© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2006/42 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.03.2020 Entscheiddatum: 20.03.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 20.03.2007 Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG i.V.m. Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG. Verzicht auf Erwerbseinkommen durch die Ehefrau des EL-Bezügers. Kriterien der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens, Beweisführung und Bemessungskriterien (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2007, EL 2006/42). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007. Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 20. März 2007 In Sachen B.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Curdin Conrad, Bischofszeller Strasse 21a, Postfach, 9201 Gossau SG, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung zur IV hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- Am 26. Juli 2005 ging bei der EL-Durchführungsstelle eine das Datum 22. Juni 2005 tragende Anmeldung von B.___ zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur Invalidenrente ein. Die EL-Durchführungsstelle leitete die Anmeldung zur Kontrolle und zur Vervollständigung an die AHV-Zweigstelle weiter. Diese retournierte die entsprechend ergänzte Anmeldung am 28. Oktober 2005. Sie wies darauf hin, dass für die Ehefrau des Versicherten wohl ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden müsse. Am 10. November 2005 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass sie zu prüfen habe, ob seine Ehefrau ein Erwerbseinkommen erzielen könnte. Sie forderte den Versicherten auf, verschiedene Fragen zu beantworten. Die Ehefrau des Versicherten gab am 15. November 2005 in Beantwortung dieser Fragen an, sie habe keinen Beruf erlernt, sie sei immer als Hausfrau tätig gewesen und sie übe keine Erwerbstätigkeit aus, weil sie über keine Ausbildung verfüge, nicht Deutsch könne und krank sei (Diabetes, Hypertonie, Asthma). Die EL-Durchführungsstelle forderte den Versicherten auf, ein detailliertes Arztzeugnis einzureichen, das die genaue Diagnose, den Arbeitsfähigkeitsgrad, den Beginn und die voraussichtliche Dauer einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit und ausserdem die Art der leidensbedingt noch zumutbaren Arbeiten angebe. Der Versicherte liess ein Zeugnis von Dr. med. X.___ vom 11. Januar 2006 einreichen. Laut diesem Zeugnis litt die Ehefrau des Versicherten an einem Asthma bronchiale vom Intrinsic-Typ, an einem Diabetes mellitus Typ II, an einer Hypertonie, an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom und an chronischen Cervikalgien. Dr. med. X.___ gab dazu an, das Asthma bronchiale und der Diabetes mellitus seien medikamentös gut eingestellt und wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Allerdings müsse der Arbeitsplatz lufthygienisch einwandfrei sein. Das chronische Lumbovertebralsyndrom und das Cervikalsyndrom beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit zu mindestens 70%. Es handle sich um eine dauernde Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte liess am 27. Januar 2006 gestützt auf dieses Arztzeugnis geltend machen, aufgrund der Arbeitsunfähigkeit von 70% gehe er davon aus, dass ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau angerechnet
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werde, zumal seine Ehefrau nicht Deutsch könne, nie erwerbstätig gewesen sei und über keine Ausbildung verfüge. B.- Die EL-Durchführungsstelle erkundigte sich am 2. März 2006 beim RAV, ob es im Raum St. Gallen und Umgebung für 1956 geborene, aus Serbien-Montenegro stammende, weder über eine Ausbildung noch über Arbeitserfahrung verfügende, während zwei bis drei Stunden täglich einsetzbare Frauen offene Teilzeitstellen gebe. Die Arbeit müsse zudem rückenschonend sein und in einem lufthygienisch einwandfreien Milieu ausgeübt werden können. Das RAV antwortete am 23. Mai 2006, es gebe derartige Stellen. Die betreffende Person müsse aber das nötige Engagement aufbringen, um eine solche Stelle zu finden. Sie müsse ausserdem bereit sein, monotone Arbeit auszuführen und einen Arbeitsweg in Kauf zu nehmen. Gemäss einer internen Notiz vom 22. Juni 2006 ermittelte die EL-Durchführungsstelle das aus ihrer Sicht der Ehefrau des Versicherten zumutbare Erwerbseinkommen, indem sie auf den Tarif 93 der Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik abstellte, was einem Jahreseinkommen von Fr. 39'156.- entsprach. Davon zog sie 50% "wegen Alter/ Gesundheit" und 20% "wegen fehlender Arbeitserfahrung" ab. Es verblieb ein Einkommen von Fr. 11'746.-. Bei der Anspruchsberechnung ab Juli 2005 berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle anrechenbare Einnahmen aus einer hypothetischen Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Versicherten von Fr. 6356.-. Mit einer Verfügung vom 6. Juli 2006 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. Juli 2005 eine Ergänzungsleistung zu. C.- Der Versicherte liess am 28. Juli 2006 Einsprache gegen diese Verfügung erheben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Neuberechnung seines Anspruchs. Diesen Antrag begründete er damit, dass es seiner Ehefrau gar nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie sei 50-jährig, verfüge nicht über eine berufliche Ausbildung, habe nie gearbeitet, sondern immer nur den Haushalt besorgt und könne nur ungenügend Deutsch. Sie könnte deshalb nur noch schwerlich im Erwerbsleben Fuss fassen. Aufgrund des sehr angespannten Arbeitsmarktes sei es für sie sozusagen unmöglich, eine Arbeitsstelle zu finden und alsdann die ihr übertragenen Arbeiten zur Zufriedenheit des Arbeitgebers auszuführen. Hinzu komme die Beeinträchtigung ihrer Gesundheit, die zudem eine Verschlechterungstendenz aufweise. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die volle Integration in den Arbeitsmarkt ab
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem gewissen Alter gar nicht mehr möglich. Nach der kantonalen Rechtsprechung erschwerten die verschiedenen Faktoren das Finden einer Arbeitsstelle derart, dass kein Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens angenommen werden könne. Die Ergänzungsleistung sei deshalb ohne die Einnahmenposition des hypothetischen Erwerbseinkommens zu berechnen. Bis 31. Januar 2006 sei ein Mietzins von Fr. 11'880.-, ab 1. Februar 2006 ein solcher von Fr. 7920.- anzurechnen. D.- Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 14. September 2006 ab. Sie machte geltend, in der Wohnung des Versicherten lebten vier Personen. Bis Ende Januar 2006 seien drei dieser Personen in die Anspruchsberechnung einbezogen gewesen. Deshalb seien gemäss Art. 16c ELV drei Viertel des Mietzinses anzurechnen gewesen. Ab 1. Februar 2006 sei die Tochter L. aus der Anspruchsberechnung gefallen. Deshalb sei nur noch die Hälfte des Mietzinses abzugsfähig. Aufgrund der angegebenen Diagnose lasse sich nicht nachvollziehen, weshalb die Ehefrau des Versicherten nur zwei bis drei und nicht sechs Stunden täglich sollte arbeiten können. Die Ärztin habe nämlich nur subjektive Befunde und keine objektivierbaren Beschwerden angegeben. Gleichwohl sei von dieser sehr pessimistischen ärztlichen Einschätzung ausgegangen worden. Eine tägliche Arbeitszeit von zwei bis drei Stunden entspreche einem Pensum von 24-36%. Ausgehend von einem Pensum von 30% und einem zusätzlichen Abzug von 20% resultiere ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 13'742.-. Der angerechnete Betrag von Fr. 11'746.- erscheine deshalb als zu tief. Da das RAV angebe, die Arbeitsfähigkeit sei verwertbar, müsse grundsätzlich ein Erwerbseinkommen angerechnet werden. E.- Der Versicherte liess am 16. Oktober 2006 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid erheben. Sein Antrag lautete, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Ergänzungsleistung sei ab Juli 2005 ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 6356.- zuzusprechen. Zur Begründung führte er aus, die Kriterien für die Möglichkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, seien das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung und die bisherige Tätigkeit. Seine Ehefrau sei in jedem einzelnen Kriterium stark benachteiligt. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass eine Frau mit diesen Voraussetzungen auf dem freien Arbeitsmarkt eine Stelle finden könnte. Allein schon die geringe Restarbeitsfähigkeit von 30% für leichte Arbeiten in einem lufthygienisch einwandfreien
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Milieu schliesse eine Erwerbstätigkeit praktisch aus. Die entsprechende Auskunft des RAV sei deshalb nicht nachvollziehbar. Bekanntlich verharre die Arbeitslosenquote auf einem ungewohnt hohen Niveau von über 3%. Betroffen seien insbesondere unqualifizierte Arbeitskräfte. Wäre die Aussage des RAV korrekt, gäbe es in der Schweiz wohl keine Arbeitslosen mehr. Selbst wenn offene Stellen vorhanden wären, stünde nicht fest, ob seine Ehefrau eine Chance hätte, effektiv eine dieser Stellen zu erhalten. Wenn das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Restarbeitsfähigkeit verwertbar sei, müsste der Maximalabzug von 25% zur Anwendung gelangen und ausserdem müsste eine grosszügige Anpassungsfrist eingeräumt werden. F.- Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 20. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde. II. 1.- a) Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG nimmt der Sozialversicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor. Das Sozialversicherungsverfahren untersteht also dem Untersuchungsgrundsatz. "Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien richtig und vollständig abklären muss […]. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über die Rechte und Pflichten so oder anders zu entscheiden ist" (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3.A., S. 443 f.). Bezogen auf Art. 3c Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG (Verzicht auf Erwerbseinkünfte) folgt aus dem Untersuchungsgrundsatz, dass eine EL- Durchführungsstelle abklären muss, ob eine verwertbare Erwerbsfähigkeit des EL- Ansprechers oder einer in die Anspruchsberechnung einbezogenen Person besteht und gegebenenfalls, ob diese Erwerbsfähigkeit auf dem aktuellen und realen Arbeitsmarkt verwertet werden könnte. Da es sich beim Fehlen eines Erwerbseinkommens um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, trägt der EL- Ansprecher den Nachteil der Beweislosigkeit. Kann also trotz vollumfänglicher Erfüllung der Untersuchungspflicht nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen werden, dass eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt bzw. dass die bestehende
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbsfähigkeit objektiv nicht verwertet werden kann, muss ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. b) Die häufigste Ursache für das Fehlen einer verwertbaren Erwerbsfähigkeit ist die Arbeitsunfähigkeit. Es handelt sich um die durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist zwar ein rechtlicher Begriff, aber die Ermittlung der Gesundheitsbeeinträchtigung und der daraus resultierenden Unfähigkeit, Arbeit zu leisten, ist die Aufgabe eines medizinischen Sachverständigen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer aufgefordert, ein ärztliches Zeugnis beizubringen, das sich zur Arbeitsfähigkeit seiner Ehefrau äussere. Ob dies zulässig war oder ob die Beschwerdegegnerin damit die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Sachverhaltsabklärung (Art. 28 ATSG) missbraucht hat, um sich den entsprechenden Abklärungsaufwand zu ersparen, kann offen bleiben. Das ärztliche Zeugnis vom 11. Januar 2006, laut dem die Ehefrau des Beschwerdeführers noch zu 30% einer körperlich leichten Arbeit nachgehen könnte, vermag nämlich nicht zu überzeugen. Es stammt nicht von einem unabhängigen medizinischen Sachverständigen, sondern von einer Ärztin, die zur Ehefrau des Beschwerdeführers in einem Auftragsverhältnis (Behandlungsauftrag) steht. Beweisrechtlich ist das ärztliche Zeugnis vom 11. Januar 2006 deshalb als die Aussage einer Auskunftsperson und nicht als die Stellungnahme eines unabhängigen Sachverständigen zu werten. Erfahrungsgemäss schätzen behandelnde Ärzte die Arbeitsfähigkeit ihrer Patienten regelmässig erheblich tiefer ein als unabhängige medizinische Sachverständige (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, S. 230). Ein Grund dafür mag das Bestehen eines Auftragsverhältnisses sein. Von grösserer Bedeutung ist aber wohl, dass behandelnde Ärzte i.d.R. über lange Zeit mit der – sich im Alltag immer wieder bestätigenden – pessimistischen Selbsteinschätzung ihres Patienten konfrontiert sind, dass sie meist mit ihren Therapiebemühungen mehr oder weniger erfolglos geblieben sind und dass sie geneigt sind, ihrem Patienten wenigstens dadurch zu helfen, dass sie ihm "zu seinem Recht verhelfen", d.h. das sie ihn bei der Durchsetzung seines Leistungsgesuches gegenüber der Sozialversicherung unterstützen. Im Einzelfall mag ein Zeugnis eines behandelnden Arztes eine unabhängige und objektive Arbeitsfähigkeitsschätzung enthalten. Fehlen aber klare
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anzeichen dafür, dass der behandelnde Arzt sich bemüht hat, die Arbeitsfähigkeit seines Patienten so unabhängig wie ein Sachverständiger zu schätzen, so kann dem Zeugnis nur eine geringe Überzeugungskraft beigemessen werden (vgl. das unveröffentlichte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2006, IV 2005/78). c) Dies muss auch für das ärztliche Zeugnis vom 11. Januar 2006 gelten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat bei der Beantwortung der entsprechenden Frage der Beschwerdegegnerin am 15. November 2005 auf ihre Gesundheitsbeeinträchtigung hingewiesen. Sie hat aber nur Beschwerden genannt, die sie gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 11. Januar 2006 in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Sie selbst hat also ihren Rückenbeschwerden keine Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit beigemessen, obwohl sich die Ärztin zur Begründung ihrer Arbeitsunfähigkeitsschätzung nur auf die Rückenbeschwerden beruft. Im ärztlichen Zeugnis vom 11. Januar 2006 fehlt zudem eine Umschreibung der konkreten Symptome des Rückenleidens und der daraus resultierenden Einschränkungen bei der Arbeit. Es fehlen auch Ausführungen zu den klinischen und bildgebenden Untersuchungsmethoden, die der Arbeitsfähigkeitsschätzung zugrunde gelegen haben. Die berichtende Ärztin hat nicht dargelegt, wie sie die Haushaltsarbeit der Ehefrau in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen hat, ob sie davon ausgegangen ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers neben der Haushaltsarbeit erwerbstätig sein müsste oder ob sie unterstellt hat, die Ehefrau des Beschwerdeführers wäre ganz von der Haushaltsarbeit befreit, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachginge. Eine überzeugende Aussage zur Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers müsste auf der Hypothese beruhen, dass die Haushaltsarbeit vollumfänglich durch andere Personen übernommen würde. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das ärztliche Zeugnis vom 11. Januar 2006 nicht geeignet ist, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers nur 30% beträgt. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb zur Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei, nicht auf das ärztliche Zeugnis vom 11. Januar 2006 abstellen dürfen. Bei einer korrekten Erfüllung ihrer Abklärungspflicht hätte die Beschwerdegegnerin eine unabhängige Begutachtung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers rückwirkend ab Juli 2001
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (grundsätzlicher Eintritt der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht) anordnen müssen. Der angefochtene Einspracheentscheid beruht somit auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Er ist in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen, weshalb er als rechtswidrig aufzuheben ist. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird dabei zu beachten haben, dass sie die Abklärungspflicht trägt, d.h. dass sie nicht unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers die Einreichung eines Privatgutachtens verlangen kann. 2.- a) Steht die Arbeitsfähigkeit und die Art der unter Berücksichtigung der Krankheitsfolgen noch zumutbaren Arbeit fest, ist die Frage zu beantworten, ob die verbliebene Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt noch verwertbar ist. Massgebend ist jener Ausschnitt aus dem Arbeitsmarkt, der für die betreffende Person aufgrund ihrer Ausbildung, aufgrund ihrer Fähigkeiten und unter Berücksichtigung allfälliger quantitativer und/oder qualitativer Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall ist der Arbeitsmarkt für weibliche Hilfskräfte massgebend. Grundsätzlich gilt, dass eine natürliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Arbeitskraft einer Hilfsarbeiterin besteht, selbst wenn es sich um eine Ausländerin ohne Ausbildung, ohne Arbeitserfahrung und ohne Deutschkenntnisse handelt. In Anwendung von Art. 3c Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG muss nämlich vorausgesetzt werden, dass eine von Armut bedrohte Ehefrau eines Invalidenrentners besonders motiviert nach einer Arbeitsstelle sucht und dass sie nach der erfolgreichen Stellensuche besonders motiviert arbeitet. Die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit der Arbeitskraft kann nur dadurch widerlegt werden, dass sich die betreffende arbeitsfähige Person – analog der Lösung in der Arbeitslosenversicherung – in einem zumutbaren Ausmass so lange um Arbeit bewirbt, als sie noch keine Stelle gefunden hat. Relevant ist dabei nicht nur die Zahl, sondern auch die Qualität der Bewerbungen. Die Erfolglosigkeit der Arbeitsbemühungen liefert den Beweis dafür, dass eine nicht selbst verschuldete Arbeitslosigkeit vorliegt, dass also nicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens verzichtet wird. Besteht krankheitsbedingt oder aufgrund persönlicher Umstände (z.B. aufgrund der notwendigen Betreuung kleiner Kinder oder der Pflege des hilflosen Ehegatten) eine Beschränkung auf eine Teilerwerbstätigkeit, so verschlechtert dies die Chancen einer Hilfsarbeiterin auf eine Arbeitsstelle nicht, denn die Statistik zeigt, dass in besonderem Mass weibliche Teilzeithilfskräfte gesucht
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden. Nur so lässt sich nämlich erklären, weshalb die Löhne weniger stark unter dem statistischen Zentralwert liegen, als dies nach dem Beschäftigungsgrad eigentlich zu erwarten wäre (vgl. die Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik, Resultate auf nationaler Ebene, S. 25 Tabelle T6*). Dass diese natürliche Vermutung für die Verwertbarkeit einer Teilarbeitsfähigkeit auch im vorliegenden Fall besteht, zeigt sich auch darin, dass das RAV am 23. Mai 2006 angegeben hat, motivierte Personen hätten selbst bei einem Beschäftigungsgrad von lediglich 30% Aussichten darauf, eine Stelle zu finden. Besteht allerdings neben einer krankheitsbedingten Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf auch noch eine qualitative Einschränkung, insbesondere eine Beschränkung auf körperlich sehr leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, so sinken die Chancen, eine Stelle zu finden, erheblich, denn Hilfsarbeiten, die nur stundenweise nachgefragt werden, sind meist körperlich eher anspruchsvolle Arbeiten wie etwa Reinigungsarbeiten. Ab einer Arbeitsfähigkeit von 40% und weniger in Kombination mit einer Beschränkung auf leichteste Arbeiten besteht keine natürliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Arbeitskraft auf dem hier massgebenden aktuellen und realen Arbeitsmarkt mehr (vgl. Plädoyer 5/02, S. 60 betreffend eine vergleichbare Situation im Haftpflichtrecht). Das ändert zwar nichts an der Pflicht der betreffenden Person, sich in Erfüllung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht motiviert zu bewerben. Von einem Verzicht auf ein Erwerbseinkommen kann aber – anders als im Normalfall – nur ausgegangen werden, wenn die EL-Durchführungsstelle nachweisen kann, dass die betreffende Person sich nicht für eine konkrete offene Stelle beworben oder dass sie eine angebotene Stelle nicht angenommen hat. Gestützt auf das Ergebnis der nachzuholenden medizinischen Abklärung wird die Beschwerdegegnerin anhand der vorstehenden Kriterien zu prüfen haben, ob die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers verwertbar ist. b) Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er annimmt, dass die EL-spezifische Schadenminderungspflicht erst entstehe, wenn sie von der Beschwerdegegnerin abgemahnt werde. Der Beschwerdeführer hat seit Juli 2002 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, d.h. er muss seit Juli 2001 durchgehend praktisch vollständig arbeitsunfähig gewesen sein. Seine Ehefrau hatte keine Veranlassung anzunehmen, er würde in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig werden. Ebensowenig konnte sie davon ausgehen, dass die Familie von den Invalidenrenten der ersten und der zweiten Säule würde leben können. Sie hatte demnach keinen Grund, auf jede Arbeitsbemühung zu
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verzichten und zuzuwarten, bis der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin entsprechend abgemahnt würde. Praxisgemäss entsteht spätestens mit dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit des bisher erwerbstätigen Ehegatten die Schadenminderungspflicht in der Form der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den anderen, bisher den Haushalt führenden Ehegatten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wäre also gegebenenfalls ab 1. Juli 2001 verpflichtet gewesen, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Deshalb wäre ab EL-Anspruchsbeginn ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers anzurechnen. Bei der Bemessung dieses hypothetischen Erwerbseinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf den tiefsten Zentralwert für weibliche Hilfskräfte in der Tabelle TA1 im Anhang zur Lohnstrukturerhebung 2004 abgestellt, nämlich auf den Wert der Branche 93 'persönliche Dienstleistungen'. Dies erscheint als gerechtfertigt, da die Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich am ehesten in dieser Branche eine Stelle gefunden hätte. Nicht nachvollziehbar ist hingegen die Abzugspraxis der Beschwerdegegnerin, die im übrigen auf der Verfügungsstufe die Arbeitsunfähigkeit gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 11. Januar 2006 noch ignoriert hat. Weder das Alter noch die fehlende Berufserfahrung rechtfertigen einen Abzug vom statistischen Zentralwert, da sich diese Umstände in einer unqualifizierten persönlichen Hilfstätigkeit nicht nachteilig auswirken. Es sind auch keine anderen Konkurrenznachteile der Ehefrau des Beschwerdeführers erkennbar, die dazu zwingen würden, die Arbeitskraft zu einem unter dem Zentralwert liegenden Lohn zu offerieren, um so eine Chance auf eine Stelle zu haben. Ob indirekt behinderungsbedingte Nachteile einen über den allfälligen Arbeitsunfähigkeitsgrad hinausgehenden Abzug erfordern, wird erst nach Abschluss der medizinischen Abklärung geprüft werden können. 3.- Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird nach der Durchführung der medizinischen Abklärung neu verfügen. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung ist rechtsprechungsgemäss in bezug auf den Anspruch auf eine Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen zu betrachten (vgl. etwa ZAK 1987 S. 266 Erw. 5a). Der Beschwerdeführer hat deshalb einen Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Unter
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. September 2006 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3000.- zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.03.2007 Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG i.V.m. Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG. Verzicht auf Erwerbseinkommen durch die Ehefrau des EL-Bezügers. Kriterien der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens, Beweisführung und Bemessungskriterien (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2007, EL 2006/42). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007.
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