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St.Gallen Versicherungsgericht 24.01.2008 EL 2006/34

24 gennaio 2008·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·5,147 parole·~26 min·5

Riassunto

Art. 3a Abs. 4 ELG. EL-rechtliche Behandlung von Ehegatten als wirtschaftliche Einheit. Bezieht eine Ehefrau EL zur Invalidenrente und wird dem Ehemann später rückwirkend eine Invalidenrente zugesprochen und begründete er deshalb fiktiv bereits vor der Ehefrau einen EL-Anspruch, so ist sein Anspruch unter Einbezug der Ehefrau zu berechnen. Die ihr persönlich EL-zusprechende Verfügung ist prozessual zu revidieren und die gesamte Leistung zurückzufordern, wobei eine Verrechnung mit der Renten- bzw. der EL-Nachzahlung an den Ehemann zulässig ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2008, EL 2006/34).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2006/34 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 13.03.2020 Entscheiddatum: 24.01.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 24.01.2008 Art. 3a Abs. 4 ELG. EL-rechtliche Behandlung von Ehegatten als wirtschaftliche Einheit. Bezieht eine Ehefrau EL zur Invalidenrente und wird dem Ehemann später rückwirkend eine Invalidenrente zugesprochen und begründete er deshalb fiktiv bereits vor der Ehefrau einen EL-Anspruch, so ist sein Anspruch unter Einbezug der Ehefrau zu berechnen. Die ihr persönlich EL-zusprechende Verfügung ist prozessual zu revidieren und die gesamte Leistung zurückzufordern, wobei eine Verrechnung mit der Rentenbzw. der EL-Nachzahlung an den Ehemann zulässig ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2008, EL 2006/34). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 24. Januar 2008 in Sachen B.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV (Anpassung); Rückerstattung und Verrechnung Sachverhalt: A. A.a Die Ehefrau von B.___ bezieht seit 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) bei einem Invaliditätsgrad von 100%. Im August 2003 meldete sie sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (EL-act. 1), die ihr schliesslich ab jenem Monat ausgerichtet wurden. In der erstmaligen leistungszusprechenden Verfügung vom 6. Oktober 2003 wurde festgehalten, für den Ehemann B.___ werde zurzeit kein Einkommen berücksichtigt. Sobald jedoch der IV- Entscheid vorliege, werde allfällig ein Einkommen angerechnet und die zuviel ausbezahlten Leistungen würden zurückgefordert (EL-act. 7). A.b Mit Verfügung vom 16. April 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. Juni 2002 eine halbe IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 58% zu. Mit einer gleichentags erlassenen Verfügung forderte die EL-Durchführungsstelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) vom Versicherten seit August 2003 an seine Ehefrau zuviel ausbezahlte EL von Fr. 1'565.- zurück und ordnete die Verrechnung mit der IV-Rentennachzahlung an. Zudem teilte sie dem Versicherten in derselben Verfügung mit, die Zahlung der laufenden EL, die bisher unter der AHV- Nummer der Ehefrau gelaufen sei, werde per 1. Mai 2004 eingestellt. Es sei eine Neuanmeldung einzureichen (Beilagen zu EL-act. 12). Diese Neuanmeldung des Versicherten vom 23. April 2004 ging der EL-Durchführungsstelle am 3. Juni 2004 zu (EL-act. 12). Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 forderte sie den Versicherten auf, Fragen zur Zumutbarkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens zu beantworten. Den ausgefüllten Fragebogen erhielt sie am 20. August 2004 (EL-act. 15). Nachdem der Versicherte geltend gemacht hatte, er könne nicht arbeiten, weil er sich nicht gesund fühle, verlangte sie bei ihm mit Schreiben vom 20. August 2004 ein Arztzeugnis ein, das ihr am 8. September 2004 zugestellt wurde (EL-act. 18).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Mit einer dem Versicherten eröffneten Verfügung vom 18. No¬vember 2004 forderte die EL-Durch¬führungs¬stelle von 1. August 2003 bis 30. April 2004 zu viel bezahlte EL in der Höhe von Fr. 6'855.- zurück. Sie rechnete in der EL-Berechnung der Ehefrau rückwirkend per August 2003 eine BVG-Rente und ein hypothetisches Erwerbseinkommen für den Versicherten an (EL-act. 21). Mit einer weiteren Verfügung vom 18. Novem¬ber 2004 sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab 1. Mai 2004 EL in der Höhe von Fr. 673.- monatlich zu. Die EL-Nachzahlung für die Zeit von Mai bis und mit November 2004 verrechnete sie mit der Rückforderung (EL-act. 24). A.d Eine gegen die IV-Rentenverfügung vom 16. April 2004 vom Versicherten am 17. Mai 2004 erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst der SVA in Vertretung der IV- Stelle mit Entscheid vom 25. November 2004 ab (EL-act. 26). Dagegen erhob Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas in Vertretung des Versicherten am 17. Dezember 2004 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente (EL-act. 28; IV 2004/130). Ebenfalls am 17. Dezember 2004 erhob er Einsprache gegen die beiden Verfügungen der EL- Durch¬führungs¬stelle vom 18. November 2004 (EL-act. 27). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 sistierte der Rechtsdienst der SVA das EL-Einspracheverfahren bis zum Vorliegen des IV-Entscheids des Versicherungsgerichts (EL-act. 29). Am 29. Dezember 2004 setzte die EL-Durchführungs¬stelle den EL-Anspruch des Versicherten ab 1. Januar 2005 auf Fr. 454.- monatlich fest (EL-act. 30). Am 4. Januar 2005 erhob der Rechtsvertreter des Versicherten auch dagegen Einsprache (EL-act. 31). Der Rechtsdienst der SVA sistierte am 17. Januar auch dieses Verfahren (EL-act. 32). A.e Das Versicherungsgericht wies im Verfahren IV 2004/130 die Beschwerde gegen den IV-Einspracheentscheid vom 25. November 2004 mit Entscheid vom 13. Sep¬tember 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 55% ab (EL-act. 33). Der Rechtsdienst der SVA hob die Sistierung der EL-Einspracheverfahren am 25. Oktober 2005 auf, vereinigte diese sinngemäss und gab dem Rechtsvertreter des Versicherten Gelegenheit zur ergänzenden Begründung der Einsprachen (EL-act. 35). Dieser bat mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 um Erlass der Rückforderung und um Verzicht auf die Verrechnung, da der Notbedarf des Versicherten nicht gedeckt gewesen sei, als die Verrechnung der Rückforderung vorgenommen worden sei. Er ersuchte darum, die EL

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ungeschmälert weiterzubezahlen, was sich aufgrund der äusserst dürftigen Situation des Versicherten ohne weiteres rechtfertige (EL-act. 37). A.f Mit Entscheid vom 1. Juni 2006 wies der Rechtsdienst der SVA die Einsprachen ab. Der Versicherte habe keine invaliditätsfremden Umstände geltend gemacht, die es ihm verunmöglichen würden, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Unter diesen Umständen sei die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht als umgestossen zu betrachten. Dem Versicherten sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Rückforderung sei rechtmässig. Das Erlassgesuch könne erst geprüft werden, wenn ein rechtskräftiger Entscheid betreffend Rückforderung vorliege. Die Verrechnung sei zulässig (act. G 1.1.1). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters des Versicherten vom 3. Juli 2006. Er beantragt die teilweise Aufhebung des Einspracheentscheids. Dem Beschwerdeführer sei ab 30. Juli 2005 eine ungekürzte EL mit entsprechender Aufhebung der Rückforderung zu gewähren. Eventualiter sei eine medizinische Abklärung über den Unfall vom 30. Juli 2005 und dessen Folgen in Auftrag zu geben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Rechtsvertreter führt aus, der Beschwerdeführer habe ihm erst nach Eingang des Einspracheentscheids mitgeteilt, dass er am 30. Juli 2005 in seinem Haus in Bosnien bei einem Sturz im Treppenhaus einen schweren Unfall erlitten habe. Er habe sich die rechte Hand, insbesondere den Kleinfinger, verletzt. Diesbezüglich stehe im August 2006 eine Operation im Kantonsspital St. Gallen bevor. Aus diesem Grund sei das hypothetische Einkommen mindestens ab Unfalldatum bis heute zu Unrecht angerechnet worden. Das Gleiche gelte für die entsprechende Rückforderung (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2006 die Abweisung der Beschwerde. Ob der vom Beschwerdeführer am 30. Juli 2005 erlittene Unfall Auswirkungen auf seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit habe, müsse im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens abgeklärt werden. Die IV-Stelle werde die vorliegende Beschwerde deshalb als Revisionsgesuch ansehen. Wenn revisionsrechtlich erhebliche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsund Erwerbsfähigkeit vorlägen, sei dies im Rahmen eines EL-Anpassungsverfahrens zu berücksichtigen (act. G 3). B.c Auf Gesuch des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sistierte die zuständige Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts das Beschwerdeverfahren am 26. Juli 2006 bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend IV-Rentenrevision (act. G 6, 7, 10). Mit Schreiben vom 27. März 2007 reichte der Rechtsvertreter zwei Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein (act. G 13). Am 28. Juni 2007 ersuchte er um Aufhebung der Sistierung, weil die Ausgleichskasse die Frage des hypothetischen Erwerbseinkommens nicht entscheiden könne, da das Verfahren beim Gericht hängig sei. Zudem reichte er einen Verlaufsbericht des Psychiaters Dr. med. C.___ vom 22. Juni 2007 ein (act. G 16). B.d Die Verfahrensleitung hob die Sistierung des Beschwerdeverfahrens am 2. Juli 2007 auf und gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik (act. G 17). Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 hält sie an ihrem Abweisungsantrag fest. Die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen würden keine überzeugende Arbeitsfähigkeitsschätzung zulassen, weshalb die Frage nach einem allfälligen hypothetischen Erwerbseinkommen gestützt darauf nicht beantwortet werden könne. Derzeit werde der IV-Rentenanspruch des Beschwerdeführers in einem IV-Revisionsverfahren überprüft. Eventualiter werde deshalb beantragt, dass das EL- Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des medizinischen Abklärungsergebnisses im IV-Rentenrevisionsverfahren sistiert bleibe (act. G 18). B.e Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm zur Duplik der Beschwerdegegnerin am 3. September 2007 Stellung. Ihre Eingaben seien widersprüchlich, weil sie einerseits an ihrer Verfügung festhalte und gleichzeitig die Ergebnisse der medizinischen Abklärung abwarten wolle. Die Tatsache, dass soeben eine Begutachtung in Auftrag gegeben worden sei, ändere nichts daran, dass gemäss Beurteilung von Dr. A.___ im Februar 2007 nach der Operation immer noch Schmerzen im Bereich des Kleinfingers mit Bewegungseinschränkung bestanden hätten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mindestens während der Operation und der nachfolgenden Rehabilitation habe der Beschwerdeführer das verfügte Erwerbseinkommen nicht verdienen können (act. G 20). B.f Die Verfahrensleitung des Gerichts sistierte das EL-Beschwer¬de¬verfahren am 11. September 2007 erneut bis zum Vorliegen der medizinischen Abklärungsergebnisse im IV-Rentenrevisionsverfahren (act. G 21). Die Beschwerdegegnerin reichte mit Schreiben vom 19. September 2007 weitere medizinische Akten ein (act. G 22), woraufhin die Sistierung wiederum aufgehoben wurde (act. G 23). In seiner Stellungnahme vom 25. September 2007 verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nochmals auf dessen Handoperation und ihre Folgen (act. G 24). Erwägungen: 1. Auf den 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. Es ersetzt das ELG vom 19. März 1965 in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung. Die Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) wurde einer Revision unterzogen, die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids vom 1. Juni 2006 eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind auf die angefochtene Verfügung die bis zum 31. De¬zember 2007 geltenden Bestimmungen anzuwenden. 2. Mit Verfügung vom 18. November 2004 wurden dem Beschwerdeführer erstmals rückwirkend ab 1. Mai 2004 EL zugesprochen. Gleichzeitig wurden beim Beschwerdeführer zwischen August 2003 und April 2004 zuviel an seine Ehefrau ausbezahlte EL zurückgefordert und die Rückforderung teilweise mit der EL- Nachzahlung für den Beschwerdeführer verrechnet. Zu überprüfen ist nun einerseits

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die erstmalige EL-Zusprache an den Beschwerdeführer. Andererseits ist die Rechtmässigkeit der beim Beschwerdeführer erfolgten Rückforderung zuviel an die Ehefrau bezahlter EL und die Verrechnung mit dem Nachzahlungsanspruch des Beschwerdeführers zu beurteilen. 3. 3.1 Gemäss Art. 3a Abs. 4 aELG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) sind die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen (vgl. auch Rz. 2032 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der EL-Anspruch beginnt mit dem Monat der Anmeldung für die Invalidenrente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung, wenn die EL-Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über die Invalidenrente eingereicht wurde (Art. 22 Abs. 1 ELV). 3.2 Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung vorher nicht möglich war. Demgegenüber ist der Versicherungsträger berechtigt, nicht aber verpflichtet, wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). 3.3 Vorliegend bezog die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits seit längerem eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% und seit dem 1. August 2003 zudem EL. Der Beschwerdeführer war in die EL-Berech¬nung seiner Ehefrau miteinbezogen. Sein Anspruch auf eine Invalidenrente war zu jenem Zeitpunkt noch nicht geklärt; die Anmeldung bei der IV-Stelle war pendent. Mit Verfügung der IV-Stelle vom 16. April 2004 wurde ihm ein eigener Anspruch auf eine halbe Invalidenrente eingeräumt, und zwar rückwirkend per 1. Juni 2002. Da er sich innert sechs Monaten nach Erhalt der IV-Renten¬verfügung vom 16. April 2004 zum EL-Bezug anmeldete

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (EL-act. 12), ist er bei Vorliegen eines Ausgabenüberschusses grundsätzlich seit dem Zeitpunkt der Anmeldung für die IV-Rente, frühestens aber ab 1. Juni 2002, ELanspruchsberechtigt (Art. 22 Abs. 1 ELV; Rz. 7025 WEL). Es ist zu fingieren, dass die Invalidenrente nicht im April 2004 nachbezahlt, sondern bereits ab Juni 2002 monatlich ausbezahlt worden sei. Mit einer solchen Fiktion wird auch in anderen Sozialversicherungszweigen operiert, etwa wenn Arbeitslosentaggelder zurückgefordert werden, weil dem Bezüger rückwirkend eine Invalidenrente zugesprochen wurde. Durch die rückwirkende Rentenzusprache stellte sich nachträglich heraus, dass die versicherte Person beim Leistungsbezug nicht arbeitslos, sondern invalid war, weshalb die IV von Beginn an leistungspflichtig gewesen wäre. Es handelt sich also um das koordinationsrechtliche Problem der Vermeidung von Überentschädigungen. Der vorliegende Fall ist mit einer solchen Konstellation wie folgt vergleichbar: EL-rechtlich werden die Ehegatten als wirtschaftliche Einheit betrachtet. Die EL der Ehefrau des Beschwerdeführers musste vor dem Entscheid über dessen IV- Renten¬berech¬tigung den Existenzbedarf beider Ehegatten decken. Da dem Beschwerdeführer schliesslich ab 1. Juni 2002 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, hat er seit jenem Datum bei Vorliegen eines Ausgabenüberschusses einen selbstständigen EL-Anspruch. Seine Ehefrau ist folglich in seine Berechnung miteinzubeziehen (Art. 3a Abs. 4 aELG). Bei dieser Konstellation kann nur durch die Fiktion der Ausrichtung der Rente samt EL für den Beschwerdeführer bereits ab Anspruchsbeginn eine Überentschädigung vermieden werden. Geht man also von dieser Fiktion aus, so konnte die Ehefrau keinen selbstständigen EL-Anspruch mehr begründen. Am Rande sei bemerkt, dass sich in grundsätzlicher Hinsicht die Frage aufdrängt, ob sich anstelle des formell alleinigen Anspruchs des zuerst ELanspruchsbegründenden Ehegatten (bzw. gemäss Praxis der EL- Durch¬führungs¬stelle jeweils des Ehemanns) nicht ein gemeinsamer Anspruch der Ehegatten aufdrängt, wenn beide rentenberechtigt sind (vgl. dazu RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 1659 Rz. 29 f.). 3.4 Da die ursprünglichen Verfügungen vom 6. Oktober 2003 angesichts der damaligen effektiven wirtschaftlichen Situation der Ehegatten korrekt waren, ist die zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der Wiedererwägung nicht gegeben. Zum Verfügungszeitpunkt im Oktober 2003 bestand hingegen noch keine (gesicherte) Kenntnis über

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenanspruch, Rentenhöhe und Rentenbeginn und damit auch nicht über eine allfällige eigene EL-Anspruchs¬berech¬tigung des Beschwerdeführers. Die Fiktion der Rentenauszahlung und der grundsätzlichen EL-Berechtigung ab Juni 2002 stellt demnach eine neue Tatsache dar, sodass die Voraussetzungen für die prozessuale Revision grundsätzlich gegeben sind (vgl. dazu das Urteil EL 2005/45 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2006, Erw. 4a). 4. 4.1 Obwohl die Beschwerdegegnerin die Verfügungen vom 6. Oktober 2003 also grundsätzlich zu Recht prozessual revidierte, sind die Rückforderungsverfügungen vom 16. April 2004 und 18. No¬vem¬ber 2004 dennoch nicht rechtsbeständig, wie nachfolgend zu zeigen ist. 4.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers begründete gemäss den Verfügungen vom 6. Oktober 2003 selbstständig einen EL-Anspruch. Laut jenen Verfügungen war sie selbst und nicht etwa der Beschwerdeführer bezugsberechtigt. Die Beschwerdegegnerin war durch die IV-Rentenzusprache an den Beschwerdeführer der Ansicht, dass diesen persönlich eine EL-Rückzahlungspflicht treffe, adressierte sie die Rückforderungsverfügungen vom 16. April und 18. November 2004 doch explizit und ausschliesslich an ihn. Da er jedoch betreffend die an seine Ehefrau für August 2003 bis April 2004 ausbezahlte EL nicht anspruchsberechtigt war, ist dieses Vorgehen nicht korrekt. Der Beschwerdeführer kann nicht für eine Leistung rückerstattungspflichtig sein, auf die er keinen Anspruch hatte und die er auch nie empfangen hat. Ebenso wenig kann in einer Verfügung, die die EL-Durch¬führungs¬stelle bewusst dem Beschwerdeführer eröffnete, die Einstellung der Anspruchsberechtigung der Ehefrau rechtsverbindlich geregelt werden. Die als Rückforderungsverfügungen bezeichneten Verfügungen vom 16. April 2004 und vom 18. November 2004 weisen somit derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie nichtig sind. 4.3 Die von der Beschwerdegegnerin angestrebten Rückforderungen müssen sich persönlich gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers als Leistungsberechtigte richten. Dasselbe gilt für die Einstellung der Ehefrau in der Anspruchsberechtigung. Gegenüber der Ehefrau wurden jedoch weder Rückforderungen noch die Leistungseinstellung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verfügt. Somit können diese Entscheide ihr gegenüber auch keine Rechtswirksamkeit entfalten (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2006, S. 203 Rz. 977). 4.4 Durch die Nichtigkeit der Rückforderungsverfügungen vom 16. April 2004 und vom 18. November 2004 leben die ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügungen vom 6. Oktober 2003 bzw. die Anpassungsverfügung vom 30. Dezember 2003 wieder auf. Diese Verfügungen können im vorliegenden Verfahren nicht rechtswirksam überprüft werden, da in diesem Verfahren der Beschwerdeführer alleine Partei ist und ausschliesslich sein eigener EL-Anspruch, seine allfällige eigene Rückerstattungspflicht sowie die Zulässigkeit der Verrechnung mit ihm zustehenden Nachzahlungen zu beurteilen sind. Allerdings ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ab dessen grundsätzlicher (fiktiver) EL-Anspruchs¬berechti¬gung in seine Berechnung miteinzubeziehen ist. Ihre selbstständige EL-Anmeldung rechtfertigt keinen eigenen EL- An¬spruch, zumal eine getrennte EL-Berechnung bei nicht getrennt lebenden Ehegatten nicht in Frage kommt (vgl. Rz. 2032 WEL). Da die Ehefrau formell also gar nicht EL-anspruchs¬berech¬tigt ist, kann bei ihr in der Konsequenz auch keine rückwirkende Anrechnung von Invaliden- bzw. BVG-Rente und hypothetischem Erwerbseinkommen für den Beschwerdeführer erfolgen. Sämtliche an sie für die Zeit vom 1. August 2003 bis 30. April 2004 aus eigenem Recht ausbezahlten EL sind rechtsgrundlos geworden. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügungen vom 6. Oktober/ 30. De¬zember 2003 also durch prozessuale Revision aufzuheben und die gesamte Leistungsausrichtung an die Ehefrau rückabzuwickeln. Freilich ist die entsprechende Verfügung der Ehefrau selbst zu eröffnen. Soweit der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juni 2006 die Rückforderungsverfügung vom 18. November 2004 bestätigt, ist er aufzuheben. 4.5 Die Verrechnung der Rückforderung aus der Rückabwicklung der Leistungsausrichtung an die Ehefrau mit der EL-Nachzahlung für den Beschwerdeführer wird möglich sein, obwohl Rückforderungsschuldnerin (die Ehefrau) und Nachzahlungsgläubiger (der Beschwerdeführer) keine Einheit bilden. Das Bundesgericht hat nämlich das sozialversicherungsrechtliche Institut der Verrechnung für solche Sachverhaltskonstellationen erweitert, indem es die Verrechnung einer offenen Beitragsforderung eines Ehemanns mit dem Rentenanspruch der Ehefrau

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuliess mit dem Argument, die Rentenhöhe hänge direkt von der Summe der bezahlten Beiträge ab. Dieser versicherungsrechtliche Zusammenhang erlaube die Verrechnung, auch wenn der Schuldner der Beitragsforderung nicht mit dem Gläubiger der Rentenforderung identisch sei (ZAK 1990, 192). Obwohl vorliegend ein derartiger "technischer" Zusammenhang fehlt, sind auch hier die Voraussetzungen einer spezifisch sozialversicherungsrechtlichen Verrechnung erfüllt. Der Einbezug der wirtschaftlichen Verhältnisse des nicht EL-berechtigten Ehegatten in die EL- Anspruchsberechnung des anderen Ehegatten hat nämlich zur Folge, dass die EL es dem berechtigten Ehegatten erlaubt, einen Beitrag an den Unterhalt des nicht berechtigten Ehegatten zu leisten. Ein EL-Anspruch eines verheirateten Versicherten dient also nach dem Willen des Gesetzgebers wirtschaftlich betrachtet auch dem nicht berechtigten Ehegatten. Erhält dieser später rückwirkend selbst eine Sozialversicherungsleistung, so wäre nicht einzusehen, warum er die ihm durch die EL indirekt gewährte Unterstützung nicht sollte "zurückzahlen" müssen, da er nun ja rückblickend keinen derartigen Unterstützungsbedarf gehabt hat (und deshalb eigentlich keiner rückwirkenden Nachzahlung seiner eigenen Sozialversicherungsleistung bedürfte; vgl. den Entscheid EL 2002/65 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2003, Erw. 4). Würden vorliegend die Invalidenrentennachzahlung und die EL-Nachzahlung an den Beschwerdeführer nicht der Verrechnung mit der EL-Rück¬forderung gegenüber seiner Ehefrau unterliegen, wäre das Ehepaar im Ergebnis ungerechtfertigt bereichert, hätte es doch von August 2003 bis April 2004 doppelte EL bezogen. Diese wären zudem betragsmässig zu hoch, da die IV-Rente für den Beschwerdeführer bei der EL der Ehefrau nicht angerechnet wurde. Die Verrechnung der EL- und Rentennachzahlung für den Beschwerdeführer mit der EL-Rück¬forderung bei der Ehefrau für die Zeit von August 2003 bis April 2004 wird sich somit grundsätzlich als zulässig und notwendig erweisen. 5. 5.1 Eine der Verfügungen vom 18. November 2004 regelte erstmals den EL-Anspruch des Beschwerdeführers. Der Anspruchsbeginn wurde auf den 1. Mai 2004 festgesetzt. Dies lässt sich rechtlich nicht begründen. Der Beschwerdeführer reichte seine Anmeldung zum EL-Bezug innert der Frist von Art. 22 Abs. 1 ELV ein. Daher hat er wie

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erläutert seit Anmeldung zur IV-Rente, frühestens seit Beginn des Rentenanspruchs am 1. Juni 2002, Anspruch auf EL, sofern die anerkannten Ausgaben des Ehepaars dessen anrechenbare Einnahmen übersteigen. Die EL-zuspre¬chende Verfügung vom 18. No¬vember 2004 bzw. der diese bestätigende Einspracheentscheid ist also zumindest be¬treffend Leistungsbeginn aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den EL-Anspruchsbeginn prüfe und neu darüber verfüge. 5.2 Neben den IV-Renten beider Ehegatten stellen auch deren BVG-Renten anrechenbare Einnahmen im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. d aELG dar. Dies wird vom Beschwerdeführer anerkannt. Beginn und Höhe der BVG-Renten sind den Akten nicht lückenlos zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin rechnete für die Monate August 2003 bis und mit Dezember 2003 BVG-Leistungen von insgesamt Fr. 14'794.- an, was den Auszügen der D.___ vom 26. Januar 2004 und der E.___ vom 18. Mai 2004 entspricht (Beilagen zu EL-act. 12; Berechungsblätter in EL-act. 21). Das Berechnungsblatt für den Zeitraum 1. Januar bis 30. April 2004 weist jedoch nur noch BVG-Leistungen von Fr. 1'494.- aus (EL-act. 21). Dieser Betrag ist aktenmässig nicht belegt. Aufgrund der Zahlenfolge ist wahrscheinlich, dass es sich dabei um einen Tippfehler handelt. Im Rahmen der Neuverfügung über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers wird die Beschwerdegegnerin jedenfalls die BVG- Rentenberechtigung beider Ehegatten seit EL-Anspruchsbeginn abzuklären haben. 5.3 Streitig ist sodann noch die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Beschwerdeführer. Invaliden unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 50% bis unter 60% ist als Erwerbseinkommen mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 3b Abs. 1 lit. a aELG anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Vereinfachung und der rascheren Behandlung von Einzelfällen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es einer teilinvaliden versicherten Person vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen ihres von den Organen der IV festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, die bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nutzen (BGE 117 V 156 Erw. 2c). Zu eigenen Abklärungen im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes ist die EL-Durchführungsstelle in den Fällen von Art. 14a (und 14b) ELV nur (aber immerhin) gehalten, wenn aus den Akten hervorgeht, dass die versicherte Person ausserstande ist, das fragliche Einkommen zu erzielen, oder wenn die versicherte Person selber geltend macht, sie sei aus invaliditätsfremden Gründen nicht in der Lage, ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 117 V 205). Spricht dann das Ergebnis der umfassenden Abklärung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so kommt die genannte Vermutung als Regel zur Verteilung der materiellen Beweislast zur Anwendung. Trotz fehlenden Nachweises eines Einkommensverzichts ist der versicherten Person ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (vgl. den höchstrichterlichen Entscheid P 43/05 vom 25. Oktober 2006; die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2006/40 vom 3. Mai 2007 und mit Kritik zur herrschenden Praxis EL 2004/35 vom 5. Juli 2005; JÖHL, a.a.O., S. 1766 ff.). 5.4 Im den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren IV 2004/130 kam das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nach umfassender Würdigung insbesondere der medizinischen Aktenlage zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von 55% aufweise (EL-act. 33). Das Urteil vom 13. September 2005 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der Beschwerde vom 3. Juli 2006 im vorliegenden EL- Verfahren erstmals geltend, der Beschwerdeführer sei seit einem bereits am 30. Juli 2005 erlittenen Unfall gar nicht mehr arbeitsfähig, weshalb ihm spätestens seit diesem Zeitpunkt kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Die Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des IV-Verfahrens hat für das vorliegende Verfahren präjudizielle Bedeutung, zumal Doppelspurigkeiten bei der Sachverhaltsabklärung und im weitesten Sinn widersprüchliche Entscheide vermieden werden sollen (vgl. den Entscheid EL 2006/30 vom 9. Februar 2007, Erw. 3c). Zumindest bis zum Unfall vom 30. Juli 2005 ist daher von einem Invaliditätsgrad von 55% auszugehen. Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, die die Vermutung des Art. 14a ELV widerlegen würden. Gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wandte er sich ursprünglich, weil er der Ansicht war, sein Invaliditätsgrad sei höher als von der IV-Stelle anerkannt (EL-act. 27 und 28). Er berief sich also nicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf invaliditätsfremde Gründe, die ihm eine Arbeitsaufnahme verunmöglichen würden. Obwohl er den Gerichtsentscheid IV 2004/130 vom 15. Sep¬tem¬ber 2006 und damit die Festsetzung des Invaliditätsgrads auf 55% schliesslich akzeptierte, hielt er daran fest, dass kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, wobei sein Rechtsvertreter dies lediglich noch mit der knappen finanziellen Situation des Beschwerdeführers begründete (EL-act. 37). Er brachte also zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens objektive Gründe vor, die bei der Invaliditätsbemessung bedeutungslos gewesen wären, dem Beschwerdeführer aber dennoch die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit verunmöglichen würden. Derartige Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich gemäss der zitierten Praxis nicht zu eigenen umfassenden Abklärungen verpflichtet ist. Die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV ist damit nicht widerlegt, weshalb dem Beschwerdeführer seit EL-Anspruchsbeginn zumindest bis zum Unfall vom 30. Juli 2005 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. 5.5 Zu prüfen bleibt, ob die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aufgrund des Unfalls vom 30. Juli 2005 die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens nach diesem Datum in Frage stellt. Der Unfall war Anlass zur Einleitung eines zurzeit noch pendenten IV- Rentenrevisionsverfahrens. Sollte dieses Verfahren eine Erhöhung des Invaliditätsgrads belegen, so wäre ein EL-Anpassungsverfahren zu eröffnen und bei der EL-Berechnung gegebenenfalls nur ein tieferes hypothetisches Einkommen anzurechnen oder auf eine Anrechnung gänzlich zu verzichten. Das Ergebnis des IV-Verfahrens, das also grundsätzlich geeignet ist, sich auf den EL-Anspruch des Beschwerdeführers auszuwirken, kann für das vorliegende Verfahren jedoch aus folgenden Gründen nicht von Bedeutung sein: Für dieses Verfahren ist grundsätzlich der Sachverhalt relevant, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2006 zugetragen hat. Nach Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die EL bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung der anrechenbaren Einnahmen zu erhöhen. Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses ist die EL auf Beginn des Monats neu zu verfügen, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Der Beschwerdeführer liess erstmals mit Beschwerdeerhebung im Juli 2006 melden, er habe am 30. Juli 2005 einen Unfall erlitten. Er hat damit seine Meldepflicht verletzt (Art. 24 ELV). Somit kann der Unfall

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegebenenfalls frühestens auf Beginn des Monats der Meldung, also auf den 1. Juli 2006, EL-rechtliche Relevanz erlangen. Auch der IV-Stelle hatte der Beschwerdeführer den Unfall nicht gemeldet, sodass das IV-Rentenrevisionsverfahren erst als Reaktion auf die EL-Beschwerde vom 3. Juli 2006 eingeleitet werden konnte (act. G 3). Auch hier käme infolge der Meldepflichtverletzung eine Rentenerhöhung frühestens auf den 1. Juli 2006 in Frage (Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Für den vorliegend massgebenden Zeitraum bis 1. Juni 2006 vermag der Unfall vom 30. Juli 2005 also keinesfalls eine Erhöhung der EL zu begründen. Dadurch besteht keine Gefahr widersprüchlicher Entscheide, sodass der Abschluss des IV-Rentenrevisionsverfahrens nicht abgewartet werden muss. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. März 2007 eingereichten Berichte von Dr. A.___ vom 23. Oktober 2006 und 11. De¬zem¬ber 2006 (act. G 14) und der Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 22. Juni 2006 (act. G 16.1) können sich auf den EL- Anspruch des Beschwerdeführers im vorliegend massgebenden Zeitraum also ebenfalls nicht auswirken. Für die Zeit ab Juli 2006 wird die Beschwerdegegnerin je nach Ergebnis des IV-Rentenrevisionsverfahrens ein EL-Anpassungsverfahren durchführen. Am Rande ist anzumerken, dass sich der Unfall vom 30. Juli 2005 nach Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in dessen Haus in Bosnien ereignet hat (act. G 1, S. 2 Ziff. 3). In den EL-Berechnungen ist bisher kein unbewegliches Vermögen ausgewiesen worden. Die Beschwerdegegnerin wird abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer über Vermögen im Ausland verfügt. Ein solches wird sie gegebenenfalls bei der Berechnung zu berücksichtigen haben. 6. 6.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie hat den EL-Anspruch des Beschwerdeführers sowie den Anspruchsbeginn zu ermitteln, wobei sie auf der Einnahmenseite für ihn das hypothetische Erwerbseinkommen nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV sowie die korrekten BVG-Einkünfte und allenfalls Vermögen anzurechnen hat. Betreffend EL der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Zeit von 1. August 2003 bis 30. April 2004 liegt es an ihr, die infolge Nichtigkeit der EL-Verfügung vom 16. April 2004 und der Rückforderungsverfügung vom 18. November 2004 rechtswirksam gebliebenen Verfügungen vom 6. Oktober und 30. Dezember 2003 prozessual zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte revidieren und die ganze an die Ehefrau ausbezahlte EL zurückzufordern, wobei einer Verrechnung der Rückforderung mit der EL-Nachzahlung an den Beschwerdeführer nichts entgegensteht. Die bereits getätigten Verrechnungen mit IV-Ren¬ten- und EL- Nachzahlungen für den Beschwerdeführer sind freilich anzurechnen. Die Rückforderung und die Verrechnung sind zweckmässigerweise mit zwei separaten Verfügungen zu eröffnen, wobei Adressatin der Rückforderungsverfügung die Ehefrau ist und die Verrechnungsverfügung sowohl der Ehefrau als auch dem Beschwerdeführer zu eröffnen ist. 6.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 3. September 2007 eine Honorarnote über Fr. 3'110.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht (act. G 20.2). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde aufgehoben, der Beschwerdeführer obsiegt jedoch nur teilweise und unterliegt in der von ihm als zentral erachteten Frage der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens. Das Honorar ist demnach zu kürzen. Als angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2006 teilweise gutgeheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen den EL-Anspruch des Beschwerdeführers einschliesslich Anspruchsbeginn prüfe und darüber neu verfüge. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.01.2008 Art. 3a Abs. 4 ELG. EL-rechtliche Behandlung von Ehegatten als wirtschaftliche Einheit. Bezieht eine Ehefrau EL zur Invalidenrente und wird dem Ehemann später rückwirkend eine Invalidenrente zugesprochen und begründete er deshalb fiktiv bereits vor der Ehefrau einen EL-Anspruch, so ist sein Anspruch unter Einbezug der Ehefrau zu berechnen. Die ihr persönlich EL-zusprechende Verfügung ist prozessual zu revidieren und die gesamte Leistung zurückzufordern, wobei eine Verrechnung mit der Renten- bzw. der EL-Nachzahlung an den Ehemann zulässig ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2008, EL 2006/34).

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