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St.Gallen Versicherungsgericht 14.09.2009 EL 2009/21

14 settembre 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,500 parole·~8 min·3

Riassunto

Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 10 Abs. 4 ATSV, Art. 11bis ELG/SG. Mündliche Einsprache gegen eine Verfügung betreffend Ergänzungsleistung. Es ist nicht notwendig, dass die versicherte Person telefonisch oder bei einer persönlichen Vorsprache ausdrücklich äussert, sie wolle Einsprache erheben und diese Einsprache protokollieren lassen. Im Rahmen des Art. 27 ATSG muss es genügen, dass die versicherte Person ihr Nichteinverständnis mit der Verfügung zu erkennen gibt. Die Verwaltung hat dies als Einsprache zu interpretieren und entsprechend zu protokollieren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2009, EL 2009/21).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2009/21 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 13.03.2020 Entscheiddatum: 14.09.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 14.09.2009 Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 10 Abs. 4 ATSV, Art. 11bis ELG/SG. Mündliche Einsprache gegen eine Verfügung betreffend Ergänzungsleistung. Es ist nicht notwendig, dass die versicherte Person telefonisch oder bei einer persönlichen Vorsprache ausdrücklich äussert, sie wolle Einsprache erheben und diese Einsprache protokollieren lassen. Im Rahmen des Art. 27 ATSG muss es genügen, dass die versicherte Person ihr Nichteinverständnis mit der Verfügung zu erkennen gibt. Die Verwaltung hat dies als Einsprache zu interpretieren und entsprechend zu protokollieren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2009, EL 2009/21). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 14. September 2009 in Sachen P.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A.        P.___ bezog im Kanton Zürich eine Ergänzungsleistung zu seiner Invalidenrente, solange er in A.___ wohnte. Mit einer Verfügung vom 2. April 2008 stellte die Gemeinde A.___ die Ausrichtung der Ergänzungsleistung per 31. März 2008 ein, weil der Versicherte seinen Wohnsitz per 26. März 2008 nach B.___ verlegt hatte. Am gleichen Tag meldete die Gemeinde A.___ der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen diesen Wechsel. Der Versicherte füllte am 11. April 2008 die Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung im Kanton St. Gallen aus. Die EL-Durchführungsstelle wies dieses Gesuch am 22. Mai 2008 ab. Die Anrechnung der UV-Taggelder der Ehefrau des Versicherten hatte einen Einnahmenüberschuss ergeben. B.        In einer Notiz betreffend ein Telephongespräch mit der Vertreterin des Versicherten vom 18. Juli 2008 hielt die EL-Durchführungsstelle fest, der Versicherte habe bereits dreimal angerufen und auf der AHV-Zweigstelle Sturm gemacht. Die UV-Taggelder seien nämlich bereits am 18. März 2008 per Ende März 2008 eingestellt worden, so dass die Invalidenrente die einzige Einnahmenquelle darstelle. Die Abklärung betreffend die hypothetische Erwerbstätigkeit der Ehefrau sollte so schnell wie möglich in die Wege geleitet werden, dass die Ergänzungsleistung neu berechnet werden könne. Am 22. Juli 2008 stellte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten ein EL- Anmeldeformular zu. Sie forderte ihn auf, dieses Formular vollständig ausgefüllt und unterzeichnet innert drei Monaten bei der zuständigen AHV-Zweigstelle einzureichen. Dann werde sie sein Gesuch vom 18. Juli 2008 als massgebend für den Anspruchsbeginn betrachten. Das am 10. November 2008 unterzeichnete, ausgefüllte Anmeldeformular ging am 15. Dezember 2008 bei der EL-Durchführungsstelle ein. Diese teilte dem Sozialamt der Stadt Zürich am 24. März 2009 mit, der Versicherte wohne seit Januar 2009 wieder im Kanton Zürich, so dass die Anspruchsberechtigung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Kanton St. Gallen am 31. Dezember 2008 wieder erloschen sei. Mit einer Verfügung vom 3. April 2009 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten für Dezember 2008 eine Ergänzungsleistung von Fr. 991.- zu. C.        Der Versicherte erhob am 26. April 2009 Einsprache gegen diese Verfügung. Er machte sinngemäss geltend, der Betrag von Fr. 991.- stimme nicht und er habe auch für April bis November 2008 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die EL- Durchführungsstelle wies diese Einsprache am 2. Juli 2009 ab. Sie führte sinngemäss aus, sie habe das Leistungsbegehren des Versicherten mit einer Verfügung vom 22. Mai 2008 abgewiesen. Am 18. Juli 2008 habe der Versicherte telephonisch wieder die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung beantragt. Darin könne keine Anmeldung erblickt werden, denn Art. 29 Abs. 3 ATSG setze eine schriftliche Eingabe voraus. Deshalb sei allein die Eingabe vom 15. Dezember 2008 massgebend. Im übrigen wäre die im Schreiben vom 22. Juli 2008 angesetzte dreimonatige Frist am 15. Dezember 2008 abgelaufen gewesen. Die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Anspruchsberechnung sei korrekt. D.        Der Versicherte erhob am 8. Juli 2009 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Er beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung bereits ab April 2008 bis Januar 2009. Zur Begründung machte er geltend, er sei im April 2008 in den Kanton St. Gallen umgezogen. Die EL-Durchführungsstelle habe ihm die Krankenkasse nicht bezahlt. In A.___ sei ihm die Krankenkasse bezahlt worden. Das Existenzminimum betrage Fr. 3500.-, er habe aber nur die Invalidenrente von Fr. 2000.-. Damit müsse er auch noch die Wohnungsmiete von Fr. 800.- bezahlen. E.         Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 27. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.         Gemäss Art. 11  des st. gallischen ELG (sGS 351.5) kann gegen Verfügungen der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Dabei handelt es sich nicht um eine originäre Regelung des kantonalen Verfahrensrechts, sondern um eine Umsetzung der in Art. 52 Abs. 1 erster Halbsatz ATSG vorgeschriebenen Einsprachemöglichkeit. Es liegt also ein bundesrechtliches Rechtsmittel vor, so dass die Ausführungsbestimmungen zum ATSG und die dazu entwickelte Praxis massgebend sind. Demnach ist es zulässig, mündlich Einsprache zu erheben. Der Sozialversicherungsträger hat darüber ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das der Einsprecher unterzeichnen muss (Art. 10 Abs. 4 ATSV; vgl. Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 2.A., N. 20 zu Art. 52 ATSG). Dabei genügt es, den Willen zu äussern, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., N. 23 zu Art. 52 ATSG). 2.         Gemäss der Telephonnotiz vom 18. Juli 2008 hat sich der Beschwerdeführer dreimal telephonisch an die Beschwerdegegnerin gewandt und er hat "auf der Zweigstelle Sturm gemacht". Es ist wahrscheinlich, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers als Reaktion auf die Abweisungsverfügung vom 22. Mai 2008 zu interpretieren gewesen wäre, denn zum Zeitpunkt der Eröffnung dieser Verfügung war die Einstellung der UV-Taggelder bereits verfügt worden. Über den Inhalt der Telefongespräche und der persönlichen Vorbringen bei der AHV-Zweigstelle lässt sich der Telephonnotiz vom 18. Juli 2008 nichts entnehmen. Es ist aber zu vermuten, dass der Beschwerdeführer dabei zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht mit der Abweisung seines EL-Gesuchs einverstanden sei. Darin wäre wohl ein Einsprachewille zu erblicken, so dass die Ausführungen des Beschwerdeführers als Einsprache hätten protokolliert werden müssen. Das scheint nicht geschehen zu sein, denn in den Akten der Beschwerdegegnerin fehlen entsprechende Unterlagen, obwohl die Gerichtsleitung am 13. Juli 2009 die vollständigen Vorakten angefordert hat. Damit steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, was der Beschwerdeführer mit den drei Telephonanrufen und mit der persönlichen Vorsprache bei der AHV-Zweigstelle hat erreichen wollen. Daran trifft den Beschwerdeführer kein Verschulden, denn die Beschwerdegegnerin oder deren Zweigstelle wären im Rahmen ihrer Beratungspflicht bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Art. 27 ATSG) verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass er die Möglichkeit habe, eine Einsprache zu Protokoll zu geben. Diese Erfüllung der Beratungspflicht hätte von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aktenführungspflicht (Art. 46 ATSG) ebenfalls protokollarisch festgehalten werden müssen. 3.         Da nicht bekannt ist, was der Beschwerdeführer mit den drei Telephonanrufen und der persönlichen Vorsprache bei der AHV-Zweigstelle wirklich bezweckt hat und wann diese stattgefunden haben, ist auch nicht bekannt, ob er tatsächlich Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Mai 2008 erhoben hat. Es steht somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass diese Verfügung in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Das wäre aber die zwingende Voraussetzung dafür gewesen, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen wäre, am 3. April 2009 gestützt auf eine Neuanmeldung nach einer vorausgegangenen Abweisung neu über die EL- Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers zu verfügen. Die Verfügung vom 3. April 2009 bzw. der sich darauf stützende angefochtene Einspracheentscheid sind also nicht deshalb aufzuheben, weil die Verfügung vom 22. Mai 2008 nicht formell rechtskräftig wäre, sondern weil mangels ausreichender Sachverhaltsabklärung nicht bekannt ist, ob die Verfügung vom 22. Mai 2008 formell rechtskräftig ist oder nicht. Bei dieser unklaren Sachlage war es objektiv nicht zulässig, über das neue Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zu entscheiden, denn damit wäre bei einer allfälligen späteren Behandlung einer gegen die Verfügung vom 22. Mai 2008 gerichteten Einsprache die Gefahr eines unauflösbaren Widerspruchs zu dem Entscheid über das neue Leistungsgesuch entstanden. 4.         Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts in bezug auf eine allfällige Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Mai 2008 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer keine oder keine rechtzeitige Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Mai 2008 erhoben hat, wird die Beschwerdegegnerin erneut über das neue Leistungsgesuch verfügen. Andernfalls wird sie die Einsprache des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 22. Mai 2008 behandeln. Damit wird das neue Leistungsgesuch wohl gegenstandslos werden, denn die UV-Taggelder sind am 1. April 2008 tatsächlich nicht mehr ausgerichtet worden, so dass ab diesem Zeitpunkt ein EL-Anspruch bestanden haben dürfte. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. Juli 2009 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

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