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St.Gallen Versicherungsgericht 02.04.2012 BV 2011/13

2 aprile 2012·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,978 parole·~10 min·3

Riassunto

Art. 3 Abs. 3 lit. a BVV 3; Art. 2 Abs. 1 WEFV. Vorbezug von Altersleistungen für Erwerb und Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf. Begriff des Wohneigentums. Wohnungen sind Räume, die für die dauernde Unterkunft von Personen geeignet und bestimmt sind. Dabei gelten Eigentumswohnungen und Eigenheime als Wohnungen. Für die Renovation eines Garagenvorplatzes darf kein Vorbezug gewährt werden, da dieses Objekt nicht die Anforderungen des Wohnbegriffs erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2012, BV 2011/13)Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Karin Huber Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 2. April 2012in SachenA.___,Kläger,vertreten durch Advokat Markus Schmid, Rechtsanwälte Schmid Hofer, Lange Gasse 90, 4052 Basel,gegenB.___ Vorsorgestiftung,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hubatka, Seestrasse 6, 8027 Zürich,betreffendForderung (Vorbezug zur Wohneigentumsförderung)Sachverhalt:

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2011/13 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 02.04.2012 Entscheiddatum: 02.04.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 02.04.2012 Art. 3 Abs. 3 lit. a BVV 3; Art. 2 Abs. 1 WEFV. Vorbezug von Altersleistungen für Erwerb und Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf. Begriff des Wohneigentums. Wohnungen sind Räume, die für die dauernde Unterkunft von Personen geeignet und bestimmt sind. Dabei gelten Eigentumswohnungen und Eigenheime als Wohnungen. Für die Renovation eines Garagenvorplatzes darf kein Vorbezug gewährt werden, da dieses Objekt nicht die Anforderungen des Wohnbegriffs erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2012, BV 2011/13)Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Karin Huber Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 2. April 2012in SachenA.___,Kläger,vertreten durch Advokat Markus Schmid, Rechtsanwälte Schmid Hofer, Lange Gasse 90, 4052 Basel,gegenB.___ Vorsorgestiftung,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hubatka, Seestrasse 6, 8027 Zürich,betreffendForderung (Vorbezug zur Wohneigentumsförderung)Sachverhalt: A.      A.a   A.___ hat mit der B.___ Vorsorgestiftung (nachfolgend: Vorsorgestiftung) eine Vorsorgevereinbarung im Rahmen der gebundenen Säule 3a geschlossen und verfügt bei ihr über ein entsprechendes Konto. Das Vorsorgekonto wies per 31. Dezember 2010 einen Saldo zugunsten des Vorsorgenehmers von Fr. 61'742.10 auf. Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 ersuchte dieser um die Saldierung des Vorsorgekontos zugunsten eines Vorbezugs der Mittel zur Renovation des selbst bewohnten Wohneigentums. Die voraussichtlichen Gesamtkosten des Renovationsvorhabens beliefen sich auf Fr. 89'971.95 (vgl. zu diesen von der Vorsorgestiftung unbestritten gebliebenen Ausführungen act. G 1, S. 3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b   Da die Vorsorgestiftung für denjenigen Teil der Renovationskosten keinen Vorbezug gewährte, die den Garagenvorplatz der Liegenschaft betrafen, fand diesbezüglich in der Folge ein Briefwechsel zwischen den Parteien statt (vgl. act. G 1.5 ff.). Schliesslich teilte die Vorsorgestiftung dem Vorsorgenehmer am 27. Oktober 2011 mit, dass für die Kosten der Renovation des Garagenvorplatzes im Betrag von Fr. 21'313.40 keine Mittel aus dem Vorsorgekonto bezogen werden könnten. Es gelte der Grundsatz, dass der Erwerb, die Erstellung oder die Renovation einer Liegenschaft mit Hilfe eines Vorbezugs vor allem dem Wohnen der versicherten Person dienen müsse (act. G 1.10). B.      B.a   Am 6. Dezember 2011 erhob der Vorsorgenehmer Klage gegen die Vorsorgestiftung mit den Anträgen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm einen Vorbezug von Fr. 23'927.55 zur Wohneigentumsförderung aus Mitteln der Säule 3a zu gewähren. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Vorbezug von Fr. 21'000.-- zur Wohneigentumsförderung aus Mitteln der Säule 3a zu gewähren. Der Kläger stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass trotz der entsprechenden BSV-Mitteilung bei geplanten Vorbezügen zur Wohneigentumsförderung die jeweilige konkrete Situation zu berücksichtigen sei. Vorliegend gehe es um eine Renovation des Hausvorplatzes, insbesondere da dieser beschädigt gewesen sei. Zudem hätten sich auch im Bereich der direkt an der Hausfassade liegenden Lichtschächte Senkungen eingestellt, die eine Sanierung des Platzes erforderlich gemacht hätten. Es handle sich damit um eigentliche Erhaltungsarbeiten zugunsten des selbstbewohnten Wohneigentums. Das Wohneigentum in Form eines Einfamilienhauses umfasse nicht nur die Wohnräume im Inneren des Hauses, sondern müsse sich genauso auf die Aussenfassade sowie die Hausvorplätze beziehen, da diese unmittelbar mit dem Einfamilienhaus verbunden seien und sich entsprechende Schädigungen auch auf das Wohnen im Haus sowie letztlich den Wert der gesamten Liegenschaft auswirken würden. Ferner lege die Verordnung über die Erstellungskosten bei Wohnbauvorhaben eine Grenze der Erstellungskosten für Garagen- und Einstellhallenplätze von Fr. 21'000.-- fest. Daraus werde ersichtlich, dass die Bundesgesetzgebung Garagen und dergleichen nicht grundsätzlich als nicht förderungswürdig erachte und die Kosten der Renovation im vorliegenden Fall im Rahmen der gesetzgeberischen Grenzen lägen (act. G 1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b   Die Beklagte beantragt in der Klageantwort vom 23. Januar 2012 die vollumfängliche Abweisung der Klage. Sie bringt vor, dass der Garagenvorplatz keine Wohnung im Sinn des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes sei. Denn dieser sei nicht für die dauernde Unterkunft von Personen geeignet und bestimmt. Ein Vorbezug sei daher unzulässig. Ebenso wenig überzeuge der Verweis des Klägers auf die Verordnung über die Erstellungskosten bei Wohnbauvorhaben. Aus der Tatsache, dass darin die Rede von Garagenplätzen sei, könne nicht abgeleitet werden, es könnten entgegen der Lehre und Rechtsprechung dennoch mit Mitteln der 2. Säule oder Säule 3a für sich allein Garagen oder Einstellplätze gekauft oder renoviert werden. Im Übrigen habe der Kläger wohl bereits die gesamten Renovationskosten beglichen. Da ein Vorbezug jedoch nicht direkt dem Kläger ausbezahlt werden dürfe, wäre die Auszahlung auch aus diesem Grund unzulässig (act. G 3). B.c   Der Kläger hält in der Replik vom 8. Februar 2012 an den gestellten Begehren unverändert fest. Ergänzend bringt er vor, dass die Beklagte aus dem Umstand, dass die Renovationskosten bereits beglichen worden seien, nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Vielmehr müsse das Verhalten der Beklagten als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden (act. G 5). B.d   Die Beklagte verzichtete auf eine Duplik (act. G 7). Erwägungen: 1.       Vorliegend umstritten und zu prüfen ist die Frage, ob der Kläger hinsichtlich der Renovationskosten für den Vorplatz einen Anspruch auf Vorbezug von Mitteln aus der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) hat. 2.       Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3, SR 831.461.3) kann die Altersleistung für Erwerb und Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf vorbezogen werden. Die Begriffe Wohneigentum und Eigenbedarf richten sich nach den Art. 2 bis 4 der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (WEFV; SR 831.411). Art. 2 Abs. 1 WEFV bestimmt als zulässige Objekte des Wohneigentums die Wohnung und das Einfamilienhaus. Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort. Zur Konkretisierung der Begriffe Wohnung und Wohneigentum, die in der genannten Bestimmung der WEFV verwendet werden, ist gemäss herrschender Lehre und Verwaltungspraxis auf die Legaldefinition des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG; SR 843) abzustellen (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz 964; Ders., Berner Kommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Rz 29; ferner Basile Cardinaux, Das Personenfreizügigkeitsabkommen und die schweizerische berufliche Vorsorge, Zürich 2008, Rz 352; Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55, Rz 329; vgl. auch BBl 1992 VI 265). Nach Art. 2 Abs. 1 WEG sind Wohnungen Räume, die für die dauernde Unterkunft von Personen geeignet und bestimmt sind. Dabei gelten Eigentumswohnungen und Eigenheime als Wohnungen (Art. 2 Abs. 2 WEG). Damit geht einher, dass die Materialien als Gegenstand der Vorbezugsmöglichkeit namentlich bezüglich Investitionen das "Wohnobjekt" nannten (Botschaft über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge, BBl 1992 VI 237, S. 265; vgl. ferner S. 247 und 266). 2.1    Gemäss der Fotografie des fraglichen Vorplatzes (act. G 1.4) sowie der Offertbezeichnung "Verlegen von Verbundsteinen Garageneinfahrt/Raseneinfassung" (act. G 1.3) ist mit dem Kläger (act. G 1.8, S. 1) und der Beklagten (act. G 3) von einem Garagenvorplatz auszugehen. Ein Garagenvorplatz dient wesensgemäss der Durchfahrt und dem Abstellen von Motorfahrzeugen. Er steht nicht im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnräumlichkeiten und ist hierfür auch nicht eine Voraussetzung. Das Ausmass und die konkrete Beschaffenheit des fraglichen Vorplatzes weisen ferner darauf hin, dass er - dem Sprachgebrauch eines Garagenvorplatzes folgend - zu (ungedeckten) Parkmöglichkeiten sowie zur Vereinfachung von Wendemanövern bestimmt ist. Im Übrigen fehlt es ihm an der für den Vorbezug zu beachtenden Räumlichkeit. Unter diesen Umständen besteht kein Anspruch auf einen Vorbezug von Mitteln aus der gebundenen Vorsorge. Daran ändert nichts, dass mit der baulichen Vorkehr allenfalls der Wert der Liegenschaft erhöht wurde. Denn die Renovation des Vorplatzes erhöhte nicht den Wert des Wohnobjekts bzw. der Wohngebäulichkeit, sondern von der Gebäudeumgebung. Dies verkennt der Kläger, wenn er die Renovation der Hausfassade mit der Renovation eines Vorplatzes © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vergleicht, die lediglich einer Terrainveränderung entspricht. Im Übrigen bildet die Hausfassade im Gegensatz zum fraglichen Vorplatz notwendiger Bestandteil des Wohngebäudes. 2.2    Vorliegend kann offen gelassen werden, ob - wie der Kläger vorbringt (act. G 1, S. 5) - bei der Auslegung des Begriffs des Wohnraums im Sinn der WEFV auf die Verordnung über die Erstellungskosten bei Wohnbauvorhaben (SR 843.143.1) abzustellen ist, worin Erstellungskostengrenzen für Garagen- und Einstellhallenplätze festgelegt werden (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung). Denn aus dieser Bestimmung ergibt sich einerseits, dass lediglich für die Erstellung von Gebäuden bzw. Räumlichkeiten Kostenübernahmen erfolgen. Nicht erfasst sind ungedeckte Parkplätze oder Vorplätze, wobei mit Blick auf die abschliessende Aufzählung von einem qualifizierten Schweigen des Verordnungsgebers auszugehen ist. Andererseits spricht die Begrenzung der Erstellungskosten auf den Betrag von Fr. 21'000.-- dafür, dass lediglich die eigentliche Räumlichkeit und nicht eine umfassende Einstellmöglichkeit samt Vorplatz mitfinanziert werden soll. Der Kläger vermag deshalb mit seinem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 2.3    Der Kläger rügt weiter, dass die Verweigerung des Vorbezugs eine unzulässige Ungleichbehandlung darstelle (act. G 1, S. 7). Er benennt indessen nicht konkret Fälle, in denen bei gleicher Ausgangslage ein Vorbezug zugelassen worden wäre. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und es wird vom Kläger auch nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für eine sogenannte Gleichbehandlung im Unrecht (BGE 136 I 78 E. 5.6) erfüllt wären. Damit erübrigen sich Weiterungen hierzu. 2.4    Gegen die Verweigerung des Vorbezugs durch die Beklagte wendet der Kläger schliesslich ein, es sei nicht einzusehen, dass derjenige Vorsorgenehmer ungleich besser gestellt würde, der die Kosten der Renovation vorderhand auf dem Weg der Erhöhung eines Hypothekardarlehens bestreiten würde, um alsdann die Hypothekarlast mit Vorsorgemitteln wieder zu reduzieren (act. G 1, S. 7). Ein Vorgehen, wonach aus der Säule 3a bezogene Mittel zur Amortisation einer Hypothek eingesetzt werden, die Hypothek aber später im gleichen Umfang aufgestockt wird und die dadurch freigesetzten Mittel vorsorgerechtlich zweckwidrig verwendet werden, ist nicht gesetzeskonform und wird steuerrechtlich nicht anerkannt bzw. es findet eine ordentliche Besteuerung der Vorbezugsmittel statt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2011, B 2011/57; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2011, 2C_156/2010, wonach Kapitalleistungen nicht der Vorsorge dienen, wenn ein Barauszahlungsgrund von Anfang an nicht gegeben war oder wenn die Barauszahlung nicht zweckentsprechend verwendet wird). Nichts anderes kann für den vorliegend zu beurteilenden - umgekehrten - Sachverhalt (Erhöhung Hypothek mit anschliessender Amortisation via Vorbezug) gelten, da die Mittel des Vorbezugs für einen vorsorgerechtlich unzulässigen Zweck (Renovation Garagenvorplatz) verwendet würden. Im Licht dieser Umstände kann somit keine Rede davon sein, dass Personen, die nach dem vom Kläger geltend gemachten Vorgehen handelten (Finanzierung Renovation Garagenvorplatz mittels Erhöhung Hypothek mit anschliessender Amortisation über Vorbezug), besser als er gestellt wären. Abgesehen von der offenkundigen Gesetzesumgehung ist ergänzend zu bemerken, dass mit der klägerischen Argumentation jeglicher zweckwidrigen Verwendung von Vorsorgemitteln Tür und Tor geöffnet würde. 2.5    Nach dem Gesagten steht fest, dass der Garagenvorplatz kein Raum ist. Er ist ferner für die dauernde Unterkunft von Personen weder geeignet noch bestimmt. Es handelt sich damit nicht um Wohnraum, für dessen Renovation ein Vorbezug zulässig wäre. Die Rechtswohltat des Vorbezugs von Mitteln aus der gebundenen Vorsorge will nicht sämtliche Kosten im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen auf Liegenschaften mitfinanzieren. Sie beschränkt sich auf den eigentlichen Wohnzweck und erwartet von den Vorsorgenehmern, dass sie nicht dem Wohnzweck dienende Bauvorhaben aus anderweitigen Quellen finanzieren. Bei diesem Ergebnis kann die Frage offen gelassen werden, ob die bereits vorgenommene Begleichung der Renovationskosten durch den Kläger einer Auszahlung des geforderten Vorsorgeguthabens entgegen stehen würde. 3.       3.1    Nach dem Gesagten ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3.2    Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3    Ausgangsgemäss hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beklagte beantragt ebenfalls die Ausrichtung einer Parteientschädigung (act. G 3). Als Vorsorgeeinrichtung hat sie praxisgemäss keinen diesbezüglichen Anspruch, soweit - wie vorliegend - die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 112 V 356, 126 V 143 und 128 V 323). Ihr Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb abzuweisen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Klage wird abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.       Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 02.04.2012 Art. 3 Abs. 3 lit. a BVV 3; Art. 2 Abs. 1 WEFV. Vorbezug von Altersleistungen für Erwerb und Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf. Begriff des Wohneigentums. Wohnungen sind Räume, die für die dauernde Unterkunft von Personen geeignet und bestimmt sind. Dabei gelten Eigentumswohnungen und Eigenheime als Wohnungen. Für die Renovation eines Garagenvorplatzes darf kein Vorbezug gewährt werden, da dieses Objekt nicht die Anforderungen des Wohnbegriffs erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2012, BV 2011/13)Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Karin Huber Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 2. April 2012in SachenA.___,Kläger,vertreten durch Advokat Markus Schmid, Rechtsanwälte Schmid Hofer, Lange Gasse 90, 4052 Basel,gegenB.___ Vorsorgestiftung,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hubatka, Seestrasse 6, 8027 Zürich,betreffendForderung (Vorbezug zur Wohneigentumsförderung)Sachverhalt:

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