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St.Gallen Versicherungsgericht 17.02.2026 AVI 2025/20

17 febbraio 2026·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,117 parole·~21 min·9

Riassunto

Art. 95 AVIG und Art. 25 ATSG Erlass. Der gute Glaube muss vorliegend verneint werden. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu belegen, dass er die RAV-Beraterinnen und Berater über einen von ihm als Hobby bezeichneten Autohandel aufgeklärt hat. Und selbst wenn eine Mitteilung stattgefunden hätte, wäre der Beschwerdeführer nur unter Darlegung aller Details des Autohandels gutgläubig gewesen. Spätestens im Zeitpunkt des Taggeldbezugs bestand keine Gutgläubigkeit, weil er ein Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen und für Gewerberäumlichkeiten erhebliche Mietzinsen zu zahlen hatte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2026, AVI 2025/20).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2025/20 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 24.03.2026 Entscheiddatum: 17.02.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 17.02.2026 Art. 95 AVIG und Art. 25 ATSG Erlass. Der gute Glaube muss vorliegend verneint werden. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu belegen, dass er die RAV-Beraterinnen und Berater über einen von ihm als Hobby bezeichneten Autohandel aufgeklärt hat. Und selbst wenn eine Mitteilung stattgefunden hätte, wäre der Beschwerdeführer nur unter Darlegung aller Details des Autohandels gutgläubig gewesen. Spätestens im Zeitpunkt des Taggeldbezugs bestand keine Gutgläubigkeit, weil er ein Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen und für Gewerberäumlichkeiten erhebliche Mietzinsen zu zahlen hatte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2026, AVI 2025/20). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

1/11

Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 17. Februar 2026 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik- Haltiner und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt

Geschäftsnr. AVI 2025/20

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lukas Oberholzer, Advokatur 107, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,

gegen A m t f ü r Wirtschaft u n d Arbeit , Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

Gegenstand Erlass (guter Glaube)

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2/11 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 11. Mai 2020 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (RAV-act. A4). Er beantragte ab 1. August 2020 bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse (nachfolgend: ALK) Arbeitslosenentschädigung (ALK-act. B7). Der Versicherte war zuletzt bis zum 30. November 2020 bei der B.___ AG angestellt, wobei sich die Kündigungsfrist aufgrund einer Krankheit des Versicherten um vier Monate verlängert hatte (ALKact. B20 sowie RAV-act. A161, Eintrag vom 3. März 2021, und ALK-act. B40). In Zusammenhang mit dieser Krankheit bezog der Versicherte Krankentaggelder von der elipslife bis 28. Februar 2021 (ALKact. B65). Ab 1. März 2021 bestätigte die behandelnde Ärztin dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (ALK-act. B66; vgl. auch Schreiben der elipslife in ALK-act. B65). A.b Am 29. März 2021 eröffnete die ALK eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. Dezember 2020 und rechnete für diesen Monat unter Anrechnung des vom Versicherten von der elipslife bezogenen Krankentaggeldes Arbeitslosenentschädigung ab (vgl. die erste Taggeldabrechnung vom 29. März 2021 in ALK-act. B67; Tilgung von 0.6 Wartetagen). Ab 1. März 2021 zahlte sie ihm unter Berücksichtigung der wiedererlangten 100%igen Arbeitsfähigkeit und nach Tilgung der restlichen 4.4 Wartetage Arbeitslosentaggelder aus (ALK-act. B68). Nach dem Bezug des Höchstanspruchs an Taggeldern im Dezember 2022 wurde der Versicherte per 10. Januar 2023 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (vgl. ALK-act. B 154 f.). A.c Die ALK brachte nach einem Abgleich von AHV-pflichtigen Löhnen zwischen der Arbeitslosenkasse und der AHV-Ausgleichskasse im Rahmen des Bundesgesetzes zur Bekämpfung von Schwarzarbeit in Erfahrung, dass der Versicherte vom 18. März 2021 bis 18. März 2022 mit dem Einzelunternehmen C.___, vom 18. März 2022 bis 14. Februar 2024 mit dem Einzelunternehmen D.___ und seit 27. Februar 2023 als Gesellschafter und Geschäftsführer der E.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Thurgau eingetragen war respektive ist. Die Einzelunternehmen bezweckten den Betrieb eines Autohandels und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen (vgl. Internet- Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Thurgau betreffend die genannten Unternehmen sowie ALK-act. B156 f.). A.d Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 informierte die ALK den Versicherten, dass nach einem Abgleich von AHV-pflichtigen Löhnen zwischen der Arbeitslosenkasse und den AHV-Ausgleichskassen festgestellt worden sei, dass er in den Jahren 2021 und evtl. im Jahr 2022 in seinem Unternehmen gearbeitet habe. Sie setzte ihm eine Frist zur Einreichung von monatlichen Bescheinigungen über den Zwischenverdienst aus seiner Selbständigkeit sowie einer Kopie der Steuerveranlagungen der Jahre

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3/11 2021 und 2022 (ALK-act. B156). Die verlangten Unterlagen gingen am 27. Juni 2023 bei der ALK ein (ALK-act. B158 bis 181). Nach Einholung der bei den jeweils zuständigen Steuerämtern vorhandenen Unterlagen überwies die ALK das Dossier des Versicherten am 28. August 2023 zur Prüfung seiner Vermittlungsfähigkeit an das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle (nachfolgend: AWA; ALK-act. B184 ff.). A.e Das AWA verfügte am 4. Dezember 2023, dass der Versicherte ab 1. April 2021 nicht vermittlungsfähig gewesen sei (RAV-act. A124). Dagegen liess der Versicherte am 22. Dezember 2023 durch die IG Treuhand & Beratungen GmbH (nachfolgend: IG Treuhand) Einsprache erheben (RAVact. A125). A.f Am 8. Februar 2024 ersuchte die ALK die F.___AG und die G.___ AG um Einreichung der Zwischenverdienstbescheinigungen und Lohnabrechnungen betreffend den Versicherten (ALK-act. B192 f.), da aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten von diesen Arbeitgebenden für das Jahr 2022 gemeldete Einkommen hervorgingen (ALK-act. B187 und 194). Beide liessen der ALK in der Folge unter anderem den Versicherten betreffende Provisionsabrechnungen zukommen (ALK-act. B196 und 203). A.g Mit Schreiben vom 4. März 2024 gab das AWA dem Versicherten Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache, da die Einsprache zu seinen Ungunsten entschieden werden und seine Vermittlungsfähigkeit bereits ab 1. März 2021 verneint werden müsste (RAV-act. A129), wovon der Versicherte keinen Gebrauch machte. Am 5. April 2024 erliess es einen Einspracheentscheid, mit welchem die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten für die Zeit vom 1. März 2021 bis 10. Januar 2023 verneint wurde (RAV-act. A133). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (ALK-act. B210). A.h Am 27. Mai 2024 forderte die ALK vom Versicherten die von ihm von März 2021 bis Dezember 2022 bezogene Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 84'625.30 zurück (ALK-act. B211 bis B232 und B235 f.). Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch die IG Treuhand, am 17. Juni 2024 eine Einsprache, eventualiter ein Gesuch um Erlass, einreichen (ALK-act. B237) und am 7. August 2024 ergänzen (ALK-act. B246). Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 19. September 2024 abgewiesen (ALK-act. B249). Am 15. Oktober 2024 teilte die IG Treuhand der ALK mit, dass auf eine Beschwerde verzichtet, jedoch ein Erlassgesuch gestellt werde (ALK-act. B250). A.i Die ALK reichte am 25. Februar 2025 beim H.___ Strafanzeige gegen den Versicherten ein (ALKact. B253). A.j Mit Verfügung vom 4. März 2025 wies das AWA das Gesuch um Erlass der Rückerstattung von Fr. 84'625.30 mangels guten Glaubens beim Bezug der Leistungen ab (RAV-act. A142). Dagegen liess

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4/11 der Versicherte, nach wie vor vertreten durch die IG Treuhand, am 2. April 2025 Einsprache erheben (RAV-act. A150). Diese wurde vom AWA mit Entscheid vom 28. Mai 2025 abgewiesen (RAV-act. A152). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid lässt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), neu vertreten durch Rechtsanwalt MLaw L. Oberholzer, am 30. Juni 2025 Beschwerde erheben. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom März 2021 bis Dezember 2022 in der Höhe von Fr. 84'625.30 zu erlassen (act. G1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2025 beantragt das AWA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde (act. G3). Gleichzeitig reicht es E-Mailauskünfte von zwei Personalberatern (act. G3.1) sowie die Akten der zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV; act. G3.2 = RAV-act.) und der ALK (act. G3.3 = ALK-act.) ein. B.c Die Parteien halten in der Replik vom 29. Oktober 2025 (act. G7) und in der Duplik vom 27. November 2025 (act. G9) je an ihren Anträgen fest. B.d Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung in der Höhe von Fr. 84'625.30 erfüllt. Anfechtungsgegenstand ist der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025, in welchem der gute Glaube verneint wurde. Demgegenüber sind sowohl der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 5. April 2024 betreffend Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 1. März 2021 bis 10. Januar 2023 als auch der Einspracheentscheid der ALK vom 19. September 2024 betreffend Rückforderung von Fr. 84'625.30 in Rechtskraft erwachsen und folglich nicht mehr zu überprüfen. 2. 2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie

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5/11 nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Rückerstattung kann somit nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind. 2.2 Die Rechtsordnung geht grundsätzlich von der Vermutung des Vorhandenseins des guten Glaubens aus (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; siehe auch Entscheid des Versicherungsgerichts vom 18. November 2020, AVI 2022/5, E. 1.2). Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. Er besteht insbesondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (MARCO REICHMUTH, N 66 zu Art. 25, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024 [nachfolgend zitiert: Kommentar ATSG]). 2.3 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon dann gegeben, wenn der Rechtsmangel der leistungsbeziehenden Person unbekannt war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bezüglich der Erlassvoraussetzungen zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage zu unterscheiden, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann bzw. ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BGE 122 V 221 E. 3 mit Hinweisen). Wer einen Rechtsmangel kennt oder bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit kennen könnte, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Dies lässt sich nur im Einzelfall in Würdigung aller Gegebenheiten beurteilen, wobei von objektiven Kriterien auszugehen ist (Art. 3 Abs. 2 ZGB analog; BGE 120 V 319 E. 10a mit Hinweisen). Bei der Festlegung der erforderlichen Sorgfalt dürfen auch die persönlichen Verhältnisse wie Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw. nicht ausser Acht gelassen werden (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweisen). Eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht schliesst dabei eine Berufung auf den guten Glauben noch nicht aus (BGE 110 V 176 E. 3c). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteile des Bundesgerichts vom 6. August 2018, 8C_178/2018, E. 3.1; vom 8. Mai 2015, 9C_184/2015, E. 2). 3. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Leistungen gutgläubig bezogen hat. Währenddem der Beschwerdegegner dies verneint (vgl. RAV-act. A152), lässt der Beschwerdeführer

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6/11 im Beschwerdeverfahren erklären, der Autohandel sei hobbymässig und ohne Gewinnabsicht erfolgt. Aus seiner Tätigkeit als Autohändler in der Familie habe er Provisionen der Leasinggesellschaft G.___ und der Haftpflichtversicherung F.___ erhalten. Er habe seine Beraterinnen und Berater beim RAV über dieses Hobby informiert und sich gutgläubig auf deren Auskunft verlassen, dass er dieses Hobby auf den Formularen „Angaben der versicherten Person“ (nachfolgend: AvP-Formular) nicht angeben müsse, da er kein Erwerbseinkommen erziele. Zudem hätte sich gar nichts geändert, wenn er die wenigen Stunden jeweils im AvP-Formular angegeben hätte, da er berechtigt gewesen sei, 8.3 Stunden pro Woche für sein Hobby einzusetzen (act. G1). 3.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich im Umfang von 100 Stellenprozenten zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete, die ALK in der Folge eine Rahmenfrist für die Beitragszeit ab 1. Dezember 2020 eröffnete und ihm ab Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit am 1. März 2021 bis zur Aussteuerung im Dezember 2022 Arbeitslosentaggelder ausrichtete. Aktenmässig ausgewiesen ist sodann, dass der Beschwerdeführer per 3. Dezember 2020 einen Mietvertrag betreffend einen Gewerberaum mit dem Verwendungsweck „Verkauf von Fahrzeugen (Handel)“ für monatlich Fr. 1'950.-- unterzeichnete (RAV-act. A123-3) und dass er per 18. März 2021 das Einzelunternehmen C.___ mit sich als Inhaber mit Einzelunterschrift im Handelsregister des Kantons Thurgau eintragen liess (vgl. Internet-Auszug betreffend das Einzelunternehmen C.___, ab 18. März 2022: D.___). Dem IK-Auszug betreffend den Beschwerdeführer ist für das Jahr 2021 ein als Selbständigerwerbender erzieltes Einkommen von Fr. 31'200.-- zu entnehmen (ALK-act. B187). Für das Jahr 2022 deklarierte die F.___ für den Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 2'415.-- und die G.___ ein solches von Fr. 13'347.-- (ALK-act. B194). 3.3 Den beiden Verlaufsprotokollen des RAV I.___ mit Einträgen von J.___, K.___, L.___ und M.___ vom 22. Mai, 2. Juni, 13. Juli, 31. August, 26. Oktober und 18. Dezember 2020, 8. Januar, 3. und 29. März, 11. Mai, 4. Juni, 6. Juli, 24. August, 24. September, 22. Oktober und 23. November 2021, 7. Januar, 22. März, 5. Mai, 17. Juni, 2. August und 13. September 2022 sowie des RAV N.___ von O.___ vom 17. Oktober und 25. November 2022 ist zu entnehmen, dass keiner der involvierten Beraterinnen und Berater einen Protokolleintrag betreffend Autos verfasste, ausser dem Hinweis anlässlich des Erstgesprächs vom 6. Juni 2020, dass der Beschwerdeführer sich als Autoverkäufer beworben und die Stelle nicht bekommen habe, einer Notiz anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 26. Oktober 2020, dass der Beschwerdeführer gerne eine Ausbildung zum Fahrlehrer machen möchte, und dem Hinweis anlässlich des letzten Gesprächs vom 25. November 2022, dass der Beschwerdeführer allenfalls bei der P.___ eine Anstellung als Verkäufer erhalten könnte (RAV-act. A160 und 161). Insgesamt scheint der Rechtsvertreter den Eintrag vom 2. Juni 2020 im Verlaufsprotokoll falsch interpretiert zu haben (vgl. seine Ausführungen in act. G1 Ziff. III/5). Es ist notiert, dass der Beschwerdeführer „Bewerbung für Autoverkäufer gemacht“ habe. Direkt oberhalb dieser Angabe steht, dass der Beschwerdeführer für den

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7/11 laufenden Monat Juni 2020 8 Arbeitsbemühungen vorweisen müsse. Es ist dem Protokoll also nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Juni 8 Bewerbungen als Autoverkäufer gemacht habe (RAV-act. A160, Eintrag vom 2. Juni 2020). 3.4 Das Thema Zwischenverdienst kam entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sodann gemäss Verlaufsprotokoll nicht auf, weil der Beschwerdeführer das Thema Autohandel aufbrachte (vgl. Vorbringen in act. G7 Ziff. III/2), sondern weil der RAV-Berater am 23. November 2021 ein Matching durchgeführt und nur private Arbeitsvermittler (pAV) gefunden hatte (RAV-act. 161, Eintrag vom 23. November 2021), der Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch Vorbehalte äusserte und der Berater ihm deshalb die Vorteile eines Zwischenverdienstes über pAV darlegen wollte (Eintrag vom 7. Januar 2022). 3.5 Den Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ (PAB-Formulare) sind die folgenden Arbeitsbemühungen zu entnehmen: Im März 2021 bewarb sich der Beschwerdeführer als Qualitätsprüfer, Mitarbeiter Qualitätssicherung und Qualitätsfachmann (RAV-act. A40), im April 2021 als Produktions-, Poly-, Betriebs-, CNC-Poly- und Maschinenmechaniker und CNC-Programmierer (RAV-act. A45), im Juni 2021 als Mechaniker, Produktions-, CNC- und Polymechaniker, Bediener von CNC-Maschinen und Einrichter Produktion (RAV-act. A70), im Juli 2021 als Verfahrenstechnologe, Anlagebediener Bearbeitung, Mechaniker, Technischer Anlagenbetreuer, CNC-Dreher, Polymechaniker und CNC-Programmierer (RAV-act. A75), im August 2021 als Produktions-, CNC-Poly- und Polymechaniker, CNC/CAM Programmierer und CNC-Operator (RAV-act. A77), im September 2021 als CNC-Dreher und -Operator, Produktions-, Poly- und Betriebsmechaniker (RAV-act. A80), im Oktober 2021 als Produktionsmechaniker, Operateur CNC-Maschinen, Fräser/Mechanikpraktiker und Polymechaniker (RAV-act. A82), im November 2021 als Mitarbeiter Mechanik, Produktions- und Polymechaniker (RAV-act. A84) und im Dezember 2021 als Produktionsplaner und -mechaniker, Mechaniker Service/Werkstatt, Betriebsmitarbeiter, CNC-Einrichter, Polymechaniker und Techniker Elektrogeräte (RAV-act. A85). Damit übereinstimmend hielt der den Beschwerdeführer von März bis Dezember 2021 betreuende L.___ in seinem E-Mail an den Beschwerdegegner vom 9. Juli 2025 fest, dass der Beschwerdeführer sich in dieser Zeit gemäss den Akten nie im Automobilbereich beworben habe (act. G3.1). Im Januar 2022 bewarb sich der Beschwerdeführer als Messtechniker, Qualitätsprüfer, Poly- und Produktionsmechaniker und Instandhaltungsfachmann (RAV-act. A86), im Februar 2022 als Produktionsplaner, Qualitätsprüfer, Poly-, CNC- und- Produktionsmechaniker und Mitarbeiter Werkzeugunterhalt (RAV-act. A89), im März 2022 als Poly-, CNC- und Produktionsmechaniker, CNC-Schleifer und -Dreher, Qualitätsprüfer und Verzahnungsfräser (RAV-act. A92), im Mai 2022 als Betriebs- und Polymechaniker, CNC-Schleifer, Maschinenführer, Messtechniker, Qualitätsprüfer und Feinwerktechnikmonteur (RAV-act. A94), im Juni 2022 als Polymechaniker und Qualitätsprüfer (RAV-act. A100), im Juli 2022 als Qualitätsprüfer, Produktions- und Betriebsmechaniker,

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8/11 Maschinenmonteur und Anlageführer (RAV-act. A104), im August 2022 als Qualitätsprüfer, Polymechaniker, Stanzer, Produktionsmechaniker, Mitarbeiter Demontage/Verpackung und in der Elektromechanischen Montage (RAV-act. A106), im September 2022 als Anlage- und Apparatebauer, CNC-Dreher, Anlageführer, Polymechaniker, Mitarbeiter Fahrzeugbau, Mitarbeiter Demontage und Metallbauer (RAV-act. A111), für Oktober 2022 als Qualitätsprüfer und -fachmann, Produktions-, Polyund Betriebsmechaniker und in der Qualitätssicherung (RAV-act. A114), für November 2022 als Stanzer, Qualitätsprüfer und -sicherer und Produktionsmechaniker und -mitarbeiter (RAV-act. A117) und für Dezember 2022 als Qualitätsprüfer, Produktions-, CNC- und Betriebsmechaniker und Maschineneinrichter (RAV-act. A118). Gestützt auf die aktenkundigen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser sich vorwiegend auf Stellen als Produktionsmechaniker und -mitarbeiter sowie als Qualitätsprüfer bewarb. Sodann ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer als Hobby bezeichnete Autohandel aus keinem einzigen Eintrag in den Verlaufsprotokollen hervorgeht. 3.6 Dafür, dass der Beschwerdeführer seine Beraterinnen und Berater beim RAV oder auch nur eine/einen davon über den Autohandel inklusive Entschädigungen auf Provisionsbasis durch die G.___ und die F.___ aufgeklärt hätte, wie er vorbringen lässt (act. G1 Ziff. III/5 und 7), bestehen nach dem in E. 3.5 Dargelegten keinerlei Anhaltspunkte oder Belege. Geschweige denn bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese ihm alle erklärt haben sollten, dass er diese Tätigkeiten auf den AvP-Formularen gegenüber der ALK nicht deklarieren müsse. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer sämtlichen Beraterinnen und Beratern vom Autohandel berichtet hätte, könnte mit äusserst geringer Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass er diese über sämtliche relevanten Fakten wie Miete von Geschäftsräumen für monatlich Fr. 1'950.--, Eintrag ins Handelsregister, Umfang des Handels, Provisionszahlungen etc. informiert hat. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass das monatlich auszufüllende AvP-Formular nicht nur auf seiner zweiten Seite die expliziten Fragen „1. Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?“ und „2. Haben Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt?“ enthält – wie dies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers betont (act. G1 Ziff. IV/15) –, sondern auf seiner ersten Seite den Hinweis „Melden Sie Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit, die Sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführen. [...] Unwahre oder unvollständige Angaben können zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden“ (vgl. beispielhaft ALK-act. B52). Der Beschwerdeführer beantwortete sowohl die Frage nach ausgeführter Arbeit für Arbeitgeber als auch die Frage nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit über Monate hinweg mit „Nein“ – erstmals am 22. März 2021 im AvP-Formular für März 2021 und letztmals am 29. Dezember 2022 im AvP-Formular für Dezember 2022 (vgl. ALK-act. B62 und B153). Selbst wenn einer der Beraterinnen oder Berater dem Beschwerdeführer irrtümlicherweise erklärt haben sollte, dass er einen hobbymässigen Handel mit Autos nicht deklarieren müsste, hätte der Beschwerdeführer bei Durchsicht

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9/11 der Hinweise auf der ersten Seite der AvP-Formulare zumindest unter Darlegung sämtlicher Fakten genauer nachfragen oder die ALK informieren müssen. Auch wenn es für einen Laien nicht offensichtlich sein sollte, dass es sich beim RAV und bei der ALK um zwei verschiedene Stellen handelt (vgl. Vorbringen in act. G1 Ziff. IV/15), musste ihm aufgrund des jeweiligen Briefkopfes klar sein, dass nicht sein jeweiliger Berater/seine jeweilige Beraterin die Taggelder auszahlte, sondern die ALK. So musste er die AvP-Formulare jeweils der ALK einreichen und die PAB dem RAV. Der Beschwerdeführer hatte also nicht nur gegenüber dem RAV, sondern auch gegenüber der ALK eine Melde- und Auskunftspflicht (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG; siehe nachfolgend E.3.7; vgl. zur Aufgabenverteilung zwischen RAV und ALK Art. 76 Abs. 1 lit. a und c, Art. 77 ff. und Art. 85b AVIG). Aus der Aufgabenteilung zwischen den beiden Stellen ergibt sich als logische Folge, dass die versicherten Personen gewisse Informationen beiden Stellen melden müssen. Dem Beschwerdeführer hätte bei genügender Sorgfalt bekannt sein müssen, dass er gegenüber der ALK ebenfalls eine Melde- und Auskunftspflicht hat. 3.7 Hinzu kommt das Folgende: Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist unter anderem von den Bezügern jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Zu melden sind mithin bereits eingetretene oder künftige Veränderungen, die sich auf den laufenden Anspruch auf eine Dauerleistung auszuwirken vermögen. Die Meldung der Änderung hat grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erfolgen und besteht insoweit in einer einmaligen Erklärung der betreffenden Person gegenüber dem Versicherungsträger. Die Meldepflicht ist unaufgefordert wahrzunehmen (vgl. Kommentar ATSG-CHRISTIAN MEYER/PHILIPP EGLI, N 12 ff. zu Art. 31). Selbst wenn die damals zuständige RAV-Beraterin dem Beschwerdeführer im Juni 2020 erklärt haben sollte, ein Hobby müsse er der ALK nicht deklarieren – auch wenn eine solche Auskunft wie gesagt nicht belegt ist – konnte er beim Ausfüllen des ersten AvP-Formulars nicht mehr als gutgläubig gelten, hatte er in der Zwischenzeit doch bereits Gewerberäume mit dem Verwendungszweck „Verkauf von Fahrzeugen (Handel)“ für monatlich Fr. 1'950.-- gemietet und ein Einzelunternehmen ins Handelsregister eintragen lassen. Ein Einzelunternehmen kann ins Handelsregister eingetragen werden, wenn es ein Gewerbe betreibt, worunter gemäss Art. 2 lit. a der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen ist. Unter einer wirtschaftlichen Tätigkeit versteht man die Herstellung oder den Verkauf von Sachgütern oder die Erbringung von Dienstleistungen für Dritte durch eine natürliche Person, die auf ein wirtschaftliches (materielles) Entgelt für die Betätigung gerichtet ist. Es liegt also eine Erwerbstätigkeit vor (RINO SIFFERT, Berner Kommentar, Das Handelsregister, Art. 927-943 OR, Obligationenrecht, 2021, Art. 931 N 17 mit Hinweisen). Diese Änderungen hätte der Beschwerdeführer sowohl dem RAV als auch der ALK offensichtlich melden müssen. Und im Jahr 2022 generierte er Provisionseinkommen in fünfstelliger Höhe, was wiederum

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10/11 eine zu meldende Änderung darstellte. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer spätestens anlässlich seines Handelsregistereintrags am 18. März 2021 seiner Meldepflicht nachkommen müssen, um beim Erhalt der Arbeitslosenentschädigung als gutgläubig zu gelten. 3.8 Insgesamt hätte dem Beschwerdeführer bei genügender Sorgfalt klar sein müssen, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von seinem Autohandel tangiert werden könnte. Er durfte jedenfalls nicht davon ausgehen, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit keinen Einfluss auf seine Arbeitslosenentschädigung haben würde. In diesem Zusammenhang ist nicht relevant, ob er Einkommen aus dieser Tätigkeit erzielte. Im AvP-Formular wird – wie gesagt – danach gefragt, ob die versicherte Person eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt oder (in unselbständiger Stellung) gearbeitet habe, nicht etwa, ob sie ein Einkommen erzielt habe. Dem Beschwerdeführer hätte – wie ebenfalls bereits ausgeführt – auch mit Blick darauf, dass die ALK ihm Taggeldabrechnungen zustellte, bewusst sein müssen, dass er Informationen, welche möglicherweise Auswirkungen auf die Abrechnungen haben könnten, auch dieser hätte melden müssen. 3.9 Unter diesen Umständen ist es bei objektiver Betrachtungsweise nicht entschuldbar, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Frage nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit im AvP- Formular jeweils unzutreffend mit "Nein" beantwortet hat. Hätte er das Formular korrekt ausgefüllt oder sich zumindest bei der ALK erkundigt, wie er das Formular unter den konkreten Gegebenheiten ausfüllen müsse und in welcher Form ihm eine Provisionszahlung angerechnet würde, hätte die ALK den Sachverhalt abklären und den Beschwerdeführer über die rechtlichen Konsequenzen aufklären können. Eine Rückforderung wäre für den Beschwerdeführer dann zumindest nicht überraschend gekommen. Die Meldung wäre dem Beschwerdeführer mit der nach einem objektiven Massstab erforderlichen Sorgfalt möglich und zumutbar gewesen. Für die Zerstörung des guten Glaubens genügt es bereits, dass das fehlende Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug bei objektiver Betrachtungsweise nicht entschuldbar ist (vgl. vorstehende E. 2.2). Dies ist vorliegend der Fall. Der gute Glaube muss dementsprechend verneint werden. 3.10 Nachdem der gute Glaube nicht gegeben ist, fällt eine Prüfung betreffend grosse Härte dahin, denn für einen Erlass müssten beide Voraussetzungen (guter Glaube und grosse Härte) kumulativ erfüllt sein. Somit kann die Rückforderung nicht erlassen werden. 4. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im AVIG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht entsprechend dem Verfahrensausgang nicht.

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11/11 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.02.2026 Art. 95 AVIG und Art. 25 ATSG Erlass. Der gute Glaube muss vorliegend verneint werden. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu belegen, dass er die RAV-Beraterinnen und Berater über einen von ihm als Hobby bezeichneten Autohandel aufgeklärt hat. Und selbst wenn eine Mitteilung stattgefunden hätte, wäre der Beschwerdeführer nur unter Darlegung aller Details des Autohandels gutgläubig gewesen. Spätestens im Zeitpunkt des Taggeldbezugs bestand keine Gutgläubigkeit, weil er ein Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen und für Gewerberäumlichkeiten erhebliche Mietzinsen zu zahlen hatte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2026, AVI 2025/20).

2026-04-08T04:57:35+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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