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St.Gallen Versicherungsgericht 29.01.2026 AVI 2025/15

29 gennaio 2026·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,312 parole·~17 min·8

Riassunto

Art. 8, 9, 11, 13, 23 und 31 AVIG; Art. 37 und 39 AVIV; Art. 43 und 61 ATSG. Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Ist eine Person über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig und hat Anspruch auf Krankentaggelder, so entspricht ihr Einkommen für diesen Zeitraum nicht dem normalerweise erzielten Lohn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2026, AVI 2025/15). Beim Bundesgericht angefochten.

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2025/15 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 20.02.2026 Entscheiddatum: 29.01.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 29.01.2026 Art. 8, 9, 11, 13, 23 und 31 AVIG; Art. 37 und 39 AVIV; Art. 43 und 61 ATSG. Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Ist eine Person über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig und hat Anspruch auf Krankentaggelder, so entspricht ihr Einkommen für diesen Zeitraum nicht dem normalerweise erzielten Lohn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2026, AVI 2025/15). Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 29. Januar 2026 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik- Haltiner und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren

Geschäftsnr. AVI 2025/15

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Günes Kaya, Teichmann International (Schweiz) AG, Dufourstrasse 124, 9000 St. Gallen,

gegen Kantonale Arbeitslosenkasse , Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Arbeitslosenentschädigung (versicherter Verdienst; Lohnfluss)

AVI 2025/15

2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich am 18. September 2024 zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an (vgl. act. G3.1/349) und stellte ab diesem Datum Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse; vgl. act. G3.1/334 f. und G3.1/242 ff.). Zuvor war sie vom 1. November 2020 (siehe Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 2020, act. G3.1/266 f.) bis 30. Juni 2024 als Z.___ bei der B.___ GmbH, bei welcher ihr Ehemann Geschäftsführer und einziger Gesellschafter war, angestellt gewesen (vgl. Arbeitgeberbescheinigung, act. G3.1/290 f.; vgl. auch die bis Juni 2024 erstellten Lohnabrechnungen, act. G3.1/293 ff. und G3.1/272 ff.). Dabei richtete der Krankentaggeldversicherer der B.___ GmbH seit 2. Juni 2022 mit Unterbrüchen vom 15. September bis 21. November 2022 und vom 20. Juli bis 10. August 2023 wegen einer zunächst vollständigen Arbeitsunfähigkeit und ab 8. November 2023 gestützt auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten Leistungen in Form von Krankentaggeldern aus (vgl. act. G3.1/330 f. und G3.1/303 ff.). Über die B.___ GmbH wurde am 23. September 2024 der Konkurs eröffnet (act. G3.1/300 ff.) und das Konkursverfahren wurde am 1. Oktober 2024 mangels Aktiven eingestellt (vgl. act. G3.1/228). A.b Am 10. Oktober und 13. November 2024 forderte die Kasse die Versicherte auf, weitere Unterlagen einzureichen (act. G3.1/321 f. und 252 f.). Daraufhin übermittelte die Versicherte der Kasse diverse Dokumente (vgl. act. G3.1/229 ff.). A.c Mit Verfügung vom 27. November 2024 lehnte die Kasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. September 2024 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte habe einen effektiven Lohnfluss nicht nachweisen können, womit auch der erforderliche Mindestverdienst von Fr. 500.-- pro Monat nicht belegt sei. Somit seien die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosentaggeld nicht erfüllt (act. G3.1/220 ff.). A.d Am 23. Dezember 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Günes Kaya, Einsprache gegen die Verfügung vom 27. November 2024 (act. G3.1/179 ff.). A.e Am 24. Januar bzw. 11. Februar 2025 forderte die Kasse die B.___ GmbH in Liquidation bzw. den Ehemann der Versicherten in seiner Funktion als Geschäftsführer der B.___ GmbH in Liquidation auf, Auszüge aus der Geschäftsbuchhaltung einzureichen, welche die Lohnzahlungen und die Auszahlung der Krankentaggelder an die Versicherte in den Jahren 2022 bis 2024 belegen würden (act. G3.1/177 bzw. G3.1/174). Dieser reichte daraufhin erneut die von der Versicherten unterzeichneten Lohnabrechnungen (act. G3.1/149 ff.) und die Leistungsabrechnungen des Krankentaggeldversicherers (act. G3.1/131 ff.) ein. Zudem teilte er mit, der Krankentaggeldversicherer

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3/9 habe die Leistungen für die Jahre 2022 bis 21. August 2024 auf das Bankkonto der B.___ GbmH überwiesen. Die Weiterleitung der Krankentaggelder an die Versicherte sei in Form von Barzahlungen erfolgt, was den Lohnabrechnungen entnommen werden könne. Den Erhalt der Zahlungen habe die Versicherte jeweils mit ihrer Unterschrift auf den Lohnabrechnungen bestätigt. Das frühere Treuhandunternehmen der B.___ GmbH habe keine ordentliche Buchhaltung geführt und sei nicht mehr erreichbar. Infolgedessen habe er ein neues Treuhandunternehmen mit der Buchhaltung der B.___ GmbH beauftragt. Da später über die B.___ GmbH der Konkurs eröffnet worden sei, sei die Buchhaltung durch das neue Treuhandunternehmen nicht mehr weitergeführt worden. Er könne der Kasse somit keine Belege aus der Buchhaltung zustellen (act. G3.1/128 f.). A.f Mit Entscheid vom 4. April 2025 wies die Kasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Kassabezüge seien buchhalterisch nicht nachgewiesen. Aufgrund der fehlenden Geschäftsbücher lasse sich kein Lohnabfluss aus der B.___ GmbH an die Versicherte nachweisen. Die Krankentaggelder seien auf das Konto der B.___ GmbH bezahlt worden. Dass diese an die Versicherte ausbezahlt worden seien, sei nicht nachgewiesen, insbesondere auch nicht durch die Lohnabrechnungen. Auch der Erhalt des Barlohns sei nicht bewiesen. Der im Auszug des Individuellen Kontos (IK) deklarierte Lohn für das Jahr 2023 sei wieder storniert worden. Dies widerspreche der Darstellung der Versicherten, wonach die Arbeitgeberin ihr während der Arbeitsunfähigkeit 20 % des Lohnes bezahlt habe. Folgewidrig sei weiter, dass die B.___ GmbH in Liquidation in der Arbeitgeberbescheinigung gegenüber der Arbeitslosenkasse einen AHV-pflichtigen Lohn im Betrag von Fr. 54'598.20 bzw. Fr. 27'299.10 deklariert habe, obschon es sich bei den Krankentaggeldern gerade um keinen AHV-pflichtigen Lohn handle und sie die Buchungen deshalb habe stornieren lassen. Dass auf dem Bankkonto der Versicherten kaum Transaktionen stattgefunden hätten, belege keine Barlohnzahlung von der B.___ GmbH an sie. Die Corona- Erwerbsersatzentschädigung liege ausserhalb des Bemessungszeitraums für den versicherten Verdienst und sei damit unbeachtlich. Die der Kasse eingereichten Beweismittel seien widersprüchlich und würden erhebliche Unstimmigkeiten aufweisen. Den Akten könne nicht schlüssig entnommen werden, ob und gegebenenfalls welcher Lohn effektiv an die Versicherte ausbezahlt worden sei und ob die von der B.___ GmbH vereinnahmten Krankentaggelder an die Versicherte ausbezahlt worden seien. Insgesamt sei ein Lohnfluss nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (act. G3.1/120 ff.). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 12. Mai 2025. Die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Günes Kaya, beantragt, der Einspracheentscheid vom 4. April 2025 sei aufzuheben. Ihr sei ab dem 18. September 2024 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Der versicherte Verdienst sei auf Fr. 4'200.-- festzulegen.

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4/9 Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren rückwirkend per 9. April 2025 zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, der Bruttolohn von Fr. 4'200.-- sei nach den Abzügen immer in bar ausbezahlt worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden unterzeichnete Lohnabrechnungen sowie Eintragungen im IK "höchste" Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden. Vorliegend sei der Erhalt des Lohnes in bar wie auch der Krankentaggelder auf den monatlichen Lohnabrechnungen stets mit Unterschrift der Beschwerdeführerin bestätigt worden und aus dem IK- Auszug sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 Lohnbeiträge für insgesamt Fr. 32'355.-- einbezahlt habe. Die Beitragszeit für das Jahr 2023 sei storniert worden, weil die Beschwerdeführerin während des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig geworden sei und Krankentaggelder erhalten habe. Diese Versicherungsleistung sei nicht AHV-pflichtig. Der Einzahlungsbetrag von Fr. 51'718.-- sei ein Buchhaltungsfehler gewesen, weswegen er storniert worden sei. Er hätte aber nur um den Betrag der Krankentaggelder storniert werden sollen, nicht auch um die Differenzzahlungen der Arbeitgeberin. Da der Konkurs über die Arbeitgeberin mangels Aktiven eingestellt worden sei, könne der Betrag nicht mehr nachbezahlt werden. Die Sozialversicherungsbeiträge seien bis auf den Buchhaltungsfehler korrekt abgerechnet worden, lediglich die Stornierungshöhe sei fehlerhaft gewesen. Das erzielte Einkommen sei zudem ordnungsgemäss versteuert worden. Dass die Beschwerdeführerin nach Ermessen veranlagt worden sei, sei nicht ihr Verschulden. Sie beherrsche die Landessprache nicht gut und sei mit der Vorbereitung von Steuerunterlagen nicht vertraut. Das beauftragte Treuhandbüro habe die Arbeit versäumt und sei nicht mehr erreichbar. Den Steuerveranlagungen der Jahre 2022 und 2023 komme dennoch Bedeutung zu, da sie wichtige Indizien für den tatsächlichen Lohnfluss seien. Die Beurteilung von Behörden dürfe sich in den verschiedenen Staatsaufgaben über den gleichen Sachverhalt nicht widersprechen. Die Beschwerdeführerin habe während der Corona-Pandemie Corona-Erwerbsersatzentschädigung basierend auf dem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'200.-- bezogen. Die Beschwerdegegnerin habe den tatsächlichen Lohnfluss mit der Gewährung dieser Entschädigung als nachgewiesen anerkannt. Eine Behörde habe über den gleichen Sachverhalt eine ungleiche Würdigung zu unterlassen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich der Ausführungen zur Corona-Erwerbsersatzentschädigung nur damit entledige, dass diese ausserhalb des Bemessungszeitraums liege. Anhand der eingereichten Kontoauszüge sei belegt, dass die Beschwerdeführerin ihre finanziellen Angelegenheiten mit Bargeld regle. Sie sei eine ältere Dame und Bargeld sei ihr vertrauter. Die Kombination aller eingereichten Unterlagen begründe den geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Lohnzahlungen. Die Beschwerdeführerin habe alle Unterlagen eingereicht, die ihr zumutbar seien. Aufgrund der eingereichten Belege würden sich klare Rückschlüsse auf die effektiv ausbezahlten Löhne ergeben. Insbesondere anerkenne die Beschwerdegegnerin ausdrücklich, dass die Krankentaggelder auf das Konto der B.___ GmbH überwiesen worden seien. Gleichzeitig erachte dieselbe

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5/9 Beschwerdegegnerin es als nicht glaubhaft, dass die Krankentaggelder der Beschwerdeführerin in bar ausbezahlt worden seien. Dabei handle es sich um ein widersprüchliches Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin habe bei einem versicherten Verdienst von Fr. 4'200.-einen rechtlichen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. September 2024. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung seien erfüllt. Ihre Rechtsschutzversicherung habe eine Kostengutsprache abgelehnt (act. G1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Begründung gemäss dem Einspracheentscheid vom 4. April 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G3). B.c Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 teilt die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der Verfahrensleitung (act. G5) mit, ihre Rechtschutzversicherung habe keine Kostengutsprache erteilt, weil sie den Entscheid der Beschwerdegegnerin als korrekt betrachte. Sie teile diese Auffassung nicht und verweise diesbezüglich auf ihre Beschwerdeschrift (act. G6). B.d Am 11. Juli 2025 teilt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit der Hauptsache beurteilt werde (act. G7). Erwägungen 1. 1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b und e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Beschäftigung muss nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, sondern lediglich derjenige eines bedeutsamen, in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 131 V 444 E. 3). Als Beitragszeit angerechnet werden auch Zeiten, in denen eine versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=C+83%2F2006&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-V-444%3Ade&number_of_ranks=0#page451

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6/9 massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Für Zeiten, die nach Art. 13 Abs. 2 lit. b - d AVIG als Beitragszeiten angerechnet werden, ist derjenige Lohn massgebend, den die versicherte Person normalerweise erzielt hätte (Art. 39 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). 1.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum (Art. 37 AVIV) tatsächlich bezogene Lohn massgebend. Eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtet zu bleiben (BGE 131 V 444 E. 3.2.1 mit Hinweis). 1.3 Für den Nachweis der Lohnbezüge trägt die versicherte Person die Beweislast. Sie hat darzutun, welchen Lohn sie erhalten hat. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto der versicherten Person. Bei behaupteter Barzahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitenden in Betracht. Arbeitgeberbescheinigungen, unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im IK bilden bloss Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen (BGE 131 V 447 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4 Für die Beantwortung der hier interessierenden Tatsachenfrage gilt das im Sozialversicherungsrecht übliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Demnach haben die Sozialversicherungsträger – und im Beschwerdefall das Gericht – jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Ein bestimmter Sachverhalt ist somit nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist; hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände zur Überzeugung gelangt ist, dass er der wahrscheinlichste aller möglichen Geschehensabläufe ist (RENÉ WIEDERKEHR, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Art. 43 N 56; MIRIAM LENDFERS, ebd., Art. 61 N 110; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2009, 9C_717/2009, E. 3.3 mit Hinweisen). 1.5 Rechtsprechungsgemäss wirken sich nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zum Nachteil der versicherten Person aus (ARV 2008 S. 150 f.).

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7/9 2. 2.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin war alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der sich mittlerweile in Liquidation befindenden B.___ GmbH und hatte damit eine arbeitgeberähnliche Stellung inne. Gemäss der Rechtsprechung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 145 V 200 E. 4.1; 142 V 263 E. 4.1; 123 V 234 E. 7b/bb, je mit Hinweisen). Folglich kann ein möglicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung erst ab jenem Zeitpunkt entstehen, an welchem ihr Ehemann die arbeitgeberähnliche Stellung definitiv verloren hat (vgl. hierzu Kreisschrieben des Seco, AVIG-Praxis ALE, B21 und B25 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorliegend ist dies der Folgetag der Konkurseröffnung, mithin der 24. September 2024. 2.2 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit umfasst somit den Zeitraum vom 24. September 2022 bis zum 23. September 2024. 2.3 Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate bzw. der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist (Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin prüfte den Lohnfluss an die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024. In diesem Zeitraum war die Beschwerdeführerin aber aufgrund der geltend gemachten Krankheit nicht bzw. nur teilweise arbeitsfähig (grundsätzlich bis 7. November 2023 100%ige Arbeitsunfähigkeit, danach bis zum Ende des Arbeitsverhältnis 50%ige Arbeitsunfähigkeit, vgl. Sachverhalt A.a. vorstehend). Sie erzielte demnach in diesem Zeitraum nicht den Lohn, den sie gemäss Arbeitsvertrag normalerweise erzielt hätte, sondern hatte Anspruch auf Krankentaggelder und macht geltend, die B.___ GmbH habe ihr die Differenz zu ihrem Lohn in bar bezahlt. Von Januar bis März 2022 hat die Beschwerdeführerin Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhalten (vgl. act. G3.1/201 und G3.1/255). Auch dieser Zeitraum kann daher für die Bestimmung des normalerweise erzielten Lohnes

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8/9 nicht herangezogen werden. Da der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn als versicherter Verdienst ermittelt werden muss, der aus dem Arbeitsverhältnis normalerweise erzielt wurde (vgl. E. 1.1 vorstehend), ist vorliegend deshalb gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Entscheide des Bundesgerichts vom 15. Juni 2021, 8C_194/2021, und vom 14. September 2022, 8C_318/2022) der Zeitraum vor Januar 2022 zu prüfen. 3.2 Für diesen Zeitraum liegen kaum Unterlagen im Recht, anhand welcher der Lohnfluss abgeklärt werden könnte, bzw. wurde der Sachverhalt seitens der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt. Deshalb kann der Lohnfluss für diesen Zeitraum derzeit gerichtlich nicht überprüft werden. Die Sache ist folglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in Erfüllung des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt weiter abklärt, namentlich die Steuererklärung und Steuerveranlagung 2021 samt Beilagen das Einkommen betreffend, die Buchhaltungsunterlagen der B.___ GmbH 2021 und weitere zweckdienliche Dokumente soweit erhältlich einholt und anhand dieser Unterlagen den Lohnfluss bzw. den normalerweise erzielten Lohn im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; RENÉ WIEDERKEHR, a.a.O., Art. 43 N 64) neu beurteilt. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägung vornimmt und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung neu verfügt. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das AVIG keine solchen vorsieht (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin teilweise, indem eine Rückweisung zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin erfolgt. Da eine Rückweisung zur Neubeurteilung praxisgemäss als volles Obsiegen gilt (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2), sind die Kosten wie bei einem vollumfänglichen Obsiegen zu verteilen. 4.4 Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Entschädigt wird nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009, 8C_140/2008, E. 11.4 mit Hinweisen).

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9/9 4.5 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat auch das Beschwerdeverfahren für deren Ehemann geführt und konnte damit für die beiden parallel laufenden Fälle mit vergleichbarem Sachverhalt und weitgehend gleichen Rechtsfragen gestützt auf die gleichen Akten (jeweils ergänzt um die für den jeweiligen Ehegatten relevanten Dokumente) inhaltlich analoge Eingaben vornehmen, sodass ihr Aufwand für den einzelnen Fall entsprechend geringer ausfiel. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint daher im vorliegenden Fall eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und dieses ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 4. April 2025 aufgehoben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornimmt und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung neu verfügt. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgeschrieben.

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2026-04-08T04:59:43+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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