Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2020/35 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 11.11.2021 Entscheiddatum: 14.04.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 14.04.2021 Art. 51 Abs. 1 AVIG. Insolvenzentschädigung. Mutterschaftsentschädigung. Ist nichts Anderes vereinbart, ersetzt die Mutterschaftsentschädigung die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Für Zeiten, in denen die Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung hat, besteht somit kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung (keine Differenzzahlung zum vollen Lohn) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. April 2021, AVI 2020/35). Entscheid vom 14. April 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AVI 2020/35 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Insolvenzentschädigung Sachverhalt A. A.___ stellte am 26. Juni 2015 (Datum Postaufgabe) bei der Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Arbeitslosenkasse oder Kasse) einen Antrag auf Insolvenzentschädigung für entgangene Lohnzahlungen für die Monate November 2014 bis Januar 2015 von je Fr. 1'440.-- zuzüglich Anteil am 13. Monatslohn von je Fr. 120.--. Zudem beantragte sie, es sei ihr ein Ferienanteil von Fr. 120.-- für den Januar 2015 sowie der Anteil am 13. Monatslohn für den Oktober 2014 von ebenfalls Fr. 120.-- zu entschädigen. Über ihre Arbeitgeberin, die C.___ AG, sei am 1. Juni 2015 der Konkurs eröffnet worden. Das Arbeitsverhältnis habe vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Januar 2015 gedauert; der letzte Arbeitstag sei der 30. Januar 2015 gewesen. In der Zeit vom 22. September 2014 bis zum 22. Dezember 2014 habe sie wegen Mutterschaft nicht gearbeitet (act. G 3.1/121 ff.). A.a. Auf entsprechende Aufforderungen der Arbeitslosenkasse vom 29. Juni 2015 und vom 10. Juli 2015 reichte die Versicherte am 6. Juli 2015 (Eingangsstempel Arbeitslosenkasse) und am 21. Juli 2015 weitere Unterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis ein (act. G 3.1/86 - 119). Am 24. Juli 2015 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (abgekürzt: SVA) der Arbeitslosenkasse einen IK-Auszug für das Jahr 2014 zu (act. G 3.1/83). Nachdem der Vertreter von A.___ am 8. Januar 2016 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eingereicht hatte und nachdem die Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 12. Januar 2016 und 11. Februar 2016 noch eine "EO-Bescheinigung", einen Geburtsschein für das Kind, Belege, dass die Gesuchstellerin effektiv vom 23. Dezember 2014 bis zum 31. Januar 2015 gearbeitet habe, sowie das im Arbeitsvertrag erwähnte Arbeitsreglement verlangt hatte, wies die A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitslosenkasse den Antrag auf Insolvenzentschädigung mit Verfügung vom 14. April 2016 ab. Wenn die Mutterschaftsentschädigung nicht von der Arbeitgeberin beantragt werde, könne und müsse die Arbeitnehmerin jene selber beantragen. Die Antragstellerin könne nicht von der Arbeitgeberin Lohnfortzahlung beanspruchen, wenn sie ihre Ansprüche auf Mutterschaftstaggelder nicht geltend gemacht habe, um danach Insolvenzentschädigung für ausstehenden Lohn zu beantragen. Darum bestehe bis zum 28. Dezember 2014 kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Dass die Versicherte vom 23. Dezember 2014 bis zum 31. Januar 2015 wieder gearbeitet hätte, sei sodann nicht glaubhaft dargelegt worden. Im Übrigen sei die am 29. Dezember 2014 von der Arbeitgeberin während der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung nichtig gewesen (act. G 3.1/32 ff., 56 und 77). Auf Grund des mittlerweile erfolgten Verfügungserlasses und des dadurch entfallenen Rechtsschutzinteresses schrieb das hiesige Versicherungsgericht die Rechtsverweigerungsbeschwerde - soweit darauf einzutreten war - mit Entscheid vom 21. April 2016 ab (act. G 3.1/14 ff.). A.c. Am 18. April 2016 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 14. April 2016 Einsprache. Der Versicherten sei von der Arbeitgeberin bis Ende Oktober 2014, also bereits während des Mutterschaftsurlaubs, Lohnfortzahlung geleistet worden. Jene habe deshalb davon ausgehen dürfen, die Arbeitgeberin oder später das Konkursamt forderten die Mutterschaftstaggelder ein. Die Kasse müsse sodann zeitgerecht entscheiden, ob sie in das Verfahren eintrete und die Ansprüche der Versicherten übernehme und dürfe nicht einfach zuwarten. Wäre die Versicherte, wenn auch widerrechtlich, darauf hingewiesen worden, dass sie die Mutterschaftsentschädigung selber beantragen müsse, hätte sie dies wahrscheinlich getan. Im Weiteren sei aus der Arbeitsbestätigung der Arbeitgeberin vom 14. Januar 2015 (act. G 3.1/90) ersichtlich, dass die Einsprecherin bis 31. Januar 2015 gearbeitet habe. Im Kündigungsschreiben vom 29. Dezember 2014 (act. G 3.1/111) und in der genannten Arbeitsbestätigung sei auch nichts über ein Fernbleiben der Einsprecherin vermerkt. Der Anspruch bis 31. Januar 2015 sei damit - sinngemäss - zumindest glaubhaft gemacht, womit der Einsprecherin zeitnah eine Teilzahlung von 70 % auszurichten gewesen wäre. Erst danach sei die konkrete Berechnung durchzuführen (act. G 3.1/20). A.d. Mit Entscheid vom 5. August 2020 wies die Kasse die Einsprache ab. Für den Zeitraum vom 23. Dezember 2014 bis zum 31. Januar 2015 sei die Lohnforderung nicht A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. glaubhaft gemacht worden. Fehle es an geeigneten Belegen oder glaubhaften Auskünften und Bestätigungen, liege Beweislosigkeit vor und der Anspruch sei abzulehnen. Im Weiteren treffe nicht zu, dass der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung durch die Arbeitslosenkasse geltend zu machen sei. Diese Anmeldung sei durch die Arbeitgeberin oder durch die Arbeitnehmerin vorzunehmen. Unterlasse sie dies und verzichte sie auf die ihr zustehenden Leistungen, könne sie diese nicht bei der Insolvenzentschädigung beantragen. Der Einsprecherin sei seit dem 24. Juli 2015 bekannt gewesen, dass bis dahin keine Anmeldung erfolgt sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe sie somit auch gewusst, dass sie eine Anmeldung einreichen müsse (act. G 3.1/6 ff.). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12. August 2020 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Alsdann sei der Beschwerdeführerin eine vom Gericht festzulegende Insolvenzentschädigung zu entrichten. Im Weiteren sei der Beschwerdeführerin ein vom Gericht festgesetzter Verzugszins für die lange Wartezeit auszurichten, sowohl für die Insolvenzentschädigung als auch für die Mutterschaftsentschädigung. Sodann sei der Beschwerdeführerin ein vom Gericht festgesetzter Schadenersatz für ihre Arbeitsaufwände sowie eine Genugtuung für die ehrverletzenden Worte, die amtliche Untätigkeit sowie die unzumutbare Verfahrensdauer zuzusprechen. Schliesslich seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zur Begründung wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei nie aufgefordert worden, selber einen Antrag auf Mutterschaftsentschädigung zu stellen. Kurz vor Eintritt der Verjährung habe sie gezwungenermassen die Arbeit der Kasse übernommen und einen Antrag eingereicht. Es sei der puren Kulanz der Sozialversicherungsanstalt zu verdanken, dass der Antrag der Beschwerdeführerin angenommen worden sei. Ihr Vertreter habe durch den unzumutbaren Schriftverkehr, die mehrmaligen identischen Forderungen, welchen jeweils nachgekommen worden sei, den Kontaktversuchen und den Recherchen über 70 Stunden Arbeit investiert. Hinzu kämen hunderte Blätter an Kopien und Drucksachen (act. G 1). B.a. Mit Abrechnung vom 2. September 2020 richtete die Kasse der Beschwerdeführerin eine Teilzahlung (70 %) in Höhe von 1'197.65 aus. Dabei berücksichtigte sie den Lohn vom 29. Dezember 2014 bis zum 31. Januar 2015 sowie B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Mit Schreiben vom 11. März 2021 macht das Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin auf eine drohende Schlechterstellung im Verhältnis zur Abrechnung vom 2. September 2020 und die Möglichkeit eines Rückzuges der Beschwerde aufmerksam (act. G 6). Mit E-Mail vom 13. April 2021 hält ihr Vertreter an der Beschwerde fest (act. G 7). Erwägungen 1. den auf diesen Zeitraum entfallenden Anteil am 13. Monatslohn. Eine Ferienentschädigung berücksichtigte sie dagegen nicht, da sie den Anspruch nicht für ausgewiesen hielt (act. G 3.2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2020 beantragt die Kasse die Abweisung der Beschwerde, soweit den Anträgen mit der Abrechnung vom 2. September 2020 nicht entsprochen worden sei. Im Übrigen werde die Leistungspflicht abgelehnt, da die Beschwerdeführerin bis zum 28. Dezember 2014 Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gehabt habe (act. G 3). B.c. Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin eine "durch das Gericht zu bestimmende" Insolvenzentschädigung. Im Antrag auf Insolvenzentschädigung machte sie den ausstehenden Lohn für die Monate November 2014 bis Januar 2015 geltend, zuzüglich den Anteil am 13. Monatslohn. Im Weiteren beantragte sie den Anteil am 13. Monatslohn für den Oktober 2014 sowie die Ferienentschädigung für den Januar 2015 (act. G 3.1/122). Wie sich aus den Akten ergibt, erhielt die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit die Mutterschaftsentschädigung für 98 Tage (22. September 2014 bis 28. Dezember 2014) in Höhe von Fr. 3'822.-- netto, basierend auf ihrem Bruttomonatslohn von Fr. 1'440.-- zuzüglich Anteil am 13. Monatslohn von Fr. 120.--, somit auf einem Taggeld von Fr. 41.60 (Fr. 1'560.-- : 30 x 80 % [act. G 1.1]). Entgegen der Ansicht ihres Vertreters erfolgte diese Zahlung nicht ohne Rechtsgrundlage aus "purer Kulanz" der Sozialversicherungsanstalt (Beschwerde S. 2 unten [act. G 1]), sondern weil die Beschwerdeführerin den Antrag vom 21. September 2019 noch rechtzeitig innert der fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Ablauf der entschädigten Periode (im Fall der Beschwerdeführerin also bis 28. Dezember 2019) eingereicht hat (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [SR 834.1; abgekürzt: EOG]). Nur der Vollständigkeit halber sei 1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.
Beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, haben unter anderem Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). 3.
Vorliegend ist aus dem Arbeitsvertrag nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin während des Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf die weitere Ausrichtung des vollen Lohns - oder sonstiger, über die gesetzliche Regelung der Mutterschaftsentschädigung hinausgehender Ansprüche - gehabt hätte (act. G 3.1/110). Demzufolge ist davon auszugehen, dass ihr während des Mutterschaftsurlaubs nur die Mutterschaftsentschädigung der Erwerbsersatzordnung zugestanden hätte, ersetzt noch erwähnt, dass es durchaus Aufgabe der Beschwerdeführerin war, den Antrag auf Mutterschaftsentschädigung - zumindest ab November 2014 - selber einzureichen, haben doch die leistungsberechtigten Personen ihren Anspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen (Art. 17 Abs. 1 EOG). Im Weiteren richtete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin lite pendente mit Abrechnung vom 2. September 2020 eine Teilzahlung der Insolvenzentschädigung (70 %) in Höhe von Fr. 1'197.65 aus. Dabei berücksichtigte sie den Zeitraum vom 29. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2015 und ging von einem Bruttomonatslohn von Fr. 1'440.-- und einem Anteil am 13. Monatslohn von Fr. 120.-pro Monat aus (act. G 3.2). Nachdem die Beschwerdegegnerin damit den (sinngemässen [vgl. etwa handschriftliche Bemerkungen im angefochtenen Einspracheentscheid S. 3 [act. G 1.1]]) Anträgen der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich nachgekommen ist, ist die Abrechnung vom 2. September 2020 lediglich als Antrag an das Gericht anzusehen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Art. 53 N 90). Zu prüfen bleiben somit die Fragen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der Differenz zwischen der Mutterschaftsentschädigung und dem vollen Lohn durch die Insolvenzentschädigung sowie auf die weiteren beantragten, mit dieser Abrechnung noch nicht entschädigten Lohnbetreffnisse hat. 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte doch bei fehlender anderweitiger Abrede die Mutterschaftsentschädigung die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin (U. Streiff/A. von Kaenel/R. Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 7. Aufl., N16 zu Art. 324a/b; F. Fischer/R. M. Müller, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl., S. 51 Rz 38 und S. 166 Rz 38; Th. Geiser/R. Müller/K. Pärli, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Aufl., Rz 1050). Daran vermag nichts zu ändern, dass ihr die Arbeitgeberin bis Oktober 2014 tatsächlich den vollen Lohn ausgerichtet hatte (vgl. Kontoauszug vom 30. September 2015, wonach sie auch im September und Oktober 2014 noch den normalen Nettolohn von Fr. 1'337.05 überwiesen bekam [act. G 3.1/103 ff.]. Somit ist festzustellen, dass die Lohnansprüche der Beschwerdeführerin für den November 2014 vollständig und für den Dezember 2014 bis zum 28. durch die Mutterschaftsentschädigung (die auch den Anteil am 13. Monatslohn enthielt) abgegolten sind. Vom 29. Dezember 2014 bis zum 31. Januar 2015 bestehen dagegen offene Lohnforderungen, wovon nunmehr auch die Beschwerdegegnerin ausgeht (vgl. Teilauszahlung vom 2. September 2020). Diese belaufen sich für den Dezember 2014 auf Fr. 150.95 ([Fr. 1'440.-- + Fr. 120.--] : 31 x 3) und für den Januar 2015 auf Fr. 1'560.-- (Fr. 1'440.-- + Fr. 120.--). Demgegenüber sind Entschädigungen für noch nicht bezogene Ferien - ausser bei hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Ferien mit Ferienlohnzuschlag abgegolten) - nicht von der Insolvenzentschädigung erfasst (Thomas Nussbaumer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., N 620, mit Hinweis auf BGE 137 V 96 E. 6.3.1 und 6.4). Die Beschwerdeführerin hat damit grundsätzlich entschädigungsfähige Lohnansprüche in Höhe von Fr. 1'710.95 (Fr. 150.95 + Fr. 1'560.--), wie auch die Beschwerdegegnerin in ihrer provisorischen Abrechnung vom 2. September 2020 feststellte. Davon in Abzug zu bringen sind allerdings die von ihr vereinnahmten (vgl. act. G 1.1), tatsächlich jedoch der Arbeitgeberin zustehenden Taggelder der Mutterschaftsversicherung für den Zeitraum vom 22. September 2014 bis zum 31. Oktober 2014 (40 Tage), da die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum unbestrittenermassen den vollen Lohn erhalten hatte (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. b EOG, wonach die Arbeitgeberin antragsberechtigt ist, wenn sie der leistungsberechtigten Person während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet), abzüglich den für die Monate September und Oktober 2014 noch nicht erhaltenen Anteil am 13. Monatslohn. Demzufolge verringert sich ihre offene Lohnforderung gegen die Arbeitgeberin um Fr. 1'424.-- ([40 x Fr. 41.60] - [2 x Fr. 120.--]). Per Saldo bestehen damit durch die Insolvenzentschädigung zu vergütende Lohnforderungen von Fr. 286.95 (Fr. 1'710.95 - Fr. 1'424.--). 4. Sodann verlangt die Beschwerdeführerin, es sei ihr sowohl für die Insolvenzentschädigung als auch für die Mutterschaftsentschädigung ein Verzugszins 4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte für die lange Wartezeit auszurichten. Ein Verzugszins ist geschuldet, wenn die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, nach Ablauf von 24 Monaten seit der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung (Art. 26 Abs. 2 ATSG; vgl. dazu auch Kieser; a.a.O., Art. 26 N 46 ff.). Vorliegend musste die Beschwerdegegnerin zwar mehrere Male weitere Unterlagen verlangen. Die Beschwerdeführerin oder ihr Vertreter reagierten aber jeweils innert kurzer Zeit, um das Verlangte nachzuliefern. Die Gründe für die Verzögerungen im Verwaltungsverfahren lagen teilweise in Missverständnissen, aber auch darin begründet, dass die geforderten Unterlagen gar nicht existierten. Zudem verlangte die Beschwerdegegnerin immer wieder neue Angaben oder Beweismittel. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei alleine kausal für die Verzögerungen im Verwaltungsverfahren. Dies gilt umso mehr für das Einspracheverfahren. Dafür, dass dieses ohne ersichtlichen Grund mehr als vier Jahre dauerte, ist alleine die Beschwerdegegnerin verantwortlich, wie diese auch selber einräumt (vgl. Entschuldigungen der Leiterin des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, in welcher Personalwechsel für die Verzögerung genannt werden [genaues Datum aus Mailverkehr nicht ersichtlich, offenbar vom Juli 2020]) und des Leiters der Arbeitslosenkasse vom 6. August 2020 [act. G 1.1 [im Dossier der Beschwerdegegnerin nicht enthalten]]). Es erscheint damit gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin Verzugszinsen zuzusprechen. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung entsteht, wenn zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung offene Lohnforderungen bestehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG). Dies war am 1. Juni 2015 der Fall (vgl. Online- Handelsregisterauszug des Kantons Wallis). Die Leistungen der Insolvenzentschädigung sind somit - nachdem die 12-Monatsfrist nach Anmeldung des Anspruchs vom 26. Juni 2015 ebenfalls abgelaufen ist - ab 1. Juni 2017 zu verzinsen. Der Zinsenlauf endet mit der provisorischen Leistungsausrichtung vom 2. September 2020 und beträgt somit 1'172 Tage (2017: 7 Mte. x 30 Tage; 2018 und 2019: 2 x 360 Tage; 2020: 8 Mte. x 30 Tage + 2 Tage). Der Zinssatz beträgt 5 Prozent (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.11; abgekürzt: ATSV]). Der Verzugszins für die Insolvenzentschädigung beträgt mithin Fr. 46.70 (Fr. 286.95 x 5 % x 1'172 : 360). Demgegenüber bildet die Mutterschaftsentschädigung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass hier nicht über einen Verzugszins betreffend diese Leistung zu entscheiden ist. Auf das entsprechende Begehren kann demnach nicht eingetreten werden. Immerhin kann aber gesagt werden, dass die Voraussetzungen dafür ohnehin nicht gegeben sind, nachdem die Beschwerdeführerin den Antrag auf Mutterschaftsentschädigung am 21. September 2019 gestellt und die Leistungen am 29. Juni 2020 erhalten hat (act. G 1.1). Im Übrigen sollen der Beschwerdeführerin bereits im Juli 2015 die 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. 5.1Nachdem die Beschwerdeführerin eine durch das Gericht festzulegende Insolvenzentschädigung beantragt, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin eine Insolvenzentschädigung von Fr. 286.95 zuzüglich Verzugszins von Fr. 46.70 zuzusprechen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung). 5.2Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin einen Ersatz der Arbeits- und allgemeinen Aufwände ihres Vertreters. Eine solche wird bei in eigener Sache geführten Verfahren bzw. bei einer nicht berufsmässig erfolgenden Vertretung nur bei Vorliegen besonderer Umstände gewährt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind komplizierte Verhältnisse mit einem hohen Streitwert vorausgesetzt, die für die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand erforderlich machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V 134 Anmeldeunterlagen für die Mutterschaftsentschädigung direkt von der SVA zugestellt worden sein (Aktennotiz vom 28. Juli 2015 [act. G 3.1/79]). Zudem hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 14. April 2016 explizit auf ihr Antragsrecht auf Mutterschaftsentschädigung hingewiesen (act. G 3.1/27). Es trifft somit nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nie zur Anmeldung der Mutterschaftsentschädigung aufgefordert worden wäre. Weshalb sie damit bis im September 2019 zugewartet hat, ist daher nicht nachvollziehbar. Im Weiteren verlangt die Beschwerdeführerin eine Genugtuung für die ehrverletzenden Worte, die gesetzeswidrige amtliche Untätigkeit und die unzumutbare Dauer des Verfahrens. Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids war einzig die Frage der Insolvenzentschädigung. Auf den Antrag um Zusprache einer Genugtuung ist daher mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten. Gemäss Art. 78 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) wäre zudem eine Genugtuung nur bei Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung und nur geschuldet, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, erscheint fraglich, ist jedoch mangels Anfechtungsgegenstand nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beantworten. 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. 4d; Kieser, a.a.O., Art. 61 N 217). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar musste die Beschwerdeführerin diverse Male weitere Akten einreichen oder Stellung nehmen. Indessen ist der Umfang der Ausführungen Ihres Vertreters zumindest teilweise als zu ausführlich anzusehen, sodass diesbezüglich von einem unnötigen - und damit nicht entschädigungsfähigen - Aufwand auszugehen ist. Das Erfordernis des hohen Streitwerts ist zudem klar nicht erfüllt, zumal es der Beschwerdeführerin offen gestanden hätte, die Mutterschaftsentschädigung wesentlich früher zu beantragen, womit sie bereits weitgehend befriedigt gewesen wäre. Nach Art. 98 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1) werden sodann für das Verwaltungs- bzw. Einspracheverfahren ohnehin in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin eine Insolvenzentschädigung in Höhe von Fr. 286.95 zuzüglich Verzugszins von Fr. 46.70 zugesprochen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Aufwandentschädigung zugesprochen. 4. Auf den Antrag um Zusprache einer Genugtuung wird nicht eingetreten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 14.04.2021 Art. 51 Abs. 1 AVIG. Insolvenzentschädigung. Mutterschaftsentschädigung. Ist nichts Anderes vereinbart, ersetzt die Mutterschaftsentschädigung die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Für Zeiten, in denen die Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung hat, besteht somit kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung (keine Differenzzahlung zum vollen Lohn) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. April 2021, AVI 2020/35).
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