Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 20.05.2010 EL 2009/36

20 maggio 2010·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,643 parole·~13 min·2

Riassunto

Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Keine Erlassmöglichkeit bei einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen, die sich erst nachträglich aufgrund der rückwirkenden Zusprechung einer Rente als zu viel bezogene Leistungen erweisen. Solche Rückforderungen dienen dazu, die korrekte Rangordnung der Leistungspflichtigen herzustellen und eine Überentschädigung zu vermeiden oder (bei Auszahlung statt Verrechnung der Nachzahlung) zu beseitigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2010, EL 2009/36).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2009/36 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 20.05.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 20.05.2010 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Keine Erlassmöglichkeit bei einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen, die sich erst nachträglich aufgrund der rückwirkenden Zusprechung einer Rente als zu viel bezogene Leistungen erweisen. Solche Rückforderungen dienen dazu, die korrekte Rangordnung der Leistungspflichtigen herzustellen und eine Überentschädigung zu vermeiden oder (bei Auszahlung statt Verrechnung der Nachzahlung) zu beseitigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2010, EL 2009/36). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 20. Mai 2010 in Sachen V.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erlass der Rückerstattung EL zur IV Sachverhalt: A.    A.a Der am 15. September 1963 geborene V.___ meldete sich am 29./30. September 2004 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV an. Ihm war am 17. September 2004 ab 1. Januar 2003 eine ganze Rente zugesprochen worden. Mit Verfügung vom 5. April 2005 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen ihm ab 1. April 2004 (ordentliche und ausserordentliche) Ergänzungsleistungen (mit Stufen ab Dezember 2004 und ab Januar 2005) zu. Angerechnet wurde unter anderem die schweizerische IV-Invalidenrente. Auf den Verfügungsteilen war vermerkt, sie ergingen unter dem Vorbehalt einer Anpassung für den Fall, dass rückwirkend Versicherungsleistungen erbracht würden. Sobald der ausländische Rentenentscheid vorliege, sei er umgehend einzureichen. Die Sozialversicherungsanstalt erkundigte sich in der Folge verschiedentlich, ob der Entscheid ergangen sei. A.b Am 23. Januar 2009 sprach der EL-Bezüger bei der Sozialversicherungsanstalt vor und meldete, er erhalte rückwirkend eine Rente aus seiner Heimat (act. 26-1/7). Die Auszahlung werde voraussichtlich ca. Fr. 116'000.-- ausmachen. Am 23. Dezember 2008 hatte ihm die Schweizerische Ausgleichskasse eine Verfügung des ausländischen Versicherungsträgers vom 11. Dezember 2008 zugestellt, wonach ihm ab Januar 2003 eine Rente zustehe. A.c Am 29. Januar 2009 ersuchte die Sozialversicherungsanstalt den EL-Bezüger, einen Kontoauszug einzureichen, aus dem die Auszahlung (sc. der Nachzahlung) ersichtlich sei, und einen Auszug über die gegenwärtige monatliche Auszahlung. Der eingereichten Gutschriftsanzeige vom 6. Januar 2009 (act. 23) war zu entnehmen, dass ihm am 18. Dezember 2008 Fr. 110'664.04 ausbezahlt worden waren. A.d Die Sozialversicherungsanstalt berechnete den EL-Anspruch gemäss der Verfügung vom 29. Januar 2009 (act. 8) rückwirkend ab dem EL-Anspruchsbeginn im April 2004 neu unter Anrechnung der zusätzlichen ausländischen Rente und forderte für die Zeit vom April 2004 bis Januar 2009 insgesamt Fr. 75'012.-- zu viel bezahlte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ordentliche und vom August bis September 2005 Fr. 70.-- zu viel bezahlte ausserordentliche Ergänzungsleistungen vom EL-Bezüger zurück, zusammen also Fr. 75'082.--. Die Verfügung enthielt neben der Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis auf die Erlassmöglichkeit. A.e Der EL-Bezüger stellte am 23. Februar 2009 (act. 5-3/7) ein Gesuch um Erlass der Rückforderung. Es sei ihm nicht möglich, den Betrag aufzubringen. Er verfüge nicht mehr über so viel Geld. Er habe mehr als die Hälfte der ausbezahlten Summe bezogen und nahezu aufgebraucht. Er habe damit unter anderem Privatschulden ("in Form von nachträglichen Schenkungen") beglichen. Ausserdem habe er den Familienhausrat erneuert, was nötig gewesen sei und er sich bis anhin nicht habe leisten können. Ferner habe er nach der Wartezeit von mindestens fünf Jahren Auslagen für die Bekämpfung gesundheitlicher Probleme seiner Ehefrau gehabt, für die er weder die Krankenkasse noch die Sozialversicherungsanstalt habe in Anspruch nehmen können. Die Rückforderung würde eine unerträgliche Härte bedeuten. Man würde ihm und seiner Familie alles nehmen und das Vorhandene würde nicht ausreichen. Als wäre es verboten, dass er auch einmal ein minimales Vermögen besitze, nur weil er nicht einem Erwerb nachgehe. Weder er noch seine Familie könnten damit zurecht kommen, wenn, da die Zahlungsfähigkeit nicht ausreiche, er in einer Zelle seine finanzielle Schuld absitzen und seine Frau die Kinder verlassen und einem Erwerb nachgehen müsste. Dem eingereichten Bankauszug war zu entnehmen, dass der Saldo des betreffenden Kontos am 27. Januar 2009 noch Fr. 95'013.50 betrug. A.f  Mit Verfügung vom 5. März 2009 (act. 4) wies die Sozialversicherungsanstalt das Erlassgesuch des EL-Bezügers ab. Ein Erlass falle ausser Betracht, wenn ausbezahlte Ergänzungsleistungen durch gleich hohe, für die gleiche Zeitspanne geschuldete IV- Renten ersetzt würden. Ob die Rückzahlung eine grosse Härte darstellte, sei nicht zu prüfen. Die Voraussetzungen des guten Glaubens seien nicht erfüllt. A.g Gegen diese Verfügung erhob der EL-Bezüger am 27. März 2009 Einsprache (act. 2-1 f./5). In der Verfügung werde behauptet, die Voraussetzungen des guten Glaubens seien nicht erfüllt. Der gute Glaube sei aber nicht der einzige Grund, einen Erlass zu gestatten. In seiner aktuellen finanziellen Situation würde die Rückzahlung eine grosse Härte bedeuten. Diesbezüglich habe sich die Lage zwischenzeitlich noch weiter verschärft. Gerade dies sei aber übergangen und gar nicht ausreichend geprüft © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden. Der Restbetrag mache noch Fr. 25'000.-- aus. Wenn die Sozialversicherungsanstalt ihm wieder einen Einzahlungsschein mit einem Betrag von über Fr. 75'000.-- zustelle, zeige sich, dass sie seine Meldung nicht beachtet habe, wonach ihm die Bank unter keinen Umständen erlaube, mehr als Fr. 50'000.-- pro Monat vom Konto abzuheben. Er stelle erneut ein Erlassgesuch. A.h Mit Entscheid vom 17. Juli 2009 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache des EL-Bezügers ab. Die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens fehle, da er habe annehmen müssen, dass eine allfällige Rentenauszahlung einen Einfluss auf seinen schweizerischen Leistungsbezug haben werde. Er habe damit rechnen müssen, dass die während des Abklärungsverfahrens ausbezahlten Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden würden. Eine Erlassmöglichkeit sei hier ausserdem gemäss einem Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 20. März 2009 nicht gegeben, denn sie würde dazu führen, dass eine unzulässige Überentschädigung entstünde oder nicht zurückerstattet werden müsste. B.    Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 14. September 2009. Der Beschwerdeführer beantragt, die Rückforderung zu erlassen. In der ersten Januarwoche 2009 habe er den Eingang der Nachzahlung der ausländischen Invalidenrente bemerkt. Er sei sich bewusst gewesen, dass er verpflichtet gewesen sei, dies der Beschwerdegegnerin zu melden, und dass er ab diesem Moment wegen der Ausrichtung der ausländischen Rente eine entsprechend kleinere Ergänzungsleistung erhalten werde. Die Beschwerdegegnerin sei durch die schweizerische Ausgleichskasse stets auf dem Laufenden gehalten worden. Es wäre unverständlich, dass ihn die Ausgleichskasse, die sich in allen Vorschriften auskenne, nicht darüber informiert hätte, wenn er nach schweizerischem Recht nur teilweise über die Summe hätte verfügen dürfen. Die Ausgleichskasse hätte doch diesfalls zumindest darauf hingewiesen, dass der Teil, der ihm nicht zustehe, direkt ihr (der Ausgleichskasse) oder der Beschwerdegegnerin überwiesen werden müsse. Ergänzungsleistungen müssten zudem doch im Unterschied zu Sozialhilfeleistungen nicht zurückerstattet werden. Auch der ausländische Versicherungsträger habe doch in den zwei Jahren gewiss geprüft, ob er den Betrag direkt an ihn ausbezahlen dürfe oder nicht. Hätte er kein Anrecht darauf gehabt, die Summe zu empfangen und zur freien Verfügung zu nutzen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte so hätte er bestimmt keinen Rappen davon ausbezahlt erhalten. Und wenn er nur teilweise hätte verfügen dürfen, hätte der ausländische Versicherungsträger dafür gesorgt, dass er nur diesen Teil erhalten hätte, und er hätte ihn schriftlich (samt Rechtsmittelbelehrung) auf diesen Umstand hingewiesen. Da nichts solches geschrieben worden sei, habe er allen Grund gehabt, die Summe in gutem Glauben abzuheben und zu verwenden. Fr. 20'000.-- habe er verschenkt an Personen, die ihn und seine Familie in den sechsundzwanzig Monaten des Kampfes um die Kinder entschädigungslos unterstützt hätten. Er sei nicht in der Lage, eine so hohe Forderung zu begleichen. Die Beschwerdegegnerin scheine nicht recht zu wissen, wie seine Angelegenheiten zu regeln seien, habe sie ihm doch den Beitrag für Nichterwerbstätige nicht mehr erlassen, das aber nun wieder korrigiert. Ebenso habe sie ihm Verwaltungskosten wieder rückerstattet, die er plötzlich hätte bezahlen sollen. C.    Die Beschwerdegegnerin beantragt am 8. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde.  D.    Mit Replik vom 19. November 2009 wendet der Beschwerdeführer ein, ein korrekter Rechtsgang sei nicht gewährleistet, wenn der wirkliche Verlauf des Sachverhalts übergangen werde. Er beanstande die Ausführungen in dem Entscheid des kantonalen Gerichts, den ihm der zwischenzeitlich beauftragte Rechtsvertreter, der das Mandat wieder niedergelegt habe, zugesandt habe. In einer beigelegten Stellungnahme setzt sich der Beschwerdeführer mit dem Sachverhalt des betreffenden Gerichtsurteils auseinander, der nicht auf ihn zutreffe. Er verwahre sich gegen den Vorwurf einer Meldepflichtverletzung. E.   Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 27. November 2009 auf die Erstattung einer Duplik. Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.   Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin den Erlass einer Rückforderung ordentlicher und ausserordentlicher Ergänzungsleistungen abgelehnt. Die Rückforderung als solche ist rechtskräftig geworden und bildet nicht Streitgegenstand. 2.   2.1  Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Eine grosse Härte in diesem Sinne liegt nach Art. 5 ATSV vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. c des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes (sGS 351.5) sind für den Erlass die Bestimmungen des ATSG und des ELG sachgemäss angewendet. 2.2  Der Beschwerdeführer hat für die Zeit von April 2004 bis Januar 2009 Ergänzungsleistungen bezogen, die ohne ausländische Rente berechnet worden waren, denn solche Renten wurden damals nicht ausgerichtet. Diese Ergänzungsleistungen deckten seinen damaligen EL-Lebensbedarf. Die EL-Zusprachen ergingen ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer Anpassung für den Fall, dass rückwirkend Versicherungsleistungen erbracht würden. - Im Dezember 2008 sprach der ausländische Versicherungsträger dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Januar 2003 eine Rente zu. Solche rückwirkenden Leistungszusprachen sind die Folge davon, dass die Abklärung eines Anspruchs längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Der Beschwerdeführer hat den Zufluss der Rente unbestrittenermassen korrekt gemeldet. Eine Meldepflichtverletzung liegt nicht vor. 2.3  Während von April 2004 bis Januar 2009 wie erwähnt die Ergänzungsleistungen für den Lebensbedarf des Beschwerdeführers nach ELG voll aufgekommen sind, stellte sich durch die Rentenverfügung im Dezember 2008 heraus, dass ein Teil dieses Lebensbedarfs richtigerweise schon seit Januar 2003 zuerst durch eine ausländische Rente zu decken gewesen wäre. Die Organe der Ergänzungsleistungen hätten, wenn © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte das damals bereits festgestanden hätte und die Rente bereits ausgerichtet worden wäre, diese Rente laufend angerechnet mit der Folge, dass die Ergänzungsleistungen entsprechend tiefer ausgefallen wären. Wenn nun dem Beschwerdeführer im Dezember 2008 die aufgelaufene Nachzahlung (von Fr. 110'664.04) dieser Rentenleistungen ausbezahlt wurde, obwohl er in der vergangenen Zeit seit 2003 das Existenzminimum bereits durch die Ergänzungsleistungen gedeckt erhalten hat, so ergab sich bei ihm eine Überentschädigung. Um diese Überentschädigung des Beschwerdeführers zu beseitigen und die korrekte Rangordnung der Leistungspflichtigen (zuerst die Rentenversicherung, dann die Ergänzungsleistungen) herzustellen, mussten diejenigen Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden, die gar nicht ausgerichtet worden wären, wenn die Renten bereits ab Januar 2003 laufend geleistet worden wären. Die Rentennachzahlung ersetzte die zurückzufordernden Ergänzungsleistungen, die in der Vergangenheit (vorläufig) ausgerichtet wurden, sich aber nachträglich angesichts der rückwirkend zugesprochenen Rente als zu hoch erwiesen. 2.4  Nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S I. vom 20. März 2009, EL 2008/56; ebenso die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S M. vom 1. Juni 2006 und i/S J. vom 11. Dezember 2003) ist die Erlassmöglichkeit bei solchen Rückforderungen ausgeschlossen, denn sie dienen dazu, aus einem im weitesten Sinn koordinationsrechtlichen Zusammenhang heraus eine Überentschädigung entweder zu verhindern oder rückgängig zu machen. Zum einen läge in solchen Fällen nie eine Meldepflichtverletzung vor, weil die rückwirkende Leistungsausrichtung nur fingiert wird und naturgemäss damals noch gar nicht bekannt sein konnte. Zum anderen würde die Erlassmöglichkeit in solchen Fällen dazu führen, dass der EL-Bezüger eine an sich unzulässige Überentschädigung erst erhält und nicht zurückerstatten muss. Der Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG enthält zwar keine Beschränkung auf "reguläre" Rückforderungen. Die ausschliesslich auf das Erlangen oder auf das Behalten einer Überentschädigung ausgerichtete Wirkung der Erlassmöglichkeit in diesen besonderen Fällen zwingt aber zur Annahme einer Lücke in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, die durch eine Regelung auszufüllen ist, laut der die Erlassmöglichkeit auf jene Rückforderungen nicht anwendbar ist, denen eine fiktive Leistungsausrichtung in der Vergangenheit zugrunde liegt. - Würde bei der Beurteilung des guten Glaubens das Verhalten des Beschwerdeführers beim Bezug der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachzahlung gewürdigt (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S J. vom 24. November 2005, P 7/04), so bezöge sich das Kriterium nicht mehr auf die zurückgeforderte Leistung, wie es Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG vorsieht. - Eine Erlassmöglichkeit ist in der gegebenen Konstellation zur Sicherstellung der Leistungskoordination von vornherein ausgeschlossen. 2.5  Die Beschwerdegegnerin hat den Erlass demnach grundsätzlich zu Recht abgelehnt. 2.6  Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm die Nachzahlung ausgezahlt worden ist, ohne dass er darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass er sie nicht verbrauchen dürfe. Da dem Beschwerdeführer schon bei der EL-Zusprechung bekannt gegeben wurde, dass diese unter dem Vorbehalt einer Anpassung wegen rückwirkender Erbringung von weiteren Versicherungsleistungen stehe, kann er aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er musste bei zumutbarer Aufmerksamkeit erkennen, dass die Nachzahlung der ausländischen Rente, auf welche er Anspruch hatte, rückwirkend an die Stelle bis anhin ausgerichteter Ergänzungsleistungen trat, und er musste mit einer entsprechenden Rückforderung rechnen. Die Rückforderungsverfügung erging denn auch am 29. Januar 2009. 3.   Dieser Umstand würde im Übrigen auch gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche auch in Fällen von die EL rückwirkend ersetzenden Rentenzusprechungen einen Erlass der Rückforderung grundsätzlich zulässt (BGE 122 V 221 = AHI 1996, 251), die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ausschliessen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S J. vom 24. November 2005, P 7/04). Diesbezüglich lässt sich einem Kontoauszug (act. 5-5/7) des Beschwerdeführers entnehmen, dass am 27. Januar 2009 noch ein Betrag von Fr. 95'013.50 vorhanden war. Zwei Tage später, am 29. Januar 2009, wurde die EL- Rückforderung verfügt. Nach der Aktenlage hob der Beschwerdeführer am 4. Februar 2009 - somit wohl bereits in Kenntnis seiner Rückerstattungspflicht - einen Betrag von Fr. 50'000.-- vom Konto ab. Zum Zeitpunkt, da die Rückforderung gestellt war, hatte der Beschwerdeführer demnach noch über einen grossen Teil der Nachzahlung verfügt, hatte aber das Vermögen trotzdem weiter verbraucht. Fehlte die nach der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in Fällen wie dem vorliegenden postulierte Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, so käme es auch nicht darauf an, ob die Rückerstattung eine grosse Härte bedeutete oder nicht, denn die Voraussetzungen müssen kumulativ vorhanden sein (vgl. BGE 126 V 48). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt zudem ein Erlass auch nicht in Betracht, wenn es darum geht, der versicherten Person bereits ausbezahlte Leistungen durch gleich hohe, unter anderem Titel geschuldete zu ersetzen und die beiden Betreffnisse miteinander zu verrechnen (BGE 122 V 221). Wäre die Rentennachzahlung vorliegend also nicht vollumfänglich dem Beschwerdeführer ausgezahlt, sondern direkt mit der EL-Rückforderung verrechnet worden, so hätte sich im Vermögen des Beschwerdeführers nur insofern eine Veränderung ergeben, als die Nachzahlung die Rückforderung überstieg (weil Rentenbeginn im Januar 2003 war, Ergänzungsleistungsbeginn aber erst im April 2004, so dass auch erst ab April 2004 Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden mussten). Eine finanzielle Härte hätte schon von vornherein gar nicht eintreten können. Vorliegend ist es aber gerade nicht zur Verrechnung gekommen. Was die Frage der grossen Härte betrifft, hätte die Rückerstattung deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur insofern keine solche darstellen können, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch vorhanden sind (BGE 122 V 221). Darauf käme es aber hier wie erwähnt mangels der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens auf alle Fälle nicht an. 4.   4.1  Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2  Gerichtskosten sind keine zu erheben. Es rechtfertigt sich, auch für den kantonalrechtlichen Teil auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten (Art. 97 VRP/ SG, vgl. Art. 95 VRP).  4.3  Soweit sich die Abweisung der Beschwerde auf das Ersuchen um den Erlass der Rückforderung ordentlicher, d.h. bundesrechtlicher Ergänzungsleistungen bezieht, kann gegen den vorliegenden Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Gegen die Abweisung des Ersuchens um Erlass der Rückforderung der ausserordentlichen, kantonalrechtlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistungen steht - innert kürzerer Frist - das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zur Verfügung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.05.2010 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Keine Erlassmöglichkeit bei einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen, die sich erst nachträglich aufgrund der rückwirkenden Zusprechung einer Rente als zu viel bezogene Leistungen erweisen. Solche Rückforderungen dienen dazu, die korrekte Rangordnung der Leistungspflichtigen herzustellen und eine Überentschädigung zu vermeiden oder (bei Auszahlung statt Verrechnung der Nachzahlung) zu beseitigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2010, EL 2009/36).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-05-12T22:44:30+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

EL 2009/36 — St.Gallen Versicherungsgericht 20.05.2010 EL 2009/36 — Swissrulings