Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2011/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 30.08.2019 Entscheiddatum: 01.12.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 01.12.2011 Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Arbeitgeberähnliche Stellung. Trotz bis zur Löschung der Gesellschaft bestehendem Eintrag als Liquidatorin besteht vorliegend nach überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Grund der Kündigung des Franchisevertrags, sämtlicher Mitarbeiterverträge und des bisherigen Mietobjekts sowie mit Blick auf die gesundheitliche Situation keine Gefahr einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Vorschriften zur Arbeitslosenentschädigung (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Dezember 2011, AVI 2011/9). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 1. Dezember 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (arbeitgeberähnliche Stellung) Sachverhalt: A. A.a A.___ stellte per 25. Mai 2010 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. G 3.1/32). Zuvor war sie bei der B.___ GmbH, als Geschäftsführerin angestellt gewesen und hatte als solche im Franchiseverhältnis ein C.___ Studio geführt. (act. G 3.1/7). Im Handelsregister war sie seit 7. August 2008 für die B.___ GmbH als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift, Gesellschafterin und alleinige Besitzerin des Stammkapitals eingetragen (act. G 3.1/39). Vom 11. September 2009 bis 28. Februar 2010 war sie wegen psychischer Beschwerden zu 50% arbeitsunfähig (act. G 3.1/8, G 3.1/10, G 3.1/15, G 3.1/22, G 3.1/25). Aus diesem Grund hatte sie das Arbeitsverhältnis mit der B.___ GmbH per 31. Januar 2010 gekündigt (act. G 3.1/11). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Mit Vereinbarung vom 26. April 2010 übertrug die Versicherte ihren Franchisevertrag mit der D.___ AG rückwirkend per 1. Februar 2010 auf die E.___ GmbH als neue Franchisenehmerin (act. G 3.1/27). Am 25. Mai 2010 beschloss die B.___ GmbH die Auflösung der Gesellschaft, und am 26. Mai 2010 wurde die Versicherte als Liquidatorin im Handelsregister eingetragen (act. G 3.1/39). A.c Am 18. Juni 2010 stellte die Kantonale Arbeitslosenkasse der Versicherten in Aussicht, die Anspruchsberechtigung wegen arbeitgeberähnlicher Stellung im Betrieb zu verneinen (act. G 3.1/46). Mit Arbeitsvertrag vom 23. Juni 2010 erhielt die Versicherte eine Anstellung ab 1. August 2010 als Assistenz der Geschäftsleitung der F.___ AG (act. G 3.1/48). In der Stellungnahme an die Arbeitslosenkasse vom 29. Juni 2010 machte sie geltend, dass das C.___ Studio für Frauen per 1. Februar 2010 an die neue Lizenznehmerin abgetreten worden sei. Im Zuge der Verkaufsverhandlungen und der Regelungen des ordentlichen Studiobetriebs ohne Betriebsunterbruch hätten die Beteiligten beschlossen, dass die neuen Lizenznehmerinnen für den weiteren Geschäftsbetrieb eine neue GmbH gründen sollten. Per Studioübernahme vom 1. Februar 2010 seien sämtliche administrativen Formalitäten wie Auflösung der Arbeitsverträge, Abtretung des Lizenz- und des Mietvertrags sowie der G.___ Verträge erledigt worden. Sodann habe sich die Versicherte prioritär auf die Stabilisierung ihres Gesundheitszustands konzentrieren und ihre Stellensuche aktivieren müssen. Per 1. April 2010 habe sie schliesslich wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100% erreicht. Am 25. Mai 2010 sei die GmbH aufgelöst worden und nach Durchführung des dreimaligen Schuldenrufs sowie nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von einem Jahr nach Publikation des dritten Schuldenrufs sei die Rechtseinheit gelöscht worden. Nachdem sie am 23. Juni 2010 auch einen Arbeitsvertrag für eine 100%-Stelle unterzeichnet habe, habe sie den Tatbeweis der definitiven Geschäftsaufgabe erbracht (act. G 3.1/53). A.d Mit Verfügung vom 23. Juli 2010 verneinte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung ab Antragstellung, weil die Versicherte immer noch als Gesellschafterin, Geschäftsführerin und Liquidatorin der B.___ GmbH im Handelsregister eingetragen sei. Damit habe sie auch nach dem Liquidationsbeschluss bis zur Eintragung der Löschung im Handelsregister eine arbeitgeberähnliche Stellung inne, womit sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (act. G 3.1/55). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. B.a Gegen diese Verfügung richtete sich die Einsprache vom 6. September 2010 mit den Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Genehmigung des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung ab Antragstellung. Die Begründung der Versicherten deckt sich weitgehend mit derjenigen in der Stellungnahme vom 29. Juni 2010 (act. G 3.1/59). B.b Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2010 wies die Kantonale Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Sie begründete dies mit der auf Grund der arbeitgeberähnlichen Stellung weiterhin beibehaltenen Dispositionsfreiheit der Versicherten. Hätte sie die Unternehmung nicht weiterzuführen gedacht, hätte sie eine dritte Person mit der Liquidation beauftragen müssen (act. G 3.1/60). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 31. Januar 2011. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Streitsache zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ab 25. Mai 2010 an die zuständige Stelle. Im Weiteren sei die Legitimation zur Behandlung der angefochtenen Streitsache durch den Rechtsdienst der Kantonalen Arbeitslosenkasse auf allfällige Befangenheit zu überprüfen, nachdem die Beschwerdeführerin selber vom 1. November 2003 bis 31. Januar 2009 als Beraterin für arbeitsmarktliche Massnahmen beim Amt für Arbeit (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum [RAV] Oberuzwil) in der gleichen Organisation tätig gewesen sei. Zur Begründung machte sie zusätzlich zur bereits vorgebrachten geltend, dass die arbeitsvertraglichen Bestimmungen der neuen Arbeitsstelle verlangten, dass Neben- und Freizeitbeschäftigungen die Leistungsfähigkeit der Mitarbeitenden nicht beeinträchtigen dürften und deren Ausübung nur gestattet sei, wenn dadurch die Treuepflicht gegenüber der Firma nicht verletzt werde. Sowohl deshalb als auch zur Stabilisierung ihres Gesundheitszustands habe bei ihr offensichtlich keinerlei Absicht bestanden, während des GmbH-Löschungsverfahrens weiterhin eine aktive Geschäftstätigkeit auszuüben (act. G 1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.b Mit Schreiben vom 18. März 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). C.c Auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde verzichtet (act. G 5). Erwägungen: 1. Vorliegend streitig und zu prüfen ist die Frage der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 25. Mai 2010. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin die Frage aufgeworfen, ob der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2010 wegen Befangenheit der Beschwerdegegnerin ungültig sei. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin nennt als Befangenheitsgrund die Tatsache, dass sie früher als Beraterin für arbeitsmarktliche Massnahmen beim RAV Oberuzwil tätig gewesen sei, welches wie der Rechtsdienst der Kantonalen Arbeitslosenkasse dem Amt für Arbeit angehöre. 2.1.1 Nach Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein können. Diese Norm stimmt mit der Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) überein, weshalb die zum VwVG ergangene Rechtsprechung auch bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 ATSG zu berücksichtigen ist. Eine Befangenheit ist zu bejahen, wenn Tatsachen vorliegen, die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit in die Unparteilichkeit einer von Art. 36 Abs. 1 ATSG erfassten Person objektiv rechtfertigen. Auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob tatsächlich eine Befangenheit besteht. Es genügt, dass der Anschein einer solchen durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gilt dabei für verwaltungsinterne Verfahren nicht der gleich strenge Massstab wie für unabhängige richterliche Behörden. Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 5. Dezember 2006, I 478/04, E. 2.2. und vom 30. August 2006, U 302/05, E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2009, 2C_732/08, E. 2.2.1). 2.2 Das Amt für Arbeit (AfA) des Kantons St. Gallen beschäftigt rund 300 Mitarbeitende. Dazu zählen die Mitarbeitenden der sechs Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV), der öffentlichen Arbeitslosenkasse und der kantonalen Amtsstelle (http://www.afa.sg.ch/home/portrait.html). Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Tätigkeit für die GmbH wie auch die Mitarbeitenden des die Einspracheentscheide erlassenden Rechtsdienstes zum selben kantonalen Amt gehören und die Beschwerdeführerin allenfalls während ihrer mehrjährigen Tätigkeit ab und zu hinsichtlich bestimmter Aufgaben Kontakt zum Rechtsdienst hatte, rechtfertigt keineswegs den Anschein einer Befangenheit. Dies zumal die Beschwerdeführerin weder geltend machte, die Rechtsdienstmitarbeiterin, welche den Einspracheentscheid verfasst hatte, persönlich zu kennen, noch sonstige Gründe vorbringt, weshalb der gesamte Rechtsdienst ihr gegenüber befangen sein sollte. Objektive Hinweise, die den Anschein einer Befangenheit der betreffenden Rechtsdienstmitarbeiterin begründen würden, finden sich somit nicht. Demnach erweist sich die Rüge als unbegründet. 3. 3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. In BGE 123 V 234 ff. hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, obwohl dem Wortlaut nach nur auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten, unter bestimmten Voraussetzungen auch im Bereich der Arbeitslosenentschädigung nach © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 8ff. AVIG anwendbar sei. Die betreffende Bestimmung diene der Vermeidung von Missbräuchen (Selbstausstellung von für Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit u.ä. vor allem bei Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes). Weiter führte das Eidgenössische Versicherungsgericht aus, Kurzarbeit könne nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb (bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis) für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt werde (100%ige Kurzarbeit; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. 1, Bern 1988, S. 383f., N 21 der Vorbemerkungen zu Art. 31 - 41). In einem solchen Fall sei eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Werde das Arbeitsverhältnis jedoch gekündigt, liege Ganzarbeitslosigkeit vor, und es bestehe unter den Voraussetzungen von Art. 8ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Dabei könne nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen werde, das Ausscheiden der betreffenden Person mithin definitiv sei. Entsprechendes gelte für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiter bestehe, die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliere, derentwegen sie oder er bei Kurzarbeit auf Grund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere Situation liege jedoch dann vor, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach der Entlassung die arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehalte und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen könne (ARV 2002 Nr. 28 S. 184 f. E. 2/3a; BGE 123 V 238f. mit Hinweisen). 3.2 Das geforderte Ausscheiden aus dem Betrieb muss anhand eindeutiger Kriterien gemessen werden können (ARV 2003 S. 242 E. 4; ARV 2007 Nr. 6 S. 118 E. 4.2). Die Rechtsprechung hat einerseits wiederholt darauf abgestellt, ob der Eintrag der betreffenden Person im Handelsregister gelöscht worden ist (ARV 2002 Nr. 28 S. 185 E. 3c mit Hinweisen; ARV 2007 Nr. 6 S. 118 E. 4.2). Als weiteres Kriterium für den Austritt aus der Firma wird der Konkurs genannt. Indessen sei zu beachten, dass Gesellschaftsorgane während der Liquidation ihre gesetzlichen und statutarischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Befugnisse beibehielten, soweit sie zur Durchführung der Liquidation erforderlich seien und dem Liquidationszweck nicht entgegenstünden. Dazu könne auch die Weiterführung des Geschäfts bis zu dessen Verkauf oder Auflösung gehören (AHI 1994 S. 37 E. 6c mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Danach haben arbeitgeberähnliche Personen, die als Liquidatoren eingesetzt werden, in der Regel während der Liquidation keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ARV 2002 Nr. 28 S. 183 ff.; ARV 2007 Nr. 6 S. 118 E. 4.2). 3.3 Zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren bildet der Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids (BGE 129 V 365, E.1; BGE 132 V 220, E. 3.1.1.). Vorliegend ist somit der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 22. Dezember 2010 entwickelt hat. 4. 4.1 Im konkret zu beurteilenden Fall ist die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der B.___ GmbH arbeitslosenrechtlich als Arbeitnehmerin zu betrachten. Sodann steht fest, dass sie seit 7. August 2008 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B.___ GmbH bzw. ab 26. Mai 2010 zusätzlich als Liquidatorin im Handelsregister eingetragen war (act. G 3.1/39). Hätte die Beschwerdeführerin in dieser Zeit ein Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung eingereicht, so wäre dieses auf Grund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG abgelehnt worden. Vorliegend geht es jedoch um ein Gesuch um Arbeitslosenentschädigung. Die oben dargelegte Rechtsprechung bejaht eine analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, falls eine Umgehung dieser Norm vorliegt. Die arbeitgeberähnliche Stellung von Arbeitnehmern schliesst mithin nicht stets und schlechthin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aus. Die Grenzziehung stellt insbesondere darauf ab, ob ein "Betrieb geschlossen" wird (Anspruch bejaht) oder aber nur "für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt" wird (kein Anspruch; vgl. BGE 123 V 238 E. 7b/bb). In einer Reihe von Entscheidungen liess das Eidgenössische Versicherungsgericht den Liquidationsbeschluss respektive die Herbeiführung des Konkurses in Kombination mit weiteren Umständen wie der Kündigung des Geschäftslokals und der Arbeitsverträge als Beleg für den Willen, den Betrieb nicht mehr weiterführen zu wollen, genügen (Urteile vom 6. Juni 2002, C 264/01, E. 2d und vom 19. Februar 2003, C 248/02, E. 2.5). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Vorliegend wurden die Aktivitäten der B.___ GmbH unbestrittenermassen per 1. Februar 2010 eingestellt (act. G 1, G 3.1/27). Die GmbH kündigte allen Mitarbeiterinnen inklusive der Geschäftsführerin (act. G 3.1/9, G 3.1/11, G 3.1/28), der Anschlussvertrag mit der H.___ Sammelstiftung BVG, und die Versicherungsverträge mit der I.___ betreffend Betriebsversicherung, Unfallversicherung gemäss UVG sowie Kollektiv-Krankentaggelversicherung wurden auf diesen Zeitpunkt hin aufgelöst (act. G 3.1/58, G 3.1/51). Auch die Mieträumlichkeiten samt Innenausbau des C.___ Studios wurden per 1. Februar 2010 auf die E.___ GmbH übertragen (act. G 3.1/19), zu welcher die Beschwerdeführerin in gesellschaftlicher Hinsicht keine Verbindung hatte. Die E.___ GmbH übernahm ausserdem gemäss Vereinbarung vom 26. April 2010 den Franchisevertrag für das C.___ Studio rückwirkend auf 1. Februar 2010 (act. G 3.1/27). Somit fehlte es zur Weiterführung des ehemaligen C.___ Studios nicht nur an den Räumlichkeiten samt Fitnessgeräten und Apparaturen, sondern auch an einer rechtlichen Grundlage. Eine weitere Aktivität im Rahmen eines eigenen Unternehmens, etwa als Beraterin in Sachen Fitness und Ernährung, fiel sodann für die Beschwerdeführerin auf Grund der gesundheitlichen Beschwerden und Überforderungstendenzen ausser Betracht (vgl. psychiatrisches Gutachten von Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. März 2010 [act. 3.1/25]). Am 18. Mai 2010 leitete die Beschwerdeführerin das Verfahren betreffend Auflösung und Löschung der B.___ GmbH ein, und am 25. Mai 2010 beschloss die Gesellschafterversammlung die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft (act. G 3.1/29, G 3.1/39). In der Folge fanden am 4., 7. und 8. Juni 2010 die drei für eine Löschung der GmbH im Handelsregister erforderlichen Liquidations-Schuldenrufe (Art. 826 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 742 und Art. 745 f. des Obligationenrechts [OR; SR 220] und Art. 83 in Verbindung mit Art. 65 der Handelsregisterverordnung, SR 221.411) statt (act. G 3.1/39). 4.3 Angesichts der tatsächlichen Verhältnisse (Fehlen von Räumlichkeiten sowie eines Dienstleistungserbringungskonzepts) und der in die Wege geleiteten anstehenden Löschung der Gesellschaft im Handelsregister konnte in der vorangehenden Zeitspanne somit kaum mehr etwas Relevantes geschehen. Insbesondere war es unter den gegebenen Umständen nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin sich wieder in der GmbH hätte einstellen und ein Einkommen erzielen können (ARV 2007 Nr. 6 S. 118 E. 4.3). Auch in der "Weihnachtspost" vom Dezember 2009, worin sie ihre © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kundschaft über den anstehenden Leitungswechsel des C.___ Studios informierte, legte sie offen dar, sich aus dem Studio zurückziehen und einen neuen Weg einschlagen zu wollen (act. G 3.1/12). Auf 1. Februar 2010 stellte sie die Aktivitäten ihres Unternehmens ein, kündigte die damit zusammenhängenden Verträge und übertrug das C.___ Studio samt Franchiseverhältnis auf die E.___ GmbH. Ihre gesundheitliche Situation stand der Weiterführung eines eigenen Unternehmens ebenfalls entgegen. Damit bestand ab dem Zeitpunkt des Beschlusses der Gesellschafterversammlung zur Auflösung der B.___ GbmH, am 25. Mai 2010, trotz selbständiger Durchführung der Liquidation weder ein Missbrauchsrisiko noch die Gefahr einer Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht unter Berufung auf deren arbeitgeberähnliche Stellung abgelehnt (vgl. ARV 2007 Nr. 6 S. 118 E. 4.3). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG prüfen und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 25. Mai 2010 erneut befinden kann. 5. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2010 aufzuheben. Die Streitsache ist zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Beschwerdeführerin ab dem 25. Mai 2010 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 01.12.2011 Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Arbeitgeberähnliche Stellung. Trotz bis zur Löschung der Gesellschaft bestehendem Eintrag als Liquidatorin besteht vorliegend nach überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Grund der Kündigung des Franchisevertrags, sämtlicher Mitarbeiterverträge und des bisherigen Mietobjekts sowie mit Blick auf die gesundheitliche Situation keine Gefahr einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Vorschriften zur Arbeitslosenentschädigung (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Dezember 2011, AVI 2011/9). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 1. Dezember 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (arbeitgeberähnliche Stellung) Sachverhalt:
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