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St.Gallen Versicherungsgericht 20.02.2014 BV 2013/18

20 febbraio 2014·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,886 parole·~14 min·2

Riassunto

Art. 66 Abs. 2 BVG, Art. 102 ff OR. Verzugszinsen auf BVG-Beiträge.Von Verzugszinsen dürfen grundsätzlich keine Verzugszinsen berechnet werden (Art. 105 Abs. 3 OR). Der Verzugszins ist allein auf dem Betrag der Hauptforderung geschuldet; Mahnkosten oder andere Nebenforderungen sind nicht verzugszinspflichtig. Haben die Parteien Ratenzahlung vereinbart und gerät der Schuldner mit einer Rate in Verzug, ist lediglich auf dieser Rate Verzugszins zu bezahlen. Der Verzugszins ist demnach für jede einzelne Rate grundsätzlich gesondert zu berechnen, wenn mehrere Raten unbezahlt blieben. Statt den Verzugszins für jede einzelne Rate zu berechnen, kann auch ein mittlerer Verfalltag berechnet werden. Vorbehalten bleiben ausdrückliche abweichende Vereinbarungen der Vertragsparteien. Vorliegend keine abweichende Vereinbarungen der Parteien ausgewiesen und die Berechnung der geltend gemachten Verzugszinsen, insbesondere in Bezug auf das Zinseszinsverbot, nicht nachvollziehbar. Berechnung der Verzugszinsen für drei unbezahlte Quartalsraten und für eine zu spät bezahlte Quartalsrate durch das Gericht gemäss den allgemeinen Grundsätzen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2014, BV 2013/18).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2013/18 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 20.02.2014 Entscheiddatum: 20.02.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 20.02.2014 Art. 66 Abs. 2 BVG, Art. 102 ff OR. Verzugszinsen auf BVG-Beiträge.Von Verzugszinsen dürfen grundsätzlich keine Verzugszinsen berechnet werden (Art. 105 Abs. 3 OR). Der Verzugszins ist allein auf dem Betrag der Hauptforderung geschuldet; Mahnkosten oder andere Nebenforderungen sind nicht verzugszinspflichtig. Haben die Parteien Ratenzahlung vereinbart und gerät der Schuldner mit einer Rate in Verzug, ist lediglich auf dieser Rate Verzugszins zu bezahlen. Der Verzugszins ist demnach für jede einzelne Rate grundsätzlich gesondert zu berechnen, wenn mehrere Raten unbezahlt blieben. Statt den Verzugszins für jede einzelne Rate zu berechnen, kann auch ein mittlerer Verfalltag berechnet werden. Vorbehalten bleiben ausdrückliche abweichende Vereinbarungen der Vertragsparteien. Vorliegend keine abweichende Vereinbarungen der Parteien ausgewiesen und die Berechnung der geltend gemachten Verzugszinsen, insbesondere in Bezug auf das Zinseszinsverbot, nicht nachvollziehbar. Berechnung der Verzugszinsen für drei unbezahlte Quartalsraten und für eine zu spät bezahlte Quartalsrate durch das Gericht gemäss den allgemeinen Grundsätzen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2014, BV 2013/18). Die Vizepräsidentin hat am 20. Februar 2014 in Sachen A.___ Klägerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen B.___AG Beklagte, betreffend Forderung (BVG-Beiträge) in Erwägung gezogen: Sachverhalt A.     A.a  Die B.___ AG (vormals C.___ AG; nachfolgend als Arbeitgeberin bezeichnet) schloss sich mit Anschlussvertrag vom 20./30. November 2009 rückwirkend per 1. Juli 2009 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitnehmer der A.___ (nachfolgend: A.___) an (act. G 1.2). Gemäss Art. 6 des Anschlussvertrages verpflichtete sich die Arbeitgeberin, der A.___ die gesetzlichen und reglementarischen Beiträge zu bezahlen. Mit Kündigung vom 15. Juni 2012 kündigte die A.___ den Anschlussvertrag per 31. Dezember 2012 wegen Zahlungsausständen (act. G 1.3). A.b  Die A.___ stellte der Arbeitgeberin jeweils quartalsweise Rechnung (vgl. act. G 1.19, 1.20 und 1.21 für 1., 3. und 4. Quartal 2012) für die (Akonto-)Beiträge sowie für angefallene weitere Kosten (u.a. Basiskosten 2012, Verzugszinsen, Mahn- und Betreibungskosten) und Ende Jahr eine Schlussrechnung mit Abrechnung der definitiven Beiträge (act. G 1.22). Nach mehrmaliger Mahnung setzte die A.___ mit Schreiben vom 6. März 2013 eine letzte Zahlungsfrist für einen Beitragsausstand von total Fr. 11'364.60 (act. G 1.17). A.c  Am 4. April 2013 leitete die A.___ beim Betreibungsamt D.___ die Betreibung für Fr. 11'238.35 nebst Zins zu 5% seit 1. März 2013, Fr. 126.25 Zins bis 28. Februar 2013 sowie die Kosten des Zahlungsbefehles ein (act. G 1.18). Gegen den am 8. April 2013 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Arbeitgeberin am 9. April 2013 Rechtsvorschlag (act. G 1.23) B.     B.a  Am 26. September 2013 erhob die A.___ Klage gegen die Arbeitgeberin mit dem Begehren, die Beklagte habe ihr Fr. 11'238.35 nebst Zins zu 5% seit 1. März 2013 sowie den Zins bis 28. Februar 2013 von Fr. 126.25 zu bezahlen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 130'563 des Betreibungsamtes D.___ sei aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. B.b  Die Beklagte leistete weder der Aufforderung zur Einreichung einer Klageantwort vom 10. Oktober 2013 (act. G 2) noch jener vom 19. November 2013 (eingeschrieben versandte Nachfristansetzung, act. G 3) Folge. Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) unterstehen Arbeitnehmende, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 20'880.-- (seit 1. Januar 2011) erzielen, ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Risiko Alter der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet unter anderem mit dessen Auflösung (Art. 10 Abs. 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Schliesst er sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmenden bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2). Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden in den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 erster Satz BVG). 1.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 BVG. Die Beklagte schloss sich ihr mit Vertrag vom 20./30. November 2009 rückwirkend auf den 1. Juli 2009 an. Die Klägerin war somit berechtigt und verpflichtet, die bei der Beklagten beschäftigten und dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden zu versichern und im Rahmen der Anschlussbedingungen die durch Reglement festgelegten Beiträge zu erheben. Die Beklagte anerkannte mit der Vertragsunterzeichnung, der Klägerin die nach Gesetz (Art. 66 BVG), Kassenreglement, Vorsorgeplänen und Anschlussvertrag samt Anhängen bestimmten, auf den Versichertenverzeichnissen aufgeführten Beiträge zu schulden (Sparbeitrag, Risikobeitrag, Beiträge für den Sicherheitsfonds und Verwaltungskosten [vgl. act. G 1.2: Ziff. 6 des Anschlussvertrages und act. G 1.25: Art. 14 des Kassenreglements]). Sie werden in vierteljährlichen Raten nachschüssig in Rechnung gestellt (act. G 1.25: Art. 15 Ziff. 1 Kassenreglement). Für die Erhebung der Verwaltungskosten ist das Kostenreglement massgebend (act. G 1.2: Ziff. 4 des Anhangs 2 des Anschlussvertrags und act. G 1.25: Art. 14 Ziff. 5 des Kassenreglements). Die Verwaltungskosten beinhalten die jährlichen Grundkosten von Fr. 200.-- pro Vertrag zulasten der Mitgliedfirma (Basiskosten) und Fr. 180.-- personengebundene Kosten pro Vorsorgeplan/Versicherungsverhältnis (act. G 1.24: Art. 2 f. des Kostenreglements). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge werden ab Fälligkeit Verzugszinsen von 5% und Verwaltungskosten für weitere ausserordentliche Aufwendungen gemäss Kostenreglement erhoben (act. G 1.25: Art. 15 Ziff. 1 Kassenreglement und G 1.24: Art. 13 des Kostenreglements). Die Belastung der Verzugszinsen erfolgt mit der nächstfolgenden Quartalsrechnung an die Mitgliedfirma. Als zusätzliche Inkassokosten werden u.a. für eine eingeschriebene Mahnung Fr. 150.-- und für ein Betreibungs- oder Fortsetzungsbegehren je Fr. 300.-- erhoben. Die Inkassokosten sind von der in Verzug stehenden Mitgliedfirma zu bezahlen. Kostenbeiträge sind 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig (act. G 1.24: Art. 22 des Kostenreglements). 2. 2.1 Die Klägerin beziffert den Zahlungssaustand auf total Fr. 11'238.35, welcher sich aus Beiträgen von Fr. 9'863.--, Verzugszinsen von Fr. 425.35, Basiskosten 2012 von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 200.-- und Betreibungs- und Mahnkosten von insgesamt Fr. 750.-- zusammensetzt. Aus dem Auszug des Beitragskontos (act. G 1.16) und der Schlussrechnung 2012 vom 7. Januar 2013 (act. G1.22) ist der Beitragsausstand von Fr. 9'863.-- ersichtlich (effektiv geschuldetes Beitragstotal 2012 von Fr. 13'940.60 abzüglich dem am 29. November 2012 bezahlten 2. Quartalsbeitrag akonto von Fr. 4'077.60). Weiter hat die Klägerin die Basiskosten von Fr. 200.-- mit der 1. Quartalsrechnung vom 8. März 2012 in Rechnung gestellt (act. G 1.19). Die Betreibungs- und Mahnkosten ergeben sich einerseits aus Art. 13 des Kostenreglements (act. G 1.24: Mahnkosten Fr. 150.-- und Kosten Betreibungs- oder Fortsetzungsbegehren Fr. 300.--) und andererseits aus den Quartalsrechnungen vom 6. September 2012 (act. G.1.20) und vom 6. Dezember 2012 (act. G 1.21). 2.2 Die Beklagte liess sich gegenüber der Klägerin nach Lage der Akten nie schriftlich vernehmen und beanstandete auch die zugestellten Rechnungen und Mahnungen nicht. Auch in diesem Verfahren äusserte sich die Beklagte nicht zu den geltend gemachten Forderungen der Klägerin. Nachdem die eingeklagten Beiträge (Fr. 9'863.--), Basiskosten 2012 (Fr. 200.--) sowie die (vertraglichen) Betreibungs- und Mahnkosten (Fr. 750.--) nicht im Widerspruch zu den Akten stehen und durch das Kassen- und Kostenreglement abgedeckt sind, können sie ohne weiteres als ausgewiesen gelten. Der Klägerin sind damit der Betrag von Fr. 10'063.-- (offene Beiträge + Basiskosten) sowie Fr. 750.-- Mahn- und Betreibungskosten zuzusprechen. 3. 3.1 Die eingeklagte Hauptforderung der Klägerin von Fr. 11'238.35 enthält einen Betrag von Fr. 425.35 (Fr. 80.65 + Fr. 175.80 + Fr. 168.90, vgl. act. G 1.19, 1.20 und 1.21) als der Beklagten bereits in Rechnung gestellte Verzugszinsen. Weiter macht sie aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 126.25 bis 28. Februar 2013 geltend und verlangt auf ihre Hauptforderung von Fr. 11'238.35 (Prämien, Basiskosten, Mahn- und Betreibungskosten inkl. Verzugszinsen von Fr. 425.35) Zins zu 5% seit 1. März 2013. Die Verzugszinsen werden von der Klägerin quartalsweise vor der Fakturierung jeweils per Ende Februar, Mai, August und November für vorgängig unbeglichene Rechnungen/Ausstände berechnet (vgl. act. G 1 Ziff. III.12). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Nach Art. 105 Abs. 3 OR dürfen von Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet werden. Diese Regelung ist aber dispositiver Natur, und es steht den Parteien frei, eine davon abweichende Vereinbarung zu treffen, indem sie die fälligen Verzugszinsen in eine Kapitalforderung umwandeln (Wolfgang Wiegand, Art. 105 N 6, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/ Wolfgang Wiegand (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Auflage, Basel 2011). Vorliegend finden sich in den Akten und insbesondere im Anschlussvertrag oder im Kassenreglement keine Hinweise dafür, dass die Parteien eine Umwandlung der Verzugszinsen in eine Kapitalforderung im Sinne einer Novation der Schuld vereinbart hätten. Daher gilt das Zinseszinsverbot gemäss Art. 105 Abs. 3 OR. Mit dem von der Klägerin eingereichten Kontoauszug und den Quartalsrechnungen ist nicht nachvollziehbar dargelegt, von welchen konkreten Ausständen die geforderten Verzugszinsen für welchen Zeitraum berechnet wurden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob bei der vierteljährlichen Berechnung der Verzugszinsen durch die Klägerin die ausstehenden Verzugszinsen von vorangegangenen Monaten (oder Jahren) zum Zahlungsausstand hinzugezogen wurden, was gegen das Zinseszinsverbot verstossen würde. Die Berechnung des Verzugszinses ist hier deshalb nach den üblichen Regeln vorzunehmen. 3.3 Der Verzugszins ist ohne besondere Vereinbarung allein auf dem Betrag der Hauptforderung geschuldet. Mahnkosten oder andere Nebenforderungen sind mangels Vereinbarung nicht verzugszinspflichtig. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Hauptforderung um die konkret geschuldeten Beiträge im Sinne von Art. 66 BVG inkl. den Basiskosten 2012 von insgesamt Fr. 10'063.-- (Fr. 9'863.-- offene Beiträge + Fr. 200.-- Basiskosten 2012; vgl. act. G 1.25: Art. 14 des Kassenreglements, wonach sich die "Beiträge" aus dem Sparbeitrag, dem Risikobeitrag, den Beiträgen für den Sicherheitsfonds und den Verwaltungskosten [= Basis- und personengebundene Kosten gemäss act. G 1.24: Art. 2 f. des Kostenreglements] zusammensetzen). Haben die Parteien Ratenzahlung vereinbart, und gerät der Schuldner mit einer Rate in Verzug, ist – vorbehältlich einer ausdrücklichen anderen Vereinbarung, welche in den Akten jedoch nicht ausgewiesen ist – lediglich auf dieser Rate Verzugszins zu bezahlen. Der Verzugszins ist demnach für jede einzelne Rate grundsätzlich gesondert zu berechnen, wenn mehrere Raten unbezahlt blieben. Statt den Verzugszins für jede einzelne Rate © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte separat zu berechnen, kann auch ein mittlerer Verfalltag angenommen werden (zur Berechnungsmethode bei unterschiedlichen Raten vgl. etwa http:// www.verzugszins.ch/berechnungen/berechnung-mittlerer-verfalltag). 3.4 Gemäss dem Kassenreglement (act. G 1.25: Art. 15) sind die Beiträge in Raten quartalsweise nachschüssig (d.h. jeweils auf Ende des Quartals) von der Mitgliedfirma zu bezahlen. Die Beklagte geriet demnach grundsätzlich mit einer Rate jeweils nach Ablauf des betreffenden Quartals, d.h. per 1. des ersten Monats des neuen Quartals (konkret: für das 1. Quartal am 1. April, für das 2. Quartal am 1. Juli, für das 3. Quartal am 1. Oktober und für das letzte Quartal am 1. Januar des folgenden Jahres), in Verzug. Die Klägerin hielt auf ihren Quartalsrechnungen jeweils eine längere Zahlungsfrist fest (vgl. act. G 1.19 bis 1.21), weswegen davon auszugehen ist, dass der Verzug der betreffenden Rate bis zum Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist aufgeschoben war bzw. der Zinsenlauf erst nach Ablauf dieser Frist eintrat. 3.4.1 Die 2. Quartalsrate, welche zahlbar bis 17. Juli 2012 war (vgl. act. G 1.16, Position Akontorechnung Nr. 32019258, Valuta-Datum 17.07.2012), wurde erst per 29. November 2012 bezahlt (vgl. act. G 1.16, Position Zahlung VESR Fr. 4'203.35, Valuta- Datum 29. November 2012). Für die Beitragsforderung dieser Rate (Fr. 4'077.60) ist der angefallene Verzugszins für den Zeitraum vom 18. Juli 2012 (Verzugsbeginn) bis zum 29. November 2012 (Verzugsende) konkret zu berechnen. Bei einem vertraglich vereinbarten Verzugszins, welcher dem gesetzlichen Verzugszins von Art. 104 Abs. 1 OR entspricht, von 5% pro Jahr und 132 Zinstagen ergibt dies einen Verzugszins von Fr. 74.75 (Fr. 4'077.60 x 5% : 360 x 132). 3.4.2 Die Beklagte hat sodann die 1., 3. und 4. Quartalsrate von 2012 überhaupt nicht bezahlt. Für die mit diesen Raten eingeforderten Beiträge (1. Quartal: Fr. 4'077.60 + Fr. 200.-- Basiskosten; 3. und 4. Quartal je Fr. 4'077.60) ist für den Verzugszins der mittlere Verfalltag zu berechnen. Ausgangspunkt bildet der Fälligkeitstermin der letzten Quartalsrate am 15. Januar 2013 (vgl. act. G 1.21). Zwischen diesem Termin und demjenigen der 3. Quartalsrate (am 16. Oktober 2012, vgl. act. G 1.20) liegen 89 Zinstage. Zwischen dem letzten Fälligkeitstermin (15. Januar 2013) und dem Fälligkeitstermin der 1. Quartalsrate (am 17. April 2012; vgl. act. G 1.19) liegen sodann 268 Zinstage. Die Summe der Multiplikationsprodukte von 1'509'303.20 ([Fr. 4'077.60 x 0 Zinstage] + [Fr. 4'077.60 x 89 Zinstage] + [Fr. 4'277.60 x 268 Zinstage]) geteilt durch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10 http://www.verzugszins.ch/berechnungen/berechnung-mittlerer-verfalltag

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Summe der Raten von 12'432.80 (3 x Fr. 4'077.60 + Fr. 200.--) ergibt abgerundet die Anzahl der effektiven Tage (121) die vom letzten Fälligkeitstermin in Abzug zu bringen sind. Der 15. Januar 2013 abzüglich der errechneten 121 Tage ergibt als mittleren Verfalltag für die drei unbezahlt gebliebenen Quartalsraten den 16. September 2012. Die offenen Beiträge inkl. Basiskosten von total Fr. 10'063.-- (vgl. oben E. 2.2) sind demnach grundsätzlich mit 5% seit dem 16. September 2012 zu verzinsen. Bis zum 28. Februar 2013 (162 Zinstage) sind bisher Fr. 226.40 als Verzugszinsen angefallen. 3.5 Die Klägerin hat im Klagebegehren sowie im Betreibungsbegehren einen Verzugszins ab 1. März 2013 auf die Gesamtforderung sowie (aufgelaufenen) Verzugszins von Fr. 126.25 bis 28. Februar 2013 explizit ausgewiesen. Weitere "Verzugszinsen" hat sie zur eingeklagten Hauptforderung geschlagen, welche aber – wie oben bereits ausgeführt – weder zeitlich noch im Betrag nachvollzogen werden können. Zuzusprechen sind ihr deshalb gemäss dem Klage- und Betreibungsbegehren Zins zu 5% seit 1. März 2013 auf die zugesprochene Hauptforderung von Fr. 10'063.-sowie von den aufgelaufenen Verzugszinsen bis 28. Februar von total Fr. 301.15 (Fr. 74.75 + Fr. 226.40, vgl. oben E. 3.4.1 f.) der Betrag von Fr. 126.25. 4. Die Betreibungskosten für das laufende Betreibungsverfahren (worunter die durch das Betreibungsamt belasteten (amtlichen) Kosten zu verstehen sind, nicht jedoch die vertraglich abgemachten Umtriebs-Entschädigungen, vgl. oben E. 2.2) können nicht in die Rechtsöffnung mit einbezogen werden, da diese von der Gläubigerin vorzuschiessen sind (Art. 68 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) und die endgültige Belastung des Schuldners mit Betreibungskosten vom Ausgang des Betreibungsverfahrens abhängt (vgl. RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226) 5. 5.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 10'063.-- (offene Beiträge 2012 + Basiskosten 2012) nebst Zins zu 5% seit 1. März 2013, Fr. 126.25 aufgelaufene Verzugszinsen bis 28. Februar 2013 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowie (vertragliche) Mahn- und Betreibungskosten von total Fr. 750.-- zu bezahlen. In diesem Umfang ist die Klage gutzuheissen und der von der Beklagten in der Betreibung Nr. 130'563 des Betreibungsamtes D.___ erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben. 5.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in Streitigkeiten aus beruflicher Vorsorge in der Regel kostenlos. Von der Regel der Kostenlosigkeit kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung entsprechend einem allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts auch im Bereich der beruflichen Vorsorge abgewichen werden, wenn mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorliegt (BGE 124 V 284 E. 3a, BGE 118 V 318 E. 2c, je mit weiteren Hinweisen). Mutwillige Prozessführung kann unter anderem angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt, oder wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist (BGE 124 V 288 ff. E. 4b). Mit Bezug auf Forderungsstreitigkeiten aus dem Bereich der beruflichen Vorsorge erkannte die Rechtsprechung, dass ein Verhalten, wie es die Beklagte im vorliegenden Verfahren zeigte, indem sie ohne Begründung die Forderung der Klägerin nicht beglich, Rechtsvorschlag erhob und im Klageverfahren auch nach Ansetzen einer Nachfrist keine Klageantwort einreichte, als mutwillige Prozessführung zu qualifizieren ist und eine Kostenauferlegung in Abweichung zur Regel der Kostenfreiheit von Art. 73 Abs. 2 BVB rechtfertigt (BGE 124 V 288 ff. E. 4b mit Hinweisen; SZS 1992, S. 297 E. 3). Damit sind der Beklagten aufgrund ihres Verhaltens Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr wird dabei in Anwendung von Art. 7 Ziffer 112 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 400.-- bis Fr. 4'000.-- vorsieht, auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 5.3 Als Vorsorgeeinrichtung hat die nicht durch einen externen Anwalt vertretene Klägerin praxisgemäss einen Anspruch auf eine Aufwandentschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei – wie vorliegend – als mutwillig zu bezeichnen ist (vgl. BGE 126 V 143, 128 V 323, je mit Hinweisen). Die Klägerin hat ihren Aufwand nicht konkret beziffert. Es rechtfertigt sich, die Aufwandentschädigung ermessensweise auf Fr. 500.-- festzulegen. 6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Da es sich bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage um einen einfachen Fall im Sinn von Art. 17 Abs. 2 des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes vom 2. Dezember 2010 (OrgV, sGS 941.114) handelt, kann die Beschwerde einzelrichterlich beurteilt werden. Demgemäss hat die Vizepräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren gemäss Art. 19 OrgV entschieden: 1.      Die Klage wird dahingehend gutgeheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin Fr. 10'063.-- nebst Zins zu 5% seit 1. März 2013, Fr. 126.25 aufgelaufene Verzugszinsen bis 28. Februar 2013 sowie vertragliche Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 750.-- zu bezahlen. 2.      Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 130'563 des Betreibungsamtes D.___ wird in diesem Umfang aufgehoben. 3.      Die Beklagte hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 4.      Die Beklagte hat die Klägerin mit Fr. 500.-- zu entschädigen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.02.2014 Art. 66 Abs. 2 BVG, Art. 102 ff OR. Verzugszinsen auf BVG-Beiträge.Von Verzugszinsen dürfen grundsätzlich keine Verzugszinsen berechnet werden (Art. 105 Abs. 3 OR). Der Verzugszins ist allein auf dem Betrag der Hauptforderung geschuldet; Mahnkosten oder andere Nebenforderungen sind nicht verzugszinspflichtig. Haben die Parteien Ratenzahlung vereinbart und gerät der Schuldner mit einer Rate in Verzug, ist lediglich auf dieser Rate Verzugszins zu bezahlen. Der Verzugszins ist demnach für jede einzelne Rate grundsätzlich gesondert zu berechnen, wenn mehrere Raten unbezahlt blieben. Statt den Verzugszins für jede einzelne Rate zu berechnen, kann auch ein mittlerer Verfalltag berechnet werden. Vorbehalten bleiben ausdrückliche abweichende Vereinbarungen der Vertragsparteien. Vorliegend keine abweichende Vereinbarungen der Parteien ausgewiesen und die Berechnung der geltend gemachten Verzugszinsen, insbesondere in Bezug auf das Zinseszinsverbot, nicht nachvollziehbar. Berechnung der Verzugszinsen für drei unbezahlte Quartalsraten und für eine zu spät bezahlte Quartalsrate durch das Gericht gemäss den allgemeinen Grundsätzen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2014, BV 2013/18).

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