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St.Gallen Versicherungsgericht 19.06.2012 AVI 2011/74

19 giugno 2012·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,940 parole·~10 min·1

Riassunto

Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG. Befreiung von der Beitragszeit wegen Ausbildungstätigkeit. Zeitlicher Einsatz für die Ausbildungstätigkeit plausibel überprüfbar. Befreiungsgrund bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2012, AVI 2011/74).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin HorniEntscheid vom 19. Juni 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Niedermann, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendArbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung, AusbildungSachverhalt:

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2011/74 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 19.06.2012 Entscheiddatum: 19.06.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 19.06.2012 Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG. Befreiung von der Beitragszeit wegen Ausbildungstätigkeit. Zeitlicher Einsatz für die Ausbildungstätigkeit plausibel überprüfbar. Befreiungsgrund bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2012, AVI 2011/74).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin HorniEntscheid vom 19. Juni 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Niedermann, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendArbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung, AusbildungSachverhalt: A.        A.a   A.___, dipl. Masch.-Ing. ETH, war vom 16. November 2004 bis 10. März 2011 als Doktorand an der ETH immatrikuliert (act. G 5.1/20). Am 25. Februar 2011 meldete er sich beim RAV St. Gallen zur Arbeitsvermittlung an (act. G 5.1/18). Der Arbeitgeberbescheinigung ist zu entnehmen, dass der Versicherte zuletzt als Entwicklungs- und Berechnungsingenieur bei der B.___ in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis vom 1. Oktober 2002 bis 31. Januar 2010 im Umfang von 41.5 Wochenstunden beschäftigt gewesen war (act. G 5.1/1). Am 16. Oktober 2009 kündigte der Versicherte das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2010 zwecks Fertigstellung seiner Dissertation. A.b   Am 15. April 2011 verfügte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, dass der Versicherte mangels Erfüllens der Beitragszeit und mangels Vorliegens eines © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Befreiungsgrunds keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (act. G 5.1/24). B.        B.a   Dagegen erhob der Versicherte am 17. Mai 2011 Einsprache. Er brachte vor, die Vollbeschäftigung zwecks Fertigstellung seiner Dissertation im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 23. Februar 2011 sei mittels eingereichter Bestätigung des Arbeitsaufwandes des Doktorvaters Prof. Dr.-Ing. C.___ sowie anhand des Deckblatts und des Inhaltsverzeichnisses der Dissertation nunmehr überprüfbar, weshalb ein Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung ausgewiesen sei (act. G 5.1/29). B.b   Mit Entscheid vom 20. Juli 2011 wies die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen die Einsprache vom 17. Mai 2011 ab. Der Versicherte habe sich zeitlich neu orientieren müssen, um die Doktorarbeit innerhalb der reglementarischen Beschränkung der Doktoratsdauer an der ETH von sechs Jahren fertigstellen zu können. Die Erstellung der Doktorarbeit wäre auch neben einer Teilzeit- oder sogar einer Vollzeitstelle möglich gewesen. Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung der B.___ sei der Versicherte neben seinen Aufwänden für die Erstellung der Dissertation bereits einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Aufgrund mehrerer interner Umstrukturierungen innerhalb des Betriebes der Arbeitgeberin sei dann die für die Dissertation zur Verfügung stehende Zeit reduziert gewesen. Obwohl der Versicherte in der Folge seine Arbeit habe intensivieren müssen, hätte es dem Versicherten objektiv möglich sein müssen, in einem Teilpensum weiterzuarbeiten, zumal es sich um ein berufsbegleitendes Doktorat gehandelt habe (act. G 5.1/32). C.        C.a   Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2011 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. September 2011. Der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Rainer Niedermann, Rechtsanwalt, lässt beantragen, der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2011 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erbringen. Es sei ihm während der Fertigstellung seiner Doktorarbeit im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 23. Februar © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2011 objektiv unmöglich gewesen, daneben einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Fertigstellung der Dissertation sei somit als Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG zu qualifizieren (act. G 1). C.b   Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 21. November 2011 Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid vom 20. Juli 2011. Zudem handle es sich beim vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt um eine Grundsatzfrage, zu der sich die Rechtsprechung bisher nicht geäussert habe (act. G 5). C.c   Mit Replik vom 5. Dezember 2011 reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Honorarnote ein. Er empfiehlt die Übernahme sämtlicher Kosten durch die Beschwerdegegnerin auch für den Fall des Unterliegens, da es sich hier um ein wegweisendes Präjudiz für künftig unbestimmt viele Fälle handle (act. G 7). Erwägungen: 1.       1.1    Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung gehört gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) unter anderem, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 1.2    Von der Erfüllung der Beitragspflicht ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten unter anderem wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem Befreiungsgrund bedarf es eines Kausalzusammenhangs. Das Hindernis muss, um kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Rechtsprechungsgemäss liegt die Kausalität zwischen der Ausbildungstätigkeit und der Nichterfüllung der Beitragszeit nur vor, wenn es der versicherten Person aufgrund der Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht möglich oder zumutbar war, die Beitragspflicht zu erfüllen (BGE 121 V 342 f. E. 5b). Da mit einer Teilzeitarbeit bereits die Beitragspflicht erfüllt werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 4 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]), muss die Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht bloss einer Vollzeitarbeit, sondern auch einer Teilzeitarbeit entgegenstehen. Jede objektive Möglichkeit, einer voll- oder teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, schliesst deshalb eine Berufung auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG aus. Der Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG ist auch dann nicht anwendbar, wenn der zeitliche Einsatz für die Ausbildungstätigkeit nicht überprüft werden kann (Gabriela Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: SZS 2004, S. 221). 2.         Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Beitragszeiterfüllung bzw. wegen fehlenden Befreiungsgrundes verneint hat. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer, der sein Arbeitsverhältnis bei der B.___ auf den 31. Januar 2010 gekündigt hat, innerhalb der für ihn massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 25. Februar 2009 bis 24. Februar 2011 keine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausgeübt und somit die Beitragszeit nicht erfüllt hat. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund des geltend gemachten Doktoratsstudiums von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinn von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG befreit ist. 2.1    Der Beschwerdeführer arbeitete seit 16. November 2004 an seiner Doktoratsarbeit (act. G 5.1/24). Während der Dauer vom 1. Oktober 2002 bis 31. Januar 2010 war er als Entwicklungs- und Berechnungsingenieur bei der B.___ zu einem 100%-Pensum angestellt (act. G 5.1/1). Gemäss Bestätigung von Dr. D.___, Leiter Entwicklung B.___, vom 8. September 2011 wurde vereinbart, dass der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer 50% seiner Arbeitszeit für die Dissertation einsetzen dürfe (act. G 1.1/3). Die Beschwerdegegnerin schliesst aus dieser Beschäftigung, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, sein Doktorat bis zum Abschluss so zu organisieren, dass er in einem Teilzeitpensum hätte weiterarbeiten können; das Doktorat sei denn auch als berufsbegleitend bezeichnet worden. 2.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Stelle habe kündigen müssen, weil er aufgrund interner Umstrukturierungen im Jahr 2009 innerhalb des Betriebs einige vormalige Aufgaben des Leiters Entwicklung habe übernehmen müssen und damit nur noch etwa 10% der Arbeitszeit für die Dissertation zur Verfügung gestanden habe. In der Folge wäre der Abschluss der Dissertation innerhalb der reglementarischen Beschränkung der Doktoratsdauer von sechs Jahren "erheblich gefährdet" gewesen. Eine Nebenbeschäftigung während der Fertigstellung der Doktoratsarbeit im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 23. Februar 2011 sei nicht möglich gewesen. Vorliegend handle es sich schliesslich um eine Industriedissertation, welche nicht in den Labors an einem Lehrstuhl der ETH, sondern in einer Forschungsund Entwicklungsabteilung in der Industrie erarbeitet werde. Die Erstellung einer Industriedissertation bestehe zum grossen Teil darin, zuerst und meistens über einen langen Zeitraum hinweg in einer Forschungs- und Entwicklungsabteilung der Industrie mit Experimenten und Versuchsbauten Messdaten zu gewinnen, die anschliessend statistisch aufbereitet, mathematisch modelliert und abschliessend in einer Dissertationsschrift präsentiert werden müssen (act. G 1 Ziff. 16). 2.3    Unbestrittenermassen ist die Erlangung des Doktoratsdiploms an der ETH auf eine konkrete berufliche Ausbildung ausgerichtet und erfolgt nach einem rechtlich bzw. faktisch geordneten Ablauf (vgl. Doktoratsverordnung ETH Zürich; SR 414.133.1). Hinsichtlich der erforderlichen Überprüfbarkeit bestehen hingegen Schwierigkeiten, zumal die Erstellung des Forschungsplans und die Abfassung der Doktorarbeit von der doktorierenden Person zu einem bedeutenden Teil individuell organisiert werden (vgl. auch hinsichtlich Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung die Urteile des Bundesgerichts 8C_318/2011 vom 5. März 2012, E. 6.1, und 8C_312/2008 vom 9. April 2009, E. 5.1 und 6.1). Diesbezüglich ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kein strikter Nachweis zu verlangen. Vielmehr ist einzelfallweise zu prüfen, ob sich der benötigte Zeitaufwand nach objektiv zu beurteilenden Kriterien tatsächlich rechtfertigen lässt. Vorliegend handelte es sich um ein Dissertationsprojekt, dessen Grundlagen vom © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer in einem Industriebetrieb erarbeitet wurden. Wie Prof. Dr.-Ing. C.___ (Betreuer ETH) und Dr. D.___ (Betreuer und Koreferent) bestätigen, kam es im Lauf der Doktorarbeit zu mehreren unvorhersehbaren Umstrukturierungen, welche insbesondere zu einer erheblichen Reduktion der für die Dissertation zur Verfügung stehenden Zeit führten. Um der reglementarischen Beschränkung der Doktoratsdauer auf sechs Jahre Rechnung zu tragen, unterstützten daher die Doktoratsbetreuer den Plan des Beschwerdeführers, die noch anstehenden Arbeiten für die Fertigstellung der Dissertation im Vollzeitstudium durchzuführen. Im Schreiben von Dr. D.___, Leiter Entwicklung B.___, vom 8. September 2011 sind die einzelnen Punkte des Restarbeitspakets denn auch detailliert aufgeführt (act. G 1.1/3). Obwohl es sich bei den Zeitangaben um Schätzwerte im Nachhinein handelt, ist der benötigte zeitliche Aufwand bezüglich der einzelnen Punkte des Restarbeitspakets glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt. Auch der Bestätigung des Doktorvaters Prof. Dr.-Ing. C.___ vom 2. Mai 2011 ist der benötigte zeitliche Aufwand klar und eindeutig zu entnehmen (act. G 5.1/28). Deshalb ist vorliegend das Erfordernis der Überprüfbarkeit der Ausbildung als erfüllt zu betrachten. 2.4    Obwohl der Beschwerdeführer bereits während mehrerer Jahre neben der Erstellung der Doktoratsarbeit tatsächlich eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hat, ist angesichts der von den Betreuern Prof. Dr.-Ing. C.___ und Dr. D.___ bestätigten ausserordentlichen Umstände und des Zeitbedarfs für die Schlussphase der Dissertation (vgl. E. 2.3) ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 23. Februar 2011 selbst ein Teilerwerb objektiv nicht zumutbar gewesen ist. Demnach ist bezüglich der Erfüllung der Beitragszeit ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG verneint hat. 3.       3.1    Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2011 aufzuheben und die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2    Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 3.3    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, wobei sich in Anbetracht des Obsiegens in der streitigen Frage des Befreiungsgrundes eine ungekürzte Parteientschädigung rechtfertigt. Die Parteikosten werden nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt für die Vertretung vor Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'063.55 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen). Mit Blick auf die Praxis des Versicherungsgerichts erscheint eine Entschädigung in diesem Umfang als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.       Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'063.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

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