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St.Gallen Versicherungsgericht 25.09.2018 AVI 2017/45

25 settembre 2018·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,850 parole·~19 min·1

Riassunto

Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG. Kurzarbeitsentschädigung. Betriebsüblicher Arbeitsausfall. Vorliegend ist ein wechselkursbedingter (Euro) Arbeitsausfall im 2. Quartal 2017 nicht ausgewiesen, sodass unter diesem Titel kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht (Erw. 3.1 - 3.3). Im Weiteren stellen die Unruhen im arabischen Raum ein normales Betriebsrisiko dar, weshalb auch daraus kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung entsteht (Erw. 3.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2018, AVI 2017/45).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2017/45 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 25.09.2018 Entscheiddatum: 25.09.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 25.09.2018 Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG. Kurzarbeitsentschädigung. Betriebsüblicher Arbeitsausfall. Vorliegend ist ein wechselkursbedingter (Euro) Arbeitsausfall im 2. Quartal 2017 nicht ausgewiesen, sodass unter diesem Titel kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht (Erw. 3.1 - 3.3). Im Weiteren stellen die Unruhen im arabischen Raum ein normales Betriebsrisiko dar, weshalb auch daraus kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung entsteht (Erw. 3.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2018, AVI 2017/45). Entscheid vom 25. September 2018   Besetzung                                                                       Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach        Geschäftsnr.                                                                                                                  AVI 2017/45             Parteien A.___ AG, Beschwerdeführerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Bürki, bürki bolt németh rechtsanwälte, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 Heerbrugg, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand                                                                    Kurzarbeitsentschädigung (betriebsüblicher Arbeitsausfall) Sachverhalt A.    A.a  Die A.___ AG meldete am 24. Februar 2017 6 Mitarbeitende zur Durchführung von Kurzarbeit an. Der voraussichtliche Arbeitsausfall betrage 40 % und dauere vom 6. März 2017 bis zum 5. Juni 2017. Der Grund für die veränderte Auftragslage liege im Rückgang der Verkäufe bei den internationalen Importeuren (d.h. ein Rückgang der Exporte). Auf Grund der Frankenstärke hätten sogar Aufträge abgelehnt werden müssen, da diese momentan nicht kostendeckend ausgeführt werden könnten. 2016 seien 83,41 % des Umsatzes in Euro fakturiert worden. Die Geschäftsaussichten für die nächsten vier Monate seien jedoch positiv zu beurteilen. Nach Teilnahme an internationalen Messen für (zahn-)medizinische Produkte werde eine Zunahme der Bestelleingänge erwartet. Zudem ergäben sich möglicherweise neue Kundenkontakte in Russland und Italien (act. G 3.1/A25 u. A27). Dagegen erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 23. März 2017 Einspruch. Die veränderte Auftragslage möge zwar auf die Frankenstärke zurückzuführen sein. Dies bedeute jedoch nicht, dass sämtliche übrigen Anspruchsvoraussetzungen ausser Acht gelassen werden könnten. Da die A.___ AG einzig die B.___ AG mit Sitz in C.___ beliefere, bestehe eine grosse Abhängigkeit von diesem einzigen Auftraggeber und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte damit ein Klumpenrisiko. Betriebswirtschaftliche Abhängigkeit vom Hauptkunden gehöre zum normalen Betriebsrisiko (act. G 3.1/A26). A.b  Mit Einsprache vom 18. April 2017 machte die A.___ AG geltend, bei ihr handle es sich um ein in der Schweiz domiziliertes Unternehmen, das im Bereich der Fabrikation und Konditionierung von Dentalprodukten tätig sei. Es gehöre demselben Eigentümer wie die B.___ AG, wobei die A.___ AG die Produktions-, die B.___ AG die Vertriebsgesellschaft sei. Diese Aufteilung sei einzig aus Gründen der Haftungsreduktion erfolgt; beide Gesellschaften würden von denselben Personen geleitet. Die B.___ AG exportiere 97 % ihrer Produkte, was demzufolge auch auf die A.___ AG zutreffe. Die beiden Gesellschaften seien in Bezug auf den Absatzmarkt nur zusammen zu sehen. Bestände nur eine Gesellschaft, nämlich die Einsprecherin selbst, so wären sämtliche Kunden der B.___ AG direkte Kunden der Einsprecherin. Entgegen der Ansicht der Verwaltung gehe die Einsprecherin mit dieser Organisation kein Klumpenrisiko ein, sondern verkleinere im Gegenteil das betriebswirtschaftliche Risiko. Der Arbeitsausfall gehöre damit nicht zum normalen Betriebsrisiko. Schliesslich sei es aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht hinzunehmen, dass die Einsprecherin anders behandelt werde, als wenn sie in nur einer Gesellschaft organisiert wäre. Der Hauptgrund für die Anmeldung von Kurzarbeit bestehe darin, dass die Bestellungen bei der Einsprecherin im ersten Quartal 2017 aus Währungsgründen und wegen der politischen Unruhen im arabischen Raum zurückgegangen seien. Die Einsprecherin habe aber sehr schnell Massnahmen getroffen, den Bestellungseingang wieder zu erhöhen (Teilnahme an zwei Messen [act. G 3.1/A28]). A.c  Mit Entscheid vom 20. Juni 2017 wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St. Gallen die Einsprache ab. Es könne dahingestellt bleiben, ob die A.___ AG und die B.___ AG als Betriebsabteilungen desselben Betriebs anzusehen seien und damit eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtung trotz räumlicher Trennung vorgenommen werden müsse, da der Anspruch auf Kurzarbeit aus anderen Gründen zu verneinen sei. Die schweizerische Wirtschaft und damit auch die Einsprecherin seien seit der Mindestkursaufhebung gegenüber dem Euro im Januar 2015 von der Frankenstärke betroffen. Es bestehe bereits seit langer Zeit und nicht erst seit dem 1. Quartal 2017 ein Währungsproblem für die Einsprecherin. Es könne somit nicht überzeugend vorgebracht werden, die Schwankungen des Devisenkurses seien der Grund für den vorliegend geltend gemachten Arbeitsausfall. In den Jahren 2015 und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2016 habe der monatliche und vierteljährliche Umsatz der Einsprecherin sehr stark geschwankt. Auch wenn der Umsatz im ersten Quartal 2017 wesentlich tiefer ausgefallen sei als der Quartalsdurchschnitt der beiden Vorjahre, habe die Aufhebung der Kursuntergrenze zum Euro durch die Schweizerische Nationalbank am 15. Januar 2015 nicht zu einem erheblichen und dauernden Nachfragerückgang bei der Kundschaft im Euroraum geführt. Es sei davon auszugehen, dass der Vertrieb von Dentalprodukten einem dauerhaften, internationalen und starken Wettbewerb mit entsprechendem Margendruck ausgesetzt sei (act. G 3.1/A34). B.    B.a  Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. Juli 2017 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Weiter sei der Beschwerdeführerin die Durchführung von Kurzarbeit im Zeitraum vom 6. März 2017 bis zum 5. Juni 2017 zu bewilligen. Der Bestellungsrückgang sei auf einen zu hohen Frankenkurs und auf die Unruhen im arabischen Raum zurückzuführen. Der Umsatz (der B.___ AG) habe im ersten Quartal 2017 Fr. 740'783.--, im ersten Quartal 2016 Fr. 910'699.-- und im ersten Quartal 2015 Fr. 1'288'129.-- betragen. Der Umsatzrückgang sei damit klar belegt. Seit sich der Frankenkurs etwas zurückgebildet habe und sich die Unruhen in Ägypten und Tunesien gelegt hätten, habe die Nachfrage auf Grund der konjunkturellen Entwicklung aber auch der Verkaufsanstrengungen wieder angezogen. Damit liege auf der Hand, dass wirtschaftliche Gründe den Nachfragerückgang in der Zeit, während der Kurzarbeit beantragt werde, verursacht hätten. Zwar treffe zu, dass der Vertrieb von Dentalprodukten einem dauerhaften, internationalen und starken Wettbewerb ausgesetzt sei. Entscheidend sei aber, dass die Beschwerdeführerin in diesem Wettbewerb eine starke Stellung habe und dass Währungs- und politische Gründe in den Monaten Februar bis Juni 2017 zu einer Umsatzeinbusse geführt hätten (act. G 1). B.b  Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2017 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Wirtschaftliche Gründe beruhten auf Faktoren, die entweder durch den Markt beeinflusst würden oder sich auf die Stellung eines Produkts auf dem Markt auswirkten. Bei politischen Unruhen, Krisen und Krieg werde die Wirtschaft hingegen nicht unmittelbar beeinflusst. In diesen Fällen liege somit kein wirtschaftlich begründeter Arbeitsausfall vor (act. G 3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c  Mit Replik vom 6. September 2017 führt die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdegegnerin versuche mit unhaltbaren Argumenten, ihr den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung abzusprechen. Hätte sie sich die Mühe genommen, den Kursverlauf zu verfolgen, hätte sie festgestellt, dass der Eurokurs im März 2017 noch unter Fr. 1.08 gelegen habe und dass von einer merklichen Erholung erst Ende Juni 2017 die Rede sein könne. Die Kurzarbeit werde für den Zeitraum vom 6. März bis zum 5. Juni 2017 und damit für die Zeit vor der Erholung beantragt. Auch die geltend gemachten Unruhen im arabischen Raum seien von vorübergehender Natur gewesen und hätten in den fraglichen drei Monaten einen Einbruch in der Nachfrage zur Folge gehabt. Sie seien nicht voraussehbar und damit nicht saisonaler Natur und keineswegs branchenüblich gewesen (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 7). B.d  Am 19. Juni 2018 verlangte das Gericht bei der Beschwerdeführerin weitere Buchhaltungsunterlagen ein, welche am 10. August 2018 eingereicht wurden (act. G 10 und G 11). Erwägungen 1.    Die Beschwerdeführerin machte den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2017 am 28. Juni 2017 bei der Arbeitslosenkasse geltend (act. G 3.1/B26). Damit hat sie die Kurzarbeitsentschädigung zumindest für die genannte Periode rechtzeitig innert der 3-Monats-Frist geltend gemacht (Art. 38 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG; SR 837.0). Das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Voranmeldung ist somit gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.    2.1  Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn unter anderem der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsausfall anrechenbar und vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG) und wenn er zudem je Abrechnungsperiode mindestens 10% der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmenden des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG). Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparaturoder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 374 E. 2a mit Hinweisen; ARV 1999 Nr. 10 S. 50 E. 2). 2.2  Vorübergehend ist ein Arbeitsausfall dann, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, dass der Betrieb innert nützlicher Frist wieder zur vollen Beschäftigung zurückkehren kann. Davon ist auszugehen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die gegenteilige Schlussfolgerung zulassen. Die Verhältnisse sind im Zeitpunkt der angefochtenen Einspruchsverfügung prospektiv zu beurteilen. Weil zu diesem Zeitpunkt oft nur Mutmassungen über die weitere Entwicklung angestellt werden können und sich entsprechende Beurteilungskriterien kaum finden lassen, ist die Prognose zurückhaltend zu stellen und im Zweifel davon auszugehen, dass der Arbeitsausfall vorübergehender Natur ist und mit der Kurzarbeitsentschädigung die Arbeitsplätze erhalten werden können (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. Basel 2016, Rz 472; BGE 121 V 373 E. 2a). 2.3  Der Begriff der wirtschaftlichen Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG ist nach Lehre und Rechtsprechung weit auszulegen. Wirtschaftliche Gründe liegen einerseits vor, wenn die Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen zurückgeht, und andererseits, wenn © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Faktoren angesprochen sind, die entweder durch den Markt beeinflusst werden oder sich auf die Stellung eines Produktes auf dem Markt auswirken. Darunter können auch behördliche Massnahmen verstanden werden, wie bei Preiserhöhungen eines Produkts zufolge Wegfalls von Subventionen (BGE 128 V 307 E. 3a; NUSSBAUMER, a.a.O., N 479). 2.4  Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG sind die „gewöhnlichen“ Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall auf Grund der mit der spezifischen Unternehmertätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 119 V 500 E. 1 mit Hinweisen; ARV 2000 Nr. 10 S. 57 f. E. 4b). Dabei kommt dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit massgebende Bedeutung zu. So gehören Arbeitsausfälle, die jeden Arbeitgeber treffen können, zum normalen Betriebsrisiko. Lediglich wenn sie ausserordentlicher oder aussergewöhnlicher Natur sind, sind sie anrechenbar und damit entschädigungsberechtigt. Beschäftigungsschwankungen auf Grund verstärkter Konkurrenzsituation wie auch Arbeitsausfälle im Baugewerbe, welche wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit des Bauherrn oder wegen hängiger Einspracheverfahren zu Verzögerungen führen, stellen daher normales Betriebsrisiko dar (NUSSBAUMER, a.a.O., N 485). 2.5  In seiner (bis 31. August 2018 gültig gewesenen [SECO-Weisung vom 31. Mai 2018]) Weisung vom 27. Januar 2015 hielt das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO fest, die Folgen des Entscheids der Schweizerischen Nationalbank, die seit 2011 zur Stabilisierung des Schweizer Franken bestehende Kursuntergrenze von Fr. 1.20 für 1 Euro aufzuheben, seien als aussergewöhnlich zu erachten. Deshalb könne für darauf zurückzuführende Arbeitsausfälle ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht werden. Es sei jedoch darauf zu achten, dass bei einem Umsatzrückgang ohne Arbeitsausfälle kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe. Von dieser Verwaltungsweisung weicht das Versicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund ab (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 14. Dezember 2016 [AVI 2015/73] E. 4.2 mit Hinweisen). Am 13. Januar 2016 hat der Bundesrat sodann die Höchstbezugsdauer von (wechselkursbedingter) Kurzarbeitsentschädigung per 1. Februar 2016 von 12 auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 18 Monate erhöht und die Karenzfrist auf einen Tag reduziert. Ersteres befristet bis 31. Juli 2017, letzteres verlängert bis 31. Dezember 2018 (Beschluss des Bundesrats vom 28. Juni 2017). 3.    3.1  Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass in der fraglichen Periode vom 6. März bis zum 5. Juni 2017 ein wechselkursbedingter Nachfragerückgang nach ihren Produkten stattgefunden habe, was entsprechend zu einem Umsatz- und Beschäftigungsrückgang geführt habe. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die B.___ AG und die Beschwerdeführerin eine wirtschaftliche Einheit bilden und erstere die Produkte der A.___ AG im Euroraum vertreibt - was beim vorliegenden Verfahrensausgang offen bleiben kann -, wird dieses Vorbringen durch die eingereichten Geschäftsunterlagen nicht bestätigt. So müsste sich die geltend gemachte Währungsproblematik zunächst bei der B.___ AG bemerkbar gemacht und sich danach auf die Beschwerdeführerin übertragen haben. Aus den Jahresabschlüssen der B.___ AG ergibt sich folgendes (act. G 11.2):        Bruttoertrag (Umsatz) (ganze Franken)                 Rohergebnis (Bruttoertrag abzgl. Handelswareneinkauf und Transportkosten)                                                     Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Steuern 2012      2'672'936                                                          1'060'810                                         21'207 2013      3'241'152                                                          1'417'622                                        -48'466 2014      3'153'622                                                          1'245'770                                      -317'232 2015      4'090'788                                                          1'519'282                                      -623'984 2016      3'752'317                                                          1'625'612                                         78'280 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2017      3'028'962                                                          1'317'104                                      -226'786        Damit zeigt sich, dass beim Bruttoertrag von 2012 bis 2015 (also inklusive dem ersten Jahr nach der Aufhebung des Mindesteurokurses) ein Anstieg, danach bis 2017 wieder eine Reduktion zu verzeichnen war. So betrug etwa die Umsatzeinbusse auf Ebene Bruttoertrag zwischen 2015 als dem umsatzstärksten Jahr und 2017 26 %. Demgegenüber war die Einbusse beim Rohergebnis, also nach Abzug des Handelswareneinkaufs, im gleichen Zeitraum mit rund 13 % nur halb so gross. Dies könnte darauf schliessen lassen, dass die B.___ AG zwar im Export unter der Frankenstärke gelitten hatte, dafür aber beim Einkauf von Handelswaren im Euroraum der Handelswareneinkauf der B.___ AG war jeweils wesentlich grösser als der Ertrag aus Lieferungen der Beschwerdeführerin, jene kaufte also auch bei anderen Herstellern ein (vgl. act. G 11.2 und 11.3) - vom schwachen Euro profitieren und dadurch die Währungsverluste wenigstens teilweise ausgleichen konnte. Vergleicht man indessen das Jahr 2014 als das letzte Jahr vor der Aufhebung des Mindestkurses mit dem Jahr 2017 ergibt sich kaum eine Reduktion beim Bruttoergebnis (minus 4 %) bzw. gar ein Anstieg beim Rohergebnis um 5,7 %. Beim Betriebsgewinn ergibt sich ein uneinheitliches Bild. So setzten die Verluste bereits 2013 ein, also zu einer Zeit, als der Eurokurs noch durch die Untergrenze von Fr. 1.20 pro Euro gestützt wurde. Der grösste Verlust im dargestellten Zeitraum trat zwar im Jahr 2015, also im ersten Jahr nach der Aufhebung des Mindestkurses, auf (unter anderem auf Grund eines stark angestiegenen Verkaufs- und Marketingaufwands), nachdem allerdings bereits im Jahr 2014 der zweitgrösste Verlust angefallen war. Das Geschäftsergebnis erholte sich sodann 2016 mit einem Gewinn. 2017 trat zwar wiederum ein operativer Verlust ein, der jedoch kleiner ausfiel als in den Jahren 2014 und 2015. Demgegenüber spielten die ausgewiesenen Kursverluste - wenn auch bei ansteigender Tendenz - eine untergeordnete Rolle. Insgesamt ergibt sich damit aus den Jahresabschlüssen der B.___ AG keine signifikante Korrelation zwischen der Aufhebung des Euro- Mindestkurses im Januar 2015 und dem Geschäftsverlauf der Gesellschaft. 3.2  Eine solche ergibt sich auch nicht aus der quartalsweisen Aufschlüsselung der mehrwertsteuerfreien (Ausland-)Umsätze der B.___ AG (vgl. Kontoblätter "Erlöse HWP MWST-freie Exporte" der B.___ AG [abzüglich allfällige Saldovorträge und Skonti] und Aufstellung der Umsätze [abzüglich mehrwertsteuerpflichtige Inlanderlöse]). Daraus ist © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ersichtlich, dass die Umsätze in den einzelnen Quartalen (in Schweizer Franken) sowohl vor der Aufhebung des Mindestkurses (bis 2014), als auch danach (ab 2015) mehr oder weniger grossen Schwankungen ausgesetzt waren, wie sich auch aus den von der Beschwerdeführerin angestellten Prozentvergleichen der jeweiligen 1., 2., 3. und 4. Quartale mit dem entsprechenden Referenzquartal von 2014 ergibt. So betrugen die Umsätze gemäss Aufstellung der Beschwerdeführerin in den 1. Quartalen der Jahre 2015 bis 2017 (also nach Aufhebung des Mindestkurses) im Vergleich zum 1. Quartal 2014 156,5 %, 107,6 % und 87,5 %. Für die 2. Quartale 2015 bis 2017 schwankten die Umsätze zwischen 125,1 % und 196,7 % verglichen mit dem 2. Quartal 2014. Etwas geringere Schwankungen ergeben sich im Vergleich der 3. und 4. Quartale der Jahre 2014 bis 2017 (66 % - 119.4 % bzw. 94.8 % - 131.3 % [jeweils inkl. mehrwertsteuerpflichtige Inlanderlöse]). Auf Jahresbasis betrug der Umsatzrückgang im Euroraum zwischen 2014 als letztem Jahr vor Aufhebung des Mindestkurses und dem vorliegend massgebenden Jahr 2017 lediglich knapp 5 %, was im Bereich der normalen Schwankungsbreite liegen dürfte (von 3,035 Mio. Franken auf 2,894 Mio. Franken [act. G 11.5 und 11.6]). Dazwischen, d.h. in den unmittelbar auf die Aufhebung des Mindestkurses folgenden Jahren 2015 und 2016, stieg der Umsatz - entgegen dem, was zu erwarten gewesen wäre - sogar markant an, um sich danach wieder auf das Niveau von 2013 und 2014 zurückzubilden:                      2013 (in ganzen Franken)                                                                                    2014                 2015                                                                         2016                                                                      2017        1. Quartal                                                                                                                       914'047                        846'145         1'325'233                                                                                                          910'791                 740'783        2. Quartal                                                                                                                       805'155                        705'308         1'351'641                                                                                                          854'658                 884'010 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte        3. Quartal                                                                                                                       709'443                        781'867           515'670                                                                                                          933'749                 536'591        4. Quartal                                                                                                                       684'712                        702'154           862'639                                                                                                          992'338                 732'696        Total                                                                         3'113'357                                                           3'035'474                                                                                                                     4'055'183                 3'691'536                                                                                                                     2'894'080 In Euro (also unter Ausschluss der Wechselkursschwankungen) ergibt die Aufstellung der Quartalsumsätze (ohne mehrwertsteuerpflichtige Inlanderlöse) das nachfolgende Bild. Interessanterweise sind die Schwankungen in Euro nicht überall geringer, obwohl bzw. offenbar gerade weil die Wechselkursschwankungen wegfallen. So wurde etwa das (in Euro noch stärker) herausragende Jahr 2015 durch den gleichzeitig tiefsten Wechselkurs in diesem Jahr in Schweizer Franken sogar etwas "geglättet" (act. G 11.5):                      2013 (in ganzen Euro)                                                                                          2014                 2015                                                                         2016                                                                      2017        1. Quartal                                                                                                                       732'703                 685'082                                                                    1'248'924                                                           816'706                                                                    687'310 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte        2. Quartal                                                                                                                       644'279                 572'258                                                                    1'283'732                                                           765'960                                                                    803'718        3. Quartal                                                                                                                       569'376                 637'634                                                                    475'579                                                              850'641                                                                    467'699        4. Quartal                                                                                                                       549'970                 577'477                                                                    788'302                                                              912'075                                                                    623'890        Total                                                                         2'496'328                                    2'472'451                 3'796'537                                                                                                                     3'345'382                 2'582'617        Demnach ist der Jahresumsatz in Euro im Zeitraum von 2014 bis 2017 leicht um gut 4 % gestiegen (von 2,472 Mio. Euro auf 2,583 Mio. Euro), sodass auch in Fremdwährung kein signifikanter Einbruch der Umsatzzahlen ab 2015 ersichtlich ist. Auch bei den Quartalsumsätzen zeigt sich, dass die Umsätze 2017 nicht signifikant unter jenen von 2014 lagen (1. Quartal: + 0 %; 2. Quartal: +40,4 %; 3. Quartal: -26,7 %; 4. Quartal: +8,0 % % [jeweils nur Exportanteil]). Folglich ist auch nicht von einem stark sinkenden Absatz (Anzahl verkaufter Produkte) im Euroraum auszugehen, sodass wiederum ein Beschäftigungsrückgang - der für die Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung ebenfalls erforderlich ist - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus der beispielhaft eingereichten Korrespondenz zwischen B.___ AG und ihrer italienischen Kundin F.___. So ergibt sich zwar, dass die massive Frankenaufwertung mit E-Mails © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 16. und 19. Januar 2015 besprochen wurde und F.___ von B.___ Lösungsvorschläge erwartete, nicht aber, dass sie abzuspringen gedenke. Vielmehr zeigte sie sich - offenbar, weil sie selber auf die Produkte von B.___ angewiesen war kompromissbereit und beharrte nicht auf den vertraglich vereinbarten (Euro-) Preisen, wenn sie auch auf die Dringlichkeit des Problems hingewiesen hatte. Ob die F.___ allenfalls später die Zusammenarbeit eingestellt hat, ergibt sich dagegen nicht aus der eingereichten Korrespondenz (letztes Buchungsdatum gemäss Kontoblatt "Erlöse HWP MWST-freie Exporte" vom 11. November 2016 [act. G 11.1 und 11.6]). 3.3  Auch bei der Beschwerdeführerin selber hielten sich die Auswirkungen der Aufhebung des Mindestkurses offensichtlich in Grenzen. Aus deren Geschäftsabschlüssen 2012 bis 2017 ergibt sich folgendes Bild (act. G 11.3):                      Ertrag aus Lieferungen u. Leistungen (Umsatz) (in ganzen Franken)                               Betriebsergebnis vor Steuern        2012                                                                           637'910                                                               6'134        2013                                                                          798'475                                                               1'343        2014                                                                           886'287                                                               -1'672        2015                                                                         1'026'026                                                              4'847        2016                                                                           883'164                                                               6'296        2017                                                                           928'330                                                               5'599        Hier ist beim Umsatz überhaupt kein Einbruch ab 2015 zu erkennen. Im Gegenteil war das Jahr 2015 im untersuchten Zeitraum das umsatzstärkste, das vorliegend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte massgebende Jahr 2017 das zweitstärkste. Der durchschnittliche Umsatz der drei der Aufhebung des Mindestkurses vorangegangenen Jahre (2012 - 2014) betrug Fr. 774'224.--, während er in den drei danach folgenden Jahren (2015 - 2017) auf durchschnittlich Fr. 945'840.-- anstieg. Beim Betriebsergebnis ist ebenfalls keine Korrelation zur Entwicklung des Eurokurses erkennbar, stieg doch der Gewinn nach einem Einbruch im Jahr 2014 ab 2015 wieder an. Der durchschnittliche Gewinn von 2012 bis 2014 betrug Fr. 1'939.--, während er im Zeitraum 2015 bis 2017 auf durchschnittlich Fr. 5'581.-- anstieg. Daran vermögen auch die Rechnungsstellungen der Beschwerdeführerin gegenüber der B.___ AG (Konfektionierung) nichts zu ändern, nachdem diese von 2014 bis 2017 nur leicht rückläufig waren (von Fr. 765'936.-- auf Fr. 763'770.--), mit einem zwischenzeitlichen Anstieg in 2015 und 2016 (act. G 11.4). Offenbar konnte die Beschwerdeführerin den Direktverkauf im Inland oder in andere Exportländer entsprechend ausweiten, sodass wie oben dargestellt keine nennenswerten Einbussen bei Umsatz und Betriebsgewinn zu beklagen waren bzw. sogar ein Fortschritt resultierte. Bei einem signifikanten Einfluss der Aufhebung des Euro-Mindestkurses wäre zu erwarten gewesen, dass die Geschäfte 2015 und 2016 eingebrochen wären und sich ab Mitte 2017 wieder erholt hätten. Der dargestellte Geschäftsverlauf spricht jedoch gegen einen signifikanten Einfluss der Aufhebung des Mindestkurses durch die Schweizerische Nationalbank. Demzufolge ist (auch) bei der Beschwerdeführerin kein Beschäftigungsausfall im geltend gemachten Umfang von 40 % auf Grund der Währungsproblematik dargetan. 3.4  Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die politischen Unruhen im arabischen Raum hätten zu einem Bestellungsrückgang geführt. Im ersten Quartal 2017 sei die arabische Staatenwelt zunehmend in Chaos, Krisen und Kriegen versunken. Mehr als die Hälfte der 22 arabischen Staaten sei in einen wirtschaftlichen Niedergang und einen staatlich-territorialen Zerfall involviert worden. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass sich - wie oben dargelegt - die Geschäfte der Beschwerdeführerin im ersten Halbjahr 2017 nicht schlecht entwickelt haben. So lagen sowohl Umsatz als auch Betriebsgewinn im Gesamtjahr 2017 (trotz schwächerem 3. Quartal) über dem Mittel der Jahre 2012 bis 2017. Ein Beschäftigungsrückgang auf Grund von Bestellungsrückgängen aus dem arabischen Raum ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. Im Übrigen ist die fragliche Region seit Jahrzehnten bekannt für ihre politische und wirtschaftliche Instabilität. So existiert auch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der genannte jihadistische IS-Terror schon seit geraumer Zeit. Unternehmen, die dort tätig sind, müssen daher stets mit Risiken, Problemen, Krisen und Rückschlägen rechnen und diese entsprechend kalkulatorisch absichern. Da diese Risiken somit grundsätzlich vorhersehbar sind, ist diesbezüglich von einem normalen Betriebsrisiko auszugehen, wie es auch andere Unternehmen, die in der gleichen Region tätig sind, treffen kann. 4.    4.1  Zusammengefasst sind somit die Voraussetzungen zur Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung in der beantragten Periode vom 6. März bis zum 5. Juni 2017 nicht erfüllt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 4.2  Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.09.2018 Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG. Kurzarbeitsentschädigung. Betriebsüblicher Arbeitsausfall. Vorliegend ist ein wechselkursbedingter (Euro) Arbeitsausfall im 2. Quartal 2017 nicht ausgewiesen, sodass unter diesem Titel kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht (Erw. 3.1 - 3.3). Im Weiteren stellen die Unruhen im arabischen Raum ein normales Betriebsrisiko dar, weshalb auch daraus kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung entsteht (Erw. 3.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2018, AVI 2017/45).

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