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St.Gallen Versicherungsgericht 18.10.2007 EL 2007/28

18 ottobre 2007·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,314 parole·~17 min·6

Riassunto

Der im ELG gebrauchte Begriff der "jährlichen Ergänzungsleistung" kann bei ganzheitlicher Auslegung nicht dazu führen, dass EL-Verfügungen über das Kalenderjahr hinaus keine Rechtsbeständigkeit aufweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2007, EL 2007/28).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2007/28 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 19.03.2020 Entscheiddatum: 18.10.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 18.10.2007 Der im ELG gebrauchte Begriff der "jährlichen Ergänzungsleistung" kann bei ganzheitlicher Auslegung nicht dazu führen, dass EL-Verfügungen über das Kalenderjahr hinaus keine Rechtsbeständigkeit aufweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2007, EL 2007/28). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 18. Oktober 2007 In Sachen M.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Krešo Glavaš, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV (Anpassung)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) M.___, Jahrgang 1947, bezieht seit Oktober 2000 Ergänzungsleistungen (EL) zur ganzen Invalidenrente. Diese wurden ihm mit insgesamt vier Verfügungen vom 17. Januar 2002 sowie einer weiteren Verfügung vom 24. Januar 2002 zugesprochen (ELact. 89). Da die IV-Rentenverfügung zu jenem Zeitpunkt noch nicht erlassen worden war, erhob Rechtsanwalt Dr. iur. Krešo Glavaš gegen die EL-Verfügungen am 18. Februar 2002 vorsorglich Beschwerde (EL-act. 86; Verfahren EL 2002/26). Am 21. Februar 2002 wurde dem Versicherten rückwirkend ab 1. Februar 2001 eine ganze IV- Rente bei einem IV-Grad von 100% zugesprochen (Verfügung Nr. 2 in EL-act. 95). b) Im April 2002 erfuhr die EL-Durchführungsstelle, dass der Versicherte über ein Freizügigkeitssparkonto bei der A.___ verfügt, auf das ihm per 31. Juli 1997 von der Personalfürsorgestiftung der B.___ eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 132'060.10 überwiesen worden war (EL-act. 82). Diesen Betrag rechnete sie in der EL- Berechnung als Vermögen an und forderte mit Verfügung vom 29. April 2002 seit Bezugsbeginn zu viel bezahlte EL im Betrag von Fr. 19'135.- zurück (EL-act. 75). Am 7. Mai 2002 verfügte sie unter Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens als Vermögen über den EL-Anspruch ab 1. Mai 2002 (EL-act. 73). c) Der Rechtsvertreter des Versicherten ersuchte das Gericht am 30. April 2002 um Sistierung des Verfahrens EL 2002/26, bis die BVG-Versicherung/Auffangeinrichtung ihren Entscheid getroffen habe. Dies sei notwendig, nachdem die C.___ Pensionskasse als BVG-Versicherer ihre Leistungen abgelehnt habe. Aus dem gleichen Grund seien die BVG-Leistungen bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG beantragt worden (ELact. 72-2). Das Verfahren EL 2002/26 wurde am 1. Mai 2002 sistiert (EL-act. 72-1) und die Sistierungsdauer auf zwei Gesuche des Versicherten vom 30. August 2002 und 26. September 2002 hin zweimal bis 31. Oktober 2002 verlängert (act. G 7 bis G 10 im Verfahren EL 2002/26; EL-act. 67). Am 29. Oktober 2002 ersuchte der Rechtsvertreter des Versicherten das Gericht, die Sistierung aufzuheben. Der Versicherte habe zwar noch keine BVG-Leistungen erhalten und es bleibe in den Sternen, ob er solche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhalten werde. Beim Freizügigkeitsguthaben handle es sich jedoch nicht um verfügbares Geld, sondern um eine Anwartschaft (EL-act. 64-3). d) Die Verfahrensleitung hob die Sistierung am 30. Oktober 2002 auf (EL-act. 64-2). Die EL-Durchführungsstelle teilte dem Rechtsvertreter des Versicherten am 14. Januar 2003 mit, er werde in den kommenden Tagen neue Verfügungen ohne Berücksichtigung des Freizügigkeitskontos erhalten. Sie bat den Rechtsvertreter, die Beschwerde zurückzuziehen (EL-act. 62). Dieser Bitte kam der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. Januar 2003 nach (act. G 18 im Verfahren EL 2002/26), woraufhin das Verfahren am 17. Januar 2003 am Protokoll abgeschrieben wurde (EL-act. 56). Mit zwei Verfügungen vom 23. Ja¬nuar 2003 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten für Mai bis Dezember 2002 monatliche EL im Betrag von Fr. 2'239.- und ab Januar 2003 im Betrag von Fr. 2'297.- zu, wobei sie das Freizügigkeitsguthaben nicht mehr zum Vermögen hinzurechnete. Für Mai 2002 bis Januar 2003 leistete sie zudem eine Nachzahlung (EL-act. 57). e) Im Rahmen einer im Mai 2006 eingeleiteten periodischen Überprüfung der EL forderte die EL-Durchführungsstelle einen BVG-Nachweis für den Versicherten ein. Der daraufhin eingereichte Auszug des Freizügigkeitskontos bei der A.___ vom 17. Januar 2006 wies per Ende 2005 einen Kontosaldo von (gerundet) Fr. 178’037.- auf (EL-act. 23). Am 15. November 2006 teilte der Rechtsvertreter auf Anfrage hin mit, die Bemühungen, eine Pensionskassenrente zu erhalten, seien gescheitert (EL-act. 21-3). Im Dezember 2006 stellte die A.___ der EL-Durchführungsstelle auf deren Wunsch das Reglement ihrer Freizügigkeitsstiftung zu. Nach dessen Ziff. 8a ist eine vorzeitige Auszahlung des Vorsorgeguthabens zulässig, wenn der Versicherte eine volle IV-Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht zusätzlich versichert ist (EL-act. 20). f) Mit Verfügung vom 5. März 2007 sprach die EL-Durch¬führungs¬stelle dem Versicherten ab 1. März 2007 eine monatliche EL im Betrag von Fr. 514.- zu, wobei sie in der Berechnung das Freizügigkeitsguthaben im Betrag von Fr. 178’037.- zum anrechenbaren Vermögen hinzuzählte. Auf der Verfügung ist vermerkt, die rückwirkende Korrektur erfolge zu einem späteren Zeitpunkt (EL-act. 12).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte g) Am 28. März 2007 erhob der Rechtsvertreter des Versicherten gegen diese Verfügung "Beschwerde und Einsprache" bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA). Die Eingabe werde in Form der Einsprache und Beschwerde gekleidet, obwohl die angefochtene Verfügung die Einsprache als Rechtsmittel erwähne. Damit solle sichergestellt werden, dass sich mit der einmal abgeurteilten Sache das Gericht befassen könne (EL-act. 3). h) Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2007 wies der Rechtsdienst der SVA die Einsprache ab. Die Grundlagen zur Berechnung der EL könnten im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden, da eine EL- Verfügung nur für ein Jahr Rechtsbeständigkeit entfalte. Somit sei nicht relevant, dass seit Januar 2003 keine revisionsrelevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen des Versicherten eingetreten sei. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte gemäss Reglement der Freizügigkeitsstiftung der A.___ die Auszahlung seines Vorsorgeguthabens jederzeit verlangen könne. Deswegen sei es in der EL-Berechnung anzurechnen (act. G 1.1.1). B.- a) Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2007. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Freizügigkeitsleistung aus der EL-Berechnung herauszunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Einspracheentscheid verletze die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. Auf Ziff. 8 der Eingabe vom 28. März 2007 werde überhaupt nicht eingegangen. Da es sich dabei um die zentrale Problematik des Falles handle, werde das Gericht ersucht, die Beschwerdegegnerin ausdrücklich aufzufordern, spätestens in der Vernehmlassung zu dieser Problematik Stellung zu nehmen. Das Gericht sei in dieser Sache bereits bemüht worden. Damals habe die Beschwerdegegnerin die Argumentation des Beschwerdeführers akzeptiert, wonach es sich beim Freizügigkeitsguthaben um eine Anwartschaft und nicht um frei verfügbares Vermögen handle. Weder die Sach- noch die Rechtslage hätten sich in der Zwischenzeit geändert. Aus diesem Grund liege eine res iudicata vor. Eine Revision sei nicht möglich. Soweit die Beschwerdegegnerin vortrage, dass der Beschwerdeführer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgrund der vorzeitigen Pensionierung vom 25. Oktober 2007 eine Auflösung der Freizügigkeitsleistung verlangen könnte, sei sie dabei zu behaften, dass diese Auflösung per 25. Oktober 2007, d.h. erst in ca. sechs Monaten möglich wäre. Auf jeden Fall könne sie die Anrechnung nicht schon heute vornehmen. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass der Beschwerdeführer sich mit 60 Jahren nicht pensionieren lassen könne. Damit würde er schlechter fahren, als wenn er die ordentliche Pensionierung abwarte. Hinzu komme, dass bei einer allfälligen Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers die Rente aufgehoben werden könnte, weshalb der Beschwerdeführer die Freizügigkeitsleistung beim neuen Arbeitgeber einbringen müsste. Ohne volle Freizügigkeitsleistung sei heute eine Neuanstellung überhaupt nicht mehr möglich. In diesem Sinne handle es sich nach wie vor um eine Anwartschaft, die spätestens im AHV-Alter bezogen und dann angerechnet werden könnte. Aus diesem Grund würden der Beschwerdegegnerin keine Rechte verloren gehen (act. G 1). b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 5. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). II. 1.- Streitig ist vorliegend materiell die Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens als verfügbares Vermögen in der EL-Berechnung. Bevor jedoch entschieden werden kann, ob das Gericht diese Frage zu beurteilen hat, ist das verfahrensrechtliche Vorgehen der Beschwerdegegnerin auf seine Rechtmässigkeit zu prüfen. 2.- Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf Ziff. 8 der Einsprache nicht eingegangen sei. Die Prüfungspflicht der entscheidenden Behörde erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid erheblichen Tatbestandselemente, bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 Erw. 5b/dd). Der angefochtene Einspracheentscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden, hat doch

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Auseinandersetzung mit der Streitfrage stattgefunden. Dass die Beschwerdegegnerin die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers genannte Ziff. 8 der Einsprache offenbar als unwesentlich betrachtete und nicht explizit darauf einging, liegt in ihrem Ermessen. Die von ihr gesamthaft gelieferte Begründung ist zur zweckmässigen Anfechtung des Entscheids jedenfalls ausreichend, weshalb sie ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat. 3.- a) Die Beschwerdegegnerin verweist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Grundlagen zur EL-Berechnung im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt würden, da eine EL-Verfügung nur für ein Jahr Rechtsbeständigkeit entfalte. Diese höchstrichterliche Praxis ist das Ergebnis einer ausschliesslich auf den Gesetzeswortlaut beschränkten Auslegung, bei der die übrigen Auslegungselemente ignoriert worden sind. Allerdings handelt sich nicht um einen klaren Gesetzeswortlaut, der jede weitere Auslegungsarbeit überflüssig machen würde (vgl. das unveröffentlichte, unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil EL 2002/76 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2003, Erw. 3; siehe auch die einlässliche Auseinandersetzung mit dieser Thematik bei RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, Basel 2007, S. 1655 ff.). b) In der ursprünglichen Fassung des am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) tauchte der Begriff der "jährlichen" EL nur in Art. 5 Abs. 1 auf. In der Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1964 (vgl. BBl 1964 II 681 ff.) findet sich kein Hinweis darauf, dass damit die Rechtsbeständigkeit einer EL-Verfügung auf ein Kalenderjahr hätte beschränkt werden sollen. Die Ausführungen zu Art. 5 (vgl. BBl 1964 II 706) zeigen vielmehr, dass damit nur eine Anspruchsberechnung unter Verwendung von auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und Ausgaben angeordnet werden sollte. Es handelte sich also um die Adaption der bei den ausserordentlichen AHV- und IV-Renten mit Einkommensgrenzen seit Langem praktizierten Berechnungsweise auf die EL. Die Botschaft des Bundesrates zum ELG liefert keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die EL sich in diesem Punkt grundlegend von

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den ausserordentlichen Renten hätten unterscheiden sollen und die EL als zeitlich begrenzte, jeweils nur bis Ende des Kalenderjahres verfügte Dauerleistungen ausgestalten sollte. Hätte der Gesetzgeber eine derartige Abweichung beabsichtigt, hätte er dies zweifellos klar geregelt und in der Botschaft auch erwähnt. Der Bundesrat hat jedoch im Gegenteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Begriff der jährlichen EL nur auf die Berechnungsmethode beziehe: "Durch den Begriff 'jährlich' wird unterstrichen, dass es um eine Jahresberechnung geht. Es wird der Jahresmietzins, die Jahresheimtaxe, das Jahreserwerbseinkommen usw. berücksichtigt" (Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 zur 3. EL- Revision, Separatdruck, S. 15; JÖHL, a.a.O., S. 1655 Rz. 24). Das historische Auslegungselement bietet also keinen Anhaltspunkt für die Auffassung des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute Bundesgericht). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den EL denselben (zeitlich unbeschränkten) Dauercharakter geben wollte, den die ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen bereits aufwiesen. Das in BGE 128 V 39 Erw. 3b genannte Präjudiz EVGE 1969, 246, das auf einem offensichtlich unhaltbaren Analogieschluss zur zeitlich beschränkten Wirksamkeit von AHV-Beitragsverfügungen bzw. den daran anknüpfenden Verfügungen betreffend Familienzulagen beruhte, vermochte nie eine entsprechende Praxis zu begründen. Bezeichnenderweise fehlt in BGE 128 V 39 Erw. 3b jeder Hinweis auf all jene höchstrichterlichen Urteile, in denen ohne weiteres (und ohne eine Auseinandersetzung mit EVGE 1969, 246) von einer zeitlich unbeschränkten Rechtsbeständigkeit der EL-Verfügungen ausgegangen wurde. Das Urteil BGE 128 V 39 Erw. 3b ist also nicht eine Weiterführung einer mit EVGE 1969, 246 begründeten Praxis, obwohl offenbar dieser Eindruck erweckt werden soll. Die bisherigen ELG- Revisionen haben keine Veränderung gebracht, die einen Wechsel im Charakter der EL als zeitlich unbeschränkte Dauerleistung gebracht hätten. BGE 128 V 39 Erw. 3b ordnet demnach eine Praxisänderung an, ohne diese zu begründen. c) Auch das systematische Auslegungselement liefert keine Anhaltspunkte für eine auf ein Kalenderjahr beschränkte Rechtsbeständigkeit der EL-Verfügungen. Die zugrunde liegenden AHV- und IV-Renten werden aufgrund zeitlich unbeschränkt wirksamer Verfügungen ausgerichtet. Die zeitlich beschränkte Zusprache einer IV-Rente ist nur dann zulässig, wenn wegen einer Unsicherheit über die zukünftige Sachverhaltsentwicklung noch keine zeitlich unbeschränkte Zusprache möglich ist oder

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn zum Vornherein mit einer Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit zu rechnen ist (vgl. BGE 98 V 14 Erw. 1a). Nur in diesen Ausnahmefällen ist mit der Zusprache einer Zeitrente keine unerträgliche Rechtsunsicherheit für den Rentner verbunden. Bei den EL ist weder die eine noch die andere dieser Voraussetzungen gegeben. Es ist nicht einzusehen, weshalb einzig im Fall der EL die an einen zeitlich unbeschränkten Dauerbedarf anknüpfende Sozialversicherungsleistung nur für ein Jahr zugesprochen werden sollte. Auch das systematische Auslegungselement spricht also gegen die Interpretation des Bundesgerichts. d) Die Beschränkung der Wirksamkeit einer EL-Verfügung auf ein Kalenderjahr dient auch keinem ersichtlichen Zweck. Der Leistungsbedarf eines EL-Bezügers dauert praktisch immer über den Jahreswechsel an, denn die Ausgaben- und die Einnahmensituation ändert sich kaum je, und wenn, dann nur zufällig, auf den 1. Januar. Die Revisionsbestimmungen mit den entsprechenden Mitwirkungspflichten des EL-Bezügers reichen vollkommen aus, um eine jederzeit korrekte Leistungshöhe sicherzustellen. Es besteht keine Veranlassung, die EL-Durch¬führungs¬stellen durch eine alljährliche, jeweils auf den 1. Januar notwendig werdende Neuverfügung dazu zu zwingen, die Anspruchsvoraussetzungen umfassend zu überprüfen. Dies räumt auch MEYER (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsveränderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff.) ein, wenn er davon ausgeht, dass eine Verfügung zwar nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalte, aber "weitergelte", bis sich der Sachverhalt in erheblicher Weise verändere. Er unterlässt es, den Unterschied zwischen der am 31. Dezember erlöschenden Rechtsbeständigkeit der Verfügung und ihrer gleichzeitigen Weitergeltung über den 31. Dezember hinaus zu erklären (vgl. MEYER-BLASER, a.a.O., S. 33 f.). Tatsächlich gibt es ganz einfach keinen Unterschied. Wenn eine Verfügung weiterhin gilt, dann bleibt sie weiterhin für den Verfügungsadressaten und die verfügende Behörde bindend, d.h. sie bleibt rechtsbeständig. Erst eine Anpassungsverfügung aufgrund einer erheblichen Sachverhaltsveränderung beendet die Geltung bzw. die Rechtsbeständigkeit der Verfügung. e) Nur die zeitlich unbeschränkte Rechtsbeständigkeit der EL-Verfügung vermag den Verfassungsgrundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte genügen. Wer eine EL zugesprochen erhält, muss sich darauf verlassen können, dass ihm diese EL so lange ausgerichtet wird, als sich seine Verhältnisse nicht erheblich verändern. Die Zusprache einer EL immer nur bis zum Jahresende und die damit verbundene Gefahr, ab dem folgenden Jahr (z.B. als Folge einer revidierten Qualifikation eines Rechtsgeschäftes als Vermögensverzicht gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG) eine tiefere oder gar keine EL mehr zu erhalten, würde es dem Rentner verunmöglichen, seine Lebensführung auf die EL auszurichten. Die EL könnte damit ihre Aufgabe, den Existenzbedarf sicherzustellen (Art. 196 Ziff. 10 BV), im Ergebnis nicht mehr ausreichend erfüllen, denn dieser Existenzbedarf wäre nur noch auf Zusehen hin, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres, im eigentlichen Wortsinn sichergestellt. Auch eine verfassungskonforme Interpretation des Begriffes der "jährlichen" EL spricht also dafür, dass es sich bei dieser Leistung ihrem Wesen nach um eine zeitlich unbeschränkte Dauerleistung handelt, so dass die leistungszusprechende Verfügung auf unbestimmte Zeit Rechtsbeständigkeit entfalten muss. f) Diese Lösung ist auch aus verfahrensökonomischer Sicht die einzig sinnvolle. Die umfassende Neuüberprüfung des EL-Anspruchs jeweils auf den Beginn eines neuen Kalenderjahres hätte zur Folge, dass ein und dieselbe Rechtsfrage jedes Mal neu zu beantworten wäre. Der Versicherte könnte diese Rechtsfrage immer wieder zum Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens machen. g) Es ist gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdegegnerin selbst in aller Regel von einer über das Kalenderjahr hinausreichenden Rechts¬beständigkeit der EL-Verfügungen ausgeht, die soeben kritisierte Praxis des Bundesgerichts also nicht anwendet. Nicht verständlich und insbesondere unter dem Gesichtspunkt des willkürfreien Verwaltungshandelns bedenklich ist, dass sie vorliegend trotzdem auf die nicht überzeugende höchstrichterliche Praxis zurückgreift, nur um das in diesem Einzelfall von ihr gewünschte Ergebnis zu erlangen und eine Neuüberprüfung der Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens rechtfertigen zu können. 4.- a) Aufgrund der oben stehenden Erwägungen durfte die Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres auf ihre rechtskräftigen (Wiedererwägungs-)Verfügungen vom 23. Januar 2003 zurückkommen. In jenen Verfügungen hatte sie auf die Anrechnung des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Freizügigkeitsguthabens verzichtet und den Beschwerdeführer jeweils explizit gebeten, die Beschwerde zurückzuziehen. In der Verfügung betreffend den Anspruch von Mai bis Dezember 2002 hatte sie festgehalten, die Rückforderungsverfügung vom 29. April 2002 gelte als annulliert (EL-act. 57-4). Um nun das Freizügigkeitsguthaben trotzdem anzurechnen, müssten entweder die Voraussetzungen für die Anpassung ex nunc infolge einer erheblichen nachträglichen Sachverhaltsveränderung (Art. 17 Abs. 2 ATSG) gegeben sein oder die Beschwerdegegnerin müsste mittels prozessualer Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) ex tunc auf die Verfügungen vom 23. Januar 2003 zurückzukommen können. b) Im vorliegenden Fall ist – wie nachfolgend zu zeigen ist – offen, ob eine und wenn ja, welcher Rückkommenstitel gegeben ist, weshalb eine neue EL-Verfügung, in der das Freizügigkeitsguthaben als Vermögen angerechnet wird, jedenfalls nicht zulässig war. Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen einer periodischen Überprüfung der EL im Jahr 2006 fest, dass der Beschwerdeführer sich gemäss Ziff. 8a des Reglements der Freizügigkeitsstiftung der A.___, gültig seit 1. Januar 2005, sein Vorsorgeguthaben vorzeitig ausbezahlen lassen könnte, wenn er eine volle Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht zusätzlich versichert ist. Dem Beschwerdeführer wird seit dem 1. Oktober 2000 eine volle Rente der staatlichen Invalidenversicherung ausgerichtet. Damit ist die erste Voraussetzung für den vorzeitigen Bezug des Vorsorgekapitals erfüllt. Ob jedoch auch die zweite Bedingung gegeben ist, ob nämlich der Beschwerdeführer infolge seiner Invalidität nicht noch weitere Versicherungsansprüche hat, steht nach wie vor nicht fest. Die Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2007 bei der Freizügigkeitsstiftung der A.___, ob der Beschwerdeführer sich das Vorsorgeguthaben sofort auszahlen lassen könnte bzw. ab wann es ihm auf sein Verlangen hin frühestens hätte ausbezahlt werden können (IVact. 16), ist bis zum Einspracheentscheid unbeantwortet geblieben. Unter diesen Umständen aber hätte die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungen nicht einfach einstellen und ohne gesicherte Kenntnisse über den relevanten Sachverhalt eine neue EL-Verfügung erlassen dürfen, in der dem Beschwerdeführer ab 1. März 2007 das Freizügigkeitsguthaben als Vermögen angerechnet wurde. Sie konnte aufgrund der unvollständigen Abklärungen nämlich noch gar nicht beurteilen, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Anpassung gegeben wären oder ob sie unter einem anderen Titel auf die Verfügungen vom 23. Januar 2003 zurückkommen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte könnte. Die Verfügung vom 5. März 2007 ist daher rechtswidrig. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2007, der diese Verfügung bestätigt, ist aufzuheben. c) Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung. Diese ist nach der Bedeutung der Streitsache und entsprechend der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2007 aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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