Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2014/44 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 11.08.2015 Entscheiddatum: 11.08.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 11.08.2015 Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 2 lit. c, Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 27 ATSG. Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht der IV-Stelle. Beitragszeiterfüllung/Beitragszeitbefreiung. Offen gelassen ob die IV-Stelle aufgrund von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG eine Informationspflicht trifft, da sich die Arbeitslosenversicherung eine allfällige Verletzung nicht anrechnen lassen müsste. Mindestbeitragszeit nicht erfüllt. Mindestens zwölfmonatige, krankheitsbedingte, vollständige Arbeitsunfähigkeit während der massgebenden Rahmenfrist ebenfalls verneint, da, entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin, eine Teilerwerbsfähigkeit bestand (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2015, AVI 2014/44).Entscheid vom 11. August 2015 Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; a.o. Gerichtsschreiberin Stephanie Zaugg-Grau Geschäftsnr. AVI 2014/44 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, GN Rechts-anwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung) Sachverhalt A. A.a A.___ war seit dem 1. Oktober 2007 (gem. Angaben im IV-Verfahren seit dem 1. Juni 2001 [act. G 5.1 Nr. 10 S. 1]) als teilzeitbeschäftigte Raumpflegerin bei der B.___ AG in St. Gallen angestellt. Nachdem die Versicherte gemäss Arbeitgeberbescheinigung seit dem 8. November 2010 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben war, wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin am 13. April 2012 per 30. Juni 2012 aufgelöst (act. G 3.1 S. 122, 146). Die Kollektiv- Krankentaggeldversicherung zahlte nach Ablauf einer 30-tägigen Wartefrist vom 9. Dezember 2010 bis zum Erschöpfen der 730-tägigen Leistungsdauer am 7. November 2012 Krankentaggelder (act. G 3.1 S. 120). Am 7. März 2011 meldete sich die Versicherte zum Bezug von IV-Leistungen an (act. G 5.1 Nr. 1). A.b Im April sowie Anfang Mai 2013 fand eine interdisziplinäre medizinische Begutachtung beim Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen (ZIMB) statt. Diese ergab, dass die Versicherte von November 2010 bis Ende November 2011 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Danach könne aus interdisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (act. G 5.1 Nr. 70 S. 40). Gestützt auf dieses Gutachten erliess die IV-Stelle am 21. August 2013 einen Vorbescheid, in welchem sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (act. G 5.1 Nr. 74 S. 1 f.). An diesem Vorbescheid hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 fest (act. G 5.1 Nr. 84 S. 1 f.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Daraufhin meldete sich die Versicherte am 11. November 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung für eine Teilzeitstelle von 50% an und beantragte per September 2012 Arbeitslosenentschädigung bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen (act. G 3.1 S. 149, 152-155). Die Versicherte machte geltend, wegen Krankheit mehr als 12 Monate nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden zu haben, wobei im August 2013 eine Invalidenrente verweigert worden sei (act. G 3.1 S. 154). A.d Am 8. Januar 2014 stellte die Kantonale Arbeitslosenkasse der Versicherten in Aussicht, den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung abzuweisen. In der für sie geltenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 11. November 2011 bis 10. November 2013 könne sie lediglich 7.653 Monate Beitragszeit nachweisen. Auch könne sie kein Arztzeugnis beibringen, welches eine volle Arbeitsunfähigkeit von länger als 12 Monate bescheinige (act. G 3.1 S. 108). Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 wies die Kantonale Arbeitslosenkasse den Antrag der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung entsprechend ab. Die Versicherte erfülle weder die Mindestbeitragszeit noch liege ein Grund für die Befreiung von der Beitragszeit vor (act. G 3.1 S. 87 f.). B. B.a Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die AXA-ARAG Rechtsschutzversicherung, am 6. März 2014 Einsprache. Ihr Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH Innere Medizin, bescheinige ihr seit dem 9. November 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Daher seien die Anforderungen für die Beitragszeitbefreiung gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) erfüllt und sie sei daher taggeldberechtigt. Daran ändere auch der Vorbescheid der IV-Stelle, wonach rückwirkend ab Dezember 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, nichts. Schliesslich habe sie bis zum Erlass dieses Vorbescheids gestützt auf die Bescheinigung des Hausarztes in guten Treuen davon ausgehen dürfen, nicht arbeitsfähig zu sein (act. G 3.1 S. 84). B.b Die Kantonale Arbeitslosenkasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 11. August 2014 ab. Sie habe die Akten des IV-Verfahrens beigezogen. Sämtliche Arztzeugnisse verschiedener Fachärzte der IV belegten, dass die Versicherte ab dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Herbst/Winter 2011 als arbeitsfähig gelte. Die Versicherte habe folglich seit dem Herbst/Winter 2011 gewusst, dass sie als arbeitsfähig angesehen worden sei und hätte sich um eine Arbeit bemühen müssen. Sie hätte sich nicht auf die Arztzeugnisse ihres Hausarztes stützen dürfen, welche im Widerspruch zu sämtlichen IV-Arztberichten stehen würden (act. G 3.1 S. 55 f.). C. C.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vom neu beigezogenen Rechtsvertreter für die Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde vom 9. September 2014. Die Beschwerdeführerin beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Einspracheentscheid vom 11. August 2014 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss AVIG, das heisse Taggeldleistungen, zu erbringen. Eventualiter sei die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, gestützt auf die Berichte ihres Arztes, Dr. C.___, sei sie davon ausgegangen, dass sie nicht arbeitsfähig und entsprechend nicht vermittlungsfähig gewesen sei. Auch die vorbehaltlosen Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung bis zum Ablauf der Versicherungsdauer hätten ihr bestätigt, dass sie arbeitsunfähig sei. Darum sei sie davon ausgegangen, dass sie aufgrund ihrer Krankheit von der Beitragszeit befreit sei. Zwar sei bei der IV-Stelle im Dezember 2011 ein Arztbericht von Dr. D.___, Arzt der Klinik für Nuklearmedizin, eingegangen, der sie als arbeitsfähig betrachtete; sie selber sei aber darüber nie informiert worden. Die einzige ärztliche Einschätzung, die sie gekannt habe, sei die Meinung ihres Hausarztes gewesen. Auch als die IV-Stelle eine Eingliederungsfähigkeit trotz der von ihr angegebenen Beschwerden bejaht habe, sei ihr dies nicht kommuniziert worden. Vielmehr sei am 2. April 2012 der Antrag um berufliche Massnahmen abgewiesen worden, da sie sich nicht arbeitsfähig gefühlt habe. Dass die IV-Stelle sie als vollumfänglich arbeitsfähig betrachtet habe, sei nicht ersichtlich gewesen. Auch die IV-Stelle sei sich über die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lange nicht schlüssig gewesen, daher seien im Jahr 2012 zahlreiche Untersuchungen durchgeführt und Abklärungen vorgenommen worden. Erst nach Vorliegen eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens im Juli 2013 sei die IV- Stelle davon ausgegangen, dass sie seit Winter 2011 arbeitsfähig sei. Sie habe also erst Ende August 2013 gewusst, dass sie arbeitsfähig und daher auch vermittelbar sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie davon ausgehen dürfen, arbeitsunfähig und damit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte beitragszeitbefreit zu sein. Hinzukomme, dass die IV-Stelle sie nicht darauf hingewiesen habe, dass sie sich bei der Arbeitslosenkasse hätte melden sollen, obwohl es für die IV-Stelle erkennbar gewesen sei, dass sie allenfalls von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ausgehen werde. Hätte die IV-Stelle sie darüber unterrichtet, dass bei Unterlassung der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung dies dazu führe, dass die Rahmenfrist später angesetzt werde und sie daher die Beitragszeit nicht erfülle und aufgrund der von der IV angenommenen Arbeitsfähigkeit auch nicht beitragszeitbefreit sei, hätte sie sich spätestens nach Erschöpfung des Krankentaggelds im November 2012 bei der Arbeitslosenkasse gemeldet und damit die Beitragszeit erfüllt. Die IV-Stelle habe somit ihre Beratungspflicht nach Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) verletzt (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sämtliche Arztzeugnisse der verschiedenen Fachärzte der IV würden belegen, dass die Versicherte ab dem Herbst/ Winter 2011 arbeitsfähig sei. Einzig das Arztzeugnis ihres Hausarztes stehe im Widerspruch dazu. Die Beschwerdeführerin habe also ab dem Herbst/Winter 2011 gewusst, dass sie von der IV als arbeitsfähig angesehen werde und hätte sich entsprechend um Arbeit bemühen müssen. Die Beschwerdeführerin hätte sich nicht auf ein Arztzeugnis ihres Hausarztes stützen dürfen, welches im Widerspruch zu sämtlichen IV-Arztberichten stehe. Wie die Kommunikation zwischen der IV-Stelle und der Beschwerdeführerin abgelaufen sei, könne die Arbeitslosenkasse nicht beurteilen. Auch zur Verletzung der Auskunftspflicht der IV könne sich die Arbeitslosenkasse nicht äussern (act. G 3). C.c Am 2. Oktober 2014 zog das Versicherungsgericht die IV-Akten der Beschwerdeführerin bei (act. G 4 und 5). Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, in diese Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern (act. G 6). Die Beschwerdeführerin hat auf eine Replik verzichtet (act. G 7). Erwägungen: 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber u. a. wegen Krankheit keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt, werden angerechnet (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG). Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 1 bis 3 AVIG). 1.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Als Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV), gelten solche aus angebrochenen Kalendermonaten, in denen Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses innerhalb des gleichen Monats liegen oder in denen ein Arbeitsverhältnis nicht den ganzen Monat angedauert hat; solche Beitragszeiten werden zusammengezählt, und zwar in der Weise, dass die Beschäftigungstage mit dem Faktor 1,4 oder in Grenzfällen mit dem Faktor aus 30 Kalendertagen geteilt durch die im fraglichen Monat effektiv möglichen Beschäftigungstage vervielfacht werden. Dabei gelten je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat (BGE 125 V 45 f. E. 3c, mit Hinweisen). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmenden mit Vollzeitbeschäftigung (Art. 11 Abs. 4 erster Satz AVIV). 1.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit sind nach Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. Personen befreit, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (lit. b). Zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem Befreiungsgrund bedarf es eines Kausalzusammenhangs. Dabei ist dieser Befreiungstatbestand nur dann gegeben, wenn es der versicherten Person auch nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte möglich war, mit einer Teilzeitbeschäftigung die Beitragszeit zu erfüllen. Das Hindernis muss, um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, während mehr als zwölf Monaten bestanden haben (BGE 131 V 280 E. 1.2; BGE 121 V 342 f. E. 5b; ARV 1986 Nr. 3 S. 14 E. 2). 2. 2.1 Vorab ist die Frage zu klären, ob die Beschwerdegegnerin die von ihr berücksichtigte Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 11. November 2011 bis 10. November 2013 korrekt ermittelt hat. Die Beschwerdeführerin hat am 11. November 2013 per September 2012 bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung eingereicht (act. G 3.1 S. 152). Die Beschwerdeführerin macht dazu sinngemäss geltend, sie hätte sich bereits per September 2012 bzw. nach Erschöpfung der Krankentaggelder im November 2012 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, wenn sie von der IV-Stelle korrekt beraten worden wäre (act. G 1 S. 7 f.). 2.2 Nach Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der Sozialversicherungsanstalt verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Zuständig für die Wahrnehmung der Aufklärungspflicht ist somit eine in der Durchführung des betreffenden Sozialversicherungszweigs tätige Einheit (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2009, N 5 zu Art. 27). Es handelt sich dabei um eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Person zu erfolgen hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (BGE 131 V 476 E. 4.1). Nach Art. 27 Abs. 2 Satz 1 ATSG hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2 Satz 2). Diese Bestimmung stipuliert ein individuelles Recht auf unentgeltliche Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger (vgl. BGE 131 V 476 E. 4.1) bzw. durch denjenigen Versicherungsträger, der zum Entscheid über die im konkreten Einzelfall infrage stehenden Rechte und Pflichten befugt ist (BBl 1991 II 259). Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Abs. 3). Der Versicherungsträger hat dabei keine eigenen Nachforschungen (über die Sach- und Rechtslage) anzustellen (BBl 1999 V 4583; Ueli Kieser, a.a.O., N 35 zu Art. 27). Keine Beratungspflicht trifft den Versicherungsträger, solange er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit noch nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag (BGE 133 V 256 E. 7.2). 2.3 Die IV-Stelle trifft eine Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG im Rahmen der Invalidenversicherung. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung ist die IV-Stelle weder tätig, noch ist sie befugt, über Rechte und Pflichten zu entscheiden. Die IV-Stelle trifft daher in diesem Bereich weder eine Aufklärungs- noch eine Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG. Lediglich wenn sie einen Leistungsanspruch der Arbeitslosenversicherung hätte feststellen können, kommt ihr nach Art. 27 Abs. 3 ATSG eine Informationspflicht über ihren eigenen Zweig hinaus zu. Nach Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenkasse unter anderem für Leistungen vorleistungspflichtig, deren Übernahme durch die Invalidenversicherung umstritten ist. Die Schwierigkeit dieser Vorleistungspflicht liegt darin, dass die Invalidenversicherung nicht dasselbe Risiko versichert wie die Arbeitslosenversicherung. Es geht um eine Abfolge der Risiken Arbeitslosigkeit, wofür die Arbeitslosenversicherung zuständig ist, und Arbeitsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit, wofür die Invalidenversicherung Leistungen erbringt (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 70). Ist umstritten, ob eine fortdauernde Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit besteht, stellt sich im verneinenden Fall in aller Regel die Frage nach Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Im IV-Verfahren ging die IV-Stelle im Februar 2012 aus medizinischer Sicht von einer Eingliederungsfähigkeit und einer entsprechenden Arbeitsfähigkeit aus (act. G 5.1 Nr. 41 S. 3). Es kann offen bleiben, ob die IV unter diesen Umständen verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit von Leistungen der Arbeitslosenversicherung aufmerksam zu machen. Denn selbst wenn die IV-Stelle ihre Informationspflicht nach Art. 27 Abs. 3 ATSG verletzt haben sollte, müsste sich die Arbeitslosenversicherung diese Unterlassung nicht anrechnen lassen, sondern eine Haftung aus unterlassener Beratung wäre allenfalls von der IV-Stelle zu verantworten (vgl. Art. 78 ATSG). Von daher besteht kein Anlass, in diesem Verfahren von einer früheren Rahmenfrist auszugehen. Vielmehr bleibt es dabei, dass diese mit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 11. November © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2013 (act. G 3.1 S. 149) ausgelöst wurde. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 11. November 2011 bis 10. November 2013 ist demnach korrekt festgesetzt. 3. 3.1 Es steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist vom 11. November 2011 bis 10. November 2013 die Beitragszeit nicht erfüllt, nachdem das letzte Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2012 aufgelöst wurde. Zu prüfen ist einzig, ob sie zufolge Krankheit von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beschwerdeführerin macht gestützt auf Arztzeugnisse von Dr. C.___ geltend, wegen Krankheit seit 9. November 2010 bis Ende August 2013 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen zu sein. Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf die IV-Akten bzw. die IV-Verfügung von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ab Herbst/Winter 2011 ausgegangen. 3.2 Wie sich aus den IV-Akten ergibt, hatte sich die Beschwerdeführerin am 7. März 2011 bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet. Sie machte dabei geltend, als Putzfrau seit 9. November 2010 wegen Schilddrüsenkrebs arbeitsunfähig zu sein (act. G 5.1 Nr. 1 S. 1, 3 f.). Im Oktober 2010 hatte sich die Beschwerdeführerin in die Behandlung des Kantonsspitals St. Gallen begeben. Dort diagnostizierten die Ärzte unter anderem eine cervicale Diskushernie HWK 6/7 rechtsbetont sowie einen unklaren Knoten im rechten Schilddrüsenlappen. Am 18. November 2010 erfolgte eine totale Thyreoidektomie mit zentraler Lymphknotendissektion C1 (act. G 5.1 Nr. 14 S. 14). Am 27. Dezember 2010 wurde mit der suppressiven Schilddrüsenhormonbehandlung begonnen (act. G 5.1 Nr. 14 S. 17). Am 29. August 2011 war eine systematische Lymphadenectomie zerviko-lateral rechts (Kompartiment C2) im Kantonsspital St. Gallen durchgeführt worden, die komplikationslos verlief (act. G 5.1 Nr. 28 S. 3). Der behandelnde Arzt der Klinik für Nuklearmedizin des Kantonsspitals St. Gallen, Dr. D.___, hielt in seinem Bericht an die IV-Stelle vom 8. Dezember 2011 fest, dass vom 21. November bis 25. November 2011 die 3. Radiojodtherapie durchgeführt worden sei. Aus seiner Sicht bestünden keine Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit (act. G 5.1 Nr. 30 S. 1-3). Der Hausarzt Dr. C.___ teilte in seinem Bericht vom 28. Dezember 2011 mit, dass die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen im Nacken, Hals und rechten Arm sowie wegen einer ausgeprägten psychischen und körperlichen Müdigkeit mit rascher Erschöpfbarkeit die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bezüglich einer angepassten Tätigkeit wies er auf mögliche Eingliederungsmassnahmen (Deutschkurs, fachliche Weiterbildung/Coaching, damit die Beschwerdeführerin keinen körperlich belastenden Beruf mehr ausüben müsse); offen liess er, in welchem Umfang eine angepasste Tätigkeit möglich wäre (act. G 5.1 Nr. 31 S. 3). Gestützt auf diese Beurteilungen erachtete der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine leichte Tätigkeit für möglich (act. G 5.1 Nr. 39 S. 2). Darauf fand am 14. Februar 2012 ein Assessmentgespräch zwischen der Beschwerdeführerin, dem Bruder der Beschwerdeführerin (Übersetzungshilfe) und der Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle statt. Der Beschwerdeführerin wurde dabei mitgeteilt, dass aus medizinischer Sicht eine Eingliederungsfähigkeit bestehe. Da sich die Beschwerdeführerin aber subjektiv nicht arbeitsfähig fühle, würden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (act. G 5.1 Nr. 41 S. 1-3, Nr. 46). Im Oktober 2012 bestätigte Dr. C.___ einen stationären Gesundheitszustand. Er hielt daran fest, dass die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. In einer adaptierten Tätigkeit sei es der Beschwerdeführerin aber möglich, im Rahmen von 4 Stunden pro Tag zu arbeiten (act. G 5.1 Nr. 54 S. 3 f.). Dr. D.___ erklärte mit Bericht vom 22. November 2012, dass das behandelte Schilddrüsenkarzinom keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (act. G 5.1 Nr. 60). Die IV-Stelle beauftragte in der Folge das Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen (ZIMB) mit einer interdisziplinären medizinischen Abklärung (act. G 5.1 Nr. 66). Im Gutachten vom 7. Juli 2013 kam das Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit sowie in jeder anderen Tätigkeit seit Ende November 2011 zu 100% arbeitsfähig sei (act. G 5.1 Nr. 70 S. 39 f.). Mit Vorbescheid vom 21. August 2013 wurde sodann der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, dass sie keinen Rentenanspruch habe (act. G 5.1 Nr. 74). Die IV-Stelle hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 fest (act. G 5.1 Nr. 84). Diese Verfügung ist rechtskräftig. 3.3 Aus den IV-Akten ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin seit Ende November 2011 für uneingeschränkt arbeitsfähig zu erachten ist. Im IV-Verfahren hat die Beschwerdeführerin zwar basierend auf einem Bericht von Dr. C.___ vom 4. Oktober 2013 gegen den Vorbescheid vom 21. August 2013 Einwand erhoben, die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Oktober 2013 hat sie aber nicht mit Beschwerde © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochten. Dr. C.___ ist der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung schliesslich am 26. November 2013 gefolgt (act. G 3.1 S. 142), auch wenn er noch am 6. Januar 2014 erklärte, dass nach seiner Meinung die Beschwerdeführerin "nicht 100% arbeitsfähig" sei (act. G 3.1 S. 112). Diese Formulierung lässt offen, in welchem Umfang der Hausarzt die Beschwerdeführerin für arbeitsfähig erachtet. Sie selber behauptet, dass sie bis zum Entscheid der IV-Stelle gestützt auf die Berichte ihres Hausarztes Dr. C.___ davon ausgehen konnte, dass sie arbeitsunfähig und damit nicht vermittelbar gewesen sei, zumal sie während des IV- Verfahrens über anderslautende Berichte nicht informiert worden sei (act. G 1 S. 6). Wie in E. 3.2 ausgeführt, trifft dies insoweit nicht zu, als gemäss Verlaufsprotokoll der Eingliederungsverantwortlichen vom 16. März 2012 die Beschwerdeführerin im Rahmen der in Aussicht genommenen beruflichen Eingliederung darüber orientiert wurde, dass aus medizinischer Sicht seitens des RAD eine Eingliederungsfähigkeit besteht; die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber ihrerseits fest, dass sie sich nicht arbeitsfähig fühle, weshalb sie auch keine beruflichen Massnahmen wünschte (G 5.1 Nr. 41 S. 3, Nr. 46). Im Bericht vom 14. Oktober 2012 an die IV attestierte sodann der Hausarzt Dr. C.___ ausdrücklich keine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit mehr, sondern hielt eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 4 Stunden pro Tag für zumutbar. Als nicht angepasst umschrieb Dr. C.___ lediglich körperlich anstrengende oder Arm belastende Tätigkeiten (act. G 5.1 Nr. 54 S. 3f.). Mithin ging auch Dr. C.___ von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, wohl schon Ende Dezember 2011 nach Durchführung der von ihm angesprochenen Eingliederungsmassnahmen, spätestens aber mit Bericht vom 14. Oktober 2012. Er hielt die Beschwerdeführerin einzig bezüglich der angestammten Putzarbeit für durchgehend arbeitsunfähig. Da die Beitragszeit jedoch auch mit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit in angepasster Tätigkeit erfüllt werden kann, fehlt in der Rahmenfrist vom 11. November 2011 bis 10. November 2013 der Nachweis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit während mehr als eines Jahres. Auch konnte die Beschwerdeführerin nach dem dargelegten Ablauf nicht von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit bis zum Vorliegen des MEDAS-Gutachtens im Juli 2013 ausgehen. Mithin ist kein Befreiungsgrund nachgewiesen. 4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint, da die Beschwerdeführerin weder die Mindestbeitragszeit erfüllt, noch liegt ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vor. 4.2 Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.08.2015 Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 2 lit. c, Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 27 ATSG. Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht der IV-Stelle. Beitragszeiterfüllung/Beitragszeitbefreiung. Offen gelassen ob die IV-Stelle aufgrund von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG eine Informationspflicht trifft, da sich die Arbeitslosenversicherung eine allfällige Verletzung nicht anrechnen lassen müsste. Mindestbeitragszeit nicht erfüllt. Mindestens zwölfmonatige, krankheitsbedingte, vollständige Arbeitsunfähigkeit während der massgebenden Rahmenfrist ebenfalls verneint, da, entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin, eine Teilerwerbsfähigkeit bestand (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2015, AVI 2014/44).Entscheid vom 11. August 2015
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