© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2019/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 10.11.2021 Entscheiddatum: 21.12.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 21.12.2020 Art. 23 lit. a BVG; Art. 24 Abs. 1 BVG; Art. 16 ATSG: Unterdurchschnittliches und schwankendes Einkommen einer als Tagesmutter tätigen Vorsorgeversicherten. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht freiwillig, sondern situations- und gesundheitsbedingt bereits vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens kein höheres Einkommen erzielte. Auch für den berufsvorsorgerechtlichen Bereich entspricht der Invaliditätsgrad daher der Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin hat somit Anspruch auf eine halbe Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2020, BV 2019/3). Entscheid vom 21. Dezember 2020 Besetzung Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner Geschäftsnr. BV 2019/3 Parteien A.___ Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert Baumann, Advokatur Robert Baumann AG, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Beklagte, Gegenstand Invalidenrente Sachverhalt A. A.___ war ab 1. April 2002 bei der Regionalen Vermittlungsstelle für Tagesfamilien B.___ als Tagesmutter angestellt und dadurch ab 1. Januar 2008 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (kläg. act. 9). Gemäss Angaben der Arbeitgeberin reduzierte die Versicherte ihr Arbeitspensum per 1. April 2013 aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % (Angaben Arbeitgeberin vom 29. November 2013 und vom 22. September 2016, IV-act. 10-1 ff. und IV-act. 71). A.a. Die Versicherte meldete sich am 24. Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-act. 1; Fremdakten Krankentaggeldversicherer, act. 1-1). Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 wies die IV-Stelle das Gesuch ab (IVact. 31). In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde gegen diese Verfügung wies das Versicherungsgericht die Angelegenheit mit Entscheid vom 27. Juni 2016 (Verfahren IV 2014/321; IV-act. 57) zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück. Diese liess die Versicherte polydisziplinär begutachten (Gutachten MEDAS Zentralschweiz vom 12. Juli 2017, IV-act. 109) und sprach ihr mit Verfügung vom 27. September 2018 mit Wirkung ab 1. April 2014 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 58 % eine halbe Rente zu (IV-act. 123, 127). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 10. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihr mit Wirkung spätestens ab 1. April 2014 eine ganze Rente bzw. eine Dreiviertelsrente (der Invalidenversicherung) zuzusprechen, da ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr A.b.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. verwertbar bzw. ihr mindestens ein Tabellenlohabzug von 25 % zu gewähren sei (Verfahren IV 2018/342, act. G 1). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG teilte der Versicherten am 15. Oktober 2018 mit, im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens am 12. November 2012 sei sie in einem Teilzeitpensum von 50 % tätig und entsprechend mit einem BVG-Lohn von Fr. 36'782.-- versichert gewesen. Stelle man den durch die IV bestimmten Resterwerb von Fr. 26'897.-- dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens BVG-versicherten Einkommen gegenüber, resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'885.-- bzw. 26,8 %. Somit bestehe kein Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge (kläg. act. 3). Dem hielt die Versicherte mit Schreiben vom 18. Januar 2019 entgegen, es sei von einem Beschäftigungsgrad von 100 % auszugehen (kläg. act. 6). Nach weiteren Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 14. Februar 2019 (kläg. act. 7) und der Versicherten vom 21. Februar 2019 (kläg. act. 8) stellte sich die Stiftung Auffangeinrichtung BVG in ihrem Brief vom 5. März 2019 auf den Standpunkt, für die Berechnung des BVG-relevanten Invaliditätsgrades sei nicht das Arbeitspensum, sondern der BVG-versicherte Jahresverdienst massgebend. Demnach betrage die Erwerbsbusse 26,8 %. Bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheids im IV-Verfahren werde an der bisherigen Stellungnahme festgehalten (kläg. act. 9). A.c. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. R. Baumann (nachfolgend: Klägerin), erhob am 26. März 2019 Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Beklagte) mit den Rechtsbegehren, die Beklagte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr aus dem seinerzeitigen Vorsorgeverhältnis bzw. aus dem Vertrag Anschluss-Nr. 22416-22416 ab wann rechtens, spätestens ab 1. April 2014, die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bzw. eine volle Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von zumindest 70 %, zuzüglich Zins zu 5 % ab 13. November 2018, auszurichten (act. G 1). B.a. Nach Anhörung der Parteien (act. G 2; act. G 3; act. G 4) sistiert die vorsitzende Richterin am 3. Mai 2019 das Klageverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens (act. G 5). B.b.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Entscheid IV 2018/342 vom 24. Juni 2019 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde vom 10. Oktober 2018 im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ab. In den Erwägungen führte es unter anderem aus, gemäss beweiskräftigem MEDAS- Gutachten sei die Klägerin nicht nur in einer Verweistätigkeit, sondern auch in der angestammten Tätigkeit als Tages- bzw. Pflegemutter zu 50 % arbeitsfähig. Somit sei es ihr grundsätzlich zumutbar und möglich, 50 % des vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommens zu verdienen. Ausgehend vom bisherigen tatsächlichen Einkommen als zu 100 % tätige Tages- und Pflegemutter, jedoch unabhängig von dessen konkreter Höhe, ergebe sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Invaliditätsgrad von 50 % (Prozentvergleich; E. 5.1). Zum selben Ergebnis gelange man im Übrigen ausgehend von der Annahme, dass der Klägerin die Tätigkeit als Pflege- bzw. Tagesmutter im Umfang von 50 % nicht mehr zumutbar sei: Die vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommen seien stark schwankend und strukturelle Gründe bzw. das Fehlen eines konstanten Arbeitspensums liessen eine Bestimmung des Valideneinkommens gestützt auf die konkreten Verhältnisse nicht zu. Zudem lägen die Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens weit unter dem Durchschnittseinkommen gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS), Kompetenzniveau 1 Frauen, und dem Ansatz der Empfehlungen der Tagesfamilien Schweiz zur Entlöhnung von Tageseltern in SVT- Mitgliederorganisationen vom August 2012. Mangels zuverlässiger Einkommensgrundlage wäre für die Bemessung des Valideneinkommens auf den genannten Tabellenlohn als Hilfsarbeiterin abzustellen. Die Klägerin sei in der Lage, entsprechend ihrer Arbeitsfähigkeit durch eine Verweistätigkeit ein Einkommen in der Höhe von 50 % Tabellenlohnes des Kompetenzniveaus 1 zu erzielen. Ein Tabellenlohnabzug vom mehr als 10 % rechtfertige sich nicht, so dass ein Invaliditätsgrad von höchstens 55 % resultiere (E. 5.2). B.c. Am 23. September 2019 hob die vorsitzende Richterin die Sistierung auf und gewährte der Klägerin Gelegenheit zur Ergänzung bzw. Anpassung der Klage (act. G 6), wovon diese – nach aussergerichtlicher Kontaktaufnahme mit der Beklagten (vgl. act. G 8, 9, 11) und dem Hinweis, sich eine umfassende Äusserung im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels vorzubehalten (act. G 17) – am 27. Februar 2020 absah (act. G 17). B.d.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Klageantwort vom 30. April 2020 beantragte die Beklagte, die Klage sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei sie zu verpflichten, der Klägerin die obligatorischen und reglementarischen Leistungen im Umfang einer halben Rente erst ab 12. November 2014 zuzüglich Zins in Höhe des BVG-Zinses ab Klageerhebung auszurichten. Weder betreffend die Würdigung des Sachverhalts noch betreffend die rechtlichen Einschätzungen bestehe Bindungswirkung an das IV- Verfahren. Sie anerkenne, dass die Klägerin bei Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit bei ihr berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen sei und dass der sachliche und zeitliche Konnex zwischen der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität nicht mehr unterbrochen worden sei. Da sie nicht zum IV-Verfahren beigeladen worden sei, sei der Gerichtsentscheid im IV-Beschwerdeverfahren für sie nicht verbindlich, was sich auch auf das gerichtlich ermittelte Valideneinkommen beziehe. Obwohl sie bis zum Vorliegen der Verfügung vom 27. September 2018 in das IV-Verfahren miteinbezogen worden sei, sei diese wegen offensichtlicher Unhaltbarkeit zumindest hinsichtlich des klägerischen Arbeitspensums, des Valideneinkommens und des Invaliditätsgrades nicht bindend. In den IV-Akten sei klar festgehalten, dass die Klägerin vor Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitspensum von 100 % ausgeübt habe. Mit dem Versicherungsgericht sei davon auszugehen, dass die Klägerin sowohl in einer Verweistätigkeit als auch in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Der im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vorgenommene Prozentvergleich sei rechtlich nicht zulässig. Im vorliegenden Klageverfahren sei deshalb der Invaliditätsgrad aufgrund von ziffernmässig bestimmten Einkommen zu ermitteln. Das Einkommen der Klägerin sei nicht aufgrund invaliditätsfremder Faktoren unterdurchschnittlich, die Klägerin habe sich aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen begnügt. Somit sei für die Jahre 2010 bis 2012 von einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 32'118.-auszugehen. Selbst wenn vom versicherten Jahresverdienst der Klägerin von Fr. 36'782.-- ausgegangen und ein Tabellenlohnabzug von 10 % gewährt würde, würde ein Invaliditätsgrad von höchstens 34,2 % resultieren. Eventualiter wäre der Klägerin eine allfällige Rentenleistung erst ab 12. November 2014 zuzusprechen, da vorliegend die Voraussetzungen für den reglementarischen Rentenaufschub erfüllt seien. Gemäss ihrem Vorsorgereglement entspreche der Verzugszins dem BVG-Zins. Sie könnte daher B.e.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei allfällig geschuldeter Rentenleistung lediglich zur Ausrichtung eines Verzugszinses in der Höhe des BVG-Zinses verpflichtet werden (act. G 22). In ihrer Replik vom 1. Oktober 2020 beantragte die Klägerin, die Beklagte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr aus dem seinerzeitigen Vorsorgeverhältnis bzw. aus dem Vertrag Anschluss-Nr. 22416-224-16 ab wann rechtens, spätestens ab 1. April 2014, die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bzw. eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von zumindest 50 %, zuzüglich Zins zu 5 % ab 13. November 2018, auszurichten. Die Beklagte sei darauf zu behaften, dass sie nunmehr anerkenne, dass sie - die Klägerin ein 100%iges Arbeitspensum innegehabt habe und der Jahreslohn einer Vollzeitbeschäftigung entsprochen habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ein Prozentvergleich nicht zu beanstanden und es sei ganz eindeutig von stark schwankenden Einkommen auszugehen. Die Anzahl betreuter Kinder und der Stunden der erfolgten Betreuung seien nicht konstant. Es sei deshalb beim Valideneinkommen auf Tabellenlöhne abzustellen. Entsprechend resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 % und es sei ihr eine halbe Invalidenrente auszurichten. Selbst wenn von ziffernmässig bestimmten Einkommen ausgegangen würde, würde dies einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % ergeben. Das Valideneinkommen von Fr. 36'782.-- sei klar unterdurchschnittlich. Sie habe keinesfalls freiwillig auf ein höheres Einkommen verzichtet und es sei daher zu parallelisieren. Dabei sei keine Korrektur von 5 % vorzunehmen. Der Verzugszins auf den auszurichtenden Invalidenrenten sei auf 5 % festzusetzen (act. G 30). B.f. Mit Duplik vom 26. Oktober 2020 hielt die Beklagte daran fest, dass der vom Versicherungsgericht im Entscheid vom 24. Juni 2019 vorgenommene Prozentvergleich nicht zulässig gewesen sei, dass der Invaliditätsgrad anhand von ziffernmässig bestimmten Einkommen zu bestimmen sei, dass sich die Klägerin aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen begnügt habe und dass von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 32'118.-- auszugehen sei. Dem psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS Zentralschweiz könne entnommen werden, dass die Stellenwechsel der Klägerin immer mit höherem Lohn oder besseren Arbeitsbedingungen begründet gewesen seien und sie nach eigener Einschätzung nicht beruflich versagt und unter den in der Kindheit wechselnden Bezugspersonen B.g.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. und Umzügen nicht gelitten habe. Weiter habe sie während Jahren die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder in den Vordergrund gestellt. In Anbetracht dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihr alleine wegen ihrer Kindheit und Jugend und wegen einer fehlenden Berufsbildung nur beschränkte Anstellungsmöglichkeiten mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen zur Verfügung gestanden hätten. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich bewusst und aus freien Stücken für die Anstellung als Betreuerin von Pflegekindern entschieden habe, und zwar mit entsprechend vereinbartem Lohn. Die Klägerin sei selbst von einem nur wenig höheren Valideneinkommen von Fr. 36'782.-- ausgegangen, ohne geltend zu machen, dieses sei unterdurchschnittlich und zu parallelisieren. Da keine Parallelisierung vorzunehmen sei, ergebe sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 16,2 % bis höchstens 34,2 %. Bei allfällig geschuldeter Rentenleistung könne sie lediglich zur Leistung eines Verzugszinses in der Höhe des BVG-Zinses verpflichtet werden (act. G 32). Streitgegenstand bildet der berufsvorsorgliche Invalidenrentenanspruch der Klägerin. Umstritten ist, ob der Invaliditätsgrad durch Prozentvergleich zu ermitteln ist und ob– falls dem nicht so ist – aufgrund des unterdurchschnittlichen Valideneinkommens eine Parallelisierung vorzunehmen ist oder ob diese ausgeschlossen ist, da sich die Klägerin freiwillig mit einem tiefen Einkommen begnügt hat. 1.1. Für berufsvorsorgerechtliche Klagen bildet der Gerichtsstand der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Die Versicherte war bei der Regionalen Vermittlungsstelle für Tagesfamilien B.___ bzw. bei der Stadt C.___ angestellt, weshalb die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen ohne Weiteres gegeben ist. 1.2.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Anspruch auf Invalidenleistungen (aus beruflicher Vorsorge) haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG). Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a), auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b), auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist (lit. c) und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. Eine inhaltlich identische Regelung findet sich in Art. 22 lit. a und Art. 23 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten, Allgemeine Bestimmungen (AB), Fassung gültig ab 1. Januar 2019 (act. G 22.1). Der Grad der Erwerbsunfähigkeit wird somit wie in der Invalidenversicherung grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich nach Art. 16 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ermittelt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 156 f. und 164 zu Art. 16). Demnach ist für die Berechnung des Invaliditätsgrads nicht der versicherte Verdienst bzw. der koordinierte Lohn, sondern das Valideneinkommen nach Art. 16 ATSG massgebend. 2.1. Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des andauernden Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 22 E. 3.2 und E. 3.2.1). Die Beklagte anerkennt, dass die Klägerin bei Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit bei ihr berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen ist und dass der sachliche und zeitliche Konnex zwischen der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität nicht unterbrochen worden ist (Klageantwort vom 30. April 2020, act. G 22). Davon ist aufgrund der Akten denn auch auszugehen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2019, IV 2018/342, E. 3.1). 2.2. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt 2.3.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und einander gegenübergestellt werden (BGE 128 V 30 E. 1). Als Valideneinkommen gilt dasjenige Einkommen, das die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne die Gesundheitsschädigung erzielt hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2016, 8C_728/2016, E. 3.1, mit weiteren Verweisen). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Eintritts des Gesundheitsschadens arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, so können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) herangezogen werden (vgl. Urteil vom 28. November 2013, 9C_501/2013, E. 4.2). Ein Prozentvergleich entsprechend der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ergibt sich bzw. ist zulässig, wenn sich die Vergleichseinkommen ziffernmässig nicht genau bestimmen lassen oder für die Ermittlung ein unverhältnismässig grosser Aufwand betrieben werden müsste, wenn die Vergleichseinkommen nach denselben statistischen Werten bemessen werden oder wenn die vormals ausgeübte Tätigkeit noch möglich ist, weil beispielsweise der Arbeitsvertrag noch nicht aufgelöst wurde (vgl. zum Ganzen BGE 104 V 137, E. 2b; Urteile des Bundesgerichts vom 25. September 2018, 8C_367/2018, E. 5.3; vom 10. April 2017, 9C_804/2016, E. 2.2; vom 12. Juli 2017, 9C_648/2016, E. 6.2.1; vom 14. Juli 2016, 9C_225/2016, E. 6.2.2; und vom 24. August 2016, 9C_237/2016, E. 2.2). Ein solcher Prozentvergleich kommt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge in Betracht (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N 992). Nach der Rechtsprechung besteht eine grundsätzliche Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Festlegungen der IV bezüglich Invaliditätsgrad (vgl. Kieser, a.a.O., N 157 zu Art. 16, mit Verweis auf BGE 120 V 108 f. E. 3c). Die IV-Stelle sprach der Klägerin mit Verfügung vom 27. September 2018 (IV-act. 130) mit Wirkung ab 1. April 2014 eine halbe Rente zu (Invaliditätsgrad 58 %). Die Verfügung und bereits der entsprechende Vorbescheid wurden der Beklagten eröffnet (IV-act. 115-3; IVact. 130-3). Zum IV-Beschwerdeverfahren wurde die Beklagte nicht beigeladen. Die Beschwerde wurde abgewiesen (Entscheid vom 24. Juni 2019, IV 2018/342). Ob in dieser Konstellation eine Bindungswirkung gegeben ist (vgl. BGE 120 V 109, E. 3c; BGE 126 V 311, E. 1, wonach eine Bindungswirkung bei korrekter Eröffnung von Vorbescheid und Verfügung gegeben ist) oder nicht (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts vom 28. Mai 2019, 9C_819/2018, E. 3.2, und 27. Juni 2006, I 89/06, 2.4.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. E. 3.2.3, wonach die Bindungswirkung eines Beschwerdeentscheids die Beiladung der betroffenen Vorsorgeeinrichtung voraussetzt), kann offen bleiben, denn, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist die im IV-Verfahren letztlich vorgenommene Bemessung des Invaliditätsgrades aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht nicht zu beanstanden bzw. vorliegend kein Grund ersichtlich, davon abzuweichen. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, der vom Versicherungsgericht im Entscheid vom 24. Juni 2019, IV 2018/342, vorgenommene Prozentvergleich sei nicht zulässig. Das Versicherungsgericht habe namentlich nicht dargelegt, warum die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden könnten oder die Ermittlung einen unverhältnismässig grossen Aufwand bedeuten würde (act. G 22-7). 3.1. Die Klägerin war bei der Beklagten mit einem Pensum von 100 % gemeldet, wobei in den Lohnmeldelisten per 1. Januar 2013 und per 1. Januar 2014 Arbeitsunfähigkeiten angegeben worden waren (kläg. act. 10). Erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens ab 1. April 2013 wurde das Pensum auf 50 % reduziert (Angaben Arbeitgeberin vom 29. November 2013, IV-act. 10-2). Die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin führte am 4. Dezember 2013 gegenüber der IV-Stelle sodann aus, bei der Arbeit als Tagesmutter sei es nicht möglich, die Arbeitszeit in Stunden zu deklarieren. Die Klägerin betreue teilweise mehrere Kinder gleichzeitig oder versetzt. Die Betreuungsstunden würden pro Kind erfasst, könnten aber auch nicht einfach kumuliert werden. Weiter erläuterte sie, die Klägerin arbeite als Tagesmutter (variabler Lohnanteil) und als Pflegemutter (fixer Lohnanteil von Fr. 12'480.--). Die Arbeit als Pflegemutter sei nicht Bestandteil ihres Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin. Da sie (die Arbeitgeberin) das Pflegegeld jedoch abrechne, sei sie der Meinung, es als AHV-pflichtiges Einkommen ebenfalls deklarieren zu müssen (IV-act. 10-7). Auch in der Krankmeldung an den Krankentaggeldversicherer vom 8. Januar 2013 hatte sie angemerkt, die Arbeitszeit der Klägerin richte sich nach den Bedürfnissen der Eltern der zu betreuenden Kinder und sei entsprechend unregelmässig (Fremdakten, act. 1-2). 3.2. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) erzielte die Klägerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens folgende Einkommen: 2009 Fr. 36'903.--, 2010 Fr. 30'853.-und 2011 Fr. 36'782.-- (IV-act. 61). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2014 gemäss T39 des Bundesamtes für Statistik (BFS; Indizes Frauen 2009: 2552; 2010: 2579; 2011: 2604; 2014: 2673) ergibt sich für die genannten Jahre ein Durchschnitt von Fr. 36'129.--. Gegenüber dem 3.3.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Nachfolgend sind mehrere Gründe dafür darzulegen, dass der berufsvorsorgliche Invaliditätsgrad der Arbeitsfähigkeit der Klägerin entspricht: Durchschnittseinkommen gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des BFS, Kompetenzniveau 1, Frauen, von Fr. 53'793.-- (Informationsstelle AHV/IV, IV, Ausgabe 2019, Bern 2019, Anhang 2) ist dieses Einkommen stark unterdurchschnittlich. Das einem 100%igen Beschäftigungsgrad entsprechende Jahreseinkommen gemäss den Empfehlungen der Tagesfamilien Schweiz zur Entlöhnung von Tageseltern in SVT- Mitgliederorganisationen vom August 2012, welches die gleichzeitige Betreuung von drei Kindern abgilt, liegt bei Fr. 47'543.-- (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts IV 2018/342 vom 24. Juni 2019, E. 5.2.1). Aufgerechnet auf das Jahr 2014 beläuft es sich auf Fr. 48'320.-- (massgebliche Indizes Frauen 2012: 2630; 2014: 2673) und liegt damit ebenfalls unter dem statistischen Durchschnittslohn des Kompetenzniveaus 1 für Frauen. Die Anzahl der zu betreuenden Kinder und die Betreuungszeiten sind schwankend und vom Bedarf der Eltern abhängig. Für eine genaue Bestimmung des Valideneinkommens müsste für jeden Tag ermittelt werden, während welcher Zeitdauer die Klägerin– ohne Gesundheitsschaden – wie viele Kinder betreuen würde, und darüber müsste ein längerfristiger Durchschnitt errechnet werden. Für Zeiten, in welchen weniger als drei Kinder betreut würden, müsste definiert werden, um welchen Anteil sich das Arbeitspensum dadurch reduzieren würde (nach Angabe der Arbeitgeberin eben nicht linear). Daraus ergibt sich, dass eine genaue Ermittlung des effektiv geleisteten durchschnittlichen Arbeitspensums bzw. des Valideneinkommens auf tatsächlicher Lohnbasis, wenn überhaupt möglich, mit beträchtlichem Aufwand verbunden wäre. 4.1. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin weist gewisse Elemente einer Arbeit auf Abruf auf, die einer Teilzeittätigkeit entspricht. In einer solchen Konstellation hat das Bundes gericht festgehalten, falls die versicherte Person aufgrund von persönlichen Faktoren ein solches Arbeitsverhältnis eingegangen sei, also nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie sich als Gesunde aus freien Stücken mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt hätte, seien die lohnbeeinflussenden invaliditätsfremden Gesichtspunkte beim Einkommensvergleich überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen (Urteil vom 13. Mai 2004, I 295/03, E. 5.1). Die Arbeitgeberin ist Mitglied bei D.___ (vgl. Homepage www.tagesfamilien-bodensee.ch, eingesehen am 17. Dezember 2020), weshalb davon 4.2.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgegangen werden kann, dass der Lohnansatz den zitierten Lohnempfehlungen entsprach und sich die Unterdurchschnittlichkeit der eingangs erwähnten Einkommen der Jahre 2009 bis 2011 hauptsächlich aus der unregelmässigen Auslastung ergibt. Dass es sich trotz der arbeitgeberseitigen Angabe eines Pensums von 100% in Tat und Wahrheit nicht (konstant) um ein solches gehandelt haben dürfte, zeigt sich auch in den deutliche Unterschiede aufweisenden Löhnen der in kläg. act. 10 S. 7 aufgeführten Tagesmütter. Die Klägerin verfügt über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung und war in der Spedition eines Verlags und als Produktionsmitarbeiterin tätig, bevor sie arbeitslos wurde und in dieser Situation begann, Tageskinder zu betreuen (Gutachten MEDAS Zentralschweiz vom 12. Juli 2017, IV-act. 109-17). Aus den Akten ergibt sich, dass sie an einer schweren Depression gelitten habe, welche nach dem unerwarteten Tod ihrer Tochter im Jahr 20__ exazerbiert sei (Bericht Dr. Z.___ vom 23. August 2016, IV-act. 67-2). Weiter war der Klägerin im Jahr 2003 ein Mammakarzinom entfernt worden, und im Jahr 2006 war eine psychiatrische Hospitalisation im Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik erfolgt (Gutachten vom 12. Juli 2017, IV-act. 109-27). Aufgrund dieser Umstände ist anzunehmen, dass die Klägerin bei Aufnahme ihrer Tätigkeit am 1. April 2002 (Angaben Arbeitgeberin vom 29. November 2013, IVact. 10-1) als Tagesmutter zwar plante, ihr Pensum durch die Betreuung weiterer Kinder auszubauen, dazu aber bereits nicht mehr in der Lage war, bevor der Gesundheitsschaden ein invalidisierendes Ausmass erreichte. Es kann daher nicht von einem freiwillig unregelmässigen unterdurchschnittlichen Einkommen ausgegangen werden, womit entweder beide Vergleichseinkommen auf die Höhe des Tabellenlohns gemäss LSE 2014, Anforderungsniveau 1, anzuheben oder aber aufgrund des unterdurchschnittlichen Einkommens zu bestimmen sind. In beiden Fällen resultiert ein der Arbeitsfähigkeit entsprechender Invaliditätsgrad von 50 %. Die Tätigkeit als Tagesmutter ist der Klägerin aus medizinischer Sicht weiterhin zu 50 % zumutbar (Gutachten MEDAS Zentralschweiz vom 12. Juli 2017, IV-act. 109-27). Sie war beim Eintritt des Gesundheitsschadens Ende 2012 bereits 58 Jahre alt und betreute neben den Tageskindern ihre damals rund 10 Jahre alte Pflegetochter, für die sie bei Ausübung einer Verweistätigkeit ihrerseits eine Tagesbetreuung hätte organisieren müssen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass sie die Tätigkeit als Tagesmutter mit Rücksicht auf die betreuten Kinder samt deren Eltern nicht kurzfristig hätte einstellen können bzw. wollen. In Anbetracht der gesamten Umstände wäre ihr die Aufnahme einer Verweistätigkeit, zumal dort auch lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden hätte, nicht zumutbar gewesen. Auch aus dieser Sicht rechtfertigt sich die Festlegung des Invaliditätsgrades analog zur Arbeitsunfähigkeit. 4.3.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. 6. Nach dem Gesagten hat die Klägerin bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG richtet sich dessen Beginn nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Der invalidenversicherungsrechtliche Rentenanspruch besteht nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im November 2013 und bei Anmeldung am 21. Oktober 2013 nach Ablauf der Frist von Art. 29 Abs. 1 IVG ab 1. April 2014 (vgl. Entscheid vom 24. Juni 2019, IV 2018/342, Erw. 3.1). 5.1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG und Art. 23 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten, Allgemeine Bestimmungen (AB), richtet sich der Rentenbeginn nach dem Invalidenversicherungsrecht, wobei die Beklagte in Art. 23 Abs. 1 ihres Vorsorgereglementes AB von der in Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) vorgesehenen Möglichkeit des Rentenaufschubs, solange die versicherte Person Kranken- oder Unfalltaggelder bezieht, Gebrauch gemacht hat. Vorliegend stellte der Krankentaggeldversicherer seine Leistungen wegen Erreichens der vertraglichen maximalen Leistungsdauer am 11. November 2014 ein (Fremdakten, act. 3-6; Fremdakten, act. 7-1). Somit besteht der Rentenanspruch der Klägerin ab dem 12. November 2014. 5.2. Im Bereich der beruflichen Vorsorge anerkennt die Rechtsprechung die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Überweisung von Freizügigkeits leistungen sowie bei einer verspäteten Auszahlung eines Alterskapitals oder bei Invalidenrenten. Enthält das Vorsorgereglement keine Bestimmung über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser in Anwendung von Art. 104 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) 5 %. Der Beginn der Zinspflicht richtet sich dabei nach Art. 105 Abs. 1 OR, wonach ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen hat (vgl. Stauffer, a.a.O., N 1326 m.w.H.). 6.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Vorsorgereglementes der Beklagten, Allgemeine Bestimmungen (AB) entspricht der Verzugszins auf Vorsorgeleistungen dem BVG-Zins. Bei rückwirkenden Rentenansprüchen besteht kein Anspruch auf einen Zins. Somit sind die nachzuzahlenden Renten ab 26. März 2019 (Datum der Klage, act. G 1) in der 6.2.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen wird die Klage teilweise gutgeheissen. Die Klägerin hat ab 12. November 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Dieser ist ab 26. März 2019 zum BVG-Zinssatz von 1 % zu verzinsen. Zur Berechnung und Ausrichtung von Rente und Verzugszins wird die Sache an die Beklagte zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Höhe des BVG-Zinssatzes (1 %; vgl. BVG-Zinssatz 2019 und 2020 in Berufliche Vorsorge, Gesetze und Verordnungen, Ausgabe 2020, Anhang 2 S. 292) zu verzinsen. Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen. Die Klägerin hat ab 12. November 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Dieser ist ab 26. März 2019 zum BVG-Zinssatz von 1 % zu verzinsen. Zur Berechnung des Anspruchs und Ausrichtung der Rente samt Verzugszins ist die Sache an die Beklagte zurückzuweisen. 7.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).7.2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Klägerin weitgehend. Sie dringt mit ihren Anträgen lediglich in Bezug auf den Rentenbeginn und die Höhe des Verzugszinses nicht vollumfänglich durch. Trotz dieses geringfügigen Unterliegens ist es gerechtfertigt, der Klägerin eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 des st. gallischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; sGS 951.1]). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG- Prozessen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) bei vollem Obsiegen regelmäßig eine pauschale Entschädigung zwischen Fr. 2'500.-- und Fr. 4'500.-- zu. Vorliegend ist bei doppeltem Schriftenwechsel insgesamt von einem durchschnittlichen Aufwand auszugehen, weshalb das Honorar auf Fr. 3‘500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 7.3. bis
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.12.2020 Art. 23 lit. a BVG; Art. 24 Abs. 1 BVG; Art. 16 ATSG: Unterdurchschnittliches und schwankendes Einkommen einer als Tagesmutter tätigen Vorsorgeversicherten. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht freiwillig, sondern situations- und gesundheitsbedingt bereits vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens kein höheres Einkommen erzielte. Auch für den berufsvorsorgerechtlichen Bereich entspricht der Invaliditätsgrad daher der Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin hat somit Anspruch auf eine halbe Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2020, BV 2019/3).
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2025-07-19T03:11:35+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen