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St.Gallen Versicherungsgericht 03.02.2025 BV 2023/26

3 febbraio 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,274 parole·~21 min·2

Riassunto

Art. 15 Abs. 2 FZG; die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Austrittsleistung erweist sich als rechtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2025, BV 2023/26).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2023/26 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 18.03.2025 Entscheiddatum: 03.02.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 03.02.2025 Art. 15 Abs. 2 FZG; die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Austrittsleistung erweist sich als rechtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2025, BV 2023/26). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 3. Februar 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt

Geschäftsnr. BV 2023/26

Parteien

A.___, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rösler, Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen,

gegen Pensionskasse B . _ _ _ , Beklagte, vertreten durch Advokatin lic. iur. Franziska Bur, BaselLegal GmbH, Aeschengraben 29, 4051 Basel,

Gegenstand Leistungen aus beruflicher Vorsorge (Freizügigkeitsleistung)

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2/12 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war ab 1. Dezember 2006 bei der damaligen C.___ AG angestellt und über dieses Arbeitsverhältnis bei der damaligen Versicherungskasse D.___ (nachfolgend: Kasse) berufsvorsorgerechtlich versichert (act. G1.2). A.b Die Kasse wurde per 1. Januar 2014 verselbständigt und in die Pensionskasse B.___ (nachfolgend: PK; vgl. das Reglement über die PK vom 30. April 2013 [Pensionskassenreglement PKR SG; SRS 194.1]) überführt. Die B.___ AG ging mit der PK als Nachfolgeorganisation der Kasse am 16./18. und 19. Dezember 2013 einen Anschlussvertrag per 1. Januar 2014 für die Durchführung der beruflichen Vorsorge ein (Anschlussvertrag inkl. „Anhang: ab 1. Januar 2014 gültige Besitzstandsregelung“ [nachfolgend: BR B.___ AG]; laut PK: Übergangsbestimmungen [vgl. act. G7 Rz. 19]; act. G1.3). Im Zusammenhang mit dem Übergang des Anschlussvertrags von der Kasse zur PK erfolgte für den Versicherten ein Wechsel vom Leistungsprimat auf einen neuen Vorsorgeplan mit Duoprimat (Altersleistungen werden in Abhängigkeit vom Sparguthaben bemessen [Beitragsprimat] und Risikoleistungen in Abhängigkeit vom versicherten Lohn [Leistungsprimat]; Ziff. 4 des Anschlussvertrages). A.c Bereits am 26. September 2013 hatte der Versicherte mit der B.___ AG eine „Vereinbarung Einmaleinlage Pensionskasse“ abgeschlossen. Darin wurde eine Einmaleinlage im Wert von Fr. 38'029.-- vereinbart mit einer Kompensation mit 38 Stunden (h) Gleitzeit (GLZ) sowie einer Rückerstattungspflicht während 10 Jahren pro rata 1/10 pro Jahr (act. G1.5). Anfangs 2014 wurden dem Versicherten die 38 h von seinem GLZ-Saldo abgezogen (act. G1.6-2). Die Arbeitgeber-Einlage per 1. Januar 2014 über Fr. 38'029.-- figuriert im Versicherungsausweis der PK betreffend den Versicherten per 30. April 2014 (act. G1.8). A.d Der Versicherte schloss per 1. April 2018 mit der E.___ AG einen Arbeitsvertrag, da diese die B.___ AG fusionsweise übernahm (act. G1.10 und 1.11). A.e Per 31. Juli 2019 löste der Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der E.___ AG auf (act. G1 Rz. III/5). Die PK erstellte per diesem Datum eine Austrittsabrechnung für den Versicherten. Von den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und Einkäufen (verzinst) in der Höhe von Fr. 601'681.05 zog sie einen „nicht erworb. Anteil Einlage Arbeitgeber 01.01.2014: 53/120 x 38'029.00“ im Betrag von Fr. 16'796.15 ab. Unter Berücksichtigung der verzinsten Altersgutschriften von Fr. 128'422.25 ergab sich eine Austrittsleistung von Fr. 713'307.15 (act. G1.12). B.

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3/12 Mit Schreiben vom 15. September 2022 wandte sich Rechtsanwalt lic. iur. P. Rösler, St. Gallen, als Rechtsvertreter des Versicherten zur Klärung einiger Fragen in Zusammenhang mit der Einmaleinlage an die PK (act. G1.14). Diese überliess Rechtsanwalt Rösler am 23. September 2022 die verlangten Unterlagen und Informationen (act. G1.15). Am 24. September 2022 ersuchte Rechtsanwalt Rösler die PK, dem Versicherten Fr. 16'796.15 zuzüglich Verzugszins zu überweisen. Da der Besitzstand durch Verrechnung mit GLZ- und oder Dienstaltersguthaben ausschliesslich über die Arbeitnehmer finanziert worden sei, sei die Kürzung der Einmaleilage nicht zulässig (act. G1.16). Die PK antwortete am 19. Oktober 2022, dass die Einmaleinlage ihres Erachtens nichts mit der Vorsorgelösung zu tun habe. Dabei handle es sich um eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung (act. G1.17). Rechtsanwalt Rösler erklärte der PK mit E-Mail vom 19. Oktober 2022, wieso er diese Auffassung nicht teilen könne (act. G1.18). Am 23. November 2022 zeigte Advokatin lic. iur. F. Bur, BaselLegal GmbH, Rechtsanwalt Rösler ihr Vertretungsmandat zugunsten der PK an und hielt an deren Auffassung, dass die Kürzung der Austrittsleistung zu Recht erfolgt sei, fest (act. G1.19). C. C.a Am 11. Dezember 2023 liess der Versicherte (nachfolgend: Kläger) durch Rechtsanwalt Rösler Klage gegen die PK (nachfolgend: Beklagte) erheben mit folgendem Antrag: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 16'796.15 zuzüglich Verzugszins seit 21. November 2019 nachzuzahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (act. G1). C.b Die Beklagte, vertreten durch Advokatin Bur, schloss mit Klageantwort vom 28. Februar 2024 auf die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (act. G7). C.c Die Parteien liessen mit Replik vom 24. Juni 2024 und Duplik vom 17. September 2024 an ihren Anträgen festhalten (act. G15 und G19). C.d Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten unter anderem zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton St. Gallen ist nach Art. 65 Abs. 1 lit. ebis des Gesetzes über die

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4/12 Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) das Versicherungsgericht zuständig für Streitigkeiten nach Art. 73 BVG. 1.2 Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Der Sitz der Beklagten und der Sitz der E.___ AG als ehemalige Arbeitgeberin des Klägers befinden sich beide in St. Gallen (vgl. Internet-Auszüge aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen, zuletzt abgerufen am 20. Januar 2025). Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen gegeben. 1.3 Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes [FZG; SR 831.42]). Die Höhe der Austrittsleistung richtet sich nach dem Reglement, wobei diese mindestens so hoch sein muss wie die nach den Bestimmungen von Art. 15-19 FZG berechnete Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 4 FZG). Geht es – wie hier (vgl. Art. 3 Abs. 2 PKR SG) – um Ansprüche im Beitragsprimat, entsprechen bei Spareinrichtungen die Ansprüche des Versicherten dem Sparguthaben (Art. 15 Abs. 1 FZG). Das Sparguthaben ist die Summe aller im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenen Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person sowie der sonstigen Einlagen; sämtliche Zinsen sind zu berücksichtigen (Art. 15 Abs. 2 FZG). Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag von der Austrittsleistung abziehen. Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel des vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Art. 7 FZG). 3. Vorliegend ist streitig, ob die Beklagte die dem Kläger bei seinem Austritt vom 31. Juli 2019 zustehende Freizügigkeitsleistung zu Recht um Fr. 16'796.15 kürzte. 3.1 Laut Art. 22 Abs. 1 und 2 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des PKR SG richteten sich die Besitzstandsgarantie und die Arbeitgeberbeteiligung nach Anhang II dieses Gesetzes und konnten die angeschlossenen weiteren Arbeitgeber – wie die B.___ AG – für ihr Vorsorgewerk eine abweichende Besitzstandsregelung treffen. Dies tat die B.___ AG und vereinbarte mit der Beklagten in Ziff. 4 des Anschlussvertrags, dass Erstere für ihr Personal die BR B.___ AG gemäss Anhang zum

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5/12 Anschlussvertrag übernehme und dass Letztere diesen Anhang ins Vorsorgereglement betreffend das Personal der B.___ AG aufnehme (act. G1.3 Ziff. 4; vgl. auch act. G7.1-10 bis -15). 3.2 Für Versicherte ab Jahrgang 1954 bis 1970 wurde unter Erfüllung gewisser Voraussetzungen die BR B.___ AG „B 4 Zusatzgutschriften gemäss Modell B.___ AG für die aktiven Versicherten“ vorgesehen (act. G1.4-3). Diese aufgrund seines Jahrgangs und seiner damaligen Anzahl Dienstjahre unbestrittenermassen auf den Kläger anwendbare Besitzstandsregelung lautet wie folgt: „B 4 Zusatzgutschriften gemäss Modell B.___ AG für die aktiven Versicherten Für Versicherte ab Jahrgang 1954 bis Jahrgang 1970, welche am 31. Dezember 2013 in der Pensionskasse versichert sind, mindestens sechs Dienstjahre beim Arbeitgeber aufweisen können und eine Rentendifferenz von mindestens 9 % ausweisen, gilt beim Übertritt vom Leistungs- zum Beitragsprimat folgende zusätzliche Besitzstandsregelung: a) für jeden Versicherten wird individuell die projizierte Altersrente im Alter 63 nach dem bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Reglement mit der projizierten Altersrente gemäss dem ab 1. Januar 2014 gültigen Reglement verglichen; b) die projizierten Altersrenten werden anhand folgender Grundlagen per Stichtag 31. Dezember 2012 berechnet: - Versicherter Lohn Stand 31. Dezember 2012 - Austrittsleistung Stand 31. Dezember 2012 - Annahme einer Erhöhung des versicherten Lohns um 1.5 % pro Jahr (im Leistungsprimat nur bis Alter 60) - Annahme einer Verzinsung der Sparguthaben im Beitragsprimat von 3.0 % pro Jahr (Realverzinsung 1.5 %) c) ist die projizierte Altersrente per Stichtag 31. Dezember 2012 gemäss Leistungsprimat höher als diejenige nach Beitragsprimat, erhält der Versicherte in Abhängigkeit der Differenz (= Prozentuale Reduktion der projizierten Altersrente gemäss Leistungsprimat gegenüber der projizierten Altersrente nach Beitragsprimat) per 1. Januar 2014 eine Einmaleinlage. Die Höhe der Einlage wird dabei wie folgt definiert: Differenz (in Prozenten) Einmaleinlage in CHF 12.00 - 15.00 100'000.00

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6/12 11.00 - 11.99 90'000.00 10.00 - 10.99 80'000.00 9.00 - 09.99 70'000.00 d) Die Versicherten erhalten keine Mehrfachgutschrift. Dies bedeutet, die Versicherten erhalten den höheren Wert der Besitzstandslösung gemäss B 3 bis B 6 ausgerichtet. e) Allfällige auf den Sparkonten vorhandene Einkaufsüberschüsse werden von der Einmaleinlage gemäss lit. c) in Abzug gebracht. Der Versicherte erhält in diesem Fall den Differenzbetrag (= Einmaleinlage gemäss lit. c) abzüglich vorhandenem Einkaufsüberschuss, sofern die Einmaleinlage grösser ist als der vorhandene Einkaufsüberschuss) gutgeschrieben. f) Bei einem Austritt des Versicherten aus der Pensionskasse innert zehn Jahren wird die per 1. Januar 2014 gutgeschriebene Einmaleinlage von der Austrittsleistung abgezogen, und zwar im Verhältnis von 1/10 für jedes, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bis zu zehn Jahren fehlende Jahr. Für Bruchteile von Jahren wird die Kürzung pro rata temporis berechnet. Der dem Versicherten nicht zugesprochene Anteil wird der Arbeitgeberbeitragsreserve zugewiesen. Bei Austritt infolge Pensionierung (ab Alter 65) tritt die Rückerstattungspflicht nicht in Kraft. g) Die Zusatzgutschrift wird mit Gleitzeit und/oder Dienstaltersgeschenken verrechnet. Beispiel: Dabei entsprechen 100 Gleitzeitstunden einer Zusatzgutschrift im Wert von CHF 100'000 und 10 Tage Dienstaltersgeschenk bei einem 100%-Pensum einer Zusatzgutschrift im Wert von CHF 84'000. Diese Verrechnung verfällt in jedem Fall und ist durch den Arbeitgeber nicht rückerstattungspflichtig.“ „B 8 Kostentragung Die Kosten für die Besitzstandsgarantien gemäss B 2 und B 3 dieses Anhangs werden dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der effektiven Pensionierung, längstens jedoch bis zum Ersten des Monats nach dem 70. Geburtstag, eines Versicherten durch die Pensionskasse in Rechnung gestellt. Die Kosten für die Besitzstandsgarantien gemäss B 4, B 5 und B 6 dieses Anhangs werden durch den Arbeitgeber der Pensionskasse per 1. Januar 2014 bezahlt.“ 3.3 Mit der damaligen Arbeitgeberin B.___ AG traf der Versicherte am 26. September 2013 folgende Vereinbarung betreffend Einmaleinlage in die Beklagte (act. G1.5): Wert der Einmaleinlage CHF 38'029.00 Gutschrift per 1. Januar 2014 Kompensation mit Total 38h

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7/12 davon GLZ 38h (Stand per 25.09.2013: GLZ: 122:42, DAG: 0, FER: 5) Austritt vor Pensionierung Rückerstattungspflicht während 10 Jahren pro rata 1/10 pro Jahr Bedingung Kompensation 3.4 Währenddem die Beklagte gestützt auf die soeben in E. 3.1 bis 3.3 dargelegten Rahmenbedingungen davon ausgeht, dass die durch die B.___ AG geleistete Einmaleinlage von Fr. 38'029.-- angesichts des 53 Monate vor Ende der 10jährigen Frist erfolgten Austritts des Klägers um Fr. 16'796.15 zu kürzen ist, stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, dass ihm die von der B.___ AG geleistete Einmaleinlage in vollem Umfang zusteht. 4. 4.1 Der Kläger beruft sich für seinen Standpunkt auf Art. 7 FZG. Ihm zufolge verpflichtete die BR B.___ AG (vgl. vorstehend E. 3.2) die Arbeitnehmer, ihre gesamten Einkaufsüberschüsse in das reglementarische Altersguthaben einzubringen (lit. e) und sich zudem den Wert bestimmter Gleitzeitstunden auf die Einlage anrechnen zu lassen (lit. g) und die B.___ AG, die Differenz dieser Arbeitnehmerbeiträge zur reglementarischen Einmaleinlage zu bezahlen. Die Beklagte habe keine Beiträge an die Besitzstandswahrung geleistet. Ein Arbeitgeber könne und dürfe die Zuwendung seiner Beiträge an den Arbeitnehmer generell nur dann und nach den Vorgaben von Art. 7 FZG mindern lassen, wenn sie auf keiner reglementarischen Grundlage beruhe, sondern freiwillig geleistet worden sei. Die B.___ AG habe die Differenz zwischen den Beiträgen der Arbeitnehmer und der von ihnen geschuldeten Einmalgutschrift gestützt auf eine reglementarische Grundlage finanzieren müssen (act. G1 Rz. IV/2). Diese einfache Situation werde dadurch verunklärt, dass die BR B.___ AG durchwegs schludrig formuliert und in sich widersprüchlich sei (act. G1 Rz. IV/3a). Lit. g sei inhaltlich unklar, systematisch am falschen Ort und ohne Abstimmung mit lit. e und f eingeführt worden (act. G1 Rz. IV/3c). Der Text der BR B.___ AG gebe klare Hinweise darauf, dass mit der Abtretung der Lohnforderung die Beitragsforderung gegen den Arbeitnehmer getilgt werden sollte. Das nachträgliche Vorbringen der Arbeitgeberin, ökonomisch sei der abgetretene Lohn deutlich weniger wert gewesen als die von ihr geleistete Einmaleinlage, verkenne, dass sich die Arbeitgeberin auf eine Abtretung der Lohnforderung an Zahlungs statt – und eben gerade nicht zahlungshalber – festgelegt habe (act. G1 Rz. IV/3f). Die Ausführungen zu Art. B 4 lit. g BR B.___ AG würden belegen, dass der Kläger die gesamte Einmaleinlage von Fr. 100'000.-- selber, also arbeitnehmerseitig finanziert habe. Zudem habe die Arbeitgeberin mit dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags die vertragliche Verpflichtung des Klägers zur Rückerstattung eines Teils der Einlage aufgehoben. Der Arbeitgeberin stehe daher keine

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8/12 Rückerstattungspflicht zu und die Beklagte dürfe keinen Abzug von der Freizügigkeitsleistung des Klägers vornehmen (act. G1 Rz. IV/4). 4.2 Die Beklagte hält dem entgegen, im Hinblick auf einen durch den Primatwechsel beim Übertritt zur Beklagten zu erwartenden Abbau bei den anwartschaftlichen Altersleistungen habe die Stadt B.___ für ihre eigenen Angestellten übergangsrechtlich Bestimmungen auf Gesetzesstufe (PKR SG) erlassen. Auf die der Beklagten angeschlossenen Unternehmungen wie die B.___ AG seien diese gesetzlichen Übergangsbestimmungen nicht anwendbar gewesen. Auch aus den übrigen bisherigen Rechtsgrundlagen oder dem Anschlussvertrag habe sich für die B.___ AG keine Pflicht zu übergangsrechtlichen Leistungen ergeben. Die B.___ AG sei frei gewesen zu bestimmen, ob und gegebenenfalls wie sie einem Abbau der anwartschaftlichen Altersleistungen ihrer Angestellten zufolge des Primatwechsels bei der Beklagten begegnen wollte. Während andere der Beklagten angeschlossene Unternehmen keine Leistungen zum Primatwechsel erbracht hätten, habe die B.___ AG zusammen mit ihrer betrieblichen Personalvertretung Übergangsbestimmungen zum Primatwechsel, die BR B.___ AG, ausgearbeitet. Diese hätten als Anhang zum Anschlussvertrag Eingang in das Rechtsverhältnis zwischen der B.___ AG und der Beklagten gefunden (act. G7 Ziff. 2.3.1). Vereinbarungen, welche die B.___ AG mit dem Kläger im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffen habe, gehörten nicht zum Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren. Dies gelte sowohl für die Vereinbarung vom 26. September 2013 als ebenso für den neuen Arbeitsvertrag, den er am 1. April 2018 mit der E.___ AG geschlossen haben wolle (act. G7 Ziff. 2.4.2). Eine Bestimmung analog Art. 66 Abs. 3 BVG, wonach ein Teil der Zusatzgutschriften vom Kläger geschuldet gewesen wären und die B.___ AG ihm diese Kosten vom Lohn abgezogen und an die Beklagte abgeliefert hätte, gebe es nicht (act. G7 Ziff. 3.1). Die von der B.___ AG übergangsrechtlich gewährten Zusatzgutschriften seien freiwillige Leistungen. Die versicherten Personen hätten zufolge des Primatwechsels darauf weder einen gesetzlichen noch einen vertraglichen oder reglementarischen Anspruch. An der Qualifikation als freiwillige Leistungen ändere nichts, dass die B.___ AG den Umfang dieser Leistungen im Rechtsverhältnis mit der Beklagten als Anhang zum Anschlussvertrag gestaltet habe. Damit hätten die Vertragsparteien des Anschlussvertrags nur die Umsetzung durch die Beklagte und die Bezahlung der Kosten durch die B.___ AG unter sich geregelt. Auch die Aufnahme der BR B.___ AG in das Reglement der Beklagten ändere nichts am freiwilligen Charakter der Leistungen. Nicht zuletzt seien damit ja auch die Bestimmungen zur Kürzung der Zusatzgutschriften bei vorzeitigem Austritt gegenüber den versicherten Personen festgelegt worden. Entscheidend für die Qualifikation der Leistungen als freiwillig sei, dass die versicherten Personen keinen Anspruch darauf gehabt hätten und dass die B.___ AG selber (und nicht etwa ein paritätisch zusammengesetztes Organ der Beklagten) Art und Höhe der Leistungen festgelegt habe, sowie schliesslich, dass es ihr auch möglich gewesen wäre, ganz auf solche Leistungen zu verzichten (act. G7 Ziff. 3.2). Es stehe fest, dass übergangsrechtlich Zusatzgutschriften an den Kläger in der Höhe von CHF 38'029.-- zu erbringen gewesen waren und

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9/12 diese vollständig durch die B.___ AG bezahlt worden seien. Der Kläger habe an die Zusatzgutschriften nichts bezahlt. Bei den Zusatzgutschriften, deren Kürzung vorliegend strittig sei, handle es sich somit um freiwillig erbrachte und rein vom Arbeitgeber finanzierte übergangsrechtliche Leistungen (act. G7 Ziff. 3.2.1). Die Regelung in Art. B 4 lit. g BR B.___ AG habe lediglich informellen Charakter, da sich ihre Rechtsfolgen im arbeitsrechtlichen Verhältnis und nicht im Vorsorgeverhältnis auswirkten (act. G7 Ziff. 3.2.2). Art. 7 FZG regle spezifisch Leistungen, die bei Eintritt einer versicherten Person in eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten seien, damit diese die vollen reglementarischen Leistungen erreiche. Derartige Leistungen stünden vorliegend nicht zur Diskussion. Die strittigen Zusatzgutschriften seien nicht anlässlich des Eintritts des Klägers geleistet worden, sondern anlässlich des Primatwechsels der Vorsorgeeinrichtung. Ferner hätten sie nicht dazu gedient, den Kläger in die vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen. Vielmehr habe die B.___ AG übergangsrechtlich und freiwillig Leistungen erbracht, um die Verminderung künftiger Anwartschaften zufolge des Primatwechsels v.a. für ältere Arbeitnehmende zu mindern. Art. 7 FZG, auf den sich der Kläger berufe, sei somit nicht anwendbar (act. G7 Ziff. 3.3.1). Das Bundesgericht beurteile freiwillige übergangsrechtliche Zuschüsse von Arbeitgebern resp. deren Kürzung bei vorzeitigem Austritt der versicherten Person unter dem Beitragsprimat regelmässig nach Art. 15 Abs. 2 FZG (act. G7 Ziff. 3.3.2). Entgegen den Ausführungen des Klägers seien die Übergangsbestimmungen der Stadt B.___ (PKR SG inkl. Anhänge) und ebenso die darauf basierenden Regelungen der B.___ AG klar, sowohl hinsichtlich der Bemessung, der Finanzierung und der Kürzung (act. G7 Ziff. 3.4.1). 4.3 Hierauf erwidert Rechtsanwalt Rösler, Art. 22 PKR SG habe eine reglementarische Besitzstandsregelung vorgeschrieben. Dazu habe sich die B.___ AG im Anschlussvertrag an die Beklagte verpflichtet. Der Kläger habe sich gegenüber der B.___ AG in einem Vertrag verpflichten müssen, die Einmaleinlage von CHF 38'029.00 mit 38 h Gleitzeit zu kompensieren. Dies sei sehr klar in Art. B 4 lit. g BR B.___ AG so verlangt worden (act. G15 Rz. III/2). Die BR VSRG stelle ein Reglement dar, das die Folgen des Primatwechsels für die eigenen Arbeitnehmenden regle. Die BR B.___ AG sei kein Anhang zum Anschlussvertrag, sondern zum Vorsorgereglement. Die B.___ AG sei verpflichtet gewesen, die gesamten Besitzstandskosten zu bezahlen. Sie habe mitnichten freiwillig bezahlt, sondern in Nachachtung ihres eigenen Reglements. Völlig inkonsistent erscheine die Auffassung der Beklagten, die städtische Besitzstandsregelung nach Art. 22 Abs. 1 PKR SG sei Vorsorgerecht, jene nach Art. 22 Abs. 2 PKR SG hingegen ein arbeitsrechtliches, vorsorgerechtlich völlig unbedeutendes Hilfsmittel, gerade nachdem die Beklagte dieses Reglement in ihre eigene Reglementsammlung aufgenommen habe (act. G15 Rz. IV/1). 4.4 Die Beklagte lässt hierzu ausführen, an der Qualität der übergangsrechtlichen Leistungen als freiwillige Leistungen der Arbeitgeberin ändere weder etwas, dass die B.___ AG sich freiwillig zu übergangsrechtlichen Leistungen verpflichtet habe, noch dass die Beklagte die von der B.___ AG

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10/12 erlassene Regelung zu den Übergangsbestimmungen in ihr Reglement übernommen habe (act. G19 Ziff. 2.1.1). Für die Beklagte bleibe massgeblich, dass die B.___ AG sich anschlussvertraglich bereit erklärt habe, freiwillig Zusatzbeiträge im Rahmen von Übergangsbestimmungen zu erbringen und dass sie den Gegenwert dieser Zusatzbeiträge an die Beklagte bezahlt habe (act. G19 Ziff. 2.2.2). Die Beklagte habe die Kürzung der Zusatzgutschriften gestützt auf die übergangsrechtlichen Bestimmungen der B.___ AG und nicht gestützt auf eine Vereinbarung zwischen der B.___ AG und dem Kläger vorgenommen (act. G19 Ziff. 2.3). Die Übergangsbestimmungen der B.___ AG sähen keine arbeitnehmerseitig finanzierten Zusatzgutschriften vor. Dafür, dass die Zusatzgutschriften bei versicherten Personen, die in den Leistungsprimatplan übereingekauft gewesen seien, geringer ausgefallen seien, gebe es sachliche Gründe. Die B.___ AG sei nicht verpflichtet gewesen, anlässlich des Primatwechsels Leistungen zu erbringen. Sie habe den Entscheid, übergangsrechtlich Leistungen zufolge des Primatwechsels zu erbringen, freiwillig getroffen. Indem sie alsdann den Entscheid und die Übergangsbestimmungen anschlussvertraglich an die Beklagte weitergegeben habe, damit diese sie im Vorsorgereglement abbilde, habe sie sich freiwillig zu den Leistungen verpflichtet (act. G19 Ziff. 3.1). 5. 5.1 Es ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass Art. 22 Abs. 2 PKR SG die B.___ AG – im Gegensatz zu Art. 22 Abs. 1 PKR SG, welcher für die Mitarbeitenden der Stadt B.___ die Besitzstandsgarantie und die Arbeitgeberbeteiligung daran regelte – nicht verpflichtete, im Rahmen des Primatwechsels eine Besitzstandsregelung für ihre Mitarbeitenden zu treffen. Diese Reglementsbestimmung überliess die entsprechende Entscheidung ausschliesslich der B.___ AG. Diese entschloss sich somit freiwillig dazu, Leistungen zur Besitzstandswahrung ihrer Mitarbeitenden vorzusehen und zu erbringen. Dass dieser Entscheid in Ziff. 4 des Anschlussvertrags und die detaillierte Regelung (BR B.___ AG) im Anhang dieses Vertrags aufgenommen wurden, ändert nichts daran, dass die B.___ AG sich freiwillig zu dieser vertraglichen Regelung entschloss. Auch der Umstand, dass die Beklagte diesen Anhang ins Vorsorgereglement betreffend das Personal der B.___ AG aufzunehmen hatte, vermag die ursprüngliche Freiwilligkeit nicht zu einer Unfreiwilligkeit zu machen. Dass die Mitarbeitenden sich gegenüber der B.___ AG verpflichteten, im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses in bestimmter Höhe auf ihnen zustehende Dienstaltersgeschenke und/oder GLZ zu verzichten, ändert ebenfalls nichts an der ursprünglichen Freiwilligkeit der Leistungen von Seiten der B.___ AG. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte im Übrigen zu Recht darauf hin, dass, selbst wenn die vom Kläger eingebrachte GLZ Berücksichtigung finden würde, die Kürzung in ihrem Umfang nicht betroffen wäre, zumal die GLZ lediglich einen Wert von rund Fr. 2'103.-- aufwies (vgl. act. G7 Rz. 82 f.), währenddem die B.___ AG Fr. 38'029.-- bezahlte und die Beklagte diesen Betrag um Fr. 16'796.15 kürzte. Sodann geht aus Art. B 4 lit. e BR B.___ AG unmissverständlich hervor, dass der vom Kläger bei Eintritt in die Kasse geleistete Einkaufsüberschuss nicht die strittige „Zusatzgutschrift“, auch „Einmaleinlage“

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11/12 finanzierte, sondern einzig zur Bestimmung von deren Höhe diente. Und auch die Vereinbarung im Arbeitsvertrag vom 24. Januar/8. Februar 2018, dass „mit in Kraft treten dieses Arbeitsvertrages sämtliche bisherigen abweichenden schriftlichen oder mündlichen Vertragsvereinbarungen und/oder Nebenabreden ersatzlos“ dahinfielen, vermag die in Art. B 4 lit. f BR B.___ AG – und damit nicht lediglich arbeitsvertraglich – vorgesehene Kürzung bei vorzeitigem Austritt nicht wegzubedingen. Nach dem Gesagten ist bei dieser „Zusatzgutschrift“, auch „Einmaleinlage“, von einer freiwilligen Leistung der B.___ AG und nicht von einer vom Kläger finanzierten Einlage auszugehen. 5.2 Das Bundesgericht hatte sich in BGE 139 V 21 mit der Kürzung eines übergangsrechtlichen Zuschusses zum Altersguthaben beim Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat zu befassen, welche es nach Art. 15 FZG – und nicht nach Art. 7 FZG – prüfte. Zurecht stützt dementsprechend die Beklagte die strittige Kürzung auf Art. 15 FZG (welcher die Austrittsleistung im Beitragsprimat regelt) und erklärt Art. 7 FZG (welcher sich mit der Eintrittsleistung befasst) als nicht anwendbar. Auch ist der Beklagten darin zu folgen, dass es sich bei der der vorliegend strittigen Kürzung zugrundeliegenden, dem Kläger von der B.___ AG gewährten „Zusatzgutschrift“, auch „Einmaleinlage“, ebenfalls um einen solchen übergangsrechtlichen Zuschuss zum Altersguthaben handelt, welcher vom Bundesgericht als freiwillige Arbeitgeberleistung qualifiziert wird (BGE 139 V 24 E. 2.4.1) und bei welcher eine anteilsmässige Kürzung des Zuschusses bei Austritt innert einer Übergangsfrist vorgesehen werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2019, 9C_84/2019, E. 5.2). Die BR B.___ AG nennt im für den Kläger massgeblichen B 4 die Kriterien und Modalitäten für die Berechnung der Einmaleinlage sowie für deren Kürzung bei einem frühzeitigen Austritt ausdrücklich und präzise. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche gegen die Anwendung dieser Bestimmung sprechen würden. Für eine Auslegung der Reglementsbestimmung (vgl. hierzu BGE 139 V 68 E 2.1 und 144 V 331 E. 3) besteht vorliegend kein Raum, zumal der Wortlaut wie gesagt klar ist und keine verschiedenen Auslegungen erlaubt. Insbesondere erweist sich die strittige Reglementsbestimmung als mit Art. 15 Abs. 2 FZG vereinbar und damit gesetzmässig. 5.3 Dass die Beklagte die Austrittsleistung oder deren Kürzung falsch berechnet hätte, macht der Kläger zu Recht nicht geltend und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich. 6. Nach dem Gesagten ist die Klage vom 11. Dezember 2023 abzuweisen. Der Kläger hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Rechtsprechungsgemäss steht auch der anwaltlich vertretenen, obsiegenden Vorsorgeeinrichtung kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten des Klägers zu, soweit – wie vorliegend – die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 124, E. 5b).

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12/12 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Anträge auf Parteientschädigungen werden abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.02.2025 Art. 15 Abs. 2 FZG; die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Austrittsleistung erweist sich als rechtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2025, BV 2023/26).

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