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St.Gallen Versicherungsgericht 22.04.2025 AVI 2024/25

22 aprile 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,913 parole·~20 min·2

Riassunto

Art. 23 Abs. 1 AVIG; effektiver Lohnfluss ist im Umfang von nachgewiesenen Banküberweisungen ausgewiesen; Umrechnung auf Bruttozahlungen; teilweise Gutheissung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. April 2025, AVI 2024/25).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2024/25 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 12.05.2025 Entscheiddatum: 22.04.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 22.04.2025 Art. 23 Abs. 1 AVIG; effektiver Lohnfluss ist im Umfang von nachgewiesenen Banküberweisungen ausgewiesen; Umrechnung auf Bruttozahlungen; teilweise Gutheissung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. April 2025, AVI 2024/25). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

1/11

Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 22. April 2025 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt

Geschäftsnr. AVI 2024/25

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen Kantonale Arbeitslosenkasse , Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Versicherter Verdienst (Lohnfluss)

AVI 2024/25

2/11 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 21. Dezember 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (ALK-act. 288) und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab demselben Tag (ALK-act. 271). Zuletzt war er vom 1. Januar 2022 bis zum 20. Dezember 2023 als Geschäftsführer bei der B.___ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin, seit 19. Dezember 2024: in Liquidation; vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen), tätig (ALK-act. 269 bis 273). Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherte als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen (ALK-act. 253). Als Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin wurde die Geschäftsübergabe an C.___ angegeben (ALK-act. 254 und 269). A.b Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 lehnte die zuständige Kantonale Arbeitslosenkasse (ALK) den Antrag des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 21. Dezember 2023 ab, da er bei der Arbeitgeberin nach wie vor eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleide (ALK-act. 248 ff.). A.c Am 19. Januar 2024 liess der Versicherte der ALK einen beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister zukommen, laut welchem C.___ am 17. Januar 2024 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Arbeitgeberin im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen worden war (ALK-act. 246 f.). Am 22. Januar 2024 reichte der Versicherte der ALK eine diesem Umstand entsprechende Vereinbarung zwischen ihm und C.___ vom 8. Dezember 2023 ein, mit welcher er diesem die Arbeitgeberin veräussert hatte, inklusive notarieller Beglaubigung vom 12. Dezember 2023, sowie das entsprechende Sitzungsprotokoll (ALK-act. 237 bis 244; für eine besser lesbare Version des Sitzungsprotokolls vgl. act. G20-2 ff.). Gleichentags reichte der Versicherte das Formular „Angaben der versicherten Person“ (AvP-Formular) für den Monat Januar 2024 (eingescannt von der ALK am 24. Januar 2024; ALK-act. 235 f.) und nochmals das AvP-Formular für den Monat Dezember 2023 (eingescannt von der ALK am 25. Januar 2024; ALK-act. 233 f.) ein. A.d Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 teilte die ALK dem Versicherten mit, dass die Verfügung vom 17. Januar 2024 „gelöscht“ und sein Anspruch auf Leistungen neu ab 22. Januar 2024 geprüft werde. Gleichzeitig bat sie ihn um Einreichung von Unterlagen (ALK-act. 232). A.e Laut Abrechnung Januar 2024 vom 15. März 2024 eröffnete die ALK für den Versicherten per 22. Januar 2024 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit einem versicherten Verdienst von Fr. 1'578.- - (ALK-act. 131). Nachdem der Versicherte am 18. März 2024 mitgeteilt hatte, er sei mit der Berechnung nicht einverstanden (ALK-act. 127), verfügte sie am 19. März 2024 die Festsetzung dieses versicherten Verdienstes (ALK-act. 122 ff.).

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3/11 B. B.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 25. März 2024 Einsprache (ALK-act. 112). B.b Der Rechtsdienst der ALK ersuchte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 30. April 2024 um Einreichung von Unterlagen und um Auskünfte (ALK-act. 95). Es erfolgte keine Reaktion. B.c Mit Entscheid vom 24. Mai 2024 hiess die ALK die Einsprache teilweise gut und erhöhte den versicherten Verdienst auf Fr. 1'686.-- (ALK-act. 78 ff.). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Juni 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und beantragt höhere Leistungen (act. G1). Am 10. Juli 2024 reicht er diverse Unterlagen ein (act. G4), welche der ALK (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gleichentags zur Kenntnis gebracht werden (act. G5). C.b In der Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (act. G6). C.c Mit Replik vom 22. August 2024 hält der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdebegehren fest (act. G13). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung einer Duplik (vgl. act. G14 und 15). Am 15. Oktober 2024 gelangt der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe an das Versicherungsgericht (act. G16). C.d Am 22. Oktober 2024 ersucht das Versicherungsgericht einerseits die Arbeitgeberin und andererseits deren Gesellschafter und Geschäftsführer C.___ privat um Auskünfte (act. G18). Am 6. November 2024 reicht der Beschwerdeführer zusätzliche Dokumente zu den Akten (act. G20). Da C.___ sich nicht vernehmen lässt, mahnt das Versicherungsgericht ihn am 13. November 2024 und weist ihn darauf hin, dass die Bestrafung mittels Ordnungsbusse, eine Vorladung ans Gericht und eine Strafanzeige geprüft werden müssten, wenn er auch diese Frist unbeachtet verstreichen lasse (act. G22). C.e Da auch die Mahnung vom 13. November 2024 von C.___ unbeantwortet bleibt, gelangt das Versicherungsgericht am 10. Dezember 2024 erneut an ihn und setzt ihm eine letzte Frist an (act. G23). Gleichzeitig ersucht es das Kantonale Steueramt St. Gallen um Kopien der Steuerunterlagen betreffend die Arbeitgeberin der Jahre 2022 und 2023 (act. G24).

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4/11 C.f Das Kantonale Steueramt teilt dem Versicherungsgericht am 11. Dezember 2024 mit, dass die Arbeitgeberin nie Unterlagen eingereicht habe und seit ihrer Gründung nach Ermessen veranlagt worden sei (act. G25 f.). C.g Mit Entscheid des Kreisgerichts D.___ vom 17. Dezember 2024 wird die Arbeitgeberin aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet (act. G27). C.h Am 27. Januar 2025 ersucht das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer um Einreichung des Lohnblattes von Dezember 2022 (act. G28). Am 3. Februar 2025 teilt der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass dieses nicht existiere (act. G29). Am 28. Februar 2025 reicht der Beschwerdeführer einen Auszug Vorsorgeguthaben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG ein (act. G31). C.i Am 25. März 2025 teilt das Versicherungsgericht den Parteien mit, dass es beabsichtigt, den Streitgegenstand auf die Frage des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auszudehnen und gewährt den Parteien Frist zur Stellungnahme (act. G32). Die Beschwerdegegnerin teilt dem Gericht am 1. April 2025 mit, dass sie mit der Ausdehnung des Streitgegenstandes einverstanden sei (act. G33). Der Beschwerdeführer lässt sich nicht vernehmen bzw. teilt telefonisch mit, dass er nichts einreichen werde (act. G34). Erwägungen 1. 1.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 125 V 413). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 1.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder

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5/11 massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Nach der Rechtsprechung ist der Ausschluss dieser Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung beantragen, da auch sie die Entscheidungsfindung im Betrieb weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Das Missbrauchsrisiko ist dasselbe, ob es nun um Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Insolvenzentschädigung geht. Daher rechtfertigt sich keine unterschiedliche Behandlung arbeitgeberähnlicher Personen in Bezug auf diese drei Leistungsarten (BGE 145 V 200 E. 4.1; 142 V 263 E. 4.1; 123 V 234 E. 7b/bb, je mit Hinweisen). 1.3 Damit eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung definitiv sein. Das geforderte Ausscheiden muss anhand eindeutiger Kriterien gemessen werden können, welche keinen Zweifel am definitiven Austritt aus der Gesellschaft übrig lassen. Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei den Eintrag im Handelsregister als wichtiges und einfach zu handhabendes Kriterium, um die arbeitgeberähnliche Stellung zu beurteilen. Grundsätzlich werde erst mit der Löschung des Eintrags der arbeitgeberähnlichen Person im Handelsregister (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB]) für Dritte in verlässlicher Weise kundgetan, dass die Person definitiv aus der Firma ausgetreten sei beziehungsweise die arbeitgeberähnliche Stellung endgültig aufgegeben habe. Widersprechen die tatsächlichen Gegebenheiten eindeutig und nachweislich dem Handelsregistereintrag, sei von ersteren auszugehen. Könne zum Beispiel der tatsächliche Rücktritt in zeitlicher Hinsicht anhand eines Beschlusses der Generalversammlung (Rücktritt aus dem Verwaltungsrat) oder einer notariellen Urkunde (z.B. Übertragung der GmbH-Stammanteile an eine Drittperson) nachgewiesen werden, sei bereits dieser Zeitpunkt für das definitive Ausscheiden entscheidend (AVIG-Praxis ALE, Rz. B25, 27 und 28 mit Hinweis auf Urteile des EVG vom 7. Dezember 2004, C 150/04, vom 8. Juni 2004, C 110/03, und vom 16. Juni 2004, C 210/03). 2. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 17. Januar 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 21. Dezember 2023, weil er als im Handelsregister eingetragener Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Arbeitgeberin innehabe. Nachdem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Auszug aus dem Handelsregister hatte zukommen lassen, aus welchem seine Löschung und die Eintragung von C.___ als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Arbeitgeberin ersichtlich wurde, teilte sie ihm am 29. Januar 2024 mit, dass die Verfügung vom 17. Januar 2024 „gelöscht“ werde. Sein Anspruch werde neu ab 22. Januar 2024 überprüft. In der Folge bejahte die Beschwerdegegnerin den Anspruch ab diesem Tag (vgl. ALK-act. 131) und verfügte am 19.

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6/11 März 2024 die Festlegung des versicherten Verdienstes (ALK-act. 122 ff.). Entsprechend dem Wortlaut «gelöscht» muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin das Einreichen des Handelsregisterauszuges als Nichteinverständniserklärung mit der Verfügung vom 17. Januar 2024 entgegengenommen hat. Allerdings erfolgte eine «Löschung» der Verfügung lediglich in Form eines einfachen Schreibens. Demnach wurde die Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Januar 2024 bis heute nicht behandelt. Entsprechend dem Schreiben des Versicherungsgerichts an die Parteien vom 25. März 2025 (act. G32) und mit deren expliziten sowie impliziten Einverständnis (vgl. Sachverhalt C.i) wird deshalb der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Frage des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers für die Zeit ab 21. Dezember 2023 bis 21. Januar 2024 und damit des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgedehnt. Entgegen der vorstehend in E. 1.3 erwähnten Rechtsprechung gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Anspruch erst ab 22. Januar 2024, obwohl er seine arbeitgeberähnliche Stellung mit seiner Abberufung als Geschäftsführer vom 8. Dezember 2023 und der Übertragung der Stammanteile vom gleichen Tag, notariell beglaubigt am 12. Dezember 2023, bereits im Zeitpunkt der Anspruchserhebung am 21. Dezember 2023 endgültig aufgegeben hatte (vgl. vorstehend Sachverhalt A.c) und deshalb nicht mehr in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen war. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug des Beschwerdeführers bereits am 21. Dezember 2023 und nicht erst am 22. Januar 2024 zu laufen begonnen hat, da er bereits zu diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen erfüllte. Zu prüfen gilt es im Folgenden die vom Beschwerdeführer beanstandete Höhe des versicherten Verdienstes. 3. 3.1 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). 3.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum (Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV; SR 837.02) tatsächlich bezogene Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtet zu bleiben. Bei Art. 23 AVIG handelt es sich im Unterschied zu Art. 13 AVIG (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) um eine Bemessungsnorm. Das Abstellen auf den tatsächlich ausgerichteten Lohn anstatt auf den vereinbarten Lohn wirkt sich allenfalls auf die Höhe des Taggeldes aus (Art. 22 Abs. 1 AVIG), berührt aber den Anspruch an sich nicht (BGE 131 V 444, S. 450 f. E. 3.2.1 f. mit Hinweisen).

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7/11 3.3 Somit bildet der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind (BGE 131 V 444, S. 451 E. 3.2.3 mit Hinweis). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind (vgl. ARV 1995 Nr. 15, S. 81 E. 2c), praktisch ausgeschlossen werden kann. 3.4 Für den Nachweis der Lohnbezüge trägt die versicherte Person die Beweislast. Sie hat darzutun, welchen Lohn sie erhalten hat. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto der versicherten Person. Bei behaupteter Barzahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitenden in Betracht. Arbeitgeberbescheinigungen, unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto bilden bloss Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen (BGE 131 V 447 E. 1.2 mit Hinweisen). 3.5 Rechtsprechungsgemäss wirken sich nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zum Nachteil der versicherten Person aus (ARV 2008 S. 150 f.). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin errechnete im Einspracheverfahren gestützt auf vom Beschwerdeführer belegte, von der Arbeitgeberin getätigte Banküberweisungen für die Monate Januar bis April 2023 einen versicherten Verdienst von Fr. 1'686.-- (Jahreslohn von Fr. 20'226.45; ALK-act. 78 ff.). Der Beschwerdeführer möchte den versicherten Verdienst jedoch anhand eines Jahreslohnes von Fr. 44'968.70, wie er der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) und dem Steueramt E.___ gemeldet worden sei, errechnet sehen (act. G1 i.V.m. 1.1 f.) 4.2 Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate bzw. der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist (Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV). Angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit des Eintritts des anrechenbaren Verdienstausfalls per 20. Dezember 2023 dauert der Bemessungszeitraum vom 21. Dezember 2022 bis 20. Dezember 2023 oder vom 21. Juni bis 20. Dezember 2023, sofern letzterer einen höheren Durchschnittslohn ergibt. Nachfolgend wird unter Berücksichtigung dieser Bemessungszeiträume die

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8/11 Höhe des versicherten Verdienstes zu überprüfen sein. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer für die F.___ SA ausgeübte Tätigkeit vom Jahr 2022 (zwischen 26. Juni und 18. Oktober 2022; vgl. ALK-act. 267 f.) nicht in diesen Bemessungszeitraum fällt und folglich der bei dieser SA erzielte Verdienst nicht berücksichtigt werden darf. Selbiges gilt für das im Jahr 2022 bis zum 20. Dezember bei der Arbeitgeberin erzielte Einkommen. 5. 5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der Arbeitgeberin bei seiner letzten Anstellung eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte (vgl. vorstehende E. 2). Wenn – wie hier für die Monate Mai bis Dezember 2023 – keine auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Kontoauszüge beigebracht werden können, aus welchen die Lohnzahlungen unzweifelhaft hervorgehen, muss die behauptete Zahlung des Lohnes nach Beendigung der arbeitgeberähnlichen Stellung klar und eindeutig belegt sein. Denn dieser Konstellation wohnt die Gefahr inne, mittels fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer rechtsmissbräuchlich Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, weshalb der Frage des tatsächlichen Lohnflusses entscheidende Bedeutung beizumessen und diese besonders sorgfältig zu prüfen ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die ALK Anlass zu vertiefter Prüfung des tatsächlichen Lohnflusses im Sinne eines nicht auszuschliessenden Missbrauchs sah. 5.2 Folgendes ist den Akten hinsichtlich des Lohnes des Beschwerdeführers im vorgenannten Bemessungszeitraum vom 21. Dezember 2022 bis 20. Dezember 2023 zu entnehmen: Laut Arbeitsvertrag vom 12. Januar 2022 zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin wurde ein Gehalt von Fr. 4'000.-- x 12 Monate vereinbart (ALK-act. 23 f.). Gemäss Lohnabrechnung 2022 bezog der Beschwerdeführer in diesem gesamten Jahr 2022 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'965.90 (ALK-act. 257) und gemäss Ausscheidung der Kantons- und Gemeindesteuer 2022 der Stadt E.___ wurde der Steuerberechnung für jenes Jahr ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 30'835.-- – wohl inklusive der für die F.___ SA ausgeübte Tätigkeit – zugrunde gelegt (ALK-act. 185). Aktenkundig sind sodann Lohnblätter für die Zeit von Januar bis Dezember 2023 (ALK-act. 258 bis 264). Diesen zufolge wurde der Lohn jeweils auf das Lohnkonto des Beschwerdeführers überwiesen. Laut Abrechnungen vom 23. Dezember 2022 betrug der Bruttolohn je Fr. 4'345.95 für Januar 2023 und für Februar 2023, laut Abrechnung vom 9. Februar 2023 Fr. 6'805.50 für März 2023, laut Abrechnung vom 28. Februar 2023 Fr. 5'604.55 für April 2023, laut Abrechnung vom 1. Dezember 2023 Fr. 8'342.10 für September 2023, laut Abrechnung vom 11. Dezember 2023 Fr. 4'566.65 für Oktober 2023 und laut Abrechnung vom 19. Dezember 2022 Fr. 5'350.00 für November 2023 (ALK-act. 258 bis 264). In der Arbeitgeberbescheinigung vom 13. Januar 2023 (richtig wohl: 2024) wurde hinsichtlich des Verdienstes auf die Lohnabrechnungen verwiesen (ALK-act. 270). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (ALKact. 210) erklärte C.___, der Beschwerdeführer habe von Mai bis Juli 2023 keinen Lohn erhalten, da

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9/11 die Arbeitgeberin in dieser Zeit keine Einnahmen erzielt habe (ALK-act. 202). Der Beschwerdeführer reichte der Beschwerdegegnerin eine von ihm als damaligem Gesellschafter und Geschäftsführer der Arbeitgeberin unterzeichnete „Bestätigung über den Erhalt eines Vorschusses“ vom 7. Dezember 2023 ein, auf welcher er bestätigte, von der Arbeitgeberin einen Lohn von Fr. 16'628.15 in bar erhalten zu haben (ALK-act. 193). Den Auszügen aus dem Konto des Beschwerdeführers bei der Bank G.___ ist zu entnehmen, dass ihm von der Arbeitgeberin am 1. Dezember 2022 ein Betrag von Fr. 4'482.--, am 23. Dezember 2022 ein Betrag von Fr. 8'000.--, am 9. Februar 2023 ein Betrag von Fr. 5'930.-- und am 28. Februar 2023 ein Betrag von Fr. 5'008.-- überwiesen worden ist (ALK-act. 189 bis 192). Laut Schlussrechnung vom 4. April 2024 bezahlte die Arbeitgeberin für das Jahr 2023 auf der Basis eines Jahreslohnes von Fr. 44'968.70 Beiträge an die SVA (ALK-act. 12). 5.3 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die soeben in E. 5.2 dargelegten Dokumente mit Ausnahme der Bankbelege lediglich als Indizien (ALK-act. 78 ff.). Eine Buchhaltung der Arbeitgeberin ist nicht aktenkundig, ebensowenig wurde für diese jeweils eine Steuererklärung erstellt. Arbeitgeberbescheinigungen, Lohnabrechnungen und Eintragungen im Individuellen Konto der SVA stellen, wie gesagt, höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen dar (vorstehende E. 3.4). Den Akten kann über die Banküberweisungen hinausgehend nicht schlüssig entnommen werden, ob und gegebenenfalls welcher Lohn während welcher Zeitspanne effektiv ausbezahlt worden ist, zumal die vorstehend in E. 5.2 dargelegten Indizien keinerlei stimmiges Bild zeichnen, sondern stark voneinander abweichen oder sich gar widersprechen. Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Barbezug vom 7. Dezember 2023 über Fr. 16'628.15 vermag er lediglich durch eine von ihm als Gesellschafter und Geschäftsführer der Arbeitgeberin unterzeichnete Quittung zu belegen, was lediglich ein schwaches Indiz darstellen kann. Dass dieser Betrag mit der von der Arbeitgeberin am 1. Dezember 2022 getätigten Zahlung über Fr. 4'482.-- zusammen den Lohn für September bis Dezember 2023 darstellen soll (Vorbringen des Beschwerdeführers in act. G20-7), ist unglaubwürdig, zumal die genannte Zahlung vom 1. Dezember 2022 datiert und somit ein Bezug zu den Löhnen vom Herbst 2023 sehr unwahrscheinlich ist. Darüber hinaus hat C.___ der Beschwerdegegnerin mit am 16. Februar 2024 erfasstem Schreiben mitgeteilt, dass die Arbeitgeberin in den Monaten Mai bis Juli 2023 keine Einnahmen und der Beschwerdeführer daher auch keinen Lohn gehabt habe (ALK-act. 202). Die vom Gericht in die Wege geleiteten Abklärungen (vgl. vorstehend Sachverhalt C.d bis C.g) erweisen sich angesichts der Auflösung und Liquidation der Arbeitgeberin nicht mehr als zielführend. Andere Beweismöglichkeiten sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Damit bleibt der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht beweislos und die von ihm behaupteten Fr. 16'628.15 dürfen mangels rechtsgenüglichen Nachweises des effektiven Flusses nicht berücksichtigt werden.

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10/11 5.4 Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu Recht lediglich die ausgewiesenen Lohnzahlungen für die Berechnung des versicherten Verdienstes berücksichtigt und diese anhand der aktenkundigen Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis April 2023 von Nettolöhnen auf Bruttolöhne umgerechnet. Korrekterweise hat sie die für den versicherten Verdienst nicht relevanten Familienzulagen nicht angerechnet (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. C2). Für März 2023 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin irrtümlicherweise den ausbezahlten Betrag von Fr. 5'930.-- anstelle des Bruttolohnes von Fr. 6'805.50 (vgl. ALK-act. 81 i.V.m. 146 f.). Zusätzlich ist konsequenterweise angesichts der Verschiebung der Rahmenfrist für die Beitragszeit die Zahlung vom 1. Dezember 2022 über Fr. 4'482.-- netto im Umfang des laut Lohnabrechnung 2022 erzielten Monatslohnes für Dezember 2022 von Fr. 2'965.90 brutto zu berücksichtigen. Für die Zeit vom 21. bis 31. Dezember 2022 entspricht dies einem Lohn von Fr. 1'052.40 (Fr. 2'956.90 : 31 x 11; ALK-act. 151). Dies führt zu folgender Berechnung: Zeitraum Auszahlungsbetrag in Fr. Bruttobetrag in Fr. 21. bis 31. Dezember 2022 1'052.40 Januar 2023 4'000.-- 4'345.95 Februar 2023 4'000.-- 4'345.95 März 2023 5'930.-- 6'805.50 April 2023 5'008.-- 5'604.55 Mai 2023 0 0 Juni 2023 0 0 Juli 2023 0 0 August 2023 0 0 September 2023 0 0 Oktober 2023 0 0 November 2023 0 0 Dezember 2023 0 0

Total 22’154.35 5.5 Der Tatsache, dass sich die vom Beschwerdeführer über den vorgenannten Betrag hinaus allenfalls erzielte Lohnhöhe nicht bestimmen lässt, ist damit Rechnung zu tragen, dass für die Ermittlung des versicherten Verdiensts einzig der nachgewiesene Lohn berücksichtigt wird (vgl. hierzu vorstehend E. 3.4 f. sowie 5.2 f.). Insgesamt ist ein versicherter Verdienst von Fr. 1'846.-- (Fr. 22'154.35 : 12 = Fr. 1'846.20) ausgewiesen und damit massgebend. Dieser gilt ab Beginn der Rahmenfrist am 21. Dezember 2023. 6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers Fr. 1'846.-- festzusetzen ist. Gleichzeitig ist der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den

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11/11 21. Dezember 2023 vorzuverschieben. Die Sache ist zur Ausrichtung der daraus resultierenden Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind mangels spezialgesetzlicher Grundlage im AVIG keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Mai 2024 aufgehoben und der versicherte Verdienst auf Fr. 1’846.-- festgesetzt. Der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird auf den 21. Dezember 2023 vorverschoben. Die Sache wird zur Ausrichtung der daraus resultierenden Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.04.2025 Art. 23 Abs. 1 AVIG; effektiver Lohnfluss ist im Umfang von nachgewiesenen Banküberweisungen ausgewiesen; Umrechnung auf Bruttozahlungen; teilweise Gutheissung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. April 2025, AVI 2024/25).

2026-04-09T05:39:38+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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