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St.Gallen Versicherungsgericht 05.11.2008 EL 2007/23, EL 2008/8

5 novembre 2008·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·9,142 parole·~46 min·1

Riassunto

Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 25 ELV. Revision der Ergänzungsleistung, Wirkungszeitpunkt. Wird dem EL-Bezüger rückwirkend eine Rente beispielsweise der Unfallversicherung zugesprochen, so wird diese Rente nicht als Vermögenszufluss aus der Rentennachzahlung ab dem Tag der Zusprache, sondern als - fiktive - laufende Rente ab dem Tag ihrer Entstehung, also rückwirkend angerechnet. Art. 3c Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG (seit dem 1. Januar 2008 Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), Art. 14a Abs. 2 ELV. Verzicht auf Erwerbseinkommen. Wer arbeitslos ist und trotz in qualitativer und quantitativer Hinsicht ausreichenden Arbeitsbemühungen nichts daran ändern kann, verzichtet nicht auf Erwerbseinkommen. Allerdings handelt es sich um einen Dauersachverhalt, d.h. die Arbeitsbemühungen müssen in derselben Intensität weitergeführt werden. Geschieht dies nicht, kann die Arbeitslosigkeit nicht mehr als ausreichende Begründung für das Fehlen eines Erwerbseinkommens bzw. das Fehlen eines Verzichtsverhaltens im EL-rechtlichen Sinn qualifiziert werden. Es muss revisionsweise neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Art. 49 ATSG, Art. 52 Abs. 2 ATSG. Vorbehalt einer voraussetzungslosen Neuprüfung des Verfügungs- oder Einspracheentscheidgegenstandes zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Zukunft. Ein Vorbehalt, der es der Verwaltung erlauben soll, über die durch eine Verfügung oder durch einen Einspracheentscheid beurteilte Sache neu zu verfügen, auch wenn weder die Voraussetzungen einer Revision (Art. 17 ATSG) noch diejenigen einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt sind, ist nichtig, denn damit wird im Ergebnis einseitig für die Verwaltung der Eintritt der formellen Rechtskraft verhindert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2008, EL 2007/23 und EL 2008/8).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2007/23, EL 2008/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 16.03.2020 Entscheiddatum: 05.11.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 05.11.2008 Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 25 ELV. Revision der Ergänzungsleistung, Wirkungszeitpunkt. Wird dem EL-Bezüger rückwirkend eine Rente beispielsweise der Unfallversicherung zugesprochen, so wird diese Rente nicht als Vermögenszufluss aus der Rentennachzahlung ab dem Tag der Zusprache, sondern als - fiktive - laufende Rente ab dem Tag ihrer Entstehung, also rückwirkend angerechnet. Art. 3c Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG (seit dem 1. Januar 2008 Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), Art. 14a Abs. 2 ELV. Verzicht auf Erwerbseinkommen. Wer arbeitslos ist und trotz in qualitativer und quantitativer Hinsicht ausreichenden Arbeitsbemühungen nichts daran ändern kann, verzichtet nicht auf Erwerbseinkommen. Allerdings handelt es sich um einen Dauersachverhalt, d.h. die Arbeitsbemühungen müssen in derselben Intensität weitergeführt werden. Geschieht dies nicht, kann die Arbeitslosigkeit nicht mehr als ausreichende Begründung für das Fehlen eines Erwerbseinkommens bzw. das Fehlen eines Verzichtsverhaltens im EL-rechtlichen Sinn qualifiziert werden. Es muss revisionsweise neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Art. 49 ATSG, Art. 52 Abs. 2 ATSG. Vorbehalt einer voraussetzungslosen Neuprüfung des Verfügungs- oder Einspracheentscheidgegenstandes zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Zukunft. Ein Vorbehalt, der es der Verwaltung erlauben soll, über die durch eine Verfügung oder durch einen Einspracheentscheid beurteilte Sache neu zu verfügen, auch wenn weder die Voraussetzungen einer Revision (Art. 17 ATSG) noch diejenigen einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt sind, ist nichtig, denn damit wird im Ergebnis einseitig für die Verwaltung der Eintritt der formellen Rechtskraft verhindert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2008, EL 2007/23 und EL 2008/8). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid vom 5. November 2008 in Sachen K.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Rosenbergstrasse 51, Postfach 1121, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV  Sachverhalt: A.          Die IV-Stelle sprach K.___ am 20. Mai 2005 rückwirkend ab Mai 2002 eine Invalidenrente zu. Der Invaliditätsgrad des Versicherten betrug von Mai 2002 bis Juni 2003 50%, bis November 2003 100% und ab Dezember 2003 43%. Der Invaliditätsgrad von 43% beruhte auf einer auf 70% reduzierten Arbeitsfähigkeit in einer leichten, behinderungsadaptierten Erwerbstätigkeit. Der Versicherte meldete sich am 6. Juni 2005 zum Bezug einer Ergänzungsleistung an. Im Gesuchsformular verneinte er die Frage nach einer BVG-Rente. Er gab an, er erhalte ALV-Taggelder von Fr. 2300.bis Fr. 2500.- monatlich und eine UV-Rente von Fr. 645.- monatlich. Am 16. Juni 2005 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, sich beim RAV als stellensuchend eintragen zu lassen und dort ein Formular mit verschiedenen Fragen zur Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit ausfüllen zu lassen. Am gleichen Tag wies

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie den Versicherten darauf hin, dass auch seine Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Sie forderte ihn auf, seine Ehefrau zu veranlassen, verschiedene Fragen zur Verwertbarkeit ihrer Arbeitskraft zu beantworten. Weiter forderte die EL- Durchführungsstelle den Versicherten auf, eine Bestätigung der Arbeitslosenkasse betreffend die Dauer und die Höhe der Taggelder, eine Bestätigung der SUVA betreffend die UV-Rente und ein von der Pensionskasse ausgefülltes Formular betreffend eine allfällige Rente einzureichen. Die Ehefrau des Versicherten gab am 21. Juni 2005 an, sie habe keinen Beruf erlernt. Von Juli 2003 bis August 2004 sei sie als Raumpflegerin mit einem Beschäftigungsgrad von 25% tätig gewesen. Sie habe sich später mündlich um eine neue Arbeitsstelle beworben. Das individuelle Beitragskonto (IK) der Ehefrau des Versicherten wies für 2003 einen Lohn von insgesamt Fr. 3910.und für 2004 einen solchen von insgesamt Fr. 11'411.- aus. Das RAV berichtete am 24. Juni 2005, der Versicherte sei seit September 2003 als stellensuchend eingetragen. Auch mit gutem Willen würde er keine Stelle finden, denn die Arbeitsmarktlage sei sehr angespannt. Ausländische Hilfsarbeiter mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung hätten "faktisch NULL Chancen", eine Stelle zu finden. Der Versicherte habe sich um eine Arbeitsstelle bemüht. Er habe auch an verschiedenen arbeitsmarktlichen Massnahmen teilgenommen. Am 3. November 2005 wies die Arbeitslosenkasse ein Gesuch der Ehefrau des Versicherten um Arbeitslosentaggelder ab. Der Grund dafür war gemäss einer telephonischen Auskunft der Arbeitslosenkasse vom 15. November 2005 das Nichterfüllen der Beitragszeit. Vom RAV erfuhr die EL-Durchführungsstelle am 18. November 2005 telephonisch, dass die Ehefrau des Versicherten als stellensuchend eingetragen sei und die Anforderungen bis dahin immer erfüllt habe, dass die Chancen auf eine Stelle aber sehr schlecht seien. Die SUVA teilte am 28. November 2005 mit, die UV-Rente habe ab 1. September 2003 Fr. 637.- und ab 1. Januar 2005 Fr. 645.- monatlich betragen. Bei der Anspruchsberechnung ab Mai 2002 berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle ein Nettoerwerbseinkommen (inklusive Familienzulagen) des Versicherten von Fr. 22'165.- und ALV-Taggelder von Fr. 37'731.-, ab September 2003 ein Erwerbseinkommen von Fr. 3910.- und ALV- Taggelder von Fr. 39'433.-, ab Januar 2004 ein Erwerbseinkommen von Fr. 10'692.und weiterhin ALV-Taggelder von Fr. 39'433.-, ab Januar 2005 kein Erwerbseinkommen mehr, aber immer noch ALV-Taggelder von Fr. 39'433.-. Die UV- Rente von Fr. 7644.- fand ab September 2003 Berücksichtigung. Ab Januar 2005 belief

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie sich auf Fr. 7740.-. Die rückwirkende Zusprache einer Ergänzungsleistung war auf mehrere Verfügungsformulare aufgeteilt. Einige dieser Formulare enthielten den Hinweis an den Versicherten, dass die Leistungen der Pensionskasse noch nicht bekannt seien. Deshalb gälten die Ergänzungsleistungen in diesem Zusammenhang als rückerstattungspflichtige Vorschussleistungen. Sobald die Pensionskassenleistungen bekannt seien, erfolge eine rückwirkende Neuberechnung. Die leistungszusprechende Verfügung erging am 22. Dezember 2005. B.         B.a   Der Versicherte erhob am 25. Januar 2006 Einsprache gegen diese Verfügung. Er machte geltend, es würden ihm ALV-Taggelder angerechnet, die er schon lange nicht mehr erhalte. Am 1. März 2006 führte er ergänzend aus, der Mietzinsabzug entspreche nicht dem effektiv bezahlten Mietzins und müsse deshalb entsprechend erhöht werden. Die (mit der Einsprachebegründung eingereichten) Abrechnungen der Arbeitslosenkasse wiesen einen Gesamtbetrag von lediglich Fr. 17'302.70 aus. Er habe nur bis Ende August 2005 ALV-Taggelder erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bis August 2005 ein sehr viel höherer Betrag angerechnet und ab September 2005 überhaupt noch ALV-Taggelder angerechnet würden. Von Juli bis Dezember 2004 habe er ALV-Taggelder von insgesamt Fr. 34'635.- erhalten. Deshalb sei die Anrechnung eines Betrages von Fr. 39'433.- auch hier falsch. Das gelte auch für den angerechneten Mietzins. Auch für die Zeit von Januar bis Juni 2004 würden wieder zu hohe ALV-Taggelder angerechnet. Die Ergänzungsleistung für Dezember 2003 sei ebenfalls entsprechend zu korrigieren. Ab Januar 2006 hätten keine ALV-Taggelder mehr angerechnet werden dürfen und der Mietzinsabzug sei nach wie vor falsch. Am 29. Mai 2006 reichte der Versicherte zusätzlich Listen seiner Arbeitsbemühungen zwischen September 2005 und April 2006 ein. Er führte dazu aus, er sei seit dem 1. September 2005 nicht mehr als stellensuchend beim RAV eingetragen. Trotzdem habe er sich weiter um eine Arbeitsstelle bemüht. Er habe sich jeweils telephonisch oder persönlich gemeldet. Schriftlich habe er sich nicht bewerben können, weil er das nie gelernt habe. Sobald ein Arbeitgeber gehört habe, dass er Rentner sei, sei ihm abgesagt worden.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Am 8. August 2006 hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut. Sie begründete dies damit, dass nicht der gesamte Mietzins Berücksichtigung finden könne, wenn Personen im Haushalt wohnten, die nicht in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen seien. Dies erkläre, weshalb nicht immer der gesamte Mietzins von Fr. 12'000.- Berücksichtigung gefunden habe. Diesbezüglich sei die angefochtene Verfügung korrekt. Der Versicherte habe von September 2003 bis August 2005 ALV- Taggelder bezogen. Aufgrund der nachträglich eingereichten Unterlagen seien folgende Einnahmen aus diesen Taggeldern anzurechnen: Dezember 2003 bis Oktober 2004 Fr. 30'105.-, November und Dezember 2004 Fr. 39'795.-, Januar bis August 2005 Fr. 30'100.-. Ab dem 1. September 2005 trete gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV an die Stelle des ALV-Taggeldes ein hypothetisches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 23'520.-. Die Ehefrau des Versicherten habe früher als Reinigungsangestellte gearbeitet. Jetzt gehe sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Da sie den Anforderungen des RAV stets nachgekommen sei und da die Situation auf dem Arbeitsmarkt schwierig sei, werde vorläufig auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet. Man behalte sich jedoch ausdrücklich vor, die Situation in wenigen Monaten neu zu beurteilen. Die Neuberechnung ab Dezember 2003 ergab eine Nachzahlung von Fr. 35'522.-. Die Anspruchsberechnung ab Dezember 2003 wies auf der Einnahmenseite u.a. ein Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 3910.-, die UV-Rente von Fr. 7644.- und die ALV-Taggelder von Fr. 30'105.- aus. Ab Januar 2004 veränderte sich von diesen Einnahmenpositionen nur das Bruttoerwerbseinkommen, das sich nun auf Fr. 11'411.- belief. Ab November 2004 stieg das ALV-Taggeld auf Fr. 39'795.- an. Ab Januar 2005 wurde kein Erwerbseinkommen mehr angerechnet. Die ALV-Taggelder beliefen sich nun auf Fr. 30'100.-. Ab September 2005 fanden keine ALV-Taggelder mehr Berücksichtigung. An ihre Stelle trat ein hypothetisches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 23'520.-. C.         Die Pensionskasse teilte der EL-Durchführungsstelle am 22. August 2006 mit, dass sie dem Versicherten rückwirkend ab September 2003 eine Invalidenrente von Fr. 5087.p.a. und drei Kinderrenten von zusammen 3051.- p.a. ausrichten werde. Für zwei weitere Kinder werde sie von September 2003 bis März 2004 bzw. bis Dezember 2005 Kinderrenten von je Fr. 1017.- p.a. ausrichten. Als Reaktion auf diese

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentennachzahlung widerrief die EL-Durchführungsstelle am 6. September 2006 den Einspracheentscheid vom 8. August 2006. Sie kündigte eine neue Verfügung über den EL-Anspruch an. Diese Verfügung erging am 21. September 2006. Sie ersetzte nicht nur den Einspracheentscheid vom 8. August 2006, sondern - wiedererwägungsweise auch die Verfügung vom 22. Dezember 2005, soweit diese für den EL-Anspruch bis November 2003 nicht explizit angefochten worden war. Diese Wiedererwägung betraf allerdings nur die Periode September bis November 2003. Die Neuberechnung ab September 2003 unterschied sich nur in bezug auf die zusätzliche Einnahmenposition der PK-Rente von der Anspruchsberechnung, die der Verfügung vom 22. Dezember 2005 (für die Zeit bis November 2003) bzw. dem Einspracheentscheid vom 8. August 2006 (für die Zeit ab Dezember 2003) zugrunde gelegen hatte. Lediglich ab September 2006 kam neu noch die Erhöhung des abzugsfähigen Mietzinses auf den vollen Betrag von Fr. 12'000.- hinzu. Für die Periode September bis November 2003 hatte die zusätzliche Ausrichtung einer PK-Rente nur eine Erhöhung des Einnahmenüberschusses zur Folge. Die Verfügung vom 21. September 2006 enthielt deshalb eine erneute Abweisung des Leistungsgesuches für diese Periode. Für Dezember 2003 resultierte ein EL-Anspruch von Fr. 825.- monatlich, obwohl die PK- Rente als zusätzliche Einnahme hinzukam, denn die EL-Durchführungsstelle berücksichtigte entsprechend ihren Ausführungen im Einspracheentscheid vom 8. August 2006 nur noch einen Jahresbetrag der ALV-Taggelder von Fr. 30'105.- statt von Fr. 39'433.-. Für die Periode Januar bis Oktober 2004 ergab sich trotz der zusätzlichen Einnahmenposition keine Veränderung, da nach wie vor die sogenannte Minimalgarantie (EL-Anspruch entspricht mindestens der massgebenden Pauschale für die Krankenkassenprämien) wirksam war. Der monatliche EL-Anspruch belief sich also auf Fr. 838.-. Für November und Dezember 2004 hatte die Anrechnung der PK-Rente einen Einnahmenüberschuss zur Folge. Mit der Verfügung vom 21. September 2006 forderte die EL-Durchführungsstelle deshalb den bereits ausgerichteten Betrag von Fr. 1676.- zurück. Die Anrechnung der PK-Rente als Einnahme hatte für die Periode Januar bis August 2005 eine Erhöhung der monatlichen Ergänzungsleistung auf Fr. 1143.- zur Folge, weil gleichzeitig - wie bereits bei der Neuberechnung im widerrufenen Einspracheentscheid - die ALV-Taggelder mit Fr. 30'100.- statt mit Fr. 39'433.- bemessen wurden. Auch für September bis Dezember 2005 fiel die monatliche Ergänzungsleistung im Vergleich zur ursprünglichen Anspruchsberechnung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in der Verfügung vom 22. Dezember 2005 höher aus, weil die anrechenbaren ALV- Taggelder mit einem tieferen Betrag berücksichtigt wurden. Die monatliche Ergänzungsleistung betrug in dieser Zeit Fr. 2595.-. Dasselbe galt für die Periode Januar bis August 2006. Hier belief sich die monatliche Ergänzungsleistung auf Fr. 2469.-. Ab September 2006 kam als zusätzliche Veränderung die Erhöhung des Mietzinses auf Fr. 12'000.- hinzu. Damit stieg die monatliche Ergänzungsleistung auf Fr. 2636.-. Die Neuberechnung für die Zeit ab September 2003 wurde in einer Verfügung vom 21. September 2006 umgesetzt. D.         D.a   Der Versicherte erhob am 20. Oktober 2006 Einsprache gegen die Verfügung vom 21. September 2006. Er machte geltend, er sei 46-jährig, stamme aus Mazedonien und sei der deutschen Sprache nur wenig mächtig. Während der gesamten Dauer des Bezuges von ALV-Taggeldern habe er sich laufend bewerben müssen. Trotzdem sei es ihm nicht gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden. Obwohl er seit dem 1. Dezember 2005 nicht mehr als stellensuchend eingetragen sei, habe er sich doch immer wieder für eine Teilzeitstelle beworben. Deshalb verzichte er nicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens. In bezug auf die PK-Rente sei auf das Schreiben der Pensionskasse vom 15. September 2006 abzustellen, in dem eine jährliche Invalidenrente von Fr. 3815.40 und jährliche Kinderrenten von Fr. 2288.70 (für drei Kinder) angegeben worden seien. Im November und Dezember 2004 habe er ALV- Taggelder von lediglich Fr. 34'635.- und nicht wie angerechnet von Fr. 39'795.erhalten. Da nur bis August 2003 Taggelder ausbezahlt worden seien, dürften für September und Oktober 2003 keine derartigen Einnahmen angerechnet werden. Bei korrekter Erfassung der PK-Rente gebe es keine Verrechnung mit zuviel ausbezahlten Ergänzungsleistungen. D.b Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 12. März 2007 ab. Sie führte aus, der Versicherte habe die in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV enthaltene Vermutung, dass es ihm möglich sei, ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 23'520.- zu verdienen, mit den eingereichten Unterlagen nicht umzustossen vermocht. Er habe nur handschriftliche Listen von mündlich angefragten Arbeitgebern eingereicht. Ausserdem habe er sich im Schnitt nur fünfmal monatlich beworben. Die Bewerbungen seien nie schriftlich erfolgt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und hätten sich auch nicht auf offene Stellen bezogen. Die Ehefrau des Versicherten habe 2003 bis 2005 als Reinigungsangestellte gearbeitet. Zur Zeit gehe sie offenbar keiner Erwerbstätigkeit nach. Da sie den Anforderungen des RAV stets nachgekommen sei, werde vorläufig auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für sie verzichtet. Man behalte sich jedoch ausdrücklich vor, die Situation demnächst neu zu beurteilen. Die auf ein Jahr umgerechneten ALV-Taggelder hätten von Dezember 2003 bis Oktober 2004 Fr. 30'105.-, von November bis Dezember 2004 Fr. 39'795.und von Januar bis August 2005 Fr. 30'100.- betragen. Da die Taggelder nicht für das ganze Jahr ausbezahlt worden seien, habe nicht auf die steuerlichen Bescheinigungen abgestellt werden können. Die Angaben zur PK-Rente in den Schreiben der Pensionskasse vom 22. August und vom 15. September 2006 seien identisch. Der Versicherte habe irrtümlich die vierteljährlichen Renten nur mit 3 statt mit 4 multipliziert. E.         Der Versicherte erhob am 17. April 2007 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Er ersuchte um die Einräumung einer Nachfrist für die Beschwerdebegründung. Am 30. Juni 2007 stellte er ein Sistierungsgesuch. Er begründete dieses Begehren damit, dass die SUVA ihm rückwirkend ab September 2003 eine höhere Rente (Fr. 1073.- statt Fr. 613.-) zugesprochen habe. Am 6. Juli 2007 machte er geltend, die Rentenerhöhung dürfe erst ab der effektiven Zahlung angerechnet werden. Die EL-Durchführungsstelle werde aber wohl rückwirkend unter Berücksichtigung der höheren UV-Rente neu verfügen. In diesem Fall wäre es sinnvoll, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Für September und Oktober 2003 habe die EL-Durchführungsstelle ALV-Taggelder von Fr. 39'433.angerechnet. Es fehlten aber entsprechende Abrechnungen der Arbeitslosenkasse. Die Steuerbehörde habe für 2003 nur einen Betrag von Fr. 10'931.- angegeben. Nun gehe die EL-Durchführungsstelle zwar von Fr. 30'104.80 aus, aber auch das sei nicht belegt. Die EL-Durchführungsstelle hätte weitere Akten zur Überprüfung einholen müssen. Im September und Oktober 2003 sei ihm keine PK-Rente ausbezahlt worden. Die Auszahlung sei nämlich erst im Jahr 2006 erfolgt. Deshalb dürfe die Anspruchsberechnung keine PK-Rente als Einnahme enthalten. Für November 2003 gelte dasselbe bezüglich ALV-Taggelder und PK-Rente. Für Dezember 2003 seien die ALV-Taggelder wohl ausgewiesen. Hier dürfe aber ebenfalls keine PK-Rente

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angerechnet werden. Für Januar bis Oktober 2004 gelte dasselbe wie für Dezember 2003. Zudem müsste von Juli bis Oktober 2004 ein höherer Mietzins angerechnet werden. Für November und Dezember 2004 hätten nur ALV-Taggelder von Fr. 24'028.bzw. Fr. 24'929.- angerechnet werden dürfen. Auch für Januar bis August 2005 dürfe keine PK-Rente angerechnet werden. Dasselbe gelte für September bis Dezember 2005. Hier sei zudem kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Er habe sich nämlich während des Bezugs des ALV-Taggeldes vergeblich um Arbeit bemüht. Seine Anstrengungen seien durch die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht bemängelt worden. Nach der Aussteuerung habe er die Arbeitsbemühungen fortgesetzt. Da er jahrelang eine körperlich schwere Arbeit ausgeübt habe und nun nur noch körperlich leichte Tätigkeiten und diese nur teilzeitlich ausführen könne, habe er realistischerweise keine Chance, eine Stelle zu finden. Damit sei die Vermutung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit umgestossen. Für Januar bis August 2006 gelte das bereits Ausgeführte, ausser dass sich der Mietzins reduziere. Für September 2006 sei die Auszahlung der rückwirkend zugesprochenen PK-Rente zu berücksichtigen, womit ein Einnahmenüberschuss resultiere. Ab Oktober 2006 seien die laufende PK- Rente und das aus der Nachzahlung resultierende Vermögen samt Zins anzurechnen. F.          Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 24. Juli 2007 eine Abänderung der EL- Verfügungen vom 21. September 2006 und des Einspracheentscheides vom 12. März 2007 anhand ihrer rückwirkenden Neuberechnung unter Berücksichtigung der erhöhten UV-Rente und damit zum Nachteil des Versicherten. Sie sah keine Notwendigkeit einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Die Gerichtsleitung wies die Parteien am 16. August 2007 darauf hin, dass die Veränderung unter Anrechnung der höheren UV- Rente wohl nicht Streitgegenstand bilde, so dass nicht von einer reformatio in peius auszugehen sei. Der Versicherte schlug am 20. August 2007 vor, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Die EL-Durchführungsstelle vertrat am 11. September 2007 weiterhin die Auffassung, dass die Berücksichtigung der rückwirkenden Erhöhung der UV-Rente Bestandteil des Streitgegenstandes des Beschwerdeverfahrens bilden müsse. Der Versicherte schlug am 4. Oktober 2007 vor, entweder über die drei strittigen Punkte hypothetisches Erwerbseinkommen, PK-Rente und ALV-Taggelder zu urteilen und dann die EL-Durchführungsstelle über die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auswirkung der rückwirkenden Erhöhung der UV-Rente auf die Ergänzungsleistung verfügen zu lassen oder aber sich darauf zu einigen, dass die EL-Durchführungsstelle ihm nach einem Beschwerderückzug nicht die formelle Rechtskraft des Einspracheentscheides vom 12. März 2007 entgegenhalte, sondern unter Einbezug der erhöhten UV-Rente neu verfüge. Die EL-Durchführungsstelle hielt am 19. Oktober 2007 an der Auffassung fest, dass auch die rückwirkende Anrechnung der erhöhten UV- Rente zum Streitgegenstand gehöre, weil das Versicherungsgericht sein Urteil sonst auf einen unrichtigen Sachverhalt stütze. Die Gerichtsleitung wies die Parteien am 23. Oktober 2007 darauf hin, dass ein Einspracheentscheid nur auf seine Rechtmässigkeit im Entscheidzeitpunkt überprüft werden könne. Deshalb sei eine denselben Zeitraum betreffende UV-Rentennachzahlung nicht mitzubeurteilen. Die EL-Durchführungsstelle könne nach dem Erlass des Urteils über die Folgen der UV-Rentennachzahlung verfügen. Allerdings bestehe die Möglichkeit, den Streitgegenstand auf die Frage der Folgen der UV-Rentennachzahlung für den EL-Anspruch auszudehnen. Der Versicherte erklärte sich am 24. Oktober 2007 mit dieser Ausdehnung einverstanden. Er kündigte an, er werde in seiner Replik auch zur Frage der Bedeutung der rückwirkenden Erhöhung der UV-Rente für seinen EL-Anspruch Stellung nehmen. G.        In seiner Replik vom 9. Februar 2008 führte der Versicherte aus, es gelte das bereits zur rückwirkenden Ausrichtung einer PK-Rente Ausgeführte. Weder Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV noch Art. 69 ATSG erlaubten die Fiktion einer bereits früher erfolgten Auszahlung einer effektiv nachbezahlten Rente. Die Rentennachzahlung könne deshalb nur ex nunc et pro futuro Berücksichtigung finden. H.         Auch die EL-Durchführungsstelle erklärte sich am 18. Februar 2008 mit der Ausdehnung des Streitgegenstandes auf die Frage der Bedeutung der rückwirkenden Erhöhung der UV-Rente einverstanden. Sie hielt an ihrem Abweisungsantrag fest. I.           

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bereits am 23. August 2007 hatte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten aufgefordert, seine Ehefrau zu veranlassen, sich beim RAV zu melden, sich als stellensuchend einzutragen und das vorbereitete Formular durch das RAV ausfüllen zu lassen. Das RAV hatte der EL-Durchführungsstelle am 19. September 2007 angegeben, die Ehefrau des Versicherten habe sich am 10. September 2007 als stellensuchend gemeldet. Sie wolle nicht Deutsch lernen und habe somit fast keine Chance auf eine Arbeitsstelle. Sie habe nicht selber nach einer Stelle gesucht, sondern Verwandte und Bekannte hätten für sie nach Arbeit gesucht. In einer undatierten internen Aktennotiz hatte die EL-Durchführungsstelle festgehalten, die Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Versicherten reichten nicht aus. Deshalb müsse ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Die Kinder seien selbständig und könnten zudem im Haushalt mithelfen. Eine Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 80% wäre zumutbar. Im Jahr 2004 habe die Ehefrau des Versicherten bei einem Beschäftigungsgrad von 25% Fr. 11'411.- verdient. Bei 70% ergäbe das ein Bruttoeinkommen von Fr. 31'950.-. Davon seien 6,05% für den AHV-Beitrag und 8% für den BVG-Beitrag abzuziehen. Die Ehefrau des Versicherten hatte am 20. September 2007 angegeben, sei habe keinen Beruf erlernt und sei immer als Hausfrau tätig gewesen. Sie habe bei Kollegen und Verwandten eine Stelle gesucht. Am 12. November 2007 hatte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mitgeteilt, zumutbar seien seiner Ehefrau mindestens zehn schriftliche Bewerbungen pro Monat. Ausserdem müsse seine Ehefrau einen Deutschkurs besuchen, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Solange keine erfolglosen Arbeitsbemühungen vorlägen, sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Mit einer Verfügung vom 15. November 2007 hatte die EL-Durchführungsstelle als Folge der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Versicherten die laufende Ergänzungsleistung per 1. Dezember 2007 herabgesetzt. J.          Der Versicherte hatte am 8. Dezember 2007 Einsprache gegen diese Verfügung erhoben und die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung von Fr. 3591.- monatlich beantragt. Am 14. Januar 2008 hatte er auf eine Einsprachebegründung verzichtet. Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 19. Februar 2008 ab. Sie führte zur Begründung aus, es wäre der Ehefrau des Versicherten zumutbar, zu 80% einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Durchschnittseinkommen der Hilfsarbeiterinnen habe 2006 Fr. 50'278.- betragen. Bei einem Beschäftigungsgrad von 80% und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20% resultiere ein Einkommen von Fr. 32'178.-. Das in der angefochtenen Verfügung berücksichtigte Einkommen erscheine deshalb als eher zu tief. K.         Der Versicherte erhob am 3. April 2008 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Er beantragte dessen Aufhebung und die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung von Fr. 3591.- monatlich für Dezember 2007 und von Fr. 3610.monatlich ab Januar 2008. Er ersuchte ausserdem um die Vereinigung mit dem bereits hängigen Beschwerdeverfahren EL 23/2007. Zur Begründung führte er in bezug auf das ihm angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen seiner Ehefrau aus, die EL- Durchführungsstelle habe zwar im Einspracheentscheid vom 12. März 2007 darauf aufmerksam gemacht, dass sie demnächst die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens prüfen werde. Damit habe die EL-Durchführungsstelle zu erkennen gegeben, dass sie den damaligen Zustand hinsichtlich des Verhaltens der Ehefrau akzeptiert habe. Wenn sie nun dieses Verhalten nicht mehr akzeptieren wolle, hätte dies einen entsprechenden Hinweis vorausgesetzt. Die EL-Durchführungsstelle hätte mitteilen müssen, was sie in Zukunft von seiner Ehefrau erwarte und was die Konsequenzen wären, wenn diese Erwartung nicht erfüllt würde. Das habe die EL- Durchführungsstelle nicht getan. Sie habe vielmehr von seiner Ehefrau verlangt, dass sie eine Veränderung ihres Verhaltens nachweise, obwohl eben dieses Verhalten vorher akzeptiert worden sei. Die EL-Durchführungsstelle hätte eine Übergangsfrist von sechs Monaten einräumen müssen, bevor sie allenfalls ein hypothetisches Erwerbseinkommen hätte anrechnen dürfen. Stattdessen habe sie sofort ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet und nur auf die Möglichkeit hingewiesen, dass später wieder eine Neuberechnung ohne dieses hypothetische Erwerbseinkommen erfolgen könne, wenn die Ehefrau die verlangten (erfolglosen) Arbeitsbemühungen nachweisen könne. Der Versicherte reichte Belege für eine Reihe von Bewerbungen seiner Ehefrau in den Monaten Dezember 2007 bis Februar 2008 ein. L.         

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die EL-Durchführungsstelle wandte am 14. April 2008 ein, die Ehefrau des Versicherten habe sich bei Firmen beworben, die gar kein Personal gesucht hätten. Sie habe also nicht ernsthaft eine Arbeitstelle gesucht, sondern Absagen gesammelt. Deshalb sei die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens gerechtfertigt. M.        Der Versicherte machte am 24. Juni 2008 geltend, die EL-Durchführungsstelle habe am 12. November 2007 die Vorlage von zehn Bewerbungen monatlich sowie den Besuch eines Deutschkurses verlangt. Am 15. November 2007, also drei Tage später, habe sie eine Änderung der laufenden Ergänzungsleistung als Folge der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verfügt. Eine solche Vorgehensweise verdiene keinen Schutz. Seine Ehefrau habe nicht Absagen gesammelt, sondern sich effektiv beworben, denn es seien nicht nur Stellen zu vergeben, die gegen aussen als "offen" bezeichnet würden. Im übrigen scheine die EL-Durchführungsstelle davon auszugehen, dass eine Verhaltensänderung seiner Ehefrau sowieso und zum vornherein unmöglich sei. N.         Die EL-Durchführungsstelle verzichtete am 30. Juni 2008 auf eine Stellungnahme. Erwägungen: 1.          In den Beschwerdeverfahren EL 2007/23 und EL 2008/8 stehen sich dieselben Parteien gegenüber. Ausserdem besteht ein Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren, weil die im Verfahren EL 2008/8 strittige Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Versicherten bereits in einer Sachverhaltsphase zur Diskussion gestanden hat, die Gegenstand des Verfahrens EL 2007/23 bildet. Unter diesen Umständen ist es aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt, die beiden Beschwerdeverfahren in einem Urteil zu erledigen. 2.         

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2005 rückwirkend ab Mai 2002 eine Ergänzungsleistung zugesprochen. Diese Ergänzungsleistung war nicht für den gesamten Nachzahlungszeitraum gleich hoch, denn sie musste mehreren zwischen Mai 2002 und dem 22. Dezember 2005 eingetretenen leistungserheblichen Sachverhaltsveränderungen Rechnung tragen. Die Beschwerdegegnerin hat diese rückwirkende abgestufte Zusprache einer Dauerleistung auf mehrere "Verfügungen" aufgeteilt. Der Beschwerdeführer hat nur einen Teil dieser "Verfügungen" (Anspruch ab Juli 2003) angefochten. Er hat dann seine Einsprache betreffend die Zeit von Juli bis November 2003 zurückgezogen. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 8. August 2006 und in der entsprechenden Neuberechnung nur den Anspruch ab Dezember 2003 überprüft. Rechtsprechungsgemäss (vgl. etwa BGE 131 V 164 ff. Erw. 2.3) ist es nicht zulässig, eine rückwirkende abgestufte Zusprache einer Invalidenrente für die einzelnen Perioden des Nachzahlungszeitraums getrennt zu verfügen. Begründet wird dies damit, dass eine Leistungsabstufung im Rahmen einer rückwirkenden Zusprache nicht ausschliesslich der vorgehenden oder der nachgehenden "Verfügung" zugeordnet werden könne. Wäre eine Abstufung zeitlich und allenfalls zusätzlich betragsmässig falsch, wären nämlich sowohl die vorgehende wie die nachgehende "Verfügung" rechtswidrig. Würde nur eine dieser beiden "Verfügungen" angefochten und dann korrigiert, entstünde ein unerträglicher Widerspruch zur anderen "Verfügung", weil die Wirkungsend- und Wirkungsbeginnzeitpunkte in den beiden Verfügungen nicht übereinstimmen würden. Für die rückwirkende abgestufte Zusprache einer Ergänzungsleistung gilt dasselbe. Deshalb muss die obgenannte Rechtsprechung auch auf die rückwirkende abgestufte Zusprache einer Ergänzungsleistung Anwendung finden. 2.2    Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2005 nicht mehrere, sondern nur eine einzige Verfügung erlassen hat. Aus dem oben angeführten Grund war es nicht möglich, diese Verfügung nur für einen Teil des Nachzahlungszeitraums anzufechten. Der Beschwerdeführer hat also mit seiner Einsprache vom 25. Januar/1. März 2006 die gesamte Verfügung betreffend den Anspruch ab Mai 2002 angefochten. Gegenstand des Einspracheentscheids vom 8. August 2006 hat demnach notwendigerweise der Anspruch ab Mai 2002 gebildet, denn auch der teilweise Einspracherückzug war nicht möglich. Zwar hat die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin in diesem Einspracheentscheid nur eine Teilperiode der rückwirkenden Anspruchsberechtigung (ab Dezember 2003) effektiv einer rechtlichen Würdigung unterzogen. Aber trotzdem regelte der Einspracheentscheid den Anspruch ab Mai 2002. Die Frage nach dem Streitgegenstand jenes Einspracheverfahrens ist relevant, weil der - noch nicht rechtskräftige - Entscheid am 6. September 2006 von der Beschwerdegegnerin widerrufen worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat eine ihr erst nachträglich zur Kenntnis gelangte zusätzliche Einnahmenposition also nicht in die Beurteilung der Einsprache einbezogen, sondern sie hat das Verwaltungsverfahren zur Behandlung des ursprünglichen Leistungsgesuchs wieder aufgenommen, um es dann mit einer Verfügung abzuschliessen. Ob diese Vorgehensweise rechtmässig war, muss offen bleiben, denn der Widerrufsentscheid vom 6. September 2006 ist unangefochten in formelle Rechtskraft und damit in Wirksamkeit erwachsen. Da damit die gesamte Verfügung vom 22. Dezember 2005 als Anfechtungsobjekt der Einsprache aufgehoben war, hätte das wiederaufgenommene Verwaltungsverfahren mit einer Verfügung abgeschlossen werden müssen, die den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab Mai 2002 geregelt hätte. Die Beschwerdegegnerin ist aber davon ausgegangen, dass die "Verfügungen" vom 22. Dezember 2005 betreffend den Anspruch von Mai 2002 bis November 2003 durch den Einspracherückzug in formelle Rechtskraft erwachsen seien und deshalb nicht Gegenstand des wiederaufgenommenen Verwaltungsverfahren bilden könnten. Aufgrund dieses Irrtums hat die Beschwerdegegnerin für Mai 2002 bis August 2003 nicht verfügt und ausserdem angenommen, sie ziehe die Verfügung vom 22. Dezember 2005 für die Periode September bis November 2003 in Wiedererwägung. Mit einer Verfügung vom 21. September 2006, die formal wieder auf eine Mehrzahl von "Verfügungen" aufgeteilt worden ist, hat die Beschwerdegegnerin deshalb rechtswidrigerweise nicht über den Anspruch ab Mai 2002 verfügt. Dasselbe gilt für den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. März 2007. Trotzdem bildet notwendigerweise der gesamte Anspruch ab Mai 2002 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, auch wenn sowohl eine Verfügung als auch ein Einspracheentscheid betreffend den Anspruch für Mai 2002 bis August 2003 fehlt. Eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf diese Periode der möglichen Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers erscheint aus verfahrensökonomischen als gerechtfertigt. 3.         

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 12. März 2007. Erst am 2. Mai 2007 hat die SUVA dem Beschwerdeführer rückwirkend ab September 2003 eine höhere UV-Rente zugesprochen. Kommt diese Rentenerhöhung - der Auffassung des Beschwerdeführers gemäss - mit Wirkung ab Juni 2007 als Erhöhung der Einnahmenposition 'UV-Rente' und als Vermögenszufluss aus der UV- Rentennachzahlung für September 2003 bis Mai 2007 zur Anrechnung, so handelt es sich dabei um eine nachträgliche, d.h. erst nach dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides eingetretene Sachverhaltsveränderung, die Gegenstand eines selbständigen Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 2 ATSG bildet und deshalb von der Beschwerdegegnerin sofort, d.h. noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens hätte verfügt werden können, die aber auch nach dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens noch verfügt werden könnte, weil sie eben nicht Teil des Streitgegenstandes bildet. Ist die rückwirkend erhöhte UV-Rente aber - der Meinung der Beschwerdegegnerin entsprechend - bereits ab September 2003 in die Anspruchsberechung einzusetzen, so müsste an sich die Frage beantwortet werden, ob zu dem den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens definierenden Sachverhalt nur die Verfügung der SUVA vom 2. Mai 2007 oder aber die Fiktion der Rentenerhöhung ab September 2003 gehört. Wäre es nur die Verfügung, so hätte die Beschwerdegegnerin ebenfalls in einem getrennten Verwaltungsverfahren, d.h. unabhängig vom Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab September 2003 verfügen können. Wäre es allerdings die Fiktion der Ausrichtung der höheren UV-Rente bereits ab September 2003, so hätte dies zwingend zur Folge, dass diese Fiktion Teil des Streitgegenstandes bildete. Nun haben die Parteien des Beschwerdeverfahrens aber einer Ausdehnung des Streitgegenstandes auf die Konsequenzen der rückwirkenden UV-Rentenerhöhung auf den EL-Anspruch des Beschwerdeführers zugestimmt. Da der entsprechende Teil des Sachverhalts liquid ist und da auch ein gewisser Zusammenhang zwischen dem eigentlichen Streitgegenstand und der Berücksichtigung der höheren UV-Rente als Vermögenszufluss und als Erhöhung ab Juni 2007 bestünde, rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen eine Ausdehnung des Streitgegenstandes. Unter diesen Umständen kann offen blieben, ob die rückwirkende Zusprache einer UV-Rente von vornherein zum Streitgegenstand gehört oder ob sie erst aufgrund der Sachverhaltsausdehnung beurteilt werden kann. Das Gericht kann sich deshalb auf die Beantwortung der Frage beschränken, ob die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rückwirkende Zusprache einer höheren UV-Rente ab ihrem Wirkungszeitpunkt (September 2003) als fiktiv laufende Auszahlung der höheren Rente oder aber als Vermögenszufluss aus der Nachzahlung für September 2003 bis Mai 2007 und als höhere Rente jeweils ab Juni 2007 zu berücksichtigen sei. 4.          Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG (seit dem 1. Januar 2008 Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen als Einnahmen anzurechnen. Als Grundsatz gilt, wie der Beschwerdeführer an sich zu Recht geltend macht, dass nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte als Einnahmen anzurechnen sind. Dieser Grundsatz ist allerdings nicht absolut zu verstehen. Die am häufigsten zur Anwendung gelangende Ausnahme ist in Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG (seit dem 1. Januar 2008 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) geregelt: Einkünfte, auf die verzichtet wird, sind als (sogenannt hypothetische) Einnahmen anzurechnen. Dabei handelt es sich allerdings nicht um die einzige Ausnahme vom obgenannten Grundsatz. Der Verzichtstatbestand gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG (seit dem 1. Januar 2008 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) soll verhindern, dass jenen Personen eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird, denen es möglich und zumutbar wäre, ihren Existenzbedarf aus anderen Quellen als der Ergänzungsleistung zu decken. Dabei handelt es sich aus EL-rechtlicher Sicht um ein im weitesten Sinn koordinationsrechtliches Ziel: Die Ergänzungsleistung soll erst in letzter Linie zur Deckung des Existenzbedarfs beansprucht werden können. Bei genauer Betrachtung ist der gesamte Art. 3c ELG (seit dem 1. Januar 2008 Art. 11 ELG) als EL-spezifische Koordinationsnorm zu verstehen (vgl. Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, 2. A., Ralph Jöhl und Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, S. 1746 N. 162). Die in Absatz 1 aufgezählten Arten von Einkünften gehen der Ergänzungsleistung vor und sind deshalb als Einnahmen anzurechnen, die - wenigen - in Absatz 2 aufgezählten Arten von Einkünften gehen der Ergänzungsleistung nach und sind deshalb nicht anzurechnen. Nun enthält Art. 3c (seit dem 1. Januar 2008 Art. 11 ELG) aber eine koordinationsrechtliche Lücke. Er geht nämlich vom Normalfall aus, in dem die wiederkehrenden Leistungen laufend, in der Regel monatlich zufliessen. Fallen diese Einkünfte aber ausnahmsweise nicht laufend, sondern rückwirkend, in der Form einer Nachzahlung an, so ist Art. 3c Abs. 1 ELG (seit dem 1. Januar 2008 Art. 11 Abs. 1 ELG)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte - seinem Wortlaut gemäss angewendet - nicht in der Lage, seine koordinationsrechtliche Funktion zu erfüllen. Dies lässt sich am vorliegenden Fall zeigen: Würde die rückwirkend zugesprochene UV-Rentenerhöhung EL-rechtlich als Vermögenszufluss im Juni 2007 und als Erhöhung der UV-Rente erst ab Juni 2007 gewürdigt, wäre der Beschwerdeführer überentschädigt. Ihm stünde nämlich neben der aus EL-rechtlicher Sicht vorab zur Deckung des Existenzbedarfs bestimmten höheren UV-Rente auch die Ergänzungsleistung zur Verfügung, die für den Nachzahlungszeitraum der UV-Rentenerhöhung anhand der früheren, tieferen UV- Rente ermittelt und laufend ausgerichtet wurde. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise wäre in diesem Fall eine Vermögensäufnung im Ausmass der UV- Rentennachzahlung nur möglich, weil zwischen September 2003 und Mai 2007 zu hohe Ergänzungsleistungen ausgerichtet wurden. Diese Überentschädigung wäre nicht nur eine stossende Missachtung des Zwecks der Ergänzungsleistung, den Existenzbedarf zu decken (wozu die Ermöglichung einer Vermögensäufnung sicher nicht gehört), sondern auch eine vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu rechtfertigende Besserstellung jener Personen, die wiederkehrende Einkünfte nicht laufend, sondern zufälligerweise als Nachzahlung erhalten. Ein Verzicht auf die Anrechnung der nachbezahlten Einkünfte ab dem in der Vergangenheit liegenden Anspruchsbeginn dieser Einkünfte erscheint deshalb als rechtsmissbräuchliche Berufung auf den Wortlaut statt auf den Sinn und Zweck des Art. 3c ELG (seit 1. Januar 2008 Art. 11 ELG). Das bedeutet, dass diese Bestimmung eine ausfüllungsbedürftige Lücke aufweist. In Analogie zu der in Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG (seit 1. Januar 2008 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) - dem Verzichtstatbestand - vorgesehenen Ausnahme ist lückenfüllend auch für Fälle wie den vorliegenden vom Grundsatz abzuweichen, dass nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte als Einnahmen anzurechnen sind. Nachbezahlte Einkünfte sind rückwirkend ab dem entsprechenden Leistungsbeginn als Einnahmen anzurechnen, auch wenn sie faktisch erst mit der Ausrichtung der Nachzahlung vereinnahmt worden sind. Es besteht also eine Fiktion der laufenden Ausrichtung während des Nachzahlungszeitraums. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen geht deshalb in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nachbezahlte Einkünfte rückwirkend als Einnahmen anzurechnen seien (vgl. etwa das Urteil vom 1. Juni 2006 i.S. M.M., EL 2005/45). Die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2007 angestellte Neuberechnung rückwirkend ab

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte September 2003 unter Berücksichtigung der erhöhten UV-Rente erweist sich deshalb als grundsätzlich rechtmässig. Die rückwirkende Neuberechnung vom 24. Juli 2007 erweist sich in Bezug auf die Höhe des angerechneten UV-Rentenbetrages als korrekt. 5.          Die Pensionskasse hat dem Beschwerdeführer am 15. September 2006 rückwirkend ab September 2003 eine Invalidenrente zugesprochen. Sie hat ihm eine entsprechende Nachzahlung ausgerichtet. Auch hier hat die Beschwerdegegnerin nicht ab Oktober 2006 den Nachzahlungsbetrag (Vermögenszufluss) und neu die vierteljährlich ausbezahlte PK-Rente als Einnahmen angerechnet, sondern sie hat die Ausrichtung der PK-Rente ab September 2003 fingiert und dementsprechend eine rückwirkende Neuberechnung vorgenommen. Es kann auf das oben zur EL-rechtlichen Behandlung der rückwirkenden UV-Rentenerhöhung Ausgeführte verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht eine rückwirkende Neuberechnung ab September 2003 unter Berücksichtigung fiktiver laufender Einkünfte aus der PK-Rente vorgenommen. Allerdings hat sie dabei nicht die vollen dem Beschwerdeführer zustehenden PK-Rentenbeträge berücksichtigt. Zwar belief sich der dem Beschwerdeführer zustehende, auf ein Jahr umgerechnete Rentenbetrag gemäss der Aufstellung der Pensionskasse vom 15. September 2006 von September 2003 bis März 2004 auf Fr. 10'173.- (fünf Kinderrenten), von April 2004 bis Dezember 2005 auf Fr. 9156.- (vier Kinderrenten) und ab Januar 2006 auf Fr. 8139.- (drei Kinderrenten). Im massgebenden Zeitraum waren aber nicht alle Kinder in die Anspruchsberechnung einbezogen. Die für die unberücksichtigt bleibenden Kinder ausgerichteten Kinderrenten durften deshalb nicht als Einnahmen angerechnet werden. Deshalb hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nur einen Teil der PK-Rente angerechnet. 6.          Für Dezember 2003 bis August 2005 liegen die monatlichen Abrechnungen der Arbeitslosenkasse vor. Für Oktober und November 2003 hingegen fehlen solche Abrechnungen. Den ebenfalls bei den Akten liegenden jährlichen Abrechnungen der Arbeitslosenkasse zuhanden der Steuerbehörde lassen sich die in diesen beiden Monaten effektiv ausgerichteten ALV-Taggelder nicht mit der nötigen Sicherheit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entnehmen. Es fehlt auch jeder Beleg dafür, dass die ALV-Taggeldberechtigung tatsächlich im Oktober 2003 begonnen hätte. Für Dezember 2003 beliefen sich die effektiv ausgerichteten ALV-Taggelder auf Fr. 859.60. Allerdings resultierte dieser Betrag nur aus drei Taggeldern, obwohl im Dezember 2003 an sich 23 Tage hätten vergütet werden müssen. Die Rückforderung für Dezember 2003 weist zusätzlich 20 sogenannte Einstelltage aus. Eingestellt wurde allerdings nur das Taggeld selbst, nicht auch die Kinder- und die Ausbildungszulagen. Ohne die Einstellung in der Anspruchsberechtigung hätte der Beschwerdeführer also 23 ALV-Taggelder erhalten. Dies hätte einer auf ein Jahr umgerechneten ALV-Taggeldsumme von Fr. 30'614.entsprochen. Die Beschwerdegegnerin hat Fr. 30'105.- angerechnet. Sie ist also davon ausgegangen, dass auch die als Folge der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht ausbezahlten ALV-Taggelder als (hypothetische) Einnahmen anzurechnen seien, weil der Beschwerdeführer durch sein arbeitslosenversicherungsrechtliches Fehlverhalten im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG (seit 1. Januar 2008 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) auf ALV-Taggelder und damit auf anrechenbare Einnahmen verzichtet habe. Ob diese Vorgehensweise rechtmässig ist, kann nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, weshalb die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Die Beschwerdegegnerin hat dies nicht abgeklärt. Die vorliegenden Akten erlauben deshalb keine abschliessende Beurteilung der Einnahmenposition 'ALV-Taggelder' für das Jahr 2003, zumal nicht feststeht, auf welchen Zeitraum sich eine allfällige Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgewirkt hat. Für die Periode Januar 2004 bis August 2005 liegen monatliche Abrechnungen der Arbeitslosenkasse vor, die allerdings teilweise als Rückforderungen ausgestaltet sind, wobei aber nicht angegeben worden ist, was der Grund für diese Rückforderungen war. Für Januar 2004 beispielsweise hat die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer sofort Fr. 3378.20 ausbezahlt. Erst am 13. Juli 2005 hat sie davon Fr. 792.- zurückgefordert. Der effektive Anspruch für Januar 2004 beläuft sich also auf Fr. 2586.20. Wäre auch hier der Grundsatz anwendbar, dass tatsächlich vereinnahmte Einkünfte anzurechnen seien, müsste für Januar 2004 der ungekürzte Betrag von Fr. 3378.20 angerechnet werden. Die Rückforderung von Fr. 792.- fände erst im August 2005 Berücksichtigung und zwar als Reduktion des anrechenbaren Vermögens. Im Sinne des oben zu diesem Grundsatz und den Ausnahmen Ausgeführten muss auch hier von der Fiktion der Auszahlung des korrekten Betrages bereits im Januar 2004

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgegangen werden, weil der Beschwerdeführer sonst gegenüber jenen Personen unzulässigerweise benachteiligt wäre, die laufend den effektiv geschuldeten Betrag an ALV-Taggeldern erhalten hätten. Dies muss auch für die weiteren monatlichen ALV- Taggeldbezüge des Beschwerdeführers gelten, bei denen es im Juli 2005 zu einer Rückforderung gekommen ist. Für 2004 sind dem Beschwerdeführer effektiv ALV- Taggelder (ohne Sozialversicherungsbeiträge und Unkostenvergütungen) von insgesamt Fr. 28'619.75 ausbezahlt worden. Was die Ursache der monatlichen Rückforderungen bzw. des Vorgehens der Arbeitslosenkasse war, die dem Beschwerdeführer von Oktober 2004 bis Januar 2005 nicht mehr alle Tage vergütet hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich und deshalb noch weiter abzuklären. Die Beschwerdegegnerin wird nicht nur die Ursache der Einstellung in der ALV- Anspruchsberechtigung und der im Juli 2005 verfügten teilweisen Rückforderung der ausbezahlten ALV-Taggelder, sondern auch den jeweiligen Monatsbetrag der ausgerichteten ALV-Taggelder sowie ein allfälliges weiteres Einkommen des Beschwerdeführers in der Periode Oktober 2004 bis Januar 2005 abklären müssen. Demnach kann für die gesamte Dauer der ALV-Taggeldberechtigung des Beschwerdeführers nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad bestimmt werden, wie hoch die anrechenbaren Einnahmen gewesen sind. Die Sache ist deshalb zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.          Der Beschwerdeführer hat bis August 2005 ALV-Taggelder bezogen. Er muss sich bis dahin grundsätzlich ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht haben, denn andernfalls wäre er im Jahre 2005 durch die Arbeitslosenversicherung in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Grundsätzlich kann also davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bis August 2005 keine Arbeitsstelle gefunden hat, obwohl er sich im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren darum bemüht hat. Damit ist die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV wohl zumindest für die Zeit unmittelbar nach dem Ende der ALV-Taggeldberechtigung widerlegt gewesen. Die Einnahmenposition 'ALV-Taggelder' hätte also nicht nahtlos per 1. September 2005 durch die Einnahmenposition 'hypothetisches Erwerbseinkommen' ersetzt werden dürfen. Allerdings ist auch das Vorliegen einer nicht überwindbaren Arbeitslosigkeit ein Dauersachverhalt, der sich im Zeitablauf erheblich verändern kann. Das bedeutet, dass

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die betreffende Person die Unüberwindbarkeit ihrer Arbeitslosigkeit Monat für Monat wieder zu belegen hat. Der Beschwerdeführer hätte also ab September 2005 durch eine Stellensuche im möglichen und zumutbaren Ausmass die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV immer neu widerlegen müssen. In den Akten befinden sich vom Beschwerdeführer selbst erstellte Listen seiner Stellenbemühungen in der Zeit von September 2005 bis April 2006. Der Beschwerdeführer hat sich jeweils fünfmal pro Woche beworben. Alle diese Bewerbungen sind telephonisch oder durch eine persönliche Vorsprache erfolgt. Ob es sich um Bewerbungen auf ausgeschriebene offene Stellen gehandelt hat oder ob der Beschwerdeführer auf gut Glück pro Monat fünf Unternehmen angesprochen hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Da der Beschwerdeführer ab September 2005 regelmässig fünf Bewerbungen pro Monat angegeben hat, kann angenommen werden, dass auch das zuständige RAV bis August 2005 nur fünf Bewerbungen monatlich von ihm verlangt hat. Ob sich das RAV mit telephonischen Bewerbungen oder persönlichen Vorsprachen des Beschwerdeführers begnügt hat, ist allerdings nicht bekannt. Zum Nachweis der Arbeitslosigkeit, welche die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV zu widerlegen vermag, genügt eine solche Qualität der Bewerbung jedenfalls nicht. Das dürfte auch für die Zahl von fünf Bewerbungen monatlich gelten, selbst wenn das RAV im vorliegenden Fall diese Zahl als ausreichend akzeptiert haben sollte. Die Bewerbungen müssen so ausgestaltet sein, dass sie grösstmögliche Aussicht auf Erfolg haben, d.h. es muss sich um regelrechte schriftliche Bewerbungen mit allen erforderlichen Beilagen handeln, und sie müssen sich auf ausgeschriebene Stellen beziehen. Zwar kann auch eine Blindbewerbung Erfolg haben, aber die Chancen sind auch bei einem Hilfsarbeiter wohl deutlich geringer als bei einer regelrechten Bewerbung. Ob der Beschwerdeführer es je gelernt hat, sich schriftlich regelrecht zu bewerben bzw. ob er überhaupt über die Sprachkenntnisse verfügt, die dazu erforderlich sind, ist irrelevant, denn er muss sich die dazu notwendige Hilfe holen, beispielsweise indem er sich an die zuständige Sozialhilfestelle wendet. Demnach dürften die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Bewerbungen zumindest in qualitativer Hinsicht ungenügend gewesen sein. Das wäre allerdings dann ohne Belang, wenn sich auch das RAV bis August 2005 mit Bewerbungen unzureichender Qualität und/oder Quantität begnügt hätte. In diesem Fall könnte dem Beschwerdeführer nämlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich ab September 2005 nicht ausreichend um eine Stelle bemüht habe, um die Vermutung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV zu widerlegen. Er hätte dann nämlich nicht damit rechnen müssen, dass die Beschwerdegegnerin höhere Anforderungen als das RAV stellen würde. Dazu wäre er erst ab dem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, in welchem er entsprechend informiert worden wäre. Unterschritten die Arbeitsbemühungen in der Zeit bis August 2005 allerdings die qualitativen und/oder quantitativen Anforderungen des RAV, so hat der Beschwerdeführer durch die in seinen Listen aufgeführten Bewerbungen bereits ab September 2005 die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV nicht zu widerlegen vermocht. Nur in diesem Falle würde sich ein nahtloser Übergang von der Anrechnung des ALV-Taggeldes zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens rechtfertigen. Die Sache ist somit auch zur weiteren Abklärung der vom RAV gestellten Anforderungen an die Arbeitsbemühungen und gegebenenfalls zur Abklärung der Qualität und der Zahl der Bewerbungen des Beschwerdeführers in der Zeit ab September 2005 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8.          8.1    Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Behandlung des Leistungsgesuchs vom 6. Juni 2005 prüfte die Beschwerdegegnerin auch einen allfälligen Verzicht der Ehefrau des Beschwerdeführers auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens. Gestützt nur auf eine telephonische Auskunft des zuständigen RAV, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei als stellensuchend eingetragen und erfülle die Anforderungen, habe aber kaum Chancen, eine Stelle zu finden, ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens verzichte. Sowohl in der Verfügung vom 21. September 2006 als auch im Einspracheentscheid vom 12. März 2007 begründete die Beschwerdegegnerin den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers nur mit dem Hinweis auf diese telephonische Auskunft des RAV. Die Beschwerdegegnerin bezeichnete diesen Verzicht als vorläufig. Sie behielt sich vor, die Situation in wenigen Monaten neu zu beurteilen. Am 23. August 2007 eröffnete die Beschwerdegegnerin ein Verwaltungsverfahren, das eben diese Neubeurteilung beinhalten sollte. Das RAV gab am 19. September 2007 an, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich nicht beworben, aber Verwandte und Bekannte hätten nach Arbeit gesucht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers spreche nicht Deutsch und wolle auch nicht Deutsch lernen, weshalb sie kaum eine Chance auf eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsstelle habe. Die Beschwerdegegnerin betrachtete dieses Verhalten der Ehefrau des Beschwerdeführers als Verzicht auf Erwerbseinkommen. Sie erliess am 15. November 2007 eine Verfügung, mit der sie die laufende Ergänzungsleistung per 1. Dezember 2007 entsprechend dem neu angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers herabsetzte. Diese Verfügung enthielt den Hinweis, dass es sich um eine Neufestsetzung infolge Änderung der Bemessungsgrundlage handle. Von einer Neufestsetzung infolge Änderung der Bemessungsgrundlage pflegt die Beschwerdegegnerin dann zu sprechen, wenn sie eine früher rechtskräftig zugesprochene laufende Ergänzungsleistung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG revidiert. Tatsächlich scheint die Beschwerdegegnerin auch vom Vorliegen einer revisionsrechtlich erheblichen Sachverhaltsveränderung ausgegangen zu sein. Sie hat nämlich angenommen, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich nicht mehr ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht. Dabei hat sie implizit vorausgesetzt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich in dem Zeitraum, den der Einspracheentscheid vom 12. März 2007 beschlug, noch quantitativ und qualitativ ausreichend beworben habe. Allerdings stützte sich der damalige Entscheid der Beschwerdegegnerin, kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, ausschliesslich auf eine telephonische Auskunft des RAV, die Ehefrau des Beschwerdeführers erfülle die Anforderungen, habe aber kaum eine Chance, eine Arbeitsstelle zu finden. Die Beschwerdegegnerin unterliess es damals abzuklären, welche Anforderungen das RAV an die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte, wie die Ehefrau des Beschwerdeführers diese Anforderungen erfüllte und weshalb kaum eine Chance auf eine Arbeitsstelle bestand. Es ist durchaus möglich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers schon damals nicht Deutsch lernen und damit ihre Chancen auf eine Stelle verbessern wollte. Selbst wenn es sich bei den vom RAV vorgegebenen Anforderungen um eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen pro Monat gehandelt haben sollte, ist fraglich, ob diese Bewerbungen in qualitativer Hinsicht genügten. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers keinen Anspruch auf ALV-Taggelder hatte, unterstand sie nämlich nicht der strengen Bewerbungspflicht der Arbeitslosenversicherung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den damaligen Entscheid, kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers anzurechnen, auf eine Sachverhaltsabklärung gestützt hat, die in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unzureichend war, weil sie nicht genügte, um die Frage nach einem allfälligen Einkommensverzicht mit dem erforderlichen Beweisgrad zu beantworten. Dies verunmöglicht es, das Vorliegen einer revisionsrechtlich erheblichen Sachverhaltsveränderung nachzuweisen, denn dies würde voraussetzen, dass der damalige Sachverhalt, dessen Veränderung zur Diskussion steht, feststünde. Wenn nur der aktuelle Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht (was im übrigen im vorliegenden Fall durchaus fraglich ist), der damalige Sachverhalt aber nicht so abgeklärt worden ist, dass er mit demselben Beweisgrad festgestanden hat, kann auch die behauptete nachträgliche Sachverhaltsveränderung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen. Grundsätzlich sind also Dauerleistungen, die unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gestützt auf unzureichende Sachverhaltserhebungen zugesprochen worden sind, nur dann im Sinne von Art. 17 ATSG revidierbar, wenn der damalige Sachverhalt nachträglich noch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelt werden kann, um so als verlässliche Grundlage des Nachweises einer erheblichen Sachverhaltsveränderung zu dienen. Die im Wortlaut insbesondere des Art. 17 Abs. 2 ATSG klar zum Ausdruck gebrachte Grundvoraussetzung jeder Revision, nämlich die effektive nachträgliche Veränderung des leistungsbegründenden Sachverhalts, lässt es nicht zu, als Basis des Vergleichs mit dem aktuellen Sachverhalt jene Sachverhaltsannahme heranzuziehen, auf welche die Verwaltung damals mangels ausreichender Kenntnis des effektiven Sachverhalts ihre Leistungszusprache gestützt hat. Im vorliegenden Fall kann also nicht davon ausgegangen werden, dass die bei genauer Betrachtung unbewiesene Annahme der Beschwerdegegnerin, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 12. März 2007 ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht, bei der Prüfung eines Revisionsbedarfs als Vergleichsbasis ausreiche, denn die damalige Aktenlage war nicht geeignet, um mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Frage nach einem Einnahmenverzicht zu verneinen. Grundsätzlich muss die Sache deshalb zur weiteren Abklärung des damaligen - und wohl auch des aktuellen - Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, damit sie die Revisionsfrage auf der Grundlage einer ausreichenden Sachverhaltskenntnis neu beantworte. 8.2    Nun hat sich die Beschwerdegegnerin aber sowohl in der Verfügung vom 21. September 2006 als auch im Einspracheentscheid vom 12. März 2007 die erneute

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 26/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prüfung der Frage nach einem allfälligen Einkommensverzicht der Ehefrau des Beschwerdeführers vorbehalten. Da jede Zusprache einer Dauerleistung von Gesetzes wegen unter dem Revisionsvorbehalt (Art. 17 ATSG) steht, dürfte die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorbehalt etwas anderes angestrebt haben, denn den selbstverständlichen Revisionsvorbehalt hätte sie wohl nicht ausdrücklich erwähnt. Dieser Vorbehalt ist deshalb so zu interpretieren, dass die Beschwerdegegnerin sich die Möglichkeit offen halten wollte, auch nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung vom 21. September 2006 bzw. des Einspracheentscheides vom 12. März 2007 voraussetzungslos nochmals über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers befinden zu können, also nicht auf eine Revisionsmöglichkeit gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG oder auf eine Wiedererwägungsmöglichkeit gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG angewiesen zu sein. Im Ergebnis beabsichtigte die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorbehalt also nichts anderes als die Ausschaltung der formellen Rechtskraft ihrer Leistungszusprache, damit sie die laufende Ergänzungsleistung später mittels Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers zu einem beliebigen Zeitpunkt und ohne jede Bindung an ihre Verfügung oder an ihren Einspracheentscheid verändern konnte. Ob eine derartige einseitige Verhinderung des Eintritts der formellen Rechtskraft einer Verfügung oder eines Einspracheentscheides zugunsten der Verwaltung, nicht aber zugunsten des Verfügungsadressaten verfahrensrechtlich überhaupt möglich ist oder ob sie als nichtig zu betrachten ist, kann vorliegend offen bleiben, denn der Einspracheentscheid, den die Beschwerdegegnerin mit einem solchen Vorbehalt hat versehen wollen, ist angefochten worden. Damit ist es dem Gericht möglich, auch diesen Vorbehalt zu beurteilen. Ein Vorbehalt, der eine Verfügung/einen Einspracheentscheid trotz unbenützten Ablaufs der Rechtsmittelfrist einseitig für die Verwaltung nicht formell rechtskräftig werden lässt, missachtet den eigentlichen Zweck der Verfügung/des Einspracheentscheid. Der Adressat könnte sich nämlich nicht mehr auf die andauernde Wirksamkeit der/des formell rechtskräftigen Verfügung/Einspracheentscheides verlassen. Er müsste jederzeit damit rechnen, dass die ihm zugesprochene Dauerleistung verändert oder eingestellt würde, obwohl sich der leistungsbegründende Sachverhalt gar nicht geändert hätte. Für ihn gäbe es keine Sicherheit mehr, die Leistung würde ihm "auf Zusehen hin" ausgerichtet. Ein Vorbehalt, der solches bewirken soll, ist nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 27/27 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 9.          Im Sinne der vorstehenden Ausführungen sind die Einspracheentscheide vom 12. März 2007 und vom 19. Februar 2008 aufzuheben und in beiden Verfahren ist die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dieser Verfahrensausgang ist praxisgemäss im Hinblick auf den Anspruch auf eine Parteientschädigung als vollumfängliches Obsiegen des Beschwerdeführers zu qualifizieren (vgl. etwa ZAK 1987 S. 266 Erw. 5a). Der Beschwerdeführer hat deshalb einen Anspruch auf ungekürzte Parteientschädigungen. Diese bemessen sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Im Verfahren EL 2007/23 ist der Vertretungsaufwand des Beschwerdeführers als durchschnittlich zu werten, was praxisgemäss die Zusprache einer Parteientschädigung von Fr. 3000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) rechtfertigt. Im Verfahren EL 2008/8 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf seine Bemühungen im ersten Verfahren aufbauen können. Dadurch hat sich sein Aufwand erheblich vermindert. Dies rechtfertigt eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer also mit insgesamt Fr. 4500.- zu entschädigen. Die Beschwerdeverfahren sind kostenlos, weshalb keine Gerichtsgebühr erhoben wird. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Einspracheentscheide vom 12. März 2007 und vom 19. Februar 2008 aufgehoben und die Sache wird in beiden Verfahren zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.        Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4500.-.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.11.2008 Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 25 ELV. Revision der Ergänzungsleistung, Wirkungszeitpunkt. Wird dem EL-Bezüger rückwirkend eine Rente beispielsweise der Unfallversicherung zugesprochen, so wird diese Rente nicht als Vermögenszufluss aus der Rentennachzahlung ab dem Tag der Zusprache, sondern als - fiktive - laufende Rente ab dem Tag ihrer Entstehung, also rückwirkend angerechnet. Art. 3c Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG (seit dem 1. Januar 2008 Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), Art. 14a Abs. 2 ELV. Verzicht auf Erwerbseinkommen. Wer arbeitslos ist und trotz in qualitativer und quantitativer Hinsicht ausreichenden Arbeitsbemühungen nichts daran ändern kann, verzichtet nicht auf Erwerbseinkommen. Allerdings handelt es sich um einen Dauersachverhalt, d.h. die Arbeitsbemühungen müssen in derselben Intensität weitergeführt werden. Geschieht dies nicht, kann die Arbeitslosigkeit nicht mehr als ausreichende Begründung für das Fehlen eines Erwerbseinkommens bzw. das Fehlen eines Verzichtsverhaltens im EL-rechtlichen Sinn qualifiziert werden. Es muss revisionsweise neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Art. 49 ATSG, Art. 52 Abs. 2 ATSG. Vorbehalt einer voraussetzungslosen Neuprüfung des Verfügungs- oder Einspracheentscheidgegenstandes zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Zukunft. Ein Vorbehalt, der es der Verwaltung erlauben soll, über die durch eine Verfügung oder durch einen Einspracheentscheid beurteilte Sache neu zu verfügen, auch wenn weder die Voraussetzungen einer Revision (Art. 17 ATSG) noch diejenigen einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt sind, ist nichtig, denn damit wird im Ergebnis einseitig für die Verwaltung der Eintritt der formellen Rechtskraft verhindert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2008, EL 2007/23 und EL 2008/8).

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