Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2015/21 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 25.02.2016 Entscheiddatum: 25.02.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 25.02.2016 Art. 8 Abs. 1 AVIG. Vermittlungsfähigkeit. Eine arbeitslose Person ist verpflichtet, anarbeitsmarktlichen Massnahmen im Umfang desjenigen Beschäftigungsgrades, mit dem sie sich beim RAV angemeldet hat, teilzunehmen und die Betreuung ihres Kleinkindes im Voraus zu gewährleisten (Entscheid des Versicherungsgerichts des KantonsSt. Gallen vom 25. Februar 2016, AVI 2015/21).Entscheid vom 25. Februar 2016 Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie-Theres Rüegg Haltinner; a.o. Gerichtsschreiberin Annemarie Haase Geschäftsnr. AVI 2015/21 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte RAV St. Gallen, Unterstrasse 4, Postfach, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, David-strasse 35, 9001 St. Gallen, Gegenstand Vermittlungsfähigkeit (Vermittlungsbereitschaft) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich, nachdem ihre ehemalige Arbeitgeberin ihr am 16. August 2013 fristlos gekündigt hatte (act. G3.1/B5), am 21. August 2013 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) St. Gallen zur Arbeitsvermittlung (act. G3.1/B14) und stellte bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. G3.1/B11). Die Kantonale Arbeitslosenkasse eröffnete in der Folge eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 21. August 2013 bis 20. August 2015 (vgl. Taggeldabrechnung August 2013, act. G3.1/B55). Per 27. März 2014 erfolgte aufgrund des Bezuges von Mutterschaftsentschädigung die Abmeldung der Versicherten vom RAV (act. G3.1/B85). Am 3. Juli 2014 meldete sich die Versicherte erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung (act. G3.1/B86, A5). A.b Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 gab das RAV der Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend ihre Vermittlungsfähigkeit. Grund für die Überprüfung ab 8. Dezember 2014 sei die fehlende Gewährleistung der Betreuung des Kleinkindes der Versicherten. Sie könne daher nicht wie vorgesehen ab Januar 2015 am Kurs bei der B.___ AG teilnehmen. Zudem gehe aus dem Beratungsprotokoll hervor, dass sich die Versicherte grundsätzlich weigere, eine arbeitsmarktliche Massnahme anzutreten (act. G3.1/A48). In ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2014 machte die Versicherte geltend, die Betreuung ihres Kindes sei im Dezember 2014 und bis zum 12. Januar 2015 gewährleistet. Die monatlichen Leistungen der Arbeitslosenkasse würden es ihr nicht erlauben, eine externe Betreuung ihres Kleinkindes zu finanzieren. Es liege daher © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte in ihrem Interesse, so schnell wie möglich eine Anstellung zu finden. Einsatzprogramme brächten ihr jedoch nichts und seien nicht geeignet, ihre Vermittlungsfähigkeit zu verbessern (act. G3.1/A51). A.c Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 wurde der Versicherten die Vermittlungsfähigkeit ab 8. Dezember 2014 bis auf Weiteres aberkannt. Nach dem Vorstellungsgespräch bei B.___ am 1. Dezember 2014 habe das RAV die Rückmeldung erhalten, die Versicherte könne eine Kinderbetreuung lediglich zu 50% gewährleisten. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 8. Dezember 2014 habe die Versicherte informiert, dass die bisherige Betreuungsperson aus gesundheitlichen Gründen ganz ausfalle. Zudem habe sie um die Dispensation von Einsatzprogrammen gebeten, da ihr diese nichts bringen würden (act. G3.1/A52). B. B.a Mit Einsprache vom 29. Januar 2014 machte die Versicherte geltend, ihr Ehemann habe nachweislich im Dezember 2014 und Januar 2015 nur in der dritten Schicht (von 22:00 bis 5:00 Uhr) gearbeitet und tagsüber das gemeinsame Kind betreuen können. Zudem habe der Vater der Versicherten vom 15. Dezember 2014 bis 5. Januar 2015 Ferien gehabt und somit auch die Kinderbetreuung übernehmen können; ebenso hätten zwei Schwestern im Rahmen von Ferien bzw. Besuchen bis 12. Januar 2015 die Betreuung übernehmen können. Damit sei bewiesen, dass genügend Personen auf das zu betreuende Kleinkind hätten aufpassen können. Ausserdem habe sie bereits telefonisch (am 22. Januar 2015, vgl. act. G3.1/A53) mitgeteilt, das Einsatzprogramm bei B.___ ab Februar zu 50% antreten zu wollen. Sie habe eine Bekannte gefunden, die zunächst vormittags auf ihr Kind aufpassen würde und, wenn alles gut laufe, das Pensum auf 100% erhöhen könne (act. G3.1/A55). B.b Mit Einspracheentscheid vom 11. März 2015 wies das RAV die Einsprache der Versicherten ab. Faktisch ergebe sich aus den Akten, dass die Kinderbetreuung grundsätzlich seit Beginn der Anmeldung der Versicherten am 3. Juli 2014 nicht gewährleistet gewesen sei. Die Option, dass ihr Ehemann im Dezember 2014 und im Januar 2015 nach einer Schicht von 22:00 bis 5:00 Uhr tagsüber die Kinderbetreuung übernehmen könne, sei am Beratungsgespräch vom 8. Dezember 2014 nie zur Sprache gekommen und somit auch nicht nachvollziehbar. Es sei auch offensichtlich, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass eine verantwortungsvolle Betreuung eines zehnmonatigen Kleinkindes gerade nach einer Nachtschicht nicht gewährleistet werden könne. Auf dem am 2. März 2015 eingetroffenen Obhutsnachweis gebe die Versicherte an, dass sie an sechs Tagen in der Woche von 6:00 bis 20:00 Uhr bereit und in der Lage sei, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Die Betreuung des Kleinkindes werde zwischen dem Ehemann und dem Vater der Versicherten geregelt. Es sei unrealistisch, dass die Firmen der beiden im Schichtbetrieb arbeitenden Männer sich aufgrund der Kinderbetreuung in der Einteilung der Schichtarbeiten absprechen würden und könnten. In der Vergangenheit hätten denn auch Besprechungstermine aufgrund des Ausfalls der Mutter der Versicherten verschoben werden müssen. Ausserdem widerspreche diese Betreuungslösung der ursprünglichen Aussage der Versicherten, eine Bekannte übernehme ihr Kind ab Februar 2015 halbtags. Letzlich habe die Versicherte keine einzige arbeitsmarktliche Massnahme antreten können oder wollen, weil die Betreuung ihres Kindes für die Einsatzzeit wiederholt nicht geregelt gewesen sei (act. G3.1/A63). B.c Mit Beschwerde vom 9. April 2015 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. März 2015 bzw. der Verfügung vom 16. Januar 2015 sowie die Feststellung der Vermittlungsfähigkeit auch ab dem 8. Dezember 2014, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Das Einsatzprogramm D.___ sei lediglich durch jenes bei B.___ ausgetauscht worden, was keinen Einfluss auf ihre Vermittlungsfähigkeit haben könne. Den Kurs bei B.___ habe sie nie abgelehnt, obwohl ihr Ehemann eigentlich dagegen gewesen sei und den Nutzen in Frage gestellt habe. Noch am 8. Dezember 2014 habe sie ihrem Berater sowie später einer RAV-Mitarbeiterin telefonisch mitgeteilt, dass sie das Einsatzprogramm bei B.___ gerne ab Februar zunächst mit einem Pensum von 50% antreten wolle und eine vorübergehend sichere Lösung für die Kinderbetreuung bis zum 12. Januar vorliege. Für Letzteres habe sie dem Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse Beweise geliefert. Die angegebene Betreuungslösung durch ihren in der dritten Schicht arbeitenden Ehemann sei – entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners – durchaus realistisch, da ihr Sohn meist bis 10:00 Uhr und zwischendurch immer mal wieder schlafe. Ausserdem sei anzumerken, dass ihre Mutter lediglich für wenige Wochen verhindert gewesen sei und man sie nicht mit der Kinderbetreuung habe belasten wollen, weswegen ihr Vater sowie ihre Schwiegermutter eingesprungen seien. Zudem wisse ihr Ehemann seine Arbeitszeiten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte immer Wochen im Voraus, sodass genug Zeit zum Planen und Organisieren bleibe und allfällige Lücken bei der Kinderbetreuung gefüllt werden könnten. Dass ihr Ehemann und ihr Vater in unterschiedlichen Firmen arbeiten würden, stelle kein Problem dar. In der Firma ihres Ehemanns sei man verständnisvoll und Änderungen im Einsatzplan seien durchaus möglich. Zur Not könnten immer noch ihre Mutter oder Schwiegermutter einspringen. Nachdem diese kostengünstige Art der Kinderbetreuung so gut funktioniert habe, habe man sich gegen die Betreuung durch die erwähnte Bekannte entschieden. Entgegen den Bedenken des Beschwerdegegners müsse ein zukünftiger Arbeitgeber also gar nicht auf allfällige unregelmässige Arbeitseinsätze ihres Mannes Rücksicht nehmen, da eine 100% Kinderbetreuung garantiert sei. Zudem sei sie bereit und in der Lage gewesen, das Einsatzprogramm ab Februar anzutreten und das, obwohl sie am 8. Dezember 2014 noch gesagt habe, dass sie erst mit 50% beginnen könne, schlussendlich sogar direkt zu 100%. Sie habe sich sehr um eine Vollzeitanstellung bemüht, die sie ab April 2015, zunächst im Teilzeitpensum antreten könne, was zeige, dass die Kinder-betreuung gewährleistet sei (act. G1). B.d Der Beschwerdegegner beantragt mit seiner Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde. Aus dem Personalblatt der Beschwerdeführerin bei ihrer neuen Arbeitgeberin könne die Vermittlungsfähigkeit nicht abgeleitet werden. Diese sei ihr aufgrund der klaren Aussage vom 8. Dezember 2014, dass sie nicht bereit und gewillt sei, bei B.___ einen Einsatz zu absolvieren, aberkannt worden. Im Vorfeld habe er bei der Planung eines Einsatzprogrammes immer wieder auf die neuen Situationen beziehungsweise die fehlende Kinderbetreuung der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen, obwohl diese geltend mache, für eine Vollzeitstelle vermittelbar zu sein. Es sei weder dem RAV noch B.___ zumutbar gewesen, die Beschwerdeführerin den Einsatz per 5. Januar 2015 antreten zu lassen, wenn offensichtlich nur gerade bis zum 12. Januar 2015 eine Lösung für die Betreuung des Kindes vorgelegen habe (act. G3). B.e In der Replik vom 29. Juni 2015 hält die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeschrift fest. Eine rückwirkende Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlendem Nachweis der gewährleisteten Kinderbetreuung könne maximal bis zu dem Zeitpunkt zurück erfolgen, in dem erstmals ein einstellungsrelevantes Verhalten wegen mangelnder Kinderbetreuung vorgelegen habe. Der Protokollinhalt vom 8. Dezember 2014 werde © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestritten und könne nicht für die Annahme einer vollständigen Vermittlungsunfähigkeit sprechen. Im Obhutsnachweis habe die Beschwerdeführerin belegt, dass ihre Vermittlungsfähigkeit 100% betrage und die durchgehende Betreuung ihres Kindes durch ihren Ehemann bzw. den Grossvater gesichert sei. Allenfalls könne eine Vermittlungsunfähigkeit für die Zeit vom 13. bis gegebenenfalls 31. Januar 2015 angenommen werden, dies jedoch im Umfang von maximal 50%. Danach sei wieder von einer vollen Vermittlungsfähigkeit auszugehen. Zudem sei der Obhutsnachweis erst am 20. Februar 2015 verlangt worden, weswegen vorher an sich von einer vollen Vermittlungsfähigkeit auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin habe am 1. April 2015 eine Stelle als flexible Teilzeitmodeberaterin antreten können. Per 1. Juni 2015 sei dieses Arbeitsverhältnis in eine Vollzeitstelle als stellvertretende Filialleiterin abgeändert worden. Im April sei die Beschwerdeführerin zu 70% arbeitstätig gewesen und habe dieses Pensum im Mai weiter erhöht. Die Beschwerdeführerin sei also zu keinem Zeitpunkt, gestützt auf die Kinderbetreuungsbelange, vollumfänglich vermittlungsunfähig gewesen. Der Antritt dieser Stelle zeige vielmehr, dass sie in der Lage sei, ihr Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert werde, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades von 100% einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. G7). B.f Der Beschwerdegegner verzichtet auf eine Duplik (act. G 9). Erwägungen 1. 1.1 Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach auch die persönliche Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 120 V 388 E. 3a mit Hinweisen). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei im Allgemeinen die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle (ARV 2004 Nr. 13 S. 126 E. 2.3 mit Hinweis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte = Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 17. Juni 2003, C 272/02). Die Bereitschaft der versicherten Person, eine neue Stelle anzutreten, ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft der versicherten Person genügen nicht (BGE 122 V 266 f. E. 4). Inhalt der Vermittlungsbereitschaft ist auch die Bereitschaft, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und die Weisungen der Durchführungsorgane zu befolgen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Rz 271). 1.2 Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (ARV 1993/94 Nr. 31 S. 219). Wie die versicherte Person die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr selbst überlassen. Die Durchführungsstellen dürfen nicht ohne Weiteres bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug einen Obhutsnachweis verlangen. Erscheint im Verlaufe des Leistungsbezuges der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbetreuung einer Drittperson anzuvertrauen zweifelhaft, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen und einen Obhutsnachweis verlangen (EVG i.S.L.v. 30.7.2003, C 10/01). 1.3 Die Frage der Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, das heisst, vom Zeitpunkt der Antragstellung aus. Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt haben (BGE 120 V 387 f. E. 2; vgl. auch EVG-Urteil vom 6. Juli 2005, C 56/05, E. 2.2). 2. Umstritten und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 8. Dezember 2014 zu Recht verneint hat. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 3.1 Der Beschwerdegegner spricht der Beschwerdeführerin ihre Vermittlungsfähigkeit aufgrund deren ablehnenden Haltung gegenüber arbeitsmarktlichen Massnahmen sowie der fehlenden Gewährleistung einer nachhaltigen Kinderbetreuung per 8. Dezember 2014 ab. Obwohl ihr bereits einen Monat vor Beginn des Einsatzprogrammes B.___ bewusst gewesen sei, dass die Kinderbetreuung nicht vollumfänglich gewährleistet sein würde, habe sie sich ungenügend um entsprechende Alternativen gekümmert. Ausserdem habe sie am Beratungsgespräch vom 8. Dezember 2014 eine Dispensation von Einsatzprogrammen gewünscht und auch in ihrer Stellungnahme ihr Desinteresse und ihre ablehnende Haltung gegenüber solchen Kursen betont (act. G3.1/A52). Es seien in der Vergangenheit bereits mehrere Beratungsgespräche und Kursbesuche verschoben worden, da die Betreuung des Kindes der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich gesichert gewesen sei (act. G3, G3.1/A63). Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe stets eine Lösung für die Betreuung ihres Kindes gefunden, diese jedoch nicht immer sofort zur Hand gehabt. Von Dezember 2014 bis zum 12. Januar 2015 sei ihr Kind durchgehend betreut gewesen, da ihr Ehemann die Nachtschicht übernommen habe und tagsüber auf das Kind aufgepasst habe. Ebenso habe ihr Vater sowie ihre Schwestern Ferien gehabt und bei der Kinderbetreuung geholfen. Ab Februar 2015 sei eine Kinderbetreuung – wenn auch zunächst nur von einer halbtägigen die Rede gewesen sei – vollumfänglich gewährleistet gewesen. Das Einsatzprogramm bei B.___ habe sie nie abgelehnt, sondern im Gegenteil ihre Teilnahme ab Februar 2015 mit einem Pensum von 50% direkt nach dem Beratungsgespräch vom 8. Dezember 2014 telefonisch bestätigt (act. G1, G3.1/A55, A62, G7). 3.2 Die Kinderbetreuung spielte im Zusammenhang mit der Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bereits seit Anfang September 2014 eine Rolle. Gemäss Beratungsgespräch vom 4. September 2014 äusserte die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann akzeptiere eine Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme nicht und wolle nicht, dass ihr Kind zu Gunsten einer arbeitsmarktlichen Massnahme anderweitig betreut werde. Am 15. Oktober 2014 wurden der Unfall der Mutter der Beschwerdeführerin sowie die damit einhergehenden Schwierigkeiten betreffend Kinderbetreuung erstmals dokumentiert. Gemäss Protokoll vom 3. November 2014 lehne die Beschwerdeführerin eine Teilnahme an einem Einsatzprogramm grundsätzlich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ab, da sie bei einer Beschäftigung zu 100% keine Zeit mehr habe, sich zu bewerben und sich abends um ihr Kind zu kümmern. Weitere, ähnliche Diskussionen folgten (vgl. Protokolle 4. November 2014 und 8. Dezember 2014, act. G3.1/A64). Grundsätzlich ist die Ausgestaltung der Kinderbetreuung Sache der versicherten Person. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kinderbetreuung im Dezember 2014 sei bis 12. Januar 2015 zu 100% gewährleistet gewesen (act. G3.1/A51, A55, A62, G1, G7). Auch arbeite ihr Mann nun hauptsächlich in der Nachtschicht und könne problemlos die Kinderbetreuung zusammen mit ihrem Vater übernehmen. Arbeitspläne seien bereits Wochen im Voraus bekannt, weswegen allfällige Lücken ohne Weiteres gefüllt werden könnten. Diese Betreuungsmethode habe sich denn auch im Februar, als zusätzlich ihre Schwiegermutter eingesprungen sei, bewährt, weswegen die Kinderbetreuung durchgehend gesichert gewesen sei (act. G1). Mit dem Beschwerdegegner ist zu fragen, weshalb die Beschwerdeführerin die fehlende Kinderbetreuung immer wieder thematisiert und als Hinderungsgrund für Termine und arbeitsmarktliche Massnahmen genannt hat, wenn diese durchwegs gewährleistet gewesen wäre. Wie in den RAV- Akten dokumentiert, hat die Beschwerdeführerin immer wieder neue anderslautende Versionen vorgebracht, wie die Betreuung sichergestellt würde (vgl. act G3.1/A51, A53, A55, A62, A64). Am 8. Dezember 2014 gab die Beschwerdeführerin an, für die Betreuung ihres Sohnes komme vorerst nur sie selbst in Frage. Dass im Nachhinein allenfalls nachgewiesen werden kann, dass eine Betreuung doch gewährleistet gewesen wäre, genügt nicht. Die Kinderbetreuung muss im Voraus gewährleistet sein, damit die Teilnahme an Einsatzprogrammen und anderen Terminen sowie die Annahme von Zwischenverdiensten oder Festanstellungen problemlos geplant und durchgeführt werden kann. Dies war bei der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten spätestens ab dem 8. Dezember 2014 nicht mehr vollständig gesichert (act. G3.1/A64). 3.3 In der Aktennotiz vom 8. Dezember 2014 betreffend das von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gewünschte Beratungsgespräch ist im Wesentlichen folgendes festgehalten (act. G3.1/A64): Die Beschwerdeführerin habe sich am 1. Dezember 2014 bei der Übungsfirma B.___ vorgestellt. Der Geschäftsführer (Herr C.___) habe dem Personalberater mitgeteilt, dass ein Antritt ab 5. Januar 2015 möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch Vorbehalte, weil sie keine Betreuung mehr für ihr Kleinkind habe. Bisher habe ihre Mutter betreut, könne dies seit Dezember 2014 nicht mehr, weil sie sich einer Operation unterziehen müsse. Es bestehe die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Situation, dass nur die Beschwerdeführerin auf das Kind aufpassen könne, weil der Ehemann 3-Schicht arbeite. Eine alternative Kinderbetreuung gebe es bislang nicht. Das Ehepaar sehe den Sinn des Kurses nicht ein und wünsche eine Dispensation. Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik erstmals den Inhalt dieser Aktennotiz bestreitet, kann ihr nicht gefolgt werden. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass wesentliche Punkte falsch oder unvollständig festgehalten wurden. In der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin denn auch lediglich ergänzend erklärt, sie habe den Personalberater am 8. Dezember 2014 zweimal telefonisch kontaktiert und ihm erklärt, dass sie den Einsatz ab Februar 2015 gerne und mit 50% antreten möchte. Der Personalberater erklärte gegenüber dem Beschwerdegegner mit Mail vom 27. April 2015 (act. G3.1/A68), dass er kein Telefon habe entgegennehmen können, weil er am Nachmittag des 8. Dezember 2014 auswärts gewesen sei. Es habe eine Nachricht auf der Combox gegeben, wonach die Beschwerdeführerin im Januar weder Teilzeit noch Vollzeit bei B.___ teilnehmen werde. Darauf habe er die in den Akten dokumentierte Mail vom 12. Dezember 2014 an Herrn C.___ verfasst. In dieser Antwortmail auf die Anfrage des Geschäftsführers von B.___, ob die Verfügung betreffend Einsatz der Beschwerdeführerin per 5. Januar 2015 schon erstellt sei, hielt der Personalberater sinngemäss fest, es gäbe keine solche Verfügung, da die Beschwerdegegnerin wegen fehlender Betreuung im Januar 2015 nicht beginnen könne. Es werde nun die Vermittlungsfähigkeit geprüft (act. G3.1/A49). Dieser Ablauf ergibt sich aus den Akten und zeigt auf, dass das geplante Einsatzprogramm im Januar wegen der fehlenden Betreuung nicht gestartet werden konnte. 3.4 Die Beschwerdeführerin stand arbeitsmarktlichen Massnahmen von Anfang an ablehnend gegenüber. Dies ist neben den Beratungsprotokollen vom 4. September 2014, 6. Oktober 2014, 3. und 4. November 2014 sowie 8. Dezember 2014 (act. G3.1/ A64) auch der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2014 zu entnehmen (act. G3.1/A51). Seit ihrer erneuten Anmeldung beim RAV am 3. Juli 2014 ist es gemäss Akten noch zu keiner Teilnahme an einem Einsatzprogramm gekommen. Das Einsatzprogramm D.___, an welchem die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2014 bis 29. Mai 2015 teilnehmen sollte (act. G3.1/A35), wurde schliesslich durch das Einsatzprogramm bei B.___ ersetzt, weil sich die Kinderbetreuung in der Krippe mit den Arbeitszeiten und Arbeitsweg nicht vereinbaren lasse (act. G3.1/A64, 45). Ein Eintritt bei B.___ wäre ab Januar 2015 möglich und geplant gewesen, wobei die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin am Vorstellungsgespräch vom 1. Dezember 2014 angab, dass die Kinderbetreuung vermutlich nicht vollständig gesichert sein würde und ihr daher möglicherweise lediglich ein Pensum von 50% möglich sei (act. G3.1/A46, G7). Dem Beratungsprotokoll vom 8. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass die Kinderbetreuung ab Dezember 2014 nicht mehr gewährleistet sei und die Beschwerdeführerin den Wunsch geäussert habe, von Kursen dispensiert zu werden, da sie deren Sinn anzweifle (act. G3.1/A64). Zwar lässt die Beschwerdeführerin den Inhalt dieses Gesprächsprotokolls bestreiten (act. G7); wie dargelegt ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die zentralen Kernaussagen zutreffen. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Beratungsgespräche mehrfach auf die Wichtigkeit und den Zweck der arbeitsmarktlichen Massnahmen, vor allem auch in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit, hingewiesen (act. G3.1/A64). Wohl beteuerte die Beschwerdeführerin stets, in Bezug auf eine Arbeitsstelle voll vermittlungsfähig zu sein, vereitelte jedoch die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen durch ihr Verhalten (act. G3.1/A51, A64). Auch wenn die Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Festanstellung sehr bemüht war, so gehört es zu ihren Pflichten als Arbeitslose, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen. Da sie dazu nicht gewillt oder in der Lage zu sein schien, kann schon allein gestützt darauf von ihrer Vermittlungsunfähigkeit ausgegangen werden. 3.5 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, sie habe ihren Berater und eine Mitarbeiterin des RAV nach dem Gespräch vom 8. Dezember 2014 darüber informiert, dass sie bereit sei, das Einsatzprogramm ab Februar 2015 mit einem Pensum von vorerst 50% anzutreten (act. G1). Geht man davon aus, dass sich dies tatsächlich so zugetragen hat (wofür Anhaltspunkte in der Antwortmail des Personalberaters gegeben sind, vgl. act. G3.1/68), so ist es nicht dazu geeignet, die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, da eine graduelle Abstufung der Vermittlungsfähigkeit ausgeschlossen ist (vgl. BGE 125 V 58 E. 6a). Die Beschwerdeführerin hat sich für einen Beschäftigungsgrad von 100% beim RAV angemeldet, weswegen sie in diesem Umfang verfügbar sein muss (act. G3.1/A5). Auch die Tatsache, dass sie am 1. April 2015 eine Stelle als flexible Teilzeitmodeberaterin angetreten (act. G7.1) und das Pensum ab Juni 2015 auf 100% erhöht hat (act. G7.2) vermag nichts daran zu ändern, dass sie durch ihr Verhalten deutlich gemacht hat, vorher zu keiner Zeit bereit gewesen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu sein, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme mit einem Pensum von 100% teilzunehmen. 3.6 Da die Beschwerdeführerin das geplante Einsatzprogramm infolge fehlender Kinderbetreuung nicht antreten konnte und zugleich arbeitsmarktlichen Massnahmen mit ihrem Verhalten verunmöglichte, wurde ihr die Vermittlungsfähigkeit ab dem 8. Dezember 2014 zu Recht aberkannt. 4. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12
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