Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2009/48 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 25.08.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 25.08.2010 Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 4 f. ATSV Guter Glaube als Voraussetzung für den Erlass einer Rückforderung. Der Beschwerdeführer und EL-Ansprecher trägt die Folgen der Beweislosigkeit, wenn die rechtzeitige Meldung einer Einkommenserhöhung nicht nachgewiesen werden kann. Das Verhalten der Mutter als Hilfsperson oder Vertreterin ist dem Beschwerdeführer anzurechnen. Selbst bei rechtzeitiger Meldung der Einkommensveränderung wäre der gute Glaube zu verneinen. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die unterbliebene Anpassung der EL-Berechnung an die Einkommensveränderung zu erkennen. In dieser Situation hätte er die Pflicht gehabt, die EL-Durchführungsstelle auf ihren Irrtum hinzuweisen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2010, EL 2009/48). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Matthias Burri Entscheid vom 25. August 2010 in Sachen E.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Erlass der Rückerstattung Sachverhalt: A. A.a E.___, Jahrgang 1977, meldete sich am 1. Juli 2006 wegen seines per 1. August 2006 geplanten Zuzugs aus einem anderen Kanton bei der AHV-Zweigstelle A.___ zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur IV-Rente an (EL-act. 47). Mit Verfügung vom 5. September 2006 sprach ihm die EL-Durchführungsstelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) ab 1. August 2006 eine monatliche EL in der Höhe von Fr. 1'320.-- zu (EL-act. 43). A.b Aufgrund der Mitteilung der AHV-Zweigstelle A.___ betreffend Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse von EL-Bezügern vom 5. Dezember 2008 stellte die EL- Durchführungsstelle fest, dass der Versicherte seit 1. Januar 2007 ein höheres Einkommen erzielte als bisher angerechnet worden war (EL-act. 35, 38). Mit zwei Verfügungen vom 6. Mai 2009 forderte die EL-Durchführungsstelle beim Versicherten im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 30. April 2009 zu viel bezahlte EL in der Höhe von Fr. 9'052.-- zurück und setzte den EL-Anspruch mit Wirkung ab 1. Mai 2009 auf Fr. 941.-monatlich fest (EL-act. 17-5/17, EL-act. 21-1/3). Aufgrund eines Berechnungsfehlers erhob der Versicherte gegen die Leistungsverfügung mit Wirkung ab 1. Mai 2009 Einsprache, verzichtete jedoch explizit auf eine Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 6. Mai 2009 (EL-act. 20-2/3). Die Einsprache gegen die Leistungsverfügung hiess die EL-Durchführungsstelle sinngemäss gut und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine EL von monatlich Fr. 1'013.-- zu (EL-act. 13). A.c Am 1. Juli 2009 stellte der Versicherte ein Erlassgesuch betreffend den zurückgeforderten Betrag von CHF 9'052.00. Er habe die EL gutgläubig bezogen. Zudem bedeute die Rückerstattung eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG (EL-act. 17). Die EL-Durchführungsstelle wies das Erlassgesuch mit Verfügung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 8. Juli 2009 ab. Der Versicherte habe seine Meldepflicht verletzt. Gleichzeitig ordnete sie die Verrechnung der Rückforderung mit monatlichen Leistungsbeträgen von Fr 250.-- in der Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2012 und von Fr. 52.-- im August 2012 an (EL-act. 15). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 23. August 2009 Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe keine Meldepflicht verletzt. Seine Mutter besorge seit Jahren seine Korrespondenz mit den Behörden. Dementsprechend sei es auch sie gewesen, welche mit den beteiligten Sozialversicherungsanstalten in Kontakt gestanden und diese über die jeweiligen Vorkommnisse und Änderungen informiert habe. Nach Treu und Glauben habe seine Mutter die zuständigen Behörden jeweils über Einkommensveränderungen informiert. Leider seien diese Mitteilungen mit wenigen Ausnahmen telefonisch erfolgt. Einzig die Schreiben vom 15. August 2006 und 5. Dezember 2008 seien noch "reproduzierbar". Darin habe seine Mutter sämtliche relevanten Unterlagen, wie beispielsweise seine Lohnabrechnungen Dezember 2007 und August 2008, an die AHV-Zweigstelle A.___ weitergeleitet. Da er gewusst habe, dass seine Mutter die relevanten Unterlagen weiterleite und in ständigem Kontakt zu den Behörden gestanden sei, habe er davon ausgehen können, dass dies sachgerecht erfolgt sei und ihm die Leistungen zu Recht ausbezahlt worden seien. Dementsprechend habe ihm das Bewusstsein, dass er unrechtmässig Leistungen bezogen habe, gefehlt. Dass seine Mutter die Meldungen weitergeleitet und nicht er persönlich, bzw. dass seine Mutter dies grösstenteils mündlich getan habe, könne nicht als grobfahrlässig bezeichnet werden. Sodann würden die Gesamtausgaben die anrechenbaren Einnahmen bei weitem übersteigen, sodass von einer grossen Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG auszugehen sei. Die Rückforderung von Fr. 9'052.00 sei ihm dementsprechend zu erlassen (EL-act. 3). Mit Einspracheentscheid vom 12. November 2009 wies der Rechtsdienst der SVA die Einsprache ab. Die Verfügungen seien immer direkt dem Versicherten zugestellt worden. Es hätte ihm dementsprechend auch auffallen müssen, dass die EL- Durchführungsstelle mit Verfügung vom 5. September 2006 die Lohnabrechnung der Verein C.___ einverlangt habe. Abgesehen davon werde in den Verfügungen festgehalten, dass eine Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens sofort der AHV-Zweigstelle des Wohnorts zu melden sei. Gleichzeitig werde auch darauf hingewiesen, dass eine Unterlassung der sofortigen Anzeige zu einer Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen führe. Der EL- Durchführungsstelle würden keine Unterlagen vorliegen, dass eine Änderung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommens bereits früher mitgeteilt worden sei. Es müsse daher angenommen werden, dass dies trotz Hinweis auf die Meldepflicht in den Verfügungen unterlassen worden sei. Im Weiteren sei festzuhalten, dass sich der Einsprecher die Unterlassungen seiner Mutter als seiner Vertreterin anrechnen lassen müsse. Aus diesen Gründen könne der gute Glaube nicht bejaht werden. Da guter Glaube und grosse Härte kumulativ erfüllt seien müssten, erübrige sich die Prüfung der grossen Härte. Die Verfügung vom 8. Juli 2009 sei rechtmässig (G act. 1.1). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 11. Dezember 2009. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. November 2009 und die Gutheissung seines Erlassgesuchs vom 1. Juli 2009. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen an den Ausführungen der Einsprache fest. Ergänzend bemängelt er, dass die Beschwerdegegnerin ohne weitere Abklärungen geltend mache, dass keine Mitteilung betreffend Lohnanpassung erfolgt sei, und beantragt, diesbezüglich seine Mutter zu befragen. Um den Verkehr zwischen dem Amt und seiner Mutter nachvollziehen zu können, sei zudem ein Amtsbericht bei der zuständigen AHV- Zweigstelle A.___ einzuholen. Erst anschliessend könne rechtmässig beurteilt werden, ob er seinen Verpflichtungen nachgekommen sei (G act. 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt am 11. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde und verweist weitgehend auf den Einspracheentscheid vom 12. November 2009. Eine Lohnabrechnung für das Jahr 2006 sei nie bei ihr eingegangen. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben an die AHV-Zweigstelle A.___ vom 15. November 2006 erwähne als einzige Beilage das Schreiben des Kantons D.___ betreffend AHV-Revision. Um eine Lohnabrechnung für das Jahr 2006 habe es sich dabei kaum handeln können. Es möge zwar sein, dass seine Mutter die Lohnabrechnungen jeweils an die AHV-Zweigstelle weitergeleitet habe. Gleichwohl habe diese erst am 5. Dezember 2008 Kenntnis von der Lohnerhöhung erhalten. Dies, obwohl der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 über einen Bruttolohn von Fr. 10'400.-- verfügt habe. Auf den Verfügungen sei klar festgehalten, dass Veränderungen jeweils sofort zu melden seien. Weitere Abklärungen seien nicht nötig, das Verhalten der Mutter des Beschwerdeführers müsse ihm sowieso angerechnet werden. Es tue © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte nichts zur Sache, dass nicht der Beschwerdeführer selbst, sondern seine Mutter die Unterlagen weitergeleitet habe (G act. 3). B.c Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (G act. 4, 5). Erwägungen: 1. 1.1 Streitig und im vorliegenden Verfahren einzig zu beurteilen ist die Frage, ob die Rückforderung vom 6. Mai 2009 in der Höhe von Fr. 9'052.-- zu erlassen ist. Die Rückforderung selbst wurde in Bestand und Höhe rechtskräftig verfügt und kann vom Gericht nicht überprüft werden. 1.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer die unrechtmässigen Leistungen aber in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Rückerstattung kann nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte der Rückerstattung kumulativ erfüllt sind (vgl. etwa Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 28 zu Art. 25 ATSG). Diese Kriterien sind in einer reichhaltigen Rechtsprechung konkretisiert worden. Hinsichtlich des guten Glaubens sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, beziehungsweise ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. AHI 1994, 122; BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Bezüger unrechtmässiger Leistungen darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass der Rückforderung ist daher zu verweigern, wenn der Leistungsbezüger die nach den Umständen gebotene zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgebenden Verhältnissen in grober Weise verletzt hat (BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Versicherte, der sich auf den guten Glauben beruft, darf seine Melde- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Auskunftspflicht somit nicht in grober Weise verletzt haben; eine bloss leichte Verletzung der Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht schliesst hingegen den Begriff des guten Glaubens nicht aus (BGE 110 V 176; ZAK 1985, 63; I 622/05 vom 14. August 2006, Erw. 3.1). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176). 1.3 Die Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht ist eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens, das die Berufung auf den guten Glauben ausschliesst. In Betracht fällt z.B. auch die Unterlassung, sich bei der Verwaltung (nach der Rechtmässigkeit der Auszahlung) zu erkundigen (vgl. ARV 1998 Nr. 41, 234). Zwar kann von einem Bezugsberechtigten in der Regel nicht erwartet werden, dass er die EL-Berechnung vollständig nachzuvollziehen vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss es grundsätzlich genügen, dass er die Berechnungsblätter, die den EL-Verfügungen beigelegt sind, im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten auf offensichtliche Fehler hin kontrolliert. In diesem Umfang besteht aber eine Prüfungspflicht. Bei dieser Pflicht handelt es sich um einen Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 64 OR: Wer beim Empfang der Zahlung um deren Grundlosigkeit weiss bzw. hätte wissen müssen, unterliegt einer uneingeschränkten Rückerstattungspflicht, weil die Gutglaubensvermutung zerstört ist (vgl. dazu Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2004 i/S M. K.-J., EL 2003/26). Als Beispiel eines ohne weiteres zu erkennenden Fehlers, dessen Nichtmeldung einen gutgläubigen Leistungsbezug ausschliesst, ist etwa die Anrechnung von zu hohen Krankenkassenprämien zu nennen (EVGE i/S B. vom 3. März 1993 [P42/92]). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat beispielsweise die Tatsache, dass EL-Bezüger nicht bemerkt hatten, dass eine um Fr. 21.- pro Tag zu hohe Tagestaxe angerechnet oder eine IV-Zusatzrente oder eine Lebensversicherungs- oder Leibrente nicht berücksichtigt worden war, als groben Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht gewertet (Urteile EL 1998/28 vom 22. Mai 2001; EL 2003/26 vom 12. Februar 2004; EL 2005/22 vom 13. März 2006; EL 2008/1 vom 12. März 2008; EL 2008/16 vom 4. September 2008). 1.4 Das Gericht stellt auf jene Sachverhaltsdarstellung ab, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 117 V 360 Erw. 4a mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kein wahrscheinlicher Sachverhalt ermittelt werden kann (BGE 114 V 305 Erw. 2b). 2. 2.1 Bei der Anmeldung zum Bezug von EL im Kanton St. Gallen deklarierte der Beschwerdeführer sein Einkommen mit Fr. 4'842.60 (EL-act. 47-3/4). Aus den Akten ist ersichtlich, dass es sich dabei um den Bruttolohn 2005 aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Stiftung B.___ handelt (EL-act. 48-13/13). In der Verfügung vom 5. September 2006 berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle der SVA des Kantons St. Gallen den entsprechenden Nettolohn in der Höhe von Fr. 4'444.00. In der Verfügung wurde der Beschwerdeführer explizit zur Einreichung einer Lohnabrechnung seines neuen Arbeitgebers – dem Verein C.___ A.___ – aufgefordert (EL-act. 43-1/3, 48-13/13). In der Folge wurde der EL-Anspruch bis und mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 unverändert mit dem Nettolohn von Fr. 4'444.-- berechnet (EL-act. 37-1/3, 39-1/3, 41-1/3, 42-1/3). Am 5. Dezember 2008 informierte die AHV-Zweigstelle A.___ die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer nunmehr ein Nettoerwerbseinkommen von Fr 800.-- monatlich erziele (EL-act. 38-1/2). Die Mitteilung der AHV-Zweigstelle A.___ erfolgte offensichtlich aufgrund der Faxmitteilung der Mutter des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2008. Diesem Schreiben legte die Mutter die Lohnabrechnungen Dezember 2007 und August 2008 bei (EL-act. 4-4/4). Den Verfahrensakten sind keinerlei Indizien zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer oder seine Mutter der EL-Durchführungsstelle bzw. der AHV-Zweigstelle A.___ bereits vor dem 5. Dezember 2008 schriftlich oder telefonisch Meldung über das veränderte Erwerbseinkommen erstattete. Aus dem Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 15. August 2006 lässt sich jedenfalls nicht schliessen, dass die Veränderung des Erwerbseinkommens gemeldet wurde. Gemäss Beilagenvermerk wurde lediglich ein Schreiben der Ausgleichskasse D.___ betreffend AHV-Revision eingereicht (EL-act. 4-3/4). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe seine Meldepflicht stets wahrgenommen, so stellt sich die Frage nach Sinn und Zweck der Meldung vom 5. Dezember 2008. Den Lohnabrechnungen 2007 und 2008 ist zu entnehmen, dass sich das Erwerbseinkommen in diesen beiden Jahren nicht verändert hat (EL-act. 35-4/5, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 35-5/5). Hätten der Beschwerdeführer oder seine Mutter das Einkommen aus der Tätigkeit beim Verein C.___ A.___ bereits vor dem 5. Dezember 2008 gemeldet, hätte grundsätzlich kein Bedarf für die Meldung vom 5. Dezember 2008 bestanden – denn offensichtlich erzielte der Beschwerdeführer im Meldezeitpunkt ein unverändertes Erwerbseinkommen. Der Beschwerdeführer hätte somit gar keine Veränderung des Einkommens angezeigt. Eine Änderung des Einkommens aus der Tätigkeit beim Verein C.___ trat erstmals per 1. Januar 2009 ein. Diese wurde jedoch erst nach Erlass der Rückforderungsverfügung mit der Einsprache vom 1. Juni 2009 geltend gemacht bzw. mitgeteilt (EL-act 17-11/17). Unter diesen Umständen ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen (Ueli Kieser, a.a.o., Rz 30 zu Art. 43 ATSG), dass es dem Beschwerdeführer entgangen ist, sein Erwerbseinkommen aus der Tätigkeit beim HPV A.___ rechtzeitig zu melden. Von einer Befragung der Mutter oder dem Einholen eines Amtsberichts sind keine weiteren Aufschlüsse zur Frage der rechtzeitigen Meldung der Einkommensänderung zu erwarten. Die Folgen der Beweislosigkeit aber hat der Beschwerdeführer zu tragen, was hier bedeutet, dass von der erstmaligen Meldung am 5. Dezember 2008 und damit von einer verspäteten Meldung ausgegangen werden muss. Der Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers in Kontakt zu den Ämtern stand und die relevanten Unterlagen für ihn weiterleitete vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, muss sie sich grundsätzlich anrechnen lassen (BGE 112 V 104 Erw. 3b, 110 V 181 f. Erw. 6d; ZAK 1989 S 179 f.; ARV 1992 Nr. 7 S. 103 Erw. 2b; unveröffentliches Urteil K. vom 26 Februar 1998 Erw. 3c, C 258/96). 2.2 Aber selbst wenn die Einkommensänderung sofort mitgeteilt worden wäre und keine Meldepflichtverletzung vorliegen würde, so kann daraus noch nicht auf einen im juristischen Sinn gutgläubigen Leistungsbezug geschlossen werden. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hielt im Entscheid EL 2008/56 vom 20. März 2009 fest, dass ein EL-Bezüger nicht gutgläubig den Schluss ziehen kann, eine Veränderung sei EL-rechtlich irrelevant, wenn die EL-Durchführungsstelle nicht auf die Meldung einer Veränderung im Erwerbseinkommen reagiert. Es gehört im Rahmen des gutgläubigen Leistungsbezuges zur Pflicht des EL-Bezügers, bei der EL- Durchführungsstelle nachzufragen, warum sie nicht mit einer Revisionsverfügung auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Änderungsmeldung reagiere. Vorliegend hätte der Beschwerdeführer oder seine Mutter bei gebührender Sorgfalt erkennen müssen, dass die Anpassung der laufenden EL an das rund doppelt so hohe Erwerbseinkommen offensichtlich nicht erfolgte. Schliesslich hat das Erwerbseinkommen eines EL-Bezügers einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der EL. Dem Beschwerdeführer hätte der Irrtum daher bei den EL-Auszahlungen auffallen müssen. Sollte tatsächlich eine Meldung bezüglich der Einkommensveränderung gemacht worden sein, so hätte es ihn stutzig machen müssen, dass keine Anpassungsverfügung erlassen wurde. Spätestens wäre im Berechnungsblatt der Verfügung vom 29. Dezember 2006 (mit Wirkung ab 1. Januar 2007) zu erkennen gewesen, dass fälschlicherweise immer noch ein Erwerbseinkommen von Fr. 4'444.-- berücksichtigt wurde, obwohl der Beschwerdeführer wissen musste, dass er spätestens ab Januar 2007 ein höheres Erwerbseinkommen erzielen würde. In dieser Situation hätte der Beschwerdeführer die Pflicht gehabt, die Meldung zu wiederholen und die Beschwerdegegnerin auf ihren Irrtum aufmerksam zu machen (vgl. das Urteil des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen EL 2003/26 vom 12. Februar 2004). Dass er dazu in der Lage gewesen wäre, ergibt sich aus den Akten. Als die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Mai 2009 die EL an das veränderte Erwerbseinkommen anpasste, stellte er dies offensichtlich bereits nach der ersten Auszahlung fest. Alsdann erkundigte sich seine Mutter mit Schreiben vom 12. Mai 2009 umgehend bei der Beschwerdegegnerin nach dem Grund der EL-Kürzung (EL-act. 25). Ebenso hätte er bei der Folgenlosigkeit der ersten Meldung handeln müssen und bei zumutbarer Aufmerksamkeit auch können. Die Unterlassung, die EL-Durchführungsstelle erneut auf das veränderte Einkommen hinzuweisen, stellt eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht dar, sodass der gutgläubige Leistungsbezug zu verneinen ist. Auch in diesem Fall vermag ein allfälliger Fehler der Mutter den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. 2.3 Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte. Der Erlass der Rückforderung kann nicht gewährt werden. 3. 3.1 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2009 abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
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