Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2011/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 30.08.2019 Entscheiddatum: 19.10.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 19.10.2011 Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Indem die Beschwerdeführerin dem Versprechen, einen Personalvermittler hinsichtlich einer konkreten Stelle zurückzurufen, erst zwei Tage später nachkam, ist der Tatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Stelle erfüllt. Die Qualifizierung als mittelschweres Verschulden, weil sie sich immerhin beworben hatte, und die Einstelldauer von 22 Tagen sind nicht zu beanstanden (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2011, AVI 2011/4). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 19. Oktober 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch C.___ gegen RAV St. Gallen, Unterstrasse 4, Postfach, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung Sachverhalt: A. A.a A.___ bezog in einer am 1. Mai 2010 eröffneten Rahmenfrist Leistungen der Arbeitslosenversicherung (act. G 3.1/B19). Auf Zuweisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) St. Gallen vom 29. Juni 2010 bewarb sich die Versicherte bei der B.___ (nachfolgend: Personalvermittlerin) um eine Stelle als Cateringmitarbeiterin (act. G 3.1/A27 und Beilage 3 zu act. G 1). A.b Im RAV-Formular "Rückmeldung" vom 27. Juli 2010 gab die Personalvermittlerin an, dass sich die Versicherte per E-Mail zwar auf die Stelle beworben habe, sie jedoch nicht habe berücksichtigt werden können. Erst nach mehreren Anrufen habe die Versicherte das Telefon entgegengenommen, dann die Personalvermittlerin aber © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgewimmelt. Obgleich sie gesagt habe, dass sie sich wieder melden werde, habe man bis heute nichts mehr von ihr gehört (act. G 3.1/A31). A.c Am 2. August 2010 forderte das RAV die Versicherte auf, zur Ablehnung der Stelle bzw. Vereitelung der Anstellung Stellung zu nehmen. Gemäss Rückmeldung der Personalvermittlerin habe man mehrmals vergeblich versucht, sie anzurufen. Als sie dann abgenommen habe, habe sie versprochen zurückzurufen. Dies sei jedoch nie passiert, und die Personalvermittlerin habe nichts mehr von ihr gehört. Sie müsse daher mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 31 Tage rechnen (act. G 3.1/A33). A.d In der Stellungnahme vom 3. August 2010 führte die Versicherte aus, dass die Personalvermittlerin sie am 26. Juli 2010 angerufen habe, als sie sich gerade im Zug nach St. Gallen befunden habe. Sie habe jedoch auf Grund der vielen Leute im Zug kein Gespräch über die Anstellung führen können. Daher habe sie versprochen zurückzurufen, was sie auch zweimal, am 28. und 29. Juli 2010 erfolglos getan habe. Beide Male habe niemand abgenommen. Die Behauptung der Personalvermittlerin, dass sie nicht zurückgerufen habe, sei falsch (act. G 3/A35). A.e Das RAV verfügte am 12. August 2010, dass die Versicherte ab 27. Juli 2010 für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde. Sie habe mit dem erst zwei Tage später erfolgten Rückruf bei der Personalvermittlerin und mit lediglich zweimaligem Versuch klar gezeigt, dass sie kein Interesse an der Anstellung habe. Mit ihrem Verhalten habe sie sich somit um eine mögliche Anstellung gebracht und dadurch weitere Arbeitslosigkeit in Kauf genommen, was der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit gleichkomme. Sie trage somit ein Verschulden an ihrer weiteren Arbeitslosigkeit, was gemäss Einstellraster des Seco als schwer beurteilt werde. In Anbetracht dessen, dass sie sich immerhin beworben habe, könne das Verschulden reduziert und somit als mittelschwer beurteilt werden (act. G 3.1/A36). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 15. August 2010 Einsprache mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie die Personalvermittlerin mehrmals angerufen habe. Jedes Mal sei aber die Leitung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte entweder besetzt gewesen, oder es habe niemand abgenommen. Da sie sich gewundert habe, weshalb die Personalvermittlerin telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, habe sie die auf der Stellenzuweisung angegebenen Kontaktdaten genauer geprüft und festgestellt, dass die aufgeführte Telefonnummer nicht der Personalvermittlerin, sondern zu einem nicht registrierten Anschluss gehöre. Daher sei es für sie unmöglich gewesen, die Personalvermittlerin telefonisch zu erreichen, und es könne ihr kein Verschulden angelastet werden. Der Fehler liege vielmehr beim RAV, welches ihr die falschen Kontaktdaten vermittelt habe (act. G 3.1/A37). B.b Das RAV wies die Einsprache mit Entscheid vom 21. Dezember 2010 ab. Es hielt fest, dass die Personalvermittlerin angesichts des Verhaltens der Versicherten davon habe ausgehen können, es sei kein Interesse an einer Anstellung vorhanden. Daran ändere auch die Begründung nichts, dass die Telefonnummer in der Stellenzuweisung nicht korrekt gewesen sei. Da sie auf dem Handy kontaktiert worden sei, hätte sie die Nummer darauf jederzeit zur Verfügung gehabt. Andernfalls wäre auch ein Blick ins Telefonbuch oder eine Rückfrage via E-Mail möglich gewesen (act. G 3.1/A60). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2010 richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 17. Januar 2011 mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheids und vollumfängliche Ausrichtung der Arbeitslosentaggelder. Die Beschwerdeführerin begründete sie, vertreten durch ihren Ehemann im Wesentlichen damit, dass sie alle ihr auferlegten Pflichten stets erfüllt habe und ihr keinerlei Fehlverhalten vorgeworfen werden könne. Vorliegend liege der Fehler einzig beim Beschwerdegegner, der ihr durch die Angabe falscher Kontaktdaten die Möglichkeit zum Rückruf vereitelt habe. Die verfügte schwerwiegende Sanktion müsse daher aufgehoben werden (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2010 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). C.c In der Replik vom 3. März 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Neu machte sie geltend, dass sie korrekt "und zwar viele Male und nicht nur zweimal" angerufen habe. Sie habe keine Bemühungen unternommen, eine andere © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Telefonnummer herauszufinden, weil sie gar nicht gemerkt habe, dass ihr eine falsche Nummer angegeben worden sei. Da sie keinen Anlass gesehen habe, den Angaben des Beschwerdegegners zu misstrauen, könne ihr nicht einmal eine leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Der Beschwerdegegner habe das Strafverfahren gegen sie mit der unverhältnismässig hohen Anzahl von 22 Einstelltagen ohne Kenntnis der eigenen schweren Fahrlässigkeit vorgenommen. Nach Kenntnis seines Fehlers hätte er die Verfügung korrigieren müssen. Dies sei jedoch unterblieben (act. G 5). C.d Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Duplik (act. G 9). Erwägungen: 1. Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Anspruchsberechtigung für 22 Tage eingestellt hat. 2. 2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamts alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss zur Schadenminderung grundsätzlich jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person sodann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamts nicht befolgt, namentlich eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt. Dieser Einstellungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn sie die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit einem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zu einem Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 E. 3b). Eine Ablehnung einer zumutbaren Arbeit liegt zudem vor, wenn die versicherte Person der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufforderung der zuständigen Amtsstelle, sich bei einer bestimmten Stelle zu bewerben, aus Nachlässigkeit nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt (ARV 1986 Nr. 5 S. 22 f. E. 1a). 2.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen (BGE 126 V 130 E. 1). Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2007, C 30/06, E. 3.2 mit Hinweisen). In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Urteil des EVG vom 11. Juni 2001, C 213/00, E. 1 mit Hinweis auf ARV 1993/94 Nr. 31 S. 225 E. 3a). 3. 3.1 Wie der Stellungnahme vom 3. August 2010 zu entnehmen ist, hatte die Beschwerdeführerin der Personalvermittlerin am 26. Juli 2010 auf Grund der ihr situationsbedingt unpassenden Gesprächssituation im Zug versprochen, später zurückzurufen. Dies habe sie zweimal versucht und zwar am 28. und 29. Juli 2010. Beide Male habe jedoch niemand abgenommen (act. G 3.1/A35). In der Einsprache vom 15. August 2010 machte sie demgegenüber geltend, sie habe mehrmals und zwar vor und nach der Aufforderung zur Stellungnahme durch den Beschwerdegegner versucht anzurufen. Jedes Mal sei die Leitung aber besetzt gewesen oder es habe niemand abgenommen (act. G 3.1/A37). Beschwerdeweise liess die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann am 17. Januar 2011 geltend machen, die Beschwerdeführerin habe am 28. Juli 2010 das erste Mal zurückgerufen und auch nachher mehrmals, leider immer ohne Erfolg (act. G 1). Damit steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin weder am Tag der Kontaktaufnahme durch die Personalvermittlerin, d.h. am 26. Juli 2010, noch am Folgetag, dem 27. Juli 2010, den versprochenen Rückruf getätigt hat bzw. auch nur versucht hatte, ihn zu tätigen. Einen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grund dafür, weshalb es ihr innerhalb dieser angemessenen Zeit nicht möglich gewesen wäre zurückzurufen, gibt die Beschwerdeführerin nicht an. Ein solcher lässt sich auch den übrigen Akten nicht entnehmen. 3.2 Im Bereich der Stellensuche ist es der Arbeitgeber, welcher Vorgaben für das Bewerbungsverfahren setzt. Er ordnet die Bewerbungsfristen an, führt die Gespräche und entscheidet über Stellenbeginn etc. Er kann auch die Vorarbeiten einer Stellenvergabe - wie vorliegend - durch ein Stellenvermittlungsbüro vornehmen lassen. Sodann übernimmt jenes die Aufgaben des Arbeitgebers und entscheidet über das zeitliche Vorgehen. Im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens kann das Zuwarten der stellensuchenden Person mit einem in Aussicht gestellten Rückruf von der Arbeitgeberseite objektiv als Desinteresse gewertet werden und damit geeignet sein, eine mögliche Anstellung zu vereiteln. 3.3 Vorliegend war das Zuwarten mit dem Rückruf durch die Beschwerdeführerin während zwei Tagen offensichtlich zu lange. Daran ändert auch nichts, dass sich die Personalvermittlerin selber offenbar erst 25 Tage nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen bei der Beschwerdeführerin meldete. Sie scheint lediglich mit der Bearbeitung der besagten Stellenbesetzung bis zum Erhalt einer gewissen Auswahl an Stellenbewerbern zugewartet zu haben. Mit ihrem Verhalten gab die Beschwerdeführerin klar zu erkennen, dass ihr Interesse an der Stelle als Cateringmitarbeiterin nicht sehr gross sein konnte, ansonsten sie den Rückruf noch am 26. Juli 2010 bzw., sofern sie unverschuldet davon abgehalten worden wäre, spätestens am 27. Juli 2010 getätigt hätte. Im Licht dieser Umstände ergibt sich, dass es die Beschwerdeführerin damit zumindest in Kauf genommen hat, mit ihrem am 28. Juli 2010 erstmals erfolgten Rückruf bei der Personalvermittlerin verspätet zu sein. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass die Telefonate lediglich deshalb nicht zustande gekommen seien, weil der Telefonanschluss gemäss der Stellenangebots- Zuweisung vom 29. Juni 2010 ständig besetzt gewesen sei, und wenn er nicht besetzt gewesen sei, habe niemand abgenommen. Da ihr der Beschwerdegegner eine falsche Telefonnummer angegeben habe, habe folglich auch kein Kontakt mit der Personalvermittlerin zustande kommen können. Diesen Fehler habe allein der Beschwerdegegner zu verantworten, weshalb der Beschwerdeführerin keinerlei Fehlverhalten vorgeworfen werden könne (act. G 1). Die Frage, ob die auf der Zuweisung ersichtliche Telefonnummer richtig war oder nicht, kann an dieser Stelle © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte offen gelassen werden. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer falschen Telefonnummer auf der Zuweisung ausgegangen würde, kann ihr der Vorwurf, sich fehlerhaft verhalten zu haben, nicht erspart bleiben. Für die Erfüllung des Einstellungstatbestands reicht es aus, dass die versicherte Person, wie vorliegend, durch ihr Verhalten entscheidend dazu beiträgt, dass ein Vorgespräch nicht zu einem Vorstellungsgespräch und damit nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags führt (vgl. analog ARV 1999 Nr. 33 S. 196 E. 2). Im konkreten Fall, wo die Beschwerdeführerin einen von der Stellenvermittlerin getätigten Anruf situationsbedingt verschoben hat, wäre es wichtig gewesen, dass sie möglichst rasch ihr weiter bestehendes Interesse an der Stelle signalisiert hätte. Selbst bei einem am gleichen Tag oder am Folgetag erfolglos versuchten Rückruf bzw. nach einigen Wiederholungen hätte die Beschwerdeführerin eine Kontaktnahme über die Mail-Adresse beginnen können. Zudem wäre auch - bei wiederholtem Misslingen des Telefonrückrufs über die in der Zuweisung genannte Verbindung - eine Suche der Telefonnummer der B.___ im Telefonbuch bzw. im Internet möglich gewesen. Indem die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben Versuche zur Kontaktaufnahme erst zwei Tage später begonnen und ausschliesslich über die in der Zuweisung genannte Telefonnummer erfolglos versucht hat, gab sie der Stellenvermittlung bzw. der Arbeitgeberin objektiv den Eindruck, dass sie an der Besetzung der Stelle nicht interessiert war. 3.4 Im Übrigen wurde weder geltend gemacht, noch geht aus den Unterlagen hervor, dass die Stelle als Cateringmitarbeiterin der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. act. G 3.1/A27). Vielmehr handelte es sich bei der betreffenden Stelle um eine potentiell unbefristete Festanstellung im bisher ausgeübten Tätigkeitsbereich (vgl. act. G 3.1/A2, 3.1/B4 und 3.1/B13). Indem die Beschwerdeführerin folglich zwei Tage mit dem versprochenen Rückruf zugewartet hat, ohne dafür einen wesentlichen Hinderungsgrund nennen zu können, ist sie ihrer Schadenminderungspflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen, nicht genügend nachgekommen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ist somit zu Recht erfolgt. 4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdegegner verhängten 22 Einstelltage angemessen sind. 4.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Rechtsprechungsgemäss (BGE 122 V 38 E. 3b) ist bei der Bemessung der Einstellungsdauer wegen nicht genügender Bewerbung für eine Anstellung der gleiche Verschuldensmassstab anzulegen wie im Fall der Ablehnung einer nach Art. 16 Abs. 1 AVIG zumutbaren Arbeit. In dieser Hinsicht sieht Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, dass die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit - und somit auch das verspätete Reagieren auf ein Telefonat einer Stellenvermittlungsperson hinsichtlich einer konkreten Stellenbewerbung - grundsätzlich ein schweres Verschulden darstellt. Die Rechtsprechung hat jedoch entschieden, dass im konkreten Fall Gründe vorliegen können, die das schwere Verschulden als leichter erscheinen lassen (BGE 130 V 130 E. 3.4.3), wobei hinsichtlich der subjektiven Situation der betroffenen Person etwa gesundheitliche Probleme, auf der objektiven Seite etwa die Befristung einer Stelle berücksichtigt wurde (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2007, C 30/06, E. 6.1). 4.3 Die Beschwerdeführerin machte keine entschuldbaren Gründe geltend, weshalb sie zwei Tage zuwartete, bevor sie versuchte, die Personalvermittlerin nach deren Anruf zu kontaktieren. Entsprechend wäre ihr Verhalten als schweres Verschulden zu qualifizieren, was mit mindestens 31 Einstelltagen zu sanktionieren wäre. Der Beschwerdegegner hat bei der Bemessung der Einstelltage jedoch berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin sich auf die Zuweisung zunächst per E-Mail schriftlich beworben hat. Anstelle eines schweren Verschuldens beurteilte er das Verschulden daher als mittelschwer (act. G 3.1/A60). Von der Beschwerdeführerin hätte zwar erwartet werden können, dass sie schnellst möglich zurückrufen würde. Wird jedoch berücksichtigt, dass sie sich für die Stelle schriftlich beworben hat und - wenn auch verspätet - auch telefonisch nochmals um die Stelle bemüht hat, erscheint die verfügte Einstelldauer als angemessen. Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben und die Praxis in gleichartigen Fällen lässt sich eine weitergehende Reduktion der Einstelldauer nicht rechtfertigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Im Sinn der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.10.2011 Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Indem die Beschwerdeführerin dem Versprechen, einen Personalvermittler hinsichtlich einer konkreten Stelle zurückzurufen, erst zwei Tage später nachkam, ist der Tatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Stelle erfüllt. Die Qualifizierung als mittelschweres Verschulden, weil sie sich immerhin beworben hatte, und die Einstelldauer von 22 Tagen sind nicht zu beanstanden (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2011, AVI 2011/4). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 19. Oktober 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch C.___ gegen RAV St. Gallen, Unterstrasse 4, Postfach, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung Sachverhalt:
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