© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2007/36 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 13.03.2020 Entscheiddatum: 14.01.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 14.01.2008 Art. 25 ATSG. Guter Glaube als Erlassvoraussetzung verneint bei einer Beschwerdeführerin, die der EL-Durchführungsstelle ein schwankendes Einkommen ihres Ehemanns aus selbstständiger Erwerbstätigkeit während über drei Jahren nicht meldete. Verrechnung der Rückforderung mit laufender EL (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2008, EL 2007/36). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 14. Januar 2008 in Sachen R.___, Beschwerdeführerin/ Rekurrentin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin/ Rekursgegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erlass der Rückerstattung (ordentliche und ausserordentliche EL zur IV) Sachverhalt: A. A.a R.___, Jahrgang 1952, bezieht seit einigen Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente. Anlässlich einer im Sommer 2006 eingeleiteten periodischen Überprüfung stellte die EL-Durchführungsstelle fest, dass der Ehemann der Versicherten seit 2003 ein Erwerbseinkommen erzielte, über das sie bis dahin nicht informiert gewesen war. Zudem erfuhr sie von einer Mietzinssenkung ab September 2005. Gestützt auf diese Angaben berechnete sie die EL rückwirkend ab Juni 2003 neu und forderte mit Verfügung vom 16. November 2006 den Betrag von Fr. 38'868.- (Fr. 34'877.- ordentliche und Fr. 3'991.- ausserordentliche EL) zurück (EL-act. 28). Dagegen erhob die A.___ AG in Vertretung der Versicherten am 8. Dezember 2006 Einsprache, die sie am 12. Dezember 2006 begründete (EL-act. 26 f.). Die EL- Durchführungsstelle teilte der Vertretung mit formlosem Schreiben vom 22. Februar 2007 mit, die Rückforderung reduziere sich um rund Fr. 6'900.- (EL-act. 20). Die Vertretung erklärte sich am 1. März 2007 mit der neuen Zusammenstellung als einverstanden. Sie betrachte die Einsprache vom 8. Dezember 2006 als erledigt (ELact. 19). A.b Die Versicherte ersuchte am 2. März 2007 um Erlass der Rückforderung vom 16. November 2006 von Fr. 31'989.- (Fr. 38'868.- - Fr. 6'879.- Korrektur gemäss Einsprache). Sie habe die EL im guten Glauben bezogen (EL-act. 18). Mit Verfügung vom 12. März 2007 ersetzte die EL-Durchführungsstelle die Verfügung vom 16. November 2006. Sie forderte von Juni 2003 bis November 2006 zu viel bezahlte ordentliche EL von Fr. 27'998.- und von September 2005 bis September 2006 zu viel bezahlte ausserordentliche EL von Fr. 3'991.- zurück (EL-act. 17). Am 19. März 2007 wiederholte die Versicherte ihr Erlassgesuch. Sie verwies erneut auf ihren guten Glauben beim Bezug und machte geltend, sie sei immer der Meinung gewesen, mit dem Einreichen der Steuererklärung sei alles in Ordnung (EL-act. 8).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Die EL-Durchführungsstelle wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 30. April 2007 ab. Die Versicherte habe ihre Meldepflicht verletzt, weshalb ihr der gute Glaube nicht zugesprochen werden könne. Gleichzeitig ordnete sie die Verrechnung der Rückforderung mit monatlichen Leistungsbeträgen von je Fr. 377.-- in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2012 an (EL-act. 5). Dagegen erhob die Versicherte am 23. Mai 2007 Einsprache. Ihr Ehemann und sie hätten nicht absichtlich gegen den guten Glauben verstossen. Die Einkünfte ihres selbstständigerwerbenden Mannes würden naturgemäss von Jahr zu Jahr ziemlich stark schwanken. Das Ausmass dieses Einkommens lasse sich immer erst im Nachhinein aufgrund der Steuererklärung feststellen. In der Vergangenheit habe es immer eine gewisse Zeit gedauert, bis diese ausgearbeitet gewesen sei. Deshalb seien frühzeitige Meldungen unterblieben (ELact. 2). A.d Der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen wies die Einsprache in Vertretung der EL-Durchführungsstelle mit Entscheid vom 18. Juli 2007 ab. Die Versicherte hätte bei gebotener Aufmerksamkeit bemerken müssen, dass trotz der Erwerbstätigkeit des Ehemanns seit 2003 kein Erwerbseinkommen angerechnet worden sei. Ihr hätte klar sein müssen, dass ein Erwerbseinkommen Einfluss auf die Berechnung der EL habe. Gerade im Bereich der EL, wo es um Leistungen gehe, die der konkreten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer versicherten Person Rechnung tragen würden, müsse auch ohne besondere Rechtskenntnisse klar sein, dass ein Erwerbseinkommen gemeldet werden müsse. Die Versicherte habe nicht einfach nur eine frühzeitige Meldung unterlassen, sondern das Einkommen auch in den folgenden Jahren überhaupt nie gemeldet. Eine Meldung wäre der Versicherten längst möglich gewesen. Folglich könne davon ausgegangen werden, dass die Versicherte ihre Sorgfaltspflicht verletzt und die zu hohen EL nicht in gutem Glauben bezogen habe. Die verrechenbare Quote betrage Fr. 377.-. Man verrechne ab 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2012 eine monatliche Rate in dieser Höhe, was einer Rückzahlung von Fr. 25'636.- entspreche. Einen Betrag von Fr. 4'638.80 schreibe man ab. Dieser Teil wäre allerdings nachträglich zu bezahlen, sollte die Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt zu Vermögen gelangen. Der Betrag von Fr. 1'714.20 sei mit einer Rückvergütung von AHV/IV/EO-Beiträgen in dieser Höhe verrechnet worden (act. G 3). B.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die undatierte Beschwerde der Versicherten (Postaufgabe: 18. August 2007). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Sie frage sich, ob eine Familie mit solchen Voraussetzungen den Lebensunterhalt noch bestreiten könne. Die "Auswertungen des Steueramtes" erhalte sie erst im Spätherbst. Weiter teilt die Beschwerdeführerin mit, der Mietzins der Wohnung sei ab 1. Juli 2007 um Fr. 40.- erhöht worden (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt am 27. September 2007 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 5). Erwägungen: 1. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat am 16. November 2006 EL in der Höhe von Fr. 38'868.- zurückgefordert. Nach einer Einsprache der Beschwerdeführerin widerrief sie diese Verfügung am 12. März 2007 und legte die Rückforderung auf Fr. 31'989.fest. 1.2 Streitig und im vorliegenden Verfahren einzig zu beurteilen ist die Frage, ob die Rückforderung vom 12. März 2007 in der Höhe von Fr. 31'989.- zu erlassen ist. Die Rückforderung selbst wurde in Bestand und Höhe rechtskräftig verfügt und kann vom Gericht nicht überprüft werden. Ebenfalls nicht Anfechtungsgegenstand bildet die Mietzinserhöhung per 1. Juli 2007. Diese Änderung des leistungsrelevanten Sachverhalts wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Anpassungsverfahrens zu berücksichtigen haben. 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 30. April 2007 den Erlass der Rückforderung ordentlicher und ausserordentlicher EL verweigert (EL-act. 17). Als Rechtsmittel hat sie in dieser Verfügung die Einsprache angegeben. Betreffend ordentliche EL ergibt sich die Einsprachelegitimation innert 30 Tagen aus Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Für die ausserordentlichen, d.h. kantonalrechtlichen EL bildet seit Inkrafttreten des V. Nachtrags vom 27. Januar 2007 zum st. gallischen Gesetz über die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) Art. 11 des st. gallischen Ergänzungsleistungsgesetzes (sGS 351.5) die gesetzliche Grundlage. Dieser Artikel sieht gegen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt ebenfalls die Einsprache innert 30 Tagen vor. Die Einspracheerhebung war also frist- und formgerecht. Der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2007 nannte nur die Beschwerde innert 30 Tagen gemäss Art. 56 ATSG als Rechtsmittel. Betreffend Erlass der Rückerstattung der ordentlichen EL war dies korrekt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. a VRP kann gegen Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt über ausserordentliche EL hingegen beim Versicherungsgericht Rekurs erhoben werden. Die Rekursfrist beträgt 14 Tage (Art. 47 Abs. 1 VRP). Aufgrund des Fristenstillstands während der Gerichtsferien stand die Rechtsmittelfrist vom Erlass des Einspracheentscheids bis zum 15. August 2007 still (Art. 90 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 91 Abs. 1 des st. gallischen Gerichtsgesetzes [GerG; sGS 941.1]). Mit ihrer am 18. August 2007 der Post übergebenen Eingabe hat die Beschwerdeführerin die Rekursfrist von 14 Tagen gewahrt. Freilich dürfte ihr jedoch ohnehin aus der betreffend die ausserordentlichen EL falschen Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid kein Nachteil erwachsen (Art. 47 Abs. 3 VRP). Die Eingabe der Beschwerdeführerin stellt betreffend ordentliche EL also eine Beschwerde und betreffend ausserordentliche EL einen Rekurs dar. Beide Rechtsmittel werden im vorliegenden Verfahren gemeinsam behandelt, zumal sich betreffend Erlass dieselben Rechtsfragen stellen. 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer die unrechtmässigen Leistungen aber in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Rückerstattung kann nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte der Rückerstattung kumulativ erfüllt sind (vgl. etwa Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz. 19 zu Art. 25 ATSG). Diese Kriterien sind in einer reichhaltigen Rechtsprechung konkretisiert worden. Hinsichtlich des guten Glaubens sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem bis bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, beziehungsweise ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. AHI 1994, 122; BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Bezüger unrechtmässiger Leistungen darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass der Rückforderung ist daher zu verweigern, wenn der Leistungsbezüger die nach den Umständen gebotene zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgebenden Verhältnissen in grober Weise verletzt hat (BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Versicherte, der sich auf den guten Glauben beruft, darf seine Melde- und Auskunftspflicht somit nicht in grober Weise verletzt haben; eine bloss leichte Verletzung der Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht schliesst hingegen den Begriff des guten Glaubens nicht aus (BGE 110 V 176; ZAK 1985, 63; I 622/05 vom 14. August 2006, Erw. 3.1). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176). 2.2 Die Beschwerdeführerin wurde bei der erstmaligen Anmeldung und in den Fragebogen zur periodischen Überprüfung der EL aufgefordert, die Einnahmen ihres Ehemannes zu deklarieren. In sämtlichen EL-zusprechenden Verfügungen wurde sie jeweils darüber informiert, dass sie unter anderem betreffend Erhöhung oder Verminderung des Einkommens einer Meldepflicht unterliege, der sie unverzüglich nachzukommen habe. Die EL-Durchführungsstelle klärte wiederholt ab, ob der Ehemann ein Erwerbseinkommen erzielte (EL-act. 55-1, 55-2, 55-3). Der Beschwerdeführerin musste also bewusst sein, dass sie der EL-Durchführungsstelle jegliche Einkünfte ihres Ehemanns ohne Verzug zu melden hatte. Sie macht geltend, das Einkommen ihres Mannes sei unregelmässig und immer erst im Nachhinein feststellbar, wenn die Steuererklärung ausgefüllt sei. Dies vermag die unterbliebene Meldung nicht zu rechtfertigen. Aus EL-rechtlicher Sicht ist es nicht zwingend notwendig, die Steuerveranlagung abzuwarten. Es ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin jeweils Ende Jahr wusste oder zumindest abschätzen konnte, welches Einkommen er erzielt hatte. Anstatt Meldung zu erstatten, liess die Beschwerdeführerin die EL-Durchführungsstelle im Glauben, der Ehemann erziele mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit weiterhin Verluste, wie dies die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingereichte Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2001 ausgewiesen hatte (ELact. 51-3). Selbst wenn die Beschwerdeführerin das Einkommen des Ehemanns aufgrund der Unregelmässigkeit mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung hätte melden können, so ist dies freilich keine wirksame Entschuldigung dafür, dass sie bis zur periodischen Überprüfung im Sommer 2006 gar kein Einkommen gemeldet hatte, obwohl spätestens seit 2003 ein solches erzielt worden war. Die Beschwerdeführerin kann die Verletzung ihrer Meldepflicht nicht rechtfertigen, weshalb ihr der gute Glaube abzusprechen ist. 2.3 Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte. Der Erlass der Rückforderung kann nicht gewährt werden. 3. 3.1 Rückforderungen können mit fälligen EL verrechnet werden (vgl. Art. 27 ELV). Die Durchsetzung der Rückerstattung hat innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Erlassgesuch rechtskräftig abgewiesen wurde, zu erfolgen (BGE 117 V 208, Erw. 3b; C 37/04 vom 17. September 2004, Erw. 4.2; vgl. Art. 16 Abs. 2 AHVG). Weist eine versicherte Person einen Ausgabenüberschuss auf und hat sie weder Vermögen noch Erwerbseinkommen, ist in der Regel auf die Verrechnung zu verzichten und die Rückforderung als uneinbringlich abzuschreiben (Rz. 7035 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL]). Vorliegend erzielt der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Erwerbseinkommen. Es wird privilegiert nur zu 2/3 angerechnet. Die Differenz zwischen Nettoerwebseinkommen und in der EL-Berechnung tatsächlich anzurechnendem Einkommen beträgt Fr. 4'533.- (Fr. 10'598.- - Fr. 6'065.-) jährlich bzw. Fr. 377.monatlich (EL-act. 24-3). Die Beschwerdegegnerin verfügte am 30. April 2007 bzw. im Einspracheentscheid vom 18. Juli 2007 zu Recht die Verrechnung monatlicher Raten in dieser Höhe. 3.2 Zu beachten ist, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist erst bei Rechtskraft der Erlassverfügung zu laufen beginnt. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Verrechnung je nach Datum des Eintritts der Rechtskraft des vorliegenden Erlassverfahrens bis zum 31. Dezember 2013 oder länger möglich sein wird. Die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin erklärte in der Verfügung vom 30. April 2007 bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid, den bis 31. Dezember 2012 noch nicht verrechneten Betrag von Fr. 4'638.80 als uneinbringlich abzuschreiben. Weil das Erlassverfahren noch nicht rechtskräftig ist, verschiebt sich das Ende der Verwirkungsfrist auf ein späteres Datum, wodurch sich der abzuschreibende Betrag entsprechend reduzieren wird. Freilich kann die Beschwerdegegnerin die (Rest-)Rückforderung zumindest anteilig gegebenenfalls mit vorhandenem Vermögen verrechnen. 3.3 Die Feststellung über die Uneinbringlichkeit der Rückerstattung von EL ist, selbst wenn sie in einer rechtsmittelfähigen Verfügung enthalten ist, kein Anfechtungsgegen stand, weil sie die Rückerstattungspflicht weder ändert noch aufhebt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine solche Feststellung vielmehr eine Vollstreckungsmassnahme. Auch eine als uneinbringlich erklärte Forderung besteht weiterhin und kann eingetrieben werden, wenn die rückerstattungspflichtige Person zahlungsfähig wird (BGE 113 V 280, Erw. 4 = ZAK 1988 S. 481 ff.). Bei der Feststellung, dass die Verwirkungsfrist später endet als von der Beschwerdegegnerin angenommen und sich dadurch der uneinbringliche Betrag voraussichtlich reduzieren wird, handelt es sich nach dem Gesagten nicht um eine reformatio in peius. 4. 4.1 Aufgrund dieser Erwägungen sind Beschwerde und Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2007 abzuweisen. 4.2 Gerichtskosten sind für das Verfahren betreffend ordentliche EL keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Grundsätzlich ist das kantonale Verfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, also das Rekursverfahren betreffend Erlass der Rückforderung der a.o. EL, kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann aber auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichtet werden (Art. 97 VRP). Angesichts der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich ein derartiger Verzicht. Demgemäss hat das Versicherungsgericht
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 14.01.2008 Art. 25 ATSG. Guter Glaube als Erlassvoraussetzung verneint bei einer Beschwerdeführerin, die der EL-Durchführungsstelle ein schwankendes Einkommen ihres Ehemanns aus selbstständiger Erwerbstätigkeit während über drei Jahren nicht meldete. Verrechnung der Rückforderung mit laufender EL (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2008, EL 2007/36).
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