Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2012/47 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 27.03.2013 Entscheiddatum: 27.03.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 27.03.2013 Art. 16 Abs. 2 lit. b und c AVIG. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Zumutbare Arbeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 27. März 2013, AVI 2012/47). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Marc Giger Entscheid vom 27. März 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen RAV Sargans, Langgrabenweg, Postfach, 7320 Sargans, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einstellung in der Anspruchsberechtigung (zumutbare Arbeit) Sachverhalt: A. A.a A.___ bezog in einer am 1. August 2011 eröffneten Rahmenfrist Leistungen der Arbeitslosenversicherung (act. G 5.1 / B37). Mit Schreiben vom 26. April 2012 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Sargans der Versicherten eine Stelle als Kauffrau bei der B.___ AG zu und forderte sie auf, sich bis zum 1. Mai 2012 für diese Stelle zu bewerben (act. G 5.1 / A67). A.b Im RAV-Formular "Ergebnis der Zuweisung" vom 28. April 2012 gab die Versicherte an, dass sie sich für die zugewiesene Stelle nicht beworben habe. Sie begründete dies damit, sie hätte sich im Monat April 2012 für genügend andere Stellen beworben. Auch entspreche das Stellenprofil nicht genau ihren beruflichen Qualifikationen und liege das Marktsegment nicht in ihrem Wunschbereich (act. G 5.1 / A69). A.c Am 30. April 2012 forderte das RAV die Versicherte auf, zu der Nichtbewerbung auf die zugewiesene Stelle bei der B.___ AG Stellung zu nehmen. Es erklärte, eine Nichtbewerbung auf eine vom RAV zugewiesene Stelle komme der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit gleich. Sie müsse daher mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 31 Tage rechnen (act. 5.1 / A68). A.d Die Versicherte legte in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2012 sinngemäss dar, eine Anstellung bei der B.___ AG komme für sie aus "existenziell wichtigen volkswirtschaftlichen und ethischen" Gründen nicht in Frage. Sie könne für den Monat April 2012 genügend persönliche Arbeitsbemühungen vorweisen. Diese würden auch die Teilnahme an einem Einsatzprogramm sowie eine Weiterbildung im Bereich HR einschliessen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung seien im Ergebnis nicht gegeben (act. G 5.1 / A72). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Am 7. Mai 2012 verfügte das RAV, dass die Versicherte ab 28. April 2012 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde. Das RAV führte aus, die Versicherte habe durch das Nichteinreichen der Bewerbung in Kauf genommen, dass die Stelle anderweitig besetzt werde. Gemäss Rechtsprechung stelle ein solches Verhalten einen Einstellungstatbestand dar. Die Versicherte habe die Fortdauer ihrer Arbeitslosigkeit mitverschuldet. Da es sich um eine Festanstellung gehandelt hätte, wiege das Verschulden schwer. In Bezug auf die getätigten Arbeitsbemühungen ergebe die Begründung der Versicherten in ihrer Stellungnahme keinen Sinn. Die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode April 2012 seien bis dato nicht beanstandet worden (act. G 5.1 / A73). A.f Die Versicherte erhob am 9. Mai 2012 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, sie sei mit der Verfügung inhaltlich nicht einverstanden, da sie ihrer Argumentation in wichtigen Teilen zuwider laufe und sie ihre Anspruchsberechtigung gegenüber der Arbeitslosenversicherung "im Wesentlichen erfüllt habe". Die Versicherte legte der Einsprache ein Zitat bei mit dem Inhalt: "Wie ist es auf der Welt so schön, kann man wie hier sich gut verstehn! Lernt der Mensch auch diesen Frieden, muss er keine Waffen schmieden." (act. G 5.1 / A74). A.g Mit Entscheid vom 10. Mai 2012 wies das RAV die Einsprache ab. Es führte aus, eine Stelle als Kauffrau HR müsse nicht unbedingt mit der direkten Waffenherstellung verbunden sein. Vielmehr sei vorliegend eine Stelle im Personalbereich zur Diskussion gestanden, also eine solche im gewünschten Berufszweig der Versicherten. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass die Versicherte sich beworben hätte. Ihr Wunsch nach Frieden sei verständlich, jedoch verkenne sie die Zielsetzung einer zumutbaren Arbeit. Grundsätzlich seien alle versicherten Personen verpflichtet, sich auf eine vermittelte Arbeit zu bewerben und an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen. Einer versicherten Person müsse klar sein, dass nur auf diese Weise die Arbeitslosigkeit beendet werden könne. Gesamthaft würden keine neuen Erkenntnisse vorliegen, welche für eine Aufhebung der Verfügung sprächen (act. G 5.1 / A75). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2012 richtet sich die vorliegende Beschwerde der Versicherten vom 16. Mai 2012, mit dem sinngemässen Antrag, der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid sei aufzuheben. Die Beschwerdeführerin legte dar, aus dem Entscheid des RAV würden ihr grosse finanzielle Nachteile erwachsen. Sie fordere dafür Schadenersatz (act. G 1). Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 teilte die Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin mit, ihre Eingabe genüge den gesetzlichen Minimalanforderungen an eine Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführerin wurde eine Nachfrist zur Begründung der Beschwerde angesetzt (act. G 2). Am 31. Mai 2012 reichte die Beschwerdeführerin als Beschwerdeergänzung u.a. eine Kopie der Stellungnahme vom 3. Mai 2012 an den Beschwerdegegner ein. Danebst führte sie aus, die Ablehnung der zugewiesenen Stelle bei der B.___ AG sei aus für sie "existenziell wichtigen Gründen" erfolgt. Sie habe im Monat April 2012 ausreichende Bemühungen getätigt, um auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bestehen und eine zumutbare Arbeit zu finden (act. G 3). B.b In der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2012 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Einspracheentscheid (act. G 5). B.c Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (vgl. act. G 6). Erwägungen: 1. 1.1 Streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit bzw. Vereitelung einer Anstellung für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 1.2 Eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss zur Schadenminderung grundsätzlich jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Nach Art. 30 Abs.1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person sodann in der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt. Dieser Einstellungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn sie die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit einem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zu einem Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 E. 3b). Eine Ablehnung einer zumutbaren Arbeit liegt zudem vor, wenn die versicherte Person der Aufforderung des RAV, sich bei einer bestimmten Firma um eine Stelle zu bewerben, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt (ARV 1986 Nr. 5 S. 22 f. E. 1a). 1.3 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen (BGE 126 V 130 E. 1). Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2007, C 30/06, E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit dann unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Ebenfalls unzumutbar ist eine Arbeit, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG). 2.2 Die Beschwerdeführerin begründete die Ablehnung der zugewiesenen Stelle sinngemäss insbesondere damit, es komme für sie aus "ethischen" Gründen nicht in Frage, für einen Betrieb zu arbeiten, welcher Waffen herstelle. Weiter macht sie "existenziell wichtige volkswirtschaftliche" Gründe für die Nichtbewerbung geltend und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie weist darauf hin, sie habe im Monat April 2012 genügend Arbeitsbemühungen getätigt. 2.3 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin rein aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Fähigkeiten für die betreffende Stelle als Kauffrau bei der B.___ AG geeignet war. Aus den Akten ergeht, dass die Beschwerdeführerin über einige Erfahrung im kaufmännischen Bereich verfügt (act. G 5.1 / A39, A42). Daher ist ihre Eignung grundsätzlich zu bejahen. An dieser Einschätzung ändern auch die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner im Rahmen der Stellungnahme vom 28. April 2012 nichts, wonach sie nicht für die Stelle qualifiziert sei, weil sie keine Erfahrung mit Kreditorenbuchhaltung habe und ihre SAP-Kenntnisse ungenügend seien (act. G 5.1 / A72). Erfahrungsgemäss bringt es wohl nahezu jeder Antritt einer neuen Stelle mit sich, dass bestimmte Kenntnisse erlernt oder vertieft werden müssen, weshalb eine Bewerbung nicht von vornherein als aussichtslos angesehen werden konnte. 2.4 Eine andere Frage ist nun, ob der Beschwerdeführerin ein Antritt der betreffenden Stelle aus - wie sie es selbst nennt - ethischen Gründen unzumutbar war. Die Beschwerdeführerin lehnt es offenbar aus moralischen Gründen ab, für einen Betrieb zu arbeiten, welcher Waffen herstellt. Der Beschwerdegegner hat die Unzumutbarkeit verneint, mit dem Argument, eine Stelle als Kauffrau HR müsse nicht unbedingt mit der direkten Waffenherstellung verbunden sein. Vielmehr habe es sich um eine Stelle im von der Beschwerdeführerin gewünschten Berufszweig im Personalbereich gehandelt. Es ist zutreffend, dass die Frage der Unzumutbarkeit für einen Betrieb arbeiten zu müssen, der Waffen herstellt, strenger zu beurteilen ist, wenn die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar in die Waffenproduktion involviert ist, sondern ausschliesslich administrative Aufgaben wahrnimmt. Hinzuweisen ist aber vor allem auch auf die Schadenminderungspflicht. Die versicherte Person hat mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Vorliegend war die Beschwerdeführerin bereits seit Anfang August 2011 beim RAV gemeldet. Obwohl sie weitgehend ausreichende Arbeitsbemühungen tätigte und zudem im Rahmen eines von der Arbeitslosenversicherung finanzierten Standortbestimmungs- und Bewerbungskurses ihre Bewerbungsunterlagen verbessern konnte (vgl. act. G 5.1 / A42), ergaben sich keine konkreten Stellenangebote (vgl. act. G 5.1 / A86). Mit Blick auf die doch schon © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte lange Phase der Arbeitslosigkeit rechtfertigt es sich, hohe Anforderungen hinsichtlich der Frage der Unzumutbarkeit der vom RAV zugewiesenen Stelle zu setzen. Von der Beschwerdeführerin durften und mussten besondere Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit erwartet werden. Dabei fällt insbesondere - wie erwähnt - auch ins Gewicht, dass die betreffende Stelle als Kauffrau bei der B.___ AG grundsätzlich auf die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin zugeschnitten war. In Würdigung aller Umstände ist die Unzumutbarkeit der Annahme der zugewiesenen Stelle damit zu verneinen, bzw. hat die Beschwerdeführerin sich pflichtwidrig verhalten, als sie es unterliess, ihre Bewerbung einzureichen. 2.5 In einem Urteil vom 27. September 1996 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gegenüber einer Versicherten für bundesrechtswidrig erklärt, welche strenggläubige Muslimin war und welche eine Zuweisung für eine Stelle in einem Personalrestaurant abgelehnt hatte, mit der Begründung, sie komme dort mit Fleisch- und Fischresten in Kontakt. Das Gericht hatte in der Einstellung in der Anspruchsberechtigung einen unzulässigen Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit gesehen (vgl. SVR 1997 ALV Nr. 90, S. 275 f.). Was den hier vorliegenden Fall betrifft, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin durch die Zuweisung der betreffenden Stelle in ihren verfassungsmässigen Rechten berührt sein könnte. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre eine Anstellung als Kauffrau bei der B.___ AG für die Beschwerdeführerin somit nicht unzumutbar gewesen. 2.6 Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei schon deshalb unrechtmässig, weil sie im Monat April 2012 ansonsten genügend persönliche Arbeitsbemühungen getätigt habe. Diese Argumentation ist ebenfalls unzutreffend, wie ein Blick auf die Einstellungstatbestände des Art. 30 AVIG zeigt. Der Tatbestand der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen ist in Abs. 1 lit. c geregelt. Vorliegend steht indes ein Fall des Abs. 1 lit. d zur Diskussion, wonach in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird, wer Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Nur schon aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung der beiden Tatbestände stehen ausreichende persönliche Arbeitsbemühungen der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin einer Einstellung wegen Nichtbewerbens auf eine zugewiesene Stelle somit nicht entgegen. 2.7 Nicht schlüssig ist, was die Beschwerdeführerin damit meint, wenn sie geltend macht, die zugewiesene Stelle komme für sie aus "existenziell wichtigen volkswirtschaftlichen Gründen" nicht in Frage. Auf diesen Einwand ist nicht weiter einzugehen. 2.8 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten ihre Schadenminderungspflicht verletzt und im Sinne der Rechtsprechung die Annahme einer zumutbaren Stelle vereitelt hat, indem sie sich gar nicht erst dafür beworben hat. Damit ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt. 3. 3.1 Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdegegner verhängten 31 Einstelltage angemessen sind. 3.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Bei der Bemessung der Einstellungsdauer wegen nicht erfolgter Bewerbung für eine Anstellung ist rechtsprechungsgemäss der gleiche Verschuldensmassstab anzulegen wie im Fall der Ablehnung einer nach Art. 16 Abs. 1 AVIG zumutbaren Arbeit (BGE 122 V 38 E. 3b). In dieser Hinsicht sieht Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV vor, dass die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit - und somit auch das Nichtbewerben auf eine konkrete Stelle - grundsätzlich ein schweres Verschulden darstellt. Zwar können im konkreten Fall Gründe vorliegen, die das schwere Verschulden als leichter erscheinen lassen (BGE 130 V 130 E. 3.4.3), wobei hinsichtlich der subjektiven Situation der betroffenen Person etwa gesundheitliche Probleme, auf der objektiven Seite etwa die Befristung einer Stelle berücksichtigt wurden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2007, C 30/06, E. 6.1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Gemäss der dargelegten gesetzlichen Regelung und Rechtsprechung ist das Verschulden der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Nichtbewerben auf die zugewiesene Stelle als schwer zu beurteilen. Gründe, welche das schwere Verschulden als leichter erscheinen lassen, liegen nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin seit August 2011 bereits dreimal in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (zweimal wegen ungenügender Arbeitsbemühungen, einmal wegen Arbeitgeberkündigung; vgl. act. G 5.1 / A34; A49 und A51; A57). Im Ergebnis besteht deshalb kein Anlass, in den Ermessensbereich der Verwaltung einzugreifen. 4. Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihrer Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gegenüber dem Beschwerdegegner eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 2'551.95 geltend. Wie der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des Schreibens vom 25. Mai 2012 (act. G 2) mitgeteilt wurde, bildete diese Forderung nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids, so dass hierüber im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu befinden ist. 5. 5.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist auf das Schadenersatzbegehren nicht einzutreten. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Schadenersatzbegehren wird nicht eingetreten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
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