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St.Gallen Versicherungsgericht 12.03.2012 AVI 2011/48

12 marzo 2012·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,805 parole·~9 min·4

Riassunto

Art. 17 Abs. 3 lit. a und Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Nichtantritt eines Einsatzprogramms. Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 25 Tagen bestätigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2012, AVI 2011/48).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 12. März 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenRAV Oberuzwil, Wiesentalstrasse 22, Postfach, 9242 Oberuzwil,Beschwerdegegner,vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen,betreffendEinstellung in der Anspruchsberechtigung (arbeitsmarktliche Massnahme)Sachverhalt:

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2011/48 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 12.03.2012 Entscheiddatum: 12.03.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 12.03.2012 Art. 17 Abs. 3 lit. a und Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Nichtantritt eines Einsatzprogramms. Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 25 Tagen bestätigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2012, AVI 2011/48).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 12. März 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenRAV Oberuzwil, Wiesentalstrasse 22, Postfach, 9242 Oberuzwil,Beschwerdegegner,vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen,betreffendEinstellung in der Anspruchsberechtigung (arbeitsmarktliche Massnahme)Sachverhalt: A.      A.a   A.___ erhob im Antrag vom 12. Januar 2011 per 28. Februar 2011 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (act. G 3/A4). Der Versicherte wurde am 13. April 2011 vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Oberuzwil zu einem Abklärungsgespräch betreffend Einsatzprogramm eingeladen (act. G 3/A39). Anlässlich des - in Bezug auf die Verständigung schwierigen - Beratungsgesprächs teilte der Versicherte mit, dass er einen Schreib- oder Hubstaplerkurs besuchen wolle. Der Versicherte zeigte Interesse an einem Einsatzprogramm im B.___, bei dem der RAV-Berater in Aussicht stellte, mit einem Hubstapler arbeiten zu können. Als Vorstellungstermin im Einsatzprogramm wurde der 26. April 2011 vereinbart (act. G 3/A41). A.b   Am 22. April 2011 teilte der Versicherte dem RAV Oberuzwil sinngemäss mit, er benötige unbedingt einen Deutschkurs. Sollte er im Einsatzprogramm keinen Hubstapler bedienen können, so wäre er nicht "gern dort". Er würde dann besser einen Deutschkurs besuchen (act. G 3/A43). Der Versicherte berichtete dem RAV am 26. April 2011 per E-Mail, dass er mit dem Chef des B.___ gesprochen habe. Dieser habe ihm © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erklärt, dass er ihn mangels entsprechenden Führerausweises den Hubstapler nicht bedienen lassen könne. Deshalb würde er im B.___ nicht gerne arbeiten. Er möchte lieber einen Deutschkurs und danach einen Kurs für die Bedienung von Hubstaplern besuchen (act. G 3/A46). Das RAV Oberuzwil antwortete dem Versicherten gleichentags, dass die Teilnahme am vorgesehenen Einsatzprogramm u.a. der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit diene. Die Teilnahme sei verbindlich. Es sei deshalb nicht möglich, das Einsatzprogramm zu verschieben, oder am vereinbarten Programm gar nicht teilzunehmen. Der Versicherte wurde aufgefordert, umgehend das Einsatzprogramm im B.___ anzutreten. Bei positiver Entwicklung seiner Arbeit und seines Einsatzes sei das RAV Oberuzwil gerne bereit, den Besuch eines Deutschkurses noch einmal zu besprechen (act. G 3/A46). Der Versicherte ersuchte am Abend des 26. April 2011 erneut per E-Mail um ein anderes Einsatzprogramm. Das RAV Oberuzwil erwiderte am 27. April 2011 dem Versicherten, dass seine Deutschkenntnisse für eine Bewerbung ausreichend seien. Ein Gesuch zu einem ergänzenden Deutschkurs werde mit der Unterstützung einer Programmleitung die besseren Chancen haben. Da er seine letzte Anstellung selbst aufgegeben habe, werde mit der Anweisung zum Einsatzprogramm primär seine Vermittlungsfähigkeit überprüft. Das RAV Oberuzwil erwarte, dass er das Einsatzprogramm wie besprochen am 2. April 2011 (richtig wohl: 3. Mai 2011) aufnehme (act. G 3/A45). In der Anweisung vom 27. April 2011 wurde der Versicherte aufgefordert, am vom 3. Mai bis 31. Dezember 2011 dauernden Einsatzprogramm teilzunehmen (act. G 3/A47). A.c   Der Versicherte orientierte das RAV Oberuzwil am 29. April 2011, dass er durch die Vermittlung eines Temporärbüros eine Arbeitsgelegenheit erhalten habe. Er wisse noch nicht, wie lange der Einsatz dauern werde. Er wisse nur, dass er am 2. Mai 2011 arbeiten werde. Das RAV Oberuzwil teilte dem Versicherten am 2. Mai 2011 mit, dass das verfügte Einsatzprogramm für den Moment storniert werde. Es könne aber anschliessend angetreten werden (act. G 3/A52). A.d   Am 4. Mai 2011 wurde der Versicherte informiert, dass am 6. Mai 2011 ein Deutsch Einstufungstest stattfinden werde (act. G 3/A53). Der Versicherte wurde am 5. Mai 2011 wegen unentschuldigter Abwesenheit vom Einsatzprogramm verwarnt. Aus dem Ein-satzvertrag ergebe sich lediglich ein temporärer Einsatz von 6 Stunden am 2. Mai © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2011. Gemäss Rückmeldung des Temporärbüros sei zurzeit kein weiterer Einsatz vorgesehen. Bis zum Erhalt der schriftlichen Deutschkursverfügung müsse der Versicherte die Arbeit im Einsatzprogramm im B.___ spätestens bis am 9. Mai 2011 aufnehmen (act. G 3/A55). Der Versicherte erwiderte am 6. Mai 2011 sinngemäss, dass er einen Deutsch- und einen Hubstaplerkurs benötige. Sollte er danach keine Arbeit finden, so wäre er bereit, an einem Einsatzprogramm - aber nicht im B.___ teilzunehmen (act. G 3/A57). A.e   Das RAV Oberuzwil orientierte den Versicherten am 12. Mai 2011, dass die andauernde unentschuldigte Abwesenheit vom Einsatzprogramm (vgl. hierzu act. G 3/ B46) als Programmabbruch gewertet und eine entsprechende Meldung an den Rechtsdienst gemacht werde (act. G 3/A60). Wegen Nichtantritts eines Einsatzprogramms stellte das RAV Oberuzwil den Versicherten in der Verfügung vom 31. Mai 2011 für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. G 3/A64). A.f    Am 1. Juni 2011 wurde der Versicherte angewiesen, an einem vom 14. Juni bis 9. September 2011 dauernden Deutschkurs teilzunehmen (act. G 3/A67). A.g   Gegen die Einstellung vom 31. Mai 2011 erhob der Versicherte am 9. Juni 2011 Einsprache (act. G 3/B56). In der Einsprachebegründung vom 17. Juni 2011 brachte er vor, dass er entgegen anderslautenden Abmachungen nicht habe Deutsch oder die Bedienung eines Hubstaplers lernen können. Er habe sich deshalb missverstanden gefühlt. Weiter müsse entlastend berücksichtigt werden, dass er am 2. Mai einen Zwischenverdienst erzielt habe und bei Antritt dieses Einsatzes nicht gewusst habe, für wie lange er dort gebraucht werde. Sein Verschulden sei daher als leicht zu taxieren und er sei höchstens für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen (act. G 3/ A75). A.h   Die Einsprache wurde am 24. Juni 2011 abgewiesen (Einspracheentscheid vom 24. Juni 2011, act. G 3/A76). B.      B.a   Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2011 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9. Juli 2011. Der Beschwerdeführer beantragt darin sinngemäss © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dessen Aufhebung. Er bringt vor, er wisse nicht, was ein Einsatzprogramm sei. Ferner sei ihm vom Beschwerdegegner ein Hubstaplerkurs im B.___ in Aussicht gestellt worden. Er habe dem Einsatzprogramm im B.___ mit Blick auf den Hubstaplerkurs zugestimmt. Die Bedienung eines Hubstaplers wäre ihm aber im Rahmen des angeordneten Einsatzprogramms nicht möglich gewesen. Er habe versucht diese Angelegenheit mit dem Personalberater zu besprechen. Dieser sei hierfür aber nicht bereit gewesen (act. G 1). B.b   Der Beschwerdegegner beantragt in der Beschwerdeantwort vom 31. August 2011 die Beschwerdeabweisung. Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 3). Erwägungen: 1.       Zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtantritts eines Einsatzprogramms für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 1.1    Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, verpflichtet, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamts alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht). In Konkretisierung dieser Pflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, dass der Versicherte auf Weisung des zuständigen Arbeitsamtes an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern, teilzunehmen hat. Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG) gehören namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a erster Teilsatz AVIG). Befolgt der Versicherte die Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes nicht, namentlich indem er eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, so ist er gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2    Der Beschwerdeführer wurde am 27. April 2011 verbindlich angewiesen, vom 3. Mai bis 31. Dezember 2011 an einem Einsatzprogramm (Programm zur vorübergehenden Beschäftigung) im B.___ teilzunehmen. Nachdem der Besuch dieser Massnahme aufgrund eines über ein Temporärbüro vermittelten Arbeitseinsatzes "für den Moment storniert" wurde (act. G 3/A52), machte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er nach seinem eintägigen Arbeitseinsatz vom 2. Mai 2011 am Einsatzprogramm teilnehmen müsse (Verwarnung vom 5. Mai 2011, act. G 3/A55). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer daraufhin nicht am Einsatzprogramm teilnahm. Zu prüfen ist, ob er einen entschuldbaren Grund für den Nichtantritt des Einsatzprogrammes benennen kann. 1.3    Der Beschwerdeführer nahm den Vorstellungstermin im B.___ am 26. April 2011 wahr. Dabei stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer mangels Führerscheins nicht berechtigt war, den Hubstapler zu bedienen. Einen anderen Arbeitsplatz im B.___ lehnte der Beschwerdeführer ab (E-Mail vom 26. April 2011, act. G 3/A46). Bei der Auswahl des zu beurteilenden Einsatzprogramms fiel die Bedienung eines Hubstaplers ins Gewicht (act. G 3/A41 und E-Mail vom 27. April 2011, act. G 3/A45). Es ist daher verständlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Vorstellungstermins vom 26. April 2011 enttäuscht darüber war, dass er im Rahmen des Einsatzprogramms nicht mit einem Hubstapler hätte arbeiten können und mit dem RAV-Berater über eine andere Kursmöglichkeit sprechen wollte. Zu beachten gilt indessen, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer noch gleichentags mitteilte, dass das Einsatzprogramm auch der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit diene und allein schon deshalb daran festgehalten werde bzw. die Teilnahme verbindlich bleibe. Zudem stellte er dem Beschwerdeführer den Besuch eines Deutschkurses bei positiv verlaufendem Einsatz in Aussicht (act. G 3/A46). Ins Gewicht fällt aber auch, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass bei einem guten Arbeitseinsatz im Einsatzprogramm die Möglichkeit bestehe, mit der Unterstützung der Programmleitung ein aussichtsreicheres Gesuch für einen Hubstaplerkurs einreichen zu können (E-Mail vom 27. April 2011, act. G 3/A45). Dem Beschwerdeführer hätte daher bewusst sein müssen, dass das Nichtbedienen des Hubstaplers keinen Entschuldigungsgrund für einen Nichtantritt des Einsatzprogramms darzustellen vermochte. Gleiches gilt für das Bestreben des Beschwerdeführers, primär einen Deutschkurs besuchen zu wollen. Denn es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte seine unbestrittenermassen bescheidenen, aber dennoch vorhandenen mündlichen Deutschkenntnisse (act. G 3/A44 und G 3/B12) einer Tätigkeit im B.___ entgegengestanden wären, mithin einen Entschuldigungsgrund begründen würden. Der Beschwerdeführer macht auch nichts Entsprechendes geltend. Vielmehr erachtet er einen Deutschkurs im Zusammenhang mit seinen Anstellungschancen für sinnvoll (vgl. etwa act. G 3/A57). Hinzu kommt, dass er über die Tragweite eines unentschuldigten Nichtantritts spätestens nach der Verwarnung vom 5. Mai 2011 - die nach beendetem Temporäreinsatz vom 2. Mai 2011 erfolgte - aufgeklärt war. Vor diesem Hintergrund besteht kein Entschuldigungsgrund für die Nichtteilnahme am Einsatzprogramm. 2.       Zu beurteilen bleibt damit die Rechtmässigkeit der verfügten Einstelldauer. 2.1    Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Versschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). 2.2    Der Beschwerdegegner hat auf ein mittelschweres Verschulden im oberen Bereich erkannt und den Beschwerdeführer für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Der Beschwerdegegner hat sich bei der Bemessung ausdrücklich am - für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlichen - Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (publiziert im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung [KS-ALE] vom Januar 2007, D72) orientiert, der für den erstmaligen Nichtantritt eines Einsatzprogramms einen Sanktionsrahmen von 21 bis 25 Tagen vorsieht. Die beschwerdegegnerische Verschuldenszumessung liegt am obersten Rand des angemessenen Sanktionsrahmens. Es bestehen bei allem Verständnis für die Situation des Beschwerdeführers indessen keine Gründe, die ein Eingreifen in das beschwerdegegnerische Ermessen rechtfertigen würden. 3.       3.1    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2    Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.03.2012 Art. 17 Abs. 3 lit. a und Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Nichtantritt eines Einsatzprogramms. Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 25 Tagen bestätigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2012, AVI 2011/48).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 12. März 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenRAV Oberuzwil, Wiesentalstrasse 22, Postfach, 9242 Oberuzwil,Beschwerdegegner,vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen,betreffendEinstellung in der Anspruchsberechtigung (arbeitsmarktliche Massnahme)Sachverhalt:

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