Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 04.08.2010 EL 2009/43

4 agosto 2010·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,050 parole·~15 min·2

Riassunto

Art. 14a ELV: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach einer Anpassungsfrist von drei Monaten nach Beendigung des Bezugs von ALV-Taggeldern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. August 2010, EL 2009/43).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2009/43 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 04.08.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 04.08.2010 Art. 14a ELV: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach einer Anpassungsfrist von drei Monaten nach Beendigung des Bezugs von ALV- Taggeldern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. August 2010, EL 2009/43). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 4. August 2010 in Sachen G.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert Baumann, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A.    A.a G.___ (Jahrgang 1959) wurde mit Verfügungen vom 6. und 23. Oktober 2008 mit Wirkung ab 1. Mai 2007 auf Grund eines Invaliditätsgrads von 50% eine halbe Rente zugesprochen (IV-act. 142 und 148). Am 25. März 2009 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Er gab an, er erziele kein Erwerbseinkommen. Seit 16. November 2007 sei er bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgesteuert (EL-act. 27). A.b Mit Verfügungen vom 11. Juni 2009 sprach die EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten ab 1. Dezember 2007 EL in unterschiedlicher Höhe zu (EL-act. 8-4/9). Für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 30. November 2007 verneinte sie auf Grund der ALV-Taggelder bis Mitte November 2007 einen EL- Anspruch, weil insgesamt ein Einnahmeüberschuss resultierte (EL-act. 8-1/9 und 10). Ab 1. Dezember 2007 rechnete sie dem Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss seiner Erwerbsfähigkeit in der Höhe von Fr. 18'140.-- an und berechnete einen EL-Anspruch von insgesamt Fr. 763.-- monatlich (ordentliche EL von Fr. 614.-- und ausserordentliche EL von Fr. 149.--) (EL-act. 12). Vom 1. Januar bis 30. Juni 2008 erhöhte sie den Anspruch auf EL unter Berücksichtigung der angepassten Prämienverbilligung für das Jahr 2008 sowie eines sozialversicherungsrechtlichen Nichterwerbstätigenbeitrags auf insgesamt Fr. 807.-- (EL-act. 13). Ab 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 betrug die EL neu insgesamt Fr. 852.-- monatlich, weil der Mietzins ab diesem Datum erhöht worden war (EL-act. 14). Die EL-Durchführungsstelle sprach dem Versicherten ab 1. Januar 2009 noch eine ordentliche EL von Fr. 661.-- zu. Das angerechnete hypothetische Einkommen erhöhte sich ab 1. Januar 2009 auf den Betrag von Fr. 18'720.-- (EL-act. 15). A.c Gegen diese Verfügungen liess der Versicherte am 13. Juli 2009 Einsprache erheben und die Aufhebung der Verfügungen beantragen, soweit ein hypothetisches © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommen angerechnet werde. Eventualiter sei ihm ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Übergangsfrist von einem halben Jahr zu gewähren, um weitere Nachweise zu erbringen, dass seine Arbeitskraft nicht verwertbar sei. Wie aus den Beilagen hervorgehe, habe er sich anhaltend und intensiv beworben. So habe er seit Frühling 2006 über 200 Bewerbungen geschrieben. Die lange Berufsabwesenheit als Informatiker sowie sein fortgeschrittenes Alter seien bei der aktuellen Wirtschaftslage hinderlich für eine erfolgreiche Stellensuche. Auch Bewerbungen für sogenannte Hilfsarbeiten seien erfolglos geblieben, weil er als überqualifiziert gelte. Insgesamt sei daher die Vermutung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf Grund der ausgewiesenen Arbeitsbereitschaft und der intensiven Arbeitsbemühungen klar als widerlegt zu betrachten, weshalb von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen sei (EL-act. 2). A.d Mit Einspracheentscheid vom 6. November 2009 hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten teilweise gut. Der Versicherte habe während der Dauer des ALV-Taggeldbezugs von Mai 2006 bis November 2007 durchschnittlich acht Bewerbungen pro Monat nachgewiesen, wobei davon auszugehen sei, dass diese Anzahl Bewerbungen vom zuständigen RAV als ausreichend betrachtet worden sei. Damit könne nicht gesagt werden, dass nach Ausschöpfung der ALV-Taggelder der Versicherte nahtlos ab 1. Dezember 2007 selbstverschuldet arbeitslos geworden sei und ihm deshalb ein hypothetisches Einkommen habe angerechnet werden dürfen. Ab März 2008 sei die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens hingegen gerechtfertigt. Mit lediglich drei Bewerbungen pro Monat von Dezember 2007 bis Juni 2009 habe der Versicherte zu geringe Arbeitsbemühungen unternommen, um damit die Vermutung der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit zu widerlegen. Denn der Versicherte habe die Unüberwindbarkeit der Arbeitslosigkeit Monat für Monat zu belegen. Der Hinweis auf die prekäre Arbeitsmarktlage vermöge daran nichts zu ändern, denn die Arbeitsmarktsituation sei für sich allein nie geeignet, die Überwindbarkeit der Arbeitslosigkeit als zum vornherein als ausgeschlossen erscheinen zu lassen. Auch lasse sich aus der Umschreibung der adaptierten Erwerbstätigkeit gemäss IV-Akten keine besonders starke Verengung des noch in Frage kommenden Stellenmarkts erblicken, welche das Finden einer Stelle unmöglich machen würde. Dennoch sei schwer zu verstehen, dass der Versicherte die ihm von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der IV-Stelle des Kantons St. Gallen angebotene Hilfe bei der Stellensuche abgelehnt habe (G act. 1.2.1). B.    B.a Gegen diesen Entscheid lässt der Versicherte am 4. Dezember 2009 Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. November 2009. Sodann seien ihm gestützt auf rechtsgenügliche Berechnungen die gesetzlichen Leistungen, nämlich für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2008 EL von zumindest Fr. 1'759.-- pro Monat, vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 von Fr. 1'804.-- pro Monat und ab 1. Januar 2009 von Fr. 1'645.-- pro Monat zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei ihm ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens eine Übergangsfrist von einem halben Jahr zu gewähren, um weitere Nachweise dafür zu erbringen, dass seine (Rest-) Erwerbsfähigkeit nicht verwertbar sei. Der Beschwerdeführer gibt an, er suche seit Juni 2005 eine Arbeitsstelle. Bis zur Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung vom 16. November 2007 habe er sich über 200 Mal beworben - ohne Erfolg. Dies widerlege zunächst die Vermutung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit. Im Übrigen schränkten die Teilarbeitsfähigkeit, die lange Berufsabwesenheit sowie sein Alter die Möglichkeiten zur Stellenbewerbung erheblich ein. Sodann habe die Wirtschaftslage die Erfolgsaussichten, wieder eine Stelle zu finden, sehr begrenzt. Weiter führe die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung zu einer nicht unerheblichen Verengung der noch in Frage kommenden Stellen. Auch habe er sein Interesse an Arbeitsvermittlungsbemühungen der IV-Stelle durchaus kundgetan. Vor diesem Hintergrund seien die seit Dezember 2007 in etwas reduziertem Umfang getätigten Bewerbungen ausreichend. Daher liege keine Verzichtshandlung des Beschwerdeführers vor. Von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. März 2008 sei bis auf weiteres abzusehen. Die von der Beschwerdegegnerin gewährte Anpassungsfrist von drei Monaten bis zur Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens müsse gemäss dem Eventualantrag als zu kurz bemessen angesehen werden und sei zumindest auf sechs Monate zu erhöhen. Im Dezember 2007 habe der genaue Invalidenrentenanspruch noch nicht festgestanden (G act. 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt am 17. Dezember 2009 unter Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (G act. 3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Am 15. Februar 2010 reicht der Beschwerdeführer Bewerbungsbemühungen für die Zeit von Dezember 2009 und Januar 2010 ein sowie ein Schreiben der A.___ vom 18. Oktober 2009, wonach keine Stelle für den Beschwerdeführer hätte gefunden werden können. Diese Unterlagen seien eine zusätzliche Bestätigung dafür, dass er seine Resterwerbsfähigkeit nicht verwerten könne (G act. 9). B.d Die Beschwerdegegnerin erachtet die neu eingereichten Unterlagen von Arbeitsbemühungen in den Monaten Dezember 2009 und Januar 2010 als Gesuch um Ausscheidung des hypothetischen Erwerbseinkommens aus der laufenden EL- Berechnung. Da der Einspracheentscheid die Zeit ab Dezember 2007 betreffe, seien die eingereichten Unterlagen für die Beurteilung irrelevant (G act. 11). Erwägungen: 1.   1.1  Auf 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. Das neue ELG ersetzt dasjenige Gesetz vom 19. März 1965 in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung. In Bezug auf die vorliegend umstrittene Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hat sich die Rechtslage materiell indes nicht geändert. 1.2  Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG; Art. 3a Abs. 1 aELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG (Art. 3b und 3c aELG) sowie Art. 11 bis 18  der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG (Art. 3c Abs. 1 aELG) unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2002 [P 18/02]; BGE 121 V 205 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b). 1.3  Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV bestimmt, dass bei Teilinvaliden das Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzurechnen ist, wobei als anrechenbares Mindesteinkommen für noch nicht sechzigjährige Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60% der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG gilt. Nach der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von den Organen der Invalidenversicherung festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erreichen. Dies hat eine Umkehr der Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbseinkommen angerechnet wird (ZAK 1989 S. 568 E. 3c). Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, die bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 153 E. 2c mit Hinweisen). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen sind nicht nur Indizien, die die natürliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit widerlegen, sondern sie sind auch Ausdruck der (insbesondere in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zum Ausdruck kommenden) Pflicht, soweit als möglich aus eigener Kraft den Existenzbedarf zu bestreiten. Die nicht widerlegte Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit bewirkt auf der anderen Seite eine Vermutung für die Verletzung der Pflicht zur selbstverantwortlichen Finanzierung des Existenzbedarfs und damit für den gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG relevanten Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens (vgl. die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2007/14 vom 14. Juni 2007, E. 3 f., und EL 2007/21 vom 8. November 2007, E. 2). 2.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1  Der Beschwerdeführer hat sich nach der Zusprache einer halben Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Mai 2007 (Verfügungen vom 6. und 23. Oktober 2008) im März 2009 zum Bezug von EL angemeldet. Damit ist der Anspruch auf EL über einen rückwirkenden Zeitraum ab Mai 2007 zu überprüfen. Von Mai 2006 bis November 2007 war der Beschwerdeführer arbeitslos gemeldet und hat ALV-Taggelder bezogen (EL-act. 23-10/10). Diese Taggelder führen für die EL- Berechnung ab Mai 2007 bis November 2007 zu einem Einnahmeüberschuss, so dass sich für diesen Zeitraum kein EL-Anspruch ergibt. Bestritten ist der EL-Anspruch ab 1. Dezember 2007, wobei einzig die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens strittig ist. 2.2  Der Beschwerdeführer hat während des Bezugs der ALV-Taggelder zwischen sechs und zehn Bewerbungen, also durchschnittlich acht Bewerbungen pro Monat (insgesamt 156 Bewerbungen von April 2006 bis November 2007) getätigt (EL-act. 44-1/57 bis 4-30/57). Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Anzahl Bewerbungen vom Regionalen Arbeitsvermittlungsamt (RAV) als ausreichend betrachtet worden ist. Grundsätzlich ist die Beendigung der ALV-Taggeldberechtigung als Folge der "Aussteuerung" oder als Folge des Wegfalls der Vermittlungsfähigkeit (wozu gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] auch die subjektive Bereitschaft gehört, eine zumutbare Arbeit anzunehmen) nicht geeignet, einen Verzicht auf die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit anzunehmen und ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Einer versicherten Person, die zur Wahrung ihres ALV-Taggeldanspruchs Arbeitsbemühungen vorweisen musste, kann nicht unterstellt werden, dass sie mit dem Ende der ALV-Taggeldberechtigung ohne weiteres sofort eine Arbeitsstelle hätte finden oder sich hätte selbständig machen können. Dies gilt auch dann, wenn die ALV-Taggeldberechtigung wegen des Fehlens der subjektiven Vermittlungsbereitschaft gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG endet, denn auch dann ändert sich nichts daran, dass die bis dahin erfolgten Arbeitsbemühungen erfolglos geblieben sind. Mit dem Ende der ALV-Taggeldberechtigung wird es nicht leichter, eine Stelle zu finden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn anzunehmen ist, dass die versicherte Person bereits während der Periode der ALV-Taggeldberechtigung eine Stelle gefunden hätte, wenn sie bereit gewesen wäre, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Hat es eine versicherte Person aber während der Zeit der ALV- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Taggeldberechtigung trotz ausreichender Arbeitsbemühungen mit Hilfe des RAV nicht geschafft, eine Stelle zu finden, dann wird ihr dies wohl auch nach dem Ende des ALV- Taggeldbezugs nicht sofort und ohne weiteres gelingen. Der Beschwerdeführer hat nach Ende der ALV-Taggelder weiterhin keine Arbeitsstelle gefunden. Die Gewährung einer gewissen Anpassungsfrist, um das Bewerbungsverhalten an die veränderte Situation anzupassen, ist daher gerechtfertigt. Eine Anpassungsfrist von drei Monaten, wie sie die Beschwerdegegnerin gewährt hat, erscheint dem Gericht angemessen. In einer solchen Frist hätte allenfalls eine Hilfsarbeit gefunden werden können. 2.3  Zu prüfen ist, ob die Arbeitsbemühungen auch nach Ablauf dieser Anpassungsfrist ausreichend waren. An der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers hat sich seit dem Ende des ALV-Taggeldbezugs nichts geändert. Hingegen haben seine Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu suchen, mit der "Aussteuerung" aus der ALV-Taggeldberechtigung markant abgenommen. Von März bis Mai 2008 wurden lediglich vier Bewerbungen pro Monat, im Juni 2008 zwei und im Juli 2008 eine Bewerbung getätigt. Von August bis Oktober 2008 wurden keine Arbeitsbemühungen unternommen. Im November 2008 liegt der Nachweis für eine und im Dezember 2008 für zwei Bewerbungen vor. Für Januar bis Juni 2009 liegen Nachweise für drei Bewerbungen pro Monat vor (EL-act. 4-31/57 bis 4-37/57). Aus der in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zum Ausdruck kommenden Schadenminderungspflicht folgt, dass der Beschwerdeführer alles in seiner Macht stehende vorzukehren hat, um den Eintritt einer Situation zu verhindern, in der sein Existenzbedarf nicht mehr gedeckt ist. Er ist deshalb verpflichtet, sich selbst (gegebenenfalls unter Ausnützung staatlicher Hilfsangebote) um eine Arbeitsstelle zu bemühen, um seine Resterwerbsfähigkeit verwerten und so eine Unterschreitung des Existenzbedarfs (und damit die Entstehung eines EL-Anspruchs) zu verhindern. Vom Beschwerdeführer kann deshalb erwartet werden, dass er im selben Umfang wie während des Bezugs von ALV-Taggeldern Bewerbungsbemühungen unternimmt. Denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb gegenüber dem sozialversicherungsrechtlichen Zweig der EL eine geringere Anforderung an die Schadenminderungspflicht gestellt werden sollte als gegenüber dem Zweig der ALV. Daher sind durchschnittlich drei bis vier Bewerbungen pro Monat nicht als ausreichend zu betrachten. Das Schreiben der A.___ vom 28. Oktober 2009 ersetzt die eigenen Bemühungen des Beschwerdeführers nicht. Sollte der Beschwerdeführer das Angebot der Invalidenversicherung betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen wollen, kann er sich jederzeit dafür wieder anmelden. 2.4  Zu prüfen bleibt, ob die gesundheitlichen Einschränkungen die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit verunmöglichen und so den Erfolg ausreichender Stellenbemühungen von vornherein vereiteln würden. Bei der Festsetzung der anrechenbaren Einkommen Teilinvalider haben sich die EL-Organe grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle zu halten und eigene Abklärungen nur bezüglich invaliditätsfremder Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen (BGE 117 V 202 neues Fenster E. 2b). Gemäss den IV-Akten leidet der Beschwerdeführer seit Jahren an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung vom narzisstischen und paranoiden Typus (ICD-10: F61.0). Mit Bericht vom 18. Dezember 2007 hat die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit 29. Mai 2006 verneint, weil die gesundheitliche Störung das Finden und vor allem das Behalten einer Arbeitsstelle trotz guter beruflicher Qualifikation verunmögliche. Auf Grund der Persönlichkeitsstörung bestehe keinerlei Teamfähigkeit und eine Erschwernis, sich vorgesetzten Personen unterzuordnen. Eine selbständige Tätigkeit käme allenfalls in Frage (IV-act. 121). Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erachtete in seinem Gutachten vom 14. Mai 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50% trotz der psychischen Störungen bei "richtiger Willensanstrengung" als zumutbar. Diese 50% könne der Beschwerdeführer aufteilen auf vier Stunden am Tag am Stück oder verteilen auf Vor- und Nachmittag. Geeignet seien vor allem Arbeitsstellen ohne regen Kontakt mit Mitarbeitern oder auswärtigen Personen. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, in dieser Arbeitszeit seine Äusserungen und unangemessene Kritik unter Kontrolle zu halten (IV-act. 127). Die 50%ige Arbeitsfähigkeit war dem Beschwerdeführer erst mit der Begutachtung im Mai 2008 bekannt. Die behandelnde Psychiaterin hat seit Mai 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers war aber eher höher, hat er sich doch während dieser Zeit umfassend um Arbeitsstellen bemüht. Daher kann auch rückwirkend auf die 50%ige Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Durch die beschriebenen Einschränkungen vermindert sich unbestrittenermassen das Spektrum der dem Beschwerdeführer grundsätzlich noch offen stehenden Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt. Doch selbst wenn seine Chancen, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Erg%E4nzungsleistungen+Sistierung+w%E4hrend+IV-Verfahren&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-202%3Ade&number_of_ranks=0#page202

Publikationsplattform St.Galler Gerichte als eher gering einzustufen wären, kann bei der aktuellen Aktenlage doch nicht von einer gänzlichen Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Ebenso wenig ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nur noch im geschützten Rahmen eingesetzt werden könnte. Der Beschwerdeführer ist folglich grundsätzlich gehalten, sich ernsthaft und intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Dazu sind drei bis vier Bewerbungen pro Monat nicht ausreichend. Gelingt es ihm trotz solcher von ihm nachzuweisender Stellenbemühungen nicht, auf dem konkreten Arbeitsmarkt eine für ihn geeignete Stelle zu finden, so wäre für die Zukunft von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen. Bedingung dafür wäre jedoch, dass der Beschwerdeführer fortgesetzt den Nachweis der erfolglosen Arbeitsbemühungen erbringt. Die Anrechnung des hypothetischen Einkommens ab März 2008 ist somit korrekt. 2.5  Im Übrigen sind die im Rahmen der Replik eingereichten Arbeitsbemühungen für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen, da in zeitlicher Hinsicht lediglich der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. November 2009 zugetragen hat, relevant ist (BGE 129 V 167 E. 1). Die Beschwerdegegnerin wird eine weitere Anrechnung des hypothetischen Einkommens ab Dezember 2009 separat zu prüfen haben. 2.6  Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Bemühungen des Beschwerdeführers, eine unselbständige Anstellung zu finden, aussichtslos wären, hätte der Beschwerdeführer seine Fähigkeiten als Informatiker in einer selbständigen Erwerbstätigkeit anbieten können. Das angerechnete hypothetische Einkommen beträgt insgesamt Fr. 18'140.-- (ab Januar 2009 Fr. 18'724.--) (EL-act. 12). Pro Monat wäre somit ein Einkommen von rund Fr. 1'500.-- zu erzielen gewesen. Ein solches Einkommen hätte möglicherweise nach einer gewissen Aufbauphase mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit erreichbar sein können. Der Beschwerdeführer hätte über das Internet sowohl seine Dienste anbieten als auch Kunden akquirieren können, womit der Kontakt mit Kunden hätte minimiert werden können. Dazu erscheint eine Aufbauphase von drei Monaten als ausreichend, da keine Mitarbeiter eingestellt oder aufwändige Materialien hätten angeschafft werden müssen. 3.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss den obenstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG) Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.08.2010 Art. 14a ELV: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach einer Anpassungsfrist von drei Monaten nach Beendigung des Bezugs von ALV-Taggeldern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. August 2010, EL 2009/43).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

EL 2009/43 — St.Gallen Versicherungsgericht 04.08.2010 EL 2009/43 — Swissrulings