Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2016/52 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 29.08.2019 Entscheiddatum: 03.04.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 03.04.2017 Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; Art. 13 Abs. 1 AVIG; Art. 23 Abs. 1 AVIG. Frage des tatsächlichen Arbeitsbeginns für die Erfüllung der Beitragszeit offen gelassen. Tatsächlicher Lohnfluss aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom 3. April 2017, AVI 2016/52). Entscheid vom 3. April 2017 Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Daniel Furrer Geschäftsnr. AVI 2016/52 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch B.___, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilen-strasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Arbeitslosenentschädigung (versicherter Verdienst; Lohnfluss) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 16. Februar 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab demselben Datum bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung. Dabei gab er an, zuletzt vom 1. Februar 2015 bis am 31. Januar 2016 im Restaurant C.___ bei D.___ gearbeitet zu haben (act. G 3.1.85 und 93). A.b Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 teilte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten mit, dass der Lohnbezug nicht glaubhaft dargelegt sei. Es könnten nur die tatsächlichen Lohnzahlungen auf das Bankkonto akzeptiert werden, was insgesamt Fr. 4‘000.-- entspreche. Der Nettodurchschnittslohn liege somit unter Fr. 500.--. Zudem könne für die Beitragszeit nur der Zeitraum vom 21. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 berücksichtigt werden, da der Versicherte erst am 21. Februar 2015 aus E.___ in die Schweiz eingereist und die Arbeitsbewilligung der Kategorie B erst ab diesem Datum gültig sei. Ein Befreiungsgrund sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung müsse deshalb abgelehnt werden (act. G 3.1.49). A.c Per 23. Mai 2016 wurde der Versicherte von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, da er selber eine Stelle gefunden habe (act. G 3.1.48). Die neue Arbeitgeberin F.___, welche die ehemalige Lebenspartnerin von D.___ und ebenfalls bei diesem angestellt gewesen sei, gab am 6. Juni 2016 in einem Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse an, es seien damals keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen und abgerechnet worden. Sie habe dem Versicherten den Lohn jeweils bar auf die Hand ausbezahlt, der Lohnfluss sei damit nachgewiesen. Sie habe sich nun selbständig gemacht und den Versicherten angestellt (act. G 3.1.44). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 teilte der Versicherte mit, dass er ab dem 1. Februar 2015 im Restaurant C.___ gearbeitet habe. Sein Arbeitgeber habe ihn immer bar bezahlt und dieses Geld habe er auf sein Konto einbezahlt, was er durch Bankauszüge belegen könne (act. G 3.1.45). A.e Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 wies die Kantonale Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. Februar 2016 ab. Aus den Akten würden sich keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne ergeben. Der Versicherte könne für die Beitragszeit keine Arbeitnehmertätigkeit von mindestens zwölf Monaten mit einem durchschnittlichen Mindestverdienst von Fr. 500.-- nachweisen (act. G 3.1.38). A.f Mit Schreiben vom 2. August 2016 erhob der Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung und reichte einen Bankauszug mehrerer Konti betreffend die Zeit vom 2. März 2015 bis 28. Juli 2016 ein, um den tatsächlichen Lohnfluss nachzuweisen (act. G 3.1.36). A.g Mit E-Mail vom 12. September 2016 reichte der Versicherte einen Lohnausweis vom Hotel C.___ ein. Dieser Lohnausweis wurde von F.___ unterschrieben (act. G 3.1.28 f.). Mit E-Mail vom 19. September 2016 reichte der Versicherte noch Lohnabrechnungen für die Monate Februar 2015 bis Januar 2016 nach (act. G 3.1.23 f.). A.h Mit Einspracheentscheid vom 22. September 2016 wies die Kantonale Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (act. G 3.1.21). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 26. September 2016. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er vom Februar 2016 bis 23. Mai 2016 sowie ab dem 1. September 2016 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe. Mit der Beschwerde reichte er unter anderem zwei Lohnausweise für das Jahr 2015 und 2016 ein, welche vom Treuhänder und Buchhalter des Restaurants C.___ erstellt worden seien (act. G 1.2). Er habe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgewiesenermassen als Küchenchef gearbeitet und den Lohn in Teilzahlungen und bar erhalten (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den Einspracheentscheid verwiesen. Die nach dem Abschluss des Einspracheverfahrens vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos von Bankauszügen würden keinen Lohnfluss von über Fr. 500.-- pro Monat ausweisen. Das nach dem Erlass des Einspracheentscheides im IK-Auszug eingetragene Erwerbseinkommen könne vorliegend nicht berücksichtigt werden, da sich die Sozialversicherungsanstalt bei diesem Eintrag auf Unterlagen stütze, welche von der Beschwerdegegnerin als nicht ausreichend angesehen worden seien. Der IK-Eintrag bilde somit keine Grundlage für den Nachweis des tatsächlichen Lohnflusses (act. G 3). B.c Mit der Replik vom 11. November 2016 reicht der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu seiner Arbeitstätigkeit ab 1. Februar 2015 und zum Lohnbezug ein. Zudem erklärt er, er habe nie angegeben, dass der Arbeitgeber ihm noch Fr. 50‘000.-- Lohn geschuldet habe. Dies sei sein Verdienst gewesen und diesen habe er auch erhalten (act. G 5) B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (vgl. act. G 7). Erwägungen 1. 1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Beschäftigung muss nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung genügend überprüfbar sein. Eine Überprüfung kann anhand der effektiven © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lohnzahlungen vorgenommen werden. Allerdings bildet der Nachweis des Lohnflusses keine eigene Anspruchsvoraussetzung im Sinne von Art. 8 AVIG, sondern ist einzig ein Indiz dafür, dass die versicherte Person eine beitragspflichtige Beschäftigung tatsächlich ausgeübt hat (vgl. BGE 131 V 444, E. 3.2.2 mit Hinweisen). 1.2 Als versicherter Verdienst nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt der im Sinne der AHV- Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Aus dieser gesetzlichen Umschreibung ergibt sich, dass der versicherte Verdienst an den massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) anknüpft. Bei der Ermittlung des versicherten Verdiensts gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG ist der tatsächlich bezogene Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 444 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Der Verdienst ist nicht versichert, wenn er während des Bemessungszeitraums monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht (Art. 40 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). 1.3 Für den Nachweis der Lohnbezüge trägt die versicherte Person die Beweislast. Sie hat darzutun, welchen Lohn sie erhalten hat. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto der versicherten Person. Bei behaupteter Barzahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitenden in Betracht. Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto bilden blosse Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung vom 16. Februar 2016 bis 23. Mai 2016 sowie ab dem 1. September 2016 (act. G 1 und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte G 3.1.85). Anfechtungsgegenstand bildet jedoch nur die Arbeitslosenentschädigung ab dem 16. Februar 2016 (vgl. Einspracheentscheid vom 22. September 2016; act. G 3.1.21). Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2016 beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden. Bezüglich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung vom 16. Februar 2016 bis 23. Mai 2016 ist zunächst fraglich, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 im Restaurant C.___ als Chefkoch gearbeitet (act. G 3.1.85). In einem nicht datierten Arbeitsvertrag wird auch der 1. Februar 2015 als Vertragsbeginn festgehalten (act. G 3.1.95). In der Arbeitgeberbescheinigung vom 18. Februar 2016 wurde als Dauer des Arbeitsverhältnisses der 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 angegeben (act. G 3.1.89). Gemäss Lohnabrechnung vom Februar 2015 ist dem Beschwerdeführer für diesen Monat – wie auch für die kommenden Monate bis und mit Juni 2015 – ein Lohn von Fr. 3‘500.-- ausbezahlt worden. In den Monaten Juli 2015 bis Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Lohnabrechnung jeweils ein Lohn von Fr. 4‘400.-- ausbezahlt (act. G 3.1.77 und 79). Weiter bestätigt F.___, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 im Restaurant C.___ gearbeitet habe (act. G 3.1.46). Auch die Beschwerdegegnerin anerkannte im Einspracheentscheid, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 im Restaurant C.___ gearbeitet habe und die Beitragszeit von zwölf Monaten erfüllt sei (act. G 3.1.21, S. 2). 2.3 Ob der Beschwerdeführer die Arbeitstätigkeit im Restaurant C.___ – trotz festgehaltenem Einreisedatum in die Schweiz vom 21. Februar 2015 und Arbeitsbewilligung ab demselben Datum – tatsächlich bereits am 1. Februar 2015 aufgenommen hat, bleibt fraglich, zumal die Bestätigungen bezüglich Arbeitsbeginn kaum ausreichende Indizien für eine Arbeitsaufnahme vor der Einreise sind. Die Frage kann aber offen bleiben, da der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aus einem anderen Grund nicht gegeben ist, wie nachfolgend darzulegen ist. 3. 3.1 Umstritten ist, ob im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 lediglich ein Lohn von total Fr. 4‘000.-- ausgewiesen ist. Damit würde es am Nachweis eines © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherten Verdienstes von mindestens Fr. 500.-- pro Monat fehlen (vgl. vorne E. 1.2), wie die Beschwerdegegnerin geltend macht (act. G 3 und G 3.1.21). 3.2 Gemäss dem ersten undatierten Arbeitsvertrag war ab 1. Februar 2015 ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 3‘500.-- zuzüglich 10% vom Bruttoumsatz und ein 13. Monatslohn von Fr. 3‘500.-- vereinbart (act. G 3.1.95, S. 2). Im zweiten Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2015, welcher ab dem 1. Juli 2015 gültig war, wurde ein Festlohn von netto Fr. 4‘000.-- und ein 13. Monatslohn von 8.3% vereinbart (act. G 3.1.92, S. 2). In der Arbeitgeberbescheinigung vom 18. Februar 2016 wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer keine Lohnzahlungen bekommen habe (act. G 3.1.89). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab der Beschwerdeführer am 18. Februar 2016 an, dass er Lohnansprüche für 300 Arbeitstage im Umfang von Fr. 50‘000.-- gegen den ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht habe. Neben Lohnansprüchen seien ihm bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses weitere finanzielle Leistungen im Umfang von Fr. 6‘200.-- zugesprochen worden (act. G 3.1.85). Anlässlich des Beratungsgesprächs beim RAV vom 22. Februar 2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er während des ganzen Jahres nur drei oder viermal jeweils Fr. 2‘000.-- erhalten habe. Er sei mit dem Arbeitgeber vor Schlichtungsgericht (act. G 3.1.83). Im März 2016 reichte der Beschwerdeführer Lohnabrechnungen ein, welche für die Monate Februar 2015 bis Juni 2015 einen ausbezahlten Lohn von Fr. 3‘500.-- und für die Monate Juli 2015 bis Januar 2016 einen ausbezahlten Lohn von Fr. 4‘400.-- aufführen (act. G 3.1.77 und 79). Im Schreiben vom 18. April 2016 gab der Beschwerdeführer schliesslich an, dass lediglich zwei Zahlungen von je Fr. 2‘000.-- (am 7. Mai 2015 und am 6. Januar 2015) per Banküberweisung erfolgt seien. Die restlichen Lohnzahlungen seien per Barzahlung ohne Quittung oder schriftliche Lohnabrechnung erfolgt. Zudem bestätigte er, dass er sämtliche Zahlungen erhalten habe und dass es somit kein Schlichtungsverfahren geben werde (act. G 3.1.63). Gemäss Aktennotiz vom 28. April 2016 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Arbeitslosenkasse unter anderem, er habe in den letzten Wochen alle ausstehenden Löhne vom Arbeitgeber bar erhalten, da weder er noch der Arbeitgeber ein Schlichtungsverfahren oder Gerichtsverfahren hätten durchführen wollen (act. G 3.1.59). Am 8. Juni 2016 bestätigte F.___ schriftlich, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 im Restaurant C.___ als Koch mit einem Monatslohn von Fr. 5‘900.-- gearbeitet habe (act. G 3.1.46). Im Schreiben vom 8. Juni 2016 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lohn vom Arbeitgeber bar ausbezahlt worden sei und er dieses Geld auf sein Konto einbezahlt habe (act. G 3.1.45). Mit Schreiben vom 2. August 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin einen Bankauszug für die Zeit vom 2. März 2015 bis 28. Juli 2016 ein, woraus sich vom 9. März 2015 bis Ende Januar 2016 ausser im Juni, August, Oktober, Dezember und Januar monatliche Einzahlungen von total zwischen Fr. 3‘000 bis Fr. 4‘500.-- entnehmen lassen (act. G 3.1.36). Im Lohnausweis vom 31. Januar 2016 für die Periode vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 wurde von F.___ ein Lohn von Fr. 70‘800.-- angegeben (act. G 3.1.28). Der Treuhänder des Arbeitgebers erklärte, dass nicht auf diesen Lohnausweis abzustellen sei, F.___ sei nicht vertrauenswürdig (act. G 3.1.9). Im Beschwerdeverfahren wurden zwei weitere, nicht unterzeichnete Lohnausweise vom 26. September 2016 eingereicht. Für das Jahr 2015 (1. Februar bis 31. Dezember) wurde ein Lohn von Fr. 48‘201.-- und für das Jahr 2016 (1. bis 31. Januar) ein Lohn von Fr. 4‘834.-- aufgeführt (act. G 1.1). Mit der Replik vom 11. November 2016 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Auszug aus einem anderen Konto ein, welcher wiederum diverse Einzahlungen aufweist, welche ebenfalls einen Lohnbezug nachweisen sollen (act. G 5.4). Eine Quellensteuerabrechnung für den Beschwerdeführer wurde unterlassen (act. G 3.1.67). 3.3 Im E-Mail vom 27. Oktober 2016 führte der Leitende Revisor der SVA St. Gallen aus, dass die IK-Verbuchung von Fr. 46‘613.-- für die Zeit vom Februar 2015 bis Dezember 2015 sowie die IK-Verbuchung von Fr. 4‘474.-- für den Januar 2016 sich im Wesentlichen auf den per 2015 ausgestellten Lohnausweis vom Arbeitgeber sowie auf einen Arbeitsvertrag und auf die Aussagen des Arbeitnehmers stützen würden. Da die Löhne jeweils bar ausbezahlt worden seien, könnten keine Bankbelege vom Arbeitnehmer vorgelegt werden. Ebenfalls sei es derzeit schwierig an Buchhaltungsunterlagen vom Hotel C.___ für die Jahre 2015 bis 2016 heranzukommen, da sich D.___ in E.___ aufhalten soll (act. G 3.1.2). 3.4 Aus den zahlreichen Akten ergeben sich erhebliche Widersprüche bezüglich des Lohnflusses. So hat der Beschwerdeführer beim Antrag auf Arbeitslosenentschädigung angegeben, dass er Lohnansprüche für 300 Arbeitstage im Umfang von Fr. 50‘000.-gegen den Arbeitgeber geltend gemacht habe. Dass es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt hätte und er angeben wollte, welchen Verdienst er bekommen habe (vgl. act. G 5.7), erscheint nicht plausibel, da er auch beim Beratungsgespräch vom 22. Februar 2016 unter Beisein eines Dolmetschers angab, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass er nur drei oder viermal jeweils Fr. 2‘000.-- erhalten habe. Dies deckt sich zum Teil auch mit den Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung, wo angegeben wurde, dass keine Lohnzahlung erfolgt sei. Anhand der Unterschrift lässt sich jedoch nicht erkennen, wer diese Arbeitgeberbescheinigung ausgestellt hat. Im Widerspruch dazu versucht der Beschwerdeführer anhand von Bankauszügen, Lohnabrechnungen und Lohnausweisen einen Lohnfluss nachzuweisen. Die Lohnabrechnungen und die Lohnausweise wurden offensichtlich nachträglich erstellt. Obwohl für die Monate Februar bis Juni 2015 gemäss den Lohnabrechnungen lediglich ein Lohn von Fr. 3‘500.-- und für die Monate Juli 2015 bis Januar 2016 von Fr. 4‘400.-- ausbezahlt worden sei, sind in den Bankauszügen höhere Zahlungen aufgeführt. Aus den Bankauszügen sollen sich gemäss den handschriftlich angefügten Vermerken folgende Lohnzahlungen ergeben: Februar: Fr. 4‘000.--; März: Fr. 4‘000.--; April: Fr. 4‘000.--; Mai Fr. 4‘500.--; Juni: Fr. 4‘200.--; Juli: Fr. 3‘000.--; August: Fr. 4‘000.--; September: Fr. 4‘000.--; Oktober: Fr. 4‘240.--. Aus dem Bankauszug des zweiten Kontos ergeben sich zusätzlich folgende Einzahlungen (abzüglich der Transferzahlungen auf das erste Konto): April: Fr. 400.--; Mai: Fr. 230.--; Juni Fr. 1‘500.--; August: Fr. 2‘325.--; September: Fr. 4‘250.40; Oktober: Fr. 2‘000.--; Dezember: Fr. 9‘100.--; Januar: Fr. 2‘000.--. In einer Zusammenstellung führt der Beschwerdeführer aus, dass er nicht immer alles einbezahlt habe, da er auch Geld zum Leben gebraucht und Geld nach E.___ geschickt habe. In dieser Zusammenstellung über die Zahlungseingänge wird folgendes aufgeführt: April: Fr. 3‘100.--; Mai: Fr. 4‘930.--; Juni: Fr. 1‘500.--; August: Fr. 2‘325.--; September: Fr. 4‘250.40; Oktober: Fr. 2‘000.-- Dezember: Fr. 9‘100.--; Januar: Fr. 2‘000.--; Restzahlungen im Februar und März: Fr. 9‘140.--, total Fr. 38‘345.40 (act. G 5.4). In Anbetracht dieser zahlreichen Differenzen kommt den nachträglich erstellten Lohnabrechnungen und Lohnausweisen kein massgebender Beweiswert zu. Auch zwischen den in Arbeitsverträgen festgelegten Lohnansprüchen und angeblich erfolgten Zahlungen ergeben sich erhebliche Unterschiede, so dass auch nicht auf die Arbeitsverträge abgestellt werden kann. 3.5 Bezüglich der Barzahlungen verstrickt sich der Beschwerdeführer zusätzlich in erhebliche Widersprüche. Seine ursprünglichen Aussagen, dass er keinen Lohn bzw. nur drei oder viermal jeweils Fr. 2‘000.-- erhalten habe, sind mit den später vorgelegten Kontodokumenten, welche angebliche Lohnzahlungen ausweisen sollen, unvereinbar. Der Beschwerdeführer liefert keine überzeugende und glaubhafte Erklärung für diese © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ungereimtheiten. Selbst bei der eigenen Zusammenstellung von Zahlungseingängen ergeben sich erneut erhebliche Diskrepanzen zu den eingereichten Bankauszügen. Und auch diese angeblichen Lohnzahlungen stimmen weder mit seinen ursprünglichen Aussagen überein, noch mit den in den Arbeitsverträgen und den nachträglich erstellten Lohnabrechnungen und Lohnausweisen. Weiter hat der Beschwerdeführer gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin am 28. April 2016 erklärt, dass er in den letzten Wochen alle ausstehenden Löhne in bar vom Arbeitgeber erhalten habe (act. G 3.1.59). Kurz zuvor war der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2016 von der Beschwerdegegnerin aufgefordert worden, Unterlagen einzureichen, welche den tatsächlichen Lohnfluss belegen würden (act. G 3.1.64). In Kenntnis dieses Umstandes konnte er auch für diese angebliche Nachzahlung der ausstehenden Löhne keine Quittungen oder sonstigen Belege vorweisen. Auch in den vorhandenen Bankunterlagen sind in den Monaten März und April 2016 keine Eingänge ersichtlich, die auf eine entsprechende Nachzahlung der ausstehenden Löhne hinweisen würden. Zusätzlich erklärte er im Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben (vgl. act. G 3.183 und 85), dass es kein Schlichtungsverfahren gebe (act. G 3.1.63) bzw. dass weder er noch der Arbeitgeber ein Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren durchführen wollten (act. G 3.1.59). 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder auf die eingereichten Lohnabrechnungen und Lohnausweise noch die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des tatsächlichen Lohnflusses abgestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den tatsächlichen Lohnfluss als nicht (bzw. lediglich im Umfang von Fr. 4‘000.--) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt beurteilt und entsprechend den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt hat. 3.7 Selbst wenn von einem ausreichenden Nachweis eines Lohnflusses über Fr. 500.-pro Monat ausgegangen werden könnte, hätte sich zusätzlich die Frage gestellt, ob eine unselbständige Erwerbstätigkeit gegeben war. Der Beschwerdeführer hat offenbar zuvor in E.___ während „2007-0115“ eine selbständige Tätigkeit in einer Pizzeria ausgeübt, wie er auf dem Fragebogen „Auslandszeiten“ angab (act. G 3.1.6). Die konkreten wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Schweiz sind undurchsichtig. Es fällt auf, dass - ohne Belege - einerseits gewisse Zahlungen auf Konti des Beschwerdeführers flossen, andererseits aber weder sozialversicherungsrechtliche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte noch sonstige Abgaben geleistet wurden, angeblich in einem Arbeitsverhältnis, das exakt ein Jahr dauerte, bis „keine Arbeit“ mehr vorhanden war. Mit einer selbständigen Tätigkeit liesse sich auch eher vereinbaren, weshalb in der Arbeitgeberbescheinigung angegeben wurde, es seien keine Löhne bezahlt worden. Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht weiter geprüft zu werden, nachdem es am Nachweis eines versicherten Verdienstes fehlt. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.04.2017 Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; Art. 13 Abs. 1 AVIG; Art. 23 Abs. 1 AVIG. Frage des tatsächlichen Arbeitsbeginns für die Erfüllung der Beitragszeit offen gelassen. Tatsächlicher Lohnfluss aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom 3. April 2017, AVI 2016/52).
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