© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2008/33 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.03.2020 Entscheiddatum: 07.05.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 07.05.2009 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die 60 Jahre alte, nicht invalide Ehefrau des ELbeziehenden IV-Rentners. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 16c ELV. Mietzinsaufteilung bei auswärtigem Wochenaufenthalt. Der Sohn des Beschwerdeführers war seit längerer Zeit studienhalber von den Eltern weggezogen, hatte seinen Wohnsitz aber noch bei ihnen belassen. Die Gefahr einer Querfinanzierung des Sohnes über die EL des Vaters bestand jedoch nicht, weshalb die Mietzinsaufteilung zu unterbleiben hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2009, EL 2008/33). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009. Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 7. Mai 2009 in Sachen S.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Jakob, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A. A.a S.___, Jahrgang 1948, bezieht seit mehreren Jahren eine ganze Invalidenrente. Während mehrerer Jahre wurden ihm Ergänzungsleistungen (EL) gewährt. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. Februar 2007 verneinte die EL-Durchführungsstelle ab 1. März 2007 infolge Einnahmenüberschusses einen EL- Anspruch. Sie rechnete für die Ehefrau des Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 20'000.- brutto an (EL-act. II 29). A.b Im Januar 2008 reichte der Versicherte erneut ein EL-Gesuch ein (EL-act. II 7). Die EL-Durchführungsstelle sprach ihm mit Verfügung vom 13. März 2008 im Rahmen der Minimalgarantie ab 1. Januar 2008 eine monatliche EL von Fr. 526.- zu. Sie rechnete wiederum ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau von Fr. 20'000.- an. Der Betrag werde zwecks Begleichung der Krankenkassenprämien direkt an die Gemeinde A.___ überwiesen (EL-act. II 2). Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Jakob am 17. April 2008 Einsprache, die er am 13. Juni 2008 ergänzend begründete (EL-act. II 1; III 7). Mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2008 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) in Vertretung der EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab. An der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau sei festzuhalten. Zudem seien nur 2/3 des Mietzinses als Ausgaben anerkennbar (act. G 1.1). B.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vom Rechtsvertreter des Versicherten erhobene Beschwerde vom 12. September 2008. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids. Dem Beschwerdeführer seien ab 1. Januar 2008 EL von monatlich Fr. 1'565.- auszurichten, unter Kostenfolge. Die Ehefrau des Beschwerdeführers werde im November 2008 60 Jahre alt. Ein erstmaliger Berufseinstieg in diesem Alter sei ihr nicht zumutbar. Auch ihr Gesundheitszustand lasse eine Erwerbstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt zu. Nach den Geburten ihrer sechs Kinder habe sie während Jahren unter depressiven Verstimmungen, Fibromyalgie, Nacken-Schulter-Schmerzen und Rücken-Bein-Schmerzen gelitten. Zudem sei sie der deutschen Sprache nicht mächtig, was ein massives Hindernis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei. Sie habe keine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert. Bei Verwandten könnte sie entgegen entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid nicht arbeiten. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) St. Gallen habe die Ehefrau am 16. Januar 2007 auf dem konkreten Arbeitsmarkt als unvermittelbar eingestuft. Hinzu komme, dass sie für den invaliden Beschwerdeführer zu sorgen habe. Im Übrigen sei die zivilrechtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach einer Frau nach dem 45. Altersjahr der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nicht mehr zumutbar sei. Zur zweiten umstrittenen Position, der Höhe des anrechenbaren Mietzinses, lässt der Beschwerdeführer ausführen, sein Sohn wohne bereits seit Oktober 2005 nicht mehr bei ihm. Seit Oktober 2006 sei er als Wochenaufenthalter in St. Gallen registriert. Er kehre nur ab und zu an den Wochenenden in den Haushalt der Eltern zurück. Der Lebensmittelpunkt des Sohnes befinde sich während des Grossteils der Woche in St. Gallen. Kürzlich habe er im Übrigen seinen Wohnsitz nach Romanshorn verlegt. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Sohn studiere und auf Stipendien angewiesen sei. Ihm sei es nicht möglich, einen Mietzinsanteil an seine Eltern abzuliefern (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2008 die Abweisung der Beschwerde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe früher in dessen Lebensmittelgeschäft mitgearbeitet und sei nach der Übertragung des Geschäfts auf den Sohn ab 1. Januar 1997 als Nichterwerbstätige erfasst. Sie könnte durchaus heute noch in einem türkischen Geschäft gegen Entgelt mithelfen. Der Sohn habe am 1. Januar 2008 seinen Wohnsitz in A.___ gehabt, weshalb die angerechneten Mietkosten korrekt seien (act. G 3).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c In der Replik vom 23. Oktober 2008 lässt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen gemäss Beschwerde festhalten. Erneut betont sein Rechtsvertreter, dass der 60-jährigen Ehefrau des Beschwerdeführers eine Erwerbsaufnahme nicht mehr zumutbar sei. Im Reisebüro des Bruders des Beschwerdeführers könne die Ehefrau nicht mitarbeiten. Sie sei nie in einem Reisebüro beschäftigt gewesen. Auch im Lebensmittelgeschäft des Beschwerdeführers habe sie nie mitgearbeitet. Für das Beschwerdeverfahren macht der Rechtsvertreter ein Honorar von Fr. 3'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer geltend (act. G 7). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 31. Oktober 2008 auf eine weitere Stellungnahme (act. G 9). B.e Auf weitere Vorbringen der Parteien wird – sofern entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. Strittig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen sind die beiden Positionen hypothetisches Erwerbseinkommen und Mietzins. Die übrigen Positionen der EL- Berechnung vom 13. März 2008 beanstandet der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht nicht. In zeitlicher Hinsicht relevant ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. August 2008 zugetragen hat (BGE 129 V 167 Erw. 1). 2. 2.1 Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG; SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie Art. 11 bis 18 ELV festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (EVGE P 18/02 vom 9. Juli 2002; BGE 121 V 205 Erw. 4a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b). 2.2 Auch Personen, die in die Anspruchsberechnung der versicherten Person einbezogen sind, partizipieren an der EL, da diese den Existenzbedarf der ganzen Familie sicherstellt. So ist auch der Ehegatte der EL-anspruchsberechtigten Person Leistungsempfänger. Verzichtet er auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens, so ist die Geltendmachung eines EL-Anspruchs zur Deckung jenes Teils der anerkannten Ausgaben, der durch das Erwerbseinkommen des Ehegatten gedeckt werden könnte, missbräuchlich (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, Basel 2007, S. 1759, Rz. 179). Deswegen ist bei der EL-Berechnung der versicherten Person ein hypothetisches Erwerbseinkommen für deren Ehegatten anzurechnen, sofern dieser auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Einkommens verzichtet. Um bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG berücksichtigen zu können, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom Ehepartner des EL-Ansprechers unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, von nun an einem Arbeitserwerb nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den dieser bei gutem Willen erzielen könnte. Anhaltspunkte dafür sind familiäre Verpflichtungen, Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung und gegebenenfalls die Zeitdauer, während der er nicht (mehr) im Berufsleben gestanden ist (BGE 117 V 290 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil I 920/06 vom 16. Januar 2007, Erw. 3.3). 2.3 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nimmt die EL-Durchführungsstelle im Rahmen der Prüfung eines EL-Gesuches die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vor. Diese Untersuchungspflicht bezieht sich auch auf die Frage, ob eine bestimmte Person auf die Erzielung von Erwerbseinkünften verzichtet. Die EL-Durchführungsstelle hat also zu untersuchen, ob es einer Person, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, möglich und zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und welches Einkommen sie dabei erzielen könnte. Dieser Pflicht könnte die EL-Durchführungsstelle
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nur dadurch nachkommen, dass sie der betreffenden Person die Ablehnung einer konkreten Arbeitsplatzofferte nachweisen würde. Dies würde letztlich darauf hinauslaufen, dass die EL-Durchführungsstelle der betreffenden Person eine konkrete Arbeitsstelle vermitteln müsste, um – bei einer Nichtannahme dieser Stelle – den Nachweis des Verzichts auf die Verwertung der Erwerbsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit führen zu können. Die dabei entstehenden Durchführungsprobleme würden dazu führen, dass Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Bezug auf die Verwertung der Erwerbsfähigkeit praktisch toter Buchstabe bliebe. Die EL- Durchführungsstelle darf sich daher auf die aus der Lebenserfahrung resultierende, natürliche Vermutung stützen, dass eine arbeitswillige und einsatzfreudige, nötigenfalls auch einen unterdurchschnittlichen Lohn akzeptierende Person im Allgemeinen eine Arbeitsstelle finden kann. Dies ändert zwar nichts an der grundsätzlichen Abklärungspflicht. Die EL-Durchführungsstelle darf sich aber bei der Erfüllung dieser Pflicht darauf beschränken, den EL-Ansprecher oder die in die EL- Anspruchsberechnung einbezogene Person unter Hinweis auf die zu vermutende Möglichkeit der Verwertung der Erwerbsfähigkeit aufzufordern, sich intensiv um in Frage kommende Arbeitsstellen zu bewerben (Jöhl, a.a.O, S. 1763 f., Rz. 185). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen sind nicht nur Indizien, die die natürliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit widerlegen, sondern sie sind auch Ausdruck der (insbesondere in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zum Ausdruck kommenden) Pflicht, soweit als möglich aus eigener Kraft den Existenzbedarf zu bestreiten. Die nicht widerlegte Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit bewirkt also eine Vermutung für die Verletzung der Pflicht zur selbstverantwortlichen Finanzierung des Existenzbedarfs und damit für den gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG relevanten Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens (vgl. die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2007/14 vom 14. Juni 2007, Erw. 3 f., und EL 2007/21 vom 8. November 2007, Erw. 2). 2.4 Massgeblich ist das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen bei den konkreten lokalen Verhältnissen. Zu berücksichtigen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, die die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betroffenen Person aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen andererseits (vgl. Urteile P 16/04 vom 7. Juni 2005, Erw. 4.2.3; P 6/04 vom 4. April 2005, Erw. 3.2.2 und P 64/03
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 27. Februar 2004, Erw. 3.3.2). Die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse kann zum Beispiel durch Befragung des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) oder der kantonalen Arbeitsmarktbehörde erfolgen (P 16/04). 3. 3.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers behauptet, dessen Ehefrau könne aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht oder nur eingeschränkt arbeiten. Er reichte einen Arztbericht von med. pract. B.___ vom 10. Juni 2008 ein. Dieser ist seit 1997 der Hausarzt der Ehefrau. In seinem Schreiben vom Juni 2008 gab er an, die Ehefrau letztmals im April 2007 wegen Rücken-Bein-Schmerzen gesehen zu haben. Seines Erachtens liege kein chronisch-invalidisierendes Leiden vor. Der Leidensdruck der Ehefrau scheine nicht besonders gross zu sein, weil sie seit längerer Zeit keine spezifische Behandlung gewünscht habe und auch keine solche durchgeführt worden sei. Psychopharmaka verlange die Ehefrau nicht, eine richtige psychiatrische Behandlung habe seines Wissens nie stattgefunden, so der Hausarzt. Explizit hielt er fest, die Ehefrau des Beschwerdeführers könne arbeiten, zumindest teilzeitlich. Ob sie eine Arbeit finde, sei eine völlig andere Frage (act. G 1.2.5). Dieser Bericht lässt mit hinreichender Sicherheit darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit zumindest nicht nennenswert eingeschränkt ist. 3.2 Weiter gibt der Beschwerdeführer an, seine Frau müsse sich um ihn kümmern. Dafür liefern die Akten jedoch ebenfalls keine Anhaltspunkte. Eine eigentliche Pflegebedürftigkeit ist durch die von Dr. med. C.___ im Schreiben vom 11. Februar 2008 genannten Diagnosen nicht begründet. Dr. C.___ hielt fest, dem Beschwerdeführer gehe es im Allgemeinen gut. Unter der Chemotherapie und Steroidbehandlung komme es jedoch zu zunehmender Müdigkeit und er habe weniger Kraft und Energie (act. G 1.2.7). Eine Hilflosenentschädigung bezieht der Beschwerdeführer nicht. Somit ist insgesamt nicht ersichtlich, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen ganztägig sollte betreuen müssen. Dessen Gesundheitszustand schliesst zumindest eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht aus.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Der Beschwerdeführer begründet die Unmöglichkeit, für seine Ehefrau eine Arbeitsstelle zu finden, mit verschiedenen angeblichen Konkurrenznachteilen seiner Ehefrau auf dem Arbeitsmarkt, nämlich mit den fehlenden Deutschkenntnissen, der fehlenden beruflichen Ausbildung, der fehlenden Arbeitserfahrung und insbesondere dem Alter. Hilfsarbeiten stellen generell geringe Anforderungen an die sprachliche Kommunikation, da sie aus einfachen und repetitiven Tätigkeiten bestehen. Die Anforderungen an die Deutschkenntnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers wären also sehr gering; sollte sich die seit 1983 in der Schweiz wohnhafte Ehefrau (vgl. ELact. II 7-1) solche rudimentären Kenntnisse nicht ohnehin längst angeeignet haben, so wäre es ihr zumutbar, dies in kurzer Zeit nachzuholen (vgl. etwa den Entscheid EL 2007/18 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2007, Erw. 3b). Die vom Rechtsvertreter behaupteten mangelhaften Deutschkenntnisse verhindern die Aufnahme einer Hilfsarbeit also nicht. 3.4 Dasselbe gilt für das Alter der Ehefrau. Es gibt viele Hilfsarbeiten, die nicht körperliche Leistungsfähigkeit, sondern Zuverlässigkeit, Sorgfalt und ausdauernde Konzentration auch bei der Ausübung immer gleicher Arbeitsgänge erfordern. An einem solchen Arbeitsplatz kommt es nicht auf das Alter der Arbeitnehmerin an. Der Beschwerdeführer lässt darauf hinweisen, dass Teilinvaliden nach Art. 14a ELV und nichtinvaliden Witwen nach Art. 14b ELV ab dem 61. Altersjahr kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet werde. Ob diese Altersbegrenzung gesetzmässig ist, braucht in Bezug auf Teilinvalide nicht abschliessend beantwortet zu werden (kritisch dazu Jöhl, a.a.O., S. 1766 ff.). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass betreffend nichtinvalide Witwen eine solche Begrenzung jedenfalls nicht als gerechtfertigt erscheint. Hinter der Abstufung des anrechenbaren Einkommens nach Alter steht die Überlegung, dass der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben für ältere Witwen schwieriger sein dürfte als für jüngere Witwen. Die ältere Witwe muss sich deshalb vermutungsweise mit einem tieferen Erwerbseinkommen begnügen, um bei der Stellensuche erfolgreich zu sein (Jöhl, a.a.O., S. 1772, Rz. 196). Das Bundesgericht hielt im Entscheid P18/99 vom 22. September 2000 (=AHI 2001 S. 133) fest, nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben sei die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich (Erw. 1b). Diese Aussage ist zu absolut gefasst und kann nur so verstanden werden, dass eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben unter den genannten Umständen erschwert wird; von einer eigentlichen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unmöglichkeit – selbst einer vollen Integration – ist nicht auszugehen. Erschwert wird die Erwerbsaufnahme bei älteren Witwen neben längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt insbesondere durch die konkrete Lage auf dem Arbeitsmarkt; der eigentliche Grund für das Unterbleiben der Erwerbsaufnahme liegt folglich in der Arbeitslosigkeit. Die EL sind jedoch nicht dazu da, gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit abzusichern. Dieser Leistungsbedarf fällt in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitslosenversicherung. Nach der oben erläuterten Konzeption der Schadenminderungspflicht im Zusammenhang mit der Erzielung von Erwerbseinkommen ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich nicht auch die nichtinvalide Witwe über 60 Jahren um eine Arbeitsstelle bemühen sollte. Gelingt es ihr trotz hinreichender Bemühungen nicht, eine Arbeitsstelle zu finden, kann sie also nachweisen, dass der konkrete Arbeitsmarkt die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht erlaubt, so wird auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten sein. Diese Ausführungen haben erst recht für nichtinvalide Ehegatten von EL-Bezügern zu gelten, für die es keine Vermutung analog Art. 14b ELV gibt. Auch die Arbeitslosenversicherung verlangt den Nachweis von Arbeitsbemühungen bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. Dies wäre sinnlos, wenn man davon ausginge, dass über 60-Jährige in keinem Fall mehr Aussichten haben, eine Anstellung zu finden. Wird im Übrigen für eine arbeitsfähige 50-jährige Ehefrau eines EL-Bezügers ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet, so erfolgt diese Anrechnung praxisgemäss bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters der Ehefrau. Würde man vorliegend voraussetzungslos auf eine Anrechnung verzichten, weil die Ehefrau bei Anmeldung zum EL-Bezug bereits 59-jährig war, so käme es zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung mit der genannten 50-Jährigen. Ein solches Ergebnis wäre rechtsungleich und willkürlich. Eine Rechtfertigung dafür findet sich nicht. Der Ehefrau des Beschwerdeführers wird übrigens nicht zugemutet, ihre Arbeitsfähigkeit mit demselben (finanziellen) Erfolg zu verwerten wie eine durchschnittliche Hilfsarbeiterin. Diese erzielte gemäss den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ein Jahreseinkommen von Fr. 50'278.- (Tabelle TA1, Basis 2006 bei der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden). Die Beschwerdegegnerin rechnete für die Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich einen Bruttolohn von Fr. 20'000.- an. Sie ermässigte den Tabellenlohn also um über 60%. Damit berücksichtigte sie ausreichend, dass eine volle
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Integration in den Arbeitsmarkt allenfalls nicht mehr möglich ist. Der Ehefrau keinerlei Einkommen mehr anzurechnen, ist nicht gerechtfertigt; dies hat zumindest so lange zu gelten, als ihr der Nachweis nicht gelingt, trotz quantitativ und qualitativ ausreichender Bewerbungen auf dem konkreten Arbeitsmarkt keine Stelle finden zu können. 3.5 Dass die ältere Rechtsprechung zum Scheidungsrecht einer Frau ab dem 45. Altersjahr in der Regel eine Erwerbsaufnahme nicht mehr zumutete, vermag an der vorliegenden Beurteilung nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung tendenziell strenger geworden ist, ist primär zu beachten, dass es im Scheidungsrecht darum geht, jedem der ehemaligen Ehepartner den gewohnten Lebensstandard weiterhin zu gewähren, wenn die finanziellen Verhältnisse beider dies zulassen. Ist die letztgenannte Voraussetzung nicht gegeben, muss selbstverständlich auch die Ehefrau unabhängig von ihrem Alter eine Erwerbstätigkeit aufnehmen; ansonsten bleibt ihr nur der Gang zum Sozialamt. Der Zweck der EL ist es, Armut zu verhindern. Damit liegt eine Divergenz zum Scheidungsrecht vor, die es verbietet, scheidungsrechtliche Grundsätze auf die EL übertragen zu wollen. 3.6 Da der Ehefrau des Beschwerdeführers nur der Verzicht auf eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin unterstellt wird, spielt mangelhafte Schulbildung bzw. das Fehlen einer beruflichen Ausbildung zum Vornherein keine Rolle. Das gilt weitgehend auch für die fehlende Erfahrung im Erwerbsleben, da sich dies bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten höchstens während einer Einarbeitungsphase auswirken würde und zudem durch besonderen Einsatzwillen kompensiert werden könnte. Bei der Aussicht, eine Stelle als Hilfsarbeiterin zu finden, handelt es sich nicht um eine objektive, für alle Stellensuchenden identische Grösse. Die stellensuchende Person kann ihre Chancen beeinflussen, einerseits durch die klar kommunizierte Bereitschaft, sich durch hohe Leistung und besonderen Einsatzwillen aus der Masse der andern Stellensuchenden herauszuheben, und andererseits durch die Bereitschaft, zu besonders günstigen Konditionen zu arbeiten, d.h. auch eine Stelle anzunehmen, an der nur ein unterdurchschnittlicher Lohn offeriert wird. Hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers sich besonders eifrig um eine Arbeitsstelle bemüht und hätte sie den potentiellen Arbeitgebern klar kommuniziert, dass sie mit besonderem Einsatz tätig sein würde, hätte sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Bereich der unterdurchschnittlich bezahlten Hilfstätigkeiten eine geeignete Arbeitsstelle gefunden (vgl. auch die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2008/3 vom 4. Februar 2008, Erw. 3.4, und EL 2008/38 vom 16. Februar 2009, Erw. 3.5). 3.7 Die Beschwerdegegnerin hat bereits 2007 beim zuständigen RAV abklären lassen, ob für die Ehefrau des Beschwerdeführers grundsätzlich geeignete Stellen vorhanden wären. Diese Frage wurde am 16. Januar 2007 bejaht. Leichte Hilfsarbeiten seien anzahlmässig sehr beschränkt vorhanden. Die Ehefrau habe ausser im Haushalt noch nie gearbeitet und verstehe/spreche sozusagen kein Deutsch. Die zuständige Person beim RAV hielt fest, sie erachte es als zwecklos, die Ehefrau beim RAV eingeschrieben zu lassen. Sie finde ihres Erachtens keinen Job (EL-act. II 34-2). Trotz dieser subjektiven Einschätzung wurde die grundsätzliche Verfügbarkeit von geeigneten Arbeitsstellen bejaht. Es könnte ohnehin nicht nur auf eine Einschätzung des RAV am Wohnort der Ehefrau ankommen. Massgebend ist nämlich nicht nur der lokale Arbeitsmarkt am Wohnort der Ehefrau. Wenn es einer arbeitslosen Person zumutbar ist, eine Arbeitsstelle anzunehmen, die bis zu zwei Fahrstunden (pro Weg) vom Wohnort entfernt liegt (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG), dann muss dies auch im Rahmen der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht gelten. Massgebend ist also grundsätzlich der Arbeitsmarkt in jener Region, die durch einen zweistündigen Arbeitsweg abgedeckt werden kann (Jöhl, a.a.O., S. 1763, Rz. 184; Entscheid EL 2008/32 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Januar 2009, Erw. 3.4). Gegen einen vierstündigen Arbeitsweg pro Tag und Einsatz könnten allerdings gesundheitliche Gründe sprechen. Vorliegend ist jedoch die Unzumutbarkeit eines längeren Arbeitsweges nicht anzunehmen. Auch wenn sich die Arbeitssuche für die Ehefrau des Beschwerdeführers schwierig gestalten dürfte und es nicht viele für sie in Frage kommende freie Stellen gibt, so ist schon allein aufgrund der natürlichen Fluktuationen nicht ausgeschlossen, dass sie bei ausreichenden Bemühungen im abgesteckten örtlichen Umkreis eine ihr zumutbare Arbeit findet (EL 2007/14 vom 14. Juni 2007, Erw. 5d). Möglich ist zudem auch, dass sie bei intensiver Suche und klar signalisierter Arbeitsbereitschaft beispielsweise eine Aushilfsstelle findet, die ihr bei guter Arbeitsleistung die Chance auf eine Festanstellung eröffnet. Selbst wenn eine Person im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn als kaum mehr vermittlungsfähig gelten sollte, entlastet sie dies nach den obenstehenden Erwägungen im Rahmen der EL nicht von Vornherein von ernsthafter Stellensuche. Eine Anfrage an sämtliche für das innert zwei Fahrstunden von St. Gallen aus erreichbare Gebiet zuständige
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Regionale Arbeitsvermittlungszentren erweist sich nicht in jedem Fall als zielführend. Denn sollte der konkrete Arbeitsmarkt es tatsächlich nicht zulassen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers rasch eine Arbeitsstelle findet, so kann doch nicht im Vornherein ausgeschlossen werden, dass bei ernsthaften Bemühungen trotz schwieriger Arbeitsmarktlage eine Stelle gefunden wird. Deshalb sind die tatsächlichen Arbeitsbemühungen entscheidend, nicht die genaue Abklärung besserer oder allfällig geringerer Aussichten bei der Stellensuche. Unabhängig davon kann mit nachgewiesenen intensiven persönlichen Arbeitsbemühungen, die erfolglos blieben, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verhindert werden (EL 2008/38, Erw. 3.5.3 f.). 3.8 Bei näherer Betrachtung ergibt sich also, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konkurrenznachteile seiner Ehefrau irrelevant sind oder kaum bestehen. Vom grundsätzlichen Vorhandensein von geeigneten Arbeitsstellen ist auszugehen. Der von der Beschwerdegegnerin zuerkannte Abzug von über 60% gegenüber den Tabellenlöhnen für Hilfsarbeiterinnen ist als äusserst grosszügig zu werten, kann aber als noch knapp im Rahmen ihres Ermessens liegend akzeptiert werden. Das Alter der Ehefrau sowie gewisse nicht ausgeschlossene gesundheitliche Einschränkungen sind damit hinreichend berücksichtigt. 3.9 Nach den obigen Ausführungen erhellt, dass nicht zentral ist, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers nun 1954 oder 1948 geboren wurde, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien nicht näher einzugehen ist. Dasselbe hat für die Frage zu gelten, ob die Ehefrau früher bereits im Lebensmittelladen des Beschwerdeführers oder an einem anderen Ort gearbeitet hat oder nicht und ob das Reisebüro ihres Schwagers ihr eine Arbeitsmöglichkeit bieten könnte. All dies ist nicht von Belang, zumal selbst unter der Annahme, dass die Ehefrau nie ausserhäuslich tätig war, nicht gänzlich von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abgesehen werden könnte. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt die Position des anrechenbaren Mietzinses. Zu den anerkannten Ausgaben zählen der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nebenkosten, wobei sich bei Ehepaaren der jährliche Höchstbetrag auf Fr. 15'000.beschränkt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Wird eine Wohnung auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der nicht in die Berechnung eingeschlossenen Personen werden bei der EL-Berechnung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Der Zweck der Mietzinsaufteilung liegt darin, die effektiven Wohnkosten der nicht in die EL-Anspruchsberechnung einbezogenen Personen, die unentgeltlich in derselben Wohnung leben, auszuscheiden, damit die EL nicht auch für Mietanteile von nicht einbezogenen Personen aufkommen müssen (so die Erläuterungen des BSV zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1998, in: AHI 1998 S. 27 ff.). 4.2 Der jüngste Sohn des Beschwerdeführers war im vorliegend massgebenden Zeitraum ab 1. Januar 2008 unbestrittenermassen Wochenaufenthalter in St. Gallen. Seit 2006 studiert er an der Züricher Hochschule. Gemäss Angabe in der Beschwerdeschrift hat er seinen Wohnsitz unterdessen offenbar nach Romanshorn verlegt. Für das Studium bezieht er Stipendien (act. G 1.2.10). Eine Unterstützungspflicht der Eltern ist aufgrund ihrer finanziell engen Situation sowie des Alters des Sohns nicht gegeben. Der Beschwerdeführer und seine Frau bewohnen eine günstige Wohnung, für die sie ohne Nebenkosten monatlich Fr. 480.- Miete zu bezahlen haben (EL-act. II 8-2). Es ist durchaus glaubhaft, dass der Sohn, der sich im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids bereits im 29. Lebensjahr befand, seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr bei seinen Eltern in A.___ hatte und den Wohnsitz somit eigentlich schon länger hätte verlegen sollen. Dass er dies versäumte bzw. verspätet nachholte, darf dem Beschwerdeführer EL-rechtlich nicht zum Nachteil gereichen. Der Sohn kann seinen Eltern als Student und Stipendienbezüger realistischerweise keinen Mietzinsanteil bezahlen. Auf eine Unterkunft in der Wohnung seiner Eltern ist er nicht angewiesen. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass die Eltern nur wegen des Sohns in einer grösseren, teureren Wohnung wohnten; dies schliesst bereits der äusserst günstige Mietzins aus. Bei diesen Gegebenheiten besteht keine Gefahr, dass mit den EL des Beschwerdeführers dessen Sohn ungerechtfertigterweise mitfinanziert würde. Eine Mietzinsaufteilung hat folglich zu unterbleiben.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Der Beschwerdeführer anerkennt zu Recht, dass die Kosten für das Kabelfernsehen und die Garage im Rahmen der Mietzinsausgaben nicht angerechnet werden können. Der anrechenbare Mietzins beläuft sich folglich auf Fr. 573.- monatlich (EL-act. II 8-2), bzw. Fr. 6'876.- jährlich. Die übrigen Positionen der EL-Berechnung vom 13. März 2008 sind nicht zu beanstanden. Folglich belief sich der Einnahmenüberschuss per Januar 2008 auf Fr. 7'251.-, was einen über der Minimalgarantie liegenden monatlichen EL-Anspruch von Fr. 605.- ergibt (vgl. Art. 26b ELV). 5. 5.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Mietzinsaufteilung hat zu unterbleiben. In diesem Punkt ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Hingegen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnet, sodass der angefochtene Entscheid diesbezüglich nicht zu beanstanden ist. Weil eine Drittauszahlung der Krankenversicherungsprämien im Raum steht (vgl. EL-act. II 2-1), erscheint es als gerechtfertigt, die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine anteilige Parteientschädigung, die vom Gericht nach dem Ausmass des Obsiegens ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Zwar hat der Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde nur "Kostenfolgen" verlangt. Es ist jedoch offensichtlich, dass der Antrag auf Entschädigungsfolgen vergessen ging und nicht etwa keine solchen beantragt würden. So ersuchte der Rechtsvertreter in der Replik denn auch um Zusprache von Fr. 3'000.-. Da ein expliziter Antrag auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ohnehin nicht zu verlangen ist (BGE 118 V 139), ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuzusprechen. Angemessen erscheint eine solche in der Höhe von Fr. 1'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Juli 2008 teilweise gutgeheissen. Die Mietzinsaufteilung hat zu unterbleiben. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.05.2009 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die 60 Jahre alte, nicht invalide Ehefrau des EL-beziehenden IV-Rentners. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 16c ELV. Mietzinsaufteilung bei auswärtigem Wochenaufenthalt. Der Sohn des Beschwerdeführers war seit längerer Zeit studienhalber von den Eltern weggezogen, hatte seinen Wohnsitz aber noch bei ihnen belassen. Die Gefahr einer Querfinanzierung des Sohnes über die EL des Vaters bestand jedoch nicht, weshalb die Mietzinsaufteilung zu unterbleiben hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2009, EL 2008/33). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009.
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2025-07-19T14:52:49+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen