Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2020/56 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 30.03.2022 Entscheiddatum: 07.07.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 07.07.2021 Art. 32 Abs. 4, Art. 36 Abs. 1 AVIG, Art. 52 Abs. 1 AVIV. Wechsel der Kurzarbeitsbewilligung vom Gesamtbetrieb auf eine Betriebsabteilung. Grundsätzlich ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber an eine rechtskräftige Bewilligung gebunden, sodass die Abrechnung von Kurzarbeit gegenüber der Arbeitslosenkasse der Bewilligung durch die kantonale Amtsstelle zu entsprechen hat (E. 2.3 und 3.1). Ist die Bewilligung jedoch zeitlich nicht konkret befristet, ist ein für die Zukunft wirkender Wechsel (ex nunc) möglich. Dabei bedarf es einer neuen Anmeldung, anlässlich welcher die kantonale Amtsstelle (auch) zu beurteilen hat, ob die beantragte Betriebsabteilung den gesetzlichen Anforderungen entspricht (E. 3.2) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2021, AVI 2020/56). Entscheid vom 7. Juli 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AVI 2020/56 Parteien A.___ AG, Beschwerdeführerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Kurzarbeitsentschädigung (Betriebsabteilung) Sachverhalt A. Mit Voranmeldung vom 20. März 2020 meldete die A.___ AG die Durchführung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb an. Dabei gab sie an, es seien 59 Mitarbeitende betroffen und die Kurzarbeit dauere voraussichtlich vom 16. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 (act. G 3.1/A7). Mit Verfügung vom 3. April 2020 bewilligte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St. Gallen die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab 23. März 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (act. G 3.1/A9). Am 28. Mai 2020 reichte die A.___ AG sodann die Abrechnung für den Monat April 2020 bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse ein (Eingangsstempel vom 2. Juni 2020). Dabei gab sie an, es seien 20 Arbeitnehmende betroffen, und bezifferte deren Arbeitsausfall auf 11,86 %, woraufhin die Arbeitslosenkasse eine entsprechende Auszahlung vornahm (act. G 3.3/53 f.). A.a. Am 22. Juli 2020 - nach Erhalt der Abrechnung für den Monat Mai 2020 - machte die Arbeitslosenkasse die A.___ AG darauf aufmerksam, dass gemäss Anmeldung vom März 2020 59 Mitarbeitende aufgeführt seien und dementsprechend die Lohnjournale sowie die Nachweise der Arbeitszeit aller 59 Mitarbeitenden für die Monate April und Mai 2020 spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Verwirkungsfrist einzureichen seien (act. G 3.3/51). Am 5. August 2020 teilte die Arbeitgeberin dem Amt für Wirtschaft und Arbeit telefonisch mit, man habe im März 2020 in aller Eile den Gesamtbetrieb angemeldet, da man damals noch nicht genau gewusst habe, wie sich das Geschäft entwickle. Bei Abrechnung des Gesamtbetriebs werde die 10 %-Hürde A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Mindestarbeitsausfall) nicht erreicht (act. G 3.1/A10). Am 18. August 2020 reichte die A.___ AG aufgrund des Telefongesprächs vom 5. August 2020 eine neue Voranmeldung für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis voraussichtlich am 30. September 2020 ein. Darin gab sie nunmehr an, es seien 15 Mitarbeitende der Abteilung Verkauf & Merchandise von der Kurzarbeit betroffen (act. G 3.1/A16). Im Begleitschreiben vom 19. August 2020 führte sie dazu aus, auf Grund der schockierenden Ereignisse im Tessin und in Italien sei zunächst der gesamte Betrieb angemeldet worden. Nachdem die Infektionsrate in der Ostschweiz nicht so dramatisch gewesen sei, hätten die Kunden ihre Betriebe weiter teilweise geöffnet gehalten und die A.___ AG habe ihrem Dienstleistungsauftrag zum Teil nachkommen können. Betroffen sei letztlich nur der Bereich Verkauf & Merchandise gewesen, dessen Mitarbeitende nicht zu 100 % hätten arbeiten können (act. G 3.1/A16). Am 24. August 2020 reichte die Arbeitgeberin eine weitere Voranmeldung betreffend diese Abteilung für den Zeitraum 1. September bis zum 31. Dezember 2020 ein (act. G 3.1/A16). Nach weiteren Abklärungen und Rücksprachen mit der Arbeitgeberin entschied das Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Verfügungen vom 2. September 2020, dass die Arbeitslosenkasse für den Zeitraum vom 20. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 unter Vorbehalt der Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Kurzarbeitsentschädigung ausrichten könne. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. August 2020 könne die Kasse für die Abteilung "Verkauf & Merchandise" Kurzarbeitsentschädigung ausrichten, nachdem wegen des Vertrauensgrundsatzes auf das Eingangsdatum des Abrechnungsformulars vom 2. Juni 2020 abzustellen und der Wechsel vom Gesamtbetrieb auf die Betriebsabteilung praxisgemäss auf den Beginn des Folgemonats möglich sei (act. G 3.1/A19 und A22). Mit einer weiteren Verfügung vom 3. September 2020 bewilligte das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Durchführung von Kurzarbeit für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. November 2020 (ohne Hinweis auf die Abteilung, obwohl die Arbeitgeberin für diesen Zeitraum nur die Abteilung "Verkauf & Merchandise" vorangemeldet hatte [act. G 3.1/A26]). A.c. Die gegen die Verfügungen vom 2. September 2020 erhobene Einsprache vom 10. September 2020, mit welcher die Arbeitgeberin auch für den Zeitraum vom 20. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 die Durchführung von Kurzarbeit für die Abteilung "Verkauf & Merchandise" beantragt hatte, hiess das Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Entscheid vom 30. Oktober 2020 teilweise gut. Zunächst stelle sich die Frage, ob bei einer A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. rechtskräftig festgelegten Bewilligungsdauer vom Gesamtbetrieb auf eine Betriebsabteilung gewechselt werden könne. Dies sei zwar im Grundsatz zu verneinen, auf Grund der ausserordentlichen Situation und der Unmöglichkeit, die Entwicklung im Betrieb zuverlässig abschätzen zu können, ausnahmsweise aber zu bejahen. Unbestritten sei, dass die Arbeitgeberin am 20. März 2020 eine Voranmeldung für den Gesamtbetrieb und am 2. Juni 2020 ein Abrechnungsformular für die Betriebsabteilung "Verkauf & Merchandise" eingereicht habe. Da diese Abrechnung (für den April 2020) als implizite Anmeldung einer Betriebsabteilung angesehen werden könne, könne sie als frühester Gesuchseingang für die Anmeldung dieser Organisationseinheit angesehen werden. Für den Leistungsbeginn sei nicht der Eingang vom 2. Juni 2020 massgebend, sondern das Datum der Postaufgabe. Zugunsten der Einsprecherin sei von einer Postaufgabe Ende Mai auszugehen. Damit könne die Kurzarbeit für die Betriebsabteilung "Verkauf & Merchandise" vom 1. Juni 2020 bis zum 31. August 2020 bewilligt werden (act. G 1.2 und G 3.1/A27). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25. November 2020 mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die Durchführung Kurzarbeit für die Betriebsabteilung "Verkauf & Merchandise" auch für den Zeitraum vom 20. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 (gemeint: bis zum 31. Mai 2020) zu gewähren. Es sei der Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, die Folgen des vom Bundesrat beschlossenen Lockdowns vorauszusehen. Es solle eine wirtschaftsorientierte und -erhaltende Verfügung ausgesprochen werden, die dem Sinn und Zweck der Kurzarbeit gerecht werde, ohne dass ein Unternehmen wie die Beschwerdeführerin in einer Ausnahmesituation wegen eines Formfehlers benachteiligt werde (act. G 1). B.a. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2020 beantragt die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf ihren Einspracheentscheid (act. G 3). B.b. Nach Akteneinsicht vom 14. Januar 2021 reicht die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2021 eine weitere Stellungnahme ein. Sie vermisse im Wesentlichen eine Würdigung der ausserordentlichen Lage, die im März 2020 geherrscht habe. Der B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.
Vorliegend ist einzig umstritten, ob die vom Beschwerdegegner im Einspracheverfahren per 1. Juni 2020 bewilligte Kurzarbeit für die Abteilung "Verkauf & Merchandise" auch auf den Zeitraum davor, d.h. vom 20. März 2020 bis zum 31. Mai 2020, auszudehnen ist. 2. verordnete Lockdown habe mit einem Schlag die Mehrheit ihrer Kunden vom Markt genommen. Basierend auf diesen Geschehnissen habe sie Kurzarbeit beantragt. Die Bewilligung sei auf Grund der damaligen Situation und in Unkenntnis der künftigen Entwicklungen und Vorgaben für den Gesamtbetrieb ausgestellt worden. Auf Grund der damaligen Lage sei es unter Berücksichtigung der allgemeinen Verunsicherung, den fast täglich publizierten Neuerungen, Ver- und Anordnungen des Bundes nicht möglich gewesen, deren Einfluss auf die Beschwerdeführerin abzuschätzen und zu beurteilen, ob der Gesamtbetrieb oder nur einzelne Abteilungen von Kurzarbeit betroffen sein werden. Entsprechend sei unter Berücksichtigung einer grösstmöglichen Sicherheit für die Erhaltung der Arbeitsplätze sowie des weiteren Fortbestehens des Unternehmens der Antrag um Bewilligung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb gestellt worden. Im Verlauf der folgenden Wochen und Monate habe sich herauskristallisiert, dass vor allem die Abteilung "Verkauf & Merchandise" betroffen sei. Die Bewilligung von Kurzarbeit solle deshalb auch für den Zeitraum vom 20. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 für den Gesamtbetrieb aufgehoben und in eine Bewilligung für die betroffene Betriebsabteilung umgewandelt werden. Die Beschwerdeführerin dürfe nicht wegen eines Formfehlers benachteiligt werden (act. G 6). Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitszeit verkürzt oder deren Beschäftigung ganz eingestellt wird, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar und voraussichtlich vorübergehend ist. Weiter muss erwartet werden können, dass durch die Kurzarbeit Arbeitsplätze erhalten werden. Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Damit ein Arbeitsausfall anrechenbar ist, muss er je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsstunden ausmachen, die von den Arbeitnehmenden des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG). Gemäss Art. 32 Abs. 4 AVIG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt, wenn sie eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bildet, die einer eigenen innerbetrieblichen selbständigen Leitung untersteht oder Leistungen erbringt, die auch von selbständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnten. Falls ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmenden Kurzarbeitsentschädigung geltend machen möchte, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Zeit vom 26. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 (bei rechtzeitiger Einreichung bis 31. März 2020 rückwirkend frühestens ab dem 17. März 2020) musste keine Voranmeldefrist abgewartet, wohl aber eine Anmeldung eingereicht werden (Art. 8b der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung] SR 837.033 in den Fassungen vom 26. März 2020 und vom 1. Juni 2020 [AS 2020 1075 und AS 2020 1777]). In dieser sogenannten Voranmeldung müssen die Arbeitgebenden die Zahl der im Betrieb Beschäftigten, die Zahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden, das Ausmass und die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit sowie die Kasse, bei der sie den Anspruch geltend machen wollen, angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. a - c AVIG). Weiter haben die Arbeitgebenden die Notwendigkeit der Kurzarbeit zu begründen und glaubhaft zu machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 1 AVIG und Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sind. Falls die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt hält, erhebt sie mittels Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 AVIG). Den Entschädigungsanspruch ihrer Arbeitnehmenden müssen die Arbeitgebenden innert drei Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der von ihnen bezeichneten Kasse geltend machen (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Die Kasse überprüft die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG. Weiter klärt die Kasse nach Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG ab, ob der Arbeitsausfall mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmenden des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 39 Abs. 1 AVIG). Sind alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und liegt kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vor, so vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung (Art. 39 Abs. 2 AVIG). 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit in einer Betriebsabteilung muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ein Organigramm des Gesamtbetriebes vorlegen (Art. 52 Abs. 2 AVIV). Für welche Organisationseinheit Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden kann, ist also eine betriebsbezogene Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung (abschliessend) in die Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle fällt (vgl. auch Kreisschreiben des Seco über die Kurzarbeitsentschädigung [AVIG-Praxis KAE], Fassung Januar 2014, Rz G16). Davon zu unterscheiden sind Berechnungselemente, die zwar den Betrieb als Bezugsgrösse haben und den Anspruch beeinflussen, hingegen von der Arbeitslosenkasse zu überprüfen sind, so das Erfordernis des Arbeitsausfalls von mindestens 10 % im Sinn von Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG (vgl. AVIG- Praxis KAE, Rz C29). In diesem Zusammenhang hat die Arbeitslosenkasse jene Organisationseinheit (Betrieb/Betriebsabteilung) als Ausgangspunkt ihrer Berechnung des Mindestarbeitsausfalls zu nehmen, für welche die kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 36 AVIG die Überprüfung vorgenommen und die Bewilligung der Kurzarbeit erteilt hat. 2.3. In der Voranmeldung vom 20. März 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Kurzarbeit unbestrittenermassen für den Gesamtbetrieb (act. G 3.1/A7). Dieser Antrag wurde vom Beschwerdegegner mit Verfügung vom 3. April 2020 (zunächst) ab dem 23. März 2020 (später ab dem 20. März 2020) bewilligt. Ein Endzeitpunkt wurde nicht genannt (act. G 3.1/A9). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher grundsätzlich nicht möglich, dass die Beschwerdeführerin mit der Kasse eine einzelne Betriebsabteilung abrechnet. Hätte die Beschwerdeführerin Kurzarbeit ausschliesslich für Arbeitsausfälle in einer bestimmten Betriebsabteilung durchführen und mit der Arbeitslosenkasse abrechnen wollen, hätte sie im Voranmeldeverfahren entsprechend Kurzarbeit für die betreffende Abteilung beantragen müssen, worauf die kantonale Amtsstelle die Frage der Gleichstellung der Betriebsabteilung mit einem Betrieb im Sinne von Art. 52 AVIV geprüft und in ihrer Verfügung beantwortet hätte. Da im Formular Voranmeldung zwischen Gesamtbetrieb und Betriebsabteilung klar unterschieden wird und die Beschwerdeführerin ihre Voranmeldung diesbezüglich eindeutig verfasst hat, kann ihr kein Missverständnis zugestanden werden, wie sie das offenbar gegenüber der Kasse geltend gemacht hat (vgl. act. G 3.1/A15 S. 2). Die Kasse hat somit grundsätzlich zu Recht zur Bestimmung des Mindestarbeitsausfalles die normalerweise im Gesamtbetrieb geleisteten Arbeitsstunden herangezogen bzw. versuchte dies zu tun. Unbehelflich ist das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, die weitere Entwicklung sei zum Zeitpunkt der Voranmeldung noch nicht absehbar gewesen. Wenn die Beschwerdeführerin gewissermassen "auf Vorrat" Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb voranmeldet, ohne dass die befürchteten 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschränkungen bereits eingetreten sind, stellt dies - mangels anfänglicher Unrichtigkeit und damit eines Rückkommenstitels (prozessuale Revision [Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) - keinen "Formfehler" dar, der einer nachträglichen Korrektur zugänglich wäre. Vielmehr traten die Veränderungen (Arbeitsausfall) erst im weiteren Verlauf der Ereignisse ein. Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. a und b AVIG hat die Arbeitgeberin denn auch bereits in der Voranmeldung definitiv anzugeben, für wie viele Arbeitnehmende und in welchem Ausmass sie Kurzarbeit durchführen will. Lediglich bei der Dauer ist eine vorläufige Angabe ("voraussichtliche Dauer") vorgesehen (vgl. auch das Voranmeldeformular, wo die Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden ebenfalls aufzuführen ist). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass keine rückwirkende Abänderung der rechtskräftig gewordenen Kurzarbeitsbewilligung vom Gesamtbetrieb auf eine Betriebsabteilung möglich ist. Zu prüfen ist sodann, ob zumindest eine Abänderung für die Zukunft (ex nunc) möglich ist. Dies ist mit dem Beschwerdegegner zu bejahen, muss es doch grundsätzlich möglich sein, eine einmal bewilligte Form der Kurzarbeit an veränderte Verhältnisse anzupassen. Dies muss zumindest dann gelten, wenn die ursprüngliche Bewilligung von Kurzarbeit - wie vorliegend gemäss der Verfügung vom 3. April 2020 (act. G 3.1/A9) - zeitlich nicht auf einen konkreten Endzeitunkt befristet war, da sich die materielle Rechtskraft der Verfügung in diesem Fall nicht auf eine bestimmte Laufzeit erstrecken kann. Daran ändert auch der Hinweis nichts, dass die Voranmeldung zu erneuern sei, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauere. Obwohl die Beschwerdeführerin die neue formelle Voranmeldung von Kurzarbeit erst am 18. August 2020 eingereicht hatte (act. G 3.1/A16), akzeptierte der Beschwerdegegner die Abrechnung von Kurzarbeit vom 28. Mai 2020 betreffend die Abrechnungsperiode April 2020 als implizite Voranmeldung von Kurzarbeit betreffend die Betriebsabteilung "Verkauf & Merchandise" bei einer unzuständigen Stelle. Dies ist nicht zu beanstanden, setzt doch Art. 36 Abs. 1 AVIG lediglich Schriftlichkeit, nicht jedoch das Ausfüllen eines bestimmten Formulars, voraus. Zudem war zu diesem Zeitpunkt (28. Mai 2020) noch Art. 8b Abs. 2 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in Kraft, wonach sogar eine telefonische Voranmeldung mit umgehender schriftlicher Bestätigung genügte. Zwar ist der Beschwerdegegner damit der Beschwerdeführerin weit entgegengekommen, das Vorgehen erscheint aber - insbesondere angesichts der ausserordentlichen Lage und der bundesrätlichen Intention der unbürokratischen und kulanten Unterstützung gerade von kleineren und mittleren Unternehmen und ihren Arbeitnehmenden - vertretbar. Eingaben bei einer unzuständigen Stelle sind sodann von Amtes wegen weiterzuleiten, sodass die Einreichung des materiellen (impliziten) Gesuchs bei der dafür unzuständigen Arbeitslosenkasse der Beschwerdeführerin nicht schadet (vgl. Art. 30 ATSG). 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Der Beschwerdegegner geht weiter davon aus, dass "praxisgemäss" eine Abänderung auf den Beginn der nächsten Abrechnungsperiode möglich ist (vgl. act. G 3.1/A18; im angefochtenen Einspracheentscheid nicht näher begründet). Zugunsten der Beschwerdeführerin geht er sodann davon aus, dass das implizite Gesuch für die Durchführung von Kurzarbeit betreffend eine Betriebsabteilung, das nachgewiesenermassen am 2. Juni 2020 bei der Arbeitslosenkasse eingetroffen war (act. G 3.3/54 f.), Ende Mai 2020 der Post übergeben wurde. Die Durchführung von Kurzarbeit in der Betriebsabteilung könne deshalb ab dem 1. Juni 2020 bewilligt werden. Nachdem für die Abänderung der Bewilligung vom Gesamtbetrieb auf eine Betriebsabteilung eine neue Anmeldung verlangt wird (vgl. vorstehende Erwägung 3.2), wäre zwar auch denkbar, für den Anspruchsbeginn auf Art. 36 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 8b Abs. 1 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung abzustellen und den Anspruchsbeginn - da bis Ende Mai 2020 keine Voranmeldefrist einzuhalten war - auf das Datum der Einreichung der Anmeldung abzustellen. Abgesehen davon, dass dieses Vorgehen mangels Nachweises der Postaufgabe im konkreten Fall an Beweisproblemen scheitert, erscheint ein Vorgehen analog AVIG- Praxis KAE, Rz C36 ff., wie es der Beschwerdegegner im Ergebnis tut, zumindest vertretbar. Gemäss diesen Bestimmungen ist die Abrechnungsperiode, die in der Regel einem Kalendermonat entspricht, unter anderem Bezugsgrösse für die Berechnung des Mindestarbeitsausfalls. So werden etwa auch im Fall von betrieblichen Umstrukturierungen (Zusammenlegen von Abteilungen bzw. Bildung von neuen Abteilungen) dem neuen Gebilde (d.h. der neuen Bezugsgrösse) jeweils ganze bereits verfallene Abrechnungsperioden angerechnet. Der Beschwerdegegner hat schliesslich die Voraussetzungen für die Anerkennung der geltend gemachten Abteilung "Verkauf & Merchandise" stillschweigend angenommen. Dies ist mit Blick auf das eingereichte Organigramm der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. So stellt die genannte Abteilung die grösste Betriebseinheit der Beschwerdeführerin dar und untersteht einer eigenen, innerbetrieblich selbstständigen Leitung (vgl. Art. 52 Abs. 1 lit. a AVIV; act. G 3.1/A17). Zudem erscheint plausibel, dass die Abteilung, welche die bei der Kundschaft stehenden Getränke- und Verpflegungsautomaten betreut, vorerst am stärksten von den behördlichen Schliessungsmassnahmen bei diesen Kunden betroffen war. Mit dem Beschwerdegegner ist somit von einer Berücksichtigung der Betriebsabteilung "Verkauf & Merchandise" ab dem 1. Juni 2020 auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin für diese Abteilung nurmehr 15 Angestellte angemeldet hat (nicht mehr 20, wie noch in der Abrechnung für den April 2020 angegeben [act. G 3.3/54 f., vgl. auch act. G 3.3/24, 33 - 38]). Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens. 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.07.2021 Art. 32 Abs. 4, Art. 36 Abs. 1 AVIG, Art. 52 Abs. 1 AVIV. Wechsel der Kurzarbeitsbewilligung vom Gesamtbetrieb auf eine Betriebsabteilung. Grundsätzlich ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber an eine rechtskräftige Bewilligung gebunden, sodass die Abrechnung von Kurzarbeit gegenüber der Arbeitslosenkasse der Bewilligung durch die kantonale Amtsstelle zu entsprechen hat (E. 2.3 und 3.1). Ist die Bewilligung jedoch zeitlich nicht konkret befristet, ist ein für die Zukunft wirkender Wechsel (ex nunc) möglich. Dabei bedarf es einer neuen Anmeldung, anlässlich welcher die kantonale Amtsstelle (auch) zu beurteilen hat, ob die beantragte Betriebsabteilung den gesetzlichen Anforderungen entspricht (E. 3.2) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2021, AVI 2020/56).
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