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St.Gallen Versicherungsgericht 01.03.2007 EL 2007/10

1 marzo 2007·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,882 parole·~9 min·6

Riassunto

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG. Rückforderung der Ergänzungsleistung als Folge der nachträglichen Zusprache einer höheren Invalidenrente. Prozessuale Revision einer EL-Revisionsverfügung aufgrund der fiktiven Ausrichtung der nachbezahlten Rente bereits in der Vergangenheit als qualifiziert neue Tatsache (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2007, EL 2007/10).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2007/10 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.03.2020 Entscheiddatum: 01.03.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 01.03.2007 Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG. Rückforderung der Ergänzungsleistung als Folge der nachträglichen Zusprache einer höheren Invalidenrente. Prozessuale Revision einer EL-Revisionsverfügung aufgrund der fiktiven Ausrichtung der nachbezahlten Rente bereits in der Vergangenheit als qualifiziert neue Tatsache (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2007, EL 2007/10). Der Präsident hat am 1. März 2007 in Sachen C.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rückerstattung von Ergänzungsleistung zur IV

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in Erwägung gezogen: I. A.- Die IV-Stelle sprach C.___ am 22. August 2002 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43% eine Viertelsrente zu. Die Viertelsrente belief sich auf Fr. 498.monatlich. Aufgrund der Scheidung des Versicherten am 27. Februar 2003 nahm die IV-Stelle ein Beitragssplitting vor. Dieses hatte zur Folge, dass sich die Viertelsrente ab 1. März 2003 auf Fr. 443.- reduzierte. Die entsprechende Verfügung erging am 28. Mai 2003. Am 11. September 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend eine halbe Rente im Härtefall zu. Die halbe Rente betrug bis 28. Februar 2002 Fr. 996.-, danach Fr. 886.-. B.- Der Versicherte meldete sich am 30. September/3. Oktober 2003 zum Bezug einer Ergänzungsleistung an. Die EL-Durchführungsstelle nahm rückwirkend ab 1. August 2002 eine Anspruchsberechnung vor. Für das Jahr 2002 fehlt das Berechnungsblatt in den Akten der EL-Durchführungsstelle. Es ist aber davon auszugehen, dass für die Zeit bis Ende 2002 derselbe Rentenbetrag wie für die Periode 1. Januar bis 28. Februar 2003, also die halbe Invalidenrente im Härtefall von Fr. 996.- angerechnet wurde. Ab 1. September bis 31. Dezember 2002 betrug die monatliche Ergänzungsleistung Fr. 669.-. Ab 1. Januar bis 28. Februar 2003 wurde ebenfalls eine Invalidenrente von Fr. 996.angerechnet. Die Ergänzungsleistung belief sich auf Fr. 726.- monatlich. Ab 1. März rechnete die EL-Durchführungsstelle die reduzierte halbe Rente von Fr. 886.- monatlich an. Dadurch stieg die Ergänzungsleistung auf Fr. 836.- monatlich. Die rückwirkende Zusprache einer Ergänzungsleistung wurde am 6. und 13. November 2003 verfügt. C.- Mit einer Verfügung vom 30. Dezember 2003 setzte die EL-Durchführungsstelle den monatlichen EL-Anspruch ab 1. Januar 2004 auf Fr. 847.- fest. Die Anspruchsberechnung beruhte auf einer halben Rente im Härtefall von Fr. 886.-. Die IV- Stelle reduzierte die Invalidenrente am 9. Januar 2004 mit Wirkung ab 1. Januar 2004 auf Fr. 443.-, also wieder auf eine Viertelsrente. Sie begründete dies mit dem Recht der 4. IV-Revision, das die halbe Rente im Härtefall bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% nicht mehr kannte. Diese Veränderung der anrechenbaren Einnahmen zwang die EL-Durchführungsstelle dazu, ihre Anpassungsverfügung vom 30. Dezember 2003

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu korrigieren und die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2004 auch der Reduktion der Invalidenrente auf Fr. 443.- anzupassen. Die Ergänzungsleistung betrug nun ab 1. Januar 2004 Fr. 1290.-. Am 1. Januar 2005 wurde die Viertelsrente von Fr. 443.- auf Fr. 452.- erhöht. Dies hätte eigentlich eine Reduktion der laufenden Ergänzungsleistung auf denselben Zeitpunkt bewirken müssen. Da aber gleichzeitig auch die pauschale Krankenkassenprämie und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf erhöht wurden, stieg die Ergänzungsleistung auf Fr. 1322.-. Ab 1. Januar 2006 belief sich die Ergänzungsleistung auf Fr. 1338.-, weil die pauschale Krankenkassenprämie nochmals erhöht worden war. Am 8. Mai 2006 füllte der Versicherte das EL-Revisionsformular aus. Die dabei angegebenen Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen hatten eine Reduktion der laufenden Ergänzungsleistung ab 1. Juli 2005 auf Fr. 1315.- zur Folge. Angerechnet wurde immer noch die Viertelsrente von Fr. 452.-. D.- Die IV-Stelle ermittelte im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens rückwirkend ab 2002 einen Invaliditätsgrad des Versicherten von 63%, ab Juni 2006 von 100%. Sie sprach dem Versicherten am 17. August 2006 für die Zeit bis 31. Dezember 2003 statt der damals ausgerichteten halben Rente im Härtefall eine "reguläre" halbe Invalidenrente zu. Betraglich änderte sich dadurch nichts. Ab 1. Januar 2004, d.h. ab dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision hatte die Erhöhung des Invaliditätsgrades von 43% auf 63% zur Folge, dass statt der bisher ausgerichteten Viertelsrente rückwirkend eine Dreiviertelsrente auszurichten war. Diese belief sich auf Fr. 1329.- monatlich, ab 1. Januar 2005 auf Fr. 1355.- monatlich. Auch dies wurde am 17. August 2006 verfügt. Ab 1. Juni 2006 hatte der Versicherte aufgrund des nun 100% betragenden Invaliditätsgrades einen Anspruch auf eine ganze Rente von Fr. 1806.- monatlich. Die entsprechende Verfügung erging ebenfalls am 17. August 2006. Die rückwirkende Erhöhung des Invalidengrades hatte nur für die Zeit ab 1. Januar 2004 eine Rentennachzahlung und damit eine Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen zur Folge, da es für die Zeit bis 31. Dezember 2003 bei der damals ausgerichteten halben Rente blieb. Die Anrechnung einer Dreiviertelsrente statt der Viertelsrente hatte ab 1. Januar 2004 eine beträchtliche Reduktion des Ausgabenüberschusses zur Folge. Die Ergänzungsleistung belief sich deshalb ab diesem Zeitpunkt statt auf Fr. 1290.- nur noch auf Fr. 404.-, ab 1. Januar 2005 statt auf Fr. 1322.- auf Fr. 419.- und für die Periode Januar bis Mai 2006 statt auf Fr. 1338.- auf Fr. 435.-. Die ab 1. Juni 2006

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anzurechnende ganze Rente hatte gar einen Einnahmenüberschuss zur Folge, so dass kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung mehr bestand. Die Ausrichtung der Ergänzungsleistung wurde deshalb per 31. August 2006 eingestellt. Die Neuberechnung des EL-Anspruchs ergab, dass der Versicherte eine Ergänzungsleistung im Gesamtbetrag von Fr. 29'951.- zu Unrecht bezogen hatte. Mit einer Verfügung vom 17. August 2006 forderte die EL-Durchführungsstelle diesen Betrag zurück. Sie wies darauf hin, dass die Rückforderung mit der Rentennachzahlung verrechnet werde. E.- Der Versicherte erhob am 14. September 2006 Einsprache gegen die EL- Verfügungen vom 17. August 2006. Er machte sinngemäss geltend, es seien jedes Jahr andere Einkommensdurchschnitte angegeben worden. Wenn die IV-Stelle aus Eigenverschulden fast zehn Jahre für ihre Abklärungen brauche, dann sollte die EL- Rückerstattung von der IV-Stelle übernommen werden. Es sei ihm nie mitgeteilt worden, dass er den erhaltenen Betrag würde zurückzahlen müssen. F.- Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 15. Januar 2007 ab. Sie führte aus, die ursprünglichen rechtskräftigen Leistungsverfügungen ab Januar 2004, die von einer Viertelsrente ausgegangen seien, hätten mittels einer prozessualen Revision aufgehoben werden müssen und die Ergänzungsleistung sei unter Berücksichtigung der höheren Rentenleistungen neu zu berechnen gewesen. Die jährlichen Renteneinnahmen ergäben sich aus der Rentenverfügung vom 17. August 2006. der Grund für die jährliche Rentenerhöhung sei die Anpassung der Rente an die Lohn- und Preisentwicklung. Da es bei der Rückerstattungspflicht einzig darum gehe, den rechtmässigen Zustand herzustellen, sei die lange Dauer des Rentenrevisionsverfahrens irrelevant. Die Verrechnung der Rentennachzahlung mit der EL-Rückforderung bilde nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, da sie von der IV-Stelle angeordnet worden sei. G.- Der Versicherte erhob am 25. Januar 2007 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Er beantragte sinngemäss die Auszahlung der Rentennachzahlung, damit er die EL-Rückforderung selbst tilgen könne. II.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Dies setzt voraus, dass die Verwaltung auf ihre formell rechtskräftige Leistungszusprache zurückkommt (oder dass sie ihre formell rechtskräftige Leistungszusprache einer nicht oder verspätet gemeldeten Sachverhaltsveränderung rückwirkend anpasst). Sind die Voraussetzungen eines Rückkommens auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprache (oder einer rückwirkenden Anpassung an eine in der Vergangenheit eingetretene, aber erst jetzt bekannt gewordene Sachverhaltsveränderung) nicht erfüllt, muss die Rückforderung unterbleiben (vgl. etwa Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3.A., S. 279 f.). Praxisgemäss gilt dies auch für jene Fälle, in denen die Rückforderung der Ergänzungsleistung nötig wird, weil die rückwirkende Zusprache einer Leistung eines anderen Sozialversicherungsträgers die früher ausgerichtete Ergänzungsleistung nachträglich als ganz oder teilweise unrechtmässig erscheinen lässt (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ATSG N. 51). Der Beschwerdeführer hat rückwirkend ab 1. Januar 2004 statt einer Viertels- eine Dreiviertels- bzw. später sogar eine ganze Rente erhalten. Zwar hat er ab dem 1. Januar 2004 tatsächlich nur eine Viertelsrente ausbezahlt erhalten, so dass die Revisionsverfügung vom 19. Januar 2004 aus damaliger Sicht korrekt gewesen ist. Mit der Nachzahlung der Dreiviertels- bzw. der ganzen Rente ist aber die Fiktion verbunden, dass diese höhere Rente damals schon ausbezahlt worden sei. Diese Fiktion erlaubt es, die Verfügung vom 19. Januar 2004 (sowie die darauf abstellenden späteren Anpassungsverfügungen) wegen einer qualifiziert neuen (d.h. damals nicht bekannt sein könnenden) Tatsache in prozessuale Revision zu ziehen, also aufzuheben und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 durch die Zusprache einer Ergänzungsleistung zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Dreiviertels- bzw. der ganzen Rente ermittelt worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat zwar in ihrer Verfügung vom 17. August 2006 nicht ausdrücklich die Aufhebung der Verfügung vom 19. Januar 2004 angeordnet. Sie hat sogar die Einstellung der Ergänzungsleistung nicht per 31. Mai 2006, sondern erst per 31. August 2006 verfügt. Aber trotzdem ist davon auszugehen, dass hinter der Neuberechnung ab 1. Januar 2004 eine prozessuale Revision der Verfügung vom 19. Januar 2004 steht, dass die Beschwerdegegnerin also nicht in rechtswidriger Weise davon ausgegangen ist, sie könne zurückfordern, ohne vorher die nötigen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verfahrensrechtlichen Voraussetzungen geschaffen zu haben. In bezug auf die verfahrensmässigen Voraussetzungen der Rückforderung erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als korrekt. Dies gilt auch in bezug auf die Höhe der Rückforderung, denn die an die Stelle der aufgehobenen Verfügung vom 19. Januar 2004 tretende korrigierte Leistungszusprache erweist sich ebenso wie die ermittelte Differenz von Fr. 29'951.- als richtig. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 2.- Die Verfügung vom 17. August 2006 enthält folgenden Passus: "Der oben genannte Rückforderungsbetrag wird direkt mit der Nachzahlung der IV-Rente verrechnet". Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin damit die Verrechnung habe anordnen wollen, so dass es nicht zu einer Auszahlung der Rentennachzahlung gekommen sei und er ausserstande gewesen sei, die EL- Rückforderung persönlich durch Bezahlung zu tilgen. Ein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an einer derart umständlichen und für die Beschwerdegegnerin mit einem Verlustrisiko behafteten Vorgehensweise ist nicht erkennbar. Das Begehren des Beschwerdeführers muss aber noch aus einem anderen Grund abgewiesen werden. Die Verrechnungsanordnung hat nämlich nicht Gegenstand der Verfügung vom 17. August 2006 und damit auch nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides gebildet. Die Verrechnungsanordnung gehört zur Vollstreckung der Rentennachzahlungsverfügung. Somit entscheidet die IV-Stelle, ob sie die Nachzahlungsforderung des Beschwerdeführers durch eine Auszahlung oder durch eine Verrechnung mit der Rückforderung der Beschwerdegegnerin tilgen will. Die Beschwerdegegnerin kann nur der IV-Stelle einen Verrechnungsantrag stellen. Das Zitat aus der Verfügung vom 17. August 2006 hat also nicht Teil des Verfügungsdispositivs gebildet. Es ist nur ein Hinweis für den Beschwerdeführer gewesen. Auch in bezug auf die Verrechnung von Rentennachzahlung und EL- Rückforderung ist die Beschwerde somit abzuweisen. Demgemäss hat der Präsident als Einzelrichter im Verfahren gemäss Art. 9 VVsG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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