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St.Gallen Versicherungsgericht 18.03.2024 BV 2023/18

18 marzo 2024·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·7,228 parole·~36 min·2

Riassunto

Art. 66 Abs. 2 BVG; Beitragsforderung; Anerkennungsklage. Die geltend gemachten Beitragsforderungen sind unbestritten und ausgewiesen. Es besteht kein Zinsanspruch auf die a. o. Verwaltungskosten sowie auf bereits erhobene Zinsansprüche. Die reglementarisch vorgesehene pauschale Entschädigung für die "Rechtsöffnung" in Höhe von Fr. 1'250. läuft Art. 73 Abs. 2 BVG zuwider, zumal sich die Voraussetzungen und Bemessung einer allfälligen Parteientschädigung in BVG-Verfahren nach dem kantonalen Prozessrecht richten. Die Kosten für den Zahlungsbefehl sind nicht in die Rechtsöffnung einzubeziehen. Teilweise Gutheissung der Anerkennungsklage und Aufhebung des Rechtsvorschlags im entsprechenden Umfang. Zufolge mutwilliger Prozessführung werden der Beklagten die Gerichtskosten auferlegt und der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Parteientschädigung zugesprochen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2024, BV 2023/18).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2023/18 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 14.05.2024 Entscheiddatum: 18.03.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 18.03.2024 Art. 66 Abs. 2 BVG; Beitragsforderung; Anerkennungsklage. Die geltend gemachten Beitragsforderungen sind unbestritten und ausgewiesen. Es besteht kein Zinsanspruch auf die a. o. Verwaltungskosten sowie auf bereits erhobene Zinsansprüche. Die reglementarisch vorgesehene pauschale Entschädigung für die "Rechtsöffnung" in Höhe von Fr. 1'250. läuft Art. 73 Abs. 2 BVG zuwider, zumal sich die Voraussetzungen und Bemessung einer allfälligen Parteientschädigung in BVG-Verfahren nach dem kantonalen Prozessrecht richten. Die Kosten für den Zahlungsbefehl sind nicht in die Rechtsöffnung einzubeziehen. Teilweise Gutheissung der Anerkennungsklage und Aufhebung des Rechtsvorschlags im entsprechenden Umfang. Zufolge mutwilliger Prozessführung werden der Beklagten die Gerichtskosten auferlegt und der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Parteientschädigung zugesprochen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2024, BV 2023/18). Entscheid vom 18. März 2024 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Anita Hüsler Geschäftsnr. BV 2023/18 Parteien © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte PK A.___, Klägerin, vertreten durch Advokat lic. iur. Thomas Käslin, Leimenstrasse 4, 4051 Basel, gegen B.___ GmbH in Liquidation, Beklagte, Gegenstand Forderung (BVG-Beiträge) Sachverhalt A.   Die B.___ GmbH schloss sich der Vorsorgeeinrichtung PK A.___ (vormals: PK C.___ [vgl. act. G 1.3]), mit Anschlussvertrag vom 24. Oktober 2019/14. Januar 2020 rückwirkend per 5. März 2019 an (act. G 1.4‑1 f.). Angemeldet und versichert wurde vorerst als einzige Person Herr D.___ (einziger Gesellschafter und Geschäftsführer [vgl. act. G 1.2]) mit einem gemeldeten Jahreslohn von Fr. 66'000.‑‑ (act. G 1.4‑6 f.). Gemäss Auszug aus dem Prämienkontokorrent (vgl. zu diesem act. G 1.8) der B.___ GmbH hatte diese der PK A.___ am 15. November 2019 (Valuta) einen Betrag von Fr. 31'979.45 zu Gunsten ihres Prämienkontos einbezahlt. A.a. Am 14. Januar 2020 liess die PK A.___ der B.___ GmbH die definitive Anschlussabrechnung zukommen, welche die Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge von D.___ für das Jahr 2019 (anteilsmässig) in Höhe von total Fr. 4'291.50 (Fr. 3'380.55 + Fr. 653.15 + Fr. 257.80) umfasste. Im entsprechenden Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Risikoprämie innert 30 Tagen zu begleichen sei, die Sparprämie sei nachschüssig per 31. Dezember 2019 fällig. Die Prämien würden gemäss Abrechnung auf dem Prämienkontokorrent verbucht werden (act. G 1.9). A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 23. Januar 2020 stellte die PK A.___ der B.___ GmbH diverse weitere Prämienabrechnungen (Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge) für die im Jahr 2019 unterjährig eingetretenen Mitarbeiter (E.___, F.___, G.___, H.___, I.___, J.___, K.___) in Höhe von total Fr. 26'779.30 zu (act. G 1.10). A.c. Am 3. März 2020 stellte die PK A.___ der B.___ GmbH die Prämienabrechnungen für das Jahr 2020 zu. Die Prämienbeträge für alle acht Mitarbeiter zusammen betrugen Fr. 42'875.40 (Sparbeiträge), Fr. 6'387.35 (Risikobeiträge) bzw. Fr. 2'192.35 (Verwaltungskostenbeiträge; vgl. zum Ganzen act. G 1.11). A.d. Am 5. August 2020 mahnte die PK A.___ die B.___ GmbH für einen Prämienausstand Valuta 30. Juni 2020 in Höhe von Fr. 7'671.05 und ersuchte darum, diesen Betrag zuzüglich einer Mahngebühr von Fr. 50.-- (Totalbetrag: Fr. 7'721.05) bis zum 24. August 2020 zu überweisen (act. G 1.12). Am 7. September 2020 erfolgte eine weitere Mahnung für die vorgenannten Beträge zuzüglich einer zweiten Mahngebühr in Höhe von Fr. 100.‑‑ (Totalbetrag: Fr. 7'821.05), welche bis zum 18. September 2020 zu begleichen seien, andernfalls der Vertrag aufgelöst werde (act. G 1.13). A.e. Gemäss Prämienkontokorrent überwies die B.___ GmbH der PK A.___ am 11. September 2020 (Valuta) einen Betrag von Fr. 7'671.05 (act. G 1.8). A.f. Am 5. Februar 2021 mahnte die PK A.___ die B.___ GmbH für einen Prämienausstand Valuta 31. Dezember 2020 in Höhe von Fr. 43'307.40 und ersuchte darum, diesen Betrag zuzüglich einer Mahngebühr von Fr. 50.-- (Totalbetrag: Fr. 43'357.40) bis zum 22. Februar 2021 zu überweisen (act. G 1.14). Am 4. März 2021 erfolgte eine weitere Mahnung für die vorgenannten Beträge zuzüglich einer zweiten Mahngebühr in Höhe von Fr. 100.‑‑ (Totalbetrag: Fr. 43'457.40), welche bis zum 22. März 2021 zu begleichen seien, andernfalls der Vertrag per 31. März 2021 aufgelöst werde (act. G 1.15). A.g. Am 15. März 2021 stellte die PK A.___ der B.___ GmbH die Prämienabrechnungen für das Jahr 2021 zu. Die Prämienbeträge für alle acht Mitarbeiter zusammen betrugen Fr. 42'665.40 (Sparbeiträge), Fr. 6'350.50 (Risikobeiträge) bzw. Fr. 2'191.50 (Verwaltungskostenbeiträge; vgl. zum Ganzen act. G 1.16). A.h. Mit Einschreiben vom 25. März 2021 kündigte die PK A.___ infolge Nichtbezahlung der Prämien den Anschlussvertrag der B.___ GmbH per 31. März 2021 (act. G 1.17). A.i. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Gemäss Prämienkontokorrent überwies die B.___ GmbH der PK A.___ am 14. Mai 2021 (Valuta) einen Betrag von Fr. 25'000.‑‑ (act. G 1.8). A.j. Mit Schlussabrechnung vom 26. September 2022 forderte die PK A.___ die B.___ GmbH auf, den ausstehenden Betrag von Fr. 35'393.25 bis am 14. Oktober 2022 zu begleichen (act. G 1.18). Am 28. Oktober 2022 erfolgte eine Mahnung mit der Aufforderung, den Betrag von Fr. 35'443.25 (Ausstand gemäss Schlussabrechnung zuzüglich Mahngebühr von Fr. 50.‑‑) innert 10 Tagen zu begleichen, ansonsten rechtliche Schritte eingeleitet würden (act. G 1.19). A.k. Am 5. Dezember 2022 reichte die PK A.___ dem Betreibungsamt L.___ ein Betreibungsbegehren gegen die B.___ GmbH ein. Als Forderungssumme wurde ein Betrag von Fr. 35'743.25 nebst Zins zu 6 % seit 14. Oktober 2022 und als Forderungsgrund "Pensionskassenbeiträge Vertrag [...], nicht bezahlen der Schlussabrechnung per 31. März 2021" angegeben (act. G 1.20). Der Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2022 (Betreibung Nr. [...], Betreibungsamt L.___) wurde der B.___ GmbH am 21. Dezember 2022 (während den Betreibungsferien) zugestellt. Am 3. Januar 2023 erhob sie dagegen Rechtsvorschlag (act. G 1.21). A.l. Am 5. Januar 2023 forderte die PK A.___ die B.___ GmbH auf, den Rechtsvorschlag zurückzuziehen und den offenen Betrag von Fr. 35'743.25 zuzüglich 6 % Zins seit dem 14. Oktober 2022 sowie die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30 bis zum 13. Januar 2023 zu überweisen, ansonsten die Forderung auf dem Gerichtsweg durchgesetzt würde (act. G 1.22). A.m. Am 26. Juni 2023 reichte die PK A.___ (nachfolgend: Klägerin), vertreten durch lic. iur. Thomas Käslin, Advokat, Basel, beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage gegen die B.___ GmbH (nachfolgend: Beklagte) ein mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 35'743.25 nebst Zins zu 6 % seit 14. Oktober 2022 sowie von Fr. 1'250.‑‑ nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 103.30 zu verurteilen. 2. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrages von Fr. 35'743.25 nebst Zins zu 6 % seit 14. Oktober 2022 in der Betreibung Nr. [...]des Betreibungsamt L.___ der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren. 3. Alles unter B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten (act. G 1). Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 forderte das Versicherungsgericht die Beklagte auf, bis zum 30. August 2023 zur Klage Stellung zu nehmen (act. G 2). Da innert Frist keine Klageantwort eingegangen war, setzte das Versicherungsgericht der Beklagten mit Einschreiben vom 12. September 2023 eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung der Klageantwort an (act. G 3). Für dieses Einschreiben wurde am 13. September 2023, 09:25 Uhr, eine Abholungseinladung deponiert (vgl. dazu die Sendungsverfolgung in act. G 4). B.b. Mit Konkurserkenntnis der Konkursrichterin des Kreisgerichts M.___ vom [...] 2023 war mit Wirkung ab dem [...] die Auflösung der Rechtseinheit durch Konkurs beschlossen worden (vgl. dazu die Publikationen vom [...] 2023 im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB; Meldungs-Nrn.: [...] und [...], abrufbar unter: www.shab.ch). B.c. Da das Einschreiben vom 12. September 2023 betreffend Nachfristansetzung nicht innert sieben Tagen abgeholt worden war, wurde es dem Versicherungsgericht retourniert (vgl. act. G 4). B.d. Mit Schreiben vom 28. September 2023 informierte das Versicherungsgericht den klägerischen Rechtsvertreter, dass das Verfahren vor dem Hintergrund der Konkurseröffnung der Beklagten einstweilen eingestellt werde. Falls die Klage zurückgezogen werden wolle, werde um Mitteilung ersucht (act. G 5). B.e. Am 2. November 2023 informierte das Konkursamt N.___ das Versicherungsgericht, sie seien mit der Durchführung des (Konkurs‑)Verfahrens beauftragt worden. Es werde um Sistierung des (Klage-)Verfahrens sowie Zustellung der Prozessakten ersucht (act. G 6). Mit Schreiben vom 6. November 2023 stellte das Versicherungsgericht dem Konkursamt die Prozessakten zu und informierte es, dass das Verfahren bereits einstweilen eingestellt worden sei (act. G 7). B.f. Mit Schreiben vom 27. November 2023 wies der klägerische Rechtsvertreter darauf hin, dass das Konkursverfahren über die Beklagte am 16. November 2023 mangels Aktiven eingestellt worden sei (vgl. dazu die Publikationen vom [...] 2023 [Meldungs-Nrn. [...] und [...]] im SHAB). Er ersuchte entsprechend um Fortführung des Verfahrens (act. G 8). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 informierte das B.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Konkursamt das Versicherungsgericht, dass das Konkursverfahren rechtskräftig abgeschlossen und die Konkursverwaltung damit sämtlicher Funktionen enthoben sei (act. G 9). Am 11. Dezember 2023 informierte das Versicherungsgericht die Parteien, dass der Grund für die Einstellung des Verfahrens weggefallen sei und diese deshalb aufgehoben werde (act. G 10). B.h. Da die Nachfristansetzung vom 12. September 2023 aufgrund der Konkurseröffnung nicht rechtsgültig eröffnet werden konnte, wurde der Beklagten mit Einschreiben vom 14. Februar 2024 nochmals eine Frist von 10 Tagen zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung eingeräumt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei unbenütztem Fristablauf die Streitsache ohne weiteres dem Gericht zum Entscheid vorgelegt werde und der Beklagten die Auferlegung von Prozesskosten wegen mutwilliger Prozessführung drohe (act. G 11). B.i. Am 15. Februar 2024 wurde für das Einschreiben vom 14. Februar 2024 betreffend nochmaliger Nachfristansetzung eine Abholungseinladung hinterlegt. Da das Einschreiben nicht innert sieben Tagen abgeholt worden war, wurde es dem Versicherungsgericht am 27. Februar 2024 retourniert (vgl. act. G 12). Die Beklagte liess sich dementsprechend auch innert der angesetzten Nachfrist nicht vernehmen. B.j. Die Klage vom 26. Juni 2023 stellt eine Anerkennungsklage im Sinne von Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) dar, für deren Beurteilung gestützt auf Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) i. V. m. Art. 65 Abs. 1 lit. e des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen sachlich zuständig ist (vgl. zum Rechtsweg bei Beitragsstreitigkeiten aus beruflicher Vorsorge auch die vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 7 vom 5. Februar 1988, S. 11 f.). Die (im Gegensatz zu Begehren auf provisorische oder definitive Rechtsöffnung) auf dem ordentlichen Prozessweg zu erhebende Anerkennungsklage kann mit der Rechtsöffnung verbunden werden, indem der Gläubiger im Forderungsprozess zugleich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangt (vgl. Art. 79 Satz 2 SchKG; Kurt Ammon/Fridolin Walther, 1.1. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., 2013, § 19 Rz. 9 ff.; Daniel Staehelin, N 14 zu Art. 79 SchKG, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (vgl. dazu auch Ziff. 60.1 des Vorsorgereglements [act. G 1.5]). Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zu bejahen, weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton St. Gallen hat. 1.2. Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 1.3. Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung in Höhe von Fr. 35'743.25 nebst Zins zu 6 % seit 14. Oktober 2022. Weiter werden (Verwaltungs‑)Kosten für das Rechtsöffnungsverfahren von Fr. 1'250.‑‑ nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung und Betreibungskosten von Fr. 103.30 geltend gemacht. Von der Beurteilung dieser Forderungen hängt die von der Klägerin überdies beantragte Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 22024360 des Betreibungsamt L.___ ab (vgl. zum Ganzen act. G 1). 2.1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG i. V. m. Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) unterstehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'330.‑‑ (Jahre 2019 und 2020) bzw. Fr. 21'510.‑‑ (Jahr 2021) erzielen, ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität, ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Risiko Alter der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet unter anderem mit dessen Auflösung (Art. 10 Abs. 1 und 2 BVG). 2.2. Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigen, müssen eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich der Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2). Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 erster Satz BVG). 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Das Gericht stellt in Streitigkeiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb). 2.4. Bei der als Klägerin auftretenden Personalvorsorgestiftung handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG bei der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht in Luzern registrierten beruflichen Vorsorgeeinrichtung (act. G 1.3). Die Beklagte schloss sich ihr am 24. Oktober 2019/14. Januar 2020 rückwirkend per 5. März 2019 an (act. G 1.4). Die Klägerin war somit berechtigt und verpflichtet, die bei der Beklagten beschäftigten und dem BVG unterstellten Arbeitnehmer zu versichern und im Rahmen der Anschlussbedingungen die durch den Anschlussvertrag (act. G 1.4) und die Reglemente – insbesondere das Vorsorgereglement (act. G 1.5), die Geschäftsbedingungen und das Kostenreglement (act. G 1.6) – festgelegten Beiträge und Kosten zu erheben. Gemäss Ziff. 2.3 der Geschäftsbedingungen werden insbesondere Beiträge erhoben für die Altersgutschriften, Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge, Beratungs- und Betreuungsentschädigungen sowie Zinsbelastungen (lit. a). Die Beiträge für die Risiko- und zusätzlichen Kosten sind grundsätzlich innert 30 Tagen nach Mutationsdatum, die Sparguthaben jährlich am 31. Dezember fällig (lit. b). Die in Rechnung gestellten Beiträge werden dem Beitragskonto mit Valuta der Fälligkeit belastet und Zahlungen valutagerecht gutgeschrieben. Gutschriften infolge von Mutationen werden mit einer Valuta von 30 Tagen nach Mutationsdatum gutgeschrieben (lit. c). Unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung und ohne Mahnung wird auf Ausständen (Prämien, 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betrag                    Bezeichnung                                                             Belegstelle CHF 3’380.55         Sparbeitrag 2019 D.___                                             act. G 1.9-2 CHF   653.15          Risikobeitrag 2019 D.___                                           act. G 1.9-2 CHF   257.80          Verwaltungskostenbeitrag 2019 D.___                       act. G 1.9-2 CHF    57.00           Beratungs- und Betreuungsent. 2019 E.___              act. G 1.10-2 CHF   712.40          Risikobeitrag 2019 E.___                                           act. G 1.10-2 CHF   165.95          Verwaltungskostenbeitrag 2019 E.___                       act. G 1.10-2 CHF     23.65          Beratungs- und Betreuungsent. 2019 F.___              act. G 1.10-2 Verwaltungskosten usw.), welche zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt sind, ab dem Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 6 % jährlich erhoben. Auf Zahlungen vor der Fälligkeit erfolgt eine Zinsgutschrift bis zum Datum der Fälligkeit (lit. f; gemäss der Information auf dem Kontokorrentauszug beträgt der Habenzins 1 % [vgl. act. G 1.8]). Ein am Ende des Kalenderjahres bestehender Saldo zugunsten der Vorsorgeeinrichtung inklusive allfälliger aufgelaufener Zinsbelastungen wird als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen (lit. h). Der Saldo des auf Ende eines Kalenderjahres erstellten Kontoauszugs gilt als anerkannt, sofern der Arbeitgeber nicht innert 4 Wochen nach Erhalt des Kontoauszugs schriftlich Widerspruch erhebt (lit. k). Die Vorsorgeeinrichtung erstellt auf das Ende jedes Quartals einen Kontoauszug des Beitragskontos und stellt dem Arbeitgeber den fälligen Saldo zugunsten der Stiftung in Rechnung. Wird dieser Saldo nicht innerhalb von 30 Tagen beglichen, fordert die Vorsorgeeinrichtung den Arbeitgeber auf, den Ausstand innerhalb von 14 Tagen ab Versand der Mahnung zu begleichen (lit. i). Gemäss Ziff. 4.1 lit. c Geschäftsbedingungen hat die Vorsorgeeinrichtung das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn der Arbeitgeber der Mahnung gemäss Ziff. 2.3 lit. i nicht nachkommt. Wie sich aus den klägerischen Akten, namentlich dem Prämienkontokorrent (act. G 1.8), entnehmen lässt, beinhaltet die eingeklagte Forderung von Fr. 35'743.25 (act. G 1) folgende teilweise unbezahlt gebliebenen Prämien und Beiträge, Mahngebühren sowie Verzugszinsen (Buchungen bis und mit Valutadatum 14. Oktober 2022): 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte CHF   295.60          Risikobeitrag 2019 F.___                                           act. G 1.10-2 CHF    165.95         Verwaltungskostenbeitrag 2019 F.___                       act. G 1.10-2 CHF  5’343.45         Sparbeitrag 2019 E.___                                            act. G 1.10-2 CHF  1’631.85         Sparbeitrag 2019 F.___                                             act. G 1.10-2 CHF        8.75          Beratungs- und Betreuungsent. 2019 J.___              act. G 1.10-18 CHF     109.50         Risikobeitrag 2019 J.___                                           act. G 1.10-18 CHF      62.50          Verwaltungskostenbeitrag 2019 J.___                       act. G 1.10-18 CHF     677.50         Sparbeitrag 2019 J.___                                              act. G 1.10-18 CHF      23.45          Beratungs- und Betreuungsent. 2019 G.___             act. G 1.10-9 CHF     292.90         Risikobeitrag 2019 G.___                                          act. G 1.10-9 CHF      144.45        Verwaltungskostenbeitrag 2019 G.___                      act. G 1.10-9 CHF        58.00        Beratungs- und Betreuungsent. 2019 H.___              act. G 1.10-9 CHF       725.15        Risikobeitrag 2019 H.___                                          act. G 1.10-9 CHF       144.45        Verwaltungskostenbeitrag 2019 H.___                     act. G 1.10-9 CHF         43.20        Beratungs- und Betreuungsent. 2019 I.___              act. G 1.10-9 CHF       540.20        Risikobeitrag 2019 I.___                                           act. G 1.10-9 CHF       144.45        Verwaltungskostenbeitrag 2019 I.___                      act. G 1.10-9 CHF    1’667.75        Sparbeitrag 2019 G.___                                           act. G 1.10-9 CHF     4’291.30       Sparbeitrag 2019 H.___                                            act. G 1.10-9 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte CHF     5’149.55       Sparbeitrag 2019 I.___                                             act. G 1.10-9 CHF         47.25        Beratungs- und Betreuungsent. 2019 K.___            act. G 1.10-22 CHF       590.30        Risikobeitrag 2019 K.___                                         act. G 1.10-22 CHF       165.95        Verwaltungskostenbeitrag 2019 K.___                    act. G 1.10-22 CHF     3’496.85       Sparbeitrag 2019 K.___                                           act. G 1.10-22 CHF     6’387.35       Risikobeiträge 2020 (gesamt)                                  act. G 1.11-2 CHF     2’192.35      Verwaltungskostenbeiträge 2020 (gesamt)               act. G 1.11-2 CHF   42’875.40       Sparbeiträge 2020 (gesamt)                                    act. G 1.11-2 CHF         50.00        Mahngebühr Mahnung vom 5. August 2020            act. G 1.12 CHF      100.00        Mahngebühr Mahnung vom 7. September 2020      act. G 1.13 CHF      283.50        Sollzins per 31. Dezember 2020                              act. G 1.8 CHF        50.00        Mahngebühr Mahnung vom  5. Februar 2021          act. G 1.14 CHF      100.00       Mahngebühr Mahnung vom 4. März 2021                act. G 1.15 CHF   6’350.50       Risikobeiträge 2021 (gesamt)                                   act. G 1.16-2 CHF   2’191.50       Verwaltungskostenbeiträge 2021 (gesamt)              act. G 1.16-2 CHF  42’665.40      Sparbeiträge 2021 (gesamt)                                    act. G 1.16-2 CHF   2’134.25       Sollzins per 31. Dezember 2021                              act. G 1.8 CHF     400.00        Verwaltungskosten Vertragsauflösung                     act. G 1.8 CHF   1’599.55       Sollzins per 14. Oktober 2022                                  act. G 1.8 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3. Wie detailliert Forderungen zu belegen sind, hängt wesentlich davon ab, ob und inwieweit diese vom Beklagten substantiiert bestritten werden (vgl. Urteil des EVG vom 20. August 2002, H 295/01, E. 4.3). Vorliegend wurden die Forderungen weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten. Einzig im Rahmen des durch den Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2022 eingeleiteten Betreibungsverfahrens hat die Beklagte durch ihren Rechtsvorschlag vom 3. Januar 2023 den Forderungsbestand zumindest implizit bestritten (vgl. act. G 1.21). Die Erklärung des Rechtsvorschlags erfolgte jedoch ohne jegliche Begründung. Im vorliegenden Verfahren hat sich die Beklagte ebenfalls in keiner Art und Weise darüber vernehmen lassen, weshalb und in welchem Umfang sie die Forderung der Klägerin bestreitet. Vielmehr hat sie auch die ihr angesetzte Nachfrist zur Anerkennung oder Bestreitung der Forderungen unbenutzt verstreichen lassen (vgl. Sachverhalt B.j). Der vorerwähnten Rechtsprechung zufolge (vgl. E. 2.4) wäre es jedoch an ihr gelegen, die Tatsachen darzulegen, welche die eingeklagte Gesamtforderung allenfalls als unbegründet erscheinen lassen könnten. Diesbezüglich gingen jedoch keine Vorbringen seitens des Beklagten ein. Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf rechtliche Gründe, welche die Durchsetzung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Gesamtforderung hindern könnten. Die nachfolgenden Ausführungen dienen daher der Ergänzung zum bisher Gesagten hinsichtlich der in der vorstehenden E. 3.2 aufgeführten einzelnen Forderungspositionen. 4. 4.1. Hinsichtlich der Beitragsforderungen hat die Klägerin die erhobenen Beiträge stets nach den verschiedenen Beitragsarten (Sparprämie, Risikoprämie, Verwaltungsbeitrag sowie Beratungs- und Betreuungsentschädigung) und für jede versicherte Person sowie für jedes Jahr separat ausgewiesen (vgl. act. G 1.9, G 1.10, G 1.11, G 1.16). Mit dem Vertragsabschluss stimmte die Beklagte zu, dass sie die Beitragsrechnungen und weiteren Kosten fristgerecht bezahlen werde. Weder wurde von der Beklagten geltend gemacht noch ergibt sich aus den Akten und dabei insbesondere nicht aus den Beitragsrechnungen, den Mahnungen sowie dem Kontokorrentauszug vom 9. März 2023 (act. G 1.8), dass die erhobenen Beiträge fehlerhaft wären bzw. die Beklagte Einsprache dagegen erhoben hätte. Somit haben die Beitragsrechnungen grundsätzlich als anerkannt zu gelten (vgl. dazu Ziff. 2.3 insb. lit. a, b, d und k Geschäftsbedingungen), zumal die durch die vorzeitige Vertragsauflösung per 31. März © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2021 bedingten Beitragskorrekturen vorgenommen wurden (vgl. dazu nachfolgende E. 4.4.2). Die Prämienforderungen für die Jahre 2019 (Fr. 31'070.80; act. G 1.9 und 1.10), 2020 (Fr. 51'455.10; act. G 1.11) und 2021 (Fr. 51'207.40; act. G 1.16) in Höhe von total Fr. 133'733.30 (ohne Berücksichtigung der Rückabwicklung/Gutschriften für das Jahr 2021 aufgrund der vorzeitigen Vertragsauflösung, vgl. dazu nachfolgende E. 4.4.2) sind somit von der Beklagten geschuldet. 4.2. Sodann hat die Klägerin für ihre Mahnungen jeweils Mahngebühren von Fr. 50.‑‑ (erste Mahnung) bzw. Fr. 100.‑‑ (zweite Mahnung; vgl. zum Ganzen auch act. G 1.12, G 1.13, G 1.14, G 1.15, G 1.19) und für die Vertragsauflösung ebenfalls eine Gebühr von Fr. 400.‑‑ erhoben. In ihrer Klage vom 26. Juni 2023 verweist die Klägerin in dieser Hinsicht auf Ziff. 3.2 ihres Kostenreglements (act. G 1.6-20 f.), welches die vorerwähnten Mahngebühren (Fr. 50.‑‑ bzw. 100.‑‑) sowie bei Auflösung des Anschlussvertrags eine Gebühr von Fr. 50.‑‑ pro versicherte Person vorsieht. Mit Ziff. 3.2 des Kostenreglements besteht somit eine genügende Grundlage für die Erhebung dieser Gebühren. Angesichts der bei der Klägerin angemeldeten acht Mitarbeiter der Beklagten, sind die geltend gemachten Gebühren der Klägerin (total Fr. 750.‑‑) mithin betraglich ebenfalls ausgewiesen. 4.3. Aus dem Prämienkontokorrent (act. G 1.8) ergibt sich sodann, dass seitens der Klägerin jeweils per 31. Dezember 2020 und 2021 (vgl. zu diesem Vorgehen auch Ziff. 2.3 lit. g der Geschäftsbedingungen [act. G 1.6]) sowie per 14. Oktober 2022 Sollzinsen abgerechnet worden sind. Mithin steht fest, dass die Klägerin in die Berechnung der Hauptforderung, welche sich aus der viertletzten Position des Prämienkontokorrents ergibt, bereits gewisse Zinsansprüche einbezogen hat. Auf die Zinsansprüche bzw. ‑berechnung ist indessen nachfolgend (E. 5) noch genauer einzugehen. 4.4. 4.4.1. Die Klägerin anerkennt sowohl in ihrer Klageschrift (act. G 1) als auch mit den entsprechenden Buchungen im Prämienkontokorrent (act. G 1.8), dass die Beklagte ihr am 15. November 2019 (Fr. 31'979.45), 11. September 2020 (Fr. 7'671.05) und 14. Mai 2021 (Fr. 25'000.‑‑) Zahlungen geleistet hat. Diese sind folgerichtig an die Schuld der Beklagten anzurechnen, wobei sie – mangels anderweitiger vertraglicher Abrede in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte analoger Anwendung von Art. 85 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) – zunächst an die aufgelaufenen Zinsen und Kosten anzurechnen sind. 4.4.2. Angesichts des Umstands, dass mit der Beitragsabrechnung vom 15. März 2021 (act. G 1.16) die Beiträge für das gesamte Jahr 2021 abgerechnet worden sind, der Anschlussvertrag anschliessend jedoch per 31. März 2021 gekündigt wurde (act. G 1.17), hat die Klägerin der Beklagten folgerichtig die bereits in Rechnung gestellten und teilweise (Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge) bereits fällig gewordenen Beiträge für das Jahr 2021 anteilsmässig (9/12) auf dem Prämienkontokorrent (act. G 1.8‑2) wieder gutgeschrieben. Namentlich sind mit Valutadatum 30. April 2021 die Gutschriften für die anteilsmässigen Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge der acht Mitarbeiter (Fr. 4'900.75 Risikobeiträge + Fr. 1'707.25 Verwaltungskostenbeiträge) und mit Valutadatum 31. Dezember 2021 diejenigen für die Sparbeiträge (Fr. 32'716.85) erfolgt. 4.4.3. Im Übrigen wurden zu Gunsten der Beklagten im Prämienkontokorrent (act. G 1.8‑2) folgende Buchungen vorgenommen: Mit Valutadatum 31. Dezember 2020 Fr. 1.50 "Habenszins" und mit Valutadatum 31. Dezember 2021 Fr. 238.30 "Sollzins / Korrektur Vorjahr". Die entsprechenden Beträge bzw. Buchungen lassen sich – gleich wie die übrigen Zins-Beträge (vgl. zu diesen Buchungen vorstehende E. 4.3) – nicht nachvollziehen, da deren Zusammensetzung/Berechnung von der Klägerin nicht weiter begründet wurde. Angesichts des Verweises der Klägerin auf den Prämienkontokorrentauszug ist aber letztlich ohne weitere Prüfung der entsprechenden Beträge davon auszugehen, dass diese Buchungen zu Gunsten der Beklagten seitens der Klägerin anerkannt und entsprechend als Gutschriften an die Schuld der Beklagten anzurechnen sind. 5. Gemäss dem Auszug aus dem Prämienkontokorrent (act. G 1.8‑2) entspricht ein Teil der eingeklagten Forderung von Fr. 35'743.25 Sollzinsen (Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 4'017.30 (Fr. 283.50 + Fr. 2'134.25 + Fr. 1'599.55). 5.1. In der beruflichen Vorsorge besteht lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i. V. m. Art. 48a BVV 2), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2020, 9C_180/2019, E. 3.2.1; Hürzeler Marc, N 18 zu Art. 66 BVG, in: Hürzeler Marc/ Stauffer Hans-Ulrich [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021). Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 OR; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Februar 2023, S 2022 132, E. 4.5.3 f. mit Hinweisen). 5.2. Nach Gesagtem besteht im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die geltend gemachten (ausserordentlichen) Gebühren wie die Mahn- und Vertragsauflösungsgebühren (vgl. dazu vorstehende E. 4.2). Diese ausserordentlichen Verwaltungskosten hat die Klägerin bei der Berechnung der Hauptforderung, auf welche sie einen Zins einklagt, aber ebenfalls – und mithin unzulässigerweise – berücksichtigt (vgl. dazu die Aufstellung im Prämienkontokorrent [G 1.8]). Dies wird in der nachfolgenden Berechnung durch das Gericht zu korrigieren sein. 5.3. Wie überdies vorstehend (E. 4.3) bereits ausgeführt, hat die Klägerin bei der Berechnung der Hauptforderung zudem die von ihr im Kontokorrent bereits abgerechneten "Sollzinsen" mit einbezogen, womit – bei Zusprache eines Verzugszinses auf die Hauptforderung – ein Verstoss gegen das Zinseszinsverbot vorliegen würde. Die seitens der Klägerin auf dem Kontokorrent bereits abgerechneten Sollzinsen hätten mithin bei der Berechnung der Hauptforderung ebenfalls nicht berücksichtigt werden dürfen. Auch dies wird in der nachfolgenden Berechnung durch das Gericht zu korrigieren sein. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.4. Die Höhe der (zulässigen) Verzugszinsen richtet sich sodann in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung oder – wo eine solche fehlt –, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend klagt die Klägerin Verzugszinsen von 6 % ein, was der Regelung in Ziff. 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen entspricht (act. G 1.5). Ein Verzugszins von 6 % ist auch nicht als übermässig zu werten, womit die Höhe der geltend gemachten Verzugszinsen nicht zu beanstanden ist. 6. 6.1. Nachfolgend ist mithin der Anspruch der Klägerin unter Berücksichtigung des Zinsenlaufs sowie der erfolgten Zahlungen durch die Beklagte zu berechnen. Angesichts des Umstands, dass die Prämienbeiträge für das Jahr 2019 (Fr. 31'070.80; vgl. vorstehende E. 4.1) ausgewiesen sind, jedoch durch die bereits am 15. November 2019 erfolgte Einzahlung (Fr. 31'979.45; vgl. vorstehende E. 4.4.1) gedeckt waren, beginnt die nachfolgende Berechnung im Jahr 2020, wobei – in Übereinstimmung mit dem Prämienkontokorrent (act. G 1.8) – von einem Guthaben der Beklagten von Fr. 908.65 per Jahresabschluss 2019 auszugehen ist. 6.2. Nachfolgend ist somit der Forderungsbestand per Stichtag 11. September 2020, 31. Dezember 2020, 30. April 2021, 14. Mai 2021, 31. Dezember 2021 und 13. Oktober 2022 (Daten der erfolgten Zahlungen bzw. Stichtag Schlussabrechnung) zu berechnen. 6.2.1. Periode vom 1. Januar 2020 bis 11. September 2020: Beitragsforderungen: Am 31. Januar 2020 wurden die Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge für das Jahr 2020 fällig (vgl. zur Fälligkeit der Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge vorstehende E. 3.1 bzw. Ziff. 2.3 lit. b der Geschäftsbedingungen [act. G 1.6], wonach die Fälligkeit unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung eintritt). Diese betragen total Fr. 8'579.70 (Fr. 6'387.35 + Fr. 2'192.35), wovon das Guthaben per Ende 2019 von Fr. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 908.65 in Abzug zu bringen ist. Die offenen Beitragsforderungen per 31. Januar 2020 betrugen somit total Fr. 7'671.05 (vgl. auch act. G 1.12). Zinsen auf Beitragsforderungen: Der Betrag von Fr. 7'671.05 ist ab 1. Februar 2020 bis zum 11. September 2020 (Datum des nächsten Zahlungseingangs) zu verzinsen. Die Zinsforderung (6 %) für diesen Zeitraum (220 Tage) beträgt Fr. 281.27 (nach Schweizer Zinsusanz [1 Jahr = 360 Tage]). a. o. Verwaltungskosten: Mit Mahnung vom 5. August 2020 (act. G 1.12) wurde eine Gebühr von Fr. 50.‑‑ erhoben, welche bis zum 24. August 2020 zu begleichen sei (pro memoria: die a. o. Verwaltungskosten sind nicht zu verzinsen, vgl. E. 5.1). Zahlung: Am 11. September 2020 erfolgte eine Zahlung von Fr. 7'671.05 (Betrag der ungedeckten Prämienforderung). Diese Zahlung ist vorab auf die aufgelaufenen Zinsen (Fr. 281.27) und Kosten (Fr. 50.‑‑) anzurechnen. Die verbleibenden Fr. 7'339.78 sind an die offenen Beitragsforderungen anzurechnen, welche mithin per 11. September 2020 noch Fr. 331.27 betrugen. 6.2.2. Periode vom 12. September 2020 bis 31. Dezember 2020: Beitragsforderungen: Der Übertrag aus der vorhergehenden Periode beträgt Fr. 331.27. Am 31. Dezember 2020 wurden die Sparbeiträge für das Jahr 2020 fällig (vgl. zur Fälligkeit der Sparbeiträge vorstehende E. 3.1 bzw. Ziff. 2.3 lit. b der Geschäftsbedingungen [act. G 1.6], wonach die Fälligkeit unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung eintritt). Diese betragen total Fr. 42'875.40 (act. G 1.11‑2). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die offenen Beitragsforderungen per 31. Dezember 2020 betrugen somit total Fr. 43'206.67. Zinsen auf Beitragsforderungen: Der Betrag von Fr. 331.27 ist ab 12. September 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (Datum des nächsten Zahlungseingangs) zu verzinsen. Die Zinsforderung (6 %) für diesen Zeitraum (109 Tage) beträgt Fr. 6.02. a. o. Verwaltungskosten: Mit Mahnung vom 7. September 2020 (act. G 1.13) wurde eine Gebühr von Fr. 100.‑‑ erhoben, welche bis zum 30. September 2020 zu begleichen sei. Zahlung: Am 31. Dezember 2020 erfolgte eine Zahlung bzw. Gutschrift für den Habenszins von Fr. 1.50. Diese Zahlung ist vorab auf die aufgelaufenen Zinsen anzurechnen. Mithin resultiert ein offener Zinsbetrag von Fr. 4.52. Eine Anrechnung an die offenen Beitragsforderungen und/oder die a. o. Verwaltungskosten erfolgt nicht. Die ungedeckten Beitrags-, Zins- und a. o. Verwaltungskosten sind auf die nächste Periode zu übertragen 6.2.3. Periode vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2021: Beitragsforderungen: Der Übertrag aus der vorhergehenden Periode beträgt Fr. 43'206.67. Am 31. Januar 2021 wurden die Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge für das Jahr 2021 fällig. Diese betragen total Fr. 8'542.‑‑ (Fr. 6'350.50 + Fr. 2'191.50). Die offenen Beitragsforderungen per 30. April 2021 betrugen somit total Fr. 51'748.67. Zinsen auf Beitragsforderungen: Der Übertrag aus der vorhergehenden Periode beträgt Fr. 4.52. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Betrag von Fr. 43'206.67 ist ab 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 (Datum des nächsten Zahlungseingangs) zu verzinsen. Die Zinsforderung (6 %) für diesen Zeitraum (119 Tage) beträgt Fr. 856.93. Der Betrag von Fr. 8'542.‑‑ ist ab 1. Februar 2021 bis zum 30. April 2021 (Datum des nächsten Zahlungseingangs) zu verzinsen. Die Zinsforderung (6 %) für diesen Zeitraum (89 Tage) beträgt Fr. 126.71. Die offenen Zinsforderungen per 30. April 2021 betrugen somit total Fr. 988.16. a. o. Verwaltungskosten: Der Übertrag aus der vorhergehenden Periode beträgt Fr. 100.‑‑. Mit Mahnung vom 5. Februar 2021 (act. G 1.14) wurde eine Gebühr von Fr. 50.‑‑ erhoben, welche bis zum 22. Februar 2021 zu begleichen sei. Mit Mahnung vom 4. März 2021 (act. G 1.15) wurde eine Gebühr von Fr. 100.‑‑ erhoben, welche bis zum 22. März 2021 zu begleichen sei. Aufgrund der Vertragsauflösung wurde mit Valutadatum vom 31. März 2021 eine Verwaltungsgebühr von Fr. 400.‑‑ erhoben bzw. dem Prämienkontokorrent der Beklagten (act. G 1.8) belastet. Die offenen a. o. Verwaltungskosten per 30. April 2021 betrugen somit total Fr. 650.‑‑. Zahlung: Mit Valutadatum 30. April 2021 wurden der Beklagten die anteilsmässigen Risiko- (Fr. 4'762.80) und Verwaltungskostenbeiträge (Fr. 1'643.65) für das Jahr 2021 gutgeschrieben. Auch diese Gutschrift ist vorab auf die aufgelaufenen Zinsen (Fr. 988.16) und Kosten (Fr. 650.‑‑) anzurechnen. Die verbleibenden Fr. 4'768.29 sind an die offenen Beitragsforderungen anzurechnen, welche mithin per 30. April 2021 noch Fr. 46'980.38 betrugen. 6.2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Periode vom 1. Mai 2021 bis 14. Mai 2021: Beitragsforderungen: Der Übertrag aus der vorhergehenden Periode beträgt Fr. 46'980.38. Im vorliegenden Zeitraum sind keine weiteren Beitragsforderungen fällig geworden. Zinsen auf Beitragsforderungen: Der Betrag von Fr. 46'980.38 ist ab dem 1. bis zum 14. Mai 2021 (Datum des nächsten Zahlungseingangs) zu verzinsen. Die Zinsforderung (6 %) für diesen Zeitraum (13 Tage) beträgt Fr. 101.79. a. o. Verwaltungskosten: In der vorliegenden Periode sind keine a. o. Verwaltungskosten angefallen. Zahlung: Am 14. Mai 2021 leistete die Beklagte eine Zahlung von Fr. 25'000.‑‑. Diese ist vorab auf die aufgelaufenen Zinsen (Fr. 101.79) anzurechnen. Die verbleibenden Fr. 24'898.21 sind an die offenen Beitragsforderungen anzurechnen, welche somit per 14. Mai 2021 noch Fr. 22'082.17 betrugen. 6.2.5. Periode vom 15. Mai 2021 bis 31. Dezember 2021: Beitragsforderungen: Der Übertrag aus der vorhergehenden Periode beträgt Fr. 22'082.17. Am 31. Dezember 2021 wurden die Sparbeiträge für das Jahr 2021 fällig. Diese betrugen unter Berücksichtigung der Vertragsauflösung per 31. März 2021 noch Fr. 10'666.50 (Fr. 42'665.40 - Fr. 31'998.90). Zinsen auf Beitragsforderungen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Betrag von Fr. 22'082.17 ist ab 15. Mai 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (Datum des nächsten Zahlungseingangs) zu verzinsen. Die Zinsforderung (6 %) für diesen Zeitraum (226 Tage) beträgt Fr. 831.76. a. o. Verwaltungskosten: In der vorliegenden Periode sind keine a. o. Verwaltungskosten angefallen. Zahlung: Mit Valutadatum 31. Dezember 2021 erfolgte zu Gunsten der Beklagten eine Gutschrift für die Korrektur des Sollzinses in Höhe von Fr. 238.30, welche als Zahlung vorab an die aufgelaufenen Zinsen anzurechnen ist. Mithin resultiert ein offener Zinsbetrag von Fr. 593.46. Eine Anrechnung auf die offenen Beitragsforderungen erfolgt nicht. Die ungedeckten Beitrags- und Zinsforderungen sind auf die nächste Periode zu übertragen. 6.2.6. Periode vom 1. Januar 2022 bis 13. Oktober 2022: Beitragsforderungen: Der Übertrag aus der vorhergehenden Periode beträgt Fr. 32'748.67. Zufolge Vertragsauflösung sind im vorliegenden Zeitraum keine weiteren Beitragsforderungen mehr fällig geworden. Zinsen auf Beitragsforderungen: Der Übertrag aus der vorhergehenden Periode beträgt Fr. 593.46. Der Betrag von Fr. 32'748.67 ist ab 1. Januar 2022 bis zum 13. Oktober 2022 (Stichtag Schlussabrechnung) zu verzinsen. Die Zinsforderung (6 %) für diesen Zeitraum (282 Tage) beträgt Fr. 1'539.19. a. o. Verwaltungskosten: In der vorliegenden Periode sind keine a. o. Verwaltungskosten angefallen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zahlung: Bis zum 13. Oktober 2022 sind keine Zahlungen seitens der Beklagten mehr erfolgt. Mithin bestand per Datum der Schlussabrechnung am 13. Oktober 2022 ein Zahlungsausstand von total Fr. 34'881.32 (Fr. 32'748.67 offene Beitragsforderungen + Fr. 2'132.65 offene Zinsforderungen). Ein Zinsanspruch ab 14. Oktober 2022 besteht – zufolge Verbot des Zinseszinses (vgl. nochmals vorstehende E. 5.1) – aber nur auf Fr. 32'748.67. 6.2.7. Nach erfolgter Schlussabrechnung wurden seitens der Klägerin zudem noch a. o. Verwaltungskosten in Höhe von Fr. 50.‑‑ für die Mahnung vom 28. Oktober 2022 (act. G 1.19) sowie Fr. 300.‑‑ für das Betreibungsbegehren vom 5. Dezember 2022 (act. G 1.20; vgl. zur Grundlage Ziff. 3.2 des Kostenreglements [act. G 1.6-20]) verbucht (vgl. zum Ganzen auch den Prämienkontokorrent [act. G 1.8]). Auch diese Forderungen sind – mit Blick auf Ziff. 3.2 des Kostenreglements (act. G 1.6-20) – ausgewiesen, jedoch unverzinslich (vgl. nochmals vorstehende E. 5.1). 6.2.8. Zusammengefasst beträgt der Zahlungsausstand der Beklagten Fr. 35'231.32 (Fr. 34'881.32 + Fr. 350.‑‑). Auf den Betrag von Fr. 32'748.67 besteht zudem ein Zinsanspruch seit dem 14. Oktober 2022. 7. 7.1. Hinsichtlich der überdies eingeklagten Forderung von Fr. 1'250.‑‑ zuzüglich Zins von 6 % seit Klageeinreichung (Rechtsbegehren Ziff. 1, act. G 1) zwecks Abgeltung des Aufwands für die "Rechtsöffnung" ist anzumerken, dass eine Entschädigung in dieser Höhe vertraglich zwar vereinbart wurde (vgl. Ziff. 3.2 Kostenreglement [act. G 1.6‑20]). Allerdings läuft diese Bestimmung Art. 73 Abs. 2 BVG zuwider, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kostenlos und überdies praxisgemäss zulasten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen – egal, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten – grundsätzlich entschädigungsfrei sind. Zudem sind sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der einer obsiegenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Partei zustehenden Parteientschädigung letztlich dem kantonalen Prozessrecht überlassen, womit für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unabhängiger Entschädigungspauschalen zulasten von Arbeitgebern oder Versicherten kein Raum bleibt. Damit ist diese Forderung abzuweisen. Auf den Anspruch der Klägerin auf eine Parteientschädigung ist nachfolgend (E. 9.2.2) noch einzugehen. 7.2. Zur eingeklagten Forderung bezüglich der Erstattung der Kosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 103.30 (Rechtsbegehren Ziff. 1, act. G 1-2; vgl. G 1.21) ist anzumerken, dass diese von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum Betrag, der dem Gläubiger zugesprochen wird, zu bezahlen sind. Entsprechend sind sie auch nicht in die Rechtsöffnung einzubeziehen (RKUV 2003 KV 251 S. 226; SBVR Soziale Sicherheit- Eugster, S. 808 mit weiteren Hinweisen). 8. 8.1. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 35'231.32 zuzüglich Zins zu 6 % auf den Betrag von Fr. 32'748.67 zu bezahlen. 8.2. Der von der Beklagten in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes L.___ erhobene Rechtsvorschlag ist aufzuheben und der Klägerin im genannten Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 9. 9.1. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in Streitigkeiten aus beruflicher Vorsorge in der Regel kostenlos. Diese bundesrechtliche Minimalanforderung an das Verfahren steht jedoch unter dem Vorbehalt des allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensgrundsatzes, dass die Partei nicht in Mutwilligkeit oder Leichtsinn verfallen ist (BGE 118 V 316 und seitherige ständige Rechtsprechung; vgl. BGE 126 V 149 E. 4a, BGE 124 V 287 E. 3a). Mutwillige Prozessführung kann unter anderem angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z. B. Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 23/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte verletzt, oder wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist (BGE 124 V 288 ff. E. 4b). Mit Bezug auf Forderungsstreitigkeiten aus dem Bereich der beruflichen Vorsorge erkannte die Rechtsprechung, dass ein Verhalten, wie es die Beklagte im vorliegenden Verfahren zeigte, indem sie ohne Begründung die Forderungen der Klägerin nicht beglich, Rechtsvorschlag erhob und im Klageverfahren trotz zweimalig gebotener Gelegenheit weder die Forderung anerkannte noch darlegte, wieso diese nicht bzw. nicht im eingeklagten Umfang geschuldet sei, als mutwillige Prozessführung zu qualifizieren ist und eine Kostenauferlegung in Abweichung zur Regel der Kostenfreiheit von Art. 73 Abs. 2 BVG rechtfertigt (vgl. Miriam Lendfers, N 15 zu Art. 66, in: Salim S. Rizvi/Benjamin Schindler/Urs Peter Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP], Praxiskommentar, 2020, mit Verweis auf BGE 124 V 288 ff. E. 4b mit Hinweisen; SZS 1992, S. 297 E. 3). 9.2. Nach dem Gesagten hat die Beklagte aufgrund ihres Verhaltens die Gerichtskosten und die Parteientschädigung zu bezahlen. 9.2.1. Die Gerichtsgebühr wird dabei in Anwendung von Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 500.‑‑ bis Fr. 15'000.‑‑ vorsieht, praxisgemäss auf Fr. 1'500.‑‑ festgesetzt. 9.2.2. Der die Klägerin vertretende Anwalt verlangt eine Parteientschädigung für das vorliegende Klageverfahren, ohne jedoch das Begehren konkret zu beziffern (vgl. act. G 1-2 Rechtsbegehren Ziff. 3). Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung des Kantons St. Gallen (HonO; sGS 963.75) sieht für die Parteientschädigung im Verfahren vor dem Versicherungsgericht einen Rahmen zwischen Fr. 1'500.‑‑ und 15'000.‑‑ vor. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen einfachen Fall mit unterdurchschnittlichem Aufwand (vgl. die wenig substantiierte Klageschrift; kein weiterer Schriftenwechsel) handelt. Der zu entschädigende Aufwand der anwaltlichen Vertretung wird somit ermessensweise auf Fr. 1'500.‑‑ (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Ein weitergehender Anspruch auf Entschädigung "interner" Verwaltungskosten besteht nicht (vgl. bereits vorstehende E. 7.1). Entscheid © Kanton St.Gallen 2026 Seite 24/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 35'231.32 zuzüglich Zins zu 6 % auf den Betrag von Fr. 32'748.67 seit dem 14. Oktober 2022 zu bezahlen. 2. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts L.___ wird der Rechtsvorschlag in der Höhe des Betrags von Fr. 35'231.32 zuzüglich Zins zu 6 % auf den Betrag von Fr. 32'748.67 seit dem 14. Oktober 2022 aufgehoben. 3. Die Beklagte hat die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.‑‑ zu bezahlen. 4. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.‑‑ zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 25/25

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.03.2024 Art. 66 Abs. 2 BVG; Beitragsforderung; Anerkennungsklage. Die geltend gemachten Beitragsforderungen sind unbestritten und ausgewiesen. Es besteht kein Zinsanspruch auf die a. o. Verwaltungskosten sowie auf bereits erhobene Zinsansprüche. Die reglementarisch vorgesehene pauschale Entschädigung für die "Rechtsöffnung" in Höhe von Fr. 1'250. läuft Art. 73 Abs. 2 BVG zuwider, zumal sich die Voraussetzungen und Bemessung einer allfälligen Parteientschädigung in BVG-Verfahren nach dem kantonalen Prozessrecht richten. Die Kosten für den Zahlungsbefehl sind nicht in die Rechtsöffnung einzubeziehen. Teilweise Gutheissung der Anerkennungsklage und Aufhebung des Rechtsvorschlags im entsprechenden Umfang. Zufolge mutwilliger Prozessführung werden der Beklagten die Gerichtskosten auferlegt und der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Parteientschädigung zugesprochen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2024, BV 2023/18).

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