© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2006/38 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.03.2020 Entscheiddatum: 12.03.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 12.03.2007 Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG. Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens durch den Ehegatten des EL-Bezügers. Bemüht sich der Ehegatte in zumutbarer Weise, aber erfolglos um eine Arbeitsstelle, so liegt eine unverschuldete Arbeitslosigkeit vor. Diese schliesst die Annahme eines Verzichts auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens und damit die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens aus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2007, EL 2006/38). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 12. März 2007 In Sachen G.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Hans Rüdlinger, pat. Rechtsagent, Churfirstenstrasse 14, Postfach 60, 9642 Ebnat-Kappel, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Ergänzungsleistung zur IV hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- Die IV-Stelle sprach G.___ am 28. Februar 2002 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 80% sowie eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu. Der Versicherte füllte am 27. Mai 2002 die Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung aus. Er gab an, seine Ehefrau habe bis 31. Mai 2002 ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 24'265.- erzielt. Ab 1. Juni 2002 werde sie ein Arbeitslosentaggeld von Fr. 19'085.- erhalten. Das Arbeitsverhältnis war gemäss dem vom Arbeitgeber ausgestellten Zeugnis per 31. Mai 2002 aufgelöst worden. Die EL- Durchführungsstelle berücksichtigte bei der Anspruchsberechnung bis 31. August 2002 das Nettoerwerbseinkommen von Fr. 24'265.-, ab 1. September 2002 dann das Taggeld der Arbeitslosenversicherung von Fr. 19'085.-. Am 25. Februar 2004 teilte das Sozialamt der EL-Durchführungsstelle mit, seit dem 20. Januar 2004 habe die Ehefrau des Versicherten keinen Anspruch mehr auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung. Es machte geltend, die Ehefrau des Versicherten habe sich gemäss den Unterlagen des RAV ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht. Das Sozialamt ersuchte darum, kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anzurechnen. Es sicherte der EL- Durchführungsstelle zu, dass es die Ehefrau des Versicherten ständig anhalten werde, sich weiterhin um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Das Sozialamt legte die Nachweislisten für die persönlichen Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Versicherten für die Monate Juli 2003 bis Januar 2004 bei. Diese Arbeitsbemühungen hatten der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht offensichtlich Genüge getan, denn es fehlte jeder Hinweis darauf, dass das Taggeld wegen ungenügender Arbeitsbemühungen eingestellt worden wäre. Laut einer Aktennotiz vom 3. März 2004 beschloss die EL-Durchführungsstelle, auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten, da die Arbeitsbereitschaft der Ehefrau des Versicherten gegeben sei. Am 17. März 2004 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass sich dessen Ehefrau weiterhin aktiv und gezielt, auch unter
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mithilfe des RAV, um eine Arbeitsstelle zu bemühen habe. Sie kündigte an, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt nochmals über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens entscheiden werde. Auf Verlangen müssten ihr dann die Bewerbungen vorgelegt werden. Mit einer Verfügung vom 25. März 2004 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung. Die Anspruchsberechnung wies auf der Einnahmenseite nur noch die Invalidenrente und die Rente der Pensionskasse aus. B.- Am 27. Oktober 2005 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass sie den Sachverhalt aufgrund der neuen Arbeitsmarktsituation überprüfen wolle. Sie forderte den Versicherten auf, vom RAV ein Bestätigungsformular ausfüllen zu lassen. Das RAV teilte am 15. November 2005 in diesem Formular mit, die Ehefrau des Versicherten sei nicht als stellensuchend eingetragen. Bei gutem Willen bestünde eventuell die Möglichkeit, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Die Ehefrau des Versicherten habe mitgeteilt, dass sie wohl Arbeit gesucht, aber keine gefunden habe. Es seien keine Arbeitsbemühungen vorhanden. In einem Protokoll über das mit der Ehefrau des Versicherten am 15. November 2005 geführte Beratungsgespräch hatte das RAV festgehalten, Personen mit schlechteren Voraussetzungen als die Ehefrau des Versicherten fänden in und um Wattwil immer wieder Nischenarbeitsstellen. Die Ehefrau des Versicherten sei, als sie noch Taggelder bezogen habe, wenig kooperativ gewesen, was Stellenangebote anbelangt habe. Sie habe körperliche Einschränkungen angegeben, die eine Vermittlung schlussendlich verunmöglicht hätten. Mit einer Verfügung vom 24. November 2005 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung ab 1. Dezember 2005 fest, ohne aber ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Diese Verfügung enthielt folgenden Hinweis: "Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für Ihre Ehefrau behalten wir uns vor". In einer Aktennotiz vom 13. Dezember 2005 hielt die EL-Durchführungsstelle fest, der Versicherte sei halbseitig gelähmt. Beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege und beim Essen müsse ihm geholfen werden. Diese Hilfe werde von der Ehefrau erbracht. Der Haushalt könnte durch den Versicherten und durch die Mitbewohner besorgt werden. Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, auf das verzichtet werde, sei von einem Durchschnittseinkommen von Fr. 41'592.- auszugehen. Davon seien 20% wegen des Alters und weitere 40% wegen der Haushaltsbesorgung und der Pflege des Versicherten abzuziehen. Somit verblieben Fr. 16'638.- brutto. Mit einer Verfügung vom 9. Januar 2006 setzte die EL-Durchführungsstelle die Leistung per 1. Januar 2006
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte herab, da sie neu ein hypothetisches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 15'631.- als anrechenbare Einnahme berücksichtigte. C.- Der Versicherte liess am 3. März 2006 Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Januar 2006 erheben. Er machte geltend, er habe diese Verfügung nie erhalten. Erst Mitte Februar 2006 sei ihm anlässlich einer telephonischen Anfrage bei der EL- Durchführungsstelle betreffend die Auszahlung einer tieferen Ergänzungsleistung seit Januar 2006 zur Kenntnis gebracht worden, dass am 9. Januar 2006 eine entsprechende Verfügung erlassen worden sei. Der Versicherte beantragte die Weiterausrichtung einer Ergänzungsleistung von Fr. 1619.- über den 31. Dezember 2005 hinaus. Zur Begründung machte er geltend, seine Ehefrau suche schon lange, aber leider erfolglos eine Arbeitsstelle. Er legte Listen über die persönlichen Arbeitsbemühungen bei. Diese Listen waren offenbar nach der Aussteuerung durch das RAV durch die Ehefrau des Versicherten weitergeführt worden. Aufgelistet waren Arbeitsbemühungen für die Monate März 2004 bis Dezember 2005. Der Versicherte reichte auch eine Reihe von schriftlichen Absagen ein. Die letzten beiden Absagen datierten vom 18. und vom 22. Februar 2006. D.- Die EL-Durchführungsstelle trat auf die Einsprache ein und wies sie am 23. August 2006 ab. Sie begründete diesen Entscheid insbesondere damit, dass das RAV angegeben habe, sogar Personen mit schlechteren Voraussetzungen als die Ehefrau des Versicherten fänden Nischenarbeitsplätze. Die Ehefrau des Versicherten sei laut dem RAV wenig kooperativ gewesen, was die Stellenengebote anbelangt habe. Sie habe körperliche Einschränkungen angegeben, welche die Vermittlung verunmöglicht hätten. Weiter führte die EL-Durchführungsstelle aus, in den letzten zwölf Monaten habe die Ehefrau des Versicherten 61 Bewerbungen getätigt, allerdings nur 18 davon in schriftlicher Form, die übrigen telephonisch. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsbemühungen sehr intensiv gewesen seien. Unter Berücksichtigung der Angaben des RAV müsse angenommen werden, dass die Ehefrau des Versicherten bei intensiverem Bemühen eine Stelle gefunden hätte. Es liege deshalb eine Verzichtshandlung vor. Ausgehend von einem statistischen Durchschnittseinkommen von Fr. 41'592.- seien insgesamt 60% abzuziehen, was ein zumutbares Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 16'637.- ergebe. Davon seien
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 1006.- abzuziehen. Damit verbleibe ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 15'631.-. E.- Der Versicherte erhob am 22. September 2006 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2006. Er beantragte die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung von Fr. 1619.- ab 1. Januar 2006. Er verwies darauf, dass die Verfügung vom 9. Januar 2006 keine Begründung enthalten habe. Deshalb habe er die Einsprache nicht umfassend begründen können. Er habe nur nachweisen können, dass sich seine Ehefrau bemühe, im Rahmen ihrer begrenzten Möglichkeiten Arbeit zu suchen. Nachdem der angefochtene Einspracheentscheid schliesslich eine Begründung geliefert habe, könne er nun erstmals korrekt Stellung nehmen. Wenn in diesem Vorgehen der EL-Durchführungsstelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken sei, müsse der Einspracheentscheid aufgehoben werden. Eine derartige belastende Verfügung hätte nicht rückwirkend erfolgen dürfen. Vielmehr hätte eine angemessene Übergangsfrist angesetzt werden müssen, um seine Ehefrau anzuhalten, sich so zu verhalten, dass sie ihrer familienrechtlichen Unterhaltspflicht nachkomme. Am 27. Oktober 2006 führte der Versicherte ergänzend aus, der damals zuständige Mitarbeiter des Sozialamtes habe nicht gewusst, dass sich auch ausgesteuerte Arbeitslose beim RAV melden könnten. Deshalb habe der Mitarbeiter des Sozialamtes selbst die Ehefrau des Versicherten zur Arbeitssuche angehalten. Der Versicherte legte ein Schreiben des Sozialamtes an das Ausländeramt vom 24. Oktober 2005 bei, in dem angegeben worden war, die Ehefrau bemühe sich unbestrittenermassen um eine Arbeitsstelle. Der Versicherte machte in seiner Beschwerdeergänzung weiter geltend, er hätte von der EL-Durchführungsstelle darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass seine Ehefrau sich beim RAV melden müsse, und er hätte auch auf die Folgen der Nichtbeachtung hingewiesen werden müssen. Er fragte sich, wie eine schlecht ausgebildete Ausländerin ohne Niederlassung mit einer körperlichen und privaten Belastungssituation nach einer zweijährigen erfolglosen Unterstützung durch das RAV selbst noch eine Stelle sollte finden können. Der Versicherte legte einen Bericht von Dr. med. X.___ vom 20. September 2006 bei, laut dem seine Ehefrau zu 100% arbeitsfähig war, sofern es sich nicht um eine körperlich schwere Arbeit handelte. Dr. med. X.___ hatte darauf hingewiesen, dass sich die Arbeitsstelle in der Nähe des Wohnortes befinden müsste oder dass eine Umorganisation der häuslichen Situation nötig wäre, damit die notwendigen Pflegeleistungen weiterhin erbracht werden könnten. Der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte führte weiter aus, die EL-Durchführungsstelle habe sich nur beim RAV erkundigt. Eigentlich hätte die EL-Durchführungsstelle aber das Sozialamt oder die Ehefrau befragen müssen. Aus dem Unterlassen der Anmeldung beim RAV dürfe keine negative Folge abgeleitet werden, zumal nicht anzunehmen sei, dass seine Ehefrau bei der Stellensuche von der Unterstützung durch das RAV hätte profitieren können. F.- Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 8. November 2006 die Abweisung der Beschwerde. II. 1.- Gemäss Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Die Begründungspflicht bildet zwar Teil der Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass gestützt auf Art. 42 Satz 2 ATSG auf eine Begründung jener Verfügungen verzichtet werden könnte, die durch Einsprache anfechtbar sind. Art. 42 Satz 2 ATSG bezieht sich nämlich nur auf jene Teilgehalte des rechtlichen Gehörs, die nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sind (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar N. 23 zu Art. 42 ATSG). Da die Begründungspflicht gesetzlich geregelt ist, bedürfen auch die durch Einsprache anfechtbaren Verfügungen einer Begründung. Die Begründung soll es dem Verfügungsadressaten ermöglichen, die Verfügung sachgerecht anzufechten (bzw. sich von der Richtigkeit der Verfügung zu überzeugen). Das bedingt, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Verwaltung hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Die Begründung kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (vgl. etwa BGE 126 V 75 ff. Erw. 5b/dd m.H.). Der Textteil der Verfügung vom 9. Januar 2006 hat überhaupt keinen Hinweis auf den Grund für die revisionsweise Reduktion der laufenden Ergänzungsleistung per 1. Januar 2006 enthalten. Das zur Verfügung gehörende Berechnungsblatt hingegen hat in der Rubrik 'Erwerbseinkommen' erstmals eine Einnahmenposition ausgewiesen, die im Berechnungsblatt der vorangehenden Verfügung vom 24. November 2005 noch nicht vorhanden war. Da das Thema des mit der Verfügung vom 9. Januar 2006 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in der Abklärung und Würdigung der Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers bestanden hatte und da die Beschwerdegegnerin sich in der vorangehenden Verfügung vom 24. November 2005
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausdrücklich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers vorbehalten hatte, ist das Vorhandensein der neuen Einnahmenposition 'Erwerbseinkommen' als ausreichende Verfügungsbegründung zu qualifizieren. Der rechtskundige Vertreter des Beschwerdeführers hat denn auch ohne weiteres den Grund für die Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistung erkennen und die Einsprache ausreichend begründen können. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Verfügungsbegründung hätte nicht nur den Grund für die Reduktion der laufenden Ergänzungsleistung, nämlich die Anrechnung eines Erwerbseinkommens, auf das verzichtet wird, sondern auch den Grund für die Qualifikation eines bestimmten Verhaltens als Einnahmenverzicht i.S. von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG enthalten müssen, so übersieht er, dass aufgrund der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2005 nur die Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau zur Diskussion stehen konnten. Es hätte ihm also ohne weiteres klar sein müssen, dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ihre Ursache nur in der Qualifikation dieser Arbeitsbemühungen als unzureichend haben konnte. Dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, dies in der Verfügung vom 9. Januar 2006 ausdrücklich festzuhalten, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht und damit keine Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, weil der Beschwerdeführer rechtskundig vertreten gewesen ist. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte von einer erheblichen Verletzung der Begründungspflicht ausgegangen werden müssen, welche die Verfügung als rechtswidrig hätte erscheinen lassen. 2.- a) Im Januar 2004 erlosch der Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Diese Sachverhaltsveränderung löste ein Revisionsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 ELV aus. Gegenstand dieses Verfahrens war nicht nur die Anpassung der laufenden Ergänzungsleistung an den Wegfall der bisherigen Einnahmen aus Taggeld, sondern auch die Beantwortung der Frage, ob neue Einnahmen aus Erwerbseinkommen an die Stelle der weggefallenen Einnahmen aus Taggeld treten müssten. Die Beschwerdegegnerin prüfte deshalb, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens verzichtete. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers weder aus gesundheitlichen Gründen noch wegen der Belastung durch den Haushalt und die Pflege und Betreuung des hilflosen Beschwerdeführers daran gehindert war, zumindest einer Teilerwerbstätigkeit nachzugehen, konnte nur eine unverschuldete Arbeitslosigkeit der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grund dafür sein, dass das Fehlen eines Erwerbseinkommens nicht als Einnahmenverzicht gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG zu qualifizieren war. Die Beschwerdegegnerin ging damals davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers durch ihre Arbeitsbemühungen den Nachweis für eine unverschuldete Arbeitslosigkeit erbracht hatte. Die Revisionsverfügung vom 25. März 2004 berücksichtigte deshalb weder ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung noch ein hypothetisches Erwerbseinkommen. b) Die Beschwerdegegnerin hat die Frage nach einem allfälligen Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens erst im Herbst 2005 wieder zum Thema eines Revisionsverfahrens gemacht. Sie hat die Eröffnung dieses Revisionsverfahrens damit begründet, dass sich die Arbeitsmarktlage geändert habe. Damit hat sie dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass es sich beim Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens – im Gegensatz zum Vermögensverzicht - um einen (Dauer-) Sachverhalt handelt, der sich im Zeitablauf verändern kann. Die "Einnahmenquelle" in der Form der Erwerbsfähigkeit ist nämlich weiterhin vorhanden und es kann sich plötzlich neu die Möglichkeit ergeben, diese Quelle auszuschöpfen. Der Vermögensverzicht hingegen besteht in einem definitiven Verlust einer Quelle anrechenbarer Einnahmen. Das Weiterbestehen der "Einnahmenquelle" in der Form der Erwerbsfähigkeit bedeutet, dass aus den in der Vergangenheit getätigten Arbeitsbemühungen bzw. aus dem in der Vergangenheit erbrachten Nachweis der unverschuldeten Arbeitslosigkeit nicht auf eine aktuelle unverschuldete Arbeitslosigkeit geschlossen werden kann. Eine arbeitslose Person muss sich immer weiter um Arbeit bemühen, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, sie verzichte auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens. Da eine natürliche Vermutung dafür besteht, dass der Arbeitsmarkt für leichte Hilfsarbeiten immer wieder eine offene Stelle bereithält, kann bei einem Verzicht auf zumutbare Arbeitsbemühungen nur dann von einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit ausgegangen werden, wenn diese natürliche Vermutung widerlegt ist, entweder weil die Arbeitsmarktsituation nachweislich so schlecht ist, dass aufgrund der grossen Zahl Stellensuchender nur eine äusserst geringe Chance besteht, eine geeignete offene Arbeitsstelle zu finden, oder weil ein persönlicher Umstand die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit so stark beeinträchtigt, dass der Arbeitsmarkt kaum je eine geeignete offene Stelle aufweist. Beides trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Der Arbeitsmarkt (hier ausnahmsweise beschränkt auf
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die nähere Umgebung des Wohnortes, damit die notwendige Pflege und Betreuung des hilflosen Beschwerdeführers gewährleistet wäre) weist gemäss den Angaben des RAV vom 15. November 2005 geeignete offene Stellen auf. Es ist anzunehmen, dass dies auch zwischen Frühjahr 2004 und Sommer 2005 der Fall gewesen ist. Die Beschwerdegegnerin hätte demnach in Erfüllung ihrer Abklärungspflicht durchgehend seit März 2004 kontrollieren müssen, ob sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in zumutbarer Weise – erfolglos - um eine Arbeitsstelle bemühe und deshalb unverschuldet arbeitslos sei, um sofort revisionsweise auf ein Nachlassen der Arbeitsbemühungen bzw. auf die Vermutung einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit und damit auf den Eintritt eines Verzichts auf Erwerbseinkommen reagieren zu können. c) Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die Auskunft des RAV vom 15. November 2005 – zu Recht – davon ausgegangen, dass der Arbeitsmarkt geeignete Stellen aufweise. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass dies bereits im Frühjahr 2004 der Fall war. Da sich weder der Gesundheitszustand noch die persönliche Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers verändert haben, kann die der Verfügung vom 9. Januar 2006 und dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde gelegte Sachverhaltsveränderung nur darin bestanden haben, dass die Arbeitslosigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mehr unverschuldet gewesen sein soll. Die Beschwerdegegnerin muss also davon ausgegangen sein, dass die Arbeitslosigkeit neu auf ungenügende Arbeitsbemühungen zurückzuführen sei. Zu prüfen ist deshalb, ob sich die Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich nicht mehr genügend um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Der Arbeitsmarkt ist nicht statisch, er verändert sich ständig. Das bedeutet, dass die Arbeitsbemühungen nicht mit dem Argument eingestellt werden können, man habe sich jetzt bei allen in Frage kommenden Arbeitgebern beworben und eine Absage erhalten, womit ein für allemal feststehe, dass man keine Arbeitsstelle finden könne. Es kann nämlich jederzeit eine Arbeitsstelle frei werden oder neu entstehen. Zudem ist es auch denkbar, dass die arbeitslose Person den Kreis der potentiellen Arbeitgeber zuwenig weit gezogen und deshalb die Arbeitsbemühungen zu früh eingestellt hat. Auch nach einer längeren erfolglosen Stellensuche bleibt es also notwendig und zumutbar, die Arbeitsbemühungen fortzusetzen. Allerdings kann von einer arbeitslosen Person nicht erwartet werden, dass sie sich immer wieder bei demselben Arbeitgeber bewirbt, es sei denn, sie erfahre, dass dort eine Arbeitsstelle frei geworden oder neu geschaffen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden sei. Das bedeutet, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein eng begrenzter regionaler Arbeitsmarkt besteht, nach einer gewissen Zeit die Zahl der Bewerbungen tendenziell sinken und sich auf einem tieferen Niveau stabilisieren wird. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist sich der Notwendigkeit der beharrlichen Fortsetzung der Arbeitsbemühungen bewusst gewesen. Sie hat sich nämlich nach der Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung weiterhin um eine Stelle als Hilfsarbeiterin beworben. Allerdings ist die Zahl der Bewerbungen gesunken. Daraus und aus der Tatsache, dass die überwiegende Zahl der Bewerbungen nur telephonisch erfolgt ist, hat die Beschwerdegegnerin den Schluss gezogen, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mehr ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht habe, so dass neu von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen sei, die ELrechtlich als Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens qualifiziert werden müsse. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich auch während der Dauer des Bezuges von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung oft nur telephonisch beworben. Das RAV hat dies als ausreichende Arbeitsbemühungen akzeptiert. Es besteht keine Veranlassung, im vorliegenden Zusammenhang einen strengeren Massstab anzulegen. Die Reduktion der Zahl der Bewerbungen lässt sich wohl damit erklären, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers darauf verzichtet hat, sich immer wieder bei jenen Arbeitgebern zu bewerben, von denen sie bereits eine Absage erhalten hatte und bei denen seither keine Arbeitsstelle frei geworden war. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass sich das Angebot an geeigneten Arbeitsstellen auf dem in Frage kommenden regionalen Arbeitsmarkt aus konjunkturellen Gründen seit dem Frühjahr 2004 deutlich verbessert hätte, so dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei intensiveren Arbeitsbemühungen eine Stelle hätte finden können. Es liegen also weder ungenügende Arbeitsbemühungen noch ein deutlich besseres Angebot an geeigneten offenen Stellen vor, die den Schluss zulassen würden, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei neu selbstverschuldet arbeitslos. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Unrecht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. 3.- Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung ist für die Zeit ab 1. Januar 2006 ohne die Einnahmenposition eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu ermitteln. Die ab 1. Januar 2006 massgebende Anspruchsberechnung beinhaltet trotzdem eine Veränderung gegenüber derjenigen für das Jahr 2005. Die Pauschale für die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Krankenkassenprämien ist nämlich von Fr. 5448.- auf Fr. 5832.- angestiegen. Das bedeutet, dass sich die Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2006 nicht wie 2005 auf Fr. 1619.-, sondern auf Fr. 1651.- beläuft. Dem Beschwerdeführer ist mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 1651.- zuzusprechen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Januar 2006 eine Ergänzungsleistung von Fr. 1651.- monatlich zugesprochen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.03.2007 Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG. Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens durch den Ehegatten des EL-Bezügers. Bemüht sich der Ehegatte in zumutbarer Weise, aber erfolglos um eine Arbeitsstelle, so liegt eine unverschuldete Arbeitslosigkeit vor. Diese schliesst die Annahme eines Verzichts auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens und damit die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens aus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2007, EL 2006/38).
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