© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2006/20 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 11.03.2020 Entscheiddatum: 22.08.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 22.08.2007 Art. 23 BVG. Verbindlichkeit des IV-Entscheids für die Vorsorgeeinrichtung; Abklärung der sachlichen Konnexität zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2007, BV 2006/20) Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 22. August 2007 In Sachen G.___, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen, gegen Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur, Beklagte, betreffend Versicherungsleistungen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- Der 1971 geborene G.___ war vom 1. April bis 20. Mai 2002 als Möbelträger, packer sowie -lagerist bei der A.___, St. Gallen, tätig und dadurch bei der Winterthur- Columna Sammelstiftung 2. Säule (nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung) versichert. Am 19. August 2002 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Versicherungsleistungen an (bekl. act. 7). Mit Arztbericht vom 5. Dezember 2002 informierte Dr. med. B.___ die IV-Stelle, der Versicherte sei in seiner angestammten Tätigkeit vom 29. April bis 14. August 2002 zu 100% und danach auf unbestimmte Zeit zu 50 % arbeitsunfähig. Dr. B.___ diagnostizierte eine Lumbalgie, Nackenverspannungen, Beinschmerzen links, eine vegetative Dystonie sowie eine starke soziale und private Belastung und verwies im weiteren auf die verschiedenen Untersuchungsberichte der Klinik Valens, in welche sie den Versicherten zur medizinischen Abklärung zugewiesen hatte (bekl. act. 6; kläg. act. 10). Auf dem Beiblatt vom 6. Dezember 2002 zum Arztbericht hielt Dr. B.___ fest, der Versicherte sei für schweres Lastentragen zu 100% und für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten zu 50% arbeitsunfähig geschrieben. Für körperlich leichte Arbeiten (ohne Tragen schwerer Lasten) sei er voll einsatzfähig (bekl.act. 6). Mit Schreiben vom 25. Juli 2003 teilte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der IV- Stelle mit, dass der Versicherte seit Februar 2003 bei ihm in psychiatrischer Behandlung stehe und seit Januar 2003 zu 50% arbeitsunfähig sei (bekl. act. 9). Mit Verfügung Nr. 1 vom 20. November 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2003 eine halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50% zu. Im Verfügungsteil 2 zur Verfügung vom 3. November 2003 betreffend seines Leistungsanspruchs ab 1. Dezember 2003 vom 3. November 2003 hatte die IV- Stelle festgestellt, dass der Versicherte seit 29. April 2002 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Das einjährige Wartejahr beginne dann zu laufen. Es sei dem Versicherten weiterhin zumutbar, eine leidensangepasste Tätigkeit im Rahmen von 50% auszuführen (kläg. act. 1). Die Vorsorgeeinrichtung erbrachte ebenfalls Versicherungsleistungen aufgrund einer 50%-igen Invalidität (kläg. Act. 7, 8). Mit Verfügung vom 17. März 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100% zu
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (bekl. act. 12). Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 teilte die Vorsorgeeinrichtung dem Versicherten mit, den IV-Akten sei nun zu entnehmen, dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen grundsätzlich einen Rentenanspruch aufgrund der Rückenproblematik abgewiesen hätte, wäre der Versicherte nicht seit Januar 2003 aufgrund einer neuen Diagnose in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Aufgrund der Tatsache, dass die Ursache, welche zur Invalidität geführt habe, erst sieben Monate nach Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung diagnostiziert worden und nicht mehr versichert gewesen sei, habe der Versicherte grundsätzlich keinen Rentenanspruch aus ihrer Versicherung. Ihre Rentenzahlungen würden somit per 1. Juli 2005 eingestellt (bekl. act. 9). Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 wandte die damalige Rechtsvertreterin des Versicherten, die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, ein, dieser leide an einer somatoformen Schmerzstörung, die schon zur Zeit der Anstellung bei der A.___ aufgetreten sei. Demzufolge sei der Versicherte bezüglich der Diagnose über die psychischen Probleme bei der Vorsorgeeinrichtung versichert (bekl. act. 13). Mit Schreiben vom 20. Juni 2005 hielt diese jedoch an ihrem im Schreiben vom 9. Mai 2005 vertretenen Standpunkt fest und lehnte einen weiteren Leistungsanspruch ab 1. Juli 2005 ab. Aufgrund der neuen Tatsachen in den IV-Akten werde die angenommene Tätigkeit des Versicherten bei der A.___ zudem als den vorbestandenen Leiden nicht angepasst betrachtet. Das eingegangene Arbeitsverhältnis sei demnach als gescheiterter Arbeitsversuch vom 1. April bis 28. April 2002 zu werten (bekl. act. 12). B.- Mit Klage vom 4. Juli 2006 beantragte Rechtsanwalt Dr. iur. K. Glavas, Muolen, für den Betroffenen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die obligatorischen und überobligatorischen Pensionskassenansprüche nach Massgabe der von der Invalidenversicherung festgestellten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auch nach dem 1. Januar (recte: Juli) 2005 zuzüglich 5 % Zins seit den jeweiligen Fälligkeiten sowie Prämienbefreiung zu bezahlen. Weiter sei die Beigeladene (die Stiftung Auffangeinrichtung BVG) zu verpflichten, die BVG-Ansprüche nach ATSG vorsorglich bis zum definitiven Entscheid über die Leistungspflicht der beiden Gesellschaften zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C.- Mit Schreiben vom 23. August 2006 teilte der Präsident des Versicherungsgerichts dem Rechtsvertreter des Klägers mit, er sehe weder einen Anlass, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG im jetzigen Zeitpunkt zum vorliegenden Verfahren beizuladen,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte noch diese zu verpflichten, bis zu einem abschliessenden Entscheid im vorliegenden Verfahren irgendwelche Versicherungsleistungen im Sinn einer Vorleistung zu erbringen. D.- In der Klageantwort vom 23. Oktober 2006 beantragte die damalige Rechtsvertreterin der Beklagten, Rechtsanwältin lic. iur. U. Wiedmer, Frauenfeld, Abweisung der Klage. Es seien die Akten des Klägers bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen beizuziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. E.- Mit Replik und Duplik vom 30. Oktober bzw. 28. November 2006 hielten die Parteien unverändert an ihren Anträgen fest. F.- Mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 erneuerte der Gerichtspräsident des Versicherungsgerichts seinen Standpunkt, von einer Beiladung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum vorliegenden Prozess abzusehen, worauf es der Rechtsvertreter des Klägers mit Schreiben vom 2. Januar 2007 beim Vorbescheid des Gerichtspräsidenten beliess. G.- Das Versicherungsgericht holte die Akten der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung betreffend den Kläger ein. Während die neue Rechtsvertreterin der Beklagten, lic. iur. F. Käch, Rechtskonsulentin der Winterthur Columna, auf eine diesbezügliche Stellungnahme verzichtete, nahm der Rechtsvertreter des Klägers mit Schreiben vom 13. Juni 2007 Stellung. H.- Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften bzw. Stellungnahmen wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Beide Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. II. 1.- Per 1. April 2004, 1. Januar 2005 und 1. Januar 2006 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 126 V 136 E. 4b mit
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinweisen). Vorliegend ist ein Rentenanspruch streitig, der vor Inkrafttreten der ersten Revision entstanden sein soll. Die rechtliche Beurteilung der Klage ist daher anhand der damals gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in jener Fassung zitiert werden. 2.- a) Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Mass daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht im Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz zu gewähren, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. b) Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität setzt voraus, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts] in Sachen B. vom 21. Januar 2005 [B 32/03] E. 3.1 mit Hinweisen). Der - im hier zu beurteilenden Fall allein strittige - sachliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 123 V 264 f. E. 1c, 120 V 117 f. E. 2c/aa und bb mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des EVG eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen, nicht der Invaliditätsgrad. Es ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen, ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich - ihre
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte übliche oder aber nur mehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt (BGE 114 V 286 E. 3c; SZS 2003 S. 521). c) Rechtsprechungsgemäss sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe, insbesondere auch hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG), gebunden, sofern sie - wie dies unbestrittenermassen auch bei der Beklagten der Fall ist (Ziffer 20 des Vorsorgereglements für die BVG-Basisvorsorge der Beklagten gültig ab 24. März 2001) -, vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgehen und soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine und 2a, mit Hinweisen; SVR 2003 BVG Nr. 8 S. 23 E. 2.1). Hinsichtlich des Beginnzeitpunkts einer relevanten Arbeitsunfähigkeit hat das EVG die Bindungswirkung an die Feststellungen der Invalidenversicherung dahingehend relativiert, dass sie nur für die Beurteilungen der IV-Organe gelte, "welche im IV-rechtlichen Verfahren für die Ermittlung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren" (MARKUS MOSER, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden, in: AJP 2002 S. 926 ff.; vgl. auch Urteil des EVG vom 26. Januar 2001 [B 79/99, B 4/00] E. 4a/ aa). 3.- Der Kläger bezog vom 1. April 2003 bis 30. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit bzw. die Eröffnung der für den Rentenanspruch zu erfüllenden einjährigen Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG wurde auf den 29. April 2002 festgelegt. Seit dem 1. Oktober 2004 bezieht der Kläger von der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Rente. Die Beklagte richtete dem Kläger bis zum 30. Juni 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente aus. Einen darüber hinaus gehenden Rentenanspruch verneint sie mit der Begründung, die Leistungsvoraussetzungen seien von Anfang an nicht erfüllt gewesen. Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten nach Massgabe des von der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrades auch ab dem 1. Januar (recte: Juli) 2005 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Parteien sind
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich grundsätzlich darin einig, dass die Ursache der seit dem 1. Oktober 2004 andauernden Invalidität die psychische Problematik des Klägers bildet und er in Bezug auf diese von der Invalidenversicherung berentet wird. Wie bereits erwähnt, gilt es allgemein zu beurteilen, wann die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, die sich invalidisierend ausgewirkt hat. Zu untersuchen ist demnach konkret, ob die massgebende Arbeitsunfähigkeit, d.h. diejenige welche zur psychisch bedingten Invalidität geführt hat, bereits während der Dauer des Versicherungsverhältnisses bei der Beklagten, d.h. am 29. April 2002, eingetreten ist. Anders ausgedrückt ist zu prüfen, ob zwischen dem Gesundheitsschaden, der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt hat und dem zur Ausrichtung einer Invalidenrente der Invalidenversicherung führenden psychischen Leiden ein enger sachlicher Konnex besteht. 4.- Für die Bestimmung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich des psychischen Leidens des Klägers ist auf die bei den Akten liegenden medizinischen Beurteilungen abzustellen. Der Kläger konsultierte am 30. April 2002 Dr. B.___ (bekl. act. 6), die ihn der Klinik Valens zur Durchführung verschiedener Untersuchungen und Beratungen zuwies. Im Untersuchungsbericht der interdisziplinären Schmerzsprechstunde vom 8. August 2002 hielten die Ärzte Dr. D.___ und Dr. E.___ als Zuweisungsdiagnosen Schmerzen am linken und rechten Bein, am Kreuz sowie am gesamten Rücken fest. Die Klinikärzte stellten sodann als Diagnosen ein chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei Wirbelsäulenfehlstatik infolge Fehlhaltung, muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz bei Dekonditionierung sowie eine chronische Periarthropathia coxae mit/bei Status nach subtrochanterer Mehrfragmentfraktur des linken Femurs am 26. Februar 1989 und muskulärer Dysbalance der pelvitrochanteren sowie der periartikulären Muskulatur des linken Hüftgelenks. Betreffend Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, der Kläger sei für eine leichte bis mittelschwere Arbeit (max. Gewichte 15 - 25 kg) arbeitsfähig (kläg. act. 10). Im Bericht über die psychosomatische Untersuchung vom 31. Juli 2002 stellte Dr. E.___ zunächst verschiedene Überlegungen zur Persönlichkeit des Klägers an. Als zentrale Eigenschaft nannte er einen narzistisch akzentuierten Persönlichkeitsstil, der wahrscheinlich krisenhaft Störungswert annehme, indem das Selbstansehen und die Beziehung zu anderen Menschen (etwa durch rücksichtsloses, arrogantes oder wütendes Auftreten) leide. Abschliessend erklärte er, dass seine Überlegungen nach seiner jetzigen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschätzung keinen krankhaften Leistungsmangel und keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Klägers begründeten. Vorstellbar sei allenfalls, dass die der Selbststörung zuzuordnenden Beziehungsschwierigkeiten am Arbeitsplatz dermassen störend in Erscheinung treten würden, dass der Kläger als Mitarbeiter nicht (oder nur unter Vorbehalt) zugemutet werden könnte. Anhand der heutigen Befundlage mit der nur geringen beruflichen Bewährung lasse sich eine solche Vermutung allerdings nicht belegen (kläg. act. 10). Dr. B.___ attestierte dem Kläger schliesslich im Arztbericht vom 5. Dezember 2002 teilweise während der Dauer des Versicherungsverhältnisses bei der Beklagten Arbeitsunfähigkeiten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der A.___, konkret eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 29. April bis 14. August 2002 und eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. August 2002 bis auf weiteres. Als Diagnosen stellte sie eine Lumbalgie, Nackenverspannungen, Beinschmerzen links, eine vegetative Dystonie sowie eine starke nervliche soziale und private Belastung (bekl. act. 6). Im Beiblatt zum Arztbericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 6. Dezember 2002 hielt Dr. B.___ sodann fest, dem Kläger sei für das Tragen schwerer Lasten und damit für seine letzte Arbeitsstelle bei der A.___ eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten sei der Kläger zu 50% arbeitsunfähig geschrieben. Für körperlich leichte Arbeiten (ohne Tragen schwerer Lasten) sei der Kläger voll einsatzfähig (kläg. act. 6). 5.- a) Den eben dargelegten ärztlichen Beurteilungen lässt sich sowohl eine somatische bzw. rückenbedingte als auch eine psychogene Problematik entnehmen. Entscheidwesentlich ist allerdings nicht, ob während des Vorsorgeverhältnisses ein Leiden bestanden hat, sondern - falls ein solches zu bejahen ist -, ob dieses zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 123 V 264 E. 1b, 121 V 101 f. E. 2a, 120 V 116 f. E. 2b, je mit Hinweisen; E. 3.1 des in SZS 2006 S. 144 auszugsweise wiedergegebenen Urteils L. vom 17. Mai 2005, B 33/03). Es ist nicht auszuschliessen, dass beim Kläger ein psychisches Leiden bzw. eine psychosoziale Belastungssituation seinen Anfang während der Dauer des massgebenden Vorsorgeverhältnisses genommen hat. Dies darf jedoch nicht mit einer psychisch begründeten, ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden. Die Ärzte der Klinik Valens äusserten sich nicht zur Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In Bezug auf die adaptierte Tätigkeit bestätigten sie dagegen somatisch, aber ausdrücklich auch hinsichtlich der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte psychischen Komponente, keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Dass der Kläger an einem Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft unzumutbar sein könnte, wurde von Dr. E.___ nur als "allenfalls vorstellbar" erklärt bzw. als Vermutung bezeichnet. Diese von ihm gewählte Formulierung vermag lediglich die blosse Möglichkeit einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu belegen, genügt jedoch den Beweisanforderungen im Sozialversicherungsrecht, d.h. dem bei der Feststellung der für den materiellen Leistungsanspruch erheblichen Tatsachen zur Anwendung gelangenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, nicht (BGE 120 V 37 E. 3c; TH. LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. Bern 2003, S. 451 f.). Eine psychiatrische Diagnose stellte Dr. E.___ schliesslich überhaupt keine. Die von Dr. B.___ in Bezug auf die angestammte Arbeit sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten attestierten Arbeitsunfähigkeiten resultieren sodann zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich aus einer psychischen Problematik des Klägers. Hinweise auf eine bestehende psychische Belastung des Klägers sind lediglich den von Dr. B.___ gestellten Diagnosen zu entnehmen, wobei diese keinen international klassifizierten psychischen Störungen bzw. Krankheiten entsprechen (H. DILLING/W. MOMBOUR/ M.H. SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl. Bern 2005). Die Zuweisungsdiagnosen von Dr. B.___ zu Handen der Klinik Valens umfassen sodann überhaupt nur die Bein- und Rückenproblematik. Dasselbe gilt uneingeschränkt auch für die weiteren Feststellungen im Arztbericht bzw. Beiblatt von Dr. B.___ (Beurteilung der zumutbaren Tätigkeit; Verweis auf die Arztberichte der Klinik Valens; Durchführung einer Physiotherapie). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. B.___ hinsichtlich einer psychischen Schwierigkeit nicht auf den Untersuchungsbericht von Dr. E.___ abstellte bzw. hätte abstellen sollen und die psychische Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit anders beurteilt hätte (vgl. Untersuchungsbericht von Dr. E.___, Rubrik : "Anliegen der Zuweiserin", S. 1). Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wurde dem Kläger erstmals von Dr. C.___ im Arztbericht vom 25. Juli 2003 bescheinigt. Der Kläger sei seit Januar 2003 50% arbeitsunfähig. Entsprechend wurden psychiatrische Diagnosen mit Krankheitswert, eine Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus ICD-10 F60.30 mit narzistischen Zügen ICD-10 F60.8 sowie ein mittelgradig schweres depressives Zustandsbild bei rezidivierend depressiven Episoden ICD-10 F33.2 bei Status nach
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte langjährigem multiplen Substanzgebrauch (Heroin, Kokain) zwischen 1989 bis 1995, gegenwärtig abstinent ICD-10 F19.20), somatoformer Schmerzstörung (ICD10 F45.3) sowie Status nach Autounfall mit Femurfraktur links 1989, gestellt. Im Arztbericht vom 25. November 2004 informierte Dr. C.___ sodann über einen verschlechterten Gesundheitszustand ohne Änderung der Diagnosen. Seit Juli 2003 bis heute sei der Kläger im Durchschnitt alle zehn Tage zur psychiatrischen Konsultation gekommen. Dabei habe sich gezeigt, dass seine Persönlichkeitsstörung schwerer gewesen sei, als zu Beginn diagnostiziert. Er halte den Kläger aus psychiatrischer Sicht langfristig zu 100% arbeitsunfähig (kläg. act. 11). Gestützt auf diese Beurteilung beantragte der Kläger bei der Invalidenversicherung eine Rentenrevision, worauf ihm ab 1. Oktober 2004 anstatt der seit 1. April 2003 ausgerichteten halben Rente eine ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% zugesprochen wurde (vgl. IV-Akten). b) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die medizinischen Akten erst ab Januar 2003 einen psychischen Gesundheitsschaden mit rechtlich anerkanntem Krankheitswert und entsprechender psychisch bedingter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausweisen. Die während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten vom 1. April bis 20. Mai 2002 eingetretenen Arbeitsunfähigkeiten beziehen sich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf ein somatisches Leiden. An dieser Beurteilung vermögen die Ausführungen im Schreiben von Dr. C.___ vom 20. September 2003 (kläg. act. 11), er habe übersehen, dass der Kläger vor Januar 2003 bereits bei Dr. B.___ in Behandlung gewesen und seit dem 29. April 2002 zu 100% und ab dem 15. August 2002 bis heute zu 50% arbeitsunfähig geschrieben worden sei, nichts zu ändern. Wie die von Dr. B.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten einzuorden bzw. welchen Gesundheitsschäden sie zuzuordnen sind - nämlich der somatischen Bein- und Rückenproblematik -, wurde in Erwägung Ziff. 5a ausführlich dargelegt. Lediglich als Verweis auf die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab 29. April 2002 ist auch die Aussage von Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 14. Juli 2005 (kläg. act. 20) - anhand seiner Geschichte und seines Verlaufs könne die Arbeitsunfähigkeit auf den 29. April 2002 datiert werden, damals sei der Kläger von seiner Hausärztin, Dr. B.___, zu 100% krankgeschrieben worden - zu betrachten. Seine weitere Feststellung, diagnostisch gehe es beim Kläger in erster Linie um eine schwere Persönlichkeitsstörung, die in den letzten Jahren ausgeprägter geworden sei, ist sodann als Hinweis auf seine im Bericht vom 25. November 2004 und damit nach
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ablauf des Versicherungsverhältnisses bei der Beklagten attestierte Erhöhung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 auf 100% zu werten. Schliesslich ist auch mit Blick auf die Arbeitssituation des Klägers vor dem Januar 2003 kein Beginn einer psychisch begründeten Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Versicherungsverhältnisses bei der Beklagten ausgewiesen. Laut Akten der Invalidenversicherung hat der Kläger während 18 Monaten, d.h. vom September 1999 bis März 2001, als Allrounder bei der F.___, sodann während acht Monaten, d.h. vom 1. August 2001 bis April 2002, als Verkäufer bei der H.___ und anschliessend während eineinhalb Monaten als Umzugsmitarbeiter bei der A.___ gearbeitet. Während im Fragebogen für den Arbeitgeber der Invalidenversicherung in Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit der F.___ keine Arbeitsunfähigkeiten aufgeführt sind, war der Kläger während seiner achtmonatigen Tätigkeit bei der H.___ insgesamt während 15 Tagen 100% arbeitsunfähig. Der Grund dieser ungefähr in der Mitte des Arbeitsverhältnisses konzentriert aufgetretenen Absenzen geht aus den Akten nicht hervor. Seine Arbeit bei der A.___ konnte der Kläger sodann ab 29. April 2002 nicht mehr ausüben. Dies jedoch - wie in Erwägung Ziff. 5a dargelegt - überwiegend wahrscheinlich rückenbedingt. Die Feststellung einer vor Januar 2003 eingetretenen massgebenden invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit infolge einer psychischen Gesundheitsstörung gestützt auf die eben dargelegte Aktenlage (Dauer der Arbeitsverhältnisse, Art und Dauer der Arbeitsunfähigkeiten) hätte rein hypothetischen Charakter und kann zumindest nicht während der Dauer des Versicherungsverhältnisses bei der Beklagten beginnend angenommen werden. Der Kläger befand sich im wesentlichen in einem fortlaufenden Arbeitsprozess. 6.- Unter diesen Umständen besteht keine Verbindlichkeit des IV-Entscheids für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der von der Invalidenversicherung während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses festgelegte Beginn der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit bzw. der einjährigen Wartezeit (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) auf den 29. April 2002 bezog sich auf die mit Wirkung ab 1. April 2003 angenommene 50%-ige Invalidität, die zunächst zur Ausrichtung einer halben Rente führte. Die Invalidenversicherung stützte sich dabei auf den Arztbericht von Dr. B.___ vom 5. Dezember 2002 und auf die im dazugehörigen Beiblatt vom 6. Dezember 2002 für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten bescheinigte 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Die Frage, ob die Zusprache einer halben Invalidenrente mit
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wirkung ab 1. April 2003 durch die Invalidenversicherung richtig gewesen ist, muss hier nicht beantwortet werden. Fest steht nämlich, dass die in Bezug auf diese angenommene Arbeitsunfähigkeit zumindest nicht psychischen Ursprungs war. Weiter steht fest, dass die dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 aufgrund einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausgerichtete ganze Rente der Invalidenversicherung, wie bereits erwähnt, auf einer psychischen Gesundheitsstörung des Klägers basiert. Der diesbezügliche Beginn der massgebenden invalidisierenden Arbeitsunfähgkeit bzw. Wartezeit musste bei vorliegender Sachlage von Seiten der Invalidenversicherung nicht mehr neu festgelegt werden. Selbst seit Januar 2003 - laut Dr. C.___ bestand seit damals auch eine psychisch bedingte 50%-ige Arbeitsunfähigkeit - war nämlich ein Jahr vergangen. Im übrigen war von Seiten der Invalidenversicherung ein Rentenanspruch des Klägers am Laufen. Entscheidend ist letztlich, dass der rechtsprechungsgemäss geforderte enge sachliche Zusammenhang zwischen der in der Zeitspanne vom 1. April bis 20. Mai 2002 eingetretenen Beeinträchtigung des Leistungsvermögens in der angestammten Tätigkeit und der schliesslich zur Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Oktober 2004 führenden Invalidität zu verneinen ist. Damit steht fest, dass die Beklagte nicht leistungspflichtig ist, weil der Kläger im Zeitpunkt, als die Arbeitsunfähigkeit eintrat, die schliesslich zur Invalidität führte, nicht bei ihr versichert war. 7.- Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.08.2007 Art. 23 BVG. Verbindlichkeit des IV-Entscheids für die Vorsorgeeinrichtung; Abklärung der sachlichen Konnexität zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. August 2007, BV 2006/20)
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