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St.Gallen Versicherungsgericht 18.02.2025 AVI 2024/24

18 febbraio 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,022 parole·~15 min·2

Riassunto

Art. 8 und 15 AVIG, Art. 27 Abs. 1 AVIV, Art. 27 ATSG. Hat die versicherte Person bereits vor der Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrags unbezahlte Ferien beim RAV gemeldet, kann sie sich nicht darauf berufen, sie müsse bis zum baldigen Antritt einer neuen Stelle nicht vermittlungsfähig sein, sodass sie auch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, wenn sie in den Ferien weile (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 2025, AVI 2024/24).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2024/24 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 28.03.2025 Entscheiddatum: 18.02.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 18.02.2025 Art. 8 und 15 AVIG, Art. 27 Abs. 1 AVIV, Art. 27 ATSG. Hat die versicherte Person bereits vor der Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrags unbezahlte Ferien beim RAV gemeldet, kann sie sich nicht darauf berufen, sie müsse bis zum baldigen Antritt einer neuen Stelle nicht vermittlungsfähig sein, sodass sie auch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, wenn sie in den Ferien weile (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 2025, AVI 2024/24). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St.Gallen Gerichte

1/8

Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 18. Februar 2025 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber- Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren

Geschäftsnr. AVI 2024/24

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin,

gegen Kantonale Arbeitslosenkasse , Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Arbeitslosenentschädigung

AVI 2024/24

2/8 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 23. Februar 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (vgl. act. G3.1/34) und stellte am 6. März 2024 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Kasse) einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 27. Februar 2024 (act. G3.1/27). In der Folge eröffnete die Kasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 27. Februar 2024 bis 26. Februar 2026 (vgl. hierzu beispielhaft die Abrechnung Februar 2024, act. G3.1/14). A.b Mit Meldeformular vom 6. März 2024 teilte die Versicherte dem RAV mit, dass sie vom 8. bis 19. April 2024 Ferien beziehe (act. G3.1/26). Auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat März 2024 (Eingang bei der Kasse am 29. März 2024) vermerkte die Versicherte ihren Stellenantritt per 22. April 2024 (act. G3.1/13). A.c Am 3. April 2024 bestätigte das RAV der Versicherten, dass es sie am 21. April 2024 von der Arbeitsvermittlung abmelde, da sie per 22. April 2024 eine neue Stelle gefunden habe (act. G3.1/11). A.d Mit E-Mail vom 28. April 2024 an die Kasse brachte die Versicherte bezugnehmend auf die Taggeldabrechnung vom 25. April 2024 für die Kontrollperiode April 2024 (act. G3.1/9) vor, ihr seien zehn Tage zu Unrecht nicht bezahlt worden. Gemäss der Weisung AVIG ALE (nachfolgend: AVIG- Praxis ALE) werde eine versicherte Person im letzten Monat vor Stellenantritt, welcher zur Abmeldung führe, von der Vermittlungsfähigkeit befreit. Aus diesem Grund sei sie der Meinung, dass sie sich auch ausserhalb der Schweiz aufhalten könne und die Tage bezahlt seien. Sie bitte deshalb darum, die Taggelder auszuzahlen oder ihr eine beschwerdefähige Verfügung zuzustellen (act. G3.1/7). A.e Mit Verfügung vom 30. April 2024 teilte die Kasse der Versicherten mit, in der Kontrollperiode April 2024 würden ihr fünf Taggelder ausgerichtet, da für die bezogenen Ferien vom 8. bis 19. April 2024 kein Anspruch auf kontrollfreie Tage bestanden habe. Die Befreiung vom Nachweis von Arbeitsbemühungen durch das RAV im letzten Monat vor Antritt einer Stelle habe auf die grundsätzliche Vermittlungsfähigkeit keinen Einfluss. Die Bereitschaft zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit müsse gegeben sein (act. G3.1/8). A.f Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 23. Mai 2024 Einsprache. Ihre RAV-Beraterin habe sie gemäss AVIG-Praxis ALE für den April 2024 von den Arbeitsbemühungen befreit. Auch habe sie keine Pflicht mehr gehabt, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen. Die Wahrscheinlichkeit, in den letzten zwei Wochen vor ihrem Stellenantritt eine Stellenzuweisung zu erhalten, sei derart gering und theoretisch, dass ihr dies nicht entgegengehalten werden könne. Sie

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3/8 verweise auf den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 9. März 2004, C25/03, dessen Sachverhalt sich mit dem vorliegenden decke. Gemäss diesem Entscheid brauche sie sich die rein theoretische Möglichkeit, ihr hätte ab 8. April 2024 eine andere Beschäftigung vermittelt werden können, nicht entgegenhalten zu lassen, ebenso wenig den Umstand, dass sie zufolge ihrer Ferienabwesenheit nicht in der Lage gewesen sei, einer derartigen Zuweisung zu folgen. In Wirklichkeit sei es nicht mehr möglich und auch nicht realistisch gewesen, dass sie noch hätte vermittelt werden können. Sie habe sich deshalb auch nicht mehr dafür bereithalten müssen. Denn wer nicht mehr vermittelt werden könne, weil er unmittelbar vor dem Antritt einer neuen Stelle stehe, müsse sich gemäss Rechtsprechung dafür auch nicht mehr bereithalten. Deshalb seien die Tage des Ferienbezugs zu bezahlen, auch wenn noch kein Anspruch auf kontrollfreie Tage bestanden habe. Ihr sei bekannt, dass ihre frühere Arbeitgeberin, die Arbeitslosenkasse des Kantons Z.___, Taggelder in solchen Situationen gestützt auf die kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung ausrichte (act. G3.1/6). A.g Mit Entscheid vom 6. Juni 2024 wies die Kasse die Einsprache der Versicherten ab. Die Versicherte habe vom 8. bis 19. April 2024 unstreitig Ferien bezogen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage gehabt. Mangels Anspruchs auf kontrollfreie Tage handle es sich beim Ferienbezug deshalb um unbezahlte Ferien. Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und eine Ungleichbehandlung von versicherten Personen zu vermeiden, sei die AVIG- Praxis ALE erlassen worden, welche für alle Durchführungsstellen verbindlich sei. In dieser sei geregelt, dass beim Bezug von unbezahlten Ferien kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Da während des Ferienbezugs kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe, könnten der Versicherten für die Kontrollperiode April 2024 nur fünf Taggelder ausgerichtet werden. Dass die Versicherte vom Nachweis von Arbeitsbemühungen befreit worden sei, vermöge am Sachverhalt nichts zu ändern. In der AVIG-Praxis sei geregelt, dass in den Fällen, in denen die Pflicht zum Nachweis von Arbeitsbemühungen entfalle, die Bereitschaft zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit weiterhin gegeben sein müsse. Aufgrund der Ferienabwesenheit, welche als nicht zu vergütende unbezahlte Ferien und nicht als kontrollfreie Tage zu verbuchen sei, sei diese Bereitschaft und damit die Vermittlungsfähigkeit nicht mehr gegeben gewesen. Da die AVIG-Praxis für die Kasse verbindlich sei, könne die von der Versicherten geltend gemachte abweichende Praxis anderer Vollzugsstellen nicht angewendet werden (act. G3.1/3). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 14. Juni 2024. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 sei aufzuheben und für den April 2024 seien ihr 15 Taggelder auszurichten. Zur Begründung führt sie aus, sie habe am 2. April 2024 einen Arbeitsvertrag per 22. April 2024 unterzeichnen können. Ein früherer Stellenantritt sei durch ihren Ferienbezug nicht vereitelt worden, sondern sei nicht möglich gewesen, da ihre Chefin noch abwesend

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4/8 gewesen sei. Vom 8. bis 19. April 2024 habe die Beschwerdeführerin Ferien bezogen. Dass die Beschwerdegegnerin nicht auf den von ihr zitierten Entscheid des EVG vom 9. März 2004, C25/03, eingegangen sei, komme einer Rechtsverweigerung nahe. Die von der Beschwerdegegnerin angeführte AVIG-Praxis habe keinen rechtsetzenden Charakter. Massgeblich sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Sie sei ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen, da sie innerhalb von 20 Tagen eine unbefristete Stelle angetreten habe. Ihre RAV-Beraterin habe sie von den Arbeitsbemühungen befreit. Sie habe auch keine Pflicht mehr gehabt, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen. Die Wahrscheinlichkeit, in den letzten zwei Wochen vor ihrem Stellenantritt eine Stellenzuweisung zu erhalten, sei derart gering und theoretisch, dass ihr dies nicht entgegengehalten werden könne. Mit der Stellenzusage per 22. April 2024 sei die Erfüllung der Kontrollvorschriften insoweit sinn- und zwecklos geworden, als es darum gehe, die Überprüfbarkeit der Vermittlungsfähigkeit im Sinne des Gesetzes sicherzustellen. Das Erfordernis der objektiven Vermittlungsfähigkeit sei mit der Stellenzusage per 22. April 2024 weggefallen. Aufgrund dessen falle auch das Erfordernis der Vermittlungsbereitschaft bzw. der subjektiven Vermittlungsfähigkeit dahin. Die Beschwerdeführerin sei am 8. April 2024 unmittelbar vor dem Antritt einer unbefristeten Anstellung gestanden. Es sei daher nicht mehr möglich und auch nicht realistisch gewesen, vermittelt werden zu können. Sie habe sich deshalb auch nicht mehr dafür bereithalten müssen. Denn wer realiter nicht mehr vermittelt werden könne, müsse sich dafür gemäss der Rechtsprechung auch nicht mehr bereithalten (act. G1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G3). B.c Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 gibt das Gericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Akteneinsicht und allfälligen schriftlichen Stellungnahme bis 22. August 2024 (act. G4). Innert Frist gehen keine weiteren Eingaben ein. Erwägungen 1. 1.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) noch nicht erreicht hat, die Beitragszeit erfüllt hat oder von deren Erfüllung befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]).

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5/8 1.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) hat die versicherte Person nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss sie nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art 8 AVIG) erfüllen. 2. 2.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ferien vom 8. bis 19. April 2024 das Erfordernis von 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit nicht erfüllte und dementsprechend keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage im Sinne von Art. 27 Abs. 1 AVIV hatte. Ebenfalls unstreitig ist, dass sie in diesem Zeitraum dennoch in den Ferien weilte und der Arbeitsvermittlung demnach nicht zur Verfügung stand bzw. nicht vermittlungsfähig war. 2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Entscheid des EVG vom 9. März 2004, C25/03. In jenem Fall war zu prüfen, ob die versicherte Person sich im Hinblick auf die bald anzutretende neue Arbeitsstelle für eine Woche in die Ferien begeben durfte, ohne damit für die fragliche Zeit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verlieren. Das EVG hielt in diesem Zusammenhang fest, ein Vorbezug von kontrollfreien Tagen sei nach dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 AVIV nicht möglich. Da nicht voraussehbar sei, wie lange eine versicherte Person arbeitslos sein werde, erscheine es folgerichtig, die Möglichkeit des Bezugs von kontrollfreien Tagen zu verneinen, solange der Anspruch noch nicht effektiv erworben sei. Zwar habe im zu prüfenden Fall der Zeitpunkt des Wegfalls der Arbeitslosigkeit festgestanden, als die versicherte Person sich in die Ferien begeben habe. Auch für diesen Fall sei jedoch an der gesetzlichen Ordnung festzuhalten, sodass ein pro-rata-Vorbezug von kontrollfreien Tagen nicht in Frage komme (Entscheid des EVG vom 9. März 2004, C25/03, E. 3). Das EVG führte weiter aus, nach der Rechtsprechung gelte eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin hin anderweitig disponiert habe und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung stehe, in der Regel als nicht vermittlungsfähig. Dies dürfe aber nicht dazu führen, jene arbeitslosen Versicherten zu bestrafen, die eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle finden und annehmen würden. Sinn und Zweck der Rechtsprechung sei, einer versicherten Person im Hinblick auf einen – theoretisch zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen – früheren Stellenantritt nicht zuzumuten, mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrags zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen. Habe die versicherte Person in Erfüllung der Schadenminderungspflicht alle Vorkehren getroffen, die man vernünftigerweise erwarten dürfe, damit sie so rasch wie möglich eine neue Stelle antreten könne, brauche sie sich die – rein theoretische – Möglichkeit, ihr hätte für die verbleibende kurze Zeit eine Beschäftigung vermittelt werden können und sie sei zufolge einer Ferienabwesenheit nicht in der Lage gewesen, einer derartigen Zuweisung zu folgen, nicht entgegenhalten lassen. In einer

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6/8 solchen Konstellation könnten die Kontrollvorschriften insoweit sinn- und zwecklos geworden sein, als es darum gehe, die Überprüfbarkeit der Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG sicherzustellen. Wer realiter nicht mehr vermittelt werden könne, weil er unmittelbar vor dem Antritt einer neuen Stelle stehe, müsse sich auch nicht mehr dafür bereithalten (Entscheid des EVG vom 9. März 2004, C25/03, E. 4). In seinem Urteil vom 13. September 2019, 8C_337/2019, relativierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung, indem es unter anderem festhielt, dieser Entscheid sei ein Anwendungsfall, bei dem die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person im Einzelfall bejaht worden sei. Mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot sei zumindest fraglich, ob der ausnahmsweise Verzicht auf die Vermittlungsbereitschaft überhaupt gerechtfertigt sei. Wenngleich die Rechtsprechung fordere, dass keine Bestrafung jener arbeitslosen Versicherten erfolgen dürfe, die eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle finden würden, sei zu präzisieren, dass diese in Bezug auf die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG im Vergleich zu anderen arbeitslosen Versicherten nicht zu privilegieren seien. Für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung müssten somit grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen bis zum letzten Bezugstag erfüllt sein, selbst wenn die Wahrscheinlichkeit, dass innert nützlicher Frist eine zumutbare Arbeit zugewiesen werde, sehr gering sei. Daran ändere auch nichts, wenn die versicherte Person von ihrer RAV-Beratung von der Pflicht zur Arbeitssuche befreit worden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2019, 8C_337/2019, E. 4.3). 2.3 Vorab ist anzumerken, dass das Vorliegen einer Falschauskunft und/oder einer fehlenden Aufklärung und Beratung (vgl. hierzu bzw. zum Vertrauensschutz Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], BGE 143 V 95 E. 3.6.2 und Urteil des EVG vom 1. Dezember 2005, C 144/05, E. 2.3) von der Beschwerdeführerin weder behauptet wird noch sich aus den Akten Hinweise darauf ergeben. Vielmehr ist aus dem Verlaufsprotokoll ersichtlich, dass im Rahmen des Erstgesprächs vom 4. März 2024 mit der Personalberatung besprochen wurde, die Beschwerdeführerin habe mehrere Jahre bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Z.___ gearbeitet und kenne die Pflichten, Rechte und Prozesse (act. G3.1/31). Daraus ist zu schliessen, dass die Personalberatung die Beschwerdeführerin soweit gewünscht und erforderlich über ihre Rechte und Pflichten informiert hat bzw. von weitergehenden Informationen absehen durfte, weil die Beschwerdeführerin zu verstehen gab, dass sie ihre Rechte und Pflichten kennt. 2.4 Am gleichen Ort hat die Personalberatung auch vermerkt, die Beschwerdeführerin beziehe vom 8. bis 19. April 2024 unbezahlte Ferien. Sie müsse dennoch Bewerbungen vornehmen (vgl. act. G3.1/31). Dass die Beschwerdeführerin bereits entschieden hatte, Ferien zu nehmen, bevor sie am 2. April 2024 ihren neuen Arbeitsvertrag unterzeichnete, ergibt sich auch aus dem Meldeformular vom 6. März 2024, mit dem sie dem RAV Ferien vom 8. bis 19. April 2024 anzeigte (act. G3.1/26). Auf diesem Meldeformular ist vermerkt, dass Ferien (kontrollfreie Bezugstage) nur bezahlt seien, soweit die

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7/8 versicherte Person Anspruch auf kontrollfreie Bezugstage habe (vgl. act. G3.1/26). Die Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer früheren beruflichen Tätigkeit mit den Rechten und Pflichten von arbeitslosen Personen vertraut ist, wusste also bereits im März 2024 aufgrund des Erstgesprächs mit der Personalberatung und als sie das Meldeformular an das RAV ausfüllte, dass es sich bei ihren Ferien vom 8. bis 19. April 2024 nicht um kontrollfreie Tage, sondern unbezahlte Ferien handeln würde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie sich bewusst entschied, in diesem Zeitraum der Arbeitslosenversicherung nicht zur Verfügung zu stehen. Dass sie ab 22. April 2024 eine neue Anstellung haben würde, konnte sie damals noch nicht voraussetzen, zumal sie den entsprechenden Arbeitsvertrag erst im April 2024 unterzeichnete. 2.5 Der Grund für ihre Ferien im April 2024 war demnach nicht, dass die Beschwerdeführerin eine neue Anstellung gefunden hatte und für die wenigen davor verbleibenden Tage vor Beginn dieser Anstellung nicht mehr vermittlungsfähig gewesen wäre. Vielmehr hatte sie die Ferien zuerst geplant und eingegeben, bevor sie den Arbeitsvertrag unterschrieb. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenem gemäss dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Entscheid des EVG. Namentlich führte dieses Vorgehen dazu, dass das RAV die Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom 8. bis 19. April 2024 bereits Anfang März 2024 als gegeben hinnahm und dementsprechend nicht einmal mehr die Möglichkeit in Betracht zog, der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum eine Arbeit zuzuweisen, obschon diese Option damals noch bestanden hätte. Anders als in den von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheiden des EVG und des Bundesgerichts (vgl. namentlich BGE 123 V 214 E. 5a) führte vorliegend also nicht der baldige Stellenantritt und damit verbunden die bis dahin eintretende Vermittlungsunfähigkeit zu einer «Bestrafung» durch den Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder. Vielmehr entschied die Beschwerdeführerin sich bereits im März 2024 für unbezahlte Tage, indem sie Ferien ankündigte, obschon sie noch keine kontrollfreien Tage zur Verfügung hatte. 2.6 Die Beschwerdeführerin fragte nach der Unterzeichnung ihres neuen Arbeitsvertrages nicht beim RAV oder der Beschwerdegegnerin nach, ob die ursprünglich als unbezahlte Ferien erfasste Abwesenheit nun anders gewertet würde. Sie kann deshalb nicht überzeugend behaupten, sie hätte nach Unterschrift des neuen Arbeitsvertrags und der Zusage, dass sie sich nicht mehr weiter bewerben müsse, darauf vertrauen können, sie könne trotz fehlender kontrollfreier Tage bezahlte Ferien machen. Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht auf den Vertrauensschutz (vgl. dazu E. 2.3 vorstehend) berufen. 2.7 Gemäss der AVIG-Praxis ALE muss die Bereitschaft zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch in einem Fall, wenn die Arbeitsbemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können, z.B. wenn eine versicherte Person eine zumutbare Arbeit findet, gegeben sein (AVIG-Praxis ALE B320). Auch wenn der AVIG-Praxis ALE, wie die Beschwerdeführerin zu Recht

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8/8 vorbringt, kein rechtsetzender Charakter zukommt, hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zu Recht keine Arbeitslosentaggelder für die Ferientage vom 8. bis 19. April 2024 ausbezahlt. 2.8 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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2026-04-10T06:45:45+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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