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St.Gallen Versicherungsgericht 21.03.2007 EL 2006/26

21 marzo 2007·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,953 parole·~15 min·7

Riassunto

Art. 53 ATSG; Beschwerde gegen den zeitlich letzten Teil eines EL-Wiedererwägungsentscheids, mit welchem die erstmalige Leistungszusprache (welche zwischenzeitlich verschiedenen Anpassungsverfahren unterworfen worden war) aufgehoben und durch eine neue Leistungszusprache ersetzt wurde (samt nicht angefochtener Rückforderung). Einheit eines rückwirkenden, abgestuften Entscheids. Beschwerdegründe können auch vom Verwaltungsverfahren der Wiedererwägung noch nicht berührte Gegenstände und verspätet gemeldete Anpassungsgründe sein (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2007, EL 2006/26).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2006/26 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.03.2020 Entscheiddatum: 21.03.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 21.03.2007 Art. 53 ATSG; Beschwerde gegen den zeitlich letzten Teil eines EL- Wiedererwägungsentscheids, mit welchem die erstmalige Leistungszusprache (welche zwischenzeitlich verschiedenen Anpassungsverfahren unterworfen worden war) aufgehoben und durch eine neue Leistungszusprache ersetzt wurde (samt nicht angefochtener Rückforderung). Einheit eines rückwirkenden, abgestuften Entscheids. Beschwerdegründe können auch vom Verwaltungsverfahren der Wiedererwägung noch nicht berührte Gegenstände und verspätet gemeldete Anpassungsgründe sein (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2007, EL 2006/26). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 21. März 2007 In Sachen Z.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Der 1952 geborene Z.___ meldete sich am 29. Januar/4. Februar 2002 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV an. Er gab unter anderem an, weder er noch seine 1953 geborene Ehefrau seien erwerbstätig. Kinderrentenberechtigt seien ein Sohn (geb. 1984), der ein Einkommen von Fr. 7'800.-- pro Jahr habe, und eine Tochter (geb. 1989). Mit Verfügung vom 21. Februar 2002 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen ab 1. Februar 2002 eine monatliche Leistung von Fr. 1'339.-- (Fr. 687.-- ordentliche und Fr. 652.-- ausserordentliche EL) zu. In der entsprechenden Berechnung waren das Ehepaar und zwei Kinder berücksichtigt und es war ein Erwerbseinkommen von Fr. 7'800.-- angerechnet. Ab 1. Januar 2003 wurde der EL-Anspruch an die gesetzlichen, betragsmässigen Änderungen angepasst (act. 3). b) Auf Ende Oktober 2003 stellte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Invalidenrente der Ehefrau des Versicherten ein. Die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode bei einer Aufteilung in 28 % Erwerbs- und 72 % Haushaltanteil hatte einen Invaliditätsgrad von 21 % ergeben. Eine leichte Tätigkeit sei zu 80 % zumutbar. Mit Verfügung vom 6. November 2003 passte die Sozialversicherungsanstalt den EL-Anspruch des Versicherten ab 1. November 2003 deshalb insofern an, als sie statt der bisherigen IV-Renteneinnahmen von Fr. 49'296.-- nur noch Fr. 32'280.-- anrechnete. Sie wies den Versicherten in der Verfügung darauf hin, dass sie im April 2003 (recte wohl: 2004) die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (sc. für seine Frau) prüfen werde, und ersuchte darum, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Am 30. Dezember 2003 erfolgte die Umrechnung auf das Jahr 2004. Am 6. April 2004 passte die Sozialversicherungsanstalt den EL-Anspruch ab 1. April 2004 in Bezug auf den IV-

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenanspruch (neu Fr. 40'800.--) an und erwähnte, die EL-Rückforderung sei mit der Rentennachzahlung der Ehefrau verrechnet worden. Offenbar war die Einstellung der IV-Rente der Ehefrau rückgängig gemacht worden. c) Mit Schreiben vom 7. April 2004 verlangte die Sozialversicherungsanstalt Belege über die Arbeitsbemühungen in den letzten sechs Monaten. Am 18. April 2004 reichte der Versicherte Unterlagen ein. Das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) habe die Sache nach der neuen IV-Verfügung eingestellt, d.h. seine Ehefrau von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Seine Frau könne höchstens noch 20 Minuten zu Fuss gehen, dann würden ihre Schmerzen unerträglich. Die Haushaltarbeit für fünf Personen in dem 7-Zimmer-Einfamilienhaus laste sie aus und er müsse sie dabei unterstützen, weil es ihr sonst zuviel wäre. Daraufhin teilte die Sozialversicherungsanstalt dem Versicherten am 21. April 2004 mit, sie werde ihm für seine Frau zurzeit kein hypothetisches Einkommen anrechnen, doch müsse sie sich weiterhin schriftlich um Arbeit bemühen. Sie werde sich in etwa sechs Monaten wieder bei ihm erkundigen. d) Mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 forderte die Sozialversicherungsanstalt vom Versicherten demgemäss innert angesetzter Frist Arbeitsbemühungsnachweise seiner Frau für die letzten sechs Monate. Am 23. November 2004 setzte sie ihm eine Nachfrist bis zum 8. Dezember 2004 und drohte ihm für den Fall der Unterlassung an, ab 1. Januar 2005 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. e) Nachdem sie den monatlichen EL-Anspruch am 29. Dezember 2004 für die Zeit ab 1. Januar 2005 festgesetzt hatte (ordentliche EL Fr. 1'613.--, ausserordentliche EL Fr. 417.--, zusammen Fr. 2'030.--), passte sie ihn mit Verfügungen vom 3. Februar 2005 rückwirkend an, indem sie ab 1. September 2004 lediglich noch die Tochter in die Berechnung einbezog (womit das Einkommen des Sohnes von Fr. 7'800.-- wegfiel und der EL-Anspruch Fr. 2'384.-- ausmachte), was zu einer Nachzahlung führte, und rechnete für die Zeit ab 1. Februar 2005 neu ein Erwerbseinkommen von Fr. 11'878.-pro Jahr an (EL-Anspruch herabgesetzt auf Fr. 1'525.--, nämlich Fr. 1'108.-- und Fr. 417.--). Die Sozialversicherungsanstalt erklärte dazu, sie habe dem Versicherten für die Ehefrau ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Sofern sie aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktsituation nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Bestätigung erforderlich. Das Formular könne innert 30 Tagen von ihr verlangt werden. f) In der Folge verfügte die Sozialversicherungsanstalt am 18. März 2005 eine Drittauszahlung der Individuellen Prämienverbilligung an die Gemeinde ab 1. April 2005 und setzte den EL-Anspruch ab diesem Zeitpunkt auf monatlich Fr. 999.-- (ordentliche EL Fr. 582.--, ausserordentliche EL Fr. 417.--) herab (Verfügung vom 24. März 2005). B.- a) Am 8. Mai 2005 füllte der Versicherte das Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen aus. Darin gab er unter anderem an, in seinem Haushalt wohnten fünf Personen (zusätzlich zu den oben bereits erwähnten Personen ein zweiter Sohn, geb. 1982). b) Mit Verfügung vom 5. Juli 2005 teilte die Sozialversicherungsanstalt dem Versicherten mit, sie habe die Ergänzungsleistung rückwirkend ab Anspruchsbeginn neu zu berechnen. Es seien stets die ganzen Mietkosten berücksichtigt worden, obwohl nicht alle fünf Personen im Haushalt in die EL-Berechnung eingeschlossen seien. Ausserdem sei festgestellt worden, dass die bisher berücksichtigten Nichterwerbstätigen-Beiträge nicht bezahlt worden seien. Sie fordere daher im Zeitraum vom 1. Februar 2002 bis 30. Juni 2005 zuviel bezogene ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen im Betrag von zusammen Fr. 18'857.-zurück. Mit Verfügung vom gleichen Tag setzte die Sozialversicherungsanstalt den EL- Anspruch des Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2005 auf monatlich Fr. 71.-- (nur ordentliche EL) fest und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. c) Der Versicherte liess am 6. September 2005 durch Einsprache die Aufhebung der Verfügung vom 5. Juli 2005 betreffend den EL-Anspruch von Fr. 71.-- ab 1. Juli 2005 und Zusprechung einer ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau berechneten EL ab 1. Juli 2005 im Betrag von monatlich Fr. 646.75 beantragen, daneben sei der Einsprache die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Er sei seit 2000 Bezüger einer vollen (wohl: ganzen) Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %, seine Frau erhalte ebenfalls seit 2000 - eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 %. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Teilzeitarbeit im Umfang von 60 %

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachzugehen. Ihre Beschwerden würden seit längerem zunehmen und ihr Zustand habe sich seit der letzten IV-Beurteilung verschlechtert. Sie habe sich von ihrem Herzinfarkt nicht ganz erholen können und habe vermehrt Rücken- und Schulterschmerzen und zeitweise kein Gefühl mehr in den Beinen. Diesbezüglich werde ein Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Lungenkrankheiten FMH, B.___, nachgereicht. Ausserdem habe sie eine 16-jährige Tochter im letzten Pflichtschuljahr zu betreuen. Ihr Alter von 52 Jahren stelle bei der gegebenen Arbeitsmarktsituation einen Minuspunkt dar. Sie habe ferner keine Ausbildung, sei zunächst als Näherin und dann für einige Zeit als ungelernte Arbeitskraft in einem Grossbetrieb tätig gewesen. Bis 2001 habe sie Pflegekinder betreut, dann habe sie diese Tätigkeit auf Drängen der Gemeindebehörden aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden aufgeben müssen. Während einiger Zeit habe sie mit Heimarbeit etwas dazuverdienen können. Im Jahr 1999 habe sie auch diese Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Seither, also seit sechs Jahren, sei sie abgesehen von der Kinderbetreuung nicht mehr berufstätig. Es sei ihr daher nicht möglich, eine passende berufliche Tätigkeit zu finden. Sie habe denn auch trotz intensiver Bemühungen keine geeignete Stelle bekommen. Der zuständige Sachbearbeiter des RAV habe sie als nicht mehr vermittlungsfähig bezeichnet, wozu er zu befragen sei. Da sie gar keine Gelegenheit zur Erzielung eines solchen besitze, verzichte sie nicht auf Erwerbseinkommen. d) Mit Entscheid vom 27. März 2006 wies der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Es sei nach zivil- und ergänzungsleistungsrechtlicher Rechtsprechung von der Hypothese auszugehen, dass auch noch über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar sei, dass dort aber ein Minimaleinkommen anzurechnen sei. Die Ehefrau des Versicherten habe am 5. Januar 2005 um eine Rentenrevision ersucht. Gemäss den aus dem IV- Verfahren vorhandenen Akten werde sich wahrscheinlich keine Änderung des Invaliditätsgrades ergeben. Nach den Tabellenlöhnen werde als zumutbares Invalideneinkommen bei 50 % Arbeitsfähigkeit und 10 % Abzug ein Betrag von Fr. 22'377.-- betrachtet. Sie habe der Ehefrau des Versicherten seit dem 1. Januar 2005 (recte: 1. Februar 2005) ein hypothetisches Einkommen von stattdessen lediglich Fr. 11'878.-- angerechnet. Die Ehefrau habe bis anhin keine Bestätigung eingereicht, wonach sie nicht in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsbemühungen seien keine bekannt gegeben worden. Angesichts des Ausgabenüberschusses sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. C.- Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwalt Adrian Fiechter, substituiert durch lic. iur. Andrea Kaiser, für den Betroffenen am 11. Mai 2006 erhobene Beschwerde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien ab dem 1. Juli 2005 bis 1. Dezember 2005 Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 646.-- und ab 1. Dezember 2005 in Höhe von monatlich Fr. 552.-- zu gewähren, ausserdem die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, das Rentenrevisionsverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers werde keine Invaliditätsgraderhöhung ergeben, stelle eine unbegründete Annahme dar. Tatsächlich gehe sie aus nicht ihr im Sinne eines Verzichts zuzurechnenden Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Der EL-Anspruch ab 1. Dezember 2005 müsste gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2005 richtigerweise Fr. 552.-- ausmachen. D.- Die Beschwerdegegnerin beantragt am 12. Juni 2006 Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. E.- Am 5. Juli 2006 hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung eingereicht. II. 1.- a) Streitgegenstand bildet vorliegend der Entscheid der Beschwerdegegnerin, mit welchem sie eine Einsprache gegen eine Verfügung vom 5. Juli 2005 abgewiesen hat. b) Mit der Verfügung vom 5. Juli 2005 hat die Beschwerdegegnerin zum einen aufgrund von anlässlich einer periodischen Revision gewonnenen Informationen eine Wiedererwägung der ursprünglichen, eine Ergänzungsleistung zusprechenden Verfügung ab Anspruchsbeginn vorgenommen. Sie hat in der Folge als Ersatz eine neue Leistungszusprache mit allen Stufen verfügt, die sich zwischenzeitlich infolge –

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Der Beschwerdeführer liess ausdrücklich einzig gegen den letzten Teil der neuen, die erstmalige Leistungszusprache ersetzenden Verfügung mit Wirkung ab 1. Juli 2005 Einsprache erheben. Auch diese neue "erstmalige Leistungszusprache" nach Wiedererwägung mit all ihren Stufen bildete wie eine erste rückwirkende, abgestufte Leistungszusprache eine einzige Verfügung, einen einheitlichen Streitgegenstand. Die Anfechtung eines Teils schränkt die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht ein (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A. vom 27. September 2006, I 840/05). d) Der Beschwerdeführer beantragte, ab 1. Juli 2005 von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für seine Ehefrau abzusehen, während er die Anrechnung eines solchen Einkommens (ab Februar 2005) bis Juni 2005 nicht beanstandete. Die Begründung stützte sich unter anderem darauf, dass die gesundheitliche Situation der Ehefrau sich seit der letzten IV-Beurteilung verschlechtert habe und dass sie als nicht mehr vermittlungsfähig betrachtet werde. Antrag und Begründung konnten dahingehend verstanden werden, dass die rückwirkende Verfügung ab 1. Juli 2005 eine Stufe hätte haben müssen, indem ab diesem Zeitpunkt wegen veränderter Verhältnisse kein hypothetisches Einkommen mehr anzurechnen gewesen wäre. e) Zu beachten ist zwar, dass die vorgebrachten Veränderungen nach der Aktenlage erstmals in der Einsprache vom September 2005 geschildert wurden, während sie den EL-Behörden bis zum Erlass der Verfügung noch nicht gemeldet worden waren und von ihnen daher auch noch nicht hatten berücksichtigt werden können. Für Anpassungsverfahren sieht Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ferner vor, dass bei Veränderungen der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und des Vermögens bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats neu zu verfügen sei, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist. Als Anpassungsbestimmung ist Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV allerdings vorliegend, da es um eine Wiedererwägung ging, nicht anwendbar. Nimmt der Anpassungen ergeben haben. Die Verfügung mit Wirkung ab 1. Juli 2005 stellte den letzten Teil dieser neuen Leistungszusprache dar, nämlich jenen Teil, der nicht mehr zu einer Rückforderung Anlass gab. Zum andern hat die Beschwerdegegnerin eine sich aus der Wiedererwägung ergebende Rückforderung verfügt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Verwaltung - wie hier - einen anspruchsvermindernden Umstand zum Anlass einer rückwirkenden wiedererwägungsweisen Neuberechnung und Rückforderung, so sind vielmehr - bis zur Grenze einer Nachzahlung - alle anspruchsrelevanten, den Ausgabenüberschuss erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen zu berücksichtigen. Die versicherte Person kann auch die anspruchserhöhenden, nicht vorher gemeldeten Sachverhaltsänderungen noch geltend machen. Was rechtsprechungsgemäss für den Rückerstattungszeitraum festgelegt ist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S i/S F. vom 10. Mai 2001, P 68/00; BGE 122 V 26 E. 5c), hat auch für den letzten Teil der die Leistungszusprache ersetzenden Neuverfügung zu gelten. Der genannte Unterschied (zeitlicher Art) zur rückwirkenden Anpassung oder Revision rechtfertigt sich deshalb, weil die ursprüngliche, erstmals eine Leistung zusprechende Verfügung durch die Wiedererwägung aufgehoben wird und die Neuberechnung über den gesamten Zeitraum hinweg der Neubearbeitung des ursprünglichen Leistungsgesuchs und aller weiteren Entwicklungen gleichkommt. Aus dem selben Grund kann das anzurechnende hypothetische Einkommen zum Streitgegenstand gemacht werden, obwohl die Wiedererwägung ausschliesslich zwei andere Sachverhaltselemente betroffen hat. Da die Wiedererwägung schon die erste Leistungszusprache vollständig beseitigte, kam keiner späteren Entscheidung über einzelne Sachverhaltselemente mehr Rechtskraft zu. f) Auch die allfällige Veränderung konnte daher im Einspracheentscheid mitberücksichtigt werden. g) Selbst wenn die in der Einsprache enthaltene Änderungsmeldung allerdings ein eigentliches Anpassungsverfahren hätte auslösen müssen, so hätte die Beschwerdegegnerin die Frage der allfälligen Veränderung bis zum Entscheid zu Recht in die Beurteilung der Einsprache einbezogen (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b). h) Unter diesen Umständen ist Streitgegenstand auch, ob eine Anrechnung des hypothetischen Einkommens ab 1. Juli 2005 zu entfallen habe. 2.- a) Die Beschwerdegegnerin hält die (unveränderte) Anrechnung des hypothetischen Einkommens für die Ehefrau des Beschwerdeführers deshalb für gerechtfertigt, weil das IV-Revisionsgesuch, das die Bezügerin einer Viertelsrente bei einem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invaliditätsgrad von 40 % im Januar 2005 gestellt habe, wahrscheinlich keine Änderung im Invaliditätsgrad ergeben werde. Als zumutbares Invalideneinkommen werde bei 50 % Arbeitsfähigkeit und einem Abzug von 10 % von einem Betrag von Fr. 22'377.-ausgegangen. Das angerechnete Einkommen von Fr. 11'878.-- (Ausgangspunkt) sei daher jedenfalls erzielbar. Abgesehen davon, dass das IV-Verfahren zur Klärung des gesundheitlichen Aspekts der Verwertbarkeit von Arbeitsleistung noch nicht abgeschlossen ist, fehlt es vorliegend an entsprechenden Abklärungen zu den arbeitsmarktlichen Aussichten, eine Stelle zu finden. Den wenigen ausgewählten IV- Akten lässt sich immerhin entnehmen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers nach einer medizinischen Auffassung nur noch sehr leichte Tätigkeiten zugemutet werden können. Seit wann genau dies der Fall sei, geht aus den Akten nicht hervor. Wie es sich mit dem Arbeitsmarktangebot für solche (nach gegenwärtiger Aktenlage) sehr leichten, leidensangepassten (unter Vermeidung von Stress-Bluthochdruck, mit Pausen) Tätigkeiten in der erreichbaren Umgebung verhält, ist nach der Aktenlage nicht geklärt worden. Vom RAV ist bis anhin einzig aktenkundig geworden, dass es sie vor längerer Zeit (am 15. April 2004) von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hat. Anderseits sind auch keine Arbeitsbemühungen mehr nachgewiesen worden. b) Bei diesen Gegebenheiten wird die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers zu tätigen haben. 3.- a) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. März 2006 teilweise zu schützen und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu entsprechender neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. b) Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Hingegen hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Eine Rückweisung zur weiteren Abklärung der Streitsache und anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin stellt wie im IV-Bereich praxisgemäss aus prozessualer Sicht ein

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vollständiges Obsiegen dar, das einen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung entstehen lässt (vgl. SVR 1995 IV Nr. 51 S. 143; ZAK 1987 S. 266 E. 5a, mit Hinweisen). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird damit gegenstandslos. Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2006 aufgehoben und die Sache wird zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu entsprechender neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten sind keine zu erheben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.03.2007 Art. 53 ATSG; Beschwerde gegen den zeitlich letzten Teil eines EL-Wiedererwägungsentscheids, mit welchem die erstmalige Leistungszusprache (welche zwischenzeitlich verschiedenen Anpassungsverfahren unterworfen worden war) aufgehoben und durch eine neue Leistungszusprache ersetzt wurde (samt nicht angefochtener Rückforderung). Einheit eines rückwirkenden, abgestuften Entscheids. Beschwerdegründe können auch vom Verwaltungsverfahren der Wiedererwägung noch nicht berührte Gegenstände und verspätet gemeldete Anpassungsgründe sein (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2007, EL 2006/26).

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