Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 04.07.2008 EL 2008/12

4 luglio 2008·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,986 parole·~10 min·3

Riassunto

Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung. Verzicht auf Erwerbseinkünfte. Gibt ein 32-jähriger Ehemann einer nichterwerbstätigen Bezügerin einer ganzen Invalidenrente die bisherige Hilfsarbeit auf, um eine Berufslehre zu absolvieren, so verzichtet er nicht für die Dauer der Ausbildung auf Erwerbseinkünfte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2008, EL 2008/12).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2008/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 13.03.2020 Entscheiddatum: 04.07.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 04.07.2008 Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung. Verzicht auf Erwerbseinkünfte. Gibt ein 32-jähriger Ehemann einer nichterwerbstätigen Bezügerin einer ganzen Invalidenrente die bisherige Hilfsarbeit auf, um eine Berufslehre zu absolvieren, so verzichtet er nicht für die Dauer der Ausbildung auf Erwerbseinkünfte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2008, EL 2008/12). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 4. Juli 2008 in Sachen G.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.          G.___ (Jg. 1974) meldete sich am 10. September 2007 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zu ihrer Invalidenrente an. Im Gesuchsformular gab sie u.a. an, das Erwerbseinkommen ihres Ehemannes (Jg. 1975) betrage Fr. 5850.-. Die Auslagen beliefen sich auf Fr. 2531.- und Fr. 2916.- für die Reise zum Lehr- bzw. Schulort und Fr. 2730.- und Fr. 280.- für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung. Die Versicherte legte einen Lehrvertrag bei, den ihr Ehemann am 6. August 2007 abgeschlossen hatte. Er lernte den Beruf des Kältemonteurs. Im ersten Lehrjahr belief sich der Lohn gemäss dem Lehrvertrag auf Fr. 450.- monatlich. Die EL- Durchführungsstelle forderte die Versicherte auf, den Arbeitsvertrag des Ehemannes mit der A.___ AG einzureichen. Die Versicherte übermittelte der EL-Durchführungsstelle den Arbeitsvertrag vom 23./25. Januar 2007, die Lohnabrechnungen für Februar bis Oktober 2007 und das Kündigungsschreiben ihres Ehemannes vom 30. Juli 2007. Dieser hatte die Stelle als Maschinenführer/Hilfsarbeiter bei der A.___ AG gekündigt, weil er eine Lehrstelle als Kältemonteur gefunden hatte. Am 1. Februar 2008 sandte die Versicherte der EL-Durchführungsstelle eine Verfügung vom 16. Januar 2008, mit der ihrem Ehemann für das erste Lehrjahr ein Stipendium von Fr. 9400.- zugesprochen worden war. Die EL-Durchführungsstelle ermittelte anhand der monatlichen Lohnabrechnungen der A.___ AG ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 63'432.-. Sie setzte diesen Betrag in die Anspruchsberechnung ab 1. September 2007 ein. Es resultierte ein Einnahmenüberschuss, weshalb sie das Leistungsgesuch der Versicherten mit einer Verfügung vom 5. Februar 2008 abwies. B.         Die Versicherte erhob am 25. Februar 2008 Einsprache gegen diese Abweisungsverfügung. Sie machte insbesondere geltend, die gegenwärtigen Einkünfte (Lehrlingslohn, Invalidenrente, Stipendien) reichten nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Ihr Ehemann verzichte nicht auf Einkünfte, weil er mit dem Lehrlingslohn wesentlich weniger verdiene, sondern weil ihm die Grunddausbildung soviel wert sei, dass er die finanzielle Einbusse in Kauf nehmen müsse. Er habe sich für eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Handwerkslehre und nicht für den Lehrlingslohn entschieden. Es gehe ihm um die Erstausbildung und nicht um eine freiwillige Weiterbildung. Dies sei die letzte Gelegenheit zu einer beruflichen Ausbildung gewesen. C.         Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 28. März 2008 ab. Sie führte aus, der Ehemann der Versicherten sei grundsätzlich verpflichtet, seinen finanziellen Beitrag zur ehelichen Gemeinschaft zu leisten. Indem er seine Arbeitsstelle gekündigt habe, verzichte er auf ca. Fr. 60'000.- pro Jahr. Würde man in der EL-Anspruchsberechnung nur den Lehrlingslohn berücksichtigen, hätte die Ergänzungsleistung die Ausbildung des Ehemannes mitzufinanzieren, was nicht angehe. D.         Die Versicherte erhob am 21. April 2008 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Sie stellte den Antrag, die Verfügung vom 5. Februar 2008 sei als ungerechtfertigt zurückzuweisen und ihr EL-Anspruch sei rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 anzuerkennen. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht aktiv auf Einkommen verzichtet worden. Vielmehr hätten sie und ihr Ehemann passiv eine Einbusse erlitten. Ihr Ehemann denke an die Zukunft, denn als Hilfsarbeiter wäre er der unsicheren Konjunkturlage ausgeliefert. Die Berufslehre sei die letzte Chance gewesen, die Zukunft - auch finanziell - abzusichern. Die Stipendien reichten nicht aus, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Sie beide seien auf die Unterstützung durch die Eltern angewiesen. E.         Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 7. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1.         

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG (in der auf den vorliegenden Fall anwendbaren, bis Ende 2007 geltenden Fassung) sind Erwerbseinkünfte, auf die verzichtet wird, als Einnahmen anzurechnen. Ein Verzicht auf Erwerbseinkünfte liegt vor, wenn eine versicherte Person oder ein in die Anspruchsberechnung einbezogenes Familienmitglied (vgl. Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, 2.A., Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, N. 178 f., S. 1758 f.) von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (vgl. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. A., Urs Müller, N. 451, S. 140). Dasselbe gilt, wenn sich die versicherte Person oder das Familienmitglied mit einem Erwerbseinkommen zufrieden gibt, welches unter demjenigen liegt, das objektiv erzielt werden könnte. Auf den ersten Blick erfüllt der Ehemann der Beschwerdeführerin diesen Verzichtstatbestand. Er könnte als Maschinenführer/Hilfsarbeiter bei der A.___ AG ein Bruttoerwerbseinkommen von über Fr. 60'000.- erzielen. Damit bestünde kein Bedarf der Beschwerdeführerin nach einer Ergänzungsleistung. Die Beschwerdeführerin hat dagegen sinngemäss eingewendet, bei schlechter Konjunkturlage trage ein Hilfsarbeiter ein bedeutend höheres Risiko, arbeitslos zu werden, als ein Berufsmann, der über eine qualifizierte Ausbildung verfüge und deshalb für seinen Arbeitgeber wertvoller sei. Die Verminderung des Arbeitslosigkeitsrisikos vermöge die vorübergehende Einbusse an Erwerbseinkommen EL-rechtlich zu kompensieren, so dass in der Aufgabe der Hilfsarbeit und im Beginn einer Berufslehre kein Einkommensverzicht zu erblicken sei. Ob dieses Argument der Beschwerdeführerin stichhaltig ist, ob also ein Kältemonteur tatsächlich weniger als ein Hilfsarbeiter dem Risiko ausgesetzt ist, aus konjunkturellen Gründen seinen Arbeitsplatz zu verlieren, kann offen bleiben. Selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte, vermöchte sie EL-rechtlich nämlich nicht zu überzeugen, denn auch ein Hilfsarbeiter hat nach einem Stellenverlust zunächst einen Anspruch auf (als Einnahmen anzurechnende) Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung während der vierjährigen Ausbildung zum Kältemonteur wird deshalb durch die Verminderung des Risikos eines späteren EL-Bedarfs der Beschwerdeführerin zufolge Arbeitslosigkeit und Aussteuerung des Ehemannes nicht aufgewogen. Da zudem das höhere Erwerbseinkommen eines Kältemonteurs ELrechtlich irrelevant ist, weil bereits das Erwerbseinkommen des Ehemannes der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin aus einer Hilfsarbeit einen Einnahmenüberschuss bewirkt, ist davon auszugehen, dass die objektive Komponente des Verzichtstatbestandes erfüllt ist. 2.          Zu prüfen bleibt, ob es dem Ehemann der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, auf die Lehre als Kältemonteur zu verzichten und weiterhin als Hilfsarbeiter für die A.___ AG tätig zu sein. Die Beschwerdegegnerin bejaht diese Frage, weil es nicht angehe, dass die Berufslehre durch die Ergänzungsleistung (mit-) finanziert werde. Beschliesst beispielweise eine 19-jährige, in die EL-Anspruchsberechnung ihres invaliden Vaters einbezogene Person, nach der soeben abgeschlossenen Berufslehre für drei Jahre das Technikum oder eine andere höhere Lehranstalt zu besuchen, so liegt nach der Praxis der Beschwerdegegnerin kein Verzicht auf Erwerbseinkünfte vor. Die betreffende Person könnte zwar im erlernten Beruf erwerbstätig sein und damit ein Einkommen erzielen, das - zumindest für die Dauer der Kinderrentenberechtigung - die Ergänzungsleistung erheblich reduzieren oder sogar einen Einnahmenüberschuss bewirken würde. In der Verwaltungspraxis wird aber ohne weiteres davon ausgegangen, dass es dieser Person nicht zumutbar sei, auf die weitere Berufsausbildung (vorläufig) zu verzichten, um den Bedarf des invaliden Vaters nach einer Ergänzungsleistung zu verringern oder ganz zu verhindern. Die gegenteilige Auffassung hätte bei konsequenter Umsetzung zur Folge, dass es den Kindern eines EL-Bezügers sogar zumutbar wäre, für die Dauer der Kinderrentenberechtigung auf jede Berufsausbildung zu verzichten, also sofort nach dem Ende der obligatorischen Schulzeit als Hilfsarbeiter erwerbstätig zu sein, um so die Entstehung eines EL- Anspruchs zu verhindern oder die Ergänzungsleistung so tief wie möglich zu halten. Die Unzumutbarkeit eines derartigen Verhaltens der Kinder eines EL-Bezügers ist offenkundig. Es kann von einem jungen Menschen nicht verlangt werden, dass er seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtige oder sogar überhaupt nicht wahrnehme, um den invaliden Vater bis zum eigenen 20. Altersjahr finanziell so gut als möglich unterstützen zu können bzw. um nicht bis zum eigenen 25. Altersjahr einen Kinderrentenanspruch zu bewirken und so (mit einem persönlichen Ausgabenüberschuss) in die EL-Anspruchsberechnung einbezogen zu werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach der Vollendung des 25. Altersjahres in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer Berufsausbildung kein Einkommensverzicht mehr erblickt werden kann, weil das Kind keinen Kinderrentenanspruch mehr entstehen lässt und deshalb nicht mehr in die EL-Anspruchsberechnung einbezogen ist. Es ist nämlich viel schwieriger, nach der Vollendung des 25. Altersjahres die berufliche Ausbildung weiterzuführen oder gar sich einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zu unterziehen, als dies unmittelbar im Anschluss an die berufliche Grundausbildung oder an die Schulzeit zu tun. Vielen Betroffenen würde die Bereitschaft oder sogar die Möglichkeit dazu fehlen, da die Ausbildung bzw. der damit verbundene Verdienstausfall in eine Lebensphase fiele, in der häufig die Familiengründung erfolgt. In Ausbildung befindliche, unter 25-jährige Kinder eines EL-Bezügers sollen deshalb unter Beteiligung an der Ergänzungsleistung eine Berufsausbildung absolvieren können, ohne damit EL-rechtlich auf Einkünfte zu verzichten. 3.          Die Beschwerdegegnerin hat keine Begründung für ihre Auffassung geliefert, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich in einer grundlegend anderen Situation befinden soll als ein in der Berufsausbildung stehendes Kind eines EL-Bezügers, dass auf ihn die Verwaltungspraxis also nicht anwendbar wäre, weil es ihm zumutbar gewesen wäre, auf eine Ausbildung zum Kältemonteur zu verzichten und bis zur Pensionierung als Hilfsarbeiter erwerbstätig zu sein. Die Situation ist hier nur insofern anders, als der Ehemann der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt bereits 32-jährig und seit längerer Zeit als Hilfsarbeiter erwerbstätig gewesen ist. Dies setzt die Erfolgsaussichten einer Lehre als Kältemonteur nicht herab. Es sind auch keine anderen Umstände ersichtlich, die einen erfolgreichen Lehrabschluss gefährden würden. Die Zumutbarkeit der weiteren Tätigkeit als Hilfsarbeiter kann also nicht damit begründet werden, dass die Lehre als Kältemonteur zum Scheitern verurteilt sei. Unterscheidet sich die Situation des Beschwerdeführers in bezug auf seine berufliche Ausbildung nicht von derjenigen einer jungen Person nach dem Abschluss der obligatorischen Schulbildung, so muss für ihn dasselbe gelten: Seine berufliche Ausbildung ist aufgrund ihrer hohen Bedeutung wichtiger als die Verminderung oder sogar Vermeidung eines EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin. Das bedeutet, dass der Verzicht auf eine nachträgliche Berufsausbildung und die Verweisung des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf die weitere Ausübung einer Hilfsarbeit als

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unzumutbar zu betrachten ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. den angefochtenen Einspracheentscheid Ziff. II/2 a.E.) geht es also an, dass die Berufslehre des Ehemannes der Beschwerdeführerin indirekt durch die Ergänzungsleistung mitfinanziert wird. Die Anspruchsberechnung unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Betrag des früheren Lohnes bei der A.___ AG ist rechtswidrig, da kein Anwendungsfall von Art. 3c Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG (in der bis Ende 2007 geltenden Fassung) vorliegt. Die Beschwerdegegnerin wird ihre Anspruchsberechnung - entgegen dem Beschwerdebegehren nicht ab 1. Januar 2008, sondern ab 1. September 2007 - zu korrigieren haben. Dabei wird sie prüfen, ob die Stipendien als Einnahmen zu berücksichtigen sind und ob allenfalls noch weitere Einnahmen dazu bestimmt sind, den ausbildungsbedingten Erwerbsausfall zu decken. 4.          Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist der Einspracheentscheid vom 28. März 2008 als rechtswidrig aufzuheben und die Sache ist zur Anspruchsberechnung ohne hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. März 2008 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.07.2008 Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung. Verzicht auf Erwerbseinkünfte. Gibt ein 32-jähriger Ehemann einer nichterwerbstätigen Bezügerin einer ganzen Invalidenrente die bisherige Hilfsarbeit auf, um eine Berufslehre zu absolvieren, so verzichtet er nicht für die Dauer der Ausbildung auf Erwerbseinkünfte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2008, EL 2008/12).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T15:34:37+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

EL 2008/12 — St.Gallen Versicherungsgericht 04.07.2008 EL 2008/12 — Swissrulings