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St.Gallen Versicherungsgericht 18.12.2025 AVI 2025/34

18 dicembre 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,717 parole·~14 min·7

Riassunto

Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 sowie Art. 14 AVIG, Art. 11 AVIV Abweisung des Antrags auf Arbeitslosenenentschädigung erfolgte aufgrund von ungenügender Beitragszeit zu Recht. Berechnung von Beitragszeiten in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2025, AVI 2025/34).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2025/34 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 03.02.2026 Entscheiddatum: 18.12.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 18.12.2025 Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 sowie Art. 14 AVIG, Art. 11 AVIV Abweisung des Antrags auf Arbeitslosenenentschädigung erfolgte aufgrund von ungenügender Beitragszeit zu Recht. Berechnung von Beitragszeiten in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2025, AVI 2025/34). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St.Gallen Gerichte

1/8

Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 18. Dezember 2025 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt

Geschäftsnr. AVI 2025/34

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin,

gegen Kantonale Arbeitslosenkasse , Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeit)

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2/8 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich am 5. Juni 2025 während einer noch bis 28. Juni 2025 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Job-Room des Portals der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an und stellte bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse (nachfolgend: ALK) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 29. Juni 2025 (ALK-act. 97, ALK-act. 89, Eintrag vom 13. Juni 2025, und ALK-act. 72). Sie erklärte anlässlich des Erstgesprächs beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), noch in einem Arbeitsverhältnis mit der B.___ zu stehen, jedoch keine Patienten und folglich keinen Verdienst zu haben (ALK-act. 89; vgl. auch Arbeitgeberbescheinigung vom 30. Juni 2025 in ALK-act. 78). Einem Arbeitsvertrag zufolge war die Versicherte vom 1. Mai 2023 bis 31. August 2023 als Projektmanagerin für D.___ tätig (ALK-act. 116; vgl. auch Zwischenverdienstbescheinigungen in ALK-act. 103 f., 107 f. und 113 f.). Einer Arbeitgeberbescheinigung vom 30. Juni 2025 ist zu entnehmen, dass die Versicherte vom 15. Mai 2024 bis 30. November 2024 als Dentalhygienikerin im Stundenlohn für die C.___, Dr. med. dent. E.___, tätig war (ALK-act. 80 f.). A.b Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 lehnte die ALK den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 29. Juni 2025 ab, da die Versicherte mit den Arbeitsverhältnissen für D.___, die B.___ und die C.___ lediglich eine Beitragszeit von 8.7 Monaten nachweisen könne. Auch könne sie keinen Befreiungsgrund geltend machen (ALK-act. 56 ff.). A.c Dagegen erhob die Versicherte am 14. August 2025 unter Beilage weiterer Unterlagen Einsprache. Sie ersuchte um nochmalige Prüfung ihres Anspruchs unter Berücksichtigung der nun vollständig vorliegenden Dokumente (ALK-act. 45 ff.). Die ALK tätigte in der Folge Abklärungen bei der Trevitas Treuhand AG (Treuhandfirma der B.___; ALK-act. 42) und gewährte der Versicherten mit Schreiben vom 2. September 2025 das rechtliche Gehör zum Resultat dieser Abklärungen (ALK-act. 41). Diese äusserte sich mit Schreiben vom 5. September 2025 (ALK-act. 35). A.d Am 29. September 2025 wies die ALK die Einsprache der Versicherten ab. Neu ging sie von einer Beitragszeit von 9.167 Monaten aus (2.093 Monate D.___, 6.607 Monate C.___ und 0.467 Monate B.___; ALK-act. 29 ff.). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 1. Oktober 2025 mit dem Antrag auf Überprüfung des angefochtenen Entscheids (act. G1).

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3/8 B.b Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2025 beantragt die ALK (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf ihren Einspracheentscheid vom 29. September 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G3). B.c Am 14. November 2025 reicht die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe mitsamt Beilagen ein (act. G5, 5.1 und 5.2). Diese Eingabe stellt das Gericht der Beschwerdegegnerin am 17. November 2025 zur Kenntnis zu (act. G6). B.d Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 29. Juni 2025 wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit und fehlender Befreiungsmöglichkeit von der Beitragszeit abgelehnt hat. 1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist. Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG). 1.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG setzt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Weiteren unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. 1.3 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1.4 Was unter einer beitragspflichtigen Beschäftigung zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. einen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht. Als Beitragszeit werden auch Zeiten angerechnet, in denen die

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4/8 versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) oder Unfall (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG). 1.5 Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Werktage mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umgerechnet (ARV 1992 Nr. 1 S. 70 E. 3; BGE 121 V 165 E. 2b). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmenden mit Vollzeitbeschäftigung. Übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Art. 11 Abs. 4 AVIV). 1.6 Nach der Rechtsprechung und Lehre ist für die Bestimmung der Beitragsmonate die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Falls eine arbeitnehmende Person regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses erbringt, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die arbeitnehmende Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c/bb mit Hinweis; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Rz. 212). Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet (z. B. Abrufarbeitsverhältnis), sind alle Monate, in denen gearbeitet worden ist, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangehenden bzw. nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Monate in denen gar nicht gearbeitet wurde, gelten nicht als Beitragszeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 26. August 2008, 8C_20/2008, E. 4.2, und vom 29. Januar 2009, 8C_836/2008, E. 2.2). Nur wenn das Arbeitsverhältnis im Verlauf eines Monates aufgenommen bzw. beendet wird, berechnet sich die Beitragszeit erst ab Zeitpunkt der Aufnahme bzw. bis Beendigung der Arbeit nach Art. 11 Abs. 2 AVIV (Proratisierung; AVIG-Praxis ALE Rz. B150a). 1.7 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und die Beitragszeit unter anderen wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) nicht erfüllen konnte, sofern die Person während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatte. 2.

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5/8 2.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 29. Juni 2023 bis 28. Juni 2025 dauert (Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG). Des Weiteren ist unbestritten, dass eine Beitragszeit von 2.093 Monaten (29. Juni bis 31. August 2023) aus dem Arbeitsverhältnis mit D.___ zu berücksichtigen ist. Umstritten sind insbesondere die Berechnungen der jeweiligen Beitragszeit aus dem Arbeitsverhältnis mit der C.___ und aus der Tätigkeit für die B.___. 2.2 In Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit der C.___ berücksichtigte die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von 6.607 Monaten für die Zeit vom 15. Mai bis 30. November 2024 (ALK-act. 31). Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, dass dieses Arbeitsverhältnis nur bis 31. Oktober 2024 gedauert habe (act. G1). Laut bei den Akten liegender Arbeitgeberbescheinigung der C.___ vom 30. Juni 2025 war die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 15. Mai bis 30. November 2024 für diese tätig, wobei der letzte Arbeitstag der 30. November 2024 gewesen und die Lohnzahlung ebenfalls bis zu diesem Tag erfolgt sei (ALK-act. 80 f.). Da – wie vorstehend in E. 1.5 ausgeführt – Beitragszeit für einen bestimmten Zeitraum auch dann nur einmal berücksichtigt werden kann, wenn zwei Arbeitsverhältnisse parallel ausgeübt werden, ist ohne Relevanz, ob der Beschwerdeführerin für November 2024 die Beitragszeit von einem ganzen Monat aus diesem Arbeitsverhältnis oder aus jenem mit der B.___ angerechnet wird. Folglich erübrigen sich Weiterungen hierzu und es ist gestützt auf die Angabe der Beschwerdeführerin von einer Beitragszeit bei der C.___ von jedenfalls 5.607 Monaten (15. Mai bis 31. Oktober 2024) auszugehen. 2.3 2.3.1 Mit der B.___ schloss die Beschwerdeführerin am 6. September 2024 einen „Teilzeitarbeitsvertrag im Stundenlohn“ als Dentalhygienikerin ab 30. September 2024. Darin wurde vereinbart, dass die Arbeitszeit variabel sei. Diese werde voraussichtlich 8 Stunden pro Woche betragen. Die Einsatzzeiten würden vorgängig abgesprochen (ALK-act. 65). Laut Arbeitgeberbescheinigung handelt es sich um eine Anstellung auf Abruf mit einer vertraglichen Normalarbeitszeit der Beschwerdeführerin von 0 Stunden pro Woche (ALK-act. 78). 2.3.2 Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung der B.___ vom 30. Juni 2025 war die Beschwerdeführerin vom 30. September bis 21. November 2024 für diese Arbeitgeberin tätig (ALK-act. 78). Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens ergaben jedoch, dass die Beschwerdeführerin auch am 14. April 2025 noch einen Einsatz für die B.___ geleistet hat (ALK-act. 42). Sodann zeigen die Akten, dass weder die Beschwerdeführerin noch die B.___ dieses Arbeitsverhältnis aufgelöst haben (ALK-act. 78 und act. G1). Angesichts des Abrufcharakters dieses Arbeitsverhältnisses stellte sich die Beschwerdegegnerin bei der Anmeldung zum Taggeldbezug per 29. Juni 2025 zu Recht nicht auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin noch in einem Arbeitsverhältnis stehe und folglich nicht arbeitslos sei (vgl. die entsprechenden Ausführungen im

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6/8 Einspracheentscheid in ALK-act. 31), sondern ging von einer faktischen Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses aus. Nicht gefolgt werden kann ihr demgegenüber bei dem von ihr gewählten Zeitpunkt der faktischen Beendigung am 14. April 2025 (vgl. ALK-act. 31). Die B.___ scheint gegenüber der Beschwerdeführerin nicht kommuniziert zu haben, dass keine Einsätze für sie mehr vorgesehen seien, weshalb sie von einem Weiterbestehen dieses Arbeitsvertrags ausgehen durfte. Vor diesem Hintergrund ist erst anlässlich der Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2025 auch von ihrer Seite her von einem Beendigungswillen hinsichtlich dieses Arbeitsverhältnisses auszugehen. 2.3.3 Angesichts des folglich über den April 2025 hinaus andauernden Arbeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der B.___ ist der Beschwerdeführerin im Monat April 2025 nicht nur die Zeit bis zu ihrem Einsatz am 14. April 2025 als Beitragszeit anzurechnen, sondern der ganze Monat April 2025 (vgl. vorstehende E. 1.6). Für eine Anrechnung von weiteren Beitragszeiten besteht demgegenüber kein Raum, nachdem auch die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, weitere Einsätze für die B.___ geleistet zu haben, und Monate ganz ohne Einsätze trotz bestehendem Arbeitsvertrag nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. vorstehende E. 1.6). 2.3.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass ihr zusätzlich Zeiten von Arbeitsunfähigkeit während dem mit der B.___ bestehenden Arbeitsverhältnis als Beitragszeit anzurechnen seien. Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG setze nämlich die Zeit, in der die versicherte Person in einem Arbeitsverhältnis stehe, aber wegen Krankheit keinen Lohn erhalte und daher keine Beiträge entrichte, der Beitragszeit gleich. Sie habe von Dezember 2024 bis März 2025 aufgrund einer medizinischen Rehabilitation keine Patienten behandeln können (act. G1). Für die Zeit vom 15. Januar bis 15. März 2025 legt die Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ins Recht (act. G1.4). Sodann liegt eine Bestätigung von Dr. med. dent. F.___ & Kollegen vom 8. August 2025 bei den Akten, laut welcher die Beschwerdeführerin sich am 1. und 3. April, 13., 15., 20. und 21. Mai sowie am 1. Juni 2025 in einer zahnärztlichen Behandlung befunden hat (ALK-act. 46). Art. 13 Abs. 2 Bst. c AVIG gilt für Krankheits- und Unfallfälle im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, wenn der Lohnanspruch erloschen ist oder wenn der Verdienstausfall durch Taggelder einer Versicherung übernommen und ausgeglichen wird, die nicht beitragspflichtig sind (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2015, 8C_645/2014, E. 2). Dies entspricht angesichts des Abrufcharakters des Arbeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der B.___ nicht der vorliegenden Konstellation, in welcher mangels Arbeitsleistung und auch mangels Abrufs kein Lohnanspruch entstand. Laut Auskunft der B.___ gab es nach dem 21. November 2024 (mit Ausnahme vom 14. April 2025; vgl. vorstehende E. 2.3.3) keine Arbeit mehr für die Beschwerdeführerin (ALK-act. 78). Obwohl die Beschwerdeführerin nur für die Zeit von Mitte Januar bis Mitte März 2025 eine Arbeitsunfähigkeit nachweist und an einzelnen Tagen zwischen dem 1. April und dem 1. Juni 2025 zahnärztliche Behandlungen ausgewiesen sind, fanden auch vom 21. November 2024 bis 14. Januar 2025 und vom 16. März 2025 bis 13. April 2025 keine

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7/8 Einsätze bei der B.___ statt. Dass die Beschwerdeführerin während ihrer Arbeitsunfähigkeit abgerufen worden wäre und solche Einsätze krankheitshalber abgelehnt hat, macht zudem auch sie nicht geltend. Damit war jedoch die Krankheit nicht kausal dafür, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit keine Einsätze leistete. Einen Lohnanspruch gegenüber der B.___ hätte die Beschwerdeführerin angesichts der kurzen Dauer des Abrufsverhältnisses zudem wohl mangels zugesicherter Mindestarbeitszeit respektive Mindestentschädigung nur mittels Arbeitseinsätzen zu generieren vermögen, eine Entschädigung während Krankheit stand ihr von Seiten der B.___ soweit ersichtlich nicht zu, zumindest ist nichts Entsprechendes aktenkundig. 2.3.5 Insgesamt kann der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten eine Beitragszeit von maximal 2 Monaten (1. bis 30. November 2024 und 1. bis 30. April 2025) aus ihrem Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG angerechnet werden. 2.4 Mit den drei Arbeitsverhältnissen (vgl. vorstehende E. 2.1, E. 2.2 und E. 2.3.5) hat die Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von total 9.7 Monaten (2.093 plus 5.607 plus 2) generiert. Demzufolge erfüllt die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist vom 29. Juni 2023 bis 28. Juni 2025 nicht. 2.5 Für die Zeit vom 15. Januar bis 15. März 2025, also für 2 Monate, vermag die Beschwerdeführerin den Befreiungsgrund einer vollzeitlichen Krankheit nachzuweisen (act. G1.4; vgl. vorstehende E. 1.7). Gemäss Rechtsprechung ist eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, jedoch ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 677 ff. E. 4.1 mit Hinweisen). Deshalb könnten die zwei Monate Arbeitsunfähigkeit auch nicht unter diesem Titel bei der Beitragszeit berücksichtigt werden. Weitere Befreiungsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 29. Juni 2025 nach dem Dargelegten zu Recht abgelehnt, weshalb die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuweisen ist. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im AVIG keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

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8/8 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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2026-04-08T05:02:36+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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