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St.Gallen Versicherungsgericht 29.01.2026 AVI 2025/17

29 gennaio 2026·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·6,039 parole·~30 min·12

Riassunto

Art. 8, 9, 11, 13, 23 und 31 AVIG; Art. 37 AVIV; Art. 43 und 61 ATSG. Beruhen die Unterlagen zum Nachweis des Lohnflusses auf den nicht überprüfbaren Angaben des Versicherten als einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer der konkursiten Arbeitgeberin und lässt sich eine Barzahlung von Lohn nicht objektivieren, so ist ein tatsächlicher Lohnfluss nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, sodass mangels ausgewiesenen versicherten Verdiensts kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2026, AVI 2025/17).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2025/17 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 20.02.2026 Entscheiddatum: 29.01.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 29.01.2026 Art. 8, 9, 11, 13, 23 und 31 AVIG; Art. 37 AVIV; Art. 43 und 61 ATSG. Beruhen die Unterlagen zum Nachweis des Lohnflusses auf den nicht überprüfbaren Angaben des Versicherten als einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer der konkursiten Arbeitgeberin und lässt sich eine Barzahlung von Lohn nicht objektivieren, so ist ein tatsächlicher Lohnfluss nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, sodass mangels ausgewiesenen versicherten Verdiensts kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2026, AVI 2025/17). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 29. Januar 2026 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik- Haltiner und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren

Geschäftsnr. AVI 2025/17

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Günes Kaya, Teichmann International (Schweiz) AG, Dufourstrasse 124, 9000 St. Gallen,

gegen Kantonale Arbeitslosenkasse , Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Arbeitslosenentschädigung (versicherter Verdienst; Lohnfluss)

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2/16 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 18. September 2024 zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an (vgl. act. G3.1/360 f.) und stellte ab diesem Datum Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse; act. G3.1/332 ff.). Zuvor war er bis 30. Juni 2024 als alleiniger Geschäftsführer und dessen einziger Gesellschafter bei der B.___ GmbH angestellt gewesen. Über die B.___ GmbH wurde am 23. September 2024 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren wurde am 1. Oktober 2024 mangels Aktiven eingestellt (vgl. act. G3.1/349 f., 3.1/317 ff., act. G3.1/289 f., G3.1/265 und G3.1/172 f.). A.b Am 10. Oktober und 8. November 2024 forderte die Kasse den Versicherten zur Einreichung von Unterlagen auf, damit sie den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung prüfen könne (act. G3.1/322 f. und G3.1/264 f.). Auf diese Aufforderungen hin gingen diverse Unterlagen bei der Kasse ein. Insbesondere teilte das aktuelle Treuhandunternehmen des Versicherten, Z.___, am 11. November 2024 mit, die Buchhaltungsunterlagen würden sich beim Konkursamt befinden. Die Löhne des Versicherten seien bar ausbezahlt worden gemäss den Quittungen, welche dieser bereits abgegeben habe. Leider seien die Quittungen bei der Buchhaltung nicht dabei gewesen und seien somit auch noch nicht in den Jahren 2022 und 2023 verbucht worden (act. G3.1/230). A.c Mit Schreiben vom 13. November 2024 teilte die Kasse dem Versicherten mit, er habe bisher einzig eine Einzahlung auf sein Individuelles Konto (IK) bei der Ausgleichskasse nachgewiesen. Allein durch diese Einzahlung sei der Lohnfluss nicht nachgewiesen. Er könne somit nicht belegen, dass er einen Mindestverdienst in Höhe von Fr. 500.-- (pro Monat) erreicht habe. Sie gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (act. G3.1/227 f.). Der Versicherte liess daraufhin weitere Unterlagen einreichen (vgl. act. G3.1/216 ff.). A.d Mit Verfügung vom 27. November 2024 lehnte die Kasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. September 2024 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte habe einen effektiven Lohnfluss nicht nachweisen können, womit auch der erforderliche Mindestverdienst von Fr. 500.-- pro Monat nicht belegt sei. Somit seien die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern nicht erfüllt (act. G3.1/210 ff.). A.e Am 23. Dezember 2024 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Günes Kaya, Einsprache gegen die Verfügung vom 27. November 2024 (act. G3.1/156 ff.). Daraufhin ersuchte die Kasse das zuständige Betreibungsamt und Konkursgericht um Zustellung sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit Lohnzahlungen der B.___ GmbH in Liq. an den Versicherten. Sowohl das

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3/16 Konkursamt wie auch das Konkursgericht teilten mit, dass bei ihnen keine Unterlagen mehr vorhanden seien bzw. diese an den Versicherten (als Organ der B.___ GmbH) zurückgeschickt worden seien (vgl. act. G3.1/149 ff.). A.f Mit Entscheid vom 13. Mai 2025 wies die Kasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der fehlenden Geschäftsbücher lasse sich kein Lohnabfluss aus der B.___ GmbH an den Versicherten nachweisen. Dass die Treuhandgesellschaft in den Jahren 2022 und 2023 offenbar eine Buchhaltung geführt habe, aber keine Quittungen für eine Barentnahme gehabt habe, müsse als Indiz gegen die Auszahlung von Bargeldbeträgen gewertet werden. Auch der Erhalt des Barlohns sei nicht bewiesen. Die angegebenen Bruttolöhne auf verschiedenen Dokumenten würden nicht übereinstimmen. Dass auf dem Bankkonto des Versicherten kaum Transaktionen stattgefunden hätten, belege keine Barlohnzahlung von der B.___ GmbH an den Versicherten. Aus der Ermessensveranlagung ergebe sich ebenfalls kein Hinweis auf die Höhe der effektiv ausbezahlten Löhne. Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung liege ausserhalb des Bemessungszeitraums für den versicherten Verdienst und sei damit unbeachtlich. Dass das zuständige Betreibungsamt eine Lohnpfändung verfügt habe, belege ebenfalls keine Barlohnzahlung. Die der Kasse eingereichten Beweismittel würden einzig Indizien für einen Lohnfluss liefern. Sie seien widersprüchlich und würden erhebliche Unstimmigkeiten aufweisen. Den Akten könne nicht schlüssig entnommen werden, ob und gegebenenfalls welcher Lohn effektiv an den Versicherten ausbezahlt worden sei. Dies habe eine Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge (act. G3.1/131 ff.). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 30. Mai 2025. Der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Günes Kaya, beantragt, der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2025 sei unter Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Kasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufzuheben. Ihm sei ab dem 18. September 2024 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Der versicherte Verdienst sei auf Fr. 4'200.-- festzulegen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren rückwirkend per 15. Mai 2025 zu gewähren. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, der Bruttolohn von Fr. 4'200.-- sei nach den Abzügen immer in bar ausbezahlt worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden unterzeichnete Lohnabrechnungen sowie Eintragungen im IK "höchste" Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden. Ein starkes Indiz für den tatsächlichen Lohnbezug sei, dass während des Arbeitsverhältnisses entsprechende Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden seien. Der Beitragspflicht würden nur Einkünfte unterliegen, die tatsächlich geflossen seien. Das erzielte Einkommen sei zudem ordnungsgemäss versteuert worden. Dass er nach Ermessen veranlagt worden sei, sei nicht sein Verschulden. Er beherrsche die Landessprache nicht gut und sei mit der Vorbereitung von

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4/16 Steuerunterlagen nicht vertraut. Das von ihm beauftragte Treuhandbüro habe die Arbeit versäumt und sei nicht mehr erreichbar. Den Steuerveranlagungen der Jahre 2022 und 2023 komme dennoch Bedeutung zu, da sie wichtige Indizien für den tatsächlichen Lohnfluss seien. Sie würden zeigen, dass die Steuerbehörde von einer Erwerbstätigkeit ausgegangen sei und den tatsächlichen Lohnerhalt von monatlich Fr. 4'200.-- nicht in Frage stelle. Die Beurteilung von Behörden dürfe sich in den verschiedenen Staatsaufgaben über den gleichen Sachverhalt nicht widersprechen. Das ehemals beauftragte Treuhandbüro habe viele Fehler gemacht, die für ihn als Laien nicht erkennbar gewesen seien. So habe es im Arbeitsvertrag den monatlichen Bruttolohn statt auf Fr. 4'200.-- exkl. Anteil 13. Monatslohn auf Fr. 4'200.-- inkl. 13. Monatslohn angegeben. Dass bei C.___ ein Jahreseinkommen von brutto Fr. 50'200.-- deklariert worden sei, basiere auf diesem Fehler. Die Lohnabrechnungen seien korrekt und heranzuziehen. Die weiteren Abweichungen seien auf die miserable Arbeit des früheren Treuhandbüros zurückzuführen. Die Abweichungen seien minimal. Er habe während der Pandemie Corona-Erwerbsersatzentschädigung basierend auf dem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'200.-bezogen. Die Beschwerdegegnerin habe den tatsächlichen Lohnfluss mit der Gewährung dieser Entschädigung als nachgewiesen anerkannt. Sie müsse über den gleichen Sachverhalt betreffend die gleiche Person die gleiche rechtliche Würdigung vornehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich den Ausführungen zur Corona-Erwerbsersatzentschädigung nur damit entziehe, dass diese ausserhalb des Bemessungszeitraums liege. Das Betreibungsamt habe eine Lohnpfändung verfügt und demnach den tatsächlichen Lohnfluss ebenfalls nicht in Frage gestellt. Die Lohnpfändung belege, dass der in Frage stehende Lohn ununterbrochen bezahlt worden sei. Die dem Betreibungsamt vorliegende Lohnabrechnung sei vom ehemaligen Treuhandbüro erstellt worden, das fehlerhaft angegeben habe, die Löhne seien überwiesen worden. Dies sei nie der Fall gewesen, ansonsten es in den Kontoauszügen ersichtlich wäre. Für ihn als Laien und älteren Herr, der mit der Bürokratie nicht vertraut sei, sei dieser Fehler auf den Lohnabrechnungen nicht erkennbar gewesen. Die der Beschwerdegegnerin eingereichten, vom neuen Treuhandbüro erstellten Lohnabrechnungen seien korrekt. Anhand der eingereichten Kontoauszüge sei belegt, dass er seine finanziellen Angelegenheiten mit Bargeld regle. Die Löhne der Mitarbeiter seien generell in bar ausbezahlt worden und nicht via Banktransaktion. Die Kombination aller eingereichten Unterlagen begründe den geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Lohnzahlungen. Er habe alle Unterlagen eingereicht, die ihm vorliegen würden. Aufgrund der eingereichten Belege würden sich klare Rückschlüsse auf die effektiv ausbezahlten Löhne ergeben. Er habe somit bei einem versicherten Verdienst von Fr. 4'200.-- einen rechtlichen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. September 2024. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung seien erfüllt. Vollständigkeitshalber werde darauf hingewiesen, dass er eine Rechtsschutzpolice bei der Y.___ habe, welche jedoch eine Kostengutsprache für das vorliegende Beschwerdeverfahren abgelehnt habe (act. G1).

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5/16 B.b Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Begründung gemäss ihrem Einspracheentscheid vom 13. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G3). B.c Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 reicht der Beschwerdeführer aktuelle Postkonto-auszüge sowie die Ablehnung der Kostengutsprache der Y.___ ein und teilt mit, die Y.___ erachte den Entscheid der Beschwerdegegnerin als korrekt und lehne daher eine Kostengutsprache ab. Er teile diese Auffassung nicht und verweise auf seine Beschwerdeschrift (act. G5). B.d Am 11. Juli 2025 teilt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit der Hauptsache beurteilt werde (act. G6). C. C.a Am 6. Oktober 2025 fordert das Versicherungsgericht beim zuständigen Betreibungsamt Auskunft darüber ein, ob im Rahmen der von ihm beim Beschwerdeführer angeordneten Lohnpfändung im Zeitraum vom 31. Oktober 2023 bis 30. September 2024 Gelder an das Betreibungsamt geflossen seien und gegebenenfalls wann und in welcher Höhe (act. G7). Am 31. Oktober 2025 reicht das Betreibungsamt dem Versicherungsgericht den entsprechenden Kontoauszug ein und teilt mit, sämtliche Zahlungen seien in bar am Schalter des Betreibungsamtes vom Beschwerdeführer geleistet worden (act. G10 und G10.1). C.b Mit Stellungnahme vom 13. November 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, das Betreibungsamt bestätige, dass sämtliche Zahlungen von ihm in bar geleistet worden seien und dessen Kontoauszug weise regelmässige Schuldnerzahlungen aus, mehrheitlich in der Höhe von Fr. 700.-monatlich. Diese amtliche Buchführung belege eine kontinuierliche Lohnpfändung und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die neue Aktenlage stimme mit dem bereits dargelegten Sachverhalt überein, wonach er seinen Lohn in bar bezogen habe (act. G12). C.c Die Beschwerdegegnerin verzichtet stillschweigend auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. 1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b und e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende

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6/16 volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Beschäftigung muss nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, sondern lediglich derjenige eines bedeutsamen, in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 131 V 444 E. 3). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV- Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). 1.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum (Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) tatsächlich bezogene Lohn massgebend. Eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtet zu bleiben (BGE 131 V 444 E. 3.2.1 mit Hinweis). 1.3 Für den Nachweis der Lohnbezüge trägt die versicherte Person die Beweislast. Sie hat darzutun, welchen Lohn sie erhalten hat. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto der versicherten Person. Bei behaupteter Barzahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitenden in Betracht. Arbeitgeberbescheinigungen, unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im IK bilden bloss Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen (BGE 131 V 447 E. 1.2 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss wirken sich nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zum Nachteil der versicherten Person aus (ARV 2008 S. 150 f.). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hatte als alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der B.___ GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung inne. Gemäss der Rechtsprechung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 145 V 200 E. 4.1; 142 V 263 E. 4.1; 123 V 234 E. 7b/bb, je mit Hinweisen). Folglich kann ein möglicher Anspruch des http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=C+83%2F2006&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-V-444%3Ade&number_of_ranks=0#page451

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7/16 Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung erst nach der definitiven Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung (vgl. hierzu Kreisschrieben des Seco, AVIG-Praxis ALE, B25 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) entstehen. Vorliegend ist dies – wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführte – der Folgetag der Konkurseröffnung, mithin der 24. September 2024. 2.2 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). Sie umfasst somit den Zeitraum vom 24. September 2022 bis zum 23. September 2024. 2.3 Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate bzw. der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist (Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV). Angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit des Eintritts des geltend gemachten anrechenbaren Verdienstausfalls per 30. Juni 2024 dauert der Bemessungszeitraum somit, wie die Beschwerdegegnerin ebenfalls bereits korrekt festgestellt hat, vom 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2024 oder vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024, sofern letzterer einen höheren Durchschnittslohn ergibt. 2.4 Nachfolgend wird somit die Frage zu klären sein, ob der Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen einen Lohnfluss aus seinem Arbeitsverhältnis nachzuweisen vermag. 3. 3.1 Während die Beschwerdegegnerin einen Lohnfluss für nicht nachgewiesen erachtet, macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dieser sei durch diverse von ihm eingereichte Dokumente (namentlich Bescheinigung C.___ Jahresabrechnung für Lohnbeiträge, Arbeitgeberbescheinigung, Lohnquittungen, IK-Auszug) belegt. 3.2 Für die Beantwortung der hier interessierenden Tatsachenfrage gilt das im Sozialversicherungsrecht übliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Demnach haben die Sozialversicherungsträger – und im Beschwerdefall das Gericht – jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Ein bestimmter Sachverhalt ist somit nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist; hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände zur Überzeugung gelangt ist, dass er der wahrscheinlichste aller möglichen Geschehensabläufe ist (RENÉ WIEDERKEHR, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.],

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8/16 ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Art. 43 N 56; MIRIAM LENDFERS, ebd., Art. 61 N 110; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2009, 9C_717/2009, E. 3.3 mit Hinweisen). 3.3 3.3.1 Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 2. Januar 2018 (act. G3.1/172 f.) betrug der Bruttolohn des Beschwerdeführers Fr. 4'200.-- (Fr. 3'876.90 + Anteil 13. Monatslohn Fr. 323.10). Zahlungsmodalitäten wurden keine schriftlich festgehalten. 3.3.2 Gemäss den Lohnabrechnungen Juli 2023 bis Dezember 2023 (act. G3.1/305 ff.) und Januar 2024 bis Juni 2024 (act. G3.1/291 ff. bzw. G3.1/335 ff.) betrug der monatliche Bruttolohn des Beschwerdeführers Fr. 4'549.85 (Fr. 4'200.-- + Anteil 13. Monatslohn Fr. 349.85). Diese Lohnabrechnungen weisen kein Ausstellungsdatum und kein Logo der Arbeitgeberin auf. Sie sind vom Beschwerdeführer unterschrieben und mit dem Vermerk versehen, dass der Lohn in bar bezahlt worden sei. Eine Ausnahme bilden die Lohnabrechnungen Mai und Juni 2024 (act. G3.1/291 f.), auf welchen handschriftlich vermerkt ist, die Auszahlung sei offen. Die Beschwerdegegnerin hat sodann vom Betreibungsamt Lohnabrechnungen für die Monate September und Oktober 2023 erhalten (act. G3.1/144 f.). Gemäss diesen beiden Lohnabrechnungen, welche in einem anderen Layout und Design mit Logo der Arbeitgeberin und mit anderer Schriftart verfasst wurden, soll ein Monatslohn von Fr. 4'550.-- (Fr. 4'200.-- + Anteil 13. Monatslohn Fr. 350.--) per Überweisung ausbezahlt worden sein. Diese beiden Lohnabrechnungen weisen ein Ausfertigungsdatum auf und nebst dem Bruttolohn unterscheiden sich auch die BVG-Abzüge von jenen der handschriftlich unterzeichneten Lohnabrechnungen (und jenen gemäss Arbeitsvertrag). 3.3.3 Für die Jahre 2023 und 2024 liegt kein Lohnausweis im Recht. Der Lohnausweis für das Jahr 2019 (act. G3.1/181) weist einen Bruttojahreslohn von Fr. 50'400.-- (mithin Fr. 4'200.-- monatlich) aus. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe sich im Verlauf des Arbeitsverhältnisses eine Lohnerhöhung gegeben, und es liegen auch keine Dokumente vor, welche auf eine Lohnerhöhung hinweisen würden. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sich sein Lohnanspruch im Laufe der Zeit nicht erhöht hat. 3.3.4 Dem Vorsorgeausweis 2023 der C.___ vom 4. Juli 2024 (act. G3.1/334) ist ein massgebender Bruttojahreslohn von Fr. 48'360.-- (d.h. von monatlich Fr. 4'030.--) zu entnehmen. 3.3.5 Die Lohnbescheinigung 2023 der C.___ vom 11. Oktober 2024 (act. G3.1/286) weist demgegenüber einen Lohn von Fr. 50'200.-- (monatlich rund Fr. 4'183.35) für den Beschwerdeführer auf. Dementsprechend wird auch im IK-Auszug (act. G3.1/274) für das Jahr 2023 ein Einkommen von Fr. 50'200.-- vermerkt. Dagegen wird für Januar bis Mai 2024 ein Einkommen von Fr. 21'000.-- (monatlich genau Fr. 4'200.--) im IK-Auszug aufgeführt.

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9/16 3.4 Alle erwähnten Dokumente beruhen auf Angaben des Beschwerdeführers und es wurde nicht von unabhängigen Dritten objektiviert, ob die geltend gemachten Lohnzahlungen auch tatsächlich erfolgt sind. Die Dokumente weisen sodann Widersprüche auf. Beispielsweise sind dem Vorsorgeausweis 2023 und der Lohnbescheinigung 2023 (und dem entsprechenden IK-Auszug) unterschiedliche Werte zu entnehmen. Zudem ist auffällig, dass die auf den Monat gerechneten Löhne 2023 und 2024 gemäss IK-Auszug voneinander abweichen, obschon der Beschwerdeführer geltend macht, monatlich stets den gleichen Betrag in bar bezogen zu haben. 3.5 Auffällig ist, dass der Anteil 13. Monatslohn gemäss dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Arbeitsvertrag im Bruttobetrag von Fr. 4'200.-- enthalten und gemäss den vom Betreibungsamt eingereichten Lohnabrechnungen September und Oktober 2023 der Lohn per Überweisung an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden sein soll, obschon der Beschwerdeführer unstreitig nie eine Lohnzahlung per Überweisung von der B.___ GmbH erhalten hat und auf den übrigen Lohnabrechnungen unterschriftlich den Erhalt von in bar ausbezahlten Beträgen ausgehend von brutto Fr. 4'549.85 bestätigte, also zum Grundlohn von Fr. 4'200.-- nochmals bzw. aus seiner Sicht erstmals einen Anteil 13. Monatslohn addierte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sein früheres Treuhandbüro Fehler gemacht und dabei im Arbeitsvertrag den monatlichen Bruttolohn statt auf Fr. 4'200.-- exkl. Anteil 13. Monatslohn auf Fr. 4'200.-- inkl. 13. Monatslohn angegeben habe, überzeugt nicht. Beim Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers handelt es sich um ein standardisiertes Formular, das von C.___ zur Verfügung gestellt wird und sowohl im Aufbau als auch inhaltlich übersichtlich und leicht verständlich ist. Unter der Überschrift "Bruttolohn" wird festgehalten, der monatliche Bruttolohn setze sich zusammen aus dem Festlohn von Fr. 3'876.90 und "andere, z.B. monatl. Anteil 13. Monatslohn (----)" von Fr. 323.10. Dieser Betrag entspricht einem Zwölftel des Monatslohnes, sodass klar ist, dass damit der Anteil 13. Monatslohn gemeint ist. Somit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag unmissverständlich, dass der Anteil 13. Monatslohn dem Beschwerdeführer gemäss diesem Arbeitsvertrag zusammen mit dem Festlohn monatlich zu entrichten ist und der Monatslohn inkl. diesem Anteil Fr. 4'200.-- beträgt. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, diesen unzweideutigen Arbeitsvertrag, den er unterschriftlich bestätigt hat, nicht verstanden zu haben. Nachdem auch der Lohnausweis aus dem Jahr 2019 einen monatlichen Bruttolohn (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 4'200.-- deklarierte, ist nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer von einem höheren Lohnanspruch ausgegangen ist. Nach dem Gesagten stehen die unterschriftlich quittierten Lohnabrechnungen im Widerspruch zum Arbeitsvertrag, während die beim Betreibungsamt eingereichten Lohnabrechnungen September und Oktober 2023 inkonsistent sind, weil nie eine Überweisung der Löhne stattgefunden hat. 3.6 Der Beschwerdeführer unterliegt einem Irrtum, wenn er annimmt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden unterzeichnete Lohnabrechnungen sowie Eintragungen im IK "höchste"

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10/16 Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden. Das Bundesgericht hat vielmehr festgehalten, bei behaupteter Barauszahlung würden Arbeitgeberbescheinigungen, unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto höchstens (im Sinne von: lediglich, bestenfalls) Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). Kann ein Lohnfluss nicht noch anderweitig plausibilisiert werden, ist er demnach nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad ausgewiesen. 3.7 Zusammenfassend ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass die eingereichten Unterlagen nicht dazu taugen, einen Lohnfluss zu belegen. Dies nur schon aufgrund der nicht nachvollziehbaren Abweichungen in den verschiedenen Dokumenten. Hinzu kommt, dass keinerlei Buchhaltungsunterlagen der B.___ GmbH im Recht liegen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, lässt sich deshalb kein Lohnabfluss aus der B.___ GmbH an den Beschwerdeführer nachweisen. Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren selbst ausführt, er habe alle Unterlagen eingereicht, die ihm vorliegen würden (act. G1), kann davon ausgegangen werden, dass durch weitere Abklärungen keine besseren Erkenntnisse gewonnen werden können, sodass davon in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts vom 10. Januar 2022, 8C_657/2021, E. 5.4, und vom 14. Mai 2019, 8C_102/2019, E. 5.6) abgesehen werden kann. Selbst wenn Buchhaltungsunterlagen vorliegen würden, wäre damit eine effektive Barauszahlung noch nicht zwingend ausgewiesen. Eine blosse buchhalterische Erfassung möglicher Barbezüge reicht für den Nachweis eines Lohnflusses unter den gegebenen Umständen nicht aus. 4. 4.1 Unstreitig kann anhand der eingereichten Kontoauszüge (act. G3.1/229 und G3.1/231 ff.) des Beschwerdeführers kein Lohnfluss bestätigt werden. Namentlich fanden, wie bereits erwähnt, keine Lohnüberweisungen der B.___ GmbH an ihn statt. Der Beschwerdeführer nahm im hier interessierenden Zeitraum auch keine Einzahlungen auf sein Konto vor, welche auf den Erhalt von Barlohn hinweisen könnten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er regle seine finanziellen Angelegenheiten mit Bargeld, wie anhand der Kontoauszüge ersichtlich sei, kann er daraus für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, er habe gegenüber dem Betreibungsamt Lohn angegeben. Dies hätte er mit Blick auf die drohende Pfändung nicht getan, wenn er nicht auch tatsächlich Lohn erhalten hätte. 4.2.1 Mit dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer keinen tatsächlichen Lohnfluss überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen. Dass der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag Anspruch auf Lohn gehabt hätte, ist nicht gleichzusetzen damit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich

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11/16 Lohn erhalten hat. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Lohnabrechnungen, welche dem Betreibungsamt eingereicht worden seien, seien von seinem früheren Treuhandbüro erstellt worden und sowohl betreffend Lohnhöhe als auch Art der Lohnzahlung (Überweisung) fehlerhaft. Diese Lohnabrechnungen als fehlerhaft zu bezeichnen und deren Einreichung beim Betreibungsamt gleichzeitig als Indiz für den tatsächlichen Lohnfluss werten zu wollen, erscheint widersprüchlich. 4.2.2 Aus dem vom Versicherungsgericht beim Betreibungsamt eingeholten Kontoauszug (act. G10.1) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im hier interessierenden Zeitraum persönlich an den folgenden Daten die folgenden Beträge in bar beim Betreibungsamt einbezahlt hat: 10. November 2023: Fr. 700.-- 23. November 2023: Fr. 700.-- 20. Dezember 2023: Fr. 700.-- 15. Januar 2024: Fr. 700.-- 14. Februar 2024: Fr. 700.-- 3. April 2024: Fr. 700.-- 17. April 2024: Fr. 400.-- 8. Mai 2024: Fr. 672.05 29. Mai 2024: Fr. 700.-- Total Fr. 5'972.05 Diese Einzahlungen erfolgten demnach unregelmässig und stimmten betragmässig nicht mit dem gepfändeten Lohnanteil von Fr. 1'588.30 (Gesamtnettolohn von Fr. 3'893.95 gemäss Lohnabrechnungen [vgl. act. G3.1/291 ff.] abzüglich vom Betreibungsamt festgelegtes Existenzminimum von Fr. 2'305.65 [act. G3.1/329]) überein. Nachdem der Beschwerdeführer diese Beträge persönlich in bar am Schalter des Betreibungsamtes einbezahlt hat, steht daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass es sich dabei um von der B.___ GmbH geleistete gepfändete Lohnzahlungen handelt, zumal die Einzahlungsdaten beim Betreibungsamt (mit Ausnahme des April-Lohnes, der am 8. Mai ausbezahlt worden sein soll, act. G3.1/293) auch nicht mit den vom Beschwerdeführer auf den Lohnabrechnungen angegebenen Auszahlungsdaten der B.___ GmbH (vgl. act. G3.1/291 ff.) übereinstimmen. 4.2.3 Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, dass seine Barzahlungen an das Betreibungsamt tatsächlich Lohnzahlungen der B.___ GmbH gewesen sind, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn selbst dann ergäbe sich im hier interessierenden Zeitraum ein Total von lediglich Fr. 5'972.05. Wird dieser Betrag durch 12 Monate geteilt, so ergibt sich ein monatlicher Verdienst von Fr. 497.65, sodass die erforderliche Mindestgrenze von monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht ist und dieser Verdienst ohnehin nicht versichert

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12/16 wäre (Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV). Die Zahlung des Beschwerdeführers an das Betreibungsamt vom 3. Juli 2024 über Fr. 700.-- (act. G10.1) kann in der Berechnung nicht mehr berücksichtigt werden, denn gemäss den handschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers auf den Lohnabrechnungen blieben seine Lohnforderungen für die Monate Mai und Juni 2024 offen (vgl. act. G3.1/291 f.), sodass zwischen dieser Zahlung an das Betreibungsamt und den geltend gemachten Lohnbezügen von der B.___ GmbH kein zeitlicher Konnex mehr besteht. 4.3 Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2021 und 2022 von der C.___ Corona- Erwerbsersatzentschädigung erhalten hat (vgl. act. G3.1/184 ff.). Daraus können aber keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Lohnfluss im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 gezogen werden. Über die B.___ GmbH wurde im September 2024 der Konkurs eröffnet und am 1. Oktober 2024 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (vgl. Handelsregisterauszug, act. G3.1/265). Das bedeutet, dass die Konkursmasse nach Einschätzung des Konkursgerichts nicht ausreichte, um auch nur die Kosten für das Konkursverfahren zu decken (vgl. Art. 230 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Mit anderen Worten fehlten der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers liquide Mittel, sodass anzunehmen ist, dass die B.___ GmbH sich bereits in der Zeit vor der Konkurseröffnung in einer angespannten finanziellen Lage befunden hatte. Selbst wenn der Beschwerdeführer in früheren Jahren tatsächlich einen Lohn bezogen haben sollte – was für die vorliegende Angelegenheit nicht ausschlaggebend ist und deshalb offengelassen werden kann – und damit zu Recht Corona-Erwerbsersatzentschädigung bezogen hätte, kann daraus deshalb nicht abgeleitet werden, dass er sich in den Jahren 2023 und 2024 weiterhin einen Barlohn auszahlte, zumal die Konkurseröffnung und Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven auf eine ungünstige wirtschaftliche Entwicklung hinweisen, welche durchaus zur Folge gehabt haben könnte, dass der Beschwerdeführer sich im massgebenden Zeitraum keinen Barlohn (mehr) auszahlen konnte. Der Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung in den Jahren 2021 und 2022 kann daher nicht als Indiz für einen Barlohnbezug in den Jahren 2023 und 2024 dienen. 4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, auch aus den Steuerveranlagungen ergebe sich, dass er tatsächlich Lohn bezogen habe. Für die Jahre 2022 und 2023 wurde der Beschwerdeführer nach Ermessen veranlagt (vgl. act. G3.1/268 f.). Er hat der Steuerbehörde demnach eben gerade keine Nachweise zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eingereicht. Der Beschwerdeführer kann in diesem Zusammenhang nicht einfach darauf verweisen, sein früheres Treuhandbüro habe die Arbeit versäumt. Auch wenn er ein Treuhandunternehmen beauftragt hat, bleibt er – unabhängig davon, wie gut er die Sprache beherrscht oder wie vertraut er mit administrativen Arbeiten ist – gegenüber der Steuerbehörde für die Einreichung der Steuererklärung und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Der Beschwerdeführer hätte im Übrigen genügend Zeit gehabt, seine Steuererklärung 2023 selbst zu verfassen oder dafür ein anderes Treuhandunternehmen zu beauftragen, nachdem sein früheres

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13/16 Treuhandbüro offenbar schon die Steuererklärung für das Jahr 2022 nicht mehr eingereicht hatte und die Steuerbehörde ihn bereits deswegen gemahnt und auf die Säumnisfolgen hingewiesen hatte. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Behörden würden sich widersprüchlich verhalten, wenn sie für die Lohnpfändung, Corona-Erwerbsersatzentschädigung und Steuererhebung den Lohn des Beschwerdeführers bestätigten, für die Arbeitslosenentschädigung hingegen einen Lohnfluss verneinen würden, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht geprüft, ob ein tatsächlicher Lohnfluss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann. Sie durfte dafür die Beweise frei würdigen (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; RENÉ WIEDERKEHR, a.a.O., Art. 43 N 64) und war dementsprechend grundsätzlich nicht an die Einschätzung anderer Behörden aus anderen Verfahren mit anderem Regelungsgegenstand gebunden. 5. 5.1 Insgesamt ist es zwar möglich, dass der Beschwerdeführer für die B.___ GmbH gearbeitet und dafür einen Lohn bezogen hat. Den im Recht liegenden Akten kann jedoch nicht schlüssig entnommen werden, ob und gegebenenfalls welcher Lohn während der hier interessierenden Zeitspanne effektiv ausbezahlt worden ist, zumal die eingereichten Dokumente höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen sind (siehe hierzu auch BGE 131 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein tatsächlicher Lohnfluss lässt sich somit aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen. 5.2 Da sich keine effektive Lohnhöhe bestimmen lässt, ist die Erzielung eines versicherten Verdiensts von monatlich mindestens Fr. 500.-- (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV) während mindestens 12 Monaten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Von weiteren Abklärungen sind in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts vom 10. Januar 2022, 8C_657/2021, E. 5.4, und vom 14. Mai 2019, 8C_102/2019, E. 5.6) keine besseren Erkenntnisse zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer angibt, alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen eingereicht zu haben. Die Beweislast und damit die Folgen des nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellten Lohnflusses trägt der Beschwerdeführer (vgl. E. 1.3 vorstehend). Schliesslich sind vorliegend auch keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (vgl. Art. 14 AVIG) ersichtlich. 5.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Nachweises eines tatsächlich ausbezahlten Lohnes und der damit einhergehenden fehlenden Bestimmbarkeit des versicherten Verdienstes zu Recht verneint. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

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14/16 5.4 Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das AVIG keine solchen vorsieht (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.5 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Er hat unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt. Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 61 lit. f ATSG). Im Einzelnen ist eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen, wenn die Beschwerde führende Partei bedürftig, das Verfahren nicht aussichtslos ist und die Vertretung notwendig oder doch geboten ist. Wer über die Möglichkeit verfügt, die Vertretung durch eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen, kann sich grundsätzlich nicht auf die unentgeltliche Vertretung berufen. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Angesichts der Komplexität der Fragestellungen im Sozialversicherungsrecht ist Aussichtslosigkeit nur zurückhaltend anzunehmen. Als Beispiel zu nennen ist etwa der Fall, in dem die Partei die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt hat. Bei der Frage der Notwendigkeit einer Vertretung ist zu prüfen, ob eine nicht bedürftige Person unter den gleichen Umständen vernünftigerweise ebenfalls eine Vertretung beanspruchen würde, weil sie selbst zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt. Gegeben ist die Notwendigkeit etwa, wenn die Partei auf dem infrage stehenden Rechtsgebiet nicht als "bewandert" gelten kann (LENDFERS, a.a.O., Art. 61 N 169 f. und N 176 f.). 5.6 Vorliegend verfügen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau soweit ersichtlich über kein nennenswertes Vermögen (wobei unklar ist, über welche liquiden Mittel sie tatsächlich verfügen, zumal der Beschwerdeführer vorbringt, seine finanziellen Angelegenheiten mit Bargeld zu regeln) und nach mehreren Monaten der Arbeitslosigkeit und dem Eintritt des AHV-Referenzalters über ein bescheidenes Einkommen in Form von AHV-Renten […]; vgl. die eingereichten Unterlagen, insbesondere act. G1.14 ff.). Die prozessuale Bedürftigkeit kann damit bejaht werden. Auch die Notwendigkeit einer Vertretung ist zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer ein juristischer Laie und im Arbeitslosenversicherungsrecht nicht bewandert ist sowie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens insbesondere der Beweiswert von Unterlagen und der erforderliche Beweisgrad in Frage standen. Zwar hat seine Rechtsschutzversicherung die Beschwerde als aussichtslos eingeschätzt. Von Seiten des Versicherungsgerichts wird Aussichtslosigkeit indes zurückhaltend angenommen, weil die

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15/16 Fragestellungen im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine gewisse Komplexität aufweisen. Auch in der vorliegenden Angelegenheit wurde eine vertiefte Prüfung vorgenommen, da nicht von vornherein auszuschliessen war, dass der Beschwerdeführer einen tatsächlichen Lohnfluss würde plausibilisieren können und das anwendbare Beweismass lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit) erforderte. Zudem dürfen der versicherten Person nur dann die Folgen einer Beweislosigkeit auferlegt werden, wenn diese auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatz nicht ausgeräumt werden kann. Nachdem das Versicherungsgericht weitere Abklärungen vorgenommen und Unterlagen beim zuständigen Betreibungsamt eingeholt hat, war die Angelegenheit zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos zu betrachten. Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung damit vorliegend erfüllt. 5.7 Demnach entschädigt der Staat zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Bemessung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung richtet sich nach kantonalem Recht (vgl. LENDFERS, a.a.O., Art. 61 N 178). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat auch das Einsprache- und Beschwerdeverfahren für dessen Ehefrau geführt und konnte damit für die beiden parallel laufenden Fälle mit vergleichbarem Sachverhalt und weitgehend gleichen Rechtsfragen gestützt auf die gleichen Akten (jeweils ergänzt um die für den jeweiligen Ehegatten relevanten Dokumente) inhaltlich analoge Eingaben vornehmen, sodass ihr Aufwand für den einzelnen Fall entsprechend geringer ausfiel. Vorliegend war der Aufwand etwas grösser als im Parallelverfahren der Ehefrau, weil das Gericht noch Abklärungen beim Betreibungsamt vorgenommen hat und die Parteien anschliessend noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint daher eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) pro Verfahren. Wegen des etwas grösseren Aufwands im vorliegenden Verfahren aufgrund einer zusätzlichen Stellungnahme rechtfertigt sich für dieses Verfahren eine moderat höhere Parteientschädigung als für das Parallelverfahren. Sie wird deshalb auf Fr. 2'400.-- festgesetzt und ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin pauschal mit Fr. 1'920.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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16/16 5.8 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Günes Kaya wird bewilligt. 4. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 1'920.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 29.01.2026 Art. 8, 9, 11, 13, 23 und 31 AVIG; Art. 37 AVIV; Art. 43 und 61 ATSG. Beruhen die Unterlagen zum Nachweis des Lohnflusses auf den nicht überprüfbaren Angaben des Versicherten als einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer der konkursiten Arbeitgeberin und lässt sich eine Barzahlung von Lohn nicht objektivieren, so ist ein tatsächlicher Lohnfluss nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, sodass mangels ausgewiesenen versicherten Verdiensts kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2026, AVI 2025/17).

2026-04-08T04:59:39+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

AVI 2025/17 — St.Gallen Versicherungsgericht 29.01.2026 AVI 2025/17 — Swissrulings