Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2023/20 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 25.09.2025 Entscheiddatum: 25.08.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 25.08.2025 Gebundene Vorsorge-Versicherung mit Kapitalbildung (Säule 3a) u.a. mit Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit (Prämienbefreiung nach drei Monaten Wartefrist und eine Jahresrente nach vierundzwanzig Monaten Wartefrist längstens bis 15. Juni 2027). Der Erwerbsunfähigkeitsgrad und damit der Rentenanspruch ist gemäss den Vertragsbestimmungen zu ermitteln. Das Abstellen auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik und Gewährung eines Tabellenlohnabzugs für den zu erwartenden Minderverdienst bei den noch in Frage kommenden Berufe/ Tätigkeiten erscheint sachgerecht, ist praktikabel und dürfte zudem dem Willen der Parteien bei Vertragsabschluss entsprechen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2025, BV 2023/20). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/22
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung III
Entscheid vom 25. August 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr. BV 2023/20
Parteien
A.___, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Bivetti, rechtsanwälte.og 42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,
gegen Baloise Leben A G , Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Jäger, Jäger & Schweiter Rechtsanwälte, Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Zürich,
Gegenstand Invalidenleistungen aus gebundener Vorsorge (3a)
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2/21 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter), seit 1984 als Fenstermonteur selbständig erwerbend, schloss bei der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft (heute: Baloise Leben AG; nachfolgend: Versicherung) eine gebundene Vorsorge-Versicherung mit Kapitalbildung (Säule 3a) und Versicherungsbeginn 15. Juni 1990 ab. Am 14. Juni 2007 erfolgte eine Vertragsänderung mit Wirkung ab 15. Juni 2007. Vereinbart wurde die Ausrichtung von Leistungen im Erlebensfall am 15. Juni 2027 oder im Todesfall vor dem 15. Juni 2027 sowie bei Erwerbsunfähigkeit die Prämienbefreiung für die gesamte Versicherung nach drei Monaten Wartefrist und eine Jahresrente nach vierundzwanzig Monaten Wartefrist längstens bis 15. Juni 2027 (vgl. Versicherungsvertrag-Nr.: 10/2.212.123-2 [act. G 1.3] und Allgemeine Bedingungen für Lebensversicherungen [AVB], Ausgabe 1994 [nachfolgend: AVB 1994; act. G 1.2] und Ausgabe 1989 [nachfolgend: AVB 1989; act. G 10.1.140]; zur selbständigen Erwerbstätigkeit siehe act. G 4.1.5-2 f., G 4.1.11 f., G 4.1.15 ff., G 4.1.50). A.b Wegen einer Schulterproblematik sowie Arthrose in den Händen und Kniegelenken war der Versicherte vom 10. August 2015 bis 15. Januar 2016 zu 50 % arbeitsunfähig (act. G 10.1.35). A.c Am 26. August 2016 erlitt der Versicherte eine transitorische ischämische Attacke (TIA) unter NOAK (Antikoagulantien). Infolgedessen war der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit anfänglich zu 100 %, ab dem 1. März 2017 zu 85 % und ab dem 19. Juni 2017 noch zu 75 % arbeitsunfähig (vgl. act. G 10.1.38, G 10.1.46, G 10.1.56 ff., G 10.1.77, G 10.1.82, G 10.1.90; zum Gesundheitszustand siehe die Berichte der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich vom 31. August, 28. November und 27. Dezember 2016 sowie 31. Mai, 14. August und 28. November 2017 [act. G 4.1.21-7 ff., G 4.1.21-20 f., G 4.1.37-36 ff., G 4.1.52-16 ff.], die Berichte von Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, vom 13. Januar, 24. Februar und 2. Oktober 2017 sowie 18. Mai 2018 [act. G 4.1.21, G 4.1.37, G 4.1.52-2 ff., G 10.1.71], den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Kardiologie vom 16. Februar 2017 [act. G 4.1.21], die Berichte von med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. Oktober 2017 und 21. Juni 2018 [act. G 4.1.40-7 ff., G 4.1.54]; zur Arbeitsfähigkeit und zur Erwerbssituation siehe den Abklärungsbericht vom 8. März 2017 [act. G 10.1.48] und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [nachfolgend: RAD] vom 9. November 2017 [100%ige Arbeitsunfähigkeit ab August 2016 und 75%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2017 bis auf weiteres, act. G 4.1.41-2 ff.]). A.d Am 30. Januar 2017 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung (nachfolgend: IV) zum Leistungsbezug an (act. G 4.1.1; vgl. Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 19. April 2018, act. G 4.1.51).
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3/21 A.e Am 4. September 2018 teilte die Versicherung dem Versicherten mit, dass sie zusätzlich zur bereits (seit 26. November 2016 [act. G 10.1.47.2]) gewährten Prämienbefreiung ab dem 26. August 2018 eine Rente (vierteljährlich und nachschüssig zahlbar; Grad 100 %) ausrichten werde (act. G 10.1.96; vgl. act. G 10.1.109 f., G 10.1.117). Am 6. September 2018 lag die von der Versicherung in Auftrag gegebene Auswertung der Geschäftsbuchhaltung des Versicherten vor (act. G 10.1.99). A.f Am 24. September 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch ihre Eingliederungsberatung sowie als Frühinterventionsmassnahme Support bei der Stellensuche (Job Coaching) durch die E.___ AG zu (act. G 4.1.63 f.). Am 7. Juni 2019 wurde das Job Coaching bis 31. August 2019 verlängert (act. G 4.1.74). Das Ziel der Wiedereingliederung wurde jedoch nicht erreicht (vgl. act. G 4.1.69, G 4.1.78 f., G 4.1.82). A.g Mit Schreiben vom 30. September 2019 teilte die Versicherung dem Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt lic. iur. Marco Bivetti, St. Gallen, mit, dass sie aufgrund des Schlussberichtes Job Coaching vom 11. September 2019 (act. G 10.1.118) davon ausgingen, dass der Versicherte seine Schadenminderungspflicht verletzt habe, weshalb sie ihre Leistungen vorläufig per 15. Juni 2019 einstellen würden (act. G 10.1.120, vgl. act. G 10.1.121). Am 12. November 2019 forderte der Rechtsvertreter die Versicherung auf, die Leistungen wieder auszurichten oder zumindest bei den behandelnden Ärzten die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, denn nach wie vor bestehe eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Weiteren wurde geltend gemacht, dass der Versicherte seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen und sich der Begriff der Erwerbsunfähigkeit gemäss den der AVB von der invalidenversicherungsrechtlichen Regelung unterscheide (vgl. act. G 10.1.122). Am 18. Dezember 2019 teilte die Versicherung mit, dass gemäss den Vertragsbedingungen keine Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen sei. Bis zum Vorliegen des Entscheids der IV würden sie keine Leistungen mehr erbringen (act. G 10.1.124). A.h Mit Mitteilung vom 7. März 2020 schloss die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten auf berufliche Massnahmen formell ab (act. G 4.1.88). A.i Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage (u.a. Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 5. Juni 2020 [act. G 4.1.95 ff.], Berichte des Kantonsspitals St. Gallen vom 29. November 2019 [hepatologische Sprechstunde, act. G 4.1.98-1 ff.] und 9. Juli 2019 [psychologische Abklärung, act. G 4.1.100-3 ff.], Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 20. Januar 2020 [act. G 4.1.98-7 ff.] und Stellungnahme des RAD vom 13. August 2020 [act. G 4.1.105]) entschied sich die IV-Stelle für die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie und Psychotherapie. Mit der Erstellung beauftragt wurde das Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB AG, Bern), welche das Gutachten am 18. Januar 2021 vorlegte (act. G 4.1.113). Die Gutachter diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
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4/21 (gekürzte Wiedergabe): 1. chronische, zurzeit mässige Schmerzen der Halswirbelsäule bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen mit Schwerpunkt C4-C6, 2. chronische Schmerzen des rechten Schultergelenkes im Sinne einer Impingement-Symptomatik aufgrund einer AC- Gelenksarthrose ohne klinisch zu reproduzierende Bewegungseinschränkung, 3. chronische Schmerzen des linken Schultergelenkes im Sinne einer Impingement-Symptomatik aufgrund einer hochgradigen AC-Gelenksarthrose ohne Bewegungseinschränkung, 4. chronische Schmerzen des rechten Kniegelenkes bei signifikanter anteromedialer Instabilität und fortgeschrittener lnstabilitäts- Pangonarthrose, 5. chronische Schmerzen des linken Kniegelenkes bei im Vordergrund stehender fortgeschrittener Chondromalazie retropatellar, 6. chronische Schmerzen des linken Handgelenkes aufgrund einer Radiokarpalarthrose mit/bei Status nach alter konsolidierter distaler Radiusfraktur, 7. chronische Schmerzen des rechten Handgelenkes und der rechten Hand bei fortgeschrittener Radiokarpalarthrose rechts sowie Midkarpalarthrose zwischen dem Os scaphoideum und Os lunatum, 8. intermittierendes, mehrheitlich asymptomatischem Vorhofflimmern (act. G 4.1.113-9). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fanden sie unter anderem einen Status nach rezidivierenden TIA im August 2016 bei Vorhofflimmern (per definitionem ohne Strukturschaden des Gehirns), eine Adipositas Grad II, BMI 37.2 kg/m2, eine Hypercholesterinämie, aktuell gut eingestellt, eine Hypertriglyceridämie, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Lebersteatose Grad III bei Status nach Äthylabusus, eine arterielle Hypertonie mit hypertensiver Kardiopathie, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F 43.2), remittiert und einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, derzeit abstinent (F 10.1). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit als Fenstermonteur dem Versicherten ab August 2016 nicht mehr zumutbar sei (act. G 4.1.113-11 und 13). Bezüglich einer optimal angepassten Tätigkeit (körperlich nur leichte Tätigkeiten, keine Gerüst- und Leitertätigkeiten, keine Überkopftätigkeiten, keine Tätigkeiten, die eine Sicherungsfunktion mit beiden Händen voraussetzen, keine knienden und hockenden Tätigkeiten, die Tätigkeiten müssen überwiegend im Sitzen ausgeführt werden mit der Möglichkeit der eigen gewählten Positionswechsel) sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit (80%ige Leistungsfähigkeit bei 100%iger Präsenz von 8.5 Stunden pro Tag) auszugehen mit Ausnahme der Phase der stationären Behandlung vom 26. bis 31. August 2020 und der anschliessenden Rehabilitationsphase von drei bis vier Wochen (act. G 4.1.113- 12 und 14). Aufgrund einer vorübergehenden reaktiven depressiven Entwicklung habe gemäss med. pract. D.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab Oktober 2017 und gemäss Bericht vom Juni 2018 auch weiterhin bestanden. Derzeit bestehe keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende depressive Symptomatik mehr; seit wann könne anhand der Anamnese und der spärlichen Akten nicht exakt bestimmt werden (act. G 4.1.113-11 und 14). In der Stellungnahme vom 25. Januar 2021 hielt der RAD die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit unter den angegebenen Schonauflagen/Einschränkungen als plausibel und umschrieb aus arbeitsmedizinischer Sicht zusätzliche Schonauflagen (keine Tätigkeiten mit Absturzgefahr, kein Gehen
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5/21 auf unebenen, glattem oder instabilem Boden und mit Vibrationen an Händen/Armen, keine Kältearbeit, keine Hitzearbeit; act. G 4.1.114). A.j Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 37 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Valideneinkommen Fr. 85'336.00, Invalideneinkommen Fr. 53'443.00; act. G 4.1.115 f.). Am 14. April 2021 erhob der Rechtsvertreter des Versicherten Einwand gegen den Vorbescheid vom 22. Februar 2021. Im Wesentlichen machte er geltend, dass das Valideneinkommen zu tief angesetzt worden sei und es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit fehle. Auszugehen sei von einem Invaliditätsgrad von 100 %. Eventualiter sei zumindest ein 20%iger Leidensabzug zu gewähren bzw. von einem Invalideneinkommen von maximal Fr. 39'002.00 und damit von einem Invaliditätsgrad von 65 % auszugehen (act. G 4.1.122). A.k Am 8. April 2021 forderte der Rechtsvertreter des Versicherten die Versicherung auf, die Leistungen wieder aufzunehmen, da von einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei (act. G 10.1.125). Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 teilte die Versicherung mit, dass ein IV-Entscheid keinerlei bindende Wirkung für eine Versicherung der privaten Vorsorge habe. Es bestehe kein Leistungsanspruch, da der ermittelte Erwerbsunfähigkeitsgrad von 9 % den Mindestgrad von 25 % für eine Leistungspflicht nicht erreiche (Valideneinkommen Fr. 58'736.00 [durchschnittliches Einkommen der Jahre 2012 bis 2015 entsprechend dem Betriebsergebnis zuzüglich persönliche AHV-Beiträge]; Invalideneinkommen Fr. 53'443.00 [80%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit]). Angemerkt wurde, dass selbst wenn beim Valideneinkommen nur die Jahre 2012 und 2013 herangezogen würden, der Erwerbsunfähigkeitsgrad nur 19 % betragen würde (act. G 10.1.126). A.l Mit Verfügung vom 2. August 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten für eine Invalidenrente – wie im Vorbescheid angekündigt – bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 37 % ab. Eine Kopie der Verfügung wurde der Versicherung zugestellt (act. G 4.1.125). Am 14. September 2021 erhob der Rechtsvertreter des Versicherten beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. August 2021 (Verfahren IV 2021/177; vgl. act. G 4.1.129). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 widerrief die IV-Stelle die angefochtene Verfügung lite pendente. Dies wurde auch der Versicherung mitgeteilt (act. G 4.1.135). Das Versicherungsgericht schrieb das anhängig gemachte Verfahren mit Verfügung vom 22. November 2021 ab (act. G 4.1.144). A.m Am 21. Dezember 2021 beantwortete med. pract. D.___ die Fragen der IV-Stelle dahingehend, dass der Versicherte aus psychiatrischer Sicht ab Therapiebeginn (22. Oktober 2017) zunächst 30 % arbeitsunfähig und ab Juli 2018 wieder 100 % arbeitsfähig gewesen sei (act. G 4.1.149). Eine weitere Anfrage bei med. pract. D.___ ergab, dass vom 6. November 2019 bis 20. Januar 2020 eine (weitere) Therapie des Versicherten erfolgt sei. Die Behandlung habe die Erarbeitung einer Strategie zur
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6/21 Gewichtsreduktion bezweckt. Eine depressive Symptomatik habe damals nicht bestanden. Eine Krankschreibung sei nicht erfolgt (act. G 4.1.170). A.n Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass vorgesehen sei, ab 1. August 2017 eine Viertelsrente (IV-Grad: 42 %), ab 1. Januar 2018 eine Dreiviertelsrente (IV- Grad: 63 %) und ab 1. Oktober 2018 wiederum eine Viertelsrente (IV-Grad: 42 %) zuzusprechen (act. G 4.1.163). A.o Am 23. August 2022 ersuchte der Rechtsvertreter des Versicherten die Versicherung um Wiederaufnahme der Rentenzahlungen und der Prämienbefreiung (act. G 10.1.132). Mit Schreiben vom 14. September 2022 erklärte die Versicherung, dass es ihnen bewusst sei, dass der ermittelte Grad von rund 9 % resp. 19 % erheblich von dem von der IV-Stelle ermittelten IV-Grad abweiche. Dieser Unterschied ergebe sich aus den zugrundliegenden Vertragsbestimmungen. So könnten sie im Gegensatz zur IV-Stelle das erzielte Einkommen nicht bis ins Jahr 2017 aufwerten und bezogene Taggelder nicht berücksichtigen, da diese auf einen wirtschaftlich-sozialen Faktor zurückzuführen seien (act. G 10.1.133). Im Schreiben vom 16. September 2022 an die Versicherung erklärte der Rechtsvertreter des Versicherten, da der Versicherte seinen Beruf nicht mehr ausüben könne, sei gemäss den AVB die Zusprache einer ganzen Rente gerechtfertigt. Das von der Versicherung angenommene Invalideneinkommen von Fr. 66'803.75 bei einem Pensum von 100 % sei vollkommen aus der Luft gegriffen und das Valideneinkommen massiv zu tief angesetzt, denn wegen der schwankenden Einkommen müsse dieses über eine längere Zeitspanne ermittelt und die wegen Erwerbsausfall ausgerichteten Taggelder sowie die Nominallohnentwicklung berücksichtigt werden. Im Weiteren forderte er die Versicherung auf, eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Erhebung einer Verjährungseinrede abzugeben (act. G 10.1.134). Am 6. Dezember 2022 erfolgte eine nochmalige Aufforderung zur Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung (act. G 10.1.138). A.p Am 21. September 2022 erhob der Rechtsvertreter des Versicherten Einwand gegen den Vorbescheid der IV-Stelle (act. G 4.1.167). Mit Verfügungen vom 22. November 2022 und 25. Januar 2023 wurden dem Versicherten wie im Vorbescheid angekündigt Rentenleistungen zugesprochen (act. G 4.1.171 f.). Am 1. März 2023 erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügungen der IV-Stelle. Er beantragte die Zusprache einer ganzen Rente ab August 2017. Eventualiter sei ein Leidensabzug von mindestens 20 % vorzunehmen, so dass bis zur Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands im Sommer 2020 ein Invaliditätsgrad von 75 % und im Anschluss bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Invaliditätsgrad von 65 % resultiere (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 7. März 2024, IV 2023/51, Sachverhalt B.a). B.
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7/21 B.a Am 4. August 2023 erhob der Versicherte (nachfolgend: Kläger), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Bivetti, Klage gegen die Versicherung (nachfolgend: Beklagte). Beantragt wurde: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus der Vorsorge-Police vom 14. Juni 2007 mit Wirkung ab 26. August 2018 eine Invalidenrente auf der Basis eines IV-Grads von 100 % im Betrag von Fr. 45'000.00 pro Jahr, eventualiter was rechtens, zuzüglich Zins zu 5 % ab Einreichung der Klage, auszurichten. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus der Vorsorge-Police vom 14. Juni 2007 mit Wirkung ab 26. November 2016 die Prämienbefreiung im Betrag von Fr. 4'596.30 (100 % von der jährlichen Prämie), eventualiter was rechtens, zu gewähren und die bis dato zu viel bezahlten Prämien, zuzüglich Zins zu 5 % ab Einreichung der Klage, zurückzuerstatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer; act. G 1). B.b In der Klageantwort vom 4. Dezember 2023 beantragte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Jäger, Zürich, die Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers (act. G 11). B.c In der Replik vom 9. Februar 2024 hielt der Kläger an seinem Begehren unverändert fest (act. G 19). B.d Im Entscheid vom 7. März 2024, IV 2023/51, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wies das Versicherungsgericht die Beschwerde des Versicherten gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 25. Januar 2023 ab und hob – nachdem dem Versicherten zuvor wegen einer möglichen Schlechterstellung die Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde gegeben worden war, er jedoch daran festhielt – den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente vom 1. Januar bis 30. September 2018 auf und sprach stattdessen für diesen Zeitraum eine halbe Rente zu. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde auf die im Gutachten vom 18. Januar 2021 enthaltene Einschätzungen (somatisch bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %) und auf die vom behandelnden Psychiater bescheinigte depressionsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % von Oktober 2017 bis Ende Juni 2018 abgestellt. Eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit wurde dem Versicherten als möglich und zumutbar erachtet. Der Invaliditätsgrad wurde mit einem Einkommensvergleich bestimmt. Das Valideneinkommen wurde basierend auf den in den Jahren 2010 bis 2014 erzielten Einkommen (inkl. der wegen Arbeitsunfähigkeit ausgerichteten Taggelder) auf Fr. 80'418.00 und das Invalideneinkommen gestützt auf statistische Lohndaten (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [LSE]) und in Berücksichtigung und eines 10%igen Tabellenlohnabzugs bei 80%iger Arbeitsfähigkeit auf Fr. 48'313.00 und bei 56%iger Arbeitsfähigkeit auf Fr. 33'819.00 festgesetzt. Zugesprochen wurde vom 1. August bis 31. Dezember 2017 bei einen IV-Grad von 40 % eine Viertelsrente, vom 1. Januar bis 30. September 2018 bei einem IV-Grad von 58 % (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) eine halbe Rente und ab 1. Oktober 2018 wiederum eine Viertelsrente.
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8/21 B.e In der Duplik vom 25. Juni 2024 hielt die Beklagte an den in der Klageantwort gestellten Anträgen fest. Im Weiteren wurde von ihr einredeweise die Verjährung der eingeklagten Renten in der Zeit vom 15. Juni 2019 (Leistungseinstellungszeitpunkt) bis Juli 2021 geltend gemacht (act. G 27). B.f Am 19. August 2024 nahm der Kläger Stellung zur Duplik vom 25. Juni 2024 und hielt an seiner Klage unverändert fest (act. G 29). Am 10. September 2024 äusserte sich die Beklagte zur Eingabe des Klägers vom 19. August 2024 (act. G 33). B.g Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Streitig ist die Leistungspflicht der Beklagten aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Solche Streitigkeiten fallen in die sachliche Zuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte (BGE 141 V 439 E. 1.1). Mit Bezug auf Streitsachen betreffend die gebundene Vorsorge (vgl. Art. 1 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3; SR 831.461.3]) gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG entschied das Bundesgericht, dass entgegen dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 3 BVG ein alternativer Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 30. März 2009, 9C_944/2008, E. 5.4 und vom 30. Mai 2011, 9C_1016/2010, E. 2.3) und bei Selbstständigerwerbenden zudem ein Gerichtsstand am Ort, an dem er seinen Betrieb führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2015, 9C_656/2014, E. 3.3), besteht. Gemäss den AVB besteht ebenfalls eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am schweizerischen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers (vgl. Art. 17 AVB 1989 und Art. 17 AVB 1994). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist somit gegeben (vgl. Art. 73 BVG i.V.m. mit Art. 65 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. Die Beklagte gewährte dem Kläger infolge der am 26. August 2016 eingetretenen Arbeits/Erwerbsunfähigkeit ab dem 26. November 2016 Prämienbefreiung sowie ab dem 26. August 2018 eine ganze Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, welche sie per 14. Juni 2019 aufhob bzw. einstellte (vgl. act. G 1-5 Ziff. 11, G 1-12 Ziff. 30, G 11-4 Ziff. 11). Die bereits erbrachten Leistungen wurden von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Vom Klagebegehren (vgl. act. G 1-2) ist somit noch strittig, ob der
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9/21 Kläger über den 14. Juni 2019 hinaus Anspruch auf Prämienbefreiung und eine Erwerbsunfähigkeitsrente hat. 2.1 Der Kläger begründete die in der Klage vom 4. August 2023 geltend gemachten Ansprüche (Erwerbsunfähigkeitsrente und Prämienbefreiung) damit, dass seit dem 26. August 2016 eine anhaltende und volle Erwerbsunfähigkeit, so wie diese in Art. 50 AVB definiert sei, vorliege (vgl. act. G 1-6 ff., insb. Ziff. 17 ff.). Eventualiter sei zumindest von einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % auszugehen (vgl. act. G 1-8 ff., insb. Ziff. 29 f.). Zu den Argumenten der Beklagten führte der Kläger aus, da sich die Definition der Erwerbsunfähigkeit nach Art. 50 AVB von derjenigen nach Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) unterscheide, könne nicht auf die invalidenversicherungsrechtliche Rechtsprechung abgestellt und damit die Leistungsablehnung rechtfertigt werden (vgl. act. G 19). 2.2 In der Klageantwort begründete die Klägerin die Leistungsablehnung insbesondere damit, dass sie nicht an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden sei, ihr aber das Recht zustehe, einzelne Elemente aus dem IV-Verfahren zu übernehmen (act. G 11-5). Vorliegend könne von der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Auf die invalidenversicherungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt und zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit könne – trotz der unterschiedlichen Erwerbsunfähigkeitsdefinition – abgestellt werden. Das beinhalte auch, dass der Kläger längst seine selbständig erwerbende Berufstätigkeit hätte aufgeben und eine andere Tätigkeit hätte ausüben müssen (act. G 11-7 ff.). Bei der Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades sei beim Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne der LSE und beim Valideneinkommen auf den Durchschnitt der vom Kläger in den Jahren 2012 und 2013 erzielten Einkommen gemäss IK-Auszug abzustellen, denn in den Jahren zuvor seien die Einkommen wesentlicher höher und in den Jahren danach sei der Kläger immer wieder arbeitsunfähig gewesen, weshalb diese Jahre nicht berücksichtigt werden könnten (act. G 11-11 ff.). Auszugehen sei von einem Valideneinkommen von Fr. 65'850.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 55'443.00. Da der resultierende Erwerbsunfähigkeitsgrad von 18.8 % den Mindestgrad von 25 % nicht erreiche, bestehe kein Leistungsanspruch des Klägers (act. G 11-16). Im Weiteren macht die Beklagte einredeweise geltend, dass die eingeklagten Leistungen für die Zeit bis Juli 2021 verjährt seien und daher ohnehin keine Leistungspflicht ihrerseits bestehe (act. G 21). 3. Gemäss dem zwischen den Parteien im Rahmen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) vereinbarten Versicherungsvertrag-Nr.: 10/2.212.123-2 hat der Kläger bei Erwerbsunfähigkeit nach drei Monaten Wartefrist einen Anspruch auf Prämienbefreiung für die gesamte Versicherung sowie nach 24 Monaten Wartefrist einen Anspruch auf eine Jahresrente von Fr. 45'000.00 längstens bis 15. Juni 2027. Die zu
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10/21 entrichtende Prämie beträgt ab 15. Juni 2007 jährlich Fr. 4'596.30 bzw. halbjährlich Fr. 2'344.10 (act. G 1.3). Bezüglich der Rente bei Erwerbsunfähigkeit sind im Umfang von Fr. 24'486.00 die AVB 1989 und im Umfang von Fr. 20'514.00 die AVB 1994 anwendbar (vgl. act. G 1.3-3), wobei die jeweils im 6. Teil (Art. 50 ff.) enthaltenen "Besondere Bestimmungen für Erwerbsunfähigkeits-Versicherungen" identisch sind. So gilt die versicherte Person als erwerbsunfähig, wenn sie infolge medizinisch objektiv feststellbarer Krankheit oder eines Unfalls ausserstande ist, seinen Beruf oder eine andere ihm aufgrund seiner Lebensstellung, seiner Kenntnisse, und seiner Fähigkeiten angemessene Tätigkeit auszuüben (Art. 50). Renten und/oder Prämienbefreiungen werden entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit gewährt, sofern der Versicherte wegen seiner Erwerbsunfähigkeit einen Erwerbsausfall oder einem diesem entsprechenden finanziellen Nachteil erleidet. Beträgt die Erwerbsunfähigkeit mindestens ⅔, so werden die vollen Leistungen erbracht. Bei Erwerbsunfähigkeit von weniger als ¼ besteht keine Leistungspflicht (Art. 55 lit. a). Erwerbsunfähigkeitsleistungen werden nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist geschuldet. Diese beginnt mit dem Eintritt ununterbrochener Erwerbsunfähigkeit zu laufen, frühestens mit dem Tag, an dem sich der Versicherte ihretwegen in ärztliche Behandlung begeben hat. Rentenleistungen werden vierteljährlich nachschüssig erbracht (Art. 53 lit. c). Leistungen erbringt die Basler-Leben grundsätzlich bis zu dem in der Police oder einem Nachtrag genannten Termin (Art. 53 lit. a) – mit Einschränkungen bei der Prämienbefreiung für versicherte Personen ab 65 Jahren (vgl. Art. 53 lit. b). Jede Änderung des Grades der Erwerbsunfähigkeit ist der Versicherung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Leistungen werden entsprechend angepasst. Zuviel bezogene Renten sind zurückzuerstatten und zu viel erlassene Prämienbeträge nachzuzahlen (Art. 55 lit. b). Weitere vom Versicherten zu erfüllende Obliegenheiten – wie für die Anspruchsberechtigung erforderlichen Nachweise beizubringen, sich vertrauensärztlich untersuchen zu lassen und die Auskunftspflicht – sind in Art. 11 lit. a und c enthalten. 4. 4.1 In der Klage vom 4. August 2024 wird vom Beschwerdeführer in Randziffer 20 geltend gemacht, dass ihm seine bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar und die Aufnahme einer Tätigkeit in einem verwandten Bereich realitätsfremd sei. Auch sei er gesundheitsbedingt ausserstande, eine aufgrund seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und seinen Fähigkeiten angemessene Tätigkeit im Sinne von Art. 50 AVB auszuüben. Es bestehe somit keine Erwerbsfähigkeit im Sinne der AVB. Der beschwerdeführerischen Einschätzung bezüglich des Vorliegens einer gänzlichen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit kann – wie sich bereits aus den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid des Versicherungsgerichts vom 7. März 2024, IV 2023/51, insb. E. 2 ergibt – nicht gefolgt werden. 4.2 Da sich die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente somit nach dem Erwerbsunfähigkeitsgrad bemisst, wobei zur Begründung eines Leistungsanspruchs eine mindestens 25%igen Erwerbsunfähigkeit erforderlich ist (vgl. Art. 55 AVB), bedarf es eines Vergleichs des vor dem
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11/21 Gesundheitsschadeneintritts am 26. August 2016 erzielten Einkommens (Valideneinkommen) mit dem danach noch erzielbaren Einkommen (Invalideneinkommen). 4.3 Im Gegensatz zu den AVB anderer Versicherungsgesellschaften, enthalten die AVB 1989 und AVB 1994 weder erläuternde Ausführung zur Erwerbsunfähigkeit und deren Ermittlung (wie zur Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommen) noch wird diesbezüglich auf Rechtsnormen verwiesen, mit der Ausnahme in den Art. 1 und 67 AVB, dass das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) anwendbar sei. So enthalten die AVB insbesondere keine Bestimmung, dass die invalidenversicherungsrechtliche Gesetzgebung und Rechtsprechung (ergänzend) anwendbar wären oder dass eine Bindung an die Entscheide der IV besteht. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit ist daher unter Berücksichtigung der in den AVB statuierten Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit frei zu bestimmen (vgl. BGE 141 V 439 E. 4.2 f.). 4.4 Im Entscheid vom 22. Juli 2019, 9C_172/2019, hat das Bundesgericht in Erwägung 3.2 mit Verweis auf BGE 140 V 51 f. E. 2.2 und den Entscheid vom 9. November 2018, 9C_63/2018, E. 4.3, zu Vorsorgeverträgen festgehalten, dass die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung resp. der AVB als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages nach dem Vertrauensprinzip zu geschehen hat. Dabei sind jedoch die den allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannte Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung von Vorsorgeverträgen und deren AVB darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger (vorliegend Versicherter bzw. Kläger) in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden (vorliegend Versicherung bzw. Beklagte) abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn des Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte (zum Ganzen vgl. BGE 132 V 150 f. E. 5 mit Hinweisen). Folglich ist, wenn im Versicherungsvertrag und deren AVB hinsichtlich des mutmasslichen Vertragswillens eine Regelung fehlt bzw. Auslegungsbedarf besteht, ausschlaggebend, wie der Kläger bei Versicherungsabschluss im Jahr 1990 bzw. bei Vertragserneuerung im Jahr 2007 die Formulierungen im Vorsorgevertrag und in den AVB verstehen musste und durfte, handelt es sich doch um eine freiwillig abgeschlossene Vorsorgeversicherung, bei welcher die Leistungen im Ereignisfall und die dafür zu leistenden Versicherungsprämien wesentlich bzw. entscheidend für den Versicherungsabschluss gewesen sein dürften. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&subcollection_mI33=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&query_words=Auslegung+von+AVB&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-V-149%3Ade&number_of_ranks=0#page149 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&subcollection_mI33=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&query_words=Auslegung+von+AVB&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-V-149%3Ade&number_of_ranks=0#page149
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12/21 5. Zwischen den Parteien bestehen unterschiedliche Auffassungen wie das Valideneinkommen zu ermitteln ist. 5.1 Der Kläger fordert, dass dieses basierend auf den in den Jahren 2001 bis 2015 erzielten Einkommen inklusive ausgerichteter Ersatzeinkommen (Kranken-/Unfalltaggelder) und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bestimmt wird (vgl. act. G 1-9 ff.). Die Beklagte geht dagegen vom Durchschnitt der in den Jahren 2012 und 2013 erzielten Einkommen (ohne Anpassung an die Nominallohnentwicklung) aus (act. G 11-13 ff.). 5.2 Das Valideneinkommen ist dermassen zu bestimmen, wie dies die Parteien bei Vertragsabschluss bzw. bei der Vertragsanpassung im Jahr 2007 vereinbart hatten bzw. wovon der Kläger als Versicherungsnehmer berechtigterweise ausgehen durfte (vgl. dazu Erwägung 4.3 und 4.4 hiervor). So ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger die Versicherung u.a. deswegen abgeschlossen haben dürfte, um ausreichend im Fall eines Erwerbsausfalls wegen Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall geschützt zu sein und dies in Ergänzung zu den Leistungen der Sozialversicherungen (insb. Unfall-/ Invalidenversicherung). Vereinbart wurde eine jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente von insgesamt Fr. 45'000.00 (act. G 1.3). Der AHV-Lohn des Klägers betrug in den Jahren vor der Vertragsanpassung im Jahr 2007 zwischen Fr. 105'300.00 (Jahr 2001) und Fr. 142’000.00 (Jahr 2006) und lag damit deutlich über dem Lohn, welche Männer in einfachen Tätigkeiten durchschnittlich erzielten (vgl. dazu die Tabellenlohne der LSE). Dies dürfte von der Beklagten bei der Festsetzung der Höhe der Prämien mitberücksichtigt worden sein, denn je höher das bisherige Einkommen war, desto höher dürfte bei einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer Teil-Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit der Erwerbsunfähigkeitsgrad und damit die auszurichtende Teil-Rente sein. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Erwerbseinkommen selbständig erwerbender Personen erfahrungsgemäss Schwankungen unterworfen sein kann. Es wäre daher nicht sachgerecht, bei der Ermittlung des Valideneinkommens ausschliesslich auf das Erwerbseinkommen des letzten Jahres vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit abzustellen, sondern es erscheint angezeigt, auf den über mehrere Jahre ermittelten Einkommensdurchschnitt abzustellen, so dass die bisherige Erwerbs- und Einkommenssituation repräsentativ abgebildet bzw. berücksichtigt wird. In die Würdigung einzubeziehen ist zudem die jahrzehntelange Vertragsdauer (von 1990 bzw. 2007 bis 2027) bei gleichbleibenden Versicherungsleistungen und konstanter Prämienhöhe. Angesichts dessen ist es gerechtfertigt, das Valideneinkommen basierend auf den in den Jahren 2010 bis 2014 erzielten Einkommen zu bestimmen. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die weiter zurückliegenden Jahre bei der Ermittlung des Valideneinkommen nicht zu berücksichtigen, denn wie der Vergleich der erzielten Jahreseinkommen zeigt, kam es im Jahr 2010 zu einer andauernden und erheblichen Reduktion des
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13/21 jährlichen Einkommens, welche zumindest nicht erwiesenermassen wegen gesundheitlichen Gründen erfolgte (vgl. act. G 1-11 und den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 7. März 2024, IV 2023/51, E. 4.5 f.). Der Ansicht der Beklagten, dass die wegen Arbeitsunfähigkeit ausgerichteten Ersatzeinkommen bei der Ermittlung des Valideneinkommen nicht zu berücksichtigen seien, ist nicht zu folgen, denn die im Jahr 2014 wegen Krankheit/Unfall ausgerichteten Taggelder traten lediglich an die Stelle eines ansonsten erzielten Einkommens. Der Kläger durfte davon ausgehen, da der Versicherungsvertrag und die AVB keine anderslautende Regelung enthalten, dass allfällige von Versicherungen ausgerichtete Erwerbsunfähigkeitstaggelder bei der Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades mitberücksichtigt werden. Anders zu beurteilen wäre die Situation nur dann, wenn die Entschädigungen für andere Risiken als den eigenen Erwerbsausfall ausgerichtet worden wären. Entsprechende Indizien enthalten die Akten jedoch nicht. Auch wurde dies von der Beklagten nicht geltend gemacht. Die weitere Begründung der Beklagten, da die Taggelder auf einem zu hohen versicherten Verdienst von Fr. 96'000.00 beruhen (vgl. act. G 11-15) und deshalb nicht zu berücksichtigen seien, vermag nicht zu überzeugen, denn das vom Kläger erzielte Einkommen lag in den Jahren 2010 und 2011 im Bereich des versicherten Verdienstes (vgl. nachfolgende Tabelle). Im Weiteren ist bei der Beurteilung des versicherten Verdientes zu berücksichtigen, dass Taggelder vertragsgemäss erst nach einer Wartezeit von 30 Tagen ausgerichtet wurden (vgl. G 4.2.1-76). Im Weiteren bedarf es, damit die Einkommen mit dem nachfolgend zu ermittelnden Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage gegenübergestellt werden können, der Anpassung der erzielten Einkommen an die statistisch ausgewiesene Einkommensentwicklung (Nominallohnentwicklung bis zum Rentenbeginn im Jahr 2018 bzw. zur Rentenanpassung im Jahr 2021 infolge Anrechnung eines hypothetischen Invalideneinkommens, vgl. dazu nachfolgende Erwägung 6). Jahr Einkommen gemäss IK-Auszug («AHV-Lohn») [Fr.] Ersatzeinkommen (Taggelder) [Fr.] Nominallo hnindex Männer [Indexstan d] Einkommen indexiert [Fr.] 2018 (Indexstand: 2260) [Fr.] 2021 (Indexstand: 2281) [Fr.] 2010 97’400.00 2151 102'335.66 103'286.56 2011 87’700.00 2171 91'295.26 92'143.57 2012 64’300.00 2188 66'415.90 67'033.04 2013 67’400.00 2204 69'112.52 69'754.72 2014 44’900.00 28’671.00 2220 74'896.60 75’592.55 Durchschnitt 80'811.19 84’513.93 5.3 Das Valideneinkommen angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2018 (Rentenbeginn) bzw. 2021 (Rentenanpassung) beträgt Fr. 80'811.00 bzw. Fr. 84'513.93. 6.
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14/21 Auch bezüglich des anzurechnenden (hypothetischen) Invalideneinkommens bestehen zwischen den Parteien Differenzen. 6.1 Das bei der Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades zu berücksichtigende Invalideneinkommen bemisst sich primär nach den im Versicherungsvertrag und in den AVB enthaltenen Bestimmungen (vgl. Erwägungen 4.3 und 4.4). So gilt die versicherte Person gemäss Art. 50 AVB als erwerbsunfähig, wenn sie infolge medizinisch objektiv feststellbarer Krankheit oder eines Unfalls ausserstande ist, seinen Beruf oder eine andere ihm aufgrund seiner Lebensstellung, seiner Kenntnisse, und seiner Fähigkeiten angemessene Tätigkeit auszuüben. Bei der Auslegung dieser zentralen Bestimmung kann, da der vorliegende Versicherungsvertrag und die AVB weder eine Regelung noch Verweise auf das Sozialversicherungsrecht (bspw. auf die Invaliden-/ Unfallversicherung und die dortige Ermittlung des Invalideneinkommens) und auch nicht auf die berufliche Vorsorge (2. Säule) enthalten, in Beachtung des Vertrauensprinzips nicht – wie von der Beklagten in der Klageantwort geltend gemacht – unbesehen auf die (heutige) invalidenversicherungsrechtliche Gesetzgebung und Rechtsprechungspraxis abgestellt werden, sondern es ist Art. 50 AVB dahingehend auszulegen, wie der Kläger diese Bestimmung beim Versicherungsabschluss im Jahr 1990 und der Vertragserweiterung im Jahr 2007 (Erweiterung der Versicherungsleistungen) verstehen durfte und musste. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es sich um einen freiwillig abgeschlossenen dem Privatrecht unterstehenden Versicherungsvertrag mit vereinbarten Leistungen (Versicherungsleistungen) und Gegenleistungen (Versicherungsprämien) handelt. Dass es der Wille der Vertragsparteien war, die Vertragsausbestimmungen nach dem damaligen Rechtsstand und -verständnis auszulegen, zeigt sich auch darin, dass selbst nach der Vertragserweiterung im Jahr 2007 für die im Jahr 1990 vereinbarten Versicherungsleistungen weiterhin die AVB 1989 und lediglich bezüglich der im Jahr 2007 zusätzlich vereinbarten Versicherungsleistungen die "neuen" AVB des Jahres 1994 Gültigkeit haben. 6.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und insbesondere der Arbeitsfähigkeit des Klägers ist auf das SMAB-Gutachten vom 18. Januar 2021 (act. G 4.1.113; vgl. Sachverhalt A.i) sowie auf die Festlegungen im invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid des Versicherungsgerichts vom 7. März 2024, IV 2023/51, insb. E. 2, abzustellen, zumal die Beklagte in das damalige Verfahren insofern einbezogen war, als die IV-Stelle ihr mehrmals Akteneinsicht gewährte (vgl. act. G 4.1.24, G 4.1.39, G 4.1.58, G 4.1.86) und die Verfügungen zustellte (vgl. act. G 4.1.116 f., G 4.1.125). Auch erwuchs der invalidenversicherungsrechtliche Entscheid des Versicherungsgerichts vom 7. März 2024 unangefochten in Rechtskraft. Im vorliegenden Verfahren wurden auch keine neuen relevanten medizinischen Akten eingereicht. Gemäss den Festlegungen im Entscheid des Versicherungsgerichts vom 7. März 2024, IV 2023/51, E. 2.3, ist daher von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der angestammten Tätigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit in der Zeit von August 2016 bis
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15/21 Ende September 2017 von 80 %, von Oktober 2017 bis Ende Juni 2018 von 56 % und ab Juli 2018 wieder von 80 % auszugehen. Festzuhalten ist somit, dass dem Kläger aus gesundheitlicher Sicht eine leidensangepasste Tätigkeit im genannten Umfang zumutbar war und ist (Zumutbarkeitsprofil gemäss SMAB-Gutachten und Ergänzung durch RAD: körperlich nur leichte Tätigkeiten, keine Gerüst- und Leitertätigkeiten, keine Überkopftätigkeiten, keine Tätigkeiten, die eine Sicherungsfunktion mit beiden Händen voraussetzen, keine knienden und hockenden Tätigkeiten, die Tätigkeiten müssen überwiegend im Sitzen ausgeführt werden mit der Möglichkeit der eigen gewählten Positionswechsel, keine Tätigkeiten mit Absturzgefahr, kein Gehen auf unebenen, glattem oder instabilem Boden und mit Vibrationen an Händen/Armen, keine Kältearbeit und keine Hitzearbeit; vgl. Sachverhalt A.i). 6.3 Dem Kläger muss die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit – nicht nur gesundheitsbedingt, sondern auch aufgrund seiner Lebensstellung zumutbar sein (vgl. dazu Art. 50 AVB). So wusste die Beklagte bei Vertragsabschluss bzw. Vertragserweiterung über die selbständige Erwerbs- bzw. Geschäftstätigkeit des Klägers Bescheid. Infolgedessen kann die Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit erst dann verlangt bzw. ein entsprechendes hypothetisches Invalideneinkommen erst dann angerechnet werden, wenn die Integrationsmassnahmen/beruflichen Massnahmen der IV-Stelle abgeschlossen sind und die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit fachärztlich feststeht sowie die Beklagte den Kläger unter Fristansetzung zur Aufgabe der bisherigen Berufs-/Geschäftstätigkeit und zur Aufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit schriftlich aufforderte, ihm dafür eine angemessene Anpassungs-/Übergangszeit gewährte. Dazu ist festzuhalten, dass die IV-Stelle mit Mitteilung vom 7. März 2020 die beruflichen Massnahmen abschloss, da diese nicht den erhofften Erfolg brachten (vgl. act. G 4.1.88). Jedoch erst mit dem Vorliegen des SMAB- Gutachtens vom 18. Januar 2021 (act. G 4.1.113) stand fest, dass sich der Kläger gesundheitsbedingt beruflich neu orientieren musste. Die Gewährung einer Übergangs-/Anpassungszeit von sechs bis sieben Monaten ab Vorliegen des SMAB-Gutachtens erscheint bei der jahrzehntelangen Geschäftstätigkeit des Klägers mit angestellten Mitarbeitenden als angemessen bzw. als erforderlich für eine geordnete Geschäftsaufgabe und berufliche Neuorientierung. Somit muss sich der Kläger (erst) ab dem 1. August 2021 ein (hypothetisches) Invalideneinkommen bei der Bestimmung des Erwerbsunfähigkeitsgrades anrechnen lassen. 6.4 Da die AVB keine Bestimmung enthalten, wie das Invalideneinkommen zu bestimmen ist, bedarf es einer sachgerechten und praktikablen Lösung, welche den Parteiwillen bei Vertragsabschluss bzw. Vertragserweiterung (bestmöglich) abzubilden vermag. Vorliegend stellt sich die Frage, ob – wie bei der Invaliden- und Unfallversicherung praktiziert – bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ein Abstellen auf die vom Bundesamt für Statistik (BfS) publizierten Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) sachgerecht ist.
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16/21 6.4.1 In invaliden- und unfallversicherungsrechtlichen Fällen wird bei Personen, bei denen gemäss dem Anforderungsprofil an eine leidensangepasste Tätigkeit nur noch einfache Arbeiten in Frage kommen, sie jedoch noch keine entsprechende Tätigkeit aufgenommen haben, praxisgemäss auf die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, abgestellt. Da sich der Kläger ab dem 1. August 2021 ein Invalideneinkommen anrechnen lassen muss (vgl. Erwägung 6.3 hiervor), erscheint es sachgerecht, auf die Tabellenlöhne des Jahres 2021 abzustellen. Im Jahr 2021 erzielten Männer im Kompetenzniveau 1 im schweizerischen Durchschnitt einen Jahreslohn von Fr. 65'328.00 (vgl. Tabelle zur Lohnentwicklung im Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Publikation «Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts», Ausgabe 2025). Hinsichtlich regionaler Lohnunterschiede ist festzuhalten, dass der Lohnunterschied zwischen der Region Ostschweiz und der Gesamtschweiz bei Männern ohne abgeschlossene Ausbildung und ohne Kaderfunktion weniger als 0.7 % bzw. weniger als Fr. 40.00 pro Monat beträgt und daher vernachlässigbar ist (vgl. interaktive Tabelle des BfS des Jahres 2020 mit Bruttolohn nach Grossregion, Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht, abrufbar unter: www.pxweb.bfs.admin.ch/pxweb/de/px-x-0304010000_202/px-x-0304010000_ 202/pxx0304010000_202.px/table/tableViewLayout2/). 6.4.2 Da die statistischen Werte je nach Art der Behinderung und der übrigen Umstände auch eine mehr oder weniger grosse Zahl von ungeeigneten Arbeitsplätzen miteinschliessen (vgl. BGE 129 V 476 f. E. 4.2, insb. E. 4.2.1 mit Verweis auf BGE 113 V 28 f. E. 4), bleibt zu prüfen, ob der Kläger, in für ihn geeigneten Tätigkeiten (insb. aufgrund des Anforderungsprofil an eine leidensangepasste Tätigkeit) das statistische Durchschnittseinkommen für Männer im Kompetenzniveau 1 erzielbar oder allenfalls – auch mit Blick auf die in den AVB statuierte Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit – eine Korrektur (Abzug vom Tabellenlohn) zu gewähren ist. In Anlehnung an die früher geübte Praxis des Unfallversicherers Suva erscheint es zweckmässig, diesen Vergleich auf der Basis von fünf dem Kläger zumutbaren Arbeitsplätzen zu bestimmen (vgl. dazu das bundesgerichtliche Urteil BGE 129 V 472 Regeste und E. 4.2). Entsprechende Angaben zu regionalen berufs-/branchenüblichen Löhnen enthält das vom Amt für Wirtschaft der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich periodisch herausgegebene Lohnbuch der Schweiz. Die im Lohnbuch enthaltenen Berufe/Tätigkeiten werden in der Regel durch die zu erledigenden Aufgaben charakterisiert. Die körperlichen und psychischen Anforderungen dürften je nach Arbeitgeber/Betrieb, Branche, Produkte-/Dienstleistungsangebot und Kunden unterschiedlich sein. Trotzdem dürfte es in den nachfolgend ausgewählten Berufen (vgl. nachfolgende Tabelle) geeignete Stellen für den Kläger geben. So kann bspw. eine Anstellung im Wach- und Sicherheitsdienst bedeuten, dass die Arbeit stationär (bspw. in einem Überwachungs-/Kontrollraum, bei Betriebszugängen) oder mobil (bspw. Betriebs-/ Arealkontrollen, Personenschutz) zu leisten ist. Eine Anstellung im Fachdetailhandel ist nicht stets gleichzusetzen mit der Tätigkeit als Verkäufer/in (in einem Warenhaus oder Lebensmittelgeschäft), sondern umfassen auch die Anstellungen im Einkauf oder in
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17/21 der Bewirtschaftung von Waren und Dienstleistungen. Eine Anstellung als Chauffeur Kat. B (Fahrzeuge bis 3.5 Tonnen) oder als Kurierfahrer kann bspw. die Belieferung von Arztpraxen und Apotheken mit Medikamenten oder die Verteilung der «internen Post» zwischen Filialen umfassen. Für den Kläger geeignete Stellen dürfte es insbesondere in folgenden Berufen geben (die nachfolgenden Angaben sind dem Lohnbuch 2021 entnommen):
Beruf/Tätigkeit Monatslohn x Anzahl Monatslöhne x Korrekturfaktor für die Region Ostschweiz Jahreseinkommen Region Ostschweiz [Fr.] Detail- und Fachdetailhandel, Hauptrichtung Nichtnahrungsmittel (47.19), ungelernte Mitarbeitende Fr. 3'800.00 x 13 x 0.9883 (vgl. Lohnbuch S. 255 und S. 42) Fr. 48'822.02 Güterversand mittels Frachtverkehr und Zollspedition (52.29), Chauffeur Kategorie B (Fz.- Gewicht < 3.5 t) Fr. 3'642.85 x 13 x 0.9706 (vgl. Lohnbuch S. 315 und S. 43) Fr. 45’964.75 Private Post-, Kurier- und Paketdienste, Abholung, Sortierung und Zustellung von Sendungen (53.20), Disponent, Sachbearbeiter Fr. 3'833.00 x 12 x 0.9892 (vgl. Lohnbuch S. 319 und S. 43) Fr. 45'499.00 Wach- und Sicherheitsdienste (80.10), Bewachungsdienste, Securitas, 1. Dienstjahr Fr. 4'447.00- x 12 x 0.9533 (vgl. Lohnbuch S. 450 und S. 44) Fr. 50’871.90 Gebäudebetreuung (81.10) Hausmeisterdienste, Administrative Hilfsfunktionen Fr. 3'720.00 x 13 x 1.0526 (vgl. Lohnbuch S. 454 und S. 44) Fr. 50'903.74 Durchschnitt Fr. 48'412.28 Das in den genannten Berufen/Tätigkeiten durchschnittlich erzielbaren Jahreseinkommen (100 %- Pensum) liegt bei Fr. 48'412.28 und ist damit 25.89 % tiefer als der Tabellenlohnwert für Männer im Kompetenzniveau 1 von Fr. 65'328.00. Als einkommenssteigernd ist zu berücksichtigen, dass der Kläger als Geschäftsführer und Handwerker Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, die zumindest teilweise auch in einer leidensangepassten Tätigkeit durchaus nützlich und damit wirtschaftlich verwendbar sein dürften. In Berücksichtigung dessen erscheint ein zu gewährender Tabellenlohnabzug von 15 % gerechtfertigt. 6.4.3 Das Invalideneinkommen ist daher ausgehend von den Tabellenlöhnen der LSE des BfS und Gewährung eines 15%igen Tabellenlohnabzugs sowie in Berücksichtigung der 80%igen Arbeitsfähigkeit des Klägers auf Fr. 44'423.00 (Fr. 65'328.00 x 0.85 x 0.8) festzusetzen. Anrechenbar bzw. zu berücksichtigen ist dieses Einkommen ab 1. August 2021 (vgl. Erwägung 6.3 hiervor). 7.
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18/21 Der Invaliditätsgrad bzw. Erwerbunfähigkeitsgrad gemäss AVB für die vorliegend ab dem 26. August 2018 (frühest möglicher Rentenbeginn) bzw. ab dem 15. Juni 2019 (Einstellung der Leistungen) beträgt somit bis 31. Juli 2021 100 % und ab dem 1. August 2021 47,44 % bzw. abgerundet 47 % (Valideneinkommen von Fr. 84'513.93, anrechenbares hypothetisches Invalideneinkommen ab 1. August 2021 von Fr. 44'423.00). 8. Zu prüfen bleibt der Einwand der Beklagten, dass die Rentenforderungen bis Juni 2021 verjährt und somit nicht geschuldet seien (vgl. Duplik vom 25. Juni 2024, act. G 27). 8.1 Bei periodischen Leistungen wie Renten verjähren lediglich die einzelnen Rentenbetreffnisse innert den im Gesetz genannten Fristen, jedoch nicht aber das Rentenstammrecht (vgl. BGE 139 III 263 E. 2.5; 139 III 418 E. 3.5). Die Verjährungsfrist von Art. 46 Abs. 1 VVG (zur Anwendbarkeit des VVG vgl. Art. 1 lit. a AVB und sowie allgemein BGE 141 V 405 E. 3.3), wonach Forderungen aus dem Versicherungsvertrage in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründete, verjähren, wurde per 1. Januar 2022 auf fünf Jahre verlängert. Bei Invaliditätsleistungen beginnt die Verjährung gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG an dem Tag zu laufen, an welchem die Invalidität als sicher angenommen werden kann. Nicht massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem der Antragssteller Kenntnis seiner Invalidität erlangt hat. Ebenso wenig ist notwendig, dass der genaue Grad der Invalidität bereits feststeht (GRABER, Basler Kommentar Versicherungsvertragsgesetz Nachführungsband ad N. 6 bis 18 zu Art. 46 VVG mit Verweis auf BGE 133 III 675, 678 E. 2.2.1 und Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2005, 5C_78/2005). 8.2 Erst mit dem Vorliegen des SMAB-Gutachtens vom 18. Januar 2021 war der medizinische Sachverhalt ausreichend geklärt und es stand fest, dass der Kläger seinen bisherigen Beruf gesundheitsbedingt nicht mehr wird ausüben können, er jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Somit muss der Kläger sich als Beginn der Verjährungsfrist das Datum des SMAB-Gutachtens vom 18. Januar 2021 entgegenhalten lassen. Infolge der Verlängerung der Verjährungsfrist von zwei auf fünf Jahren per 1. Januar 2022, waren die strittigen Rentenbetreffnisse bei Klageeinreichung am 4. August 2023 noch nicht verjährt. Die Klage vom 4. August 2023, in welcher der Kläger die Ausrichtung der Rentenleistungen ab dem 26. August 2018 bzw. 15. Juni 2019 forderte, führte unbestrittenermassen zu einer Unterbrechung der Verjährung bezüglich der fälligen bzw. nicht ausbezahlten Rentenbetreffnisse. 9. Die Verzugszinspflicht für fällige Invaliden-/Erwerbsunfähigkeitsrenten richtet sich sowohl im Bereich der obligatorischen als auch der überobligatorischen Berufsvorsorge nach den obligationenrechtlichen
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19/21 Regeln von Art. 102 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220), sofern eine diesbezügliche reglementarische Regelung – wie hier – fehlt. Massgebend ist namentlich die Bestimmung von Art. 105 Abs. 1 OR (vgl. BGE 119 V 135 E. 4c). Danach hat ein Schuldner, der u.a. mit der «Entrichtung von Renten» im Verzuge ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu 5 % zu bezahlen. Der Grund für die in dieser Bestimmung statuierte Abweichung von der allgemeinen Regel von Art. 102 Abs. 1 OR, wonach die Verzugszinspflicht mit der Mahnung des Schuldners ausgelöst wird, liegt insbesondere darin, dass Renten an sich für den Unterhalt und nicht als zinstragende Geldanlage verwendet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2009, 9C_254/2009, E. 2.4). Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, auf die geschuldeten Erwerbsunfähigkeitsrenten einen Verzugszins von 5 % seit Klageerhebung am 4. August 2023, jedoch frühestens ab Fälligkeit der Rentenbetreffnisse, zu bezahlen. Die Verzugszinspflicht von 5 % gilt ebenso für allfällig zu viel bezahlte und daher zurückzuerstattende Prämienleistungen für die Zeit ab dem 15. Juni 2021. 10. 10.1 Zusammenfassend ist die Beklagte demnach zu verpflichten, dem Kläger zusätzlich zur bereits ab 26. August 2018 ausgerichteten Rente ab 15. Juni 2019 bis 31. Juli 2021 eine ganze Rente und ab 1. August 2021 eine Rente basierend auf eine Erwerbsunfähigkeitsgrad von 47 % auszurichten, zuzüglich Zins von 5 % ab Klageeinreichung am 4. August 2023 für die bis dahin fällig gewordenen Leistungen und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist der Beklagten zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). Weiter ist festzustellen, dass der Kläger auch für die Zeit ab 15. Juli 2019 von der Bezahlung von Prämienleistungen entsprechend dem Prozentsatz des Erwerbsunfähigkeitsgrades befreit ist. Allfällig zu viel bezahlte Prämienleistungen für die Zeit ab dem 15. Juni 2019 sind von der Beklagten dem Kläger samt Zins zu 5 % zurückzuerstatten. Auch diesbezüglich wird die genaue Berechnung der Beklagten überlassen. 10.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 10.3 Der Kläger obsiegt insofern, als er wie eingeklagt Anspruch auf eine (fortgesetzte) ganze Rente und Prämienbefreiung über den 14. Juni 2019 hinaus jedoch nur bis zum 31. Juli 2021 hat. Ab dem 1. August 2021 besteht ein Anspruch auf eine 47%ige Teilrente sowie Prämienbefreiung in diesem Umfange. Dies ist als Obsiegen im Umfang von drei Vierteln einzustufen. Diesem Ausgang entsprechend sind ihm in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP die Parteikosten von der Beklagten zu erstatten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG-Prozessen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO bei vollem Obsiegen regelmässig eine pauschale Entschädigung
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20/21 zwischen Fr. 2'500.00 und Fr. 4'500.00 zu. Vorliegend erschiene bei normalen Aktenumfang und normal komplexem Sachverhalt eine volle Entschädigung von Fr. 4'500.00 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) bei doppeltem Schriftenwechsel und einer zusätzlichen Eingabe dem Aufwand angemessen. Die anwaltlich vertretene Beklagte, welche im hier interessierenden Zusammenhang – als Anbieterin einer gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a) – eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2015, 9C_867/2014, E. 5; mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung der Klägerin steht nicht zur Diskussion; BGE 126 V 143 E. 4b, BGE 128 V 323 E. 1a mit weiteren Hinweisen). Die Beklagte hat den Kläger entsprechend dessen anteiligen Obsiegens mit Fr. 3'375.00 (drei Viertel von Fr. 4'500.00; inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
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21/21 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, aus dem Versicherungsvertrag-Nr.: 10/2.212.123-2 vom 7. Juni 2007 dem Kläger zusätzlich zu den bereits ab 26. August 2018 ausgerichteten Leistungen für die Zeit ab 15. Juni 2019 bis 31. Juli 2021 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. August 2021 eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 47 % nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung am 4. August 2023, jedoch frühestens ab Fälligkeit der Rentenbetreffnisse zu bezahlen. Zur Ermittlung der zu bezahlenden Leistungen wird die Sache der Beklagten überwiesen. 2. Der Kläger wird zusätzlich zu der bereits gewährten Prämienbefreiung von der Bezahlung von Prämienleistungen entsprechend dem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % vom 15. Juni 2019 bis 31. Juli 2021 und von 47 % ab dem 1. August 2021 befreit. Allfällige zu viel bezahlte Prämienleistungen für die Zeit ab dem 15. Juni 2019 sind von der Beklagten dem Kläger nebst Zins zu 5 % zurückzuerstatten. 3. Im weiteren Umfang wird die Klage abgewiesen. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'375.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.08.2025 Gebundene Vorsorge-Versicherung mit Kapitalbildung (Säule 3a) u.a. mit Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit (Prämienbefreiung nach drei Monaten Wartefrist und eine Jahresrente nach vierundzwanzig Monaten Wartefrist längstens bis 15. Juni 2027). Der Erwerbsunfähigkeitsgrad und damit der Rentenanspruch ist gemäss den Vertragsbestimmungen zu ermitteln. Das Abstellen auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik und Gewährung eines Tabellenlohnabzugs für den zu erwartenden Minderverdienst bei den noch in Frage kommenden Berufe/Tätigkeiten erscheint sachgerecht, ist praktikabel und dürfte zudem dem Willen der Parteien bei Vertragsabschluss entsprechen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2025, BV 2023/20).
2026-04-09T05:19:21+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen