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St.Gallen Versicherungsgericht 20.03.2001 EL 2000/7

20 marzo 2001·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,444 parole·~17 min·10

Riassunto

Art. 47 Abs. 2 AHVG, Art. 27 Abs. 1 ELV (jeweils in der bis zum Inkrafttreten des ATSG geltenden Fassung) bzw. Art. 25 Abs. 2 ATSG.Die Grundnorm der Verwirkung der Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Sozialversicherungsleistungen - Art. 60 Abs. 1 OR - setzt die sichere Kenntnis der die Rückforderung begründenden Tatsachen voraus. Ein Verdacht genügt nicht, weshalb keine Nachforschungen der potentiell rückerstattungsberechtigten Verwaltung erforderlich sind. In Abweichung von der höchstrichterlichen Praxis zu Art. 47 Abs. 2 AHVG besteht keine Veranlassung, die zur Verwirkung der Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG entwickelte Praxis auf die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Sozialversicherungsleistungen analog anzuwenden und eine von der Grundnorm abweichende Lösung anzuordnen, laut der jener Zeitpunkt massgebend sei, in welchem die Verwaltung bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte wissen können, dass sie zu Unrecht Leistungen ausrichte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2001, EL 2000/7).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2000/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.03.2001 Entscheiddatum: 20.03.2001 Entscheid Versicherungsgericht, 20.03.2001 Art. 47 Abs. 2 AHVG, Art. 27 Abs. 1 ELV (jeweils in der bis zum Inkrafttreten des ATSG geltenden Fassung) bzw. Art. 25 Abs. 2 ATSG.Die Grundnorm der Verwirkung der Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Sozialversicherungsleistungen - Art. 60 Abs. 1 OR - setzt die sichere Kenntnis der die Rückforderung begründenden Tatsachen voraus. Ein Verdacht genügt nicht, weshalb keine Nachforschungen der potentiell rückerstattungsberechtigten Verwaltung erforderlich sind. In Abweichung von der höchstrichterlichen Praxis zu Art. 47 Abs. 2 AHVG besteht keine Veranlassung, die zur Verwirkung der Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG entwickelte Praxis auf die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Sozialversicherungsleistungen analog anzuwenden und eine von der Grundnorm abweichende Lösung anzuordnen, laut der jener Zeitpunkt massgebend sei, in welchem die Verwaltung bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte wissen können, dass sie zu Unrecht Leistungen ausrichte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2001, EL 2000/7). Abteilungspräsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen und -richter Margrit Christen, Jürg Dommer, Heiner Graf, Alfred P. Müller; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 20. März 2001 In Sachen Erbengemeinschaft M.___ sel., bestehend aus der Witwe E. M.___, Rekurrentin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Benedikt Landolt, Gross Linder & Partner, Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Ergänzungsleistung zur AHV (Rückforderung) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- M.___ wurde durch seinen Sohn am 12. November 1998 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur Altersrente angemeldet. Der Sohn unterzeichnete das Antragsformular "im Auftrag meiner Eltern". Die Ehefrau von M.___, E. M.___, beauftragte in diesem Antragsformular den Sohn damit, ihre Interessen gegenüber der Sozialversicherungsanstalt zu vertreten. Sie erteilte ihm die dazu notwendige Vollmacht. M.___ lebte im Pflegeheim, während E. M.____ noch zu Hause wohnte. Die Sozialversicherungsanstalt nahm in Anwendung von Art. 1a ELV eine getrennte Anspruchsberechnung für die beiden Eheleute vor. Für die Ehefrau E. M.___ resultierte ein Einnahmenüberschuss. M.___ hatte ab November 1998 Anspruch auf eine Ergänzungsleistung von Fr. 2542.- monatlich, ab 1. Januar 1999 auf eine Ergänzungsleistung von Fr. 2572.- monatlich. Die beiden Leistungsverfügungen, die jeweils auch die Leistungsabweisung betreffend E. M.___ enthielten, ergingen am 21. Januar 1999. Sie wurden dem Sohn eröffnet. Als die Sozialversicherungsanstalt im November 1999 die Heimlisten anforderte, stellte sie fest, dass M.___ bereits am 7. Januar 1999, also noch vor dem Erlass der Verfügungen, gestorben war. Mit einer an den Sohn adressierten, mit "Rückforderungsverfügung Ergänzungsleistungen M.___ sel., A.___" überschriebenen Verfügung vom 23. November 1999 forderte sie die von

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Februar bis November 1999 ausgerichtete Ergänzungsleistung von insgesamt Fr. 25'720.- zurück. B.- Gegen diese Verfügung liess E. M.___ am 11. Januar 2000 Rekurs erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Reduktion der Rückforderung auf Fr. 10'288.-. Zur Begründung machte sie sinngemäss geltend, die Ausgleichskasse B.___ habe aufgrund einer Meldung vom 4. Mai 1999, dass M.___ gestorben sei, ab Februar 1999 nur noch eine einfache Altersrente ausgerichtet. Mit dieser Meldung sei gleichzeitig für sie persönlich um eine Ergänzungsleistung nachgesucht worden. Die Ausgleichskasse B.___ habe dieses Gesuch an die Vorinstanz weitergeleitet. Diese habe ihren Sohn und Vertreter am 21. Mai 1999 aufgefordert, das Anmeldeformular auszufüllen und einzureichen. Nur die bis zum Eintreffen der Meldung gemäss Art. 24 ELV zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistung unterliege der Rückerstattungspflicht. Die nach dem Eingang dieser Meldung weiterhin zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistung hingegen sei nicht rückerstattungspflichtig. Die Vorinstanz habe im Mai 1999 vom Tod von M.___ Kenntnis erhalten. Somit sei die zwischen Juni und November 1999 ausgerichtete Ergänzungsleistung nicht zurückzuerstatten. Die Meldepflichtverletzung sei nur für die bis Mai 1999 ausgerichtete Ergänzungsleistung kausal gewesen. Sie selbst sei gutgläubig gewesen, da sie anfangs Mai 1999 durch ihren Sohn ein eigenes Gesuch um eine Ergänzungsleistung habe stellen lassen. Sie habe ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass die weiterhin auf ihr Konto fliessenden Fr. 2572.- monatlich nunmehr ihr zustünden. E. M.___ stellte ausserdem ein Erlassgesuch, wobei sie u.a. ausführte, trotz eines Sparvermögens von knapp Fr. 200'000.- sei die Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt, da ihr Gesamteinkommen tiefer sei als ihre Ausgaben. C.- Die Vorinstanz teilte dem Rechtsvertreter von E. M.___ am 9. Februar 2000 mit, sie habe die Rückforderungsverfügung irrtümlicherweise statt der Erbengemeinschaft dem Sohn des verstorbenen M.___ eröffnet. Sie werde deshalb die Rückforderungsverfügung widerrufen und neu verfügen. Sie fragte den Rechtsvertreter von E. M.___, ob er auch die Erbengemeinschaft vertrete, so dass sie ihm die neue Rückforderungsverfügung zustelle könne. Da dieser am 20. März 2000 mitteilte, die Erbengemeinschaft habe ihn mit der Wahrung ihrer Interessen betraut und er habe

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nichts dagegen einzuwenden, dass die neue Verfügung ihm zugestellt werde, eröffnete ihm die Vorinstanz am 24. März 2000 die neue Rückforderungsverfügung. Diese neue Verfügung ersetzte ausdrücklich die Verfügung vom 23. November 1999. Mit ihr machte die Vorinstanz gegenüber der Erbengemeinschaft M.___ sel. die Rückforderung von Fr. 25'720.- geltend. Wer zu dieser Erbengemeinschaft gehörte, d.h. gegen wen sich die Rückforderung effektiv richtete, wurde in dieser neuen Verfügung nicht erwähnt. D.- Die Vorinstanz stellte der Gerichtsleitung eine Kopie dieser neuen Verfügung zu. Die Gerichtsleitung ersuchte die Parteien um ihre Meinungsäusserung zum weiteren Verfahrensgang. Die Vorinstanz erklärte am 6. April 2000, sie habe nichts dagegen, wenn der eingeschriebene Prozess ohne Abschreibung fortgeführt und das neuen Verfahren mit ihm vereinigt würden. Die Rekurrentin liess am 12. Mai 2000 darauf hinweisen, dass sich der Prozessgegenstand teilweise geändert habe, so dass die neue Beschwerdeschrift nicht einfach der alten (mit geänderter Parteibezeichnung) entspreche. Deshalb sei das ursprüngliche Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben und ihr sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. E.- Gegen die Rückforderungsverfügung vom 24. März 2000 erhob die Erbengemeinschaft M.___ sel. am 12. Mai 2000 Rekurs. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Reduktion der Rückforderung auf Fr. 10'288.-. Ihr Rechtsvertreter machte geltend, der Tod von M.___ sei am folgenden Tag beim Zivilstandsamt / Bestattungsamt der Stadt A.___ gemeldet worden. Dort sei versichert worden, dass die verschiedenen Ämter, darunter auch die AHV-Zweigstelle, intern benachrichtigt würden. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz noch im Januar 1999 Kenntnis vom Tod von M.___ erhalten habe. Die Eheleute M.___ hätten unter dem altrechtlichen Güterstand der Güterverbindung gelebt. Mittels eines Eheund Erbvertrages vom 4. Februar 1976 hätten sie verfügt, dass beim Ableben des einen der gesamte Vorschlag dem andern zufallen solle. Weiter hätten sie festgestellt, dass keine eingebrachten oder Eigengüter vorhanden gewesen seien. Sie hätten sich zudem gegenseitig zu Universalerben eingesetzt. Demnach sei das gesamte Vermögen kraft Güter- und Erbrecht auf die Witwe E. M.___ übergegangen. Nur sie könne rückerstattungspflichtig sein. Die angefochtene (neue) Rückforderungsverfügung fasse die falsche Person ins Recht und sei deshalb aufzuheben. Im übrigen sei die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückforderung verwirkt, da die AHV-Zweigstelle im Januar 1999 Kenntnis vom Tod von M.___ gehabt habe, so dass die (neue) Rückforderungsverfügung nach dem Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist ergangen sei. Die nach der Erfüllung der Meldepflicht noch ausgerichtete Ergänzungsleistung sei nicht rückerstattungspflichtig, weil ab diesem Zeitpunkt kein Kausalzusammenhang zwischen dem zu sanktionierenden Verhalten (Meldepflichtverletzung) und dem eingetretenen Schaden (unrechtmässiger Leistungsbezug) mehr bestehe. Sollte die Meldung an das Zivilstandsamt nicht anerkannt werden, sei doch spätestens im Mai 1999 mit der Meldung an die Ausgleichskasse die Meldepflicht erfüllt worden, womit sich die Rückforderung auf Fr. 10'288.- reduzieren würde. Zudem sei belegt, dass E. M.___ gutgläubig gewesen sei und die Rückerstattung eine grosse Härte zur Folge hätte. F.- Die Vorinstanz beantragte am 22. Juni 2000 die Abweisung des Rekurses. Sie machte geltend, rückerstattungspflichtig seien die Witwe und die drei Kinder von M.___ sel. Der Rechtsvertreter der Erbengemeinschaft habe eingeräumt, dass die Witwe bloss faktisch, aber nicht rechtlich in die Position der Alleinerbin gerückt sei. Er habe ihr, der Vorinstanz, mitgeteilt, dass er alle Erben vertrete. Die ehe-, erbvertrags- und steuerrechtlichen Einwände seien damit zum vornherein nicht massgebend. Die Vorinstanz führte weiter aus, weder sie noch die AHV-Zweigstelle seien über den Tod von M.___ informiert worden. Bei der AHV-Zweigstelle sei entgegen der Bestattungsanmeldung keine entsprechende Meldung eingegangen. Die Ausgleichskassen wüssten gar nicht, ob ihre Rentner Ergänzungsleistungen bezögen. Sie selber habe aus der formlosen Anmeldung von E. M.___ nicht erkennen können, dass M.___ gestorben sei. Da eine Meldepflichtverletzung vorliege, sei eine Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV ex tunc möglich. G.- In der Replik vom 15. November 2000 wurde ausgeführt, die Witwe habe längst sämtliche Aktiven des ehelichen Vermögens zu Alleineigentum übernommen, womit eine Realteilung erfolgt sei. Damit habe sie auch sämtliche Nachlassverbindlichkeiten – bestehende oder erst in Zukunft fällig werdende – übernommen. Die Erbengemeinschaft sei somit aufgelöst, womit die angefochtene Verfügung unzulässig sei, soweit sie die drei Kinder von M.___ betreffe. Entgegen der Auffassung der Vor¬instanz genüge es, wenn die Meldepflicht gegenüber der AHV-Zweigstelle erfüllt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werde. Eine Pflicht zur Meldung direkt an die Vorinstanz finde sich weder im Anmeldeformular noch in den Verfügungen. Im übrigen sei auch die Zentrale Ausgleichsstelle in C.___ über den Tod von M.___ informiert gewesen. Nachdem das Zivilstandsamt / Bestattungsamt versichert habe, es werde die AHV-Zweigstelle über die Zivilstandsänderung informieren, könne nicht von einer Meldepflichtverletzung gesprochen werden. Es wurde neu folgendes Begehren gestellt: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei sie einzig in bezug auf die drei Kinder von M.___ aufzuheben, subeventualiter sei die Rückforderung auf Fr. 10'288.- zu reduzieren. H.- Die Vorinstanz wies in ihrer Duplik vom 14. Dezember 2000 darauf hin, dass der Rechtsvertreter der Erbengemeinschaft am 20. März 2000 mitgeteilt habe, er sei von der Erbengemeinschaft mandatiert, obwohl sie seinen Angaben in der Replik zufolge damals bereits aufgelöst gewesen sei. Da eine Erbengemeinschaft als solche nicht eingeklagt werden könne, seien die einzelnen Erben die im vorliegenden Rekursverfahren Beklagten. Die Meldepflicht sei nicht erfüllt worden, da die Rekurrenten sich nicht darauf hätten verlassen dürfen, dass das Bestattungsamt die AHV-Zweigstelle informieren würde. II. 1.- a) Die Vorinstanz fordert nur die nach dem Tod von M.___ ausgerichtete Ergänzungsleistung zurück. Bei der Rückerstattungsschuld kann es sich also nicht um eine Schuld des Erblassers handeln, die durch Universalsukzession auf den oder die Erben von M.___ übergegangen wäre. Rückerstattungspflichtig ist – in analoger Anwendung von Art. 62 OR – die unberechtigt bereicherte Person. Die Vorinstanz hat die Ergänzungsleistung jeweils auf eine Bankkonto überwiesen. Unberechtigt bereichert ist deshalb, wer nach dem Tod von M.___ über dieses Konto verfügen konnte. Wäre die gesetzliche Erbfolge eingetreten, wären dies die Witwe und die drei Kinder gewesen. Da die Witwe aber aufgrund des Ehe- und Erbvertrages allein über das gesamte Vermögen von M.___ verfügte, kann nur sie allein nach dessen Tod die Verfügungsmacht über das Bankkonto bzw. die Verfügungsmacht über die nach dem Tod weiter auf dieses Konto fliessende Ergänzungsleistung gehabt haben. Ungerechtfertigt bereichert ist somit nur E. M.___.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Die ursprüngliche Rückforderungsverfügung vom 23. November 1999 nannte die rückerstattungspflichtige Person, die betroffene Partei nicht. Sie war zwar an den Sohn von M.___ adressiert, weil dieser sich in der Leistungsanmeldung als Vertreter von M.___bezeichnet hatte. Die Rückforderungsverfügung richtete sich aber nicht gegen ihn. Diese Unvollständigkeit der Verfügung vom 23. November 1999 schadete aber nicht, da die Person, gegen welche sich die Rückforderung effektiv richtete, sich auch zur Wehr setzte. E. M.___ erhob nämlich Rekurs gegen diese Verfügung (im übrigen ohne deren Unvollständigkeit zu rügen). Die zweite, pendente lite erlassene Rückforderungsverfügung vom 24. März 2000 richtete sich gegen die Erbengemeinschaft M.___ sel., ohne allerdings die Mitglieder dieser Erbengemeinschaft zu nennen. Da E. M.___ zu diesem Zeitpunkt als Universalerbin das einzige Mitglied der "Erbengemeinschaft" M.___ sel. war, richtete sich auch diese zweite Verfügung im Ergebnis wieder nur gegen sie allein, selbst wenn die Vorinstanz irrtümlicherweise davon ausgegangen ist, dass auch die drei Kinder zur Erbengemeinschaft gehörten. Im Ergebnis entspricht die zweite Verfügung also inhaltlich, in bezug auf die Rückforderung und in bezug auf die rückerstattungspflichtige Person, der ersten Verfügung. Das bedeutet, dass die Anordnung in der zweiten Verfügung, sie ersetze die erste Verfügung, gar keine materielle Wirkung entfaltet hat. Es liegt lediglich rein formal eine neue Rückforderungsverfügung vor. Die einzige Veränderung besteht in der Berichtigung der Parteibezeichnung. Der restliche Inhalt der zweiten Verfügung ist nur eine Wiederholung des bereits Verfügten, denn es kann nicht zweimal dasselbe verfügt werden. Das hat zur Folge, dass der gegen die erste Verfügung erhobene Rekurs durch die zweite Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist. Es liegt also nur ein einziges, gegen eine (berichtigte) Rückforderungsverfügung vom 23. November 1999 / 24. März 2000 gerichtetes Rekursverfahren vor. Da E. M.___ durch die Fehlerhaftigkeit dieser Rückforderungsverfügung keinen Nachteil erlitten hat (sie hat sich gegen die materielle Richtigkeit der gegen sie gerichteten Rückforderung in jeder Hinsicht uneingeschränkt zur Wehr setzen können), besteht keine Veranlassung, formale Fehler zum Anlass zu nehmen, die ursprüngliche Verfügung gesondert zu beurteilen oder gar aufzuheben. Die Mängel sind, soweit sie tatsächlich relevant sind, im Rahmen des Rekursverfahrens berichtigt worden und deshalb als geheilt zu betrachten. 2.- a) Gemäss Art. 27 Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 47 Abs. 2 AHVG verwirkt die Rückforderung mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Verwaltung davon Kenntnis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhalten hat. Die höchstrichterliche Praxis geht entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut davon aus, dass die Verwaltung bereits in dem Zeitpunkt im Sinne dieser Bestimmung Kenntnis vom Rückforderungsanspruch habe, in dem sie sich bei gebührender Sorgfalt über den zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalt hätte Rechenschaft geben müssen (ZAK 1985, 527 ff.). Diese Praxis wird damit begründet, dass innerhalb eines Rechtssystems ein und demselben Begriff nicht unterschiedliche Tragweiten beigemessen werden dürften, weshalb die Praxis zur Kenntnis des Schadens gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV auch auf Art. 47 Abs. 2 AHVG angewendet werden müsse. Damit werde dem Zweck von Art. 47 Abs. 2 AHVG Rechnung getragen, die Verwaltung zum Nachweis der gebotenen Sorgfalt zu verpflichten und den Versicherten zu schützen, wenn die Verwaltung die notwendige Sorgfalt nicht aufgewendet habe (ZAK 1985, 528). Es ist fraglich, ob sich diese Praxis zu Art. 82 Abs. 1 AHVV angesichts der Tatsache rechtfertigen lässt, dass die allgemeine Grundnorm in Art. 60 Abs. 1 OR die sichere Kenntnis der die Haftpflicht begründenden Tatsachen verlangt (ein Verdacht genügt nicht, d.h. es sind keine Nachforschungen des Geschädigten zur Prüfung dieses Verdachts erforderlich), bis die Verjährungsfrist zu laufen beginnt (vgl. Stephen V. Berti, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, N. 7 zu Art. 60 OR). Zudem besteht keine Veranlassung, eine sich auf das Haftpflichtrecht beziehende Praxis auf das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung, zu dem Art. 47 AHVG unbestreitbar gehört, zu übertragen. Eine singuläre, von den allgemeinen Grundsätzen abweichenden Praxis kann nicht allein durch das Postulat der Begriffsvereinheitlichung gerechtfertigt werden, wenn der betreffende Begriff in zwei völlig verschiedenen Rechtsgebieten eines Rechtssystems auftaucht. Entgegen der höchstrichterlichen Praxis besteht deshalb keine Notwendigkeit, die einjährige Verwirkungsfrist bereits vor der effektiven Kenntnis der Rückforderung laufen zu lassen (vgl. Stephen V. Berti, a.a.O., N. 4 zu Art. 67 OR). Die höchstrichterliche Praxis hat nämlich ausserdem die seltsame Konsequenz, dass der Rückforderungsanspruch für einzelne unberechtigt ausgerichtete Teilleistungen verwirkt, sobald die Teilleistung ausbezahlt wird. Liegt der Zeitpunkt, in dem die Verwaltung bei pflichtgemässer Sorgfalt um die Rückforderung hätte wissen müssen, mehr als ein Jahr zurück, tritt die Verwirkungsfolge notwendigerweise sofort mit der Auszahlung ein. Da die Verwaltung bereits lange vor der Auszahlung wissen müsste, dass sie unberechtigt ausrichtet, besteht keine Möglichkeit, die einjährige Verwirkungsfrist für derartige Teilleistungen erst mit dem Auszahlungstag laufen zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lassen. Diese unsinnige Konsequenz zeigt, dass nur die effektive Kenntnis des Rückforderungstatbestandes den Lauf der einjährigen Verwirkungsfrist auslösen kann (ebenso das – noch nicht rechtskräftige – unveröffentlichte Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 19. Okt. 2000 i.S. Erben der R.B.- E.). Zudem bedarf die Verwaltung keines mahnend erhobenen Verwirkungszeigefingers und der unberechtigt Bereicherte muss nicht gegenüber einer im Zusammenhang mit der Rückforderung unsorgfältigen Verwaltung geschützt werden. Deren Unsorgfalt vermag nämlich den unberechtigten Leistungsbezug nicht de facto in einen berechtigten zu verwandeln. Die ab der effektiven Kenntnis laufende (sehr kurze) einjährige Verwirkungsfrist ist Schutz genug. Im vorliegenden Fall ist also davon auszugehen, dass die Vorinstanz erst mit der Zustellung der Heimlisten die fristauslösende Kenntnis des Rückforderungstatbestandes erhalten hat, weshalb die Rückforderung auf jeden Fall rechtzeitig verfügt worden ist. b) Selbst bei einer Anwendung der höchstrichterlichen Praxis zum Beginn der relativen Verwirkungsfrist wäre noch keine Verwirkung eingetreten. Die erste Rückforderungsverfügung ist nämlich auf jeden Fall rechtzeitig ergangen. Da sie durch die zweite Verfügung nicht ersetzt worden ist, ist ihre fristwahrende Wirkung erhalten geblieben. Dies würde im übrigen auch gelten, wenn sie tatsächlich durch die zweite Verfügung ersetzt worden wäre. In Analogie zur Praxis, die im IV-Bereich die fristwahrende Wirkung bereits dem Vorbescheid gemäss Art. 73bis IVV zuschreibt (BGE 119 V 434, Erw. 3c), müsste der E. M.___ eröffneten ersten Verfügung ebenfalls eine entsprechende Wirkung zugemessen werden. In bezug auf die Verwirkung wäre das Datum des Erlasses der zweiten Verfügung also irrelevant. 3.- M.___ ist am 7. Januar 1999 gestorben. Die Leistungsverfügungen sind erst am 21. Januar 1999 ergangen. Die Vorinstanz hat also – als Voraussetzung der Rückforderung – nicht eine rückwirkende Anpassung einer rechtskräftig festgesetzten Ergänzungsleistung an einen nachträglich veränderten Sachverhalt vorgenommen, sondern sie hat die Leistungsverfügung vom 21. Januar 1999, mit welcher sie den EL- Anspruch ab Januar 1999 zugesprochen hatte, wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung gezogen. Diese Vorgehensweise war korrekt, da diese Verfügung tatsächlich zweifellos unrichtig war. Sie trug nämlich dem am 7. Januar 1999 erfolgten Tod des Leistungsberechtigten nicht durch eine Beschränkung des Anspruchs auf die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeit bis 31. Januar 1999 Rechnung. (Allenfalls war diese Verfügung auch nichtig, weil sie an einen Toten gerichtet war. Welche dieser beiden Voraussetzungen der Rückforderung zutrifft, kann aber offen bleiben.) Der Rückforderung liegt also keine Anpassung zugrunde, so dass Art. 25 ELV, der nur die Anpassung regelt, nicht anwendbar ist. Das EL-Recht enthält keine Regelung der Wiedererwägung. Es handelt sich dabei vielmehr um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz. Im Gegensatz zur Anpassung einer laufenden Ergänzungsleistung (Art. 25 Abs. 2 lit. d Satz 2 ELV) setzt die Wiedererwägung keine Meldepflichtverletzung voraus. Notwendig ist einzig die zweifellose Unrichtigkeit der aufzuhebenden Verfügung. Die Frage, ob E. M.___ ihre Auskunftspflicht verletzt hat, indem sie nicht spätestens nach der Entgegennahme der Verfügungen vom 21. Januar 1999 die Vorinstanz auf ihren Irrtum hingewiesen hat, kann deshalb offen bleiben. Die Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Januar 1999 in bezug auf die Zeit ab 1. Februar 1999 war zulässig. Damit erweist sich auch die Rückforderung als vollumfänglich korrekt. Der Rekurs ist abzuweisen. 4.- Gemäss dem durch Verweis anwendbaren Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AHVG kann bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte von einer Rückforderung abgesehen werden. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist lediglich die Rückforderung. Über einen allfälligen Erlass dieser Rückforderung hat die Vorinstanz noch nicht verfügt. Im Rekursverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu prüfen und zu beurteilen, welche die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig durch eine Verfügung bestimmt hat. Ausnahmsweise kann jedoch das Rekursverfahren auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem Streitgegenstand eng zusammenhängt und sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 110 V 176 Erw. 3a; ZAK 1985, 63). E. M.___ hat im Rahmen des Rekursverfahrens um einen Erlass der Rückforderung ersucht. Die Vorinstanz hat sich zu diesem Ersuchen aber nicht geäussert. Die Erlassfrage ist somit nicht spruchreif, so dass darüber nicht entschieden werden kann. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Der Rekurs wird abgewiesen und Frau E. M.___ wird verpflichtet, der Vorinstanz den Betrag von Fr. 25'720.- zurückzuerstatten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.03.2001 Art. 47 Abs. 2 AHVG, Art. 27 Abs. 1 ELV (jeweils in der bis zum Inkrafttreten des ATSG geltenden Fassung) bzw. Art. 25 Abs. 2 ATSG.Die Grundnorm der Verwirkung der Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Sozialversicherungsleistungen - Art. 60 Abs. 1 OR - setzt die sichere Kenntnis der die Rückforderung begründenden Tatsachen voraus. Ein Verdacht genügt nicht, weshalb keine Nachforschungen der potentiell rückerstattungsberechtigten Verwaltung erforderlich sind. In Abweichung von der höchstrichterlichen Praxis zu Art. 47 Abs. 2 AHVG besteht keine Veranlassung, die zur Verwirkung der Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG entwickelte Praxis auf die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Sozialversicherungsleistungen analog anzuwenden und eine von der Grundnorm abweichende Lösung anzuordnen, laut der jener Zeitpunkt massgebend sei, in welchem die Verwaltung bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte wissen können, dass sie zu Unrecht Leistungen ausrichte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2001, EL 2000/7).

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