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St.Gallen Versicherungsgericht 08.04.2011 EL 2010/23

8 aprile 2011·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,233 parole·~16 min·1

Riassunto

Art. 11 Abs. 1 lit. g ATSG: Einnahmenverzicht bei einer Einstellung in der Taggeldberechtigung in der Arbeitslosenversicherung (Art. 30 AVIG)? Die Einstellung in der ALV-Taggeldberechtigung lässt nicht ohne weiteres auf einen EL-spezifischen Verzicht auf ALV-Taggelder schliessen. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, welches die konkrete Ursache der Einstellung ist und ob diese konkrete Ursache die Annahme eines Verzichts auf ALV-Taggelder zulässt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. April 2011, EL 2010/23)

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2010/23 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 17.09.2019 Entscheiddatum: 08.04.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 08.04.2011 Art. 11 Abs. 1 lit. g ATSG: Einnahmenverzicht bei einer Einstellung in der Taggeldberechtigung in der Arbeitslosenversicherung (Art. 30 AVIG)? Die Einstellung in der ALV-Taggeldberechtigung lässt nicht ohne weiteres auf einen EL-spezifischen Verzicht auf ALV-Taggelder schliessen. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, welches die konkrete Ursache der Einstellung ist und ob diese konkrete Ursache die Annahme eines Verzichts auf ALV-Taggelder zulässt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. April 2011, EL 2010/23) Entscheid Versicherungsgericht, 08.04.2011 Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl   Entscheid vom 8. April 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A.        A.___ bezog eine Ergänzungsleistung, bei deren Berechnung auf der Einnahmenseite neben der Invalidenrente ein Erwerbseinkommen des Ehemannes Anrechnung fand. Von diesem Erwerbseinkommen waren nach dem Abzug des gesetzlichen Freibetrages von Fr. 1500.- nur zwei Drittel berücksichtigt worden (sogenannte privilegierte Anrechnung des Erwerbseinkommens). Im März 2008 traten ALV-Taggelder an die Stelle des Erwerbseinkommens des Ehemannes. Da diese Taggelder nicht wie das Erwerbseinkommen privilegiert, sondern vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen waren, resultierte neu ein Einnahmenüberschuss. Mit einer Verfügung vom 4. Juni 2008 stellte die EL-Durchführungsstelle die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen rückwirkend per 31. März 2008 ein. Sie forderte die für April und Mai 2008 noch ausbezahlten Ergänzungsleistungen zurück. Diese gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG erlassene Aufhebungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (act. G 3.1.1-36/37). B.        Die Versicherte reichte am 17. Juli 2008 einen Arbeitsvertrag ihres Ehemannes ein. Seit dem 10. Juni 2008 war der Ehemann erwerbstätig. Die ALV-Taggeldabrechnung vom 7. Juli 2008 für Juni 2008 wies dementsprechend einen Bruttozwischenverdienst von Fr. 400.50 aus. Die Nettotaggeldauszahlung belief sich auf Fr. 2252.45 (act. G 3.1.1-33). Am 16. September 2008 übermittelte die Versicherte die ALV- Taggeldabrechnung vom 1. September 2008 für Juli 2008. Diese Abrechnung wies einen Bruttozwischenverdienst des Ehemannes von Fr. 640.- aus. Es waren keine Taggelder ausbezahlt worden, da der Ehemann der Versicherten in der Anspruchsberechnung eingestellt worden war (act. G 3.1.1-27). Die am 6. Oktober 2008 eingereichte Lohnabrechnung September 2008 wies einen Bruttolohn von Fr. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1600.- aus (act. G 3.1.1-26). Die ALV-Taggeldabrechnung für September 2008 vom 9. Oktober 2008 wies diesen Betrag als Bruttozwischenverdienst aus. Aufgrund einer weiterlaufenden Einstellung in der Anspruchsberechnung hatte der Ehemann der Versicherten im September 2008 nur Taggelder von Fr. 421.55 erhalten. Die ALV- Taggeldabrechnungen für Juli und August 2008 wiesen einen Bruttozwischenverdienst von je Fr. 640.- aus. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung hatte dazu geführt, dass in diesen beiden Monaten keine ALV-Taggelder zur Auszahlung gelangt waren (act. G 3.1.1-25). Die EL-Durchführungsstelle nahm zunächst eine Anspruchsberechnung für die Zeit ab September 2008 vor. Dabei berücksichtigte sie ein Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 19'200.- (privilegiert angerechnet Fr. 10'716.-), ALV-Taggelder von Fr. 14'083.- und die Invalidenrente. Der bundesrechtlich ermittelte Ausgabenüberschuss lag unter der sogenannten Minimalgarantie von Fr. 6888.- bzw. Fr. 574.-. Deshalb belief sich die ordentliche Ergänzungsleistung auf Fr. 574.-. Dazu kam die dem kantonalrechtlichen Teil des Mietzinsabzugs (Fr. 4200.-) entsprechende ausserordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 350.-. Mit einer Verfügung vom 6. November 2008 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten für die Periode September bis November 2008 Fr. 924.- monatlich zu. Sie kündigte an, dass sie die Anspruchsberechnung für die Periode Juni bis August 2008 vornehmen werde, wenn die Abklärungen abgeschlossen seien (act. G 3.1.1-24). C.        Mit einer Verfügung vom 13. November 2008 verneinte die EL-Durchführungsstelle einen EL-Anspruch für die Zeit ab 1. Dezember 2008. Die Anrechnung der vollen ALV- Taggelder hatte einen Einnahmenüberschuss bewirkt. Ebenfalls am 13. November 2008 erliess die EL-Durchführungsstelle eine Verfügung betreffend die Periode August bis Oktober 2008. Die Anspruchsberechnung entsprach vollständig derjenigen vom 6. November 2008 für die Periode September bis November 2008. Die Verfügung vom 13. November 2008 enthielt keinen Hinweis darauf, dass für September und Oktober 2008 bereits am 6. November 2008 verfügt worden war. D.        Die Versicherte machte in einem Schreiben vom 9. Dezember 2008 sinngemäss geltend, sie könne die Berechnungen der EL-Durchführungsstelle nicht nachvollziehen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die EL-Durchführungsstelle forderte am 16. Januar 2009 bei der kantonalen Arbeitslosenkasse die ALV-Taggeldabrechnungen/-verfügungen des Ehemannes für die Zeit ab 1. Juni 2008 an. Am 5. Februar 2009 übermittelte die Arbeitslosenkasse die Abrechnungen für Juni, Juli, August, September und Dezember 2008 sowie für Januar 2009. Sie gab an, die Abrechnungen für Oktober und November 2008 seien nicht dabei, weil sie diesen Zeitraum für die Beurteilung eines eventuellen Verschuldens noch habe offen lassen müssen (act. G 3.1.1-17). Gestützt auf diese Unterlagen der Arbeitslosenkasse nahm die EL-Durchführungsstelle am 17. März 2009 eine Berechnung/Neuberechnung mit Wirkung ab Juni 2008 vor. Die Anspruchsberechnung für Juni 2008 beruhte auf einem Erwerbseinkommen von Fr. 4806.- (privilegiert Fr. 1932.-) und ALV-Taggeldern von Fr. 27'029.-, jeweils umgerechnet auf einen Jahresbetrag anhand der Zahlen in der ALV-Taggeldabrechnung vom 7. Juli 2008. Es resultierte ein Ausgabenüberschuss von Fr. 6601.-, so dass ein Anspruch auf eine ordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 574.- (Minimalgarantie) und auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 350.- bestand (act. 3.1.1-12). Für Juli 2008 rechnete die EL-Durchführungsstelle entsprechend dem angegeben Bruttozwischenverdienst von Fr. 640.- ein Erwerbseinkommen von Fr. 4806.- (privilegiert Fr. 1932.-) an. Dazu kamen, obwohl dem Ehemann der Versicherten nichts ausbezahlt worden war, hypothetische Taggelder von Fr. 27'029.- (23 Tage à Fr. 1175.netto). Da die bundesrechtliche Anspruchsberechnung vor allem aufgrund der Erhöhung des Erwerbseinkommens bei praktisch unveränderten ALV-Taggeldern einen Einnahmenüberschuss ergab, bestand weder ein Anspruch auf ordentliche noch ein Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen (act. G 3.1.1-13). Diese Anspruchsberechnung galt auch für August 2008, obwohl der Ehemann der Versicherten in diesem Monat nur 21 statt wie im Juli 23 ALV-Taggelder erhalten hätte, wenn er nicht in der Anspruchsberechtigung eingestellt gewesen wäre. Ab September 2008 fand ein bedeutend höherer Zwischenverdienst (Fr. 19'200.-) Berücksichtigung. Die Privilegierung des Erwerbseinkommens hatte einen Ausgabenüberschuss zur Folge. Für September bis November 2008 bestand demnach wieder ein Anspruch auf ordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 574.- und auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 350.- (G 3.1.1-14). Für die Zeit ab Dezember 2008 hingegen blieb es bei einem Einnahmenüberschuss, da der Ehemann der Versicherten kein Erwerbseinkommen mehr erzielt hatte (G 3.1.1-15,16). Die EL-Durchführungsstelle ging davon aus, dass sie für zwei Monate (August und September 2008) zu Unrecht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 574.- und ausserordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 350.- ausbezahlt hatte. Mit einer Verfügung vom 17. März 2009 verzichtete die EL-Durchführungsstelle auf die Rückerstattung der zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 1848.-. Für die Zeit ab Dezember 2008 verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen. Diesen Verzicht begründete sie damit, dass der unrechtmässige Bezug zur Hauptsache auf die Anrechnung hypothetischer ALV-Taggelder und auf einen von ihr begangenen Fehler zurückzuführen sei. Die Versicherte reichte am 15. April 2009 die ALV-Taggeldabrechnung für Oktober 2008 ein. E.         Die Versicherte erhob am 14. April 2009 Einsprache gegen die Verfügung vom 17. März 2009. Sie machte sinngemäss geltend, sie sei mit den Berechnungen für den Zeitraum 10. Juni bis 30. November 2008 nicht einverstanden. Bei der Anspruchsberechnung für Juni 2008 hätten Einnahmen aus ALV-Taggeldern von Fr. 27'039.- statt von Fr. 27'029.- angerechnet werden müssen. Die Anspruchsberechnung für Juli und August 2008 sei zwar in Bezug auf die ALV-Taggelder und das Erwerbseinkommen richtig, aber es hätte nur eine Invalidenrente von Fr. 17'736.- statt von Fr. 20'976.angerechnet werden dürfen. Zudem sei statt des effektiven Mietzinses von Fr. 19'200.nur ein solcher von Fr. 15'000.- abgezogen worden. Bei der Anspruchsberechnung für September bis November 2008 hätten ALV-Taggelder von Fr. 17'382.- statt von Fr. 18'926.- angerechnet werden müssen. In einer internen Stellungnahme vom 9. Juni 2009 hielt die zuständige Sachbearbeiterin fest, die Berechnung vom 17. März 2009 weise tatsächlich zwei Fehler auf. Zum einen beliefen sich die für Juni 2008 angerechneten Taggelder tatsächlich auf Fr. 27'039.-, was aber aufgrund der Wirkung der Minimalgarantie nichts an der Höhe des EL-Anspruchs ändern könne. Zum anderen sei die Invalidenrente für Juli und August 2008 tatsächlich nur mit Fr. 1478.anzurechnen. Aber auch das ändere nichts an der Höhe der Rückforderung. Die EL- Durchführungsstelle trat am 4. August 2009 nicht auf die Einsprache ein, da die Versicherte kein schutzwürdiges Interesse an einer allfälligen Korrektur der Rückforderung habe, da ja auf diese Rückforderung verzichtet worden sei. Könnte auf die Einsprache eingetreten werden, wäre sie abzuweisen, da die erforderlichen Korrekturen keinen Einfluss auf die Leistungshöhe hätten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess am 27. Oktober 2009 die gegen diesen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde gut. Es wies die Sache zur materiellen Prüfung der Einsprache an die EL-Durchführungsstelle zurück. F.         Die EL-Durchführungsstelle räumte der Versicherten am 21. Januar 2010 eine Nachfrist zur Ergänzung der Einsprachebegründung ein. Die Versicherte liess sich nicht vernehmen. Am 1. März 2010 hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut. Sie sprach der Versicherten für die Monate Juni und Juli 2008 eine Nachzahlung von Fr. 1848.- zu. Zur Begründung führte sie an, die Anspruchsberechnung für Juni 2008 sei korrekt. Der angerechnete Betrag der ALV- Taggelder ergebe sich aus dem Nettoanspruch von Fr. 2252.45. Bei einem Ausgabenüberschuss von Fr. 6601.- bestehe ein Anspruch auf eine ordentliche Ergänzungsleistung im Betrag der sogenannten Minimalgarantie, also auf Fr. 574.-, und auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 350.-. Bei der Anspruchsberechnung für Juli und August 2008 seien irrtümlicherweise Renteneinnahmen von Fr. 20'976.- statt von Fr. 17'736.- angerechnet worden. Auf der Ausgabenseite müsse der Mietzinsabzug auf Fr. 19'200.- erhöht werden. Bei einem Ausgabenüberschuss von Fr. 5565.- bestehe ein Anspruch auf eine ordentliche Ergänzungsleistung im Betrag der Minimalgarantie, also Fr. 574.-, und auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung im Betrag von Fr. 350.-. Für September bis November 2008 sei bei der Anspruchsberechnung vom 17. März 2009 vom Durchschnitt der ALV-Taggelder für diese Periode ausgegangen worden. Versehentlich sei dabei auf die Bruttobeträge abgestellt worden. Die anrechenbaren Einnahmen aus den ALV-Taggeldern beliefen sich auf Fr. 17'382.-. Bei einem Ausgabenüberschuss von Fr. 7465.- beliefen sich die ordentlichen Ergänzungsleistungen auf Fr. 574.- und die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen auf Fr. 350.-. Ab Dezember 2008 bestehe bei der bundesrechtlichen Anspruchsberechnung kein Ausgabenüberschuss mehr. Deshalb könne auch kein kantonalrechtlicher Mietzinsabzug von Fr. 19'200.- (statt Fr. 15'000.-) berücksichtigt werden. Die Versicherte habe demnach keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die rechtskräftigen Verfügungen vom 4. Juni und vom 13. November 2008 zu Recht in prozessuale Revision gezogen worden seien. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung resultiere jedoch aus der Neuberechnung für Januar bis Dezember 2008 keine Rückforderung. Vielmehr seien für Juni und Juli 2008 ordentliche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistungen von Fr. 1148.- und ausserordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 700.- nachzuzahlen. G.        Die Versicherte erhob am 6. April 2010 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Sie machte sinngemäss geltend, die EL-Durchführungsstelle hätte Gewinnungskosten berücksichtigen müssen, denn es sei bereits mehrfach darauf hingewiesen worden. Sie legte eine Kopie der Steuerveranlagung für das Jahr 2008 bei, laut der Berufskosten von insgesamt Fr. 3782.- zum Abzug zugelassen worden waren. Die Versicherte machte ausserdem geltend, als zusätzliche Ausgaben hätten geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge abgezogen werden müssen. Schliesslich machte die Versicherte geltend, von Juni bis November 2008 seien ihr lediglich Fr. 2772.ausbezahlt worden. Deshalb müssten ihr nicht Fr. 1848.-, sondern Fr. 2772.nachbezahlt werden. Die Nachzahlung sei ausserdem mit 5% zu verzinsen und es sei ihr eine Aufwandentschädigung von Fr. 100.- zu bezahlen. H.        Die EL-Durchführungsstelle wies am 16. April 2010 darauf hin, dass die Versicherte bei der periodischen Überprüfung am 6. August 2006 die Frage nach geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen verneint habe. Die Versicherte habe bisher nicht nachgewiesen, dass tatsächlich Gewinnungskosten angefallen seien. I.           Die Versicherte wandte am 5. Mai 2010 ein, bei der Anspruchsberechnung ab Januar 2005 seien Gewinnungskosten von Fr. 732.- angerechnet worden. Sie habe die Frage nach Unterhaltsleistungen im Formular verneint, weil diese Leistungen nicht mit einem Scheidungsurteil oder mit einer Unterhaltsvereinbarung in Zusammenhang stünden. Im Übrigen sei nicht alles belegbar. J.         Die EL-Durchführungsstelle verzichtete am 14. Mai 2010 auf eine Stellungnahme. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1.         Mit der formell rechtskräftigen Verfügung vom 4. Juni 2008 hat die Beschwerdegegnerin die laufende Ergänzungsleistung per 31. März 2008 revisionsweise (Art. 17 Abs. 2 ATSG) eingestellt. Diese Verfügung besteht aus zwei Teilen, die folgendermassen betitelt sind: "Verfügung – Rückforderung von Ergänzungsleistungen" und "EL-Abweisungs-Verfügung mit Wirkung ab 01.06.2008". Bei einer verfahrensrechtlich korrekten Interpretation handelt es aber um eine rückwirkende revisionsweise (Art. 17 Abs. 2 ATSG) Leistungsaufhebung per 31. März 2008 und um eine Rückforderung der für April und Mai 2008 zu Unrecht ausbezahlten ordentlichen und ausserordentlichen Ergänzungsleistungen. Die Verfügungen vom 6. und vom 13. November 2008, mit denen die Beschwerdegegnerin auf den Umstand reagiert hat, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2008 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, betreffen die EL-Anspruchsberechtigung ab Juni 2008, also nicht die EL-Anspruchsberechtigung unmittelbar anschliessend an die am 4. Juni 2008 verfügte Aufhebung der Leistungen, da diese Aufhebung ja per 31. März 2008 erfolgt ist. Die Verfügungen vom 6. und vom 13. November beinhalten also keine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der Aufhebungsverfügung vom 4. Juni 2008, sondern sie sind das Resultat einer umfassenden Neuprüfung der EL-Anspruchsberechtigung ab 1. Juni 2008, wobei wohl das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2008 als (formlose) Neuanmeldung zu qualifizieren ist. Wird nach einer früheren rechtskräftigen Leistungsaufhebung erneut ein Leistungsanspruch geprüft, so sind sämtliche Einnahmen- und Ausgabenpositionen neu zu ermitteln. Das bedeutet für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dass keine (revisionsrechtlich begründete) Beschränkung auf diejenigen Berechnungspositionen besteht, die seit der Verfügung vom 4. Juni 2008 eine Veränderung erfahren haben. Es ist also auch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin oder ihr Ehemann abzugsfähige familienrechtliche Unterhaltsleistungen erbracht haben und ob dem Ehemann bei der ab dem 10. Juni 2008 ausgeübten Erwerbstätigkeit Gewinnungskosten entstanden sind. 2.         © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die ALV-Taggeldabrechnungen der Kantonalen Arbeitslosenkasse weisen Einstellperioden aus, während denen dem Ehemann der Beschwerdeführerin keine ALV-Taggelder ausbezahlt worden sind, obwohl er an sich leistungsberechtigt gewesen ist. Trotzdem hat die Beschwerdegegnerin (hypothetische) ALV-Taggelder als Einnahmen angerechnet. Dabei hat sie sich auf Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. lit. d ELG gestützt, d.h. sie ist davon ausgegangen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auf ALV-Taggelder verzichtet habe. Da die Beschwerdegegnerin nicht nach der Ursache für diese Einstellung in der ALV-Taggeldberechtigung geforscht hat, muss sie davon ausgegangen sein, dass jedes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auslösende Verhalten per se den EL-spezifischen Begriff des Einnahmenverzichts erfülle. Art. 30 Abs. 1 AVIG enthält eine Aufzählung all jener Verhaltensweise, die eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auslösen. Es kann aber entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht davon ausgegangen werden, dass jede dieser Verhaltensweisen zwingend in jedem einzelnen Fall als Einnahmenverzicht zu qualifizieren sei. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, in jedem Einzelfall nach dem konkreten Verhalten zu forschen und es dann im Lichte des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf eine allfällige Erfüllung des Verzichtsbegriffs zu prüfen. Es sind nämlich durchaus Sachverhaltskonstellationen denkbar, in denen zwar eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung angemessen ist, dahinter aber kein EL-spezifischer Verzicht auf ALV-Taggelder zu erblicken ist. So kann beispielsweise die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) aus der Sicht des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anders zu würdigen sein als aus ALV-rechtlicher Sicht. Deckt sich die Liste der eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigenden Verhaltensweisen nicht absolut mit dem Verzichtsbegriff nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, so kann nicht von der Verfügung einer Einstellung in der ALV-Anspruchsberechtigung direkt auf einen Verzicht auf ALV-Taggelder geschlossen werden. Das bedeutet, dass im Einzelfall nach der Ursache der Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu forschen ist, damit diese Ursache dann auf einen allfälligen Verzicht auf Einnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG geprüft werden kann. Diese unerlässliche Sachverhaltsabklärung ist im vorliegenden Fall unterblieben. Es besteht deshalb die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführerin zu Unrecht hypothetische ALV-Taggelder des Ehemanns angerechnet worden sind. Der angefochtene Einspracheentscheid beruht demnach auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Aus diesem Grund ist er als rechtswidrig aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurückzuweisen. Inzwischen werden wohl sämtliche definitiven ALV-Taggeldabrechnungen für Juni bis Dezember 2008 vorliegen. Die Beschwerdegegnerin wird alle diese Abrechnungen beiziehen. 3.         Gewinnungskosten sind bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens abzugsfähig (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). Gemeint sind damit die effektiv angefallenen Gewinnungskosten. Anders als im Steuerrecht gibt es keine pauschale Abzugsmöglichkeit ohne den Nachweis des effektiven Anfalls der Kosten oder zumindest ohne detaillierten Nachweis des genauen Betrages. Abzugsfähige Gewinnungskosten gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG sind vollumfänglich nachzuweisen. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Auszug aus der Steuerveranlagung 2008 weist Berufskosten von Fr. 3782.- aus. Angesichts des Betrages dürfte es sich dabei nicht um eine steuerliche Pauschale gehandelt haben. Es besteht also die Möglichkeit, dass es effektiv entstandene Gewinnungskosten gewesen sein könnten. In welchem Zeitraum sie entstanden sind, welche Ursache(n) sie gehabt haben, ob sie tatsächlich den EL-spezifischen Begriff der Gewinnungskosten erfüllen usw., ist nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin hat bisher keine Unterlagen eingereicht, die geeignet wären, Gewinnungskosten in einer bestimmten Höhe für den hier massgebenden Zeitraum ab Juni 2008 zu belegen. Da es sich bei den Gewinnungskosten um ein Sachverhaltselement handelt, das nur vom EL-Ansprecher belegt werden kann, trifft diesen eine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung. Diese Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung ist von der Beschwerdeführerin bisher nicht erfüllt worden. Die Beschwerdegegnerin wird ihr deshalb gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG eine Frist ansetzen, um die erforderlichen Detailbelege zum Nachweis der behaupteten Gewinnungskosten für die Zeit ab Juni 2008 einzureichen. Sollte die Beschwerdeführerin innert dieser Frist ihrer Mitwirkungspflicht nicht (ausreichend) nachkommen, wird ihr die Beschwerdegegnerin erneut eine Frist ansetzen und damit die Androhung verbinden, dass definitiv keine Gewinnungskosten angerechnet würden, falls die Beschwerdeführerin auch innert der zweiten Frist die erforderlichen Belege nicht einreichen werde. Auf dieselbe Weise wird die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten, ab Juni 2008 erbrachten familienrechtlichen Unterhaltsleistungen, die gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. e ELG © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte abzugsfähig sind, vorgehen. Abschliessend wird die Beschwerdegegnerin eine allfällige Verzugszinsberechtigung (Art. 26 Abs. 2 ATSG) prüfen und auch darüber verfügen. 4.         Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG wird für das Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet. Dies lässt zwar die Möglichkeit offen, bei besonderen Umständen eine Entschädigung auszurichten. Im vorliegenden Fall sind aber keine besonderen Umstände ersichtlich. Der Beschwerdeführerin sind keine grossen Kosten entstanden. Soweit der angefochtene Einspracheentscheid – konkludent – eine Parteientschädigung verneint hat, erweist er sich als korrekt. 5.         Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur weiteren Abklärung des massgebenden Sachverhalts und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin obsiegt zwar, aber sie hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, denn es ist ihr kein unzumutbarer Aufwand (vgl. U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2.A., N. 113 a.E. zu Art. 61 ATSG) entstanden. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1. März 2010 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.04.2011 Art. 11 Abs. 1 lit. g ATSG: Einnahmenverzicht bei einer Einstellung in der Taggeldberechtigung in der Arbeitslosenversicherung (Art. 30 AVIG)? Die Einstellung in der ALV-Taggeldberechtigung lässt nicht ohne weiteres auf einen EL-spezifischen Verzicht auf ALV-Taggelder schliessen. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, welches die konkrete Ursache der Einstellung ist und ob diese konkrete Ursache die Annahme eines Verzichts auf ALV-Taggelder zulässt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. April 2011, EL 2010/23)

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