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St.Gallen Versicherungsgericht 21.03.2007 EL 2006/19

21 marzo 2007·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,942 parole·~20 min·7

Riassunto

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV. Eine formell rechtskräftige, rückwirkende abgestufte Leistungszusprache kann nicht nur für einen Teil ihres Rückwirkungszeitraumes wiedererwogen werden, weil die rückwirkende abgestufte Zusprache selbst nur als Einheit hat verfügt werden können. Auch eine inhaltliche Beschränkung der Wiedererwägung (z.B. auf eine einzige Ausgabenposition) ist nicht zulässig. Ist die formell rechtskräftige Leistungszusprache, die wiedererwägungsweise aufgehoben wird, früher in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 ELV revidiert worden, beinhaltet ihr Widerruf "automatisch" auch den Widerruf dieser früheren Revisionsverfügung. Die Wiedererwägungsverfügung ist dann im Ergebnis eine rückwirkende abgestufte Leistungszusprache. Art. 25 ELV ist eine Ausführungsbestimmung zu Art. 17 Abs. 2 ATSG, nicht aber zu Art. 53 Abs. 2 ATSG. Im Rahmen der Wiedererwägung ist deshalb auch jenen (früher nicht gemeldeten) neuen Sachverhaltserkenntnissen Rechnung zu tragen, die sich ausgabenüberschusserhöhend und damit für die versicherte Person vorteilhaft auswirken (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2007, EL 2006/19).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2006/19 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.03.2020 Entscheiddatum: 21.03.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 21.03.2007 Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV. Eine formell rechtskräftige, rückwirkende abgestufte Leistungszusprache kann nicht nur für einen Teil ihres Rückwirkungszeitraumes wiedererwogen werden, weil die rückwirkende abgestufte Zusprache selbst nur als Einheit hat verfügt werden können. Auch eine inhaltliche Beschränkung der Wiedererwägung (z.B. auf eine einzige Ausgabenposition) ist nicht zulässig. Ist die formell rechtskräftige Leistungszusprache, die wiedererwägungsweise aufgehoben wird, früher in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 ELV revidiert worden, beinhaltet ihr Widerruf "automatisch" auch den Widerruf dieser früheren Revisionsverfügung. Die Wiedererwägungsverfügung ist dann im Ergebnis eine rückwirkende abgestufte Leistungszusprache. Art. 25 ELV ist eine Ausführungsbestimmung zu Art. 17 Abs. 2 ATSG, nicht aber zu Art. 53 Abs. 2 ATSG. Im Rahmen der Wiedererwägung ist deshalb auch jenen (früher nicht gemeldeten) neuen Sachverhaltserkenntnissen Rechnung zu tragen, die sich ausgabenüberschusserhöhend und damit für die versicherte Person vorteilhaft auswirken (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2007, EL 2006/19). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 21. März 2007 In Sachen S.___, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- S.___ erhielt rückwirkend ab 1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente. Am 9. Juli 2002 meldete er sich zum Bezug einer Ergänzungsleistung an. Im Gesuchsformular wurde angegeben, er habe Unterhaltsleistungen von Fr. 9924.- zu bezahlen. Gemäss einer undatierten Aufstellung über den Alimentenrückstand hatte er im Jahr 2001 einen Teil der gemäss dem Scheidungsurteil vom 2. April 1998 seiner geschiedenen Ehefrau und dem Sohn geschuldeten Unterhaltszahlungen geleistet. Die Unterhaltspflicht für die geschiedene Ehefrau war am 30. Juni 2001 erloschen, da die geschiedene Ehefrau sich wieder verheiratet hatte. Bei den im EL-Anmeldeformular angegebenen Unterhaltsleistungen von Fr. 9924.- handelte es sich wohl um die der Teuerung angepassten Unterhaltsleistungen an den Sohn von ursprünglich Fr. 800.- monatlich. Im EL-Anmeldeformular gab der Versicherte weiter an, er besitze Liegenschaftsvermögen in der Schweiz und in Rumänien. Der Wert der Liegenschaft in Rumänien bezifferte er mit Fr. 25'000.-. Die Liegenschaft in der Schweiz hatte einen amtlichen Verkehrswert von Fr. 650'000.-. Der Versicherte erklärte, er bewohne die Schweizer Liegenschaft selbst. Die auf dieser Liegenschaft lastende Hypothek betrage Fr. 512'500.-, der Eigenmietwert belaufe sich auf Fr. 12'000.-. Er habe Hypothekarzinsen von Fr. 26'476.- bezahlt. Die Mietzinseinnahmen machten gemäss einer Aufstellung über die Mietzinseinnahmen des Jahres 2001 Fr. 32'223.10 aus. Bei der Anspruchsberechnung ab 1. Juni 2001 berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle auf der Ausgabenseite die Pauschale für die Krankenkassenprämien, familienrechtliche Unterhaltsleistungen von Fr. 9924.-, Hypothekarzinsen und pauschale Unterhaltskosten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Ausmass des Liegenschaftsertrages, also von Fr. 32'223.-, das gesetzliche Maximum des Mietzinsabzuges bzw. Eigenmietwertes und den Lebensbedarf. Auf der Einnahmenseite erschien ein Vermögen bestehend aus dem Wert der Liegenschaften in der Schweiz und in Rumänien von insgesamt Fr. 675'000.- und aus dem Rückkaufswert der Lebensversicherung von Fr. 5561.-. Davon wurden die Schulden von Fr. 15'465.-, die Hypothekarschulden von Fr. 512'500.-, der Freibetrag für selbst bewohnte Liegenschaften von Fr. 75'000.- und der allgemeine Vermögensfreibetrag von Fr. 25'000.- abgezogen. Es verblieb ein anrechenbares Vermögen von Fr. 52'596.-, das die EL-Durchführungsstelle zu einem Fünfzehntel (Fr. 3506.-) als Einnahme anrechnete. Dazu kamen der Eigenmietwert von Fr. 12'000.-, Mietzinseinnahmen von Fr. 20'223.- sowie die Invalidenrente. Der Ausgabenüberschuss belief sich auf Fr. 20'446.- für 2001 und auf Fr. 20'682.- für 2002. Mit einer Verfügung vom 22. August 2002 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. Juni 2001 eine Ergänzungsleistung von Fr. 1706.- und ab 1. Januar 2002 von Fr. 1724.- zu. Veränderungen der Pauschale für die Krankenkassenprämien und für den Lebensbedarf sowie eine Rentenerhöhung hatten zur Folge, dass sich die Ergänzungsleistung ab Januar 2003 Fr. 1739.-, ab Januar 2004 auf Fr. 1750.- und ab Januar 2005 auf Fr. 1761.- belief. B.- Der Versicherte füllte am 20. Juni 2005 ein Revisionsformular aus. Dabei verneinte er die Frage, ob er Unterhaltsleistungen erbringe. Den Eigenmietwert bezifferte er mit nach wie vor Fr. 12'000.-. Im Beiblatt 1 (Grundeigentum) gab er an, der amtliche Verkehrswert der Liegenschaft betrage Fr. 650'000.-. Die Liegenschaft sei mit Fr. 590'000.- belastet. Die Hypothekarzinsen machten Fr. 17'871.- aus. Der Mietertrag belaufe sich auf Fr. 30'120.-. Die AHV-Zweigstelle hielt am 5. September 2005 auf dem Revisionsformular fest, der Versicherte habe offenbar schon seit längerer Zeit keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlt. Die EL-Durchführungsstelle erkundigte sich am 31. Oktober 2005 beim Versicherten, seit wann er keine Unterhaltsleistungen mehr bezahle, ob er die Liegenschaft in Rumänien noch habe und wieviel diese Liegenschaft wert sei. Ausserdem forderte sie den Versicherten auf, eine Kopie der amtlichen Schätzung der Schweizer Liegenschaft und eine Aufstellung über die Mietzinseinnahmen 2004 einzureichen. Mit einer Verfügung vom 3. November 2005 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. November 2005 vorsorglich auf Fr. 567.- herab. Damit trug sie der Tatsache Rechnung, dass

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine als Ausgaben anerkannten Unterhaltsleistungen erbracht wurden. Der Versicherte teilte am 16. November 2005 mit, er habe nie direkte Unterhaltszahlungen geleistet. Dem Sozialamt sei beim Ausfüllen des EL-Anmeldeformulars ein Fehler unterlaufen. Er habe die Angaben des Sozialamtes nicht nachgeprüft und erst jetzt festgestellt, dass eine Doppelspurigkeit vorgelegen habe. Er besitze die Liegenschaft in Rumänien noch. Über deren Wert gebe es keine neue Schätzung. Die Situation mit der Schweizer Liegenschaft habe sich im Jahr 2004 sehr vorteilhaft entwickelt. Bei einer anderen Bank habe er wesentlich günstigere Konditionen erhalten und die Zinssätze seien allgemein gefallen. Zudem habe es keine Mietzinsausfälle gegeben. Er habe diese Änderungen nicht gemeldet, weil sie in der Liste auf der Rückseite der Verfügungen nicht aufgeführt seien und weil er der Meinung gewesen sei, dass er die Konsequenzen selbst getragen hätte, wenn die Entwicklung zu seinen Lasten ausgefallen wäre. Gemäss einer Mitteilung des Steueramtes an den Versicherten vom 4. Oktober 2005 belief sich der amtliche Verkehrswert der Schweizer Liegenschaft seit einer Neuschätzung am 14. Juni 2005 auf Fr. 667'000.-. Die Mietzinseinnahmen hatten sich im Jahr 2004 laut einer Aufstellung des Versicherten auf Fr. 31'850.-, ohne die Nebenkostenpauschalen auf Fr. 29'570.- belaufen. Die EL-Durchführungsstelle nahm rückwirkend ab Januar 2002 eine korrigierte Anspruchsberechnung vor. Die einzige Veränderung bestand für die Jahre 2002 bis 2004 darin, dass die Unterhaltsleistungen von Fr. 9924.- nicht mehr als Ausgaben angerechnet wurden. Dadurch belief sich die monatliche Ergänzungsleistung für 2002 noch auf Fr. 897.-, für 2003 noch auf Fr. 912.- und für 2004 noch auf Fr. 923.-. Ab Januar 2005 trug die EL-Durchführungsstelle der Reduktion des Hypothekarzinses auf Fr. 17'871.-, der Reduktion des Vermögens durch die Erhöhung der Hypothekarschuld und der Erhöhung der Mietzinseinnahmen Rechnung. Aus diesen Veränderungen resultierte für die Zeit ab Januar 2005 ein Einnahmenüberschuss. Mit einer Verfügung vom 24. November 2005 passte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend an. Sie forderte die zwischen Januar 2002 und November 2005 zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistung im Gesamtbetrag von Fr. 54'375.- zurück. C.- Der Versicherte erhob am 10. Dezember 2005 Einsprache gegen diese Verfügung. Er machte sinngemäss geltend, er fühle sich nicht schuldig am Zustandekommen des zuviel ausbezahlten Betrages, denn er habe die Angaben des Sozialarbeiters im Anmeldeformular nicht geprüft, weil das nicht seine Aufgabe gewesen sei. Er habe nur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte korrekte Angaben geliefert. Durch den Bankwechsel hätten sich tiefere Hypothekarzinsen und Amortisationen ergeben. Zudem seien die Mietzinsen regelmässiger eingegangen. Gemäss der Liste auf der Rückseite der Berechnungsblätter seien derartige Veränderungen nicht meldepflichtig. Sonst müsste ja jede Veränderung des Hypothekarzinssatzes eine neue Berechnung auslösen. Für den Fall, dass seine Einsprache abgewiesen werden sollte, ersuche er um den Verzicht auf die Rückforderung. D.- Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 9. März 2006 ab. Sie machte geltend, der Versicherte sei verpflichtet gewesen, die Berechnungsblätter auf offensichtliche Fehler zu prüfen. Bei der Anrechnung gar nicht bezahlter Unterhaltsleistungen habe es sich um einen solchen offensichtlichen Fehler gehandelt. Dies sei aber gar nicht relevant, denn es gehe einzig darum, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. Sie habe erst anlässlich der periodischen Überprüfung davon erfahren, dass der Versicherte keine Unterhaltsleistungen erbracht und dass er höhere Mietzinseinnahmen erzielt habe. Deshalb habe sie zu Recht die EL- Anspruchsberechnung ab Januar 2002 mittels einer prozessualen Revision korrigiert und eine Rückforderungsverfügung erlassen. Das Erlassgesuch könne erst geprüft werden, wenn über die Rückforderung rechtskräftig entschieden sei. E.- Der Versicherte erhob am 1. April 2006 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Er machte sinngemäss geltend, die EL-Anmeldung sei vom Sozialarbeiter ausgefüllt worden. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Sozialarbeiter dies richtig mache. Er sei sicher nicht der erste, der geschieden worden sei, Unterhaltspflichten gehabt habe und anschliessend invalid geworden sei. Es liege ein Mangel im System vor, wenn die EL-Durchführungsstelle erst nach vier Jahren ein Gesuch um eine Ergänzungsleistung überprüfe. Dieser Mangel dürfe nicht ihm angelastet werden. Auch in bezug auf die Mietzinseinnahmen liege ein Systemmangel vor, denn die EL-Durchführungsstelle hätte wissen müssen, dass sich das Einkommen aus einer Liegenschaft, aber auch der Hypothekarzinsfuss ständig änderten. Es könne nicht sein, dass er für den Wechsel zu einer besseren Bank bestraft werde. Wenn die EL-Durchführungsstelle so ins Detail hätte gehen wollen, hätte sie jährlich ein Formular schicken müssen. Die Veränderung des Liegenschaftsertrages sei unter den meldepflichtigen Tatbeständen nicht aufgeführt. Die EL-Durchführungsstelle wäre

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verpflichtet gewesen zu prüfen, ob sie nicht zuviel zahle. Die gesetzliche Rückerstattungspflicht könne sich nur auf Fälle beziehen, in denen Gelder durch falsche Angaben oder durch eine unterlassene Meldung von in einer Liste explizit aufgeführten Tatbeständen widerrechtlich und absichtlich erwirkt worden seien. F.- Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 12. April 2006 die Abweisung der Beschwerde. G.- Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilte dem Versicherten am 15. Dezember 2006 mit, dass die Rückforderung sogar noch höher ausfallen könnte, weil allenfalls auch im Jahr 2001 zu Unrecht eine Ergänzungsleistung ausgerichtet worden sei. Das Gericht räumte dem Versicherten eine Frist bis 31. Januar 2007 ein, um den Beschwerderückzug zu erklären. Weiter erklärte es, es werde den unbenützten Ablauf dieser Frist so interpretieren, dass der Versicherte das Risiko eines verschlechternden Urteils in der Form einer Erhöhung der Rückforderung in Kauf nehme. Der Versicherte liess sich innert der ihm gesetzten Frist nicht vernehmen. II. 1.- Der Beschwerdeführer hat am 10. Dezember 2005 sowohl Einsprache erhoben als auch ein Erlassgesuch gestellt. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid ausdrücklich nur die Einsprache geprüft. Sie hat die Behandlung des Erlassgesuches formlos bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Rückforderung sistiert. Damit kann nur die Rückforderung allein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden. Die Beschwerdegegnerin wird nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens betreffend die Rückforderung in der Form einer einsprachefähigen Verfügung über das Erlassgesuch entscheiden. 2.- Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dies setzt voraus, dass die Verwaltung auf die ursprüngliche Leistungszusprache zurückkommt (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3.A., S. 279 f.). Dazu müssen die Voraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG), der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder der rückwirkenden Anpassung (Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 2

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lit. c zweiter Halbsatz ELV) erfüllt sein. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertreten, sie habe die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 22. August 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2002 in prozessuale Revision gezogen. Da es sich beim Umstand, dass der Beschwerdeführer möglicherweise keine Unterhaltsbeiträge bezahlt hat, nicht um eine qualifiziert neue Tatsache handelt, deren Ermittlung bis zum 22. August 2002 auch bei einer korrekten Erfüllung der Meldepflicht (Art. 28 Abs. 2 ATSG) und/oder bei einer umfassenden Abklärung des Sachverhalts objektiv nicht möglich gewesen wäre, sind die Voraussetzungen einer prozessualen Revision zum vornherein nicht erfüllt. Es liegt auch keine rückwirkende Revision gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV vor, obwohl die Beschwerdegegnerin die Neuberechnung nicht ab dem Anspruchsbeginn am 1. Juni 2001, sondern erst ab dem 1. Januar 2002 vorgenommen hat. Die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung datiert nämlich vom 22. August 2002, d.h. es handelt sich um eine rückwirkende, abgestufte Leistungszusprache. Am 22. August 2002 sind dem Beschwerdeführer zwar drei Verfügungsformulare je für einen bestimmten Zeitabschnitt zugestellt worden. Aber dabei hat es sich nur um eine einzige Verfügung gehandelt, denn praxisgemäss kann eine rückwirkende, abgestufte Leistungszusprache nur den Inhalt einer einzigen Verfügung bilden (vgl. GVP 2004 Nr. 5 S. 17). Es fehlt also das Merkmal einer Revision gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG, nämlich die Anpassung einer früher ergangenen, rechtskräftigen Verfügung an eine nachträgliche Veränderung des leistungserheblichen Sachverhalts. Damit bleibt nur die Möglichkeit, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 22. August 2002 in Wiedererwägung gezogen hat. Allerdings scheint die Beschwerdegegnerin nur einen Teil dieser Verfügung, nämlich die Zusprache einer Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2002, widerrufen und wiedererwägungsweise durch eine korrigierte Leistungszusprache ersetzt zu haben. Eine Begründung für diese Vorgehensweise fehlt. Damit stellt sich die Frage, ob eine teilweise Wiedererwägung einer Verfügung über eine rückwirkende Zusprache einer Dauerleistung in der Form einer Beschränkung auf einen bestimmten Zeitausschnitt überhaupt zulässig ist. Müsste diese Frage bejaht werden, wäre es dem Gericht verwehrt, auch den EL- Anspruch des Beschwerdeführers vom 1. Juni bis 31. Dezember 2001 zu prüfen, denn es liegt ja ausschliesslich in der Macht der Beschwerdegegnerin, ob sie ein Wiedererwägungsverfahren eröffnen will oder nicht. Tatsächlich ist diese Frage aber zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verneinen. Kann eine rückwirkend und abgestuft auszurichtende Dauerleistung immer nur in einer einzigen Verfügung zugesprochen werden, so kann auch die Wiedererwägung einer solchen Verfügung nur den Leistungsanspruch für den gesamten Rückwirkungszeitraum als Einheit beschlagen. Umfasst die angefochtene Wiedererwägung also notwendigerweise auch den Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 2001, so ist im vorliegenden Verfahren – neben der Rechtmässigkeit der für die Zeit ab 1. Januar 2002 erfolgten Korrektur – auch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht für den Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 2001 keine Korrektur der Verfügung vom 22. August 2002 vorgenommen hat. 3.- Die Beschwerdegegnerin hat das Verfahren zur Wiedererwägung der Verfügung vom 22. August 2002 in zweierlei Hinsicht begrenzt, einerseits durch die Beschränkung auf die Zeit ab 1. Januar 2002, andererseits – zumindest für die Zeit bis 31. Dezember 2004 – durch die ausschliessliche Fokussierung auf die Ausgabenposition der familienrechtlichen Unterhaltsleistungen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Beschwerdegegnerin auch im Rahmen der Durchsetzung der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG frei sei in ihrer Entscheidung, ob sie eine leistungszusprechende Verfügung in Wiedererwägung ziehen wolle, müsste gelten, dass diese Freiheit mit dem Entscheid, ein Wiedererwägungsverfahren zu eröffnen, erschöpft wäre (vgl. Ralph Jöhl, Zur Praxis der substituierten Begründung der Wiedererwägung bei zu Unrecht ergangenen Anpassungsverfügungen, Bemerkungen zur BGE 129 V 433 ff., in: AJP 2004, S. 1001 ff.). Im Rahmen des anschliessenden materiellen Wiedererwägungsverfahrens könnte demnach auf jeden Fall keine Freiheit der EL-Durchführungsstelle mehr bestehen, den leistungsbegründenden Sachverhalt nicht umfassend, sondern nur – bewusst – beschränkt neu abzuklären und/oder den in der widerrufenen Verfügung umgesetzten Rechtsanwendungsakt nicht insgesamt, sondern nur in einem ausgewählten Teil auf seine Gesetzmässigkeit zu prüfen und durch eine korrigierte Verfügung zu ersetzen. Das materielle Wiedererwägungsverfahren muss den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen in jeder Hinsicht vollumfänglich Rechnung tragen, d.h. es muss immer eine umfassende Neuprüfung des gesamten relevanten Sachverhalts und eine umfassende neue rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts beinhalten. Es ist deshalb nicht zulässig gewesen, die Verfügung vom 22. August 2002 nur für einen Teil ihres Wirkungszeitraumes, also ab 1. Januar 2002 zu widerrufen und durch eine korrigierte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung zu ersetzen. Es ist auch nicht zulässig gewesen, nur einen Teil des relevanten Sachverhalts, nämlich die Ausgabenposition der familienrechtlichen Unterhaltsleistungen, einer neuen rechtlichen Würdigung zu unterziehen und, für die Zeit bis 31. Dezember 2004, entsprechend neu zu verfügen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtswidrig. 4.- Die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird die formell rechtskräftige Verfügung widerrufen, womit das ursprüngliche Leistungsgesuch wieder auflebt. In einem zweiten Schritt wird dieses ursprüngliche Leistungsgesuch behandelt und es ergeht eine – korrigierte – Verfügung. Die ursprüngliche, nun widerrufene Verfügung ist unter Umständen lange vor der Einleitung des Wiedererwägungsverfahrens ergangen. Deshalb ist es möglich, dass inzwischen Revisionsverfügungen ergangen sind, mit denen die ursprüngliche Verfügung nachträglichen Sachverhaltsveränderungen angepasst worden ist. Mit dem Widerruf der ursprünglichen Verfügung verlieren diese Revisionsverfügungen ihr Fundament. Da sie nur eine Anpassung der ursprünglichen Verfügung an eine nachträgliche Sachverhaltsveränderung und nicht etwa eine umfassende neue Würdigung des gesamten anspruchsrelevanten Sachverhalts zum Gegenstand gehabt haben, werden sie ohne weiteres vom Widerruf der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung miterfasst. Das bedeutet, dass die Wiedererwägungsverfügung nicht nur die widerrufene ursprüngliche Verfügung, sondern auch die entsprechenden Revisionsverfügungen ersetzen muss. Eine solche Wiedererwägungsverfügung hat deshalb den Charakter einer rückwirkenden abgestuften Leistungszusprache. Damit stellt sich die Frage, ob Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV, der auf die aufgehobenen Revisionsverfügungen anwendbar gewesen ist, auch für die Wiedererwägung massgebend sei, so dass nicht gemeldete, den Ausgabenüberschuss erhöhende Sachumstände keine Berücksichtigung finden könnten, auch wenn sie im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens festgestellt würden. Diese Frage ist zu verneinen, denn Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ist, wie der einleitende Wortlaut des Art. 25 ELV zeigt, nur eine Ausführungsbestimmung zu Art. 17 Abs. 2 ATSG. Er bezieht sich also nicht auch auf Art. 53 Abs. 2 ATSG. Eine analoge Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV auf das Wiedererwägungsverfahren wäre nur dann notwendig, wenn diesbezüglich eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke anzunehmen wäre. Das ist nicht der Fall, denn ein Wiedererwägungsverfahren

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bezweckt die rückwirkende Wiederherstellung der rechtmässigen Leistungsausrichtung. Dabei spielt die Auskunftspflicht, nicht aber die Pflicht zur Meldung nachträglicher Sachverhaltsveränderungen eine Rolle. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die frühere Verletzung der Meldepflicht nun im Rahmen der rückwirkenden wiedererwägungsweisen Leistungszusprache durch eine "verzögerte" Berücksichtigung der Sachverhaltsveränderung zu sanktionieren. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (einerseits der Bezüger einer laufenden Ergänzungsleistung – andererseits der von einer Wiedererwägung betroffene Bürger) ist darin nicht zu erblicken, denn das Ziel des Wiedererwägungsverfahrens ist es, einen allfälligen unrechtmässigen Leistungsbezug zu korrigieren. Das Ziel des Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV hingegen besteht darin, nur "auf Gesuch hin" eine Erhöhung der laufenden Ergänzungsleistung vorzunehmen. Ob allerdings dann von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke und damit von einer analogen Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV auf das Wiedererwägungsverfahren auszugehen ist, wenn die Berücksichtigung früher nicht gemeldeter, den Ausgabenüberschuss erhöhender Sachumstände statt des erwarteten unrechtmässigen Leistungsbezuges einen Bezug zu tiefer Leistungen aufzeigt, wie die Rechtsprechung anzunehmen scheint (vgl. BGE 122 V 19 ff. Erw. 5), kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Bei der im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens notwendigen neuen Ermittlung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers sind also sämtliche Ausgaben- und Einnahmenpositionen zu überprüfen. 5.- Der Beschwerdeführer hat am 9. Juli 2002 ein Leistungsgesuch unterzeichnet, in dem familienrechtliche Unterhaltsleistungen von Fr. 9924.- als Ausgaben aufgeführt waren. Dabei handelte es sich wohl um die (indexierte) Unterhaltsleistung an den Sohn. Gemäss einer dem Leistungsgesuch beigelegten "Berechnung Alimentenrückstand G.S." hatte der Beschwerdeführer bis 30. Juni 2001 auch seiner geschiedenen Ehefrau Unterhaltsleistungen erbringen müssen. Obwohl ein EL-Anspruch ab 1. Juni 2001 zu prüfen war, hat die Beschwerdegegnerin weder bei der ursprünglichen Leistungszusprache noch im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens untersucht, ob der Versicherte für Juni 2001 seiner geschiedenen Ehefrau noch eine Unterhaltsleistung erbracht hat. Am 16. November 2005 hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe nie direkte Unterhaltszahlungen geleistet. Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen abzuklären, was der Beschwerdeführer damit gemeint hat. Die Formulierung erweckt den Verdacht, dass der Beschwerdeführer Unterhaltsleistungen in anderer Form als

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durch direkte Zahlungen erbracht haben könnte. Möglicherweise hat es sich dabei um die direkte Auszahlung der Kinderrente zur Invalidenrente an die geschiedene Ehefrau gehandelt. Das würde bedeuten, dass die Kinderrente weder als anrechenbare Einnahme noch als anerkannte Ausgabe in der Form familienrechtlicher Unterhaltsleistungen anzurechnen wäre. Die Beschwerdegegnerin wird auf jeden Fall im Detail abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer zwischen Juni 2001 und November 2005 in irgendeiner Form familienrechtliche Unterhaltsleistungen erbracht hat, die als Ausgaben anzuerkennen wären. Am 9. März 1995 war der amtliche Verkehrswert der Liegenschaft in X.___ auf Fr. 650'000.- geschätzt worden. Am 14. Juni 2005 ist eine Neuschätzung erfolgt. Seither beträgt der amtliche Verkehrswert Fr. 667'000.-. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen hat die Beschwerdegegnerin bei der korrigierten Neuberechnung bereits am 1. Januar 2005 diesen Wert berücksichtigt. Dies wird zu korrigieren sein. Der in die EL-Neuberechnung eingesetzte Eigenmietwert der vom Beschwerdeführer selbst genutzten Wohnung ist der Neuschätzung der Liegenschaft nicht angepasst worden. Der Gesamtmietwert gemäss der neuen Schätzung ist deutlich höher als derjenige des Jahres 1995. Es ist deshalb zu vermuten, dass auch der Eigenmietwert der selbst genutzten Wohnung angestiegen ist. Auch dies wird von der Beschwerdegegnerin noch abzuklären sein. Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, den effektiv erzielten Mietertrag der Jahre nach 2001 zu ermitteln, obwohl anzunehmen ist, dass der Ertrag jeweils höher ausgefallen ist als im Jahr 2001. Die Aufstellung über die 2001 erzielten Mieterträge enthält keinen Mietzins des Beschwerdeführers selbst. Es ist deshalb wohl nicht richtig gewesen, den Eigenmietwert der selbst genutzten Wohnung vom Mietertrag abzuziehen. Die Beschwerdegegnerin wird den effektiv erzielten Mietertrag ohne Eigenmietwert der selbst genutzten Wohnung in den Jahren 2001 bis 2005 ermitteln. Dabei wird sie beachten, dass nur der Ertrag nach Abzug der von den Mietern geleisteten Nebenkostenpauschalen anzurechnen ist, denn nur der eigentliche Mietertrag steht dem Beschwerdeführer zur Deckung der Hypothekarzinsen, der Gebäudeunterhaltskosten und schliesslich des Lebensunterhalts zur Verfügung. Stehen der effektive Mietertrag und der Eigenmietwert für die selbst genutzte Wohnung fest, wird die Beschwerdegegnerin auch die Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten neu festsetzen. Die Beschwerdegegnerin hat weder die Entwicklung der hypothekarischen Belastung der Liegenschaft in X.___ noch die Höhe des in den

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahren bis 2005 geschuldeten Hypothekarzinses abgeklärt. Ebensowenig hat sie abgeklärt, wie sich die persönlichen Schulden des Beschwerdeführers entwickelt haben. Die angefochtene Wiedererwägung und Rückforderung beruht also auf einem in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig abgeklärten Sachverhalt. 6.- Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist der Einspracheentscheid vom 9. März 2006 als rechtswidrig aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens und zur anschliessenden neuen Wiedererwägungsund Rückforderungsverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. März 2006 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.03.2007 Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV. Eine formell rechtskräftige, rückwirkende abgestufte Leistungszusprache kann nicht nur für einen Teil ihres Rückwirkungszeitraumes wiedererwogen werden, weil die rückwirkende abgestufte Zusprache selbst nur als Einheit hat verfügt werden können. Auch eine inhaltliche Beschränkung der Wiedererwägung (z.B. auf eine einzige Ausgabenposition) ist nicht zulässig. Ist die formell rechtskräftige Leistungszusprache, die wiedererwägungsweise aufgehoben wird, früher in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 ELV revidiert worden, beinhaltet ihr Widerruf "automatisch" auch den Widerruf dieser früheren Revisionsverfügung. Die Wiedererwägungsverfügung ist dann im Ergebnis eine rückwirkende abgestufte Leistungszusprache. Art. 25 ELV ist eine Ausführungsbestimmung zu Art. 17 Abs. 2 ATSG, nicht aber zu Art. 53 Abs. 2 ATSG. Im Rahmen der Wiedererwägung ist deshalb auch jenen (früher nicht gemeldeten) neuen Sachverhaltserkenntnissen Rechnung zu tragen, die sich ausgabenüberschusserhöhend und damit für die versicherte Person vorteilhaft auswirken (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2007, EL 2006/19).

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