Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2025/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 23.12.2025 Entscheiddatum: 23.10.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 23.10.2025 Art. 8 und 15 AVIG. Vermittlungsfähigkeit einer Mutter mit Betreuungspflichten verneint, da sie nur in Gegenschicht zu ihrem Partner arbeiten wollte. Dieser arbeitete in unregelmässigen Schichten, welche lediglich drei Wochen im Voraus mitgeteilt wurden. Abweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2025, AVI 2025/6). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung I
Entscheid vom 23. Oktober 2025 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Julia Dillier
Geschäftsnr. AVI 2025/6
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin,
gegen A m t f ü r Wirtschaft u n d Arbeit , Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,
Gegenstand Vermittlungsfähigkeit (zeitliche Einschränkung)
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2/7 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) bezog nach der Geburt ihres Sohnes B.___ vom 3. Juli bis 8. Oktober 2024 Mutterschaftsentschädigung (act. G3.1/A23). Am 7. Oktober 2024 meldete sie sich im Job-Room des Portals der Arbeitslosenversicherung per 9. Oktober 2024 zur Arbeitsvermittlung an (Wiederanmeldung). Sie gab an, eine Vollzeitstelle zu suchen, wegen der Betreuungspflicht gegenüber ihrem Kind in Gegenschicht zu ihrem Partner (vgl. act. G3.1/A3, A16 und A24). A.b Mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 gab das Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA) der Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend ihre Vermittlungsfähigkeit. Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern müsse hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Aufgrund der vorliegenden Akten erscheine es als kaum realistisch, dass ein Arbeitgebender sie zu 100 % in Gegenschicht zu ihrem Partner anstelle. Aus diesem Grund werde beabsichtigt, die Vermittlungsfähigkeit ab Wiederanmeldung zu verneinen (act. G3.1/A29). A.c Am 4. Dezember 2024 nahm die Versicherte zu ihrer Vermittlungsfähigkeit Stellung. Sie führte aus, dass ihr Partner in drei Schichten arbeite, jeweils von 04:00 bis 12:00 Uhr, von 12:00 bis 20:00 Uhr und von 20:00 bis 04:00 Uhr. Er bekomme den Arbeitsplan jeweils einen Monat im Voraus. Es gebe manchmal Änderungen, die er jedoch eine Woche vorher erhalte. Er verfüge über ein Fahrzeug und benutze dieses für den Arbeitsweg. Sie würde mit dem öffentlichen Verkehr zur Arbeit gehen, im Notfall könne sie auch mit dem Auto fahren (act. G3.1/A30). A.d Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab 9. Oktober 2024. Tatsache sei, dass die Versicherte in Gegenschicht zu ihrem Partner arbeiten wolle. Die Kinderbetreuung werde dabei jeweils von der Versicherten und deren Partner übernommen. Sie stelle sich daher der Vermittlung für eine 2-Schicht-Tätigkeit von 05:00 bis 14:00 Uhr bzw. von 14:00 bis 22:00 Uhr zur Verfügung. Der Partner der Versicherten arbeite jedoch in einem 3-Schicht-Betrieb von 04:00 bis 12:00 Uhr, von 12:00 bis 20:00 Uhr oder von 20:00 bis 04:00 Uhr. Hinzu würden kurzfristige Änderungen in dessen Arbeitsplan kommen. Wenn der Partner der Versicherten von der Nachtschicht nach Hause komme, könne dieser nicht gleich die Betreuung eines Säuglings übernehmen, da die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden müssten. Auch die Übergabezeiten des Babys seien nicht geregelt. Es müssten sowohl die Zeiten für den Arbeitsweg des Partners als auch diejenigen der Versicherten berücksichtigt werden. Es sei der Versicherten somit nicht möglich, regelmässig in einem 2-Schicht-Betrieb zu arbeiten (act. G3.1/A35).
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3/7 A.e Dagegen erhob die Versicherte am 21. Januar 2025 Einsprache. Obwohl ihr ein solcher Fall bekannt sei, liessen sich zwei 100 %-Pensen in der Tat schwer mit der Betreuung eines Babys kombinieren. Mit einem 60 %-Pensum müsste dies jedoch definitiv möglich sein. Aufgrund der Schichtarbeit müsse ihr Partner nie Überstunden machen, weshalb sie ihre Arbeit in einem 60 %- Pensum problemlos auf seine Arbeitszeiten abstimmen könne (act. G3.1/A38). A.f Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 gab das AWA der Versicherten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend ihre Vermittlungsfähigkeit. Es ersuchte sie, den Arbeitsvertrag und die letzten drei Arbeitseinsatzpläne ihres Partners beizulegen sowie um Beantwortung folgender Fragen: «(1) Wie regelmässig arbeitet Ihr Partner in den jeweiligen Schichten? Arbeitet er regelmässig zur ähnlichen Zeit in derselben Schicht (z.B. anfangs Monats immer in der Frühschicht)? (2) Wie können Sie sicherstellen, dass Sie trotz Kinderbetreuung und der Arbeit Ihres Partners frühzeitig Ihre eigenen Arbeitseinsätze planen können? (3) Wie häufig kommt es zu Änderungen und Anpassungen des Arbeitsplans Ihres Partners? (4) Wie würden Sie die Kinderbetreuung gewährleisten, wenn es zu kurzfristigen Änderungen im Einsatzplan Ihres Partners kommt?» (act. G3.1/A41). A.g Am 4. Februar 2025 nahm die Versicherte dahingehend Stellung, dass eine Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von 60 % realistisch sei. Ihr Partner arbeite regelmässig in drei Schichten (bspw. eine Woche in der Frühschicht, eine Woche in der Spätschicht und eine Woche in der Nachtschicht). Es könne jedoch auch vorkommen, dass er zwei Wochen in derselben Schicht arbeiten müsse. Änderungen im Arbeitsplan kämen nur sehr selten vor. Er würde zudem vorher gefragt, ob die Änderungen für ihn möglich seien. Somit könne sie fünf Stunden am Tag (von 05:00 bis 10:00 und von 14:00 bis 19:00 Uhr) in zwei Schichten arbeiten. Sollte sie eine Stelle bekommen, müsste sie die Arbeitszeiten mit dem Arbeitgebenden jeweils vorher absprechen, damit die Kinderbetreuung gewährleistet sei (act. G3.1/A43). A.h Am 24. Februar 2025 wies das AWA die Einsprache der Versicherten ab mit der Begründung, dass sich aus den Dienstplänen des Partners keine Regelmässigkeit ergebe, weshalb es für die Versicherte nicht möglich sei, in regelmässigen Abständen die Vormittags- bzw. Nachmittagsschicht zu übernehmen. Zwar sei er mehrere Tage am Stück in derselben Schicht eingeteilt. Dass sich die Schichten regemässig wiederholen bzw. immer zur gleichen Zeit beginnen und enden würden, sei indes nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund könne die Versicherte nicht in einer absehbaren Regelmässigkeit der angedachten Vormittags- bzw. Nachmittagsschicht nachgehen. Somit sei sie bei der Vermittlung davon abhängig, dass sie einen Arbeitgebenden finde, der bereit sei, auf den Dienstplan ihres Partners Rücksicht zu nehmen. Die Vermittlungsfähigkeit sei somit davon abhängig, dass entweder ein Arbeitgebender ihre Schichten gestützt auf den Dienstplan des Partners der Versicherten bereits vorab passend einteile oder die Versicherte nach Erhalt des Dienstplans ihres Partners die eigenen Schichten zuverlässig abtauschen könne, damit die Kinderbetreuung gewährleistet sei. Damit
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4/7 seien derart enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer passenden, zum Arbeitseinsatz des Partners der Versicherten komplementären Stelle ungewiss erscheine (act. G3.1/A46). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 11. März 2025 mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Sie sei auf der Suche nach einer Stelle mit einem 60 %-Pensum. Ihr Partner arbeite regelmässig in drei Schichten und bekomme den Einsatzplan jeweils drei Wochen im Voraus. Wenn sie in zwei Schichten arbeite, sei dies gut mit den Schichten ihres Partners kombinierbar. Eine solche Stelle zu finden sei vielleicht nicht einfach, aber ganz sicher möglich (act. G1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2025 beantragt das AWA (nachfolgend: Beschwerdegegner) unter Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G4). Erwägungen 1. 1.1 Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin trotz der ihr obliegenden Kinderbetreuungspflichten ab 9. Oktober 2024 (nach Auslauf der Mutterschaftsentschädigung, act. G3.1/A23) mit Bezug auf eine 60 %-Stelle als vermittlungsfähig einzustufen ist. 1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Die Vermittlungsfähigkeit setzt sich aus den zwei objektiven Elementen der Arbeitsfähigkeit und Arbeitsberechtigung sowie aus dem subjektiven Element der Vermittlungsbereitschaft zusammen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 261; BGE 136 V 95 E. 7.3). 1.3 Die Vermittlungsfähigkeit darf nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Der Umstand, dass versicherte Personen sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen oder Eltern betreuungspflichtiger Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum Ehegatten wünschen, begründet allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit. Diese Rechtsfolge tritt indes dann ein, wenn der versicherten Person bei der
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5/7 Auswahl des Arbeitsplatzes aus familiären oder persönlichen Gründen nachweislich derart enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer passenden Stelle sehr ungewiss ist (KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich/Genf 2025, S. 84). Zu betonen ist zudem, dass für die Frage der Vermittlungsfähigkeit die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit, aber auch der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller andern Umstände, entscheidend sind (Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_714/2014, E. 2.2). 1.4 Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids entwickelt haben. Sie ist unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vorgelegenen und bis zum Erlass des Einspracheentscheids eingetretenen Verhältnisse zu prüfen (vgl. BGE 120 V 280 E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2022, 8C_494/2021, E. 2.2 und 3.3.3). 2. 2.1 Im Vordergrund der Prüfung steht vorliegend die Frage der realistischen Arbeitszeiten im Zusammenhang mit der zu gewährleistenden Kinderbetreuung und der Schichtarbeit des Partners. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Partner der Beschwerdeführerin grundsätzlich in drei Schichten von 04:00 bis 12:00 Uhr, von 12:00 bis 20:00 Uhr und von 20:00 bis 04:00 Uhr arbeitet, wobei die Schichten durchaus auch bereits um 02:00 bzw. 03.00 Uhr beginnen oder bis zu zehn Stunden dauern können (vgl. Dienstpläne in act. 3.1/A43 für die Tage 3. bis 10. Februar sowie 10. bis 17. Februar 2025). Die Schichten werden diesem jeweils drei Wochen im Voraus angekündigt, wobei es zu kurzfristigen Änderungen kommen kann. Seine Arbeitgeberin bestätigte jedoch aktenkundig, dass die Mitarbeitenden gefragt würden, ob eine kurzfristige Schichtänderung möglich sei (act. G3.1/A43). Die Beschwerdeführerin gab an, sie wolle in zwei Gegenschichten zu ihrem Partner arbeiten, d.h. von 05:00 bis 10:00 Uhr und von 14:00 bis 19:00 Uhr. Gemäss Akten verfügt die Beschwerdeführerin über den Staplerkurs S2 und arbeitete in der Vergangenheit als Produktions- und Lagermitarbeiterin bzw. zuletzt als Gruppenleiterin (act. G3.1/A5-A7). 2.2 Das Bundesgericht bejahte unter anderem die Vermittlungsfähigkeit einer Mutter für ein Teilzeitpensum, obwohl diese nur abends (von Montag bis Donnerstag von 18:30 bis 22:00 Uhr und am Freitag von 16:00 bis 22:00 Uhr) und am Samstag, arbeiten konnte, wofür Reinigungs- oder Hilfsarbeiten bzw. Tätigkeiten im Gastrobereich in Frage kämen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2005, C 127/04, E. 3.1 f.). Bestätigt wurde auch die Vermittlungsfähigkeit einer Mutter, welche nur vormittags, nachmittags oder abends zwei Stunden einer Beschäftigung als Reinigungsfachfrau nachgehen konnte. Sie betreute in der verbleibenden Zeit ihre erwachsene, behinderte Tochter
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6/7 zuhause. Das Bundesgericht beurteilte die Aussichten auf eine Anstellung als intakt und dachte dabei in erster Linie an Reinigungs- und Hilfsarbeiten, bei welchen sowohl Schichtarbeiten wie auch abendliche Einsätze und insbesondere stundenweise Einsätze zu unterschiedlichen Tageszeiten möglich seien (Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008, C 29/07, E. 4.2). Bejaht wurde sodann die Vermittlungsfähigkeit einer Versicherten, die nur in Gegenschicht zu ihrem Partner, abwechselnd eine Woche von 07:00 bis 12:00 Uhr und eine Woche von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, in einem 50 % Pensum arbeiten wollte. Das Bundesgericht erkannte, dass ihre reellen Chancen, auf dem ihr offen stehenden Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, zwar reduziert seien. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit, der regelmässigen Schichtarbeit des Partners und der konjunkturellen Verhältnisse seien ihre Aussichten jedoch als intakt zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2008, 8C_367/2008, E. 3.1 und 4.1). Demgegenüber verneinte das Bundesgericht die Vermittlungsfähigkeit einer Mutter, welche ebenfalls eine Stelle ausschliesslich in Gegenschicht zu ihrem Partner suchte. Erschwerend kam in jenem Fall hinzu, dass der Partner der Versicherten unregelmässig Schicht arbeitete, seine Arbeitszeiten in der Regel erst etwa zwei Wochen im Voraus kannte und in seinem Arbeitsverhältnis eine hohe Flexibilität auch bezüglich Nacht- und Samstagsarbeit verlangt wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_714/2014, E. 4.2). 2.3 Im vorliegenden Fall ist als vorteilhaft zu beurteilen, dass die Beschwerdeführerin über den Staplerkurs verfügt und bereits Erfahrung im Bereich Logistik mitbringt. Gerade in dieser Branche sind mehrheitlich Schichtarbeiten vorhanden und aufgrund des Fachkräftemangels auch nachgefragt. Es besteht somit die reelle Chance, dass die Beschwerdeführerin eine Anstellung findet, bei welcher sie in Schicht arbeiten kann (vgl. etwa BGE 143 V 168 E. 5.1 betr. die hohe Nachfrage im Pflegebereich). Zeitlich lägen die von der Beschwerdeführerin angeführten Arbeitszeiten zwar im Bereich des Möglichen, selbst wenn ihr Partner etwas länger arbeiten müsste (vgl. Dienstpläne, act. G3.1/A43), zumal sein Arbeitsweg mit dem Fahrzeug ca. 25 Minuten beträgt (von C.___ SG bis D.___ FL). Dass die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsweg grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen hätte, schränkt ihre Vermittlungsfähigkeit wiederum ein. Folgende Schichtkombinationen wären gemäss Angaben der Beschwerdeführerin denkbar: Schicht Partner: Schicht der Beschwerdeführerin: 04:00 – 12:00 Uhr 14:00 – 19:00 Uhr 12:00 – 20:00 Uhr 05:00 – 10:00 Uhr 20:00 – 04:00 Uhr 05:00 – 10:00 Uhr und 14:00 – 19:00 Uhr. Die letzten Schichtkombinationen erscheinen unter Berücksichtigung des Arbeitsweges des Partners von rund 25 Minuten als sehr knapp bemessen und würden den möglichen Arbeitsort der
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7/7 Beschwerdeführerin zusätzlich einschränken. In der konkreten Fallkonstellation kommt erschwerend hinzu, dass eine regelmässige Wiederholung der Schichten in den Dienstplänen des Partners nicht zu erkennen ist, der Partner der Beschwerdeführerin also in unregelmässigen Schichten arbeitet und seine Arbeitgeberin diese jeweils nur drei Wochen im Voraus ankündigt. Das würde bedingen, dass ein potenzieller Arbeitgebender der Beschwerdeführerin die Arbeitszeitplanung in demselben Rhythmus bzw. um wenige Tage verzögert wie die Arbeitgeberin des Partners festlegen müsste, andernfalls nicht zu vermeiden wäre, dass es zu Arbeitszeitkonflikten kommt. Es ist allerdings als kaum realistisch anzusehen, dass ein potenzieller Arbeitgebender (soweit es sich nicht um die Arbeitgeberin des Partners handelt) bereit ist, die Arbeitsplanung so zu gestalten, dass stets auf die Beschwerdeführerin bzw. den Dienstplan des Partners Rücksicht genommen würde, ohne dass diese wenigstens eine Regelmässigkeit in der Schichtarbeit zusichern kann. Unter diesen konkreten Umständen erscheint das Finden einer Stelle als sehr ungewiss. 2.4 Nach dem Gesagten ist folglich nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 9. Oktober 2024 verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 2.5 Sollte sich die Beschwerdeführerin zukünftig auch eine Fremdbetreuung ihres Kindes vorstellen können, wäre ihre Vermittlungsfähigkeit im Rahmen einer Neuanmeldung erneut zu prüfen. 3. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2026-04-09T05:12:35+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen