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St.Gallen Versicherungsgericht 08.11.2012 BV 2011/9

8 novembre 2012·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,305 parole·~22 min·1

Riassunto

Berufliche Vorsorge. Berechnungsgrundlagen einer reglementarischen Rente. Frage des Einbezugs einer Freizügigkeitsleistung in die Rentenberechnung, wenn diese wegen Konkurses der Freizügigkeitsstiftung nicht mehr erhältlich gemacht werden kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. November 2012, BV 2011/9).Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 8. November 2012in SachenA.___,Kläger,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler, Falkensteinstrasse 1,Postfach 112, 9006 St. Gallen,gegenPensionskasse B.___,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rösler, Aeplistrasse 7, Postfach, 9008 St. Gallen,betreffendInvalidenrenteSachverhalt:

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2011/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 08.11.2012 Entscheiddatum: 08.11.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 08.11.2012 Berufliche Vorsorge. Berechnungsgrundlagen einer reglementarischen Rente. Frage des Einbezugs einer Freizügigkeitsleistung in die Rentenberechnung, wenn diese wegen Konkurses der Freizügigkeitsstiftung nicht mehr erhältlich gemacht werden kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. November 2012, BV 2011/9).Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 8. November 2012in SachenA.___,Kläger,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler, Falkensteinstrasse 1,Postfach 112, 9006 St. Gallen,gegenPensionskasse B.___,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rösler, Aeplistrasse 7, Postfach, 9008 St. Gallen,betreffendInvalidenrenteSachverhalt: A.     A.a  A.___ (nachstehend: Versicherter) war von 2001 bis 31. Dezember 2005 bei der C.___ AG angestellt und dadurch bei Pensionskasse B.___ (nachstehend: Pensionskasse) vorsorgeversichert. Das Arbeitsverhältnis verlängerte sich wegen Krankheit während Kündigungsfrist bis Ende Januar 2006 (IV-act. 7). Im März 2007 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (IVact. 1). Nach Durchführung von medizinischen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle St. Gallen mit Verfügung vom 8. April 2009 ab Januar 2007 eine Dreiviertelsrente auf der Basis eines IV-Grads von 63% zu. Sie ging von einem Beginn der einjährigen Wartefrist am 9. Januar 2006 aus (IV-act. 46, 49). Diesen Rentenanspruch bestätigte die IV-Stelle am 3. August 2011 (IV-act. 63). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b  Am 25. September 2009 hatte der Versicherte ein Leistungsgesuch bei der Pensionskasse gestellt (act. G 6.1/10). Mit Schreiben vom 28. September 2009 teilte diese dem Versicherten mit, dass er mit Wirkung ab 9. Januar 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente von Fr. 683.-- pro Monat habe. Voraussetzung für die Ausrichtung dieser Leistungen sei, dass die dem Invaliditätsgrad entsprechenden 75% des per 31. Januar 2006 an die Freizügigkeitsstiftung D.___ überwiesenen (aufgezinsten) Betrags "entsprechend beiliegendem Einzahlungsschein" an sie zurückbezahlt werde. Sobald sie die Rückzahlung erhalten habe, werde sie die Rentenleistungen ausrichten (act. G 6.1/11-13; act. G 1.1/12, G 1.1/17 Beilage). Ein Gesuch des Versicherten vom 13. Oktober 2009 zur Rückzahlung einbezahlten Geldes an die Pensionskasse (act. G 1.1/13) beantwortete die Freizügigkeitsstiftung D.___ am 27. Oktober 2009 mit dem Hinweis, dass aufgrund einer superprovisorischen Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht derzeit keinerlei Auszahlungen vorgenommen werden könnten (act. G 1.1/14). Auf ein Schreiben der Rechtsvertreterin des Versicherten, Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler, St. Gallen, vom 12. Juli 2010 (act. G 1.1/16) teilte die Pensionskasse am 13. Juli 2010 mit, sie sei nicht bereit, die der Freizügigkeitsstiftung D.___ im Januar 2006 überwiesene Freizügigkeitsleistung bei der Berechnung der Invalidenleistungen mit einzubeziehen, bevor dieses Guthaben an sie zurückgeführt sei (act. G 1.1/17). Auf ein weiteres Schreiben der Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2010 liess die Pensionskasse durch Rechtsanwalt lic. iur. P. Rösler, St. Gallen, am 17. August 2010 unter anderem mitteilen, dass sie vor Rückführung der Freizügigkeitsleistung lediglich einen monatlichen Rentenbetrag von Fr. 288.-anerkenne (act. G 1.1/18, 19). Mit Schreiben vom 29. September und 27. Oktober 2010 bestätigten die Parteien ihre Standpunkte (act. G 1.1/22 und 23). B.       B.a  Mit Eingabe vom 3. August 2011 erhob Rechtsanwältin Rempfler für den Versicherten Klage gegen die Pensionskasse mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Januar 2007 eine ungekürzte Invalidenrente auszubezahlen. Zur Begründung legte die Rechtsvertreterin unter anderem dar, die Beklagte habe gewusst, dass der Kläger vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz überfordert gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis sei wegen des schlechten Gesundheitszustands in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst worden. Die ehemalige Arbeitgeberin habe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte spätestens im März 2007 Kenntnis von der IV-Anmeldung des Klägers erhalten. Sie und die Beklagte hätten spätestens seit Anfang April 2009 ernsthaft damit rechnen müssen, dass der Kläger eine IV-Rente zugesprochen erhalten würde. Die Beklagte habe aber sorgfaltswidrig gar nichts unternommen. Sie habe die klägerische Freizügigkeitsleistung Ende Januar 2006 trotz vollständiger Arbeitsunfähigkeit des Klägers an die Freizügigkeitsstiftung D.___ überweisen lassen. Diese unterstehe weder dem Sicherheitsfonds BVG noch geniesse sie den Einlegerschutz. Das Freizügigkeitsgesetz bestimme die Verantwortlichkeiten für die Abwicklung der Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung an die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung nicht näher. Das Reglement der Beklagten sehe jedoch ausdrücklich vor, dass die Beklagte die Austrittsleistung zurückzufordern habe - und nicht der Kläger. Nachdem die Beklagte spätestens Anfang Mai 2009 mit der Ausrichtung einer PK-Invalidenrente habe rechnen müssen, die Austrittsleistung jedoch nicht innert nützlicher Frist bei der Freizügigkeitsstiftung D.___ zurückgefordert habe, habe sie gegen das eigene Reglement verstossen und dem Kläger einen Schaden zugefügt. Denn es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bei vertragsgemässem Verhalten die Austrittsleistung von der Freizügigkeitsstiftung D.___ noch zurückerhalten hätte. Bestritten werde schliesslich, dass der Kläger erst nach Erschöpfung der Krankentaggelder per 9. Januar 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Beklagten habe. Der Anspruch bestehe bereits ab 1. Januar 2007 gemäss rechtskräftiger IV-Verfügung. B.b  In der Klageantwort vom 9. September 2011 beantragte Rechtsanwalt Rösler für die Beklagte Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte er unter anderem aus, der Kläger sei fast ein Jahr vor dem Eintritt des Leistungsfalls bei der Beklagten ausgetreten und habe damit einen klagbaren Anspruch auf Übertragung seiner Austrittsleistung erhalten. Die Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf die vom Kläger bezeichnete Freizügigkeitsstiftung erweise sich damit als korrekt. Die Wiedereinbringung oder Rückerstattung der Austrittsleistung sei keine Pflicht des Versicherten, sondern eine blosse Obliegenheit. In diesem Sinne benötige eine Beitragsprimatskasse wie die Beklagte die Rückerstattung früherer Altersguthaben nicht, denn sie berechne die Rente einzig von dem Guthaben, das ihr bei der Berentung zur Verfügung stehe. Es sei nicht Sache der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, die bereits ausgerichtete Austrittsleistung zurückzufordern. Nach © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der reglementarischen Regelung komme der Beklagten ein Wahlrecht zu: Sie könne die Austrittsleistung zurückfordern oder diese mit den fälligen Leistungen verrechnen. Mit der Überweisung der Austrittsleistung an die Freizügigkeitsstiftung D.___ habe die Beklagte befreiend auf Rechnung des Klägers geleistet. Zum Zahlungsempfänger habe die Beklagte keine vertragliche Bindung. Die Rückforderung könne daher einzig gegenüber dem Kläger geltend gemacht werden. Dieser wiederum könne - wenn er möge - dafür sorgen, dass die aufgezinste Austrittsleistung wieder der früheren Vorsorgeeinrichtung zukomme. Die Beklagte habe sich korrekt an den Kläger gewandt und ihn ersucht, ihr die aufgezinste Austrittsleistung wieder zukommen zu lassen (act. G 6.1/11). Es sei in der alleinigen Verantwortung des Klägers gelegen, den Bestand seiner Freizügigkeitsleistung durch die geeignete Wahl einer Freizügigkeitseinrichtung zu sichern. Hinsichtlich des Beginns der Rentenzahlungen (Leistungsaufschub) sei  festzuhalten, dass der Kläger mit seinen Prämien (Einzelversicherung) nicht die bereits laufenden Leistungen (der Kollektivversicherung) finanziert, sondern ausschliesslich einen künftigen Leistungsfall. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte bei einem früheren Beginn der Rentenzahlung die Rentenbetreffnisse ohnehin nicht dem Kläger ausrichten dürfte, sondern diese (gleich wie die IV-Rente) der bevorschussenden Krankentaggeldversicherung bezahlen müsste. Der Kläger habe gar kein eigenes berechtigtes Interesse an der Ausrichtung der Invalidenrente von Januar 2007 bis 8. Januar 2008; er habe diese Ansprüche der Krankentaggeldversicherung abgetreten. Auf das Begehren betreffend Leistungsbeginn ab Januar 2007 sei daher nicht einzutreten. B.c  Mit Replik vom 10. Oktober 2011 bestätigte die Rechtsvertreterin des Klägers ihre Anträge und Ausführungen (act. G 12). In der Duplik vom 3. Januar 2012 hielt der Rechtsvertreter der Beklagten an seinem Standpunkt fest (act. G 18). B.d  Das Versicherungsgericht zog für das vorliegende Verfahren die Akten der Invalidenversicherung betreffend den Kläger bei. Die Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme (act. G 20, 21). Eine ergänzende Anfrage des Gerichts vom 25. Mai 2012 betreffend Krankentaggeldversicherung (act. G 22) beantwortete der Rechtsvertreter der Beklagten mit Eingabe vom 27. Juni 2012, welcher er weitere Unterlagen betreffend die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung beilegte (act. G 25 mit act. G 25.1/16f). Hierzu äusserte sich die Rechtsvertreterin des Klägers mit Eingabe vom 21. Juli 2012 (act. G 29). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1.      Vorliegend anerkennt die Beklagte ihre Pflicht zur Erbringung einer auf dem von der IV festgestellten IV-Grad von 63% basierenden Rente mit Wirkung ab 9. Januar 2008 (act. G 6.1). Streitig sind die Rentenhöhe und der Rentenbeginn. Anwendbar ist dabei das Vorsorgereglement 2003 der Beklagten mit dem Nachtrag 2 (letzterer in Kraft seit 1. Januar 2006, act. G 1.1/20f). Nach Art. 19 des Vorsorgereglements 2003 gilt eine versicherte Person als erwerbsunfähig, wenn sie von der Invalidenversicherung als invalid erklärt worden ist. Der Anspruch auf Invaliditätsleistungen richtet sich nach dem Entscheid der IV (Ziff. 2 und 3). Besteht eine Erwerbsunfähigkeit zwischen einem Viertel und zwei Dritteln, so wird eine dem Grad dieser Invalidität entsprechende Teilleistung ausgerichtet (Ziff. 6). Mit Nachtrag 2 zum Vorsorgereglement 2003 wurde Art. 19 dahingehend präzisiert, dass bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 60% und weniger als 70% eine anteilmässige Invalidenrente von 75% geschuldet ist (act. G 1.1/21). Die Höhe der Invalidenrente wird mittels versicherungstechnischem Rentenumwandlungssatz aufgrund des für den Versicherten im Zeitpunkt seines Rentenanspruchs vorhandenen Altersguthabens und den zukünftigen Altersgutschriften (ohne Zinsen) für die bis zum Pensionsalter fehlenden Jahre bestimmt (vgl. Art. 20 Ziff. 1 Vorsorgereglement 2003). Die Beklagte legte den Rentenanspruch des Klägers ab Januar 2008 gestützt auf die vorerwähnten reglementarischen Bestimmungen fest. Sie macht jedoch die Ausrichtung des (ungekürzten) Rentenbetrages von Fr. 683.-- pro Monat von der Rückführung des an die Fina Freizügigkeitseinrichtung einbezahlten Freizügigkeitsbetrags an sie (die Beklagte) abhängig und anerkennt vor dieser Rückführung lediglich einen monatlichen Rentenbetrag von Fr. 288.-- (vgl. act. G 1.1/12 und 19 S. 2 und 3). Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, dass die Beklagte in jedem Fall die Invaliditätsleistung "ungekürzt", d.h. auf der Basis des Altersguthabens nach Rückführung der Freizügigkeitsleistung, zu erbringen habe.  2.        2.1   Im Versicherungsausweis per Ende Mai 2005 bescheinigte die Beklagte dem Kläger am 3. Juni 2005 ein (reglementarisches) Freizügigkeitsguthaben von Fr. 86'620.85 (act. G 6.1/6, 6.1/14). Die C.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kläger am 26. Oktober 2005 auf Ende Dezember 2005 (IV-act. 7-4/16). Wegen Krankheit im November/Dezember 2005 und Januar 2006 verlängerte sich das Arbeitsverhältnis bis Ende Januar 2006 (IV-act. 7-2/16; act. G 6.1/2). In seiner Stellungnahme zuhanden der Arbeitslosenversicherung vom 21. Dezember 2005 äusserte sich der Kläger zum Kündigungsgrund dahingehend, dass es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, die geforderte Arbeitsleistung zu erbringen und er an seinem Arbeitsplatz generell überfordert gewesen sei. Eine interne Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz sei nicht möglich gewesen (IV-act. 7-6/16). Nachdem der Kläger zuvor am 24. November 2005 eine Anschlussvereinbarung mit der Freizügigkeitsstiftung D.___ unterzeichnet und diese am 29. November 2005 die Eröffnung eines Freizügigkeitskontos bestätigt hatte, wies der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 an, seine Freizügigkeitsleistung der Freizügigkeitsstiftung D.___ zu überweisen und ersuchte um rasche Erledigung (act. G 6.1/3-5). Die Beklagte nahm die Überweisung im Betrag von Fr. 93'120.10 (Austrittsabrechnung) per Ende Januar 2006 vor (act. G 6.1/8 und 9; act. G 1.1/5). Die Freizügigkeitsstiftung D.___ bestätigte am 14. Februar 2006 den Eingang der Zahlung (act. G 1.1/6). 2.2   Vom 9. Januar bis 4. Februar 2006 hatte sich der Kläger stationär in der Klinik Gais aufgehalten, welche im Bericht vom 13. März 2006 unter anderem eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt, ein synkopales Ereignis am 17. August 2003 und ein normofrequentes Vorhofflimmern mit Kollapsneigung am 30. Januar 2006 sowie eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigte (IV-act. 8-12/22). Im Bericht vom 26. März 2007 bestätigte Dr. med. E.___, Arzt für Allg. Medizin FMH, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 9. Januar 2006 bis auf weiteres (IV-act. 8-1/22). Der Kläger erhielt dementsprechend seit dem 9. Januar 2006 Krankentaggeldleistungen; diese wurden bis 8. Januar 2008 ausgerichtet (IV-act. 9; act. G 6.1/15). Der Psychiater Dr. med. F.___ bescheinigte am 11. April und 18. Juni 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 9. Januar 2006 sowohl in der angestammten als auch in einer anderen Tätigkeit. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Arzt eine rezidivierende depressive Störung, eine generalisierte Angststörung und eine somatoforme autonome Funktionsstörung (IV-act. 13-5/6f, 18-1/6f). Eine Begutachtung in der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, ergab gemäss Bericht vom 6. Mai 2008 die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer mittelgradigen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte depressiven Episode mit somatischem Syndrom und chronisch-rezidivierende Zervikalund Lumbalsyndrome. Die Gutachter schätzten den Kläger für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne erhöhten Zeit- oder Leistungsdruck, Publikumsverkehr, Verantwortungsdruck und ohne Wechsel- oder Nachtschicht zu 50% arbeitsfähig ein (IV-act. 29). Diese Arbeitsfähigkeit legte die IV ihrem Rentenentscheid (Dreiviertelsrente ab Januar 2007 auf der Basis eines IV-Grads von 63%; IV-act. 46, 49) zugrunde. 2.3   Gemäss Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 3. Dezember 2009 wurde über die Freizügigkeitsstiftung D.___ der Konkurs eröffnet. Zuvor hatte FINMA mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Juli 2009 zwei Untersuchungsbeauftragte eingesetzt mit der Ermächtigung, für die Freizügigkeitsstiftung zu handeln (act. G 1.1/8). Die Stiftung unterstand weder dem Sicherheitsfonds BVG noch dem Einlegerschutz (vgl. act. G 1.1/9). Gegen die ehemaligen Stiftungsräte wurde Strafklage erhoben (act. G 1.1/10). In einem Gläubigerzirkular der Konkursliquidatoren betreffend die Freizügigkeitsstiftung D.___ in Konkursliquidation vom 11. Februar 2011 wurde unter anderem festgehalten, dass im schlechtesten Fall mit einer Dividende von ca. 25-30% der Gläubigerforderungen zu rechnen sei (act. G 1.1/11). 3.        3.1   Wird das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als durch Pensionierung, Tod oder Erwerbsunfähigkeit beendet und ist der Versicherte bereits für das Alter versichert oder hat er eine Freizügigkeitsleistung aus früherer Vorsorge eingebracht, so hat er Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 28 Ziff. 1 Vorsorgereglement 2003; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz [SR 831.42]). Wird die Kasse (Beklagte) nach Auszahlung der Austrittsleistung leistungspflichtig (Todesfall-, Invaliditätsleistungen), fordert sie die Austrittsleistung zurück oder verrechnet sie mit den fällig werdenden Leistungen (Art. 28 Ziff. 4 Vorsorgereglement 2003). Durch das Reglement nicht ausdrücklich geregelte Fälle werden vom Stiftungsrat durch sinngemässe Anwendung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erledigt (Art. 33 Vorsorgereglement 2003). Art. 3 Abs. 2 FZG sieht die Rückerstattung der Austrittsleistung im Fall der Leistungspflicht der früheren Vorsorgeeinrichtung in dem Umfang vor, als dies zur Auszahlung der Invalidenleistungen nötig ist. Nach Art. 3 Abs. 3 FZG können die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt. 3.2   Im Zeitpunkt, in welchem die Beklagte die Überweisung im Betrag von Fr. 93'120.10 an die vom Kläger ausgewählte Fina Freizügigkeitseinrichtung (vgl. dazu Art. 28 Ziff. 5 Vorsorgereglement 2003) vornahm (Ende Januar 2006; act. G 6.1/8 und 9; act. G 1.1/5), standen Invalidenrentenansprüche des Klägers bzw. der Eintritt der Invalidität/ Erwerbsunfähigkeit noch nicht zur Diskussion. Ende 2005 hatte er sich bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet (IV-act. 7-5/16f) und die Beklagte um "rasche Erledigung" der Überweisung seines Freizügigkeitsguthabens an die Freizügigkeitsstiftung D.___ ersucht (act. G 6.1/3). Die IV-Anmeldung ist in der Folge erst im März 2007 erfolgt (IV-act. 1), nachdem der Kläger vom Krankentaggeldversicherer dazu aufgefordert worden war (act. G 1.1/7). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde zwar bereits ab Januar 2006 (IV-act. 29-16/17) bescheinigt und damit im Zeitpunkt des Austritts bei der Beklagten und Übertragung des Freizügigkeitsguthabens (vgl. dazu auch BGE 135 V 13 E. 3.4). Nach der Rechtsprechung tritt der Vorsorgefall Invalidität (Erwerbsunfähigkeit) jedoch nicht schon bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt, ein, sondern erst bei Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung (BGE 134 V 28 E. 3.4). Die rechtlichen Voraussetzungen (Art. 28 Ziff. 1 Vorsorgereglement 2003; Art. 2 Abs. 1 FZG) für eine Übertragung des Freizügigkeitsguthaben an die Freizügigkeitsstiftung D.___ waren damit im Januar 2006 erfüllt. Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sich die ab 9. Januar 2006 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit im Nachhinein (insbesondere gestützt auf ein Gutachten vom Mai 2008; IV-act. 29) als dauerhaft herausstellte und zur Berentung führte. 3.3   Die Sozialversicherungsanstalt / IV-Stelle des Kantons St. Gallen (SVA) stellte die Beschluss-Mitteilung vom 16. Februar 2009 betreffend Rentenanspruch des Klägers ab Januar 2007 auch der Beklagten zu (act. G 1.1/4). Eine Verpflichtung der Beklagten, die an die Freizügigkeitsstiftung D.___ überwiesene Freizügigkeitsleistung des Klägers ohne weiteres - d.h. ohne entsprechendes Leistungsbegehren des Klägers - und unverzüglich zurückzufordern, löste die Zustellung der Beschluss-Mitteilung jedoch nicht aus. Dies war auch in Bezug auf die im Mai 2009 in Rechtskraft erwachsene Rentenverfügung vom 8. April 2009 nicht der Fall. Art. 28 Ziff. 4 Vorsorgereglement 2003 sieht lediglich vor, dass die Beklagte im Fall einer späteren Leistungspflicht die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Austrittsleistung zurückzufordern hat. Zum Zeitpunkt, in welchem dies (spätestens) zu geschehen hat, äussert sich diese Bestimmung jedoch nicht. Im Reglement ebenfalls nicht geregelt ist, bei wem - d.h. beim Kläger selbst oder bei der Freizügigkeitsstiftung - die Beklagte die Freizügigkeitsleistung zurückzufordern hat. Als alternatives (wahlweises) Vorgehen für die Beklagte sieht Art. 28 Ziff. 4 Vorsorgereglement 2003 vor, den ausstehenden Rückerstattungsbetrag bzw. die nicht wieder eingebrachte Freizügigkeitsleistung mit den fällig werdenden (künftigen) Leistungen zu verrechnen. Aus den alternativ ("oder") nebeneinander stehenden Vorgehensweisen erhellt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Austrittsleistung von der Freizügigkeitseinrichtung zurückzufordern; sie hat auch die Möglichkeit der verrechnungsweisen Einforderung beim Kläger selbst. Die Lehre schliesst im Übrigen aus Art. 3 Abs. 3 FZG, der vorliegend in Verbindung mit Art. 33 des Vorsorgereglements zu beachten ist, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung die Rückerstattung nicht erzwingen kann und auch nicht erzwingen muss. Stattdessen stehe ihr die Sanktion der Leistungskürzung zur Verfügung, wenn keine Rückerstattung erfolge (Hermann Walser, in: Schneider/Geiser/ Gächter Hrsg., BVG und FZG, Bern 2010, N. 7f zu Art. 3 FZG). Somit steht fest, dass mit Blick auf den Wortlaut von Art. 28 Ziff. 4 Vorsorgereglement 2003 die Veranlassung der Rückführung der Freizügigkeitsleistung des Klägers grundsätzlich im Aufgabenbereich der Beklagten lag. Die eigentliche Verpflichtung zur Rückerstattung des als Freizügigkeitsleistung ausgerichteten Altersguthabens kommt hingegen dem Kläger selbst - gegebenenfalls im Rahmen der Leistungsverrechnung sowie der Folgeeinrichtung (hier: Freizügigkeitsstiftung) zu (vgl. SZS 1994, 469 E. 5b; BGE 135 V 13 E. 3.6.3). Die Beklagte hat denn auch (mangels entsprechender vertraglicher Beziehung) kein direktes Forderungsrecht gegenüber der Freizügigkeitseinrichtung. Im Zeitpunkt des Leistungsgesuchs des Klägers (25. September 2009; act. G 6.1/10) hatte die Beklagte überdies unbestrittenermassen keine sichere Kenntnis darüber, ob das Freizügigkeitsguthaben sich überhaupt noch bei der Freizügigkeitsstiftung D.___ befand (vgl. act. G 6 S. 5 unten), weshalb sie den Kläger (mit Zustellung eines Einzahlungsscheins) anwies, die Rückerstattung in die Wege zu leiten (act. G 6.1/11). Der Umstand, dass die Beklagte mit der Rückforderung der Freizügigkeitsleistung bzw. mit der entsprechenden Anweisung des Klägers bis zu dessen Leistungsgesuch am 25. September 2009 (act. G 6.1/10) zuwartete, stellt - bei fehlender zeitlicher Festlegung der Durchführung dieser Transaktion im Reglement - © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine Missachtung von Art. 28 Ziff. 4 Vorsorgereglement 2003 dar und kann ihr somit nicht als Pflichtwidrigkeit/Unsorgfalt (vgl. act. G 1 S. 7 und 13; act. G 1.1/22 S. 3) angerechnet werden. Mit Blick auf den zwischen der Rechtskraft der IV-Verfügung (Mai 2009) und dem Schreiben vom 28. September 2009 liegenden Zeitraum von vier Monaten kann der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Rückerstattung nicht innert nützlicher Frist in die Wege geleitet (Standpunkt des Klägers in act. G 1  S. 13). Wenn der Kläger festhalten liess, dass trotz superprovisorischer Verfügung der FINMA vom 14. Juli 2009 die Freizügigkeitsleistung auf entsprechendes Begehren der Beklagten zurückerstattet worden wäre (act. G 12 Ziff. 7.5), so ist festzuhalten, dass die Freizügigkeitsstiftung D.___ dem Kläger als Antwort auf sein Schreiben vom 13. Oktober 2009 am 27. Oktober 2009 - und damit rund zwei Monate vor der Konkurseröffnung - die durch die FINMA-Verfügung bedingte Unmöglichkeit von Auszahlungen bestätigte (act. G 1.1/13, 14). Es ist daher davon auszugehen, dass nach Erlass der FINMA-Verfügung vom 14. Juli 2009 keine Zahlungen - auch solche, die durch den Vorsorgezweck gedeckt gewesen wären mehr geleistet wurden. 3.4   Entscheidend erscheint in diesem Zusammenhang, dass es allein Sache des Klägers war, für die Sicherheit der Anlage seines Freizügigkeitsguthabens zu sorgen und nötigenfalls das Guthaben rechtzeitig auf eine andere (solvente) Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen. Der Beklagten kann diesbezüglich umso weniger ein Vorwurf gemacht werden, als sie nicht voraussehen konnte, dass die Fina Freizügigkeitseinrichtung einige Monate nach Zustellung der erwähnten Beschluss- Mitteilung bzw. der Rentenverfügung in Konkurs geraten würde. Ihr Verhalten war insofern nicht adäquat-kausal für die Unmöglichkeit der Rückerstattung, als sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens nicht mit einem zwischenzeitlichen Konkurs der Freizügigkeitseinrichtung rechnen musste. Für den Fall einer allfällig verzögerten Gesuchsbearbeitung bzw. Leistungsausrichtung durch eine Vorsorgeeinrichtung ist im Übrigen die Verzinsung des Leistungsausstands vorgesehen (BGE Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 1996, S. 27). Für die Insolvenz einer von ihr unabhängigen Freizügigkeitsstiftung hat die Beklagte nicht einzustehen. Ihr Vorgehen lässt sich vor dem geschilderten Hintergrund nicht beanstanden. 4.        © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1   Der Stiftungsrat kann den Anspruch auf Invaliditätsleistungen solange aufschieben, als die versicherte Person von einer Krankenversicherung, die vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde, Taggelder von mindestens 80 Prozent des Lohnes ausbezahlt erhält (Art. 19 Ziff. 5 Vorsorgereglement 2003). Der Kläger ist der Auffassung, dass vorliegend Art. 19 Ziff. 5 des Vorsorgereglements nicht erfüllt sei, da er weder Lohn von der Arbeitgeberin noch Krankentaggelder bezogen habe, die von ihr mindestens zur Hälfte mitfinanziert worden seien. Er habe ab 9. Januar 2006 Taggelder aus der Einzeltaggeldversicherung nach VVG der Helsana bezogen; dies ohne hälftige Mitfinanzierung der Arbeitgeberin (act. G 1 S. 14). 4.2   Gestützt auf den allgemeinverbindlich erklärten Art. 24 des Gesamtarbeitsvertrags für das Schreinergewerbe 2005/2008 (act. G 18.1/16) bestand bei der ehemaligen Arbeitgeberin für den Kläger eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung bei der Helsana Versicherungen AG (vgl. IV-act. 7-3/16 Ziff. 22), welche ab Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 730 Tagen Krankentaggelder von 80% des entgangenen Lohns ausrichtet. Die Prämien machten 4.18% der gesamten versicherten Lohnsumme aus; hiervon wurden den Arbeitnehmern 1.5% belastet (Versicherungsvertrag Nr. 7155913 der Helsana Versicherungen AG mit der C.___ AG mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2004; act. G 18.1/17; IV-act. 7-8/16ff: Fr. 74.75 Arbeitnehmerbeitrag für die Taggeldversicherung Januar 2005 bei einem AHV- Lohn von Fr. 5'135.75). Gemäss Art. 11.5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG (act. G 25.1/17) werden die unter dieser Versicherung erbrachten Leistungen in unveränderter Höhe fortgesetzt, wenn die versicherte Person bereits im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsvertrags arbeitsunfähig ist. Der Kläger war im Kündigungszeitpunkt (26. Oktober 2005; IV-act. 7-4/16) nach Lage der Akten jedoch nicht arbeitsunfähig (vgl. act. G 6.1/2 S. 2). Im Kündigungsschreiben machte ihn die Arbeitgeberin darauf aufmerksam, dass er die bisherige Krankentaggeldversicherung bei der Helsana bei Bedarf weiterführen könne (IV-act. 7-4/16). Das Arbeitsverhältnis verlängerte sich in der Folge wegen Krankheit während der Kündigungsfrist, d.h. vom 7. bis 14. November 2005 (act. G 6.1/2) bzw. im Dezember 2005 (IV-act. 7-2/16 Ziff. 20), bis Ende Januar 2006. Der Kläger hatte vom 9. Januar 2006 bis und mit 8. Januar 2008 Krankentaggeldleistungen aus seiner Einzeltaggeldversicherung Salaria (Nr. 60136987) erhalten (IV-act. 9; act. G 1.1/24) und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht aus dem Kollektivvertrag (Helsana Business Salary Nr. 7155913/001; act. G 18.1/17). Bei diesem Sachverhalt waren die Voraussetzungen für einen Leistungsaufschub im Sinn von Art. 19 Ziff. 5 des Vorsorgereglements 2003 nicht erfüllt. Der Kläger hat ab Januar 2007, d.h. gleichzeitig mit dem Beginn der IV-Rente (vgl. Art. 19 Ziff. 2 und 3 Vorsorgereglement 2003), Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Beklagten (vgl. act. G 6.1/13). Nach Art. 10.2 Abs. 1 der zusätzlichen Versicherungsbedingungen (ZVB) Salaria- Taggeldversicherung besteht Anspruch auf Taggeldleistungen nur in dem Mass, als der versicherten Person kein Versicherungsgewinn erwächst. Die Überentschädigungsgrenze liegt bei der Höhe des Erwerbsausfalls der versicherten Person (vgl. Art. 10 Abs. 1 ZVB). Die Taggeldleistungen werden im Nachgang zu den Leistungen von Sozialversicherungen und Versicherungen gemäss BVG erbracht (Art. 10.3 ZVB). Die Tatsache, dass die Krankentaggeldversicherung Taggelder in Höhe der Überentschädigungsgrenze ausrichtete und sie gegebenenfalls Anspruch auf die Vorsorgeleistungen der Beklagten für die Zeit ab 9. Januar 2006 hat, vermag nichts am schutzwürdigen Interesse des Klägers betreffend Festlegung des Leistungsbeginns zu ändern. Dies umso weniger, als der Krankentaggeldversicherer kein direktes Rückforderungsrecht gegenüber der Beklagten als Vorsorgeversicherung, sondern nur gegenüber der eidgenössischen Invalidenversicherung hat (vgl. Ziff. 10.4 ZVB; vgl. auch Art. 22.2 AVB [act. G 25.1]). Eine ausdrückliche Abtretung von Vorsorgeansprüchen gegenüber dem Krankentaggeldversicherer reichte die Beklagte auch in der ergänzenden Eingabe vom 27. Juni 2012 (vgl. act. G 22 und 25) nicht ein. Der Krankentaggeldversicherer hat gestützt auf Art. 10.3 ZVB allenfalls die Möglichkeit, eine Rückforderung beim Kläger selbst geltend zu machen; dies bildet jedoch nicht Thema dieses Verfahrens. 5.        5.1   Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Klage insofern teilweise gutzuheissen, als die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger die Invalidenrente von monatlich Fr. 288.-- (act. G 1.1/17, 19) ab Januar 2007 auszurichten. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.2   Im Bereich der beruflichen Vorsorge anerkennt die Rechtsprechung die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Überweisung von Freizügigkeitsleistungen sowie bei verspäteter Auszahlung eines Alterskapitals oder bei Invalidenrenten (Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 1996, S. 27). Enthalten die Statuten keine Bestimmung über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser 5% (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Beginn der Zinspflicht richtet sich nach Art. 105 Abs. 1 OR (BGE 119 V 133 Erw. 4 = Pra 83 (1994) Nr. 67), wonach ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen hat. Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 3. August 2011 die Klage eingeleitet; somit schuldet ihm die Beklagte ab diesem Zeitpunkt Verzugszins zu 5% auf den ausstehenden Leistungen. 5.3   Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Kläger hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf Parteientschädigung gegenüber der Beklagten. Es rechtfertigt sich, diese - ausgehend von einer mittleren Entschädigung bei vollem Obsiegen von Fr. 4'000.-- - auf Fr. 2'000.-- festzulegen (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).   Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      Die Klage wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger die Invalidenrente von Fr. 288.-- monatlich ab Januar 2007 auszurichten. Ab 3. August 2011 sind die ausstehenden Leistungen mit 5% zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.      Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.11.2012 Berufliche Vorsorge. Berechnungsgrundlagen einer reglementarischen Rente. Frage des Einbezugs einer Freizügigkeitsleistung in die Rentenberechnung, wenn diese wegen Konkurses der Freizügigkeitsstiftung nicht mehr erhältlich gemacht werden kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. November 2012, BV 2011/9).Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 8. November 2012in SachenA.___,Kläger,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler, Falkensteinstrasse 1,Postfach 112, 9006 St. Gallen,gegenPensionskasse B.___,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rösler, Aeplistrasse 7, Postfach, 9008 St. Gallen,betreffendInvalidenrenteSachverhalt:

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