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St.Gallen Versicherungsgericht 22.10.2012 AVI 2012/18

22 ottobre 2012·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,844 parole·~14 min·3

Riassunto

Art. 15 Abs. 1 AVIG; Art. 14 Abs. 3 AVIV: Vermittlungsfähigkeit. Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle bejaht, obschon der Versicherte seit Abschluss seiner Lehre immer wieder in temporären Arbeitsverhältnissen beschäftigt war und bereits wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt bzw. seitens des RAV verwarnt worden war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22.10.12, AVI 2012/18).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012.Versicherungsrichterin Marie Löhrer (Vorsitz), Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg, a.o. Gerichtsschreiberin Karin KastEntscheid vom 22. Oktober 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., c/o K & B Rechtsanwälte, Freudenbergstrasse 24, Postfach 213, 9240 Uzwil,gegenRAV Sargans, Langgrabenweg, Postfach, 7320 Sargans,Beschwerdegegner,vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse 35,9001 St. Gallen,betreffendVermittlungsfähigkeit (Vermittlungsbereitschaft)Sachverhalt:

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2012/18 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 22.10.2012 Entscheiddatum: 22.10.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 22.10.2012 Art. 15 Abs. 1 AVIG; Art. 14 Abs. 3 AVIV: Vermittlungsfähigkeit. Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle bejaht, obschon der Versicherte seit Abschluss seiner Lehre immer wieder in temporären Arbeitsverhältnissen beschäftigt war und bereits wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt bzw. seitens des RAV verwarnt worden war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22.10.12, AVI 2012/18).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_966/2012.Versicherungsrichterin Marie Löhrer (Vorsitz), Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg, a.o. Gerichtsschreiberin Karin KastEntscheid vom 22. Oktober 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., c/o K & B Rechtsanwälte, Freudenbergstrasse 24, Postfach 213, 9240 Uzwil,gegenRAV Sargans, Langgrabenweg, Postfach, 7320 Sargans,Beschwerdegegner,vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse 35,9001 St. Gallen,betreffendVermittlungsfähigkeit (Vermittlungsbereitschaft)Sachverhalt: A.      A.a   A.___ bezog bereits in einer am 3. Februar 2005 eröffneten Rahmenfrist Leistungen der Arbeitslosenversicherung (act. G 3.1/B17). Am 14. Dezember 2007 meldete er sich erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Sargans zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an, worauf ihm eine neue Rahmenfrist ab 14. Dezember 2007 (act. G 3.1/B21) eröffnet wurde. Seine letzte Arbeitsstelle bei der B.___ hatte die Arbeitgeberin infolge Beendigung des Temporäreinsatzes (Winterpause/Baustopp) gekündigt (act. G 3.1/B16, B17). Am 30. Januar 2008 meldete er sich bereits wieder von der Arbeitsvermittlung ab, da er mit der gleichen Arbeitgeberin per 4. Februar 2008 einen neuen bis ca. 12. Dezember 2008 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dauernden Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte (act. G 3.1/B16). Per 22. Dezember 2008 meldete sich der Versicherte wiederum zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (act. G 3.1/B2, B5). Er wurde ab dem 22. Dezember 2008 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen verfügungsweise für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. G 3.1/B25). Per 1. Februar 2009 meldete er sich wieder von der Arbeitsvermittlung ab (act. G 3.1/B28), da er ab 2. Februar 2009 erneut mit der B.___ einen temporären Arbeitsvertrag für die Zeit bis ca. 11. Dezember 2009 abgeschlossen hatte (act. G 3.1/A12). Per 17. Dezember 2009 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (act. G 3.1/A3, A10), denn seine Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis einmal mehr aufgrund der regulären Beendigung des Temporäreinsatzes gekündigt (act. G 3.1/A4). Dem Beschwerdeführer wurde sodann eine neue Rahmenfrist vom 17. Dezember 2009 bis 16. Dezember 2011 eröffnet (act. G 3.2/B28). Per 31. Januar 2010 meldete sich der Versicherte von der Arbeitsvermittlung ab, da er bei der gleichen Arbeitgeberin ab dem 1. Februar 2010 einen neuen Arbeitsvertrag bis ca. 10. Dezember 2010 erhielt (act. G 3.1/A15, A18). Am 13. Dezember 2010 meldete sich der Versicherte erneut beim RAV Sargans an (act. G 3.1/A28, A31) und per 31. Januar 2011 bereits wieder ab (act. G 3.1/A38). Denn er ging erneut ein temporäres Arbeitsverhältnis mit der B.___ ein (act. G 3.1/A37). A.b   Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 hatte das RAV Sargans die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab Antragstellung vom 13. Dezember 2010 zwar bejaht, den Versicherten jedoch darauf hingewiesen, dass er bei saisonalen Arbeitsverhältnissen verpflichtet sei, ohne Unterbruch eine Stelle zu suchen, um das Interesse an einer Dauerstelle zu bekunden. Während den Beschäftigungslücken zwischen den saisonalen Tätigkeiten handle es sich nicht um Arbeitslosigkeit im Sinn des Gesetzes, sondern um saisonbedingte Lohneinbussen, die er bereits bei Eingang der Saisonanstellung in Kauf nehme. Sollte er sich nicht nachweislich in ausreichendem Masse um eine dauerhafte Arbeitsstelle bemühen, sei zukünftig nicht von einem arbeitslosenversicherungsrechtlich relevanten Ausfall an Normalarbeitszeit auszugehen. Mit anderen Worten würde bei einer erneuten Antragsstellung die Vermittlungsfähigkeit geprüft und ziemlich wahrscheinlich nicht mehr bejaht (act. G 3.1/ A33). Diese Verfügung wurde rechtskräftig. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c   Am 17. November 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an, nachdem sein Arbeitsverhältnis mit der B.___ aufgelöst worden war (act. G 3.1/A43, A51). Mit Verfügung vom 28. November 2011 stellte das RAV Sargans den Versicherten wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für zehn Tage ab 17. November 2011 in der Anspruchsberechtigung ein. Der Versicherte begründe seine ungenügenden Arbeitsbemühungen damit, nicht gewusst zu haben, wann das Arbeitsverhältnis beendet sein würde. Der Versicherte sei in einem temporären Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen, weshalb er grundsätzlich damit habe rechnen müssen, dass das Arbeitsverhältnis innert weniger Tage aufgelöst werden könne. Es würden bereits während der befristeten Anstellung bzw. drei Monate vor der Anmeldung zwei bis drei Bemühungen pro Woche erwartet. Eine gekündigte oder befristet angestellte Person nehme daher eine erwerbslose Zeit bewusst in Kauf, wenn sie erst nach der Anmeldung damit beginne, intensiv eine neue Stelle zu suchen. Bei häufig wechselnden Temporäreinsätzen von weniger als sechs Monaten bestehe eine dauernde Stellensuchpflicht. Der Versicherte habe somit nicht alles Zumutbare unternommen, um seine Arbeitslosigkeit zu verhindern und sei demnach seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen. Folglich treffe ihn ein leichtes Verschulden an seiner Arbeitslosigkeit (act. G 3.1/A60). A.d   Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs sprach das RAV Sargans dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 sodann die Vermittlungsfähigkeit ab Antragstellung vom 17. November 2011 ab und verneinte damit den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Zur Begründung führte es aus, der Versicherte gehe schon seit Jahren vorwiegend saisonalen Tätigkeiten auf dem Baugewerbe nach. Zu den Argumentationen des Beschwerdeführers – "er finde im Winter auf dem Bau keine Stelle", "würde immer in die Arbeitslosenversicherung einbezahlen, weshalb ihm das Geld zustehe", "die Mitarbeiter des RAV Sargans könnten ja mit ihm die Stelle tauschen", "man würde ihn lieber schädigen als ihm zu helfen" – sei anzuführen, dass er bereits vorher diesem Arbeitsrhythmus (Temporäreinsätze) gefolgt sei. Damit drücke er aus, dass die Suche nach einer Dauerstelle nicht seinem Willen entspreche, sondern er sich mit einem typischen Arbeitsausfall zwischen zwei Saisonanstellungen abfinde. Diese Tatsache werde dadurch bestätigt, dass er vor der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug nur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ungenügende Arbeitsbemühungen nachweisen könne. Dies, obwohl er mit Verfügung vom 11. Januar 2011 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Arbeitslosigkeit nur durch eine intensive Stellensuche verhindert werden könne. Er habe folglich die Lohneinbussen zwischen den zwei Saisonanstellungen und damit die Arbeitslosigkeit bewusst in Kauf genommen (act. G 3.1/A66). A.e   Die gegen diese Verfügung von der DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG für den Versicherten erhobene Einsprache vom 7. Dezember 2011/18. Januar 2012 (act. G 3.1/ A68, A71) wies das RAV Sargans mit Entscheid vom 25. Januar 2012 ab. Da der Versicherte damit gerechnet habe, wieder von denselben temporären Arbeitgebern angestellt zu werden, habe er auch nicht versucht, die drohende Arbeitslosigkeit durch intensive Arbeitsbemühungen zu verhindern. Er habe ständig ungenügende Arbeitsbemühungen erbracht. Aus den erbrachten Arbeitsbemühungen gehe hervor, dass er sich vorwiegend bei Stellenvermittlungsbüros beworben habe. Da solche Nachweise nicht überprüfbar seien, seien sie qualitativ als ungenügend zu bewerten. Die Vermittlungsfähigkeit sei ihm auch wegen mangelnder Vermittlungsbereitschaft abzusprechen. Im Übrigen gelte eine versicherte Person rechtsprechungsgemäss als nicht vermittlungsfähig, wenn sie auf einen bestimmten Termin hin anderweitig disponiert habe und deshalb nur für eine relativ kurze Zeit zur Verfügung stehe (act. G 1.2). B.      B.a   Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., Oberuzwil, für den Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde vom 23. Februar 2012 mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2012 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei die Vermittlungsfähigkeit anzuerkennen und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, die entsprechenden Leistungen auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer habe sich aktenkundig und ausdrücklich um Festanstellungen bemüht, keine Ablehnung gegenüber einer möglichen Festanstellung kundgetan, sondern im Gegenteil seine Bereitschaft erklärt, jede Stelle, insbesondere auch eine Festanstellung, anzunehmen. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer zahlreiche schriftliche Arbeitsbemühungen vorweisen könne und er sich insbesondere im Monat Dezember 2011 um eine Vollzeitstelle beworben habe. Zudem habe er in der Stellungnahme vom © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 30. November 2011 an das RAV Sargans angegeben, er nehme jeden Job an, auch "dreckige" Jobs. Auch habe sich die Arbeitssuche des Beschwerdeführers nicht auf Bauarbeitertätigkeiten beschränkt, sondern er habe sich auch als Ersatzteillagerist, Operateur, Werkhofmitarbeiter und als Mitarbeiter der Kanalreinigung beworben. Vor diesem Hintergrund sei zweifellos davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Wille zum Suchen und zur Annahme einer Festanstellung nicht abgesprochen werden könne. Es könne ihm zudem nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich auch bei Stellenvermittlungsbüros beworben habe. Dafür, dass der Beschwerdeführer ab August 2011 bis zur Anmeldung per 17. November 2011 zu wenig Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, sei er bereits mit zehn Einstelltagen sanktioniert worden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Dauerstelle finde, sei keineswegs als Beweis einer fehlenden Vermittlungsbereitschaft zu werten. Er sei nie freiwillig nur im Rahmen temporärer Beschäftigungen erwerbstätig gewesen und habe auch nie Festanstellungen abgelehnt (act. G 1). B.b   Der Beschwerdegegner beantragt am 17. April 2012 unter Verzicht auf eine Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Erwägungen: 1.       1.1    Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach auch die persönliche Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 120 V 388 E. 3a mit Hinweisen). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei im Allgemeinen die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle (ARV 2004 Nr. 13 S. 126 E. 2.3 mit Hinweis = Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 17. Juni 2003, C 272/02). Die Bereitschaft der versicherten Person, eine neue Stelle anzutreten, ist aufgrund © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte objektiver Kriterien zu prüfen. Der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft der versicherten Person genügen nicht (BGE 122 V 266 f. E. 4). 1.2    Fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle können ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitdauer nicht gewillt ist, ihre Arbeitskraft anzubieten. Im Allgemeinen ist aber eine unzureichende Stellensuche nur Ausdruck davon, dass die versicherte Person ihrer Schadenminderungspflicht ungenügend nachkommt (BGE 112 V 218 E. 1b; ARV 1996/97 Nr. 19 S. 101 E. 3b, Nr. 8 S. 31 E. 3 je mit Hinweisen). Erst wenn sich eine versicherte Person trotz Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG über längere Zeit hinweg nicht um eine neue Stelle bemüht, darf angenommen werden, es fehle ihr an der Vermittlungsbereitschaft. Sind aber immerhin gewisse Anstrengungen der versicherten Person festzustellen, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, es sei denn, dass trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (Urteil des EVG vom 10. November 2000, C 65/00, E. 3b). 1.3    Nach Art. 14 Abs. 3 AVIV gelten Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit temporär beschäftigt waren, nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen. Unter diese Sonderbestimmung fallen diejenigen Arbeitnehmenden, die sich lediglich für Arbeitseinsätze von unregelmässiger Dauer und Häufigkeit zur Verfügung stellen, aber keine feste Stelle annehmen wollen; sie haben das damit verbundene Risiko des Beschäftigungsausfalls zwischen zwei Arbeitsstellen unter dem Gesichtspunkt der Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich selbst zu tragen (BGE 120 V 388 E. 3b mit Hinweisen). 2.       Zu prüfen bleibt die vom Beschwerdegegner bejahte Frage, ob der Beschwerdeführer freiwillig ausschliesslich temporäre Arbeitsverhältnisse eingeht bzw. einzugehen bereit ist, die mit beschäftigungslosen Zeiten verbunden sind, sodass dies als Ausdruck für die subjektiv fehlende Vermittlungsbereitschaft für Dauerstellen zu werten ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.       3.1    Vorliegend war der Beschwerdeführer vom 7. April bis 26. August 2003, vom 10. September bis 12. Dezember 2003, vom 10. Mai bis 19. Mai 2004, vom 24. Mai bis 15. Dezember 2004, vom 7. März bis 15. Dezember 2005, vom 6. Februar bis 15. Dezember 2006, vom 5. Februar bis 13. Dezember 2007, vom 4. Februar bis 19. Dezember 2008 (act. G 3.1/A34), vom 2. Februar bis 11. Dezember 2009, vom 1. Februar bis 10. Dezember 2010 sowie vom 31. Januar bis 16. November 2011 über die B.___ (act. G 3.1/A4, A15, A20, A23, A47, A49, A50, A53, A54, A56) hauptsächlich bei der C.___ tätig (act. G 3.1/B8, B9, B17; act. G 3.1/A12, A15, A37, A55). Gemäss Lebenslauf (vgl. act. G 3.1/A44) handelte es sich von April 2004 bis März 2011 um eine temporäre Beschäftigung als Allrounder Kabelbau, dies wohl über die C.___. Der Beschwerdeführer beantragte in den Vorjahren jeweils in den Wintermonaten (Dezember/Januar) Leistungen der Arbeitslosenversicherung, um danach die Arbeit bei der angestammten Arbeitgeberin und beim gleichen Einsatzbetrieb wieder aufzunehmen. Es wurde in den vergangenen Jahren also zur Regel, dass der Beschwerdeführer jeweils über die Wintermonate entlassen wurde und anschliessend wieder über die gleiche Arbeitgeberin und mehrheitlich auch für den gleichen Einsatzbetrieb temporär als Allrounder Kabelbau tätig war. Diese Baustelle bei der D.___ scheint im Jahr 2011 beendet worden zu sein, gestaltete sich die Beschäftigungssituation des Beschwerdeführers im Jahr 2011 doch anders als bis anhin. Er arbeitete nicht mehr zur Hauptsache bei der C.___, sondern war für verschiedene Einsatzbetriebe tätig. So arbeitete er vom 31. Januar bis 13. März 2011 bei der C.___ (act. G 3.1/A56, act. G 3.2/B68), vom 24. März bis 3. April 2011 sowie vom 18. Juli bis 24 Juli 2011 bei E.___, (act. G 3.1/A46, A50, act. G 3.2/B68) und vom 4. April bis 10. Juli 2011 sowie vom 8. August bis 16. November 2011 bei der F.___ AG (act. G 3.1/A53 f., act. G 3.2/B68). Ab 24. Januar 2012 bis Saisonende war der Beschwerdeführer sodann bei der Rodelbahn G.___ angestellt (act. G 3.1/A78). Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer damit rechnen konnte, im Frühjahr 2012 wieder einen Einsatzvertrag bei der C.___ zu erhalten, um auf der Baustelle der D.___ zu arbeiten. 3.2    Aus den Akten ergibt sich zudem, dass sich der Beschwerdeführer telefonisch und schriftlich um Arbeit bemüht hatte und seine Suche sowohl Temporär- als auch Festanstellungen umfasste. Dabei beschränkten sich seine Bemühungen nicht bloss – © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechend seiner Biographie (vgl. hierzu act. G 3.1/A14) – auf Bauarbeitertätigkeiten, sondern umfassten auch Tätigkeiten als Pistenmaschinenfahrer, Skiliftangestellter, Ersatzteillagerist, Werkhofmitarbeiter, Operateur und Mitarbeiter der Kanalreinigung (vgl. act. G 3.1/A46, A64, A70). Der Beschwerdeführer betont, er könne nichts dafür, dass auf dem Bau über die Winterzeit nicht gearbeitet werde, er nehme doch jeden Job an, auch "dreckige" Jobs, er habe immer nur befristete Stellen, nie eine Dauerstelle erhalten (act. G 3.1/A65). Auch wenn dem Beschwerdeführer der Wille, eine Dauerstelle anzunehmen, nicht zum Vornherein abgesprochen werden kann, fällt doch auf, dass sich seine Suchbemühungen im Wesentlichen auf die arbeitslosen Wintermonate beschränkten. So bewarb er sich vor seiner Anmeldung am 17. Dezember 2009 nur zwei Mal, zum einen bei seiner bisherigen Arbeitgeberin B.___ und zum anderen bei seinem bisherigen Einsatzbetrieb C.___ (act. G 3.1/A8). Nach der Anmeldung vom 17. Dezember 2009 (Abmeldung per 31. Januar 2010) bemühte er sich erst wieder am 28. und 29. Januar 2010 um Arbeit, unter anderem erneut bei der C.___ (act. G 3.1/A16). Vom 4. Juli bis 7. August 2010 nahm der Beschwerdeführer seine Arbeitssuche erneut auf, wobei er sie auf saisonale Stellen bei Bergbahnunternehmen beschränkte (act. G 3.1/A25). Nach der erneuten Anmeldung vom 13. Dezember 2010 (Abmeldung per 28. Januar 2011) wies er einzig Arbeitsbemühungen für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011 nach, wobei wiederum zwei der Bewerbungen an die B.___ gerichtet waren (act. G 3.1/A24, A39). Vor der Anmeldung vom 17. November 2011 hatte er sich am 16. November 2011 bei der B.___ (act. G 3.1/A46) und zudem am 21. August 2011 und am 13. September 2011 um zwei Stellen bei Bergbahnunternehmen bemüht (act. G 3.1/A46). Das RAV Sargans stellte den Beschwerdeführer deswegen mit Verfügung vom 28. November 2011 (act. G 3.1/A60) zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen ab 17. November 2011 für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Einstellung zeigte Wirkung. Der Beschwerdeführer bemühte sich – im Gegensatz zu den Vorjahren – im Dezember 2011 sowie im Januar und Februar 2012 intensiv um eine Dauerstelle und zwar nicht nur entsprechend seiner Berufsbiographie. Er bemühte sich sodann mehrfach um eine Forstwartstelle (act. G 3.1/A70, A73, A79), seinem erlernten Beruf, und zeigte damit seinen Willen, eine Dauerstelle zu finden und anzunehmen. Dass er seine Bewerbungen unter anderem auch auf Temporärarbeiten ausrichtete, bedeutet nicht zwingend eine ablehnende Haltung gegenüber einer möglichen Festanstellung (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, AVI 2010/61, E. 2.1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3    Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2011 freiwillig nur im Rahmen temporärer Beschäftigungen erwerbstätig gewesen und lehne Festanstellungen ab. Vielmehr ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Antragstellung (17. November 2011) zu bejahen. 4.       4.1    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2012 ist aufzuheben. 4.2    Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 4.3    Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung der Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf das Einreichen einer Kostennote. Im vorliegenden Fall erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.       Die Beschwerde wird unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. Januar 2012 gutgeheissen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.       Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

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