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St.Gallen Versicherungsgericht 02.06.2009 EL 2008/54

2 giugno 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,782 parole·~14 min·1

Riassunto

Art. 3b Abs. 2 (seit 1. Januar 2008 Art. 10 Abs. 2) ELG. Längerdauernder Spitalaufenthalt als Grund für eine Heimberechnung. Gleichzeitige Berücksichtigung des Mietzinses für eine Wohnung. Ein stationärer Aufenthalt von acht Monaten ist längerdauernd. Kann die Wohnung nicht rechtzeitig auf den Beginn des stationären Aufenthalts gekündigt werden, ist auch bei einem Spitalaufenthalt zusätzlich der Mietzins als Ausgabe anzurechnen. Dasselbe gilt, wenn aus zwingenden Gründen bereits vor dem Ende des stationären Aufenthalts eine Wohnung gemietet werden muss (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juni 2009, EL 2008/54).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2008/54 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.03.2020 Entscheiddatum: 02.06.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 02.06.2009 Art. 3b Abs. 2 (seit 1. Januar 2008 Art. 10 Abs. 2) ELG. Längerdauernder Spitalaufenthalt als Grund für eine Heimberechnung. Gleichzeitige Berücksichtigung des Mietzinses für eine Wohnung. Ein stationärer Aufenthalt von acht Monaten ist längerdauernd. Kann die Wohnung nicht rechtzeitig auf den Beginn des stationären Aufenthalts gekündigt werden, ist auch bei einem Spitalaufenthalt zusätzlich der Mietzins als Ausgabe anzurechnen. Dasselbe gilt, wenn aus zwingenden Gründen bereits vor dem Ende des stationären Aufenthalts eine Wohnung gemietet werden muss (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juni 2009, EL 2008/54). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl  Entscheid vom 2. Juni 2009 in Sachen D.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Sozialamt der Stadt St. Gallen, Brühlgasse 1, 9004 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A.        D.___ wurde am 23. August 2007 rückwirkend ab 1. Dezember 2006 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Am 20. November 2007 meldete sie sich zum Bezug einer Ergänzungsleistung an. Im Gesuchsformular gab sie an, sie halte sich seit dem 15. November 2007 in einem Heim auf. Dabei handelte es sich um die Institution B.___. Am 21. Dezember 2007 sollte der Sohn L. zu ihr ziehen. Die Versicherte hatte bereits am 6. November 2007 ihre Wohnung unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist per Ende Februar 2008 gekündigt, weil sie in eine Langzeittherapie gehe. Die EL-Durchführungsstelle erkundigte sich am 4. März 2008 bei der Ausgleichskasse Solothurn, ob die Institution B.___ als Heim anerkannt sei. Die Ausgleichskasse Solothurn bejahte dies am 13. März 2008. Die AHV-Zweigstelle St. Gallen teilte der EL-Durchführungsstelle am 16. April 2008 mit, die Versicherte sei inzwischen aus der Institution B.___ aus- und in das Rehabilitationszentrum C.___ in E.___ eingetreten. Der Sohn L. wohne bei seiner Grossmutter. B.        Die EL-Durchführungsstelle nahm rückwirkend ab Dezember 2006 eine Anspruchsberechnung vor. Ab Dezember 2006 erfolgte eine gemeinsame Anspruchsberechnung für die Versicherte und deren Sohn. Die EL-Durchführungsstelle berücksichtigte den gesamten damaligen Mietzins. Als Folge des Eintritts in die Institution B.___ im November 2007 erfolgte neu eine getrennte Berechnung für die Versicherte und für deren Sohn L.___. Die EL-Durchführungsstelle nahm keine Heimberechnung vor, sondern sie berücksichtigte den maximalen Mietzinsabzug. Allerdings ermittelte sie die ordentliche Ergänzungsleistung für die Versicherte selbst irrtümlicherweise nicht anhand des Mietzinsmaximums von Fr. 13'200.- für eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte alleinstehende Person, sondern anhand eines um den massgebenden Betrag der ausserordentlichen Ergänzungsleistung (Fr. 4400.-) erhöhten Maximalbetrages. Dadurch fiel die ordentliche Ergänzungsleistung um den Betrag der eigentlich auszurichtenden ausserordentlichen Ergänzungsleistung zu hoch aus und die EL- Durchführungsstelle nahm an, es bestehe kein Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung. Die Anspruchsberechnung für Dezember 2007 war eine gemeinsame Berechnung für die Versicherte und den Sohn L., denn dieser wohnte nun ja ebenfalls in der Institution B.___. Damit war das Mietzinsmaximum für eine Familie von Fr. 15'000.- massgebend. Dazu hätte ein zusätzliches Mietzinsmaximum von Fr. 5000.- für die ausserordentliche Ergänzungsleistung kommen sollen. Auch hier nahm die EL-Durchführungsstelle wieder eine irrtümliche Anspruchsberechnung für die ordentliche Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung des um den für die ausserordentliche Ergänzungsleistung massgebenden Betrag erhöhten Mietzinsmaximums (Fr. 20'000.-) vor. Dadurch fiel die ordentliche Ergänzungsleistung auch für Dezember 2007 zu hoch aus und es wurde keine ausserordentliche Ergänzungsleistung zugesprochen. Bei der Anspruchsberechnung ab Januar 2008 machte die EL-Durchführungsstelle diesen Fehler nicht. Sie ermittelte die ordentliche Ergänzungsleistung anhand des Mietzinsmaximums von Fr. 15'000.- und die ausserordentliche Ergänzungsleistung anhand des zusätzlichen Betrages von Fr. 5000.-. Dabei handelte es sich wieder um eine gemeinsame Berechnung für die Versicherte und deren Sohn L. Weil der Sohn L. ab April 2008 bei seiner Grossmutter lebte, erfolgte erneut eine getrennte Berechnung. Ausgehend von einer Tagestaxe des C.___ von Fr. 50.- ermittelte die EL-Durchführungsstelle einen Mietzinsabzug von Fr. 6083.-. Für L. rechnete sie einen Mietzinsabzug von Fr. 4380.- an. Beide Beträge stützten sich auf die Kostengutsprache des Sozialamtes der Stadt St. Gallen vom 26. März 2008 (Therapieaufenthalt C.___ bzw. Pflegegeld an Grossmutter). Die entsprechenden Verfügungen ergingen am 3. Juli 2008. Am 19. August 2008 teilte die AHV-Zweigstelle mit, die Versicherte sei am 7. August 2008 aus dem Rehabilitationszentrum C.___ ausgetreten. Gemäss dem in Kopie beigelegten Mietvertrag hatte die Versicherte ab dem 1. Juni 2008 wieder eine eigene Wohnung gehabt. C.       

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Versicherte hatte bereits am 31. Juli 2008 durch das Sozialamt der Stadt St. Gallen Einsprache erheben lassen. Am 9. September 2008 liess sie durch Rechtsanwältin Angela Marfurt-Jahn, Leiterin des Rechtsdienstes, beantragen, die Verfügungen vom 3. Juli 2008 seien rückwirkend per 1. November 2007 bis Juli 2008 unter Anrechnung der Tagestaxe und des Betrags für persönliche Auslagen zu bemessen. Zur Begründung liess sie ausführen, sie sei am 15. November 2007 wegen Depressionen und Alkoholproblemen in die Wohngemeinschaft B.___ eingetreten. Per Ende Februar 2008 habe sie den Mietvertrag für ihre Wohnung gekündigt. Die Miete sei noch bis dahin geschuldet gewesen. Der Aufenthalt in der Wohngemeinschaft B.___ (vom 21. Dezember 2007 bis 29. März 2008 zusammen mit dem Sohn L.) habe bis 5. April 2008 gedauert. Am 7. April 2008 sei sie in das Zentrum für Suchttherapie und Rehabilitation C.___ übergetreten. Da sie die Wochenenden ausserhalb des C.___ habe verbringen müssen und da ihre Eltern zu wenig Platz gehabt hätten, habe sie per 1. Juni 2008 eine Zweizimmerwohnung gemietet. Der Heimaufenthalt sei als dauerhaft anzusehen, denn der Aufenthalt in den beiden Therapieheimen habe zusammen mehr als sechs Monate gedauert. D.        Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 31. Oktober 2008 ab. Sie machte geltend, es habe kein dauernder Heimaufenthalt vorgelegen. Die beiden Heimeintritte seien nämlich nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens erfolgt. Die Versicherte habe beim Heimeintritt die Absicht gehabt, in ihre Wohnung zurückzukehren. Sie habe lediglich während drei Monaten keine eigene Wohnung gehabt. Während des Heimaufenthalts habe sie wie bei einem gewöhnlichen Umzug die Wohnung gewechselt. E.         Das Sozialamt der Stadt St. Gallen liess durch die Leiterin seines Rechtsdienstes, Rechtsanwältin Angela Marfurt-Jahn, am 2. Dezember 2008 für die Versicherte Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid erheben. Es beantragte die Aufhebung der Verfügungen vom 3. Juli 2008 und Neuberechnung der Ergänzungsleistung rückwirkend für die Zeit von November 2007 bis Juli 2008 unter Anrechnung der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tagestaxe und des Betrages für die persönlichen Auslagen. Ausserdem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Begründung des Hauptbegehrens führte das Sozialamt aus, die Versicherte habe wegen Depressionen und Alkoholproblemen in die Wohngemeinschaft für Frauen B.___ eintreten müssen. Die Therapie habe zum Ziel gehabt, die Depressionen und die damit einhergehende Alkoholsucht in den Griff zu bekommen und es der Versicherten zu erlauben, den Alltag mit dem Sohn L. meistern und wieder einer Teilzeitarbeit nachgehen zu können. Der Mietvertrag sei am 6. November 2007 gekündigt worden, nachdem der Versicherten klar geworden sei, dass sie sobald als möglich in die Wohngemeinschaft B.___ habe eintreten müssen. Die Versicherte habe allerdings den Mietzins bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch bezahlen müssen. Eine frühere Kündigung sei nicht möglich gewesen und die Versicherte habe sich auch nicht von der Wohngemeinschaft B.___ aus um einen Nachmieter bemühen können. Während des Aufenthalts im C.___ habe die Versicherte die Wochenenden ausserhalb verbringen müssen. Ihre Eltern hätten zu wenig Platz gehabt, um sie und ihren Sohn zu beherbergen. Zudem habe die Versicherte ihrem Sohn schon während des Therapieaufenthalts wieder ein eigenes kleines Zuhause bieten wollen. Deshalb habe sie vor dem Austritt aus dem C.___ eine neue Wohnung gesucht. Wirklich bewohnt habe sie die neue Wohnung aber erst nach dem Austritt aus dem C.___. Sie habe sich also rund neun Monate dauernd, d.h. ohne Unterbruch in einem Therapieheim aufgehalten. Der Eintritt sei mit der Absicht erfolgt, so lange in der Therapie zu bleiben, bis der Alltag wieder ohne Alkohol bewältigt werden könne. Durch die Kündigung der Wohnung im November 2007 habe die Versicherte deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie von einem längeren Heimaufenthalt ausgegangen sei. Da der Aufenthalt mehr als sechs Monate gedauert habe, sei eine Heimberechnung erforderlich. F.         Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 8. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1.        

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, sind die Tagestaxe und der Betrag für persönliche Auslagen als Ausgaben anzuerkennen (Art. 3b Abs. 2, seit dem 1. Januar 2008 Art. 10 Abs. 2 ELG). Die sogenannte Heimberechnung kommt also nicht nur bei Heimaufenthalten, sondern auch bei Spitalaufenthalten zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin hat sich zur medizinischen Rehabilitation im Wohnheim B.___ und im C.___ aufgehalten. Es ist jeweils eine stationäre Therapie durchgeführt worden. Da der Unterbruch zwischen dem stationären Aufenthalt im Wohnheim B.___ und demjenigen im C.___ nur zwei Tage gedauert hat und da davon auszugehen ist, dass es sich beim stationären Aufenthalt im C.___ um eine Weiterführung der im Wohnheim B.___ begonnenen Therapie gehandelt hat, ist von einem durchgehenden Spitalaufenthalt vom 15. November 2007 bis 7. August 2008 auszugehen. Trotzdem hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines längerdauernden Aufenthalts im Sinne von Art. 3b Abs. 2 ELG verneint. Sie hat dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens in das Wohnheim B.___ eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin habe nämlich in ihre Wohnung zurückkehren wollen. Während des Aufenthalts im C.___ habe sie zudem wie bei einem gewöhnlichen Umzug die Wohnung gewechselt. Die Frage, ob ein längerer Spitalaufenthalt angetreten worden ist, muss anhand des Kenntnisstandes der betreffenden versicherten Person vor und beim Spitaleintritt und damit anhand einer – damals plausiblen – Prognose über die Dauer des Spitalaufenthalts beantwortet werden (vgl. Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 2.A., Ralph Jöhl und Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, S. 1713). Die Beschwerdeführerin war depressiv und sie hatte Alkoholprobleme. Eine Therapie setzte deshalb eine mehrmonatige stationäre Rehabilitation voraus, um erfolgversprechend zu sein. Das war der Beschwerdeführerin vor dem Eintritt in das Wohnheim B.___ bekannt, denn nur so lässt sich erklären, dass sie noch kurz vorher auf den nächstmöglichen Termin ihre Wohnung gekündigt hat. Die Beschwerdeführerin hat also entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin offenkundig nicht die Absicht gehabt, in ihre Wohnung zurückzukehren. Dass die Beschwerdeführerin dann Wochen vor dem Ende des stationären Aufenthalts im C.___ eine neue Wohnung gemietet hat, spricht nicht gegen einen längerdauernden Spitalaufenthalt, denn der Bedarf nach einer Wohnung ist durch den Platzmangel bei den Eltern der Beschwerdeführerin und insbesondere durch das Bedürfnis, dem Sohn so bald als

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte möglich wieder ein eigenes Zuhause zu bieten, überzeugend begründet worden. Im übrigen ist entscheidend, dass der stationäre Aufenthalt im C.___ über den Mietbeginn am 1. Juni 2008 hinaus bis zum 7. August 2008 angedauert hat. In der Literatur wird bereits bei einem Spitalaufenthalt von mindestens drei Monaten von einem längerdauernden Aufenthalt im Sinne von Art. 3b Abs. 2 ELG ausgegangen. Die Beschwerdeführerin hat also längere Zeit im Heim/Spital gelebt, weshalb eine sogenannte Heimberechnung hätte erfolgen müssen. Die Beschwerdegegnerin wird diese Berechnung nachzuholen haben. Dazu ist die Sache an sie zurückzuweisen, denn es sind zusätzliche Abklärungen zur Höhe der Tagestaxen, allfälligen weiteren abzugsfähigen Ausgaben und zu allfälligen anrechenbaren Einnahmen (insbesondere Leistungen der Krankenversicherung) bei Spitalaufenthalt notwendig. 2.         Der im November 2007 bestehende Mietvertrag sah eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, sie habe erst im November 2007 von dem längerdauernden Rehabilitationsaufenthalt gewusst und deshalb den Mietvertrag nicht früher kündigen können. Aus diesem Grund sei sie gezwungen gewesen, den Mietzins bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ende Februar 2008 zu bezahlen. In derartigen Situationen lässt die Rechtsprechung es zu, die Heimberechnung um den Mietzins als zusätzliche abzugsfähige Ausgabe zu ergänzen (vgl. Ralph Jöhl und Patricia Usinger-Egger, S. 1723 f.). Voraussetzung ist, dass es der versicherten Person nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, den Mietvertrag so rechtzeitig zu kündigen, dass während des Heim- oder Spitalaufenthalts kein Mietzins mehr zu entrichten gewesen wäre. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich erst im Verlauf des Monats November 2007 in der Lage gewesen ist, die Notwendigkeit einer Kündigung des Mietvertrages zu erkennen, wird von der Beschwerdegegnerin noch abzuklären sein. Sollten diese Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin erst per Ende Februar 2008 hat kündigen können, wird die Beschwerdegegnerin also den Mietzins bis Ende Februar 2008 als zusätzliche Ausgabe neben der Tagestaxe und dem Betrag für persönliche Auslagen anrechnen. Vom Wohnheim B.___ aus konnte die Beschwerdeführerin nämlich keinen Nachmieter finden, der die Wohnung vor Ende Februar 2008 übernommen und so weitere Mietzinsausgaben der Beschwerdeführerin vermieden hätte. Nun hat die Beschwerdeführerin aber nicht nur zu Beginn der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stationären Rehabilitation, sondern auch vor deren Ende zusätzlich einen Wohnungsmietzins bezahlt. Hier stellt sich ebenfalls die Frage, ob diese Ausgabe im Rahmen der Heimberechnung zu berücksichtigen sei. Für den Monat August 2008 ist diese Frage zu bejahen, denn die Beschwerdeführerin musste unmittelbar beim Austritt aus dem C.___ eine Wohnung haben. Dies hat sie nur mit einem auf den 1. August 2008 abgeschlossenen Mietvertrag erreichen können. Jedenfalls für August 2008 ist die Heimberechnung also – in analoger Anwendung der Praxis zur zusätzlichen Anrechnung des Mietzinses zu Beginn des Heimaufenthalts – um den Mietzins der neuen Wohnung zu ergänzen. Nun hat die Beschwerdeführerin aber bereits auf den 1. Juni 2008 eine Wohnung gemietet. Sie hat dies damit begründet, dass sie an den Wochenenden nicht bei den Eltern habe wohnen können, weil deren Wohnung zu klein sei und weil sie dem Sohn sobald als möglich wieder ein eigenes Heim habe bieten wollen. Dieses zweite Argument ist nicht stichhaltig, denn die neue Wohnung konnte so lange kein eigenes Heim für den Sohn der Beschwerdeführerin werden, als er nicht auch die Woche über mit seiner Mutter dort leben konnte. Ob das Argument der Beschwerdeführerin, die Wohnung der Eltern sei zu klein, um sie und ihren Sohn gleichzeitig zu beherbergen, stichhaltig ist, kann nicht beurteilt werden, weil die Wohnverhältnisse der Eltern der Beschwerdeführerin nicht bekannt sind. Ebenso wenig ist bekannt, wie und wo die Beschwerdeführerin jeweils das Wochenende über gewohnt hat. Sollte es sich dabei um eine geeignete und zumutbare Wohngelegenheit gehandelt haben, die auch im Juni und Juli 2008 noch zur Verfügung gestanden hätte, müsste von einer vermeidbaren Kumulation von Heimkosten und Wohnungsmietzins ausgegangen werden, so dass die zusätzliche Anrechnung der Mietzinsausgaben nicht zu rechtfertigen wäre. Zumindest tagsüber konnte die Beschwerdeführerin nämlich mit ihrem Sohn zusammen sein, auch wenn sie anderswo übernachtete. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird also abzuklären haben, ob es notwendig und der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen sei, bis Ende Juli 2008 noch ohne eine eigene Wohnung auszukommen. 3.         Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur anschliessenden neuen Anspruchsberechnung für die Periode November 2007 bis August 2008 an die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dieser Verfahrensausgang ist in Bezug auf das Begehren um eine Parteientschädigung als vollumfängliches Obsiegen der Beschwerdeführerin zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin hat deshalb einen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Das vorliegende Verfahren ist insbesondere im Hinblick auf das zweitgenannte Kriterium als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, denn es hat sich weitgehend auf die Frage beschränkt, ob ein längerdauernder Spitalaufenthalt vorgelegen habe. Dies rechtfertigt die Zusprache einer Parteientschädigung von Fr. 2000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Bei dieser vollumfänglichen Gutheissung des Begehrens um die Zusprache einer Parteientschädigung kommt das vom Gericht praxisgemäss als Eventualbegehren qualifizierte Begehren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht zum Zug. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.       Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2000.-.

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