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St.Gallen Versicherungsgericht 04.07.2025 BV 2024/21

4 luglio 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,813 parole·~14 min·2

Riassunto

Art. 122 ff. ZGB; Art. 281 Abs. 3 ZPO; Art. 22c FZG. Vorsorgeausgleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. August 2025, BV 2024/21).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2024/21 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 21.08.2025 Entscheiddatum: 04.07.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 04.07.2025 Art. 122 ff. ZGB; Art. 281 Abs. 3 ZPO; Art. 22c FZG. Vorsorgeausgleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. August 2025, BV 2024/21). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St.Gallen Gerichte

1/8

Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 4. August 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi

Geschäftsnr. BV 2024/21

Parteien

1. A.___, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Nobs, @vocate, Brühlgasse 11, Postfach 637, 9004 St. Gallen,

2. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Margot Benz, Jacober Bialas & Partner, Oberer Graben 44, Postfach 1047, 9001 St. Gallen,

Kläger,

gegen 1. Pensionskasse C . _ _ _ ,

2. Stiftung D . _ _ _ ,

3. Sammelstiftung E . _ _ _ , Beklagte,

Gegenstand Vorsorgeausgleich

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2/8

Sachverhalt A. A.a Die am 30. April 2004 begründete Ehe zwischen A.___ und B.___ wurde bei Einleitung der Ehescheidung am 27. Januar 2017 am 8. Januar 2018 vor dem Amtsgericht F.___ geschieden. In diesem Urteil wurde u.a. ausgeführt, dass B.___ und A.___ in Deutschland über Anwartschaften verfügten, die dem Versorgungsausgleich unterlägen. Diese Anwartschaften teilte das Amtsgericht F.___ jeweils zur Hälfte auf die Eheleute auf (act. G 1). A.b In Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts F.___ vom 8. Januar 2018 entschied das Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, am 24. Oktober 2024, dass die in der Schweiz erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig zu teilen seien (act. G 1). Bei Rechtskraft des Entscheids über das hälftige Teilungsverhältnis wurde die Streitsache, nachdem der zu überweisende Betrag bei hängigem IV- Verfahren von B.___ weiterhin nicht festgestellt werden konnte, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Versicherungsgericht) zur Festlegung der Austrittsleistungen und der Bestimmungen der Modalitäten der Übertragung zum endgültigen Entscheid unter Mitteilung folgender Angaben: - Teilungsverhältnis: je hälftig - Datum Eheschliessung: 30. April 2004 - Datum Einleitung Ehescheidung: 27. Januar 2017 - Datum Ehescheidung: 8. Januar 2018 überwiesen (act. G 1). A.c Mit Schreiben vom 11. November 2024 ersuchte das Versicherungsgericht das Kantonsgericht St. Gallen ergänzend zu den im Entscheidauszug enthaltenen Angaben um Mitteilung der aus dem Scheidungsverfahren bekannten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die (mutmassliche) Höhe dieser Guthaben resp. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die den Ehegatten Renten ausrichten, die Höhe dieser Renten und die zugesprochenen Rentenanteile sowie um Zustellung der vorhandenen Unterlagen aus dem Scheidungsverfahren, die im Zusammenhang mit dem Vorsorgeausgleich stehen (act. G 2).

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3/8 A.d Am 12. Dezember 2024 teilte Rechtsanwältin Margot Benz, Rechtsvertreterin von B.___, dem Versicherungsgericht mit, dass das IV-Verfahren endgültig abgeschlossen und die Invalidenrente rechtskräftig festgelegt worden sei (act. G 6). A.e Am 23. Dezember 2024 reichte das Kantonsgericht St. Gallen die einverlangten Unterlagen (vgl. vorstehende lit. A.c) ein (act. G 7). Daraus ging hervor, dass B.___ voraussichtlich über Guthaben aus der beruflichen Vorsorge bei der Pensionskasse C.___ und A.___ voraussichtlich über solche bei der G.___ AG resp. der Personalvorsorgestiftung H.___ AG und bei der Sammelstiftung E.___ für die obligatorische berufliche Vorsorge verfügen (act. G 7.1 ff.). A.f Mit Schreiben vom 7. Januar 2025 wurden A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Nobs, und B.___ um Bekanntgabe allfälliger weiterer Vorsorgeeinrichtungen / Austrittsleistungen in der Schweiz ersucht (act. G 8). A.g Gleichentags wurden die bekannten Einrichtungen um die erforderlichen Informationen für die Teilung der Austrittsleistungen und eine entsprechende Durchführbarkeitserklärung ersucht (act. G 9 ff.). A.h Am 27. Januar 2025 liess B.___ mitteilen, dass er zusätzlich zur Pensionskasse C.___ bei der Stiftung D.___ in einer Kaderversicherung versichert sei (act. G 15). Am 5. Februar 2025 wurde auch die Stiftung D.___ um die erforderlichen Informationen für die Teilung der Austrittsleistungen und eine entsprechende Durchführbarkeitserklärung ersucht (act. G 18). A.i Am 13. Februar 2025 reichte die Stiftung D.___ die erforderlichen Informationen und eine Durchführbarkeitserklärung ein (act. G 21). A.j Am 17. Februar 2025 reichte die Pensionskasse C.___ die erforderlichen Informationen ein und teilte mit, dass einer Teilung der Austrittsleistung und der Übertragung eines beliebig hohen Anteils davon auf die Vorsorge der geschiedenen Person grundsätzlich nichts entgegenstünde. Diese Feststellung habe allerdings nicht den Charakter einer formellen Durchführbarkeitserklärung. Für die Abgabe einer solchen müsse ihnen zuerst die getroffene Regelung der Ehegatten im Detail bekanntgegeben werden (act. G 20). A.k Am 24. Februar 2025 reichte die Sammelstiftung E.___ (act. G 22), am 28. Februar 2025 die Stiftung H.___ AG (act. G 24) die erforderlichen Informationen und eine Durchführbarkeitserklärung ein. A.l Am 6. März 2025 ersuchte das Versicherungsgericht die Zentralstelle 2. Säule, Bern, um Auskunft bezüglich Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von A.___ und B.___ (act. G 26). Die Nachfrage

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4/8 ergab, dass B.___ zusätzlich bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert war (act. G 28.2). Bei dieser Einrichtung betrug der Saldo am 27. Januar 2017 Fr. 0.-- (act. G 31). B. B.a Mit Schreiben vom 8. April 2025 teilte das Versicherungsgericht den Parteien mit, dass B.___ im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 17. Januar 2017 über eine während der Dauer der Ehe erworbene schweizerische Austrittsleistung von Fr. 977'605.75 und A.___ von Fr. 20'146.32 verfügte. In den Vorsorgeausgleich würden Fr. 997'752.07 fallen und bei hälftiger Teilung bedürfe es einer Ausgleichszahlung vom Vorsorgekonto von B.___ auf das Konto von A.___ in der Höhe von Fr. 478'729.72. Dies bedeute, dass die Vorsorgeeinrichtung von B.___, die Pensionskasse C.___, zulasten von dessen Freizügigkeitsguthaben den Betrag von Fr. 478'729.72 an die Sammelstiftung E.___ zugunsten von A.___ zu überweisen haben werde, nebst Zins zu 1 % seit dem 27. Januar 2017 (Stichtag der Teilung: Einleitung des Scheidungsverfahrens) bis 31. Dezember 2023 und Zins zu 1.25 % ab 1. Januar 2024 bis zum Überweisungszeitpunkt resp. zu einem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur vorgesehenen Teilung der Austrittsleistungen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Anträge zu stellen (act. G 32). B.b Am 14. April 2025 reichte die Pensionskasse C.___ eine formelle Durchführbarkeitserklärung ein (act. G 33). B.c Am 28. April 2025 liess B.___ folgende Anträge einreichen: - 1. Die Ausgleichszahlung von Fr. 478'729.72 sei soweit möglich vom Vorsorgekonto von B.___ bei der Stiftung D.___ (Vertrag Nr. …) an die Sammelstiftung E.___ (Versichertennummer …) zugunsten von A.___ nebst Zins zu 1 % seit dem 27. Januar 2017 bis 31. Dezember 2023 und Zins zu 1.25 % ab 1. Januar 2024 bis zum Überweisungszeitpunkt bzw. zu einem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu überweisen. - 2. Die Ausgleichszahlung von Fr. 478'729.72 sei im Überrest vom Vorsorgekonto von B.___ bei der Pensionskasse C.___ (Personalnummer …) an die Sammelstiftung E.___ (Versichertennummer …) zugunsten von A.___ nebst Zins zu 1 % seit dem 27. Januar 2017 bis 31. Dezember 2023 und Zins zu 1.25 % ab 1. Januar 2024 bis zum Überweisungszeitpunkt bzw. zu einem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu überweisen. - 3. Eventualiter sei die Ausgleichszahlung von Fr. 478'729.72 im Betrag von Fr. 353'780.15 vom Vorsorgekonto von B.___ bei der Stiftung D.___ (Vertrag Nr. …) an die Sammelstiftung E.___ (Versichertennummer …) zugunsten von A.___ nebst Zins zu 1 % seit dem 27. Januar 2017 bis 31.

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5/8 Dezember 2023 und Zins zu 1.25 % ab 1. Januar 2024 bis zum Überweisungszeitpunkt bzw. zu einem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu überweisen. - 4. Eventualiter sei die Ausgleichszahlung von Fr. 478'729.72 im Betrag von Fr. 124'949.57 vom Vorsorgekonto von B.___ bei der Pensionskasse C.___ (Personalnummer …) an die Sammelstiftung E.___ (Versichertennummer …) zugunsten von A.___ nebst Zins zu 1 % seit dem 27. Januar 2017 bis 31. Dezember 2023 und Zins zu 1.25 % ab 1. Januar 2024 bis zum Überweisungszeitpunkt bzw. zu einem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu überweisen (act. G 34). B.d A.___ liess am 12. Mai 2025 mitteilen, dass die Teilung gemäss dem Schreiben vom 8. April 2025 aufgrund der vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar sei. Es werde daher beantragt, einen dem erwähnten Schreiben entsprechenden Entscheid zu erlassen (act. G 37). B.e Am 15. Mai 2025 erhielten die Parteien u.a. die Stellungnahmen der Gegenseite zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis 4. Juni 2025 (act. G 38). B.f Auf eine weitere Stellungnahme wurde im Folgenden verzichtet (act. G 39). Erwägungen 1. Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in Verbindung mit Art. 25a des Freizügigkeitsgesetzes (FZG; SR 831.42) hat das am Ort der Scheidung zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistung durchzuführen. Bei einem Verfahren um Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils gilt als Ort der Scheidung der Ort des Ergänzungsverfahrens. Vorliegend wurde das Ergänzungsverfahren im Kanton St. Gallen durchgeführt. Damit ist das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen für die Durchführung der Teilung örtlich und sachlich zuständig (Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 FZG). 2. 2.1 Gemäss Art. 122, 123 und 124 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen, d.h. die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt. Diesem Grundsatz entsprechend hat das Kantonsgericht St. Gallen bei Verneinung von wichtigen Gründen für eine abweichende Regelung nach Art. 124b Abs. 2 und 3 ZGB rechtskräftig

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6/8 entschieden, dass in Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts F.___ vom 8. Januar 2018 die von A.___ (nachfolgend: Klägerin) und B.___ (nachfolgend: Kläger) in der Schweiz erworbenen Ansprüche der beruflichen Vorsorge hälftig zu teilen sind. 2.2 Der Rentenanspruch des Klägers besteht erst seit dem 1. Dezember 2017 (act. G 25), damit nach Einleitung des Scheidungsverfahrens am 27. Januar 2017 (Stichtag der Teilung). Entsprechend ist der Vorsorgeausgleich gestützt auf Art. 123 ZGB zu vollziehen, d.h. es wird die Austrittsleistung geteilt, die vom Zeitpunkt der Heirat bis zu demjenigen der Einleitung des Scheidungsverfahrens erwirtschaftet wurde (Art. 123 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 FZG). Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Rentenanteile werden verrechnet (Art. 124c Abs. 1 ZGB). 2.3 Wie im Schreiben des Versicherungsgerichts vom 8. April 2025 mitgeteilt und belegt, ergaben die Informationen der relevanten Einrichtungen beim Kläger eine während der Dauer der Ehe (resp. bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens) erworbene und zu teilende Austrittsleistung von Fr. 977'605.75 (act. G 20.1, 21) und bei der Klägerin eine solche von Fr. 20'146.32 (act. G 24), somit eine zu übertragene Austrittsleistung zugunsten der Klägerin (nach Verrechnung mit ihrer Austrittsleistung) in der Höhe von Fr. 478'729.72 (vgl. vorstehende lit. B.a). Diese zu übertragende Summe ist seitens der Klägerin und des Klägers unbestritten. Weiter nicht streitig ist, dass die zu übertragende Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 478'729.72 an die Sammelstiftung E.___ zu überweisen ist, nebst Zins zu 1 % seit dem 27. Januar 2017 bis 31. Dezember 2023 und Zins zu 1.25 % ab 1. Januar 2024 bis zum Überweisungszeitpunkt resp. zu einem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz. 2.4 Der Kläger beantragt (vgl. vorstehende lit. B.c) – anders als im Schreiben des Versicherungsgerichts vom 8. April 2025 vorgeschlagen (vgl. vorstehende lit. B.a) –, dass die zu übertragende Ausgleichszahlung von Fr. 478'729.72 soweit möglich von seinem Vorsorgekonto bei der Stiftung D.___ und nur für einen allfälligen Überrest vom Vorsorgekonto bei der Pensionskasse C.___ an die Sammelstiftung E.___ zu überweisen sei (act. G 34). Die Klägerin verzichtete bezüglich dieses Antrags des Klägers auf eine Stellungnahme (act. G 39). 3. 3.1 Zu prüfen ist im Folgenden, ob dem Antrag des Klägers stattzugeben ist. 3.2 Der Kläger verfügt über Altersguthaben bei zwei Vorsorgeeinrichtungen, namentlich bei der Pensionskasse C.___ und der Stiftung D.___. Bei der Pensionskasse C.___ handelt es sich um eine umfassende Vorsorgeeinrichtung mit obligatorischen und überobligatorischen Guthaben. Bei der Stiftung D.___ handelt es sich um eine Kaderversicherung mit rein überobligatorischem Guthaben.

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7/8 3.3 Nach Art. 22c Abs. 1 FZG, in Kraft seit 1. Januar 2017, wird die zu übertragende Austrittsleistung bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des verpflichteten Ehegatten im Verhältnis des Altersguthabens nach Artikel 15 BVG zum übrigen Vorsorgeguthaben belastet. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Austrittsleistung beim Verpflichteten im Verhältnis Obligatorium / Überobligatorium entnommen werden muss. Art. 22c Abs. 1 FZG hat zwingenden Charakter und räumt weder den Parteien noch dem Gericht ein Ermessen ein (KOSS – SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER, Art. 22c FZG N 11). Diese Bestimmung dient der Gleichbehandlung der Ehegatten (KOSS – SCHNEIDER/ GEISER/GÄCHTER, Art. 22c FZG N 6). Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es weiter, dass auch dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Schutzbestimmungen des BVG zustehen sollen (vgl. BBL 2013 4887, Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung], S. 4944; vgl. ferner BSK Berufliche Vorsorge-GROB, Art. 22c N 6). 3.4 Nachdem es sich beim Altersguthaben auf dem Vorsorgekonto bei der Stiftung D.___ – wie erwähnt – um rein überobligatorisches Guthaben handelt, kann dem Antrag des Klägers nicht entsprochen werden. Dadurch würde der Sinn und Zweck von Art. 22c Abs. 1 FZG verletzt. Die Ausgleichszahlung hat daher wie nachfolgend aufgezeigt zu erfolgen. 3.5 Der Kläger hat während der Ehe ein Alterskapital von Fr. 977'605.75 (100 %) geäufnet. Davon liegen Fr. 623'825.60 bei der Pensionskasse C.___. Dies entspricht 63.8 %. 36.2 % resp. Fr. 353'780.15 liegen bei der Stiftung D.___. Damit das Verhältnis beim Vorsorgeausgleich zwischen obligatorischem und übrigem Vorsorgeguthaben gewahrt bleibt, sind die jeweiligen Austrittsleistungen je hälftig zu teilen und mit dem (hälftigen) Guthaben der Klägerin (Fr. 20'146.32 [volles Guthaben]) anteilsmässig (63.8 % / 36.2 %) zu verrechnen (vgl. Art. 124c Abs. 1 ZGB). Damit resultiert aus dem Altersguthaben der Pensionskasse C.___ ein auszugleichender Betrag von Fr. 305'486.12 (Fr. 623'825.60 / 2 - [Fr. 20'146.32 x 0.638 / 2]), aus dem Guthaben bei der Stiftung D.___ ein solcher in Höhe von Fr. 173'243.60 (Fr. 353'780.15 / 2 - [Fr. 20'146.32 x 0.362 / 2]), im Total die errechneten Fr. 478'729.72 (Fr. 305'486.12 + Fr. 173'243.60). 3.6 Sowohl die Pensionskasse C.___ (act. G 33) als auch die Stiftung D.___ (act. G 21) haben die Durchführbarkeit der Übertragung zumindest in diesem Umfang bestätigt. 3.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorsorgeeinrichtungen des Klägers, zum einen die Pensionskasse C.___, den Betrag von Fr. 305'486.12, zum anderen die Stiftung D.___ den Betrag Fr. 173'243.60, je nebst Zins zu 1 % seit dem 27. Januar 2017 bis 31. Dezember 2023 und Zins zu 1.25 % ab 1. Januar 2024 bis zum Überweisungszeitpunkt (vgl. dazu Art. 12 der Verordnung über die beruflich Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) resp. zu einem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz an die Sammelstiftung E.___ zugunsten der Klägerin zu überweisen haben. Beim Vollzug der Übertragung ist das Verhältnis zwischen obligatorischem und

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8/8 übrigem Vorsorgeguthaben sowohl von den auszahlenden Vorsorgeeinrichtungen (vgl. dazu Art. 22c Abs. 1 FZG) als auch von der empfangenden Sammelstiftung E.___ zu beachten (vgl. dazu Art. 22c Abs. 2 FZG). 4. Das Vorsorgeausgleichsverfahren ist eine Streitigkeit zwischen Anspruchsberechtigten und Vorsorgeeinrichtungen resp. Arbeitgebenden im Sinn von Art. 73 Abs. 1 BVG (vgl. Urteil des EVG B 88/02 vom 8. April 2003 E. 1 mit Hinweisen), für welches die Kantone gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren vorzusehen haben. Entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Pensionskasse C.___ wird angewiesen, zulasten des Vorsorgekontos von B.___ (geb. …; Personalnummer …) den Betrag von Fr. 305'486.12 zugunsten von A.___ (geb. …; Versichertennummer …) an die Sammelstiftung E.___ zu überweisen, nebst Zins zu 1 % seit dem 27. Januar 2017 bis 31. Dezember 2023 und Zins zu 1.25 % ab 1. Januar 2024 bis zum Überweisungszeitpunkt resp. zu einem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz. 2. Die Stiftung D.___ wird angewiesen, zulasten des Vorsorgekontos von B.___ (geb. …; Vertrag Nr. …) den Betrag von Fr. 173'243.60 zugunsten von A.___ (geb. …; Versichertennummer …) an die Sammelstiftung E.___ zu überweisen, nebst Zins zu 1 % seit dem 27. Januar 2017 bis 31. Dezember 2023 und Zins zu 1.25 % ab 1. Januar 2024 bis zum Überweisungszeitpunkt resp. zu einem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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