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St.Gallen Versicherungsgericht 09.09.2008 EL 2008/14

9 settembre 2008·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·5,010 parole·~25 min·3

Riassunto

Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, Art. 31 Abs. 1 ATSG, Art. 24 ELV. Erlass einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen. Verletzung der Meldepflicht in bezug auf leistungserhebliche Sachverhaltsveränderungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2008, EL 2008/14).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2008/14 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 13.03.2020 Entscheiddatum: 09.09.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 09.09.2008 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, Art. 31 Abs. 1 ATSG, Art. 24 ELV. Erlass einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen. Verletzung der Meldepflicht in bezug auf leistungserhebliche Sachverhaltsveränderungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2008, EL 2008/14). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 9. September 2008 in Sachen G.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Niedermann, Neugasse 55, 9000 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erlass der Rückerstattung Sachverhalt: A.          Die IV-Stelle sprach G.___ am 8. April 2002 eine halbe Invalidenrente zu. Am 20. April 2003 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Ergänzungsleistung an. Gemäss einem Arbeitsvertrag mit der A.___ AG war die Versicherte mit einem Beschäftigungsgrad von 50% erwerbstätig. Die BVG-Stiftung B.___ richtete der Versicherten eine jährliche Invalidenrente von Fr. 3120.- aus. Neben dem Erwerbseinkommen und der BVG-Invalidenrente berücksichtigte die EL- Durchführungsstelle bei der Anspruchsberechnung auf der Einnahmenseite die halbe Invalidenrente und einen Vermögensertrag. Mit einer Verfügung vom 22. Mai 2003 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten eine Ergänzungsleistung zu. Mit Ausnahme des Betrages der halben Invalidenrente veränderte sich die Einnahmenseite der EL-Anspruchsberechnung bis 2006 nicht. B.         Am 17. Januar 2004 gab die Versicherte im Fragebogen zur Revision der Invalidenrente an, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die IV-Stelle eröffnete ein Revisionsverfahren. Gemäss einem ärztlichen Bericht vom 31. Januar 2006 war die Versicherte aufgrund einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit seit Januar 2005 zu 100% arbeitsunfähig. Die Personalvorsorgestiftung der A.___ Group ersuchte am 9. März 2006 um Akteneinsicht, da sie einen allfälligen Invalidenrentenanspruch der Versicherten prüfe. Die IV-Stelle erliess am 18. Mai 2006 eine Verfügung, mit der sie der Versicherten ab 1. Juni 2006 eine ganze Invalidenrente zusprach. Sie kündigte eine spätere Verfügung betreffend den Zeitraum 1. Mai 2005 bis 31. Mai 2006 an. Die C.___ teilte der D.___-Rechtsschutzversicherung, welche die Versicherte vertrat, am 18. Juli 2006 mit, sie habe mit der A.___ AG, der letzten Arbeitgeberin der Versicherten, eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Ab dem 23. Februar 2005 habe sie der A.___ AG Taggeldleistungen ausgerichtet. Die A.___ AG habe diese Taggelder gemäss dem Arbeitsvertrag an die Versicherte weitergeleitet.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Per 1. August 2005 sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden. Ab diesem Zeitpunkt seien die Taggelder der Versicherten direkt ausbezahlt worden. Wegen der Nachzahlung einer ganzen Invalidenrente habe das Taggeld zur Verhinderung einer Überentschädigung rückwirkend gekürzt werden müssen. Die C.___ kündigte an, sie werde die entsprechende Rückforderung bei der IV-Stelle zur Verrechnung mit der Invalidenrentennachzahlung anmelden. C.         Die EL-Durchführungsstelle war am 17. Februar 2006 über die rückwirkende Zusprache einer ganzen Invalidenrente anstelle der bisherigen halben Rente informiert worden. Am 23. Februar 2006 forderte sie die Versicherte auf, den IV-Beschluss der BVG-Stiftung B.___zuzustellen, damit diese ihre Invalidenrente neu berechne. Anschliessend könne dann auch die Ergänzungsleistung neu berechnet werden. Die D.___- Rechtsschutzversicherung teilte der EL-Durchführungsstelle am 24. März 2006 mit, dass die BVG-Stiftung B.___ noch nichts von sich habe hören lassen. Am 5. April 2006 forderte die EL-Durchführungsstelle die D.___-Rechtsschutzversicherung auf, das Beiblatt 4 (BV-Leistungen) zum EL-Anmeldeformular auszufüllen. Die Versicherte gab darin nur ein Freizügigkeitskonto an. Am 9. Mai 2006 forderte die EL- Durchführungsstelle die BVG-Stiftung B.___ auf, den "neuen BVG-Betrag" bekannt zu geben. Am 11. Mai 2006 nahm die EL-Durchführungsstelle rückwirkend ab Mai 2005 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung vor. Dabei berücksichtigte sie auf der Einnahmenseite kein Erwerbseinkommen mehr. Angerechnet wurden die (für diese Periode noch gar nicht verfügte) ganze Invalidenrente, die Invalidenrente der BVG- Stiftung B.___, die nach wie vor mit Fr. 3120.- beziffert wurde, und der Vermögensertrag. Diese Neuberechnung ergab für Mai bis Juli 2005 eine Rückforderung von Fr. 1185.- und für August 2005 bis Mai 2006 eine Nachzahlung von Fr. 1280.-. Die EL-Durchführungsstelle nahm eine Verrechnung vor. Den Differenzbetrag von Fr. 95.- zahlte sie der Versicherten aus. Die entsprechende Verfügung erging am 18. Mai 2006. Am gleichen Tag sprach die EL- Durchführungsstelle der Versicherten eine Ergänzungsleistung ab Juni 2006 zu. Die Einnahmenseite der Anspruchsberechnung unterschied sich nicht von derjenigen der Neuberechnung bis Mai 2006. D.        

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bereits am 4. Mai 2006 hatte die Versicherte das Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung ausgefüllt. Sie hatte u.a. angegeben, sie erhalte eine BVG-Rente von Fr. 3120.- und Krankentaggelder von Fr. 7367.-. Die beiliegenden Abrechnungen der C.___ betrafen die Periode 1. August 2005 bis 15. März 2006. In dieser Zeit waren Taggeldleistungen von insgesamt Fr. 10'930.05 ausbezahlt worden (Fr. 48.15 pro Tag). Das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG war per 31. Juli 2005 aufgelöst worden. Das ausgefüllte Revisionsformular enthielt folgende interne Notiz der EL-Durchführungsstelle: "Versicherter erhält rückwirkend eine ganze IV-Rente, Taggelder werden mit Nachzahlung IV verrechnet". Mit einer Verfügung vom 21. September 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten schliesslich auch für die Zeit ab 1. Mai 2005 eine ganze Invalidenrente zu. Sie verrechnete die Rentennachzahlung von Fr. 10'712.- mit der Forderung der C.___. Gleichzeitig erliess die EL- Durchführungsstelle nochmals Verfügungen für die Periode August 2005 bis Mai 2006. Diese Verfügungen stimmten inhaltlich mit derjenigen vom 18. Mai 2006 überein. E.         Die BV-Stiftungen der A.___ Group sprachen der Versicherten am 21. August 2006 eine Invalidenrente von Fr. 296.- monatlich zu. Sie kündigten die Ausrichtung dieser Rente für die Zeit nach dem Ende der Taggeldberechtigung gegenüber der C.___ an. Die D.___-Rechtsschutzversicherung teilte dies am 25. September 2006 der EL- Durchführungsstelle mit. Sie wies darauf hin, dass noch keine derartigen Rentenleistungen ausgerichtet würden. Weiter führte die D.___- Rechtsschutzversicherung aus, es bleibe immer noch abzuwarten, ob die BVG-Stiftung B.___ eine höhere Rente ausrichten werde. Am 26. Oktober 2006 sprach die EL- Durchführungsstelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2006 eine Ergänzungsleistung von Fr. 756.- monatlich zu. Bei der Anspruchsberechnung fanden ein Vermögensverzehr, die ganze Invalidenrente von Fr. 19'788.-, die Rente der BVG- Stiftung B.___ von Fr. 3120.- und ein Vermögensertrag Berücksichtigung. Ab 1. Januar 2007 betrug die monatliche Ergänzungsleistung Fr. 758.-. Auf der Einnahmenseite der Anspruchsberechnung hatte sich nur der Betrag der ganzen Invalidenrente verändert. F.         

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die D.___-Rechtsschutzversicherung teilte der EL-Durchführungsstelle am 9. Februar 2007 mit, dass die Pensionskasse der A.___ Group ab Februar 2007 die Invalidenrente von Fr. 296.- ausrichten werde. Die BVG-Stiftung B.___ habe bisher noch keine höhere Invalidenrente anerkannt. Die EL-Durchführungsstelle trug dieser Veränderung Rechnung, indem sie ab 1. März 2007 neu eine Einnahmenposition 'andere Renten und Pensionen aller Art' von Fr. 6672.- (Fr. 3120.- und Fr. 3552.-) berücksichtigte. Die monatliche Ergänzungsleistung sank dadurch auf Fr. 462.-. Die entsprechende Verfügung erging am 22. Februar 2007. Da diese Verfügung nicht der D.___- Rechtsschutzversicherung, sondern der Versicherten persönlich eröffnet wurde, entwickelte sich eine Diskussion über die Vertretung der Versicherten durch die D.___- Rechtsschutzversicherung, in deren Verlauf die D.___-Rechtsschutzversicherung am 16. März 2007 festhielt, dass sie dieses Vertretungsverhältnis der EL- Durchführungsstelle bereits am 2. April 2003 angezeigt habe. Am 20. März 2007 sprach die BVG-Stiftung B.___ der Versicherten eine höhere Invalidenrente (Fr. 935.- pro Monat) zu. Die Erhöhung erfolgte ebenfalls auf das Ende der Taggeldberechtigung im Februar 2007. Die D.___-Rechtsschutzversicherung teilte dies der EL- Durchführungsstelle am 26. März 2007 mit. Die EL-Durchführungsstelle ordnete die Einstellung der Ergänzungsleistung per 31. März 2007 an, da die Berücksichtigung der Summe der 'anderen Renten und Pensionen aller Art' von Fr. 14'772.- zu einem Einnahmenüberschuss geführt hatte. Die entsprechende Verfügung erging am 4. April 2007. Sie enthielt den Vermerk, dass die rückwirkende Neuberechnung zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt werde. G.        In einer internen Notiz vom 11. April 2007 hielt die EL-Durchführungsstelle fest, die C.___ habe ein Taggeld von total Fr. 19'067.40 ausgerichtet. Fr. 10'712.- seien mit der Invalidenrentennachzahlung verrechnet worden. Vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Mai 2006 seien also total Fr. 8355.40 direkt der Versicherten ausbezahlt worden. Gemäss einem Schreiben der C.___ vom 18. Mai 2006 an die Versicherte hatte der Taggeldanspruch vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Mai 2006 Fr. 48.15 betragen. Ab 1. Juni 2006 war nur noch ein gekürztes Taggeld von Fr. 21.05 ausgerichtet worden. Die EL- Durchführungsstelle nahm eine rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistung ab dem 1. August 2005 vor. Dabei berücksichtigte sie neben der ganzen Invalidenrente

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und der Rente der BVG-Stiftung B.___ von Fr. 3120.- einen Jahresbetrag des nicht mit der Invalidenrentennachzahlung verrechneten Taggelder der C.___ von Fr. 7703.-. Ab 1. Juni 2006 belief sich der Jahresbetrag der als Einnahme angerechneten, gekürzten Taggeldes auf Fr. 7683.-. Ab 1. Februar 2007 berücksichtigte die EL- Durchführungsstelle bei der rückwirkenden Neuberechnung auf ein Jahr umgerechnete 'andere Renten und Pensionen aller Art' von Fr. 12'857.-, nämlich ein anteiliges Krankentaggeld, eine anteilige Rente der Pensionskassen der A.___ Group und die anteilige, erhöhte Rente der BVG-Stiftung B.___. Ab 1. März 2007 rechnete die EL- Durchführungsstelle dann nur noch die effektiven Renten der BVG-Stiftung B.___ und der Pensionskassen der A.___ Group an. Die aus dieser Neuberechnung resultierende Rückforderung belief sich auf Fr. 10'578.-. Die EL-Durchführungsstelle machte diese Rückforderung mit einer Verfügung vom 17. April 2007 geltend. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde am 5. November 2007 rechtskräftig abgewiesen. H.         Am 12. Dezember 2007 liess die Versicherte ein Erlassgesuch stellen. Ihr (neuer) Rechtsvertreter führte zur Begründung aus, sie sei durch das vorausgegangene IV- Verfahren völlig überfordert gewesen, habe sich wegen der psychischen Beschwerden immer wieder in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten und verstehe zudem schlecht Deutsch. Durch die ständig wechselnden Klinikaufenthalte habe sie seit einiger Zeit keinen Überblick mehr über ihre finanziellen Angelegenheiten. Es sei ihr deshalb schlichtweg nicht aufgefallen, dass sie von der Krankentaggeldversicherung Geld erhalten habe. Da das IV-Verfahren damals abgeschlossen gewesen sei, sei sie nicht mehr von der D.___-Rechtsschutzversicherung vertreten gewesen. Die Rückerstattung von Fr. 10'578.- würde eine grosse Härte bedeuten. Die EL-Durchführungsstelle wies das Erlassgesuch am 18. Januar 2008 ab. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass die Versicherte ab dem 1. August 2005 ein Taggeld der C.___ erhalten habe, das dann im Februar 2008 durch erhöhte BVG-Leistungen abgelöst worden sei. Die Versicherte habe die Meldepflicht verletzt, weshalb sie nicht gutgläubig gewesen sei. Die Verfügung enthielt folgenden Vermerk: "Um Frau G.___ entgegen zu kommen, werden wir die Forderung von Fr. 10'578.00 durch monatliche Verrechnung der IV- Rente von Fr. 400.00 ab 1. Februar 2008 bis 31. März 2010 und von Fr. 178.00 für April 2010 tilgen". Die EL-Durchführungsstelle entzog einer allfälligen Einsprache die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufschiebende Wirkung, da bei einer Ausrichtung der Leistung die spätere Rückzahlung nicht gesichert wäre. I.            Die Versicherte liess am 22. Februar 2008 gegen diese Abweisungsverfügung Einsprache erheben. Sie beantragte sinngemäss den Verzicht auf eine Rückforderung der Ergänzungsleistungen und die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache. Letzteres begründete sie damit, dass es gar nicht um die weitere Ausrichtung strittiger künftiger Leistungen gehe, deren allfällige Rückerstattung problematisch wäre. Die Verrechnung greife in das Existenzminimum ein. Zudem sei das Interesse der EL-Durchführungsstelle an einem Entzug der aufschiebenden Wirkung angesichts des vernachlässigbaren Inkassorisikos gering. Ihr Interesse an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei angesichts des empfindlichen Eingriffs in ihre finanzielle Rechtsstellung höher zu gewichten. In materieller Hinsicht liess die Versicherte ausführen, durch die ständig wechselnden, mehr oder weniger langen Klinikaufenthalte habe sie bereits längere Zeit den Überblick über ihre finanziellen Verhältnisse verloren. Deshalb sei ihr nicht aufgefallen, dass sie von der C.___ Krankentaggelder erhalten habe. Selbst wenn von einer Meldepflichtverletzung auszugehen wäre, müsste diese als leichte Pflichtverletzung qualifiziert werden. Die IV- Stelle habe bereits im Januar 2006 Kenntnis von den Taggeldleistungen der C.___ gehabt. In der Mitteilung der IV-Stelle vom 17. Februar 2006 betreffend die Erhöhung auf eine ganze Invalidenrente fänden sich zahlreiche Vermerke betreffend die Taggeldzahlungen, laut denen es ausdrücklich keine EL-Verrechnung geben solle. Ferner sei im Formular vom 6. Juni 2006 eine durchgestrichene Deklaration des Taggeldes mit dem Vermerk versehen worden, dass das Taggeld mit der Rentennachzahlung verrechnet werde. Die Ausgleichskasse habe also bereits im Januar 2006 Kenntnis von den Taggeldzahlungen gehabt. Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 11. März 2008 ab. Sie führte sinngemäss aus, es werde einzig die Ablehnung des Erlassgesuches angefochten. Deshalb müsse sie nicht über die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Ermöglichung der Verrechnung mit der Invalidenrente entscheiden. Wenn die Versicherte krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, ihrer Meldepflicht nachzukommen, so hätte sie eine Drittperson mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen müssen. Dies

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gelte insbesondere für die Zeit während den stationären Klinikaufenthalten. Die Versicherte hätte sich erkundigen müssen, was es mit den Krankentaggeldern auf sich habe. Dass die IV-Stelle über den Krankentaggeldbezug informiert gewesen sei, sei irrelevant. Es könne von der IV-Stelle nämlich nicht erwartet werden, dass sie die EL- Durchführungsstelle informiere. Erst im Mai 2006 habe die Versicherte im Revisionsformular den Taggeldbezug gemeldet. Nach der Vornahme der notwendigen Abklärungen habe unter Berücksichtigung dieser Taggelder neu verfügt werden können. Die Versicherte habe es an der minimalen Aufmerksamkeit mangeln lassen. J.          Die Versicherte erhob am 28. April 2008 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Sie beantragte dessen Aufhebung und den Verzicht auf die Rückforderung. Ausserdem ersuchte sie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und den Verzicht auf die Verrechnung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der Sache. Zur Begründung dieses Verfahrensantrages machte sie geltend, gemäss einer neuen EL-Anspruchsberechnung betrage der Einnahmenüberschuss nur Fr. 147.- monatlich, so dass sie bei einer Verrechnung mit der Invalidenrente im Betrag von Fr. 400.- monatlich wieder einen EL-Anspruch hätte. Im übrigen greife die Verrechnung von Fr. 400.- monatlich in ihr Existenzminimum ein. Aus diesen Gründen müsse die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden. In bezug auf den Hauptantrag führte die Versicherte zur Begründung aus, sie habe als Folge ihrer stationären Klinikaufenthalte nicht immer den Überblick über ihre finanziellen Angelegenheiten gehabt. Aufgrund der prekären finanziellen Situation sei sie vollauf damit beschäftigt gewesen, irgendwie die laufenden Rechnungen zu bezahlen. Ihrem Verständnis für finanzielle Zusammenhänge sei zudem durch die minimale Schulbildung und durch die schlechten Deutschkenntnisse Grenzen gesetzt gewesen. Aufgrund der psychischen Beschwerden sei es zudem fraglich, ob eine allfällige Meldepflichtverletzung als grobe Nachlässigkeit gewertet werden könnte. Nicht nur die IV-Stelle, sondern auch die Ausgleichskasse sei über den früheren Bezug eines Krankentaggeldes informiert gewesen. Der Verrechnungsantrag der C.___ vom 4. Januar 2006 sei nämlich umgehend an die zuständige Ausgleichskasse weitergeleitet worden. Auf der Mitteilung vom 17. Februar 2006 gebe es zahlreiche Vermerke betreffend die Taggeldzahlungen, laut denen es ausdrücklich keine EL-Verrechnung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geben solle. Im Formular betreffend die periodische Überprüfung sei ein Taggeld von Fr. 7376.- deklariert worden. Dies sei von der EL-Durchführungsstelle mit dem Vermerk versehen worden, die Taggelder würden mit der Rentennachzahlung verrechnet. Obwohl die EL-Durchführungsstelle also seit Anfang 2006 Kenntnis von der Taggeldzahlungen gehabt habe, habe sie noch bis März 2007 Ergänzungsleistungen ausgerichtet. Da die EL-Durchführungsstelle bis Mitte 2006 ausdrücklich auf eine Rückforderung verzichtet habe, sei es stossend, wenn sie nun für ihre Versäumnisse die Versicherte belangen wolle. Damit wäre eine anfängliche fehlende Gutgläubigkeit spätestens im Zeitpunkt der Meldung wieder hergestellt. K.         Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 15. Mai 2006 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1.          Bei einem idealen Verlauf hätte die Beschwerdegegnerin rechtzeitig vor dem 1. August 2005 gewusst, dass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt keine Lohnfortzahlung mehr erhielt und dass ihr stattdessen ein Krankentaggeld der C.___ ausgerichtet wurde. Damit hätte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung per 1. August 2005 einer Revision unterziehen können, bei der die Veränderungen auf der Einnahmenseite Berücksichtigung gefunden hätten. Die Einnahmenseite der Anspruchsberechnung hätte ab dem 1. August 2005 weiterhin die halbe Invalidenrente, die Invalidenrente der BVG-Stiftung B.___ von 3120.- und den Vermögensverzehr ausgewiesen. An die Stelle des Erwerbseinkommens wäre das Krankentaggeld der C.___ getreten. Später wäre dann als Folge der rückwirkenden Zusprache einer ganzen statt der bisherigen halben Invalidenrente nochmals eine - auf den Zeitpunkt der Rentenrevision zurückbezogene - Revision der Ergänzungsleistung vorgenommen worden. Die Einnahmenseite der revidierten Ergänzungsleistung hätte entweder die um die Taggeldrückforderung der C.___ reduzierte ganze Invalidenrente zusammen mit dem gesamten Taggeld oder aber die gesamte ganze Invalidenrente und dafür ein

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte reduziertes oder allenfalls gar kein Taggeld mehr ausgewiesen. Die Sache hat sich anders entwickelt. Die Beschwerdegegnerin ist zunächst nicht über die direkte Auszahlung eines Krankentaggeldes der C.___ informiert worden, so dass diese Einnahme bei der Anspruchsberechnung nicht berücksichtigt worden ist. Später ist die Beschwerdegegnerin zwar über den Krankentaggeldbezug informiert worden, aber sie hat das - inzwischen gekürzte - Taggeld nicht angerechnet, weil sie irrtümlicherweise angenommen hat, die C.___ werde die gesamten Taggeldleistungen zur Vermeidung einer Überentschädigung zurückfordern und diese Rückforderung dann mit der Nachzahlung der ganzen Invalidenrente verrechnen lassen. Die Beschwerdegegnerin hat also ab dem 1. August 2005 die gesamte ganze Invalidenrente, aber kein Krankentaggeld der C.___ angerechnet. Die Nichtanrechnung des Krankentaggeldes ist die Ursache des grössten Teils der Rückforderung, deren Erlass zur Diskussion steht. 2.          Rein EL-rechtlich betrachtet steht ein unrechtmässiger Leistungsbezug i.S. von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zur Diskussion. Bei einer koordinationsrechtlichen Betrachtung hingegen liegt eine planwidrige Überentschädigung durch die Kumulation eines Krankentaggeldes mit einer "ungekürzten", d.h. dieses Krankentaggeld nicht als Einnahme berücksichtigenden Ergänzungsleistung vor. Die Rückforderung, die auf der (positivrechtlich nicht geregelten, nur koordinationsrechtlich erklärbaren) Fiktion beruht, die ganze Invalidenrente sei bereits ab 1. Mai 2005 zur Ausrichtung gelangt und habe deshalb zur Deckung des Lebensbedarfs als anrechenbare Einnahme zur Verfügung gestanden, dient also der Abschöpfung einer Überentschädigung. Ein Erlass dieser Rückforderung hätte zur Folge, dass keine Überentschädigungsabschöpfung erfolgen würde. Bei all jenen EL-Rückforderungen, die nur dazu dienen, die Verrechnung mit der Nachzahlung einer anrechenbaren Sozialversicherungsleistung zu ermöglichen und so die Entstehung einer Überentschädigung zu vermeiden, besteht zum vornherein keine Erlassmöglichkeit, weil das Erlassgesuch nur dazu dienen würde, eine rechtswidrige Überentschädigung zu erlangen (vgl. das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2006 i.S. M.M., EL 2005/45, m.H. auf frühere Urteile und auf die abweichende bundesgerichtliche Rspr.). Damit stellt sich die Frage, ob das Fehlen jeglicher Erlassmöglichkeit auch für jene EL-Rückforderung gelten muss, die dazu dient, eine bereits eingetretene Überentschädigung abzuschöpfen. Diese Frage ist zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verneinen, denn es besteht ein grundlegender Unterschied zwischen der EL- Rückforderung, die nur dazu dient, eine Verrechnung mit einer anstehenden Nachzahlung einer anrechenbaren Sozialversicherungsleistung zu ermöglichen, um so eine Überentschädigung zu vermeiden, und der Rückforderung einer bereits eingetreten Überentschädigung, die eingetreten ist, weil aus irgendeinem Grund eine Verrechnung der Nachzahlung der anrechenbaren Sozialversicherungsleistung mit der korrespondierenden, eigentlich fiktiven EL-Rückforderung unterblieben ist. Ist eine Überentschädigung eingetreten, unterscheidet sich die Situation der überentschädigten Person nicht von derjenigen einer Person, die aus einem anderen Grund als dem Misslingen der Koordination zwischen der Ergänzungsleistung und einer Nachzahlung einer anrechenbaren Sozialversicherungsleistung unrechtmässig Ergänzungsleistungen bezogen hat. Der überentschädigte EL-Bezüger stellt nämlich nicht in rechtsmissbräuchlicher Absicht ein Erlassgesuch, um eine Überentschädigung und damit eine i.S. von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG unrechtmässige Ergänzungsleistung erst zu erlangen. Er beabsichtigt vielmehr, die EL-Durchführungsstelle - völlig erlasstypisch - dazu zu bringen, auf die Rückforderung der Überentschädigung bzw. der unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistung zu verzichten. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG kommt also auch auf jene EL-Rückforderungen zur Anwendung, die auf eine misslungene Koordination zwischen der nachzuzahlenden anrechenbaren Sozialversicherungsleistung und der Ergänzungsleistung zurückzuführen sind. Die Beschwerdeführerin hat deshalb grundsätzlichen einen Anspruch auf einen Erlass der Rückforderung vom 17. April/5. November 2007. 3.          3.1    Die Beschwerdegegnerin ist noch bei der Anpassung der Ergänzungsleistung an die gesetzliche Erhöhung der pauschalen Krankenkassenprämie per 1. Januar 2006 davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ein Erwerbseinkommen erziele. Das lässt zusammen mit dem Fehlen von Indizien für eine allfällige Möglichkeit der Beschwerdegegnerin, von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2005 und der direkten Auszahlung des Krankentaggeldes der C.___ ab 1. August 2005 Kenntnis zu erhalten, nur den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin weder das Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber noch den Beginn der direkten Auszahlung des Krankentaggeldes der Beschwerdegegnerin gemeldet hat. Damit hat die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin ihre gesetzliche Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 24 ELV verletzt. Weder eine mangelhafte Schulbildung noch unzureichende Deutschkenntnisse hätten die Beschwerdeführerin daran hindern dürfen, die Bedeutung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ AG und den Beginn der direkten Ausrichtung des Krankentaggeldes für die laufende Ergänzungsleistung zu erkennen, denn dabei handelte es sich um eine rein wirtschaftliche Frage: Die zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehenden Einnahmen sanken bei gleichbleibenden Ausgaben. Dies zu erkennen setzte weder eine durchschnittliche Schulbildung noch gute Deutschkenntnisse voraus. Dasselbe gilt für das Erkennen des Zusammenhangs zwischen der wirtschaftlichen Situation und der EL- Anspruchsberechnung. Zum massgebenden Zeitpunkt (Sommer 2005) war die Beschwerdegegnerin bereits für das IV-Verfahren durch die D.___- Rechtsschutzversicherung vertreten. Wäre sie durch ihre gesundheitlichen Probleme oder durch einen Klinikaufenthalt daran gehindert gewesen, ihre Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin zu erfüllen, so hätte sie zumindest die D.___- Rechtschutzversicherung mit dieser Aufgabe betrauen können und müssen. Die Verletzung der Meldepflicht im Sommer 2005 lässt sich also nicht entschuldigen. Es handelt sich auch nicht um eine leichte Pflichtverletzung. Wäre die Meldepflicht in bezug auf die direkte Auszahlung des Krankentaggeldes rechtzeitig erfüllt worden, so wäre es nicht zur Ausrichtung einer Ergänzungsleistung gekommen, die um den Betrag des Krankentaggeldes zu hoch war. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdegegnerin noch nicht irrtümlich auf die Anrechnung des Krankentaggeldes verzichtet, weil sie eine vollumfängliche Rückforderung der C.___ und die Verrechnung dieser Rückforderung der Invalidenrentennachzahlung erwartet hätte. Das Rentenrevisionsverfahren war nämlich im Sommer 2005 noch nicht so weit gediehen, dass die Nachzahlung einer ganzen Invalidenrente mit Sicherheit zu erwarten gewesen wäre. Bei einer rechtzeitigen Meldung wäre das Krankentaggeld also korrekt angerechnet worden. 3.2    Am 4. Mai 2006 hat die Beschwerdeführerin das Krankentaggeld der C.___ im EL- Revisionsformular angegeben. Ab diesem Zeitpunkt hätte es auf jeden Fall bei der EL- Anspruchsberechnung berücksichtigt werden müssen. Diese Meldung kann aber für den unrechtmässigen Bezug der Ergänzungsleistung zwischen August 2005 und April 2006 nicht relevant sein. Die Anrechnung ab Mai 2006 ist aufgrund des bekannten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Irrtums der Beschwerdegegnerin unterblieben. Für den unrechtmässigen Bezug ab Mai 2006 war also nicht mehr die Meldepflichtverletzung vom Sommer 2005, sondern nach verspätet erfüllter Meldepflicht - der Irrtum der Beschwerdegegnerin kausal. Dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin nicht auf deren Irrtum in bezug auf die erwartete Verrechnung der Krankentaggeldrückforderung mit der Invalidenrentennachzahlung aufmerksam gemacht hat, kann nicht als Mitwirkungspflichtverletzung der Beschwerdeführerin qualifiziert werden, denn die Beschwerdeführerin hatte keine Möglichkeit, den Irrtum der Beschwerdegegnerin zu durchschauen. Für den unrechtmässigen Leistungsbezug zwischen dem 1. August 2005 und dem 30. April 2006 hat die Beschwerdegegnerin also zu Recht einen gutgläubigen unrechtmässigen Leistungsbezug verneint und das Erlassgesuch abgewiesen. Für den unrechtmässigen Leistungsbezug ab 1. Mai 2006 hingegen ist die Beschwerdeführerin, soweit dieser Leistungsbezug auf die Nichtanrechnung des Krankentaggeldes der C.___ zurückzuführen ist, als gutgläubig zu betrachten. Diesbezüglich erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin, das Erlassgesuch abzuweisen, als rechtswidrig. Es wird noch zu klären sein, ob die Rückerstattung dieses Teils der Rückforderung eine grosse Härte zur Folge hätte, womit auch die zweite, kumulative Bedingung des Erlasses der Rückforderung erfüllt wäre. Erst dann wird das Erlassgesuch abschliessend beurteilt werden können. Der unrechtmässige Leistungsbezug ist nicht nur auf die Nichtanrechnung des Krankentaggeldes der C.___, sondern auch auf die Nichtanrechnung der Invalidenrente der Pensionskassen der A.___ Group und der erhöhten Invalidenrente der BVG-Stiftung B.___ zurückzuführen. Die Ausrichtung einer Invalidenrente der Pensionskassen der A.___ Group ab Februar 2007 ist der Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2007 mitgeteilt worden. Die BVG- Stiftung B.___ hat am 20. März 2007 beschlossen, ihre Invalidenrente ab Februar 2007 zu erhöhen. Dies ist der Beschwerdegegnerin am 26. März 2007 mitgeteilt worden. In beiden Fällen hat die Ausrichtung der (höheren) Rente mit dem Ende der Taggeldausrichtung durch die C.___ begonnen. Für beide Veränderungen ist die Meldepflicht rechtzeitig erfüllt worden. Dass die Beschwerdegegnerin erst im April 2007 eine Anpassung der Ergänzungsleistung vorgenommen hat, so dass es zu einem unrechtsmässigen Leistungsbezug gekommen ist, kann der Beschwerdeführerin also nicht vorgeworfen werden. Auch für diesen Teil der Rückforderung ist die Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezuges also gegeben. Die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin wird noch die Erlassvoraussetzung der grossen Härte zu prüfen haben. 4.          4.1    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die zwischen dem 1. August 2005 und dem 30. März 2006 unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen (Fr. 4707.-) zu Recht den Erlass verweigert hat. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. Für die zwischen dem 1. Mai 2006 und dem 31. März 2007 zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen (Fr. 5871.-) hingegen erweist sich die Verweigerung des Erlasses als rechtswidrig. Hier ist die Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezuges nämlich erfüllt. Da der Erlass der Rückforderung die kumulative Erfüllung der Voraussetzungen des gutgläubigen Bezuges und der grossen Härte einer allfälligen Rückerstattung voraussetzt, ist die Sache zur weiteren Abklärung in bezug auf diese zweite Erlassvoraussetzung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diesbezüglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 4.2    Mit der Verfügung vom 18. Januar 2008 hat die Beschwerdegegnerin nicht nur das Erlassgesuch abgewiesen, sondern sie hat auch die Verrechnung der EL- Rückforderung mit der laufenden ganzen Invalidenrente im Betrag von Fr. 400.monatlich angeordnet. Zudem hat sie einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen, "da bei einer Ausrichtung der Leistung die spätere Rückzahlung nicht gesichert wäre". Trotz des anders lautenden Wortlautes dürfte sie damit wohl gemeint haben, sie wolle sofort mit der Verrechnung beginnen können, auch wenn die Beschwerdeführerin gegen die Verrechnungsanordnung Einsprache erheben sollte. In ihrer Einsprache hat die Beschwerdeführerin neben dem Antrag, das Erlassgesuch sei gutzuheissen, den Verfahrensantrag gestellt, es sei der Einsprache die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sie hat diesen Antrag sinngemäss damit begründet, dass die Verrechnung von Fr. 400.- monatlich mit der laufenden ganzen Invalidenrente rechtswidrig sei, insbesondere weil damit das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei. Im angefochtenen Einspracheentscheid ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die Verrechnungsanordnung nicht angefochten sei, womit kein schutzwürdiges Interesse an einer aufschiebenden Wirkung der Einsprache

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestehen könne. Die Verrechnungsanordnung bildet also nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides, obwohl sich die Einsprache bei korrekter Interpretation auch gegen die Verrechnungsanordnung in der Verfügung vom 18. Januar 2008 gerichtet hat. Die Frage, ob die Verrechnungsanordnung unter diesen Umständen doch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden kann, muss aber nicht beantwortet werden, denn die Beschwerdeführerin hat nicht die Rechtswidrigkeit der Verrechnungsanordnung oder eine Rechtsverweigerung als Folge der unterbliebenen Beurteilung des entsprechenden Teils der Einsprache gerügt, sondern sie hat dem Gericht den Antrag gestellt, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Beschwerdegegnerin anzuweisen, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der Sache selbst die Verrechnung zu stoppen. Mit diesem Begehren unterstellt die Beschwerdeführerin, dass eine wirksame Verrechnungsanordnung vorliege. Tatsächlich war die Beschwerdegegnerin aber gar nicht zuständig zur Anordnung einer Verrechnung der laufenden ganzen Invalidenrente mit ihrer EL-Rückforderung. Sie hätte vielmehr einen entsprechenden Verrechnungsantrag an die ausschliesslich zuständige rentenausrichtende IV-Stelle richten müssen. Diese IV-Stelle hätte dann eine Verrechnung der von ihr ausbezahlten Invalidenrente mit der EL-Rückforderung der Beschwerdegegnerin anordnen können (vgl. Franz Schlauri, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 163 ff.). Den dem Gericht vorliegenden IV-Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin einen solchen Verrechnungsantrag gestellt und dass die IV-Stelle diesen Antrag bewilligt hätte. Die in der Verfügung vom 18. Januar 2008 enthaltene Verrechnungsanordnung ist zufolge funktioneller Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin als nichtig zu qualifizieren. Sie kann also keine Wirksamkeit entfalten, so dass keine Notwendigkeit besteht, mittels einer vorsorglichen Massnahme die Verrechnung bis zur Rechtskraft des Entscheides in der Sache selbst zu stoppen. Da die Beschwerdeführerin sich auf die Nichtigkeit der Verrechnungsanordnung in der Verfügung vom 18. Januar 2008 berufen kann, hat sie kein schutzwürdiges Interesse am Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahme. Auf das entsprechende Begehren kann deshalb nicht eingetreten werden.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3    Die Rückweisung zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung ist praxisgemäss in bezug auf den Anspruch auf eine Parteientschädigung als vollumfängliches Obsiegen zu qualifizieren (vgl. etwa ZAK 1987 S. 266 Erw. 5a). Soweit der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Erlassvoraussetzung der grossen Härte an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, besteht also auf jeden Fall ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung. Damit ist die Beschwerdeführerin zwar nur mit einem Teil ihres Beschwerdebegehrens durchgedrungen, aber trotzdem ist von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, denn die Beschwerdeführerin war gezwungen, Beschwerde zu führen, um eine Korrektur des nun als teilweise rechtswidrig erkannten angefochtenen Einspracheentscheids zu erlangen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2008, 9C_466/2007, Erw. 5). Mit ihrem eigentlichen Beschwerdebegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei als rechtswidrig aufzuheben, ist die Beschwerdeführerin also vollumfänglich durchgedrungen, auch wenn das Gericht die Abweisung des Erlassgesuches für einen Teil der Rückforderung bestätigt hat. Das gilt nicht für das Begehren um den Erlass einer richterlichen vorsorglichen Massnahme, denn darauf kann das Gericht nicht eintreten. Die Vertretungskosten bemessen sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien, aber unter Ausserachtlassung des Vertretungsaufwandes in bezug auf das Begehren um den Erlass einer vorsorglichen Massnahme, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Sache wird für einen Teilbetrag der Rückforderung von Fr 5871.- zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.        Auf das Begehren um den Erlass einer vorsorglichen Massnahme wird nicht eingetreten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.        Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.09.2008 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, Art. 31 Abs. 1 ATSG, Art. 24 ELV. Erlass einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen. Verletzung der Meldepflicht in bezug auf leistungserhebliche Sachverhaltsveränderungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2008, EL 2008/14).

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