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St.Gallen Versicherungsgericht 17.06.2025 BV 2024/24

17 giugno 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,448 parole·~17 min·2

Riassunto

Art. 73 Abs. 2 und 66 Abs. 2 BVG: Prüfung der von der Klägerin behaupteten und in Betreibung gesetzten offenen Beiträge der beruflichen Vorsorge sowie Prüfung des geschuldeten Verzugszinses. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2025, BV 2024/24).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2024/24 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 04.07.2025 Entscheiddatum: 17.06.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 17.06.2025 Art. 73 Abs. 2 und 66 Abs. 2 BVG: Prüfung der von der Klägerin behaupteten und in Betreibung gesetzten offenen Beiträge der beruflichen Vorsorge sowie Prüfung des geschuldeten Verzugszinses. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2025, BV 2024/24). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

1/9

Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 17. Juni 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile

Geschäftsnr. BV 2024/24

Parteien

Sammelstiftung A . _ _ _ , Klägerin,

gegen B . _ _ _ GmbH , Beklagte,

Gegenstand Forderung (BVG-Beiträge)

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2/9 Sachverhalt A. A.a Mit Anschlussvertrag vom ___ 2023 (Vertragsnummer _) schloss sich die B.___ GmbH rückwirkend per ___ 2022 der Vorsorgeeinrichtung Sammelstiftung A.___ (nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung) an (act. G 1.2). A.b Aufgrund von Zahlungsausständen bei den Vorsorgebeiträgen (vgl. act. G 1.12) kündigte die Vorsorgeeinrichtung am 15. April 2024 den Anschlussvertrag per 31. Mai 2024 (act. G 1.14). A.c Am 25. Mai 2024 stellte die Vorsorgeeinrichtung der B.___ GmbH die Schlussabrechnung mit der Aufforderung, den Betrag von Fr. 69'318.95 bis spätestens 24. Juni 2024 zu begleichen. Auch drohte die Vorsorgeeinrichtung für den Fall, dass die Zahlung nicht rechtzeitig bei ihr eingehen werde, ohne weiteren Verzug die Beschreitung des Rechtswegs an, wobei die Kosten und Umtriebe dem Beitragskonto der B.___ GmbH verbucht würden (act. G 1.16). A.d Am 26. August 2024 stellte das Betreibungsamt C.___ (Betreibung _) einen Zahlungsbefehl für BVG-Beiträge gemäss Schlussrechnung vom 25. Mai 2024 über Fr. 69'318.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Juni 2024, Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 800.--, Zahlungsbefehlskosten in der Höhe von Fr. 104.-- sowie Kosten für einen zweiten Zustellversuch in der Höhe von Fr. 16.20 der B.___ GmbH zu, wogegen diese gleichentags Rechtsvorschlag erheben liess (act. G 1.17). B. B.a Am 3. Dezember 2024 reichte die Vorsorgeeinrichtung (nachfolgend: Klägerin) beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage gegen die B.___ GmbH (nachfolgend: Beklagte) ein (act. G 1). Sie beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 69'318.95 nebst Zins zu 5 % seit 25. Juni 2024 und Fr. 800.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes C.___ vom 26. August 2024 sei in diesem Umfange aufzuheben und ihr, der Klägerin, die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (act. G 1 S. 1). B.b Am 13. Dezember 2024 forderte das Versicherungsgericht die Beklagte zur Einreichung einer Klageantwort auf und wies darauf hin, dass im Fall, dass sie sich nicht vernehmen lasse, der Entscheid aufgrund der Akten der Klägerin erfolgen werde und der Beklagten die Auferlegung von Prozesskosten wegen mutwilliger Prozessführung drohe (act. G 2). B.c Am 3. Februar 2025 gewährte das Gericht der Beklagten eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort und machte erneut darauf aufmerksam, dass für den Fall, dass sie sich

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3/9 nicht vernehmen lasse, die Auferlegung von Prozesskosten wegen mutwilliger Prozessführung drohe (act. G 3). B.d Die Beklagte liess die ihr angesetzten Fristen unbenutzt verstreichen (vgl. act. G 4). Erwägungen 1. 1.1 Die Klage vom 3. Dezember 2024 stellt eine Anerkennungsklage im Sinne von Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) dar, für deren Beurteilung gestützt auf Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) i.V.m. Art. 65 Abs. 1 lit. ebis des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen sachlich zuständig ist (vgl. zum Rechtsweg bei Beitragsstreitigkeiten aus beruflicher Vorsorge auch die vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 7 vom 5. Februar 1988, S. 11 f.). Die (im Gegensatz zu Begehren auf provisorische oder definitive Rechtsöffnung) auf dem ordentlichen Prozessweg zu erhebende Anerkennungsklage kann mit der Rechtsöffnung verbunden werden, indem der Gläubiger im Forderungsprozess zugleich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangt (vgl. Art. 79 Satz 2 SchKG; KURT AMMON/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., 2013, § 19 Rz. 9 ff.; Basler Kommentar SchKG I – DANIEL STAEHELIN N 24 zu Art. 79; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2023, BV 2022/20, E. 1.2). 1.2 Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (vgl. dazu auch Ziff. 9 des Anschlussvertrages; act. G 1.2). Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zu bejahen, weil die Beklagte ihren Sitz in D.___ im Kanton St. Gallen hat (act. G 1.1). 1.3 Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die von der Klägerin behaupteten und in Betreibung gesetzten offenen Beiträge der beruflichen Vorsorge. 2.2 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das erstinstanzliche Berufsvorsorgegericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest; mithin gilt der Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat demnach unter der Mitwirkung der Parteien für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

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4/9 Sachverhalts zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2008, 9C_314/2008, E. 3.1 mit Hinweisen). Im Klageverfahren betreffend Beiträge der beruflichen Vorsorge zählt das Bundesgericht zu den Mitwirkungspflichten der Parteien insbesondere die Substanziierungspflicht. Die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen müssen demnach in den Rechtsschriften enthalten sein. Einerseits ist es Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber bzw. der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben nicht oder zu wenig substanziierte Bestreitungen der beklagten Partei unberücksichtigt. Demgegenüber darf eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitungen nicht gutgeheissen werden. In diesem Sinne liegt die Substanziierungslast für Bestand und Umfang der streitigen Beitragsforderung also bei der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Bestreitungslast für deren Unrichtigkeit oder Unbegründetheit hingegen beim eingeklagten Arbeitgeber bzw. der eingeklagten Arbeitgeberin. Die Substanziierung des eingeklagten Forderungsbetrages bedeutet, dass dieser zeitlich und masslich zu spezifizieren ist; mithin hat die Vorsorgeeinrichtung gestützt auf eine Beitragsübersicht die Zusammensetzung des Forderungsbetrags zu behaupten. Dabei kann ein blosser Verweis auf die Beitragsübersicht genügen, wenn der Gesamtbetrag ohne weiteres daraus ersichtlich ist. Bei widersprüchlichen Saldi, unterschiedlich datierten Buchungen, schwankenden Beiträgen, Stornierungen oder Verrechnungen (z.B. mit Guthaben auf einem Überschusskonto) hat die klagende Einrichtung der beruflichen Vorsorge jedoch durch erläuternde Bezugnahme auf die Beitragsübersicht und andere von ihr eingereichte Akten darzutun, wie und gestützt worauf sie den Forderungsbetrag ermittelt hat. Es ist nicht Sache des Berufsvorsorgegerichts, in EDV-Ausdrucken und Abrechnungen selbst nach denjenigen Positionen zu forschen, welche für die Beitragshöhe von Belang sind, und zu eruieren, wie der Forderungsbetrag doch ermittelt werden könnte. Wie detailliert die in der Beitragsübersicht enthaltenen Positionen zu belegen sind, ist im Übrigen wesentlich davon abhängig, ob und inwieweit der beklagte Arbeitgeber bzw. die beklagte Arbeitgeberin die Beitragsforderung substanziiert bestreitet (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2008, 9C_314/2008, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 2.3 Die Klägerin hat dem Versicherungsgericht zur Substanziierung der eingeklagten Forderung einen Kontoauszug vom 27. November 2024 betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 eingereicht (act. G 1.16.1). Die im Kontoauszug aufgelisteten Beitragspositionen lassen sich anhand der von der Klägerin ebenfalls eingereichten Beitragsrechnungen (act. G 1.10, 1.11,1.13 und 1.15) mühelos nachvollziehen. Für die geltend gemachten Zinsen in der Höhe von Fr. 386.15 liegt zwar keine spezifische Rechnung bei, anhand welcher diese nachvollzogen werden könnten. Mangels Bestreitung durch die Beklagte, die sich nicht vernehmen lassen hat, können die

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5/9 Zinsen aufgrund des klägerischen Hinweises auf den Kontoauszug jedoch akzeptiert werden (vgl. dazu oben E. 2.2). Auch die am 13. März 2024 belasteten Mahngebühren in der Höhe von Fr. 100.-- stimmen mit der beigelegten Mahnung vom 22. Februar 2024 mit darauf angegebenem Fälligkeitsdatum 13. März 2024 überein (act. G 1.12). Gemäss dem unstrittig anwendbaren Kostenreglement der Beklagten (act. G 1.4) betragen die Kosten für eine Mahnung Fr. 100.-- (Ziff. 4), sodass die Höhe der Mahnkosten überdies nachvollziehbar ist. Auch die für die Auflösung des Anschlussvertrages in Rechnung gestellten Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- sowie die internen Betreibungsgebühren in der Höhe von Fr. 800.-finden in Ziff. 4 (Betreibungsbegehren bei einem Mahnbetrag zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 100'000.-- ) und Ziff. 6 (teilweise oder vollständige Anschlussvertragsauflösung) des Kostenreglements eine Rechtsgrundlage und sind damit gerechtfertigt. Die zweimal in Rechnung gestellten Mutationsgebühren in der Höhe von Fr. 150.-- können ihre Erklärung in Ziff. 8 des Kostenreglements finden. Nach dieser Bestimmung fallen pro verspätete Meldung über Eintritt, Austritt, Lohnänderung, Beschäftigungsgradänderung oder Planwechsel einer versicherten Person Kosten von Fr. 150.-- an, wenn das Ereignis mehr als zwölf Monate zurückliegt. Gemäss den klägerischen Ausführungen in der Klageschrift, sind ihr am 15. August und 12. September 2023 von der Beklagten Austritte gemeldet worden (act. G 1 S. 2). Eine Austrittsmeldung vom 15. August 2023 ist zwar nicht aktenkundig, dafür liegt die Austrittsmeldung vom 12. September 2023 zweifach bei (act. G 1.7 und 1.9). Vermutungsweise handelt es sich dabei um ein Versehen. Da sich die Beklagte nicht vernehmen liess und die von der Klägerin behauptete Austrittsmeldung vom 15. August 2023 somit nicht bestritten hat, ist auf die klägerische Darstellung, wonach es sowohl am 15. August als auch am 12. September 2023 zu Austrittsmeldungen gekommen ist, abzustellen. Demnach ist auch die zweimalige Erhebung der Mutationsgebühr von je Fr. 150.-- nicht zu beanstanden. Die in der Kontoübersicht aufgeführten amtlichen Betreibungskosten von Fr. 120.20 sind schliesslich durch den am __ Juli 2024 vom Betreibungsamt C.___ ausgestellten Zahlungsbefehl (Zahlungsbefehlskosten in der Höhe von Fr. 104.- - und Kosten für den zweiten Zustellversuch in der Höhe von Fr. 16.20) ausgewiesen (act. G 1.17). 2.4 Zusammenfassend kann der zu Gunsten der Klägerin in der Kontoübersicht vom 27. November 2024 für die Zeitperiode vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 aufgeführte Saldo von Fr. 69'236.35 (act. G 1.16.1) als ausgewiesen gelten, zumal die Beklagte sich nicht vernehmen lassen und damit keine in der Kontoübersicht aufgeführten Positionen substanziiert bestritten hat. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb die Klägerin der Beklagten mit Schlussabrechnung vom 25. Mai 2024 einen höheren Betrag von Fr. 69'318.95 in Rechnung gestellt (act. G 1.16) und später betrieben hat (act. G 1.17). Auch im vorliegenden Verfahren klagt sie den Betrag von Fr. 69'318.95 ein (act. G 1 S. 1), ohne in der Klageschrift die Differenz zwischen dem eingeklagten Betrag und dem in der Saldoübersicht aufgeführten Betrag von Fr. 69'236.35 nachvollziehbar zu erläutern. Vielmehr beziehen sich selbst die klägerischen Erläuterungen auf die Zusammensetzung des in der Saldoübersicht vom 27. November 2024 (act. G 1.16.1) aufgeführten Forderungsbetrags von Fr. 69'236.35 (act. G 1 S. 3).

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6/9 Zwar wird in der Klageschrift erwähnt, dass es sich bei diesem Betrag um den Saldo ohne Zinsen handle. Eine Aufstellung über die angefallenen Zinsbeträge fehlt jedoch. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Zinsbelastung im Zeitpunkt vom 25. Mai 2024, als der Beklagten die Schlussabrechnung zugestellt worden ist (act. G 1.16), höher gewesen sein soll als im Zeitpunkt der Erstellung der Saldoübersicht vom 27. November 2024 (act. G 1.16.1). Durch allfällige Zinsen lässt sich die aufgezeigte Differenz zwischen dem eingeklagten Betrag von Fr. 69'318.95 und dem in der Saldoübersicht vom 27. November 2024 ausgewiesenen Betrag von Fr. 69'236.35 demnach nicht erklären. Vor diesem Hintergrund kann lediglich eine Forderung in der Höhe von Fr. 69'236.35 als ausgewiesen gelten. 2.5 Dabei gilt es weiter zu berücksichtigen, dass die Kosten für den Zahlungsbefehl und dessen zweite Zustellung in der Höhe von Fr. 120.20 (act. G 1.17) von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum Betrag, der dem Gläubiger zugesprochen wird, zu bezahlen sind. Entsprechend sind sie nicht in die Rechtsöffnung einzubeziehen (RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226; SBVR Soziale Sicherheit-EUGSTER, S. 808 mit weiteren Hinweisen; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2024, BV 2023/18, E. 7.2), sodass sich der in diesem Verfahren zuzusprechende Betrag auf Fr. 69'116.15 reduziert (Fr. 69'236.35 abzüglich Fr. 120.20). 2.6 Ein Rechtsgrund für die zusätzlich eingeklagten Fr. 800.-- (act. G 1 S. 1) Bearbeitungsgebühren ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift denn auch nicht erklärt, weshalb ihr diese zustehen sollen. Die im Kostenreglement für die Einleitung einer Betreibung vorgesehene interne Gebühr von Fr. 800.-- (Ziff. 4 Kostenreglement; act. G 1.4) ist bereits im Gesamtbetrag von Fr. 69'236.35 respektive Fr. 69'116.15 enthalten (vgl. dazu oben E. 2.3 ff.) und kann daher nicht nochmals zugesprochen werden. 2.7 Nach dem Gesagten beläuft sich der in diesem Verfahren zuzusprechende Forderungsbetrag gesamthaft auf Fr. 69'116.15. 3. 3.1 Weiter fordert die Klägerin seit dem 25. Juni 2024 Verzugszinsen von 5 % (act. G 1 S. 1; vgl. dazu auch den Zahlungsbefehl in act. G 1.17). 3.2 Nach dem Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i. V. m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der

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7/9 Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgebenden gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 2020]; Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2020, 9C_180/2019, E. 3.2.1). Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 OR; vgl. zum Ganzen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2024, BV 2023/18, E. 5.1). 3.3 Nach dem Gesagten besteht im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die im Kontoauszug vom 27. November 2024 (act. G 1.16.1) aufgeführten ausserordentlichen Gebühren (zu den Kostenarten vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2020, 9C_180/2019, E. 3). Die zweimal berechneten Kosten für rückwirkende Mutationen in der Höhe von je Fr. 150.-- (Buchungsdatum 25. September und 9. November 2023), die Mahngebühren in der Höhe von Fr. 100.-- (Buchungsdatum 13. März 2024), die Auflösungskosten in der Höhe von Fr. 700.-- (Buchungsdatum ___ 2024) sowie die internen Betreibungsgebühren von Fr. 800.-- (Buchungsdatum ___ 2024) sind für die Berechnung des Zinses von der Hauptforderung somit vorab in Abzug zu bringen. Gleiches gilt infolge des Zinseszinsverbotes für den im Kontoauszug per 31. Dezember 2023 verbuchten Zins in der Höhe von Fr. 386.15 (act. G 1.16.1). Die soeben genannten Positionen belaufen sich gesamthaft auf Fr. 2'286.15. Bringt man diesen Betrag vom ausgewiesenen Forderungsbetrag von Fr. 69'116.15 (vgl. dazu oben E. 2.7) in Abzug, resultiert eine Forderung mit Kapitalschuldcharakter in der Höhe von Fr. 66'830.--. Die Verzugszinspflicht beschränkt sich auf diesen Betrag. 3.4 Die Höhe des beantragten Verzugszinses von 5 % ist mit Blick auf Art. 104 Abs. 1 OR gerechtfertigt. 4. 4.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 69'116.15 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 66'830.-- seit dem 25. Juni 2024 zu bezahlen. 4.2 Der von der Beklagten in der Betreibung _ des Betreibungsamtes C.___ erhobene Rechtsvorschlag ist in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in Streitigkeiten aus beruflicher Vorsorge in der Regel kostenlos. Diese bundesrechtliche Minimalanforderung an das Verfahren steht jedoch unter dem Vorbehalt des allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensgrundsatzes, dass die Partei

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8/9 nicht in Mutwilligkeit oder Leichtsinn verfallen ist (BGE 126 V 149 E. 4a und 124 V 287 E. 3a). Mutwillige Prozessführung kann unter anderem angenommen werden, wenn eine Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie eine ihr in der Eigenschaft als Verfahrenspartei obliegende Pflicht (z. B. Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 124 V 287 f. E. 3b und 4b mit weiteren Hinweisen). Mit Bezug auf Forderungsstreitigkeiten aus dem Bereich der beruflichen Vorsorge erkannte die Rechtsprechung, dass ein Verhalten, wie es die Beklagte im vorliegenden Verfahren zeigte, indem sie sich weder vorgängig zu der beabsichtigten Sanktionierung noch nachträglich zum Sanktionsentscheid vernehmen liess, die in diesem Zusammenhang gestellte Rechnung nicht beachtete, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben liess, diese mittels Rechtsvorschlag zwang, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören liess und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beitrug, als mutwillige Prozessführung zu qualifizieren ist und eine Kostenauferlegung in Abweichung zur Regel der Kostenfreiheit von Art. 73 Abs. 2 BVG rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2009, 9C_375/2009, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 124 V 288 f. E. 4b; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2023, BV 2023/12, E. 7.1.1; vgl. auch MIRIAM LENDFERS, N 15 zu Art. 66, in: Salim S. Rizvi/Benjamin Schindler/Urs Peter Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP], Praxiskommentar, 2020; SZS 1992, S. 297 E. 3). Die Beklagte hat daher aufgrund ihres Verhaltens trotz geringfügigem Obsiegen die Verfahrenskosten zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr wird dabei in Anwendung von Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- vorsieht, praxisgemäss auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 4.4 Die Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung führt nicht nur zur Pflicht, die Gerichtsgebühr zu tragen, sondern begründet auch die Pflicht, die obsiegende Vorsorgeeinrichtung – soweit anwaltlich vertreten – zu entschädigen, vorausgesetzt es finde sich im kantonalen Verfahrensrecht für einen solchen Parteientschädigungsanspruch die erforderliche gesetzliche Grundlage. Soweit eine Vorsorgeeinrichtung nicht anwaltlich (oder sonst wie qualifiziert, d. h. im Rahmen eines den Ersatz der Verbeiständungskosten begründenden Mandatsverhältnisses mit einer Fachperson) vertreten ist, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die für die Parteientschädigungsberechtigung massgeblichen Kriterien im Falle einer nicht vertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323 E. 1a mit weiteren Hinweisen). Eine solche Umtriebsentschädigung ist geschuldet, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Es muss sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Ferner muss die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicherund zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z. B. erwerbliche) Betätigung

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9/9 während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Und schliesslich hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E. 4b). Die Klägerin ist nicht anwaltlich bzw. extern vertreten. Vorliegend ist – insbesondere mit Blick auf die Passivität der Beklagten – kein aussergewöhnlich hoher Arbeitsaufwand ersichtlich, weshalb der Klägerin – mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung – keine Parteientschädigung zusteht (zum Ganzen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2023, BV 2023/12, E. 7.2). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 69'116.15 zuzüglich Zins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 66'830.-- seit dem 25. Juni 2024 zu bezahlen. 2. In der Betreibung _ des Betreibungsamtes C.___ wird der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 69'116.15 zuzüglich Zins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 66'830.-- seit dem 25. Juni 2024 aufgehoben. 3. Die Beklagte hat die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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