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St.Gallen Versicherungsgericht 03.07.2020 BV 2019/4

3 luglio 2020·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,844 parole·~14 min·2

Riassunto

Art. 79 des Vorsorgereglements. Flankierende Massnahme zur Senkung des Umwandlungssatzes in Form von Verstärkungseinlagen. Rechtmässigkeit der Berechnung im vorliegenden Fall bejaht. Keine Verletzung von wohlerworbenen Rechten. Der erwartete künftige Altersrentenanspruch stellt eine Anwartschaft dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2020, BV 2019/4). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2020.

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2019/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 12.11.2020 Entscheiddatum: 03.07.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 03.07.2020 Art. 79 des Vorsorgereglements. Flankierende Massnahme zur Senkung des Umwandlungssatzes in Form von Verstärkungseinlagen. Rechtmässigkeit der Berechnung im vorliegenden Fall bejaht. Keine Verletzung von wohlerworbenen Rechten. Der erwartete künftige Altersrentenanspruch stellt eine Anwartschaft dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2020, BV 2019/4). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2020. Entscheid vom 3. Juli 2020 Besetzung Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. BV 2019/4 Parteien A.___, Klägerin, gegen Pensionskasse B.___

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Gnädinger, Hubatka Müller Vetter, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich, Gegenstand Verstärkungseinlage Sachverhalt A.   A.___ (act. G 1.2), war beim Kanton St. Gallen angestellt und bei der B.___ berufsvorsorgeversichert. Die B.___ informierte die bei ihr versicherten Personen im Januar 2017, als Folge der Senkung des technischen Zinssatzes werde per 1. Januar 2019 auch der Umwandlungssatz im Alter 65 auf 5.2% gesenkt. Um die Folgen der Senkung des Umwandlungssatzes abzufedern, würden die Jahrgänge 1970 und älter, die bereits am 31. Dezember 2016 bei ihr versichert gewesen seien, ab 1. Januar 2019 gestaffelt eine Einlage erhalten (act. G 10.1). Ebenfalls im Januar 2017 erhielten die Versicherten der B.___ eine «Versicherteninformation betreffend Grundlagenwechsel per 1. Januar 2019». Darin orientierte die B.___ insbesondere über die Senkung des Umwandlungssatzes und die Anpassung der Spar- und Risikobeiträge. Unter dem Titel «Flankierende Massnahmen für Versicherte der Jahrgänge 1970 und älter» führte sie aus, die Erhöhung der Sparbeiträge bewirke, dass die jungen Versicherten modellmässig das Leistungsziel (trotz Senkung des Umwandlungssatzes) erhalten könnten. Allerdings müssten die versicherten Personen, die kurz vor der Pensionierung stünden, ohne flankierende Massnahmen bei einer Senkung des Umwandlungssatzes massive Rentenkürzungen ertragen. Der Rentenwert ihrer Sparguthaben würde sich bei einer Senkung von 6.4 auf 5.2% auf einen Schlag um über 18% reduzieren. Daher habe der Stiftungsrat beschlossen, die Folgen der Senkung des Umwandlungssatzes für die Jahrgänge 1970 und älter abzufedern. Dies geschehe mit gestaffelten Einlagen ins Sparguthaben der betroffenen Jahrgänge. Je früher die Alterspensionierung bevorstehe, desto stärker sei die flankierende Massnahme ausgestaltet. Dabei werde A.a.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte insbesondere berücksichtigt, dass jüngere Versicherte eine längere Versicherungsdauer bis zur Alterspensionierung hätten und damit während einer längeren Frist höhere Sparbeiträge ins Sparguthaben einzahlen könnten. Massgebend für die Einlage ins Sparguthaben sei das per 31. Dezember 2018 bei der B.___ vorhandene Sparguthaben in der Grundversicherung der versicherten Personen. Freizügigkeitseinlagen, freiwillige Einkäufe und Rückzahlungen von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung (WEF) nach dem 31. Oktober 2016 würden nicht berücksichtigt. Die Einlage ins Sparguthaben werde den versicherten Personen in 48 Raten, bis am 31. Dezember 2022, monatlich gutgeschrieben (act. G 8.5, insbesondere S. 3 f.). Sowohl in der Versicherteninformation vom Januar 2018 als auch vom Januar 2019 erläuterte die B.___ erneut den Anspruch und die Umsetzung der Einlagen ins Sparguthaben (act. G 8.6, S. 5 f., und act. G 8.7, S. 4), die in Art. 79 der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung des Vorsorgereglements (act. G 8.4) geregelt ist. Die B.___ schrieb der Versicherten am 8. März 2019, dass sie zum Kreis der Berechtigten für eine Einlage in das Sparguthaben gehöre. Ihr Sparguthaben habe am 31. Dezember 2018 Fr. 249'659.-- betragen. Davon seien Fr. 147'800.-zuschlagsberechtigt. Die Einlage für den Jahrgang 1965 betrage 12% bzw. Fr. 17'736.--. Sie werde in 48 monatlichen Raten zu je Fr. 369.50 ab Januar 2019 dem Sparguthaben gutgeschrieben (act. G 1.2). Die Versicherte verlangte am 23. März 2019 von der B.___ den Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung (act. G 8.2). Diese teilte der Versicherten am 27. März 2019 mit, dass sie keine Verfügungen erlasse. Falls sie den Rechtsweg beschreiten wolle, müsse sie Klage beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erheben. Bezüglich der Berechnung der Verstärkungseinlage führte die B.___ aus, vom Sparguthaben im Betrag von Fr. 249'659.-- (Stand: 31. Dezember 2018) würden Fr. 101'866.90 aus der verzinsten Einlage von Fr. 100'000.-- stammen, welche die Versicherte am 22. Februar 2017 getätigt habe. Davon seien Fr. 81'431.-auf die Rückzahlung eines Vorbezugs von Wohneigentum und Fr. 18'569.-- auf einen Einkauf aus privaten Mitteln zurückzuführen. Einlagen nach dem 31. Oktober 2016 würden indessen bei der Berechnung der Verstärkungseinlage nicht berücksichtigt. Deshalb bilde nur das auf den 31. Dezember 2018 bestehende restliche Sparguthaben von Fr. 147'792.10 die Berechnungsgrundlage (act. G 1.1). A.b.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   In der am 6. April 2019 als «Beschwerde bzw. Rekurs» bezeichneten Klage beantragte die Klägerin eine Verstärkungseinlage im Betrag von Fr. 46'876.--. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, der von der Beklagten ermittelte Betrag sei zu tief und stelle eine Verletzung wohlerworbener Rechte dar. Zudem führe das Ausserachtlassen des zurückbezahlten WEF-Vorbezugs zu einer gesetzwidrigen Ungleichbehandlung. Auch der für die Ermittlung der Verstärkungseinlage berücksichtigte Stichtag (31. Oktober 2016) führe zu einer gesetzwidrigen Ungleichbehandlung. Die von der Beklagten praktizierte Rechtsanwendung führe darüber hinaus zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Männern gegenüber ihr als Frau (act. G 1). B.a. Die Beklagte beantragte in der Klageantwort vom 11. Juli 2019 die vollumfängliche Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die von ihr berechnete Verstärkungseinlage rechtmässig sei und die ihr zugrundeliegende Bestimmung des Reglements zu keiner Diskriminierung der Klägerin führe (act. G 8). B.b. In der Replik vom 21. August 2019 hielt die Klägerin unverändert an der Klage fest. Zusätzlich beantragte sie, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Gericht die von ihr intern gemachten und extern in Auftrag gegebenen Studien zur Gestaltung des Wechsels des Umwandlungssatzes einzureichen (act. G 12). B.c. Die Beklagte hielt ihrerseits in der Duplik vom 15. Oktober 2019 an der von ihr beantragten vollumfänglichen Klageabweisung fest. Zudem beantragte sie, das mit der Replik gestellte Editionsbegehren sei abzuweisen (act. G 16). B.d.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Zwischen den Parteien ist die Höhe der Verstärkungseinlage umstritten und nachfolgend zu prüfen. 2.   Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter­ lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten unter anderem zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton St. Gallen ist nach Art. 65 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) das Versicherungsgericht zuständig für Streitigkeiten nach Art. 73 BVG. 1.1. bis Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Die Beklagte hat ihren Sitz in St. Gallen. Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen gegeben. 1.2. Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. Da der Anspruch auf die Verstärkungseinlage am 1. Januar 2019 entstanden war, ist er im Zeitpunkt der Klageerhebung auch fällig, weshalb die Klägerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat. 1.3. Bei der Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge sind die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips zu beachten (Art. 1 Abs. 3 BVG). Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2010, 9C_935/2009, E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 135 V 369 E. 5.4.1). Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist in der beruflichen Vorsorge eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten (Art. 1f der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR831.441.1]). 2.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beklagte regelt die Versicherung für das Alter nach dem Beitragsprimat (Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die St. Galler Pensionskasse [sGS 864.1]). Das bedeutet, dass das mit Beiträgen finanzierte Sparguthaben und die darauf erzielten Erträge für die Höhe der Altersrente entscheidend sind. Der in Verbindung mit der Senkung des Umwandlungssatzes erlassene Art. 79 des Vorsorgereglements in der 7., ab 1. Januar 2019 gültigen Fassung trägt die Überschrift «Flankierende Massnahmen per 1. Januar 2019». Er bestimmt, dass die am 1. Januar 2019 bei der Beklagten versicherten Personen, die bereits am 31. Dezember 2016 bei ihr versichert waren, eine Einlage ins Sparguthaben gemäss Anhang 6 «Einlagen ins Sparguthaben» erhalten. Massgebend ist das per 31. Dezember 2018 bei der Beklagten vorhandene Sparguthaben in der Grundversicherung der versicherten Personen. Freizügigkeitseinlagen, freiwillige Einkäufe und Rückzahlungen von WEF-Vorbezügen nach dem 31. Oktober 2016 werden nicht berücksichtigt. Die Einlage ins Sparguthaben wird den versicherten Personen in 48 Raten, bis am 31. Dezember 2022, monatlich gutgeschrieben (Art. 79 Abs. 1 des Vorsorgereglements). Anhang 6 des Vorsorgereglements sieht für den Jahrgang der Klägerin eine Einlage von 12% vor. Die zur Finanzierung notwendigen Rückstellungen wurden per 31. Dezember 2016 gebildet (Information für Versicherte, Januar 2017, act. G 10, S. 2 oben). 2.2. Die Klägerin rügt, dass die in Art. 79 des Vorsorgereglements normierte Berechnung zu einer Verletzung wohlerworbener Rechte und der Eigentumsgarantie führe. Ausserdem widerspreche sie dem Grundsatz von Treu und Glauben (act. G 1, Ziff. 2c, und act. G 12, Ziff. 2a). 2.3. Eine versicherte Person kann nicht darauf vertrauen, dass die Rechte, die ihr gesetzlich oder reglementarisch eingeräumt werden, dauernd fortbestehen. Grundsätzlich änderbar sind Anwartschaften. Als Anwartschaft gilt ein erst im Werden begriffener Anspruch, der weder fällig noch durchsetzbar ist. Darunter fällt beispielsweise die erwartete künftige Altersrente (siehe hierzu etwa Tristan Imhof, Besitzstandsgarantie, in: Schweizer Personalvorsorge 11-14, S. 87, mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts vom 13. September 2002, B 94/2001, E. 7). 2.3.1. Zunächst weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Senkung des Umwandlungssatzes nicht zu einer Reduktion des Sparguthabens führt, sondern ausschliesslich die Erwartung in die Rentenbildung bzw. die Rentenhöhe betrifft (act. G 16, Rz 6.3). 2.3.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wie die Beklagte zutreffend ausführt (act. G 8, Rz 10.1), ist weder erkennbar noch von der Klägerin näher begründet worden, dass sie ein Recht an einem fixen zukünftigen Altersrentenbetrag wohlerworben bzw. eine entsprechende unabänderliche Zusicherung erhalten hätte, die unter den Schutz der von ihr angerufenen Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) fiele. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die von einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung periodisch vorgenommenen Berechnungen der zukünftigen Altersrente (etwa im Rahmen der jährlich ausgestellten Versicherungsausweise) bei den aktiven Versicherten Erwartungshaltungen auslösen, nach denen sie ihre Altersvorsorgeplanung ausrichten. Entscheidend ist jedoch, dass es sich bei diesen Altersrentenbeträgen nicht um eine Zusicherung bzw. verbindliche Auskunft handelt. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass die Beklagte in den Versicherungsausweisen jeweils auf den rein informativen Charakter der darin enthaltenen Rentenberechnungen hinweist. Mangels verbindlicher Zusicherung eines Altersrentenbetrags bzw. mangels Vertrauensgrundlage stellt die Senkung des Umwandlungssatzes verbunden mit der Gewährung von Verstärkungseinlagen entgegen der Ansicht der Klägerin - kein dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) widersprechendes Verhalten dar. Die Senkung des Umwandlungssatzes verbunden mit flankierenden Massnahmen erfolgte wegen einer Unterdeckung (siehe etwa act. G 10.1 sowie den Artikel «Wir sind dazu verpflichtet, die Leistungen zu erhalten.», Schweizer Personalvorsorge 04-18, S. 9 f.) und beruht somit auf einem sachlich gerechtfertigten Grund. Es sind keine Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen ersichtlich. 2.3.3. Aus der Sicht der Klägerin führt die Nichtberücksichtigung des von ihr am 22. Februar 2017 (act. G 1.1) zurückbezahlten WEF-Vorbezugs bei der Berechnung der Verstärkungseinlage zu einer gesetzwidrigen Ungleichbehandlung (act. G 1, Ziff. 2d, und act. G 12, Ziff. 2b). 2.4. Für den Anspruch auf flankierende Massnahmen im Sinn von Art. 79 Abs. 1 des Vorsorgereglements sind grundsätzlich die von den Versicherten getroffenen Vermögensdispositionen für die Berechnung der Verstärkungseinlagen massgebend, wie sie den vor dem Bekanntwerden der Senkung des Umwandlungssatzes bestehenden Altersrentenaussichten entsprachen. Damit knüpft Art. 79 Abs. 1 des Vorsorgereglements an die Erwartungshaltung an die Erträge des individuell angehäuften Sparguthabens bzw. der gestützt darauf getroffenen Dispositionen an, die infolge der Senkung des Umwandlungssatzes enttäuscht wurde bzw. wurden: Es wird bezüglich freiwilliger Ein- bzw. Rückzahlungen von Kapital für die Ermittlung der Verstärkungseinlage nur derjenige Teil des Sparguthabens berücksichtigt, welcher bis 2.4.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zum Bekanntwerden der Senkung des Umwandlungssatzes und der flankierenden Massnahmen auch tatsächlich der Ertragsbildung zugunsten der beruflichen Vorsorge gewidmet war. Die Klägerin entschied sich aus persönlichen Gründen (act. G 1, S. 4), einen Teil ihres Sparguthabens bei der Beklagten als Vorbezug für Wohneigentum zu beziehen (Fr. 81'431.--, act. G 1.1). Erst nach Bekanntwerden der vom Stiftungsrat am 16. Dezember 2016 beschlossenen flankierenden Massnahmen (zur Bekanntgabe bereits in Form des Vorsorgereglements gültig per 1. Januar 2017 siehe act. G 16, Rz 8.2, und act. G 16.1 S. 52) zahlte die Klägerin den WEF-Vorbezug zurück (zur am 22. Februar 2017 erfolgten Rückzahlung siehe act. G 1.1). Das vorbezogene Kapital hatte die Klägerin folglich - für die Dauer des Vorbezugs - der berufsvorsorgerechtlichen Ertrags- bzw. Rentenbildung entzogen und es zum eigenen ökonomischen Nutzen in Eigenkapital für selbstgenutztes Wohneigentum verlagert. Mit der Zweckumwidmung erzielte die Klägerin anstelle des erst zukünftig fälligen rentenbildenden berufsvorsorgerechtlichen Nutzens einen vorbezogenen tatsächlichen finanziellen Vorteil in Form etwa eines niedrigeren Fremdkapitalbedarfs und einer tieferen Zinslast (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2014, 9C_638/2013, E. 4.1). Diese bereits vorbezogenen finanziellen Vorteile und das damit gehaltene Wohneigentum wirken sich positiv auf den Lebensunterhalt der Klägerin im Rentenalter aus. Sie werden durch die Senkung des Umwandlungssatzes nicht nachträglich geschmälert. Entscheidend ist, dass im Rahmen des vorbezogenen Kapitals mangels Ertragswirksamkeit keine Rentenbildung stattfand, in deren Erwartungshaltung die Klägerin hätte enttäuscht werden können. Vor diesem Hintergrund bzw. mangels enttäuschter Erwartungshaltung in die Ertragskraft des vorbezogenen Kapitals besteht ein sachlich gerechtfertigter Grund für die in Art. 79 Abs. 1 des Vorsorgereglements vorgeschriebene Ausscheidung von erst nach Bekanntwerden der Senkung des Umwandlungssatzes und der flankierenden Massnahmen zurückbezahlten WEF- Vorbezüge. 2.4.2. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung erblickt die Klägerin auch im Umstand, dass bei der Bestimmung der Höhe der Verstärkungseinlage im Sinn von Art. 79 des Vorsorgereglements nur bis zum 31. Oktober 2016 erfolgte Rückzahlungen berücksichtigt, spätere, ab 1. November 2016 vorgenommene Rück- und Einzahlungen indessen ausser Acht bleiben würden (act. G 1, Ziff. 2e, und act. G 12, Ziff. 2c). Bei der Beurteilung des eingeklagten Anspruchs der Klägerin kann offenbleiben, ob der Stichtag vom 31. Oktober 2016 rechtmässig ist, erfolgte ihre strittige Rück- und Einzahlung von Kapital ohnehin erst nach dem Bekanntwerden des 2.5.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stiftungsratsbeschlusses vom 16. Dezember 2016 (siehe vorstehende E. 2.4.2) am 22. Februar 2017 (act. G 1.1) und damit in einem Zeitpunkt, als sie nicht mehr den früheren, höheren Umwandlungssatz für die Ertragswirksamkeit dieser beiden Kapitalleistungen erwarten konnte. Mit anderen Worten konnte sie deshalb auch nicht in einer entsprechenden Erwartungshaltung in die zukünftige Rentenbildung enttäuscht werden. Die Klägerin bemängelt des Weiteren, dass Art. 79 des Vorsorgereglements zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung von Männern gegenüber Frauen führen würde. Die ungenügende Rente habe sie aus dem einfachen Grund, weil sie als Frau und Mutter während der Mutterschaft lediglich reduziert erwerbstätig gewesen sei und weil sie ohne den hier zur Diskussion stehenden WEF-Bezug nach der Scheidung das Familienhaus nicht hätte halten können (act. G 1, Ziff. 2f). In der Replik ergänzte die Klägerin, genau genommen rüge sie nicht die Benachteiligung von Frauen, sondern eine ungerechtfertigte Benachteiligung von teilzeitlich erwerbstätigen Frauen oder Männern (mit Kindern und einem Familienhaus, welches durch einen WEF-Vorbezug habe finanziert werden müssen; act. G 12, Ziff. 2d). Bei ihrer Kritik verkennt die Klägerin, dass die berufliche Vorsorge - anders als die von ihr zum Vergleich herangezogene Alters- und Hinterlassenenversicherung (act. G 1, S. 5) - eine Versicherung ausschliesslich für Erwerbstätige ist. Massgebend für die Höhe der Rentenleistungen sind damit zwangsläufig die - u.a. vom Beschäftigungsgrad abhängigen Erwerbsverhältnisse während der Aktivzeit bzw. die auf den tatsächlich erzielten Löhnen bezahlten Beiträge (Beitragsprimat; Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die St. Galler Pensionskasse). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die berufliche Vorsorge offensichtlich auch keine Leistungs- bzw. Kompensationspflicht für die Folgen einer gescheiterten Ehe auf die Wohnsituation trifft. Ohnehin ist nicht erkennbar, inwiefern der Besitz von mit einem WEF-Vorbezug finanzierten Wohneigentum für sich allein ein sachlich gerechtfertigter Grund für ein Abweichen vom Beitragsprimat bei der Bemessung der Altersrente darstellt und die berufliche Vorsorge eine entsprechende Kompensationspflicht treffen würde, zumal der Vorbezug bzw. die Umwidmung des entsprechenden Teils des Sparguthabens mit erheblichen ökonomischen Vorteilen für die Versicherten verbunden ist (siehe hierzu vorstehende E. 2.4.2). Letztlich würde die von der Klägerin vertretene Sichtweise zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Privilegierung führen, da sie sowohl die Vorteile des Vorbezugs als auch gleichzeitig über die Verstärkungseinlage rentenbildende Erträge auf dem der beruflichen Vorsorge (vorübergehend) entzogenen Teil des Sparguthabens erhielte. 2.6.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Ausgangsgemäss hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beklagte beantragt ebenfalls die Ausrichtung einer Parteientschädigung (act. G 8). Als Vorsorgeeinrichtung hat sie praxisgemäss keinen diesbezüglichen Anspruch, soweit - wie vorliegend - die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 112 V 356, 126 V 143 und 128 V 323). Ihr Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb abzuweisen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Das Editionsbegehren der Klägerin (act. G 12, S. 1) ist abzuweisen, da sie weder darlegt noch ersichtlich ist, dass aus den davon betroffenen Dokumenten zusätzliche, für die Entscheidfindung erhebliche Erkenntnisgewinne hervorgehen könnten (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2015, 8C_924/2014, E. 4.3). 2.7.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.07.2020 Art. 79 des Vorsorgereglements. Flankierende Massnahme zur Senkung des Umwandlungssatzes in Form von Verstärkungseinlagen. Rechtmässigkeit der Berechnung im vorliegenden Fall bejaht. Keine Verletzung von wohlerworbenen Rechten. Der erwartete künftige Altersrentenanspruch stellt eine Anwartschaft dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2020, BV 2019/4). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2020.

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