© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2006/40 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.03.2020 Entscheiddatum: 03.05.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 03.05.2007 Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV; Fall ohne Anrechnung von hypothetischem Erwerbseinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2007, EL 2006/40). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 3. Mai 2007 In Sachen N.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Reeb, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I. A.- a) Der 1950 geborene N.___ meldete sich am 21./18. November 2005 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur IV an. Der Bezüger einer halben Invalidenrente der IV gab unter anderem an, er erziele kein Erwerbseinkommen. Mit Verfügung vom 15. De¬zember 2005 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen ab 1. November 2005 eine Ergänzungsleistung (ordentliche EL einschliesslich IPV, bzw. IPV-Minimalgarantie) von monatlich Fr. 252.-- zu. In die Berechnung einbezogen war ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 17'640.--, das mit Fr. 11'093.-- pro Jahr zur Anrechnung kam. Ab 1. Januar 2006 machte der Anspruch gemäss Berechnungsblatt Fr. 269.-- pro Monat aus. b) Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2005 liess der Versicherte am 13. Januar 2006 Einsprache (noch ohne Antrag) erheben. c) Mit Schreiben vom 13. Januar 2006 gab die Sozialversicherungsanstalt dem Versicherten bekannt, damit sie sein - offenbar gleichentags durch seinen Rechtsvertreter telefonisch gestelltes - Gesuch um Ausscheidung des hypothetischen Einkommens aus der EL-Berechnung bearbeiten könne, habe er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden, sich als Stellensuchender eintragen zu lassen und den beigelegten Fragebogen dort abzugeben. d) Mit Einspracheergänzung vom 14. März 2006 liess der Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer ohne hypothetisches Erwerbseinkommen berechneten Ergänzungsleistung beantragen. Der 56-jährige Versicherte sei seit mehreren Jahren arbeitslos; seit dem 10. September 2002 sei sein Taggeldanspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung erschöpft. Trotz seiner Bemühungen habe er keine Stelle mehr gefunden und sei der Arbeit nunmehr weitgehend entwöhnt. Der Misserfolg bei der Stellensuche liege unter anderem auch daran, dass er keinen Lehrabschluss vorzuweisen habe. Er sei gesundheitlich und der langen erfolglosen Arbeitssuche wegen auch moralisch angeschlagen. Aufgrund starker Schmerzen und häufiger Schwindelanfälle sei er nicht in der Lage, einer Arbeit länger als eine Stunde ohne Unterbruch nachzugehen. Das mindere seine Chancen auf dem ohnehin schwierigen Arbeitsmarkt noch zusätzlich. Es sei ihm deshalb faktisch
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unmöglich, eine Teilzeitstelle zu finden und das angerechnete hypothetische Einkommen tatsächlich zu erzielen. Die Sachbearbeiterin des RAV habe bestätigt, dass für ihn zurzeit keine geeigneten Arbeitsstellen verfügbar seien und dass sie ihn deshalb von der Arbeitsvermittlung wieder abmelde. Eine entsprechende Bestätigung werde das RAV der Sozialversicherungsanstalt direkt zustellen. e) Am 21. März 2006 stellte die Sozialversicherungsanstalt dem Rechtsvertreter des Versicherten einen Fragebogen über dessen erwerbliche Voraussetzungen (berufliche Ausbildungen, bisherige Tätigkeit etc.) zu. Er teilte am 16. Mai 2006 mit, der Versicherte habe keine berufliche Ausbildung, "bzw. Anlehre". Eingereicht würden die Nachweise der Arbeitsbemühungen in den Monaten Januar bis März 2006. Die Nachweise für die ersten beiden Monate habe der Versicherte auch dem RAV eingereicht. Er habe sich jedoch auch zuvor stets um Arbeit bemüht, jedoch - weil nur Nischenarbeitsplätze in Frage gekommen seien - nicht schriftlich, sondern telefonisch oder durch persönliche Vorsprache bei Bekannten. Des Weiteren werde ein Arztzeugnis von Dr. med. A.___, Innere Medizin, vom 5. Mai 2006 eingereicht. Darin hatte der Arzt angegeben, der Versicherte sei, insbesondere wegen der starken Schmerzen und häufigen Schwindelanfälle, nicht in der Lage, zu mehr als 30 % zu arbeiten, und zwar unterbrochen durch zum Teil unregelmässige Pausen. Erforderlich sei am Arbeitsplatz wegen der Atembeschwerden frische, nicht zu heisse und nicht zu trockene Luft. In der freien Wirtschaft werde ihm ohne flankierende Massnahmen eine Arbeit wohl nicht mehr möglich sein. Am ehesten komme eine Arbeit in einer geschützten Werkstätte (während drei bis vier Stunden abzüglich der Pausen) in Frage. Dem beigelegten Lebenslauf schliesslich war zu entnehmen, dass der Versicherte nach der Realschule als Hilfsarbeiter (in einer Nadelfabrik, in der Montage von Kühlschränken und Küchen und als Hilfs-Kellermeister in einer Mosterei) tätig gewesen war. Am 1. Juni 2006 gab der Rechtsvertreter des Versicherten auch noch die Nachweise für dessen Arbeitsbemühungen im Monat Mai 2006 zu den Akten. f) Mit Entscheid vom 25. August 2006 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab. Für das Fehlen von Einkommen und Vermögen trage grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast. Was die Arbeitsfähigkeit des Versicherten betreffe, sei auf das Abklärungsergebnis des IV- Revisionsverfahrens abzustellen. Denn der Versicherte habe kein neues
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Revisionsgesuch gestellt und die Angaben von Dr. A.___ würden auch nicht auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten schliessen lassen. Das Alter bilde keinen Grund, die Vermutung von Art. 14a ELV als umgestossen zu betrachten. Eine Bestätigung der mangelnden Vermittelbarkeit des Versicherten habe das RAV entgegen anderslautender Ankündigung von Seiten des Versicherten nicht zugestellt. Der Nachweis könne ohnehin nur durch ernsthafte, erfolglose Arbeitsbemühungen erbracht werden. Die eingetragenen telefonischen Arbeitsbemühungen des Versicherten seien in den Monaten Februar bis Mai 2006 weniger als zehn und damit ungenügend gewesen. B.- Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Reeb für den Betroffenen am 27. September 2005 (recte: 2006) erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid und die Verfügung vom 15. Dezember 2005 seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Ergänzungsleistung ohne Anrechung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Die Beweislast (Beweisführungslast und materielle Beweislast) für das Vorliegen eines Verzichts auf Einkünfte liege bei der EL- Durchführungsstelle. Zudem herrsche der Untersuchungsgrundsatz. Die Vermutung von Art. 14a ELV könne ausserdem durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden. Die EL-Durchführungs¬stelle sei zu eigenen Abklärungen gehalten gewesen, umso eher, als es verschiedene konkrete Hinweise darauf gegeben habe, dass der Beschwerdeführer das angerechnete Einkommen nicht erzielen könne. Das RAV habe der Beschwerdegegnerin offenbar am 13. März 2006 seine Bestätigung vom 8. März 2006 zugestellt, wonach für den Beschwerdeführer keine Stellen verfügbar und die gesundheitlichen Einschränkungen zu offensichtlich seien, als dass er durch das RAV vermittelt werden könnte; der Beschwerdeführer könne nur im geschützten Rahmen beschäftigt werden. Er sei seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Auf die Nachreichung der Nachweise für die Monate November und Dezember 2005 sei seitens der Beschwerdegegnerin anlässlich einer telefonischen Besprechung ausdrücklich verzichtet worden. Nicht nur durch Arbeitsbemühungen, sondern auch durch die RAV-Bestätigung könne Beweis geführt werden. Hier sei dies der Fall und die Vermutung sei umgestossen. Der Nachweis von Arbeitsbemühungen sei daher weder nötig noch sinnvoll gewesen. Sollte aber der Gegenbeweis nicht gelungen sein, hätte
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen tätigen - zumindest eine klärende Rückfrage beim RAV stellen - müssen. Dass sie mindestens zehn telefonische Arbeitsbemühungen pro Monat verlange, habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Verletzung des rechtlichen Gehörs nie mitgeteilt. Insbesondere von schwer vermittelbaren Personen verlange auch das RAV nicht zehn Bemühungen. Vom Beschwerdeführer habe es überhaupt keine Bemühungen erwartet. Die Beweislast treffe nicht den Beschwerdeführer. Da die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, könne keine Beweislosigkeit bestehen. Ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, sei deshalb rechtswidrig. Der Beschwerdeführer könne auf dem realen Arbeitsmarkt wegen der gesundheitlichen und persönlichen (Alter, Ausbildung) Verhältnisse keine Arbeitsstelle finden. Seine während der ganzen Arbeitslosigkeit fortgesetzten Arbeitsbemühungen hätten daher nicht erfolgreich sein können. Die Erfolglosigkeit sei erwiesen und die Vermutung umgestossen. Der Beschwerdeführer werde die Arbeitsbemühungen, obwohl eigentlich sinnlos, weiterführen. Im Hinblick auf das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen seien das lokale Angebot an offenen Stellen und die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen. Der beigelegten Bescheinigung des zuständigen RAV vom 8. März 2006 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. Februar 2006 als stellensuchend eingetragen sei und für ihn derzeit keine offenen, geeigneten Stellen verfügbar seien. Mit dem Schreiben vom 14. März 2006 hatte die Beschwerdegegnerin den Versicherten darauf hingewiesen, dass sie von einer Arbeitsunfähigkeit von 55 % auszugehen habe. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens könne nur unterbleiben, wenn (sc. bei erfolgloser Suche) sein Arbeitswille überprüfbar ausgewiesen sei. C.- In ihrer Beschwerdeantwort vom 11./12. Oktober 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die ergänzungsleistungsrechtlich relevante Arbeitslosigkeit könne nicht durch die RAV- Bescheinigung, sondern nur durch ernsthafte Arbeitsbemühungen nachgewiesen werden. Ernsthaft und intensiv sei die Arbeitssuche in der Regel dann, wenn über eine längere Zeit hinweg mindestens zehn telefonische Arbeitsbemühungen pro Monat ausgewiesen seien. Der Einspracheentscheid sei damit genügend begründet.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.- Mit Replik vom 27. Oktober 2006 bringt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, Dr. A.___ habe in seinem Zeugnis nicht zur invaliditätsrelevanten Arbeitsfähigkeit, sondern dazu Stellung genommen, welche objektiven und subjektiven - auch gesundheitsbedingten - Faktoren dem Beschwerdeführer die Realisierung eines Einkommens erschwerten. Die Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin hätte nicht die medizinische Situation betroffen. Dass die relevante Arbeitslosigkeit nur durch ernsthafte, aber erfolglose Stellenbewerbungen nachgewiesen werden könne, sei nicht verallgemeinerungsfähig. Der Nachweis sei auch anders möglich, insbesondere durch die RAV-Bescheinigung, aber auch durch den Nachweis von Arbeitsbemühungen. E.- Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 7. November 2006 an ihrem Antrag fest. II. 1.- Streitgegenstand bildet vorliegend die Abweisung der Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2005, mit welcher dem Beschwerdeführer eine unter Einschluss eines hypothetischen Erwerbseinkommens berechnete Ergänzungsleistung zugesprochen worden war. 2.- a) Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 3c Abs. 1 ELG unter anderem Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien (lit. a) und Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S Y. vom 9. Juli 2002, P 18/02; BGE 121 V 205 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b). b) Basierend auf Art. 3a Abs. 7 lit. c ELG betreffend die Anrechnung von Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei Teilinvaliden sieht Art. 14a ELV vor, dass
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet wird, den sie im massgebenden Zeitraum tatsächlich verdient haben (Abs. 1). Invaliden unter 60 Jahren ist jedoch nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV (vgl. lit. a) bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG anzurechnen. c) Nach der Rechtsprechung kann im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Vereinfachung und der rascheren Behandlung von Einzelfällen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es einer teilinvaliden versicherten Person vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen ihres von den Organen der Invalidenversicherung festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Bei der Prüfung der Frage, ob der teilinvaliden versicherten Person die Ausübung einer Tätigkeit in grundsätzlicher wie masslicher Hinsicht möglich und zumutbar ist, sind - entsprechend der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen sämtliche Umstände zu berücksichtigen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 117 V 156 E. 2c). d) Zu eigenen Abklärungen im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes ist die EL- Durchführungsstelle in den Fällen von Art. 14a (und 14b) ELV nur (aber immerhin) gehalten, wenn aus den Akten hervorgeht, dass die versicherte Person ausserstande ist, das fragliche Einkommen zu erzielen, oder wenn die versicherte Person selber geltend macht, sie sei nicht in der Lage, ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 117 V 205). Spricht dann das Ergebnis der umfassenden Abklärung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so kommt die genannte Vermutung als Regel zur Verteilung der materiellen Beweislast zur Anwendung. Trotz fehlenden Nachweises eines Einkommensverzichts ist der versicherten Person ein hypothetisches
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbseinkommen anzurechnen (vgl. ZAK 1989 S. 572 E. 3c; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S G. vom 25. Oktober 2006, P 43/05; nicht veröffentlichter Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S M.V. vom 5. Juli 2005, wo grundsätzlich Kritik an der herrschenden Praxis vermerkt wurde; vgl. Ralph Jöhl, SBVR, Rz 189 ff., insbes. 191 f.). 3.- a) Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer, der bei Anspruchsbeginn 55-jährig war und gemäss der massgebenden IV-Rentenverfügung einen Invaliditätsgrad von 55 % aufweist, ein hypothetisches Einkommen angerechnet, das Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG entspricht, nämlich im Betrag von Fr. 17'640.-- (Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden 2005 und 2006). Der Beschwerdeführer lässt einwenden, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sei ihm nicht möglich. b) Nach dem Gutachten vom 6. September 2004, das für die Invaliditätsbemessung massgebend war, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, körperlich leichte bis mittelschwere, nicht zu anspruchsvolle Tätigkeiten (ohne extreme zeitliche Vorgabe) zu mindestens 60 % zu verrichten (die Leistungseinschränkung bereits einbezogen). In einem Arbeitstraining im Brüggli hatte der Beschwerdeführer gemäss Bericht vom 13. September 2000 im Montagebereich (ohne schweren körperlichen Einsatz) eine quantitative Leistung von 60 % erreicht. Dr. A.___ hatte sich am 25. August 2003 auf den Standpunkt gestellt, es sei eine Berentung mit einer ganzen Rente oder eine Beschäftigung zu 50 % in einer geschützten Werkstätte zu prüfen. In einem Verlaufsbericht vom 5. September 2003 hatte er darum ersucht, dem Beschwerdeführer bei der Suche nach einer für ihn geeigneten Arbeit mit einem Pensum von 30 bis 40 % behilflich zu sein. Wenn der Arzt nun am 5. Mai 2006 darlegt, der Versicherte könne nicht mehr als 30 % arbeiten, und zwar unterbrochen durch zum Teil unregelmässige Pausen, und ohne flankierende Massnahmen werde ihm eine Arbeit in der freien Wirtschaft wohl nicht mehr möglich sein, vielmehr komme am ehesten eine Arbeit in einer geschützten Werkstätte (während drei bis vier Stunden abzüglich der Pausen) in Frage, so lässt sich daraus keine erhebliche Sachverhaltsveränderung ablesen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Indessen enthalten schon die bei der Invaliditätsbemessung massgeblichen Akten Hinweise auf eine erschwerte Vermittelbarkeit. Schon damals hatte der Beschwerdeführer lange nicht mehr gearbeitet. Er hatte seine Stelle im September 1998 verloren. Danach hatte im März 1999 ein Einarbeitungsversuch in eine adaptiertere Tätigkeit im Betrieb bei einem 50 % Pensum stattgefunden, der nach etwa drei Wochen gescheitert ist. Anschliessend erfolgten von Januar bis September 2000 Arbeitsabklärungen und ein Arbeitstraining, die ebenfalls ohne Wiedereingliederungserfolg geblieben sind. Während der Zeit der Anspruchsberechtigung gegenüber der Arbeitslosenversicherung (bis 2002) konnte schliesslich keine Vermittlung für eine Teilzeitstelle bewerkstelligt werden. Nach diesem Verlauf hatte Dr. A.___ im August 2003 berichtet, alle bisherigen Anläufe des Beschwerdeführers, eine der Behinderung angepasste Tätigkeit zu finden, seien gescheitert. Die Beschwerden hätten zugenommen. Am 5. September 2003 hatte der Arzt angegeben, es habe sich keine Änderung der Arbeitsunfähigkeit ergeben, sondern das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers sei schlechter geworden. Sein Selbstvertrauen, noch eine Arbeit zu finden, sei geschwunden. d) Für die Invaliditätsbemessung waren diese Faktoren, da keine schwere psychiatrische Störung zu diagnostizieren war, nicht zu berücksichtigen. Es wurde festgehalten, dem Beschwerdeführer müsste - wohl im Hinblick auf die Arbeitssuche klar gemacht werden, dass er nicht nur drei, sondern fünf bis sechs Stunden arbeiten könne. e) Vorliegend sind indessen das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage und die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben von Bedeutung (EVGE P 18/02; vgl. AHI 2001 S. 133 E. 1b). Massgeblich ist das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen der versicherten Person bei den konkreten lokalen Verhältnissen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S I. vom 4. April 2005, P 6/04). Das RAV hat auf entsprechende Anfrage am 8. März 2006 bescheinigt, die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers seien zu offensichtlich, als dass er durch das Amt vermittelt werden könnte. Er könne nur im geschützten Rahmen beschäftigt werden. Es seien für ihn derzeit keine geeigneten Arbeitsstellen verfügbar. Im erwähnten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S M.V. ist als möglicher Standpunkt die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auffassung beschrieben worden, dass nicht die RAV-Bescheinigungen, sondern vielmehr nur ernsthafte, erfolglos gebliebene Stellenbewerbungen einen rechtsgenüglichen Nachweis zu erbringen vermöchten. Auf solche Bescheinigungen ist für die Belange der Ergänzungsleistungen nicht unbesehen abzustellen, sondern es ist zu prüfen, ob sie eine realistische Einschätzung darstellen und zu überzeugen vermögen. Das trifft hier zu. Die Einschätzung des RAV gliedert sich widerspruchsfrei in die übrige Aktenlage ein. So wurde im medizinischen Gutachten erklärt, der Beschwerdeführer besitze verminderte innerpsychische Ressourcen, weshalb er bei der Arbeitssuche unterstützungsbedürftig sei (S. 15). Er sei ein "Nischen-Arbeiter", der in der heutigen Arbeitswelt und mit zunehmendem Alter den Anforderungen des Marktes bei bereits vorbestehend knapper Intelligenzlage nicht mehr gerecht werden könne. Auf die zunehmende Überforderung und Überlastung habe er mit zunehmender Somatisierung reagiert. Das sei nachvollziehbar (S. 16), ebenso wie der Umstand, dass er mit seiner Qualifikation kein Teilzeitpensum mehr finden könne (S. 17). f) Was die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers betrifft, ist festzustellen, dass er einige solcher Versuche gemacht hat. Ob sie in geeigneter Art und genügend ernsthaft unternommen wurden, ist fraglich. Wie aus dem Gutachten bekannt ist, hielt der Beschwerdeführer sich damals subjektiv für gänzlich arbeitsunfähig. Sogar bei Haushaltarbeiten habe er Schmerzen, also sei ihm eine berufliche Tätigkeit sicherlich nicht mehr möglich (S. 9). Schon damals hatte er in der Arbeitssuche resigniert, hatte er doch berichtet, er habe es nun schon seit längerem aufgegeben, eine Stelle zu suchen (S. 15 f.). Dennoch hat der Beschwerdeführer - wenn auch nur telefonisch - nochmals neu Arbeit zu suchen begonnen. Auf Abklärungen bei den angefragten Arbeitgebern hat die Beschwerdegegnerin verzichtet. g) Inzwischen (bis zum massgeblichen Zeitpunkt) war der Beschwerdeführer bereits etwa acht Jahre lang vom Arbeitsmarkt abwesend. Die bisherigen Versuche, die Restarbeitsfähigkeit auf dem realen Arbeitsmarkt zu verwerten, sind nach der Aktenlage auf erhebliche Schwierigkeiten gestossen und erfolglos geblieben. Was schon im Lauf des Jahres 2003 zu einer Akzentuierung der Beschwerdesituation geführt hat, muss gemäss dem Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 5. Mai 2006 auch für die spätere Zeit angenommen werden. Insgesamt ist daher mit überwiegender
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit für den Beschwerdeführer auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht möglich war. h) Die Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers ist daher ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berechnen. 4.- a) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. August 2006 zu schützen, und die Sache ist zur Neuberechnung des EL-Anspruchs im Sinne der Erwägungen und zu entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. b) Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Hingegen hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Bar¬auslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. August 2006 aufgehoben, und die Sache wird zur Neuberechnung des EL- Anspruchs im Sinne der Erwägungen und zu entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.05.2007 Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV; Fall ohne Anrechnung von hypothetischem Erwerbseinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2007, EL 2006/40).
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2025-07-19T16:30:55+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen